Beschluss
9 L 367/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0826.9L367.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der F...-Grundschule aufzunehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der F...-Grundschule aufzunehmen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der F...-Grundschule aufzunehmen, hat Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet. Nach dieser Vorschrift erlässt das Gericht eine Regelungsanordnung, wenn es zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 7. September 2024 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Das nach § 109 Abs. 2 SchulG zuständige Bezirksamt kann als zuständige Schulbehörde gemäß § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG auch gemeinsame Einschulungsbereiche bilden. In diesem Fall sind gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), sämtliche darin befindliche Schulen zuständige Grundschulen im Sinne von § 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG für die Kinder, die in diesem gemeinsamen Einschulungsbereich wohnen. In diesem Fall kann die zuständige Schulbehörde bestimmen, an welcher Schule schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten anzumelden sind (§ 55a Abs. 1 Satz 3 SchulG). Bei der Anmeldung müssen die Erziehungsberechtigten die Schule benennen, die ihr Kind aufnehmen soll (§ 55a Abs. 1 Satz 4 SchulG). Besteht an der von den Erziehungsberechtigten gewünschten Schule des gemeinsamen Einschulungsbereichs ein Bewerberüberhang, so erfolgt die Aufnahme nach den Kriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG (§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG). Nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG können die Erziehungsberechtigten den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. I. Die Vergabe der Schulplätze an der F...-Grundschule erfolgte rechtswidrig, weil die Beschlussfassung zur Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche für die F...-Grundschule, die J...-Grundschule und die 7...Schule für das Schuljahr 2024/2025 rechtswidrig ist. Bereits bei der Bildung gemeinsamer Einschulungsbereiche ist gemäß § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG der Grundsatz altersangemessener Schulwege zu beachten, da die Angemessenheit des individuellen Schulwegs eines Bewerberkindes bei der Schulplatzvergabe grundsätzlich nicht mehr geprüft wird (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – 3 S 102.11 – juris Rn. 2 ff.). Daher müssen innerhalb eines gemeinsamen Einschulungsbereichs die Schulwege von jedem Wohnort im gemeinsamen Einschulungsbereich zu jeder erfassten Grundschule altersangemessen sein. Enthält der gemeinsame Einschulungsbereich Schulwege, die nicht altersangemessen sind, ist seine Festlegung rechtswidrig. Der Beschluss des Bezirksamts Mitte von Berlin über die Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs Nr. 19 für die F...-Grundschule, die J...-Grundschule und die 7...Schule für das Schuljahr 2024/2025 vom 15. August 2023 (vgl. BA-Vorlage 346/2023 vom 26. Juli 2023 für die Sitzung der Bezirksverordnetenversammlung Mitte von Berlin am 15. August 2023) berücksichtigt den Grundsatz altersangemessener Schulwege in § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG nicht hinreichend. Die Angemessenheit eines Schulwegs für Schulanfänger wird grundsätzlich durch die Belastbarkeit der Schulanfänger sowie die Sicherheit des Schulwegs bestimmt. Maßgeblich sind insbesondere die Länge des (Fuß-)Weges und die hierfür benötigte Zeit, wobei zu berücksichtigen ist, dass Schulanfänger in Berlin bei der Einschulung gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SchulG teilweise erst fünf Jahre alt sind und im Regelfall nicht auf die – unbegleitete – Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – 3 S 102.11 – juris Rn. 8 und 10). Ferner wird die Angemessenheit von weiteren Umständen bestimmt, wie zum Beispiel der Bebauungs- und Verkehrsstruktur entlang des Schulwegs, sodass es keine für ganz Berlin geltende, konkret bezifferbare Entfernung gibt, die die Angemessenheit des Schulwegs ausdrückt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – 3 S 80.16 – juris Rn. 2; Beschluss vom 26. September 2018 – 3 S 57.18 – juris Rn. 2). In Stadtrandlage und in Bereichen