Beschluss
9 L 680.17
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0906.VG9L680.17.00
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Leitsätze
1. Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen.(Rn.7)
2. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, eine weitere Klasse einzurichten.(Rn.10)
3. Die Vergabe der nachträglich frei gewordenen Plätze ist ebenfalls nicht zu beanstanden.(Rn.15)
4. Die Antragsteller wohnen bzw. wohnten nicht in einem dieser genannten Einschulungsbereiche. Sie können sich daher selbst bei unterstellter Unanwendbarkeit des neu beschlossenen Einzel-Einschulungsbereiches für die Grundschule für das aktuelle Aufnahmeverfahren insbesondere nicht auf einen etwaigen Rechtsschein des (Fort-) Bestehens des gemeinsamen Einschulungsbereiches berufen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16. Es widerspräche der Grundentscheidung des Gesetzgebers für wohnortnahe Grundschulangebote und stünde mit den gesetzlichen Vorgaben weitaus weniger im Einklang als eine vorläufige Anwendbarkeit eines rechtswidrig festgelegten (gemeinsamen) Einschulungsbereiches (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – OVG 3 S 76.12.(Rn.13)
5. Trotz rechtswidrig gebildeten gemeinsamen Einschulungsbereichs 05, der vor dem 25. April 2017 noch nicht aufgelöst war, grundsätzlich der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte(vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 101.11
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Anne-Frank-Grundschule aufzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erziehungsberechtigten können den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen.(Rn.7) 2. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, eine weitere Klasse einzurichten.(Rn.10) 3. Die Vergabe der nachträglich frei gewordenen Plätze ist ebenfalls nicht zu beanstanden.(Rn.15) 4. Die Antragsteller wohnen bzw. wohnten nicht in einem dieser genannten Einschulungsbereiche. Sie können sich daher selbst bei unterstellter Unanwendbarkeit des neu beschlossenen Einzel-Einschulungsbereiches für die Grundschule für das aktuelle Aufnahmeverfahren insbesondere nicht auf einen etwaigen Rechtsschein des (Fort-) Bestehens des gemeinsamen Einschulungsbereiches berufen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16. Es widerspräche der Grundentscheidung des Gesetzgebers für wohnortnahe Grundschulangebote und stünde mit den gesetzlichen Vorgaben weitaus weniger im Einklang als eine vorläufige Anwendbarkeit eines rechtswidrig festgelegten (gemeinsamen) Einschulungsbereiches (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – OVG 3 S 76.12.(Rn.13) 5. Trotz rechtswidrig gebildeten gemeinsamen Einschulungsbereichs 05, der vor dem 25. April 2017 noch nicht aufgelöst war, grundsätzlich der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte(vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 101.11 Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Anne-Frank-Grundschule aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1. zum Schuljahr 2017/2018 vorläufig in die Jahrgangsstufe 1 der Grundschule am Koppenplatz, hilfsweise in die Jahrgangsstufe 1 der Anne-Frank-Grundschule aufzunehmen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist zulässig und mit dem Hilfsantrag begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen, (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass der Antragsteller mit seinem Begehren im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2006 – OVG 8 S 50.06 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Bezüglich des Hauptantrages haben die Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG). Nach § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG haben die Erziehungsberechtigten ihre schulpflichtigen Kinder an der Grundschule anzumelden, in deren Einschulungsbereich das Kind wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen. Dem Antrag ist im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien stattzugeben, wenn die in § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG genannten Kriterien in abgestufter Rangfolge erfüllt sind. Die Antragsteller wohnen im mit Beschluss des Bezirksamts Mitte vom 25. April 2017 neu festgelegten Einschulungsbereich der Kurt-Tucholsky-Grundschule bzw. im ehemaligen gemeinsamen Einschulungsbereich 05. Bei der Grundschule am Koppenplatz handelt es sich für den Antragsteller zu 1. somit nicht um die zuständige Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG, sondern um eine gewünschte andere Grundschule. Zwischen der zuständigen und der gewählten Grundschule besteht grundsätzlich ein Regel-Ausnahmeverhältnis. Nur nach Maßgabe freier Plätze können die Erziehungsberechtigten einen Anspruch auf Einschulung ihres Kindes in die gewünschte Grundschule haben. Insoweit bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Grundschulverordnung (GsVO), dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben (§ 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO). Nur soweit dann noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen aufgenommen. Zum Schuljahr 2017/2018 werden an der Grundschule am Koppenplatz in der Jahrgangsstufe 1 fünf jahrgangshomogene Klassen mit jeweils 25 Schülerinnen und Schülern eingerichtet, sodass insgesamt 125 Schulplätze zur Verfügung stehen. Die Größe der Klassen entspricht § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO, wonach jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. An Schulen, an denen mindestens 40 Prozent aller Schülerinnen und Schüler nichtdeutscher Herkunftssprache sind, beträgt die Größe der Klassen gemäß § 4 Abs. 8 Satz 2 GsVO abweichend davon 21 bis 25 Schülerinnen und Schüler. Dies trifft auf die Grundschule am Koppenplatz zu, die laut Schulporträt im Schuljahr 2016/2017 über einen Anteil von Schülerinnen und Schülern nichtdeutscher Herkunftssprache von etwa 45,9 Prozent verfügte (vgl. https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/berli-ner-schulen/schulverzeichnis/Schulportrait, abgerufen am 4. September 2017). Der Antragsgegner ist auch nicht verpflichtet, eine weitere Klasse einzurichten. