Beschluss
90 K 6.10 T
VG Berlin Berufsgericht für Heilberufe, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:0907.90K6.10T.0A
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Leitsätze
1. Das berufsgerichtliche Verfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn einer berufsgerichtlichen Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 Kammergesetz das Maßnahmeverbot des gemäß § 24 Kammergesetz entsprechend anzuwendenden § 14 DiszG entgegensteht.(Rn.2)
2. Auf berufsgerichtliche Maßnahmen, die schwerer wiegen als eine Geldbuße i.S.v. § 7 DiszG, aber einer Entfernung nicht gleichstehen, wäre § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entsprechend anzuwenden, wonach eine berufsgerichtliche Maßnahme nur zulässig ist, wenn diese Maßnahme neben der verhängten Geldstrafe zusätzlich erforderlich ist, um den Angeschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten. Weist das Verhalten des Angeschuldigten keinen konkreten Bezug zur ärztlichen Berufsausübung auf, kommt eine über eine Geldbuße i.V.m. einer Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Kammergesetz hinausgehende Maßnahme nicht in Betracht. (Rn.9)
3. Bei Landesbeamten ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden.(Rn.11)
Tenor
Die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Berlin (§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG und § 24 Berliner Kammergesetz).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das berufsgerichtliche Verfahren kann nicht durchgeführt werden, wenn einer berufsgerichtlichen Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 Kammergesetz das Maßnahmeverbot des gemäß § 24 Kammergesetz entsprechend anzuwendenden § 14 DiszG entgegensteht.(Rn.2) 2. Auf berufsgerichtliche Maßnahmen, die schwerer wiegen als eine Geldbuße i.S.v. § 7 DiszG, aber einer Entfernung nicht gleichstehen, wäre § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entsprechend anzuwenden, wonach eine berufsgerichtliche Maßnahme nur zulässig ist, wenn diese Maßnahme neben der verhängten Geldstrafe zusätzlich erforderlich ist, um den Angeschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten. Weist das Verhalten des Angeschuldigten keinen konkreten Bezug zur ärztlichen Berufsausübung auf, kommt eine über eine Geldbuße i.V.m. einer Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Kammergesetz hinausgehende Maßnahme nicht in Betracht. (Rn.9) 3. Bei Landesbeamten ist davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden.(Rn.11) Die Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt das Land Berlin (§ 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 DiszG, § 77 Abs. 1 BDG und § 24 Berliner Kammergesetz). Die Ärztekammer Berlin hat mit Anschuldigungsschrift vom 28. Juni 2010 die Eröffnung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen den Arzt beantragt. Dem Arzt wird vorgeworfen, sich in der Zeit zwischen dem 8. Mai 2005 und dem 16. November 2007 pornographische Schriften, die den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, verschafft zu haben sowie diese besessen zu haben, und dadurch seine Berufspflichten als Arzt verletzt zu haben. Wegen desselben Sachverhalts ist der Arzt durch Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 23. Mai 2008, rechtskräftig seit 14. Juni 2008, zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen (zu je 50 €) verurteilt worden – 2... –. Das berufsgerichtliche Verfahren kann nicht durchgeführt werden, weil einer berufsgerichtlichen Maßnahme i.S.v. § 17 Abs. 1 Kammergesetz das Maßnahmeverbot des gemäß § 24 Kammergesetz entsprechend anzuwendenden § 14 DiszG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift dürfen nach einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen desselben Sachverhalts im Disziplinarverfahren gegen Landesbeamte 1. ein Verweis, eine Geldbuße oder eine Kürzung des Ruhegehalts nicht ausgesprochen werden, 2. eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nur ausgesprochen werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um eine Beamtin oder einen Beamten zur Pflichterfüllung anzuhalten. Danach ist im Disziplinarverfahren lediglich die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ohne gesetzliche Einschränkung zulässig. Die entsprechende Anwendung dieser für Landesbeamte geltenden Regelungen auf das Berufsrecht begegnet der Schwierigkeit, dass die Maßnahmen des § 17 Abs. 1 Kammergesetz den Arten der Disziplinarmaßnahmen nach § 5 DiszG nicht entsprechen. Dies gilt namentlich für die Maßnahme der Geldbuße, die nach § 7 DiszG durch die Höhe der monatlichen Dienstbezüge eines Beamten begrenzt ist, während nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 Kammergesetz bis zu 50.000 € verhängt werden können. Eine Gehaltskürzung und eine Zurückstufung als nächst schwerere Maßnahmen gegen Landesbeamte kennt das Berufsrecht verständlicherweise nicht. Dafür sieht das Berufsrecht die Aberkennung des aktiven und des passiven Kammerwahlrechts sowie die Kumulation dieser Maßnahmen mit einer Geldbuße vor (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Kammergesetz), wofür es im Disziplinarrecht für Landesbeamte keine Entsprechung gibt. Die berufsrechtliche Maßnahme der Feststellung, dass der Beschuldigte unwürdig ist, seinen Beruf auszuüben, mag entsprechend der Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis gewertet und deshalb als gesetzlich uneingeschränkt zulässig angesehen werden. Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Die Ärztekammer selbst geht erkennbar davon aus, dass hier allenfalls eine Geldbuße und eine Entziehung des Kammerwahlrechts ausgesprochen werden soll. Auch die Gesundheitsverwaltung geht nicht von einer Unwürdigkeit aus und hat wegen desselben Sachverhalts eine förmliche Missbilligung ausgesprochen (Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 19. August 2008). Sollte eine Geldbuße nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 Kammergesetz auszusprechen sein, würde § 14 Abs. 1 Nr. 1 DiszG dieser Maßnahme entgegen stehen, jedenfalls, wenn die Höhe der Geldbuße den Betrag eines Monatseinkommens des Angeschuldigten nicht überstiege. Auf berufsgerichtliche Maßnahmen, die schwerer wiegen als eine Geldbuße i.S.v. § 7 DiszG, aber einer Entfernung nicht gleichstehen, wäre § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entsprechend anzuwenden, wonach eine berufsgerichtliche Maßnahme nur zulässig ist, wenn diese Maßnahme neben der verhängten Geldstrafe zusätzlich erforderlich ist, um den Angeschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten. Welche konkrete Disziplinarmaßnahme im vorliegenden Fall angemessen ist, hängt davon ab, ob das außerberufliche Fehlverhalten (nur) das Ansehen des Arztberufs beeinträchtigt oder einen konkreten Bezug zur ärztlichen Berufsausübung aufweist. Im ersten Fall ist die Schwere des Dienstvergehens mangels anderer rechtlicher Maßstäbe nach der gesetzlichen Strafandrohung zu bewerten. Für den Besitz kinderpornographischer Dateien sieht das zur Tatzeit geltende Strafrecht Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe vor. Dem entspricht im Disziplinarrecht der Landesbeamten ein Bewertungsrahmen, der regelmäßig nur unter besonderen Umständen über eine Gehaltskürzung hinausgeht (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 und 13.10 –). Einen konkreten Bezug zur ärztlichen Berufsausübung des Angeschuldigten weist das angeschuldigte Fehlverhalten nicht auf. Hier kommt danach eine über eine Geldbuße i.V.m. einer Maßnahme nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 Kammergesetz hinausgehende Maßnahme nicht in Betracht (vgl. zur angemessenen Maßnahme in einem Fall wie dem vorliegenden Berufsgericht für Heilberufe am Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 17. November 2004 – 16 K 258/04.T – bei Juris Rdn. 13). Einer zusätzlichen berufsgerichtlichen Maßnahme bedarf es vorliegend nicht. Wann eine zusätzliche Pflichtenmahnung i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG erforderlich ist, hängt von einer Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Angeschuldigten ab (vgl. auch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 14 BDO: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - 1 D 42/82 -, BVerwG 76, 43 m.w.N). Dabei ist – bei Landesbeamten – davon auszugehen, dass eine Disziplinarmaßnahme neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine eng begrenzte Ausnahme darstellt. Sie setzt die Gefahr voraus, dass sich die durch das Fehlverhalten zutage getretenen Eigenarten des Beamten trotz der strafgerichtlichen Sanktion auch in Zukunft in für den Dienst bedeutsamer Weise auswirken können. Diese Gefahr lässt sich nicht aus allgemeinen Erwägungen ableiten, sie muss aus konkreten Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden. Die Disziplinarmaßnahme dient nicht der Vergeltung für begangenes Unrecht. Soweit ihr kein reinigender Charakter zukommt, wird sie nach Grund und Umfang ausschließlich mit dem Ziel der Erziehung des Täters zu künftigem pflichtgemäßem Verhalten oder der Mahnung und Abschreckung anderer Beamter in vergleichbaren Situationen verhängt. Erziehungscharakter kann aber eine Maßnahme nur haben, wenn sie in einem bestimmten Verhältnis zur Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit seiner Persönlichkeit steht. Das schließt die alleinige Berücksichtigung allgemeiner, objektiver und sich in der Person des Täters nicht