mit kleinstädtischem oder ländlichem Charakter sind längere Schulwege eher zumutbar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 3 S 95.19 – juris Rn. 10) als in der dichtbebauten und verkehrsbelasteten Innenstadt. Bisher sind in der Rechtsprechung Schulwege in der Innenstadt von ca. 2,5 km Länge und 45 bis 50 Minuten Wegzeit als nicht mehr altersangemessen erachtet worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – 3 S 57.18 – juris Rn. 3). Gemessen daran gibt es nicht für jeden Wohnort im gemeinsamen Einschulungsbereich einen altersangemessenen Schulweg zu allen drei umfassten Schulen. Durch die Zusammenlegung der 2020 gebildeten Einschulungsbereiche Nr. 18 und 19 sind Schulwege von bis zu 2,7 km Länge entstanden. Ausgehend von dem Straßenverzeichnis, das dem Beschlussentwurf des Bezirksamts Mitte von Berlin vom 26. Juli 2023 beigefügt ist, weisen zahlreiche Schulwege von Kindern, die im nordwestlichen Teil des Einschulungsbereichs wohnen und die 7...Schule besuchen würden, nach Google Maps eine Länge von mehr als 2,5 km auf, für die eine Person mit der durchschnittlichen Laufgeschwindigkeit eines fünf- bis sechsjährigen Schulanfängers eine Gehzeit von mehr als 45 Minuten benötigen wird. Dies gilt z. B. für folgende Adressen: P...straße 1–18 (2,7 km) und Z...straße (2,6 km). Auf Grund der in diesem Bereich des Einschulungsbereichs vorhandenen großen Mehrfamilienhauskomplexe handelt es sich auch nicht um Ausnahmefälle (vgl. insoweit OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – 3 S 57.18 – juris Rn. 3). Gleiches gilt für Kinder, die im nordöstlichen Teil des gemeinsamen Einschulungsbereichs wohnen und die F...-Grundschule besuchen sollen. Für die Adressen in der Z...straße und der nördlichen O...Straße ergeben sich ebenfalls Schulwege von 2,7 km Länge und einer entsprechenden Wegezeit. Die Kinder müssen dabei nicht nur große Straßen wie die Holzmarktstraße, die Otto-Braun-Straße und die Alexanderstraße überqueren, sondern über die vielbefahrene M...brücke, die P...brücke oder die V...brücke auch die Spree. Soweit der Antragsgegner die Angemessenheit bestimmter Schulwege im Einzelfall damit begründen möchte, dass diese über den D...platz führen und es sich bei diesem um eine „Freifläche“ und nicht um eine dichte innerstädtische Bebauung handele, vermag die Kammer diesem Argument nicht zu folgen. Vielmehr ist den Antragstellern darin beizupflichten, dass aufgrund der Verkehrssituation auf und um den D...platz mit querenden Straßenbahnen und mehrspurigen Straßen, aber auch wegen der hohen Kriminalitätsbelastung des Platzes, eine – unbegleitete – Überquerung des Platzes für einen Schulanfänger im Hinblick auf die Schulwegsicherheit unangemessen ist und die Anforderungen an Schulwege aus § 54 Abs. 4 Satz 2 SchulG nicht erfüllt. Vergleichbare Überlegungen dürfte im Übrigen auch der Antragsgegner getroffen haben, denn mit Beschluss vom 6. August 2024 hat das Bezirksamt Mitte von Berlin die Einschulungsbereiche für die Grundschulen im Bezirk Mitte für das Schuljahr 2025/2026 erneut geändert und den Einschulungsbereich Nr. 19 in drei Einschulungsbereiche aufgeteilt. In der Begründung zur Beschlussvorlage Nr. 640/2024 vom 31. Juli 2024 heißt es auf Seite 10: „Der bisherige ESB 19 ist zu groß und muss geteilt werden.“ So befindet sich nach der Neufestlegung auch die Wohnadresse der Antragsteller im Einzugsbereich der gewünschten F...-Grundschule. Die mit diesem Beschluss getroffene Festlegung des (neuen) Einzel-Einschulungsbereichs für die F...-Grundschule findet für das aktuelle Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2024/2025 indes keine Anwendung mehr, denn aus § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG folgt, dass die Grenzen eines Einschulungsbereichs jedenfalls vor Beginn des Anmeldezeitraums für das jeweilige Schuljahr und nicht erst zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung feststehen müssen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. September 2017 – 9 L 680.17 – juris Rn. 19). Darauf, ob auch der individuelle, mindestens 1,6 km lange Schulweg der Antragstellerin zu 1 zu der ihr zugewiesenen 7...Schule im gemeinsamen Einschulungsbereich altersangemessen ist, kommt es – anders als vom Antragsgegner suggeriert – nicht an. Diese Frage wird bei der Vergabe von Schulplätzen an der für den jeweiligen Wohnort des Kindes zuständigen Grundschule nicht mehr geprüft (vgl. nochmals OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – 3 S 102.11 – juris Rn. 2). II. Aufgrund der Rechtswidrigkeit des gebildeten gemeinsamen Einschulungsbereichs hat der Antragsteller zu 1 einen Anspruch auf vorläufige Aufnahme in die F...