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie nach § 54 Abs. 2 Satz 1 SchulG die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass nach Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 – OVG 3 S 71.11 –). Nach dem Schulentwicklungsplan beträgt die Kapazität der Grundschule am Koppenplatz fünf Züge (vgl. Schulentwicklungsplan für das Land Berlin 2014–2018, https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/schulentwicklungs-planung/, S. 71, abgerufen am 4. September 2017). Dem entspricht die Einrichtung von fünf ersten Klassen. Aus dem Umstand, dass in den Schuljahren 2013/2014 bis 2016/2017 jeweils mehr als fünf erste Klassen eingerichtet wurden, kann nicht geschlossen werden, dass dies auch zu diesem Schuljahr möglich ist. Insoweit hat der Antragsgegner zum Verfahren VG 9 L 586.17 ausgeführt, dass sich die Grundschule am Koppenplatz noch im Aufbau befunden habe und nach dem Schuljahr 2016/2017 nur drei sechste Klassen abgegangen seien. Um in diesem Schuljahr fünf erste Klassen eröffnen zu können, hätten Klassen zusammengelegt werden müssen. Selbst wenn, wie die Antragsteller meinen, die Reduzierung auf fünf Klassen dem Umstand geschuldet wäre, dass am Standort der Schule in der Bergstraße nunmehr ein Raum als Bibliothek genutzt werden soll, läge diese Art der Nutzung der Räume der Schule im Rahmen des oben dargestellten Gestaltungsspielraumes. Im Übrigen haben die Antragsteller keinen Anspruch auf Ausweitung bestehender Kapazitäten. Ihnen steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin zu. Das subjektive Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen vermittelt keine durchsetzbaren Ansprüche auf Erfüllung bestimmter individueller Interessen, sondern berechtigt nur dazu, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung gleichbehandelt bzw. nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt zu werden als andere Schüler (vgl. u. a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2011 – VG 9 L 180.11 –). Von den somit grundsätzlich zur Verfügung stehenden 125 Plätzen in der Jahrgangsstufe 1 hat der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 18. Mai 2017 zu Recht sechs Plätze für Kinder abgezogen, die auf Antrag ihrer Eltern voraussichtlich in der Jahrgangsstufe 1 „verweilen“ würden. Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsgegner insoweit auf die zulässige Möglichkeit einer freiwilligen Wiederholung gemäß § 23 Abs. 4 GsVO Bezug genommen hat, und sah sich auch nicht veranlasst, die entsprechenden Klassenkonferenzbeschlüsse und Anträge der betroffenen Eltern anzufordern. Die Antragsteller legen nicht dar, weshalb die entsprechende Mitteilung der Schule über die „verweilenden“ Kinder (Bl. 5 und 20 des Generalvorgangs) zum jeweiligen Zeitpunkt nicht zutreffend gewesen sein sollen. Insbesondere folgt eine Unrichtigkeit entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht bereits aus der späteren Verringerung auf nur noch zwei Wiederholer. Denn es liegt auf der Hand, dass die Zahl der wiederholenden Kinder endgültig erst nach Durchführung der Klassenkonferenzen am Schuljahresende, nicht aber bereits im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung feststand. Der Antragsgegner hat die somit zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 18. Mai 2017 zur Verfügung stehenden 119 Plätze zunächst an 61 Kinder vergeben, die im mit Beschluss des Bezirksamtes Mitte von Berlin vom 25. April 2017 neu gebildeten Einschulungsbereich der Grundschule am Koppenplatz wohnen. Ferner hat er drei Plätze für Kinder aus diesem Einschulungsbereich freigehalten, die an der von ihnen gewünschten anderen Schule eventuell keinen Platz erhalten (§ 4 Abs. 4 Satz 1 und 2 GsVO). Für das vorliegende Verfahren kann dahinstehen, inwieweit der Bezirksamtsbeschluss vom 25. April 2017 den Einschulungsbereich der Grundschule am Koppenplatz wirksam mit Wirkung für das laufende Auswahlverfahren festlegen konnte und ob im Falle einer Geltung des neu festgelegten Einschulungsbereichs erst mit Wirkung für das Anmelde- und Auswahlverfahren für das Schuljahr 2018/2019 der ehemalige – rechtswidrig gebildete (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 21. August 2014 – VG 9 L 427.14) – gemeinsame Einschulungsbereich 07 oder der Einzel-Einschulungsbereich der Kastanienbaum-Grundschule, deren Filiale die Grundschule am Koppenplatz vormals war, anzuwenden wäre. Denn die Antragsteller wohnen bzw. wohnten nicht in einem dieser genannten Einschulungsbereiche. Sie können sich daher selbst bei unterstellter Unanwendbarkeit des neu beschlossenen Einzel-Einschulungsbereiches für die Grundschule am Koppenplatz für das aktuelle Aufnahmeverfahren insbesondere nicht auf einen etwaigen Rechtsschein des (Fort-) Bestehens des gemeinsamen Einschulungsbereiches berufen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 –, juris). Ferner können sie jedenfalls im Rahmen des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch nicht verlangen, dass alle an der Grundschule am Koppenplatz zur Verfügung stehenden Schulplätze ausschließlich nach den Kriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG vergeben werden. Denn dies widerspräche der Grundentscheidung des Gesetzgebers für wohnortnahe Grundschulangebote (§§ 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, 55 a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. 41 Abs. 5 SchulG) und stünde mit den gesetzlichen Vorgaben weitaus weniger im Einklang als eine vorläufige Anwendbarkeit eines rechtswidrig festgelegten (gemeinsamen) Einschulungsbereiches (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2012 – OVG 3 S 76.12 –, juris Rn. 4). Der Antragsgegner hat sodann die übrigen 55 zur Verfügung stehenden Plätze an 126 Bewerberinnen und Bewerber aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Grundschule mit Erstwunsch wünschen, nach den Kriterien des § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG vergeben