widerspiegelnder Umstände für die Feststellung des Erziehungsbedürfnisses und folgerichtig die Bestimmung der gebotenen Erziehungsmaßnahme aus. Diese Gesichtspunkte können zwar für sich allein oder auch in ihrer Gesamtheit von indizieller Bedeutung für die Erziehungsbedürftigkeit des Täters und damit für Art und Umfang der gegen ihn zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sein. Sie müssen aber, was aus den konkreten Umständen des Einzelfalles zu schließen wäre, in der Persönlichkeit des Täters in irgendeiner Weise ihre Entsprechung finden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 42/82 -, a.a.O). Eine zusätzliche Maßnahme ist mithin nur nach individueller Prüfung des Einzelfalles beim Vorliegen konkreter Umstände für eine Wiederholungsgefahr zulässig, wenn also konkrete Befürchtungen ersichtlich sind, der Beamte werde sich trotz der ihm wegen desselben Sachverhalts bereits auferlegten Kriminalstrafe erneut einer Dienstpflichtverletzung schuldig machen. Die Bemessung der Bestrafung ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005, – 1 D 13/04 – bei Juris Rdn. 22 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze können bei dem Angeschuldigten die Voraussetzungen des Erfordernisses einer zusätzlichen Pflichtenermahnung nicht festgestellt werden. Die Anschuldigungsschrift legt keine Anhaltspunkte für eine konkrete Wiederholungsgefahr dar. Dazu genügt nicht die Annahme nicht auszuschließender pädophiler Orientierung. Denn ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis ergibt sich aus diesem Umstand nicht. Zu einer möglicherweise gebotenen Therapie kann der Angeschuldigte berufsgerichtlich nicht verpflichtet werden. Die Tatsache, dass der Angeschuldigte sich nicht für behandlungsbedürftig hält, vermag eine konkrete Wiederholungsgefahr allein nicht zu begründen. Gegen eine Wiederholungsgefahr trotz strafgerichtlicher Verurteilung spricht, dass er seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr 2008 – soweit bekannt – nicht erneut in ähnlicher Weise in Erscheinung getreten ist. Außerdem ist das Fehlverhalten des Angeschuldigten bereits zusätzlich durch die Gesundheitsverwaltung förmlich missbilligt und mit der Androhung weiterer berufsrechtlicher Maßnahmen für den Fall der Wiederholung verbunden worden. Die Einwendungen der Ärztekammer im Schriftsatz vom 31. August 2010 geben zu keiner anderen Einschätzung Anlass. Bei einer Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis – hier entsprechend der Feststellung der Unwürdigkeit – handelt es sich begrifflich nicht um eine „reinigende“ Maßnahme im Sinn der Disziplinarrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die zitierten Entscheidungen des Wehrdisziplinarsenats des Bundesverwaltungsgericht vom 6. Juli 2000 (2 WD 9/00) und vom 28. April 2005 (2 WD 25/04) geben für die vorliegende Rechtsfrage nichts her. Denn beiden Entscheidungen liegen Zurückstufungen zu Grunde, für die im Wehrdisziplinarrecht – anders als im Disziplinarrecht der Berliner Landesbeamten – keine Maßnahmesperre gilt. § 16 Abs. 1 Nr. 2 Wehrdisziplinarordnung erfordert nur bei Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis. Außerdem ermöglicht diese Vorschrift eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme, wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde. Darauf stützt sich entsprechend die Ärztekammer (Seite 3 der o.g. Stellungnahme). Eine entsprechende Regelung enthält das Disziplinarrecht für Landesbeamte in Berlin jedoch nicht. Auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster (a.a.O.) steht der hier getroffenen Entscheidung nicht entgegen; eine § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entsprechende Vorschrift enthält das Heilberufegesetz NRW nicht und auf Vorschriften des Disziplinarrechts gegen Landesbeamte wird dort nicht verwiesen. Schließlich führt auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Oktober 1969 – 2 BvR 545/68 – zur Frage des Doppelbestrafungsverbots nicht weiter; in dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar ausgeführt, dass Art 103 Abs 3 GG einer berufsgerichtlichen Verurteilung zu einer Geldbuße trotz einer vorausgegangenen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer Geldstrafe nicht entgegensteht. Auch in jenem Fall war jedoch eine § 14 Abs. 1 Nr. 2 DiszG entsprechende Vorschrift nicht zu diskutieren. Einschränkungen werden dort demgemäß nur unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geprüft. Die Heilberufekammer konnte das Verfahren nicht einstellen, weil das seit dem 1. August 2004 für Landesbeamte geltende Disziplinarverfahren, auf das § 24 Kammergesetz für das berufsgerichtliche Verfahren verweist, dafür keine Rechtsgrundlage mehr enthält.