-Grundschule. Im Falle der rechtswidrigen Bildung eines gemeinsamen Einschulungsbereichs ist nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte. Zunächst ist daher auf die früheren Einschulungsbereiche abzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss 26. September 2018 – 3 S 57.18 – juris Rn. 4) und der Einschulungsbereich der von den Antragstellern gewünschten F...-Grundschule in den Blick zu nehmen. 1. Wird der frühere Einzeleinschulungsbereich der F...-Grundschule zugrunde gelegt, hat die Antragstellerin zu 1 einen Anspruch auf Aufnahme in diese Schule. Vor der rechtswidrigen Vereinigung der Einschulungsbereiche für die F...-Grundschule, die J...-Grundschule und die 7...Schule war die F...-Grundschule die gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG (allein) zuständige Grundschule für die Wohnanschrift der Antragsteller auf der I... (siehe Straßenverzeichnis als Anlage 2 zur BA-Vorlage 1224/2020). 2. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin zu 1 bei Anwendung des früheren Einzeleinschulungsbereichs der F...-Grundschule einen Schulplatz an der gewünschten F...-Grundschule erhalten hätte. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 GsVO, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Nach den Kindern des Einschulungsbereichs sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Die Antragstellerin zu 1 hätte danach vorrangig vor anderen Kindern des gemeinsamen Einschulungsbereichs aufgenommen werden müssen, deren Wohnanschriften sich nicht in dem ursprünglichen Einzeleinschulungsbereich der F...-Grundschule befanden. Es erhielten jedoch mindestens sechs Kinder, die nicht im früheren Einzeleinschulungsbereich der F...-Grundschule wohnen, dort einen Schulplatz. Aus dem vom Antragsgegner vorgelegten Generalvorgang über die Aufnahme in die F...-Grundschule ergibt sich, dass sich bei einer Aufnahmekapazität von 75 Kindern für drei altershomogene Klassen insgesamt 95 Kinder (gemäß Einrichtungsvermerk vom 16. Mai 2024) aus dem rechtswidrig gebildeten gemeinsamen Einschulungsbereich angemeldet haben, deren Erziehungsberechtigte eine Beschulung an der F...-Grundschule wünschen. Von diesen Kindern wurden 25 Kinder nach § 55a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SchulG vorrangig berücksichtigt, weil ihre Geschwister im Schuljahr 2024/2025 an der F...-Grundschule beschult werden. Zwei von ihnen (Lfd. Nrn. 17 und 62 der Liste „Aufnahme 75, 20 à 01G49“ in den VV) hätten jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen, weil diese Kinder nicht im früheren Einzeleinschulungsbereich der F...-Grundschule wohnen. Von den 20 weiteren Kindern, die vorrangig Schulplätze erhielten, weil sie ihren Erstwunsch mit dem Schulprogramm der F...-Grundschule begründeten, begünstigte der Antragsgegner vier Kinder (Lfd. Nr. 5, 64, 78 und 94) zu Unrecht mit einem Schulplatz, da sie nicht im früheren Einzeleinschulungsbereich der F...-Grundschule wohnen. Schließlich wurden auch die Loschancen der Antragstellerin zu 1 bei der Verlosung der verbleibenden 30 Plätze geschmälert, da es auch unter den 50 Bewerbern im Losverfahren Kinder gibt, die nicht im früheren Einzeleinschulungsbereich der F...-Grundschule wohnen. In einer derartigen Situation, in der sich im Nachhinein nicht mehr feststellen lässt, inwieweit der Antrag der Antragsteller ohne die rechtswidrige Bildung des gemeinsamen Einschulungsbereichs tatsächlich Erfolg gehabt hätte, weil die Erziehungsberechtigten der im gemeinsamen Einschulungsbereich der F...-Grundschule, der J...-Grundschule und der 7...Schule wohnenden Kinder davon ausgehen durften, unter diesen drei Grundschulen frei wählen zu können, gebietet der Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2018 – 3 S 57.18 – juris Rn. 6; Beschluss vom 7. September 2011 – 3 S 102.11 – juris Rn. 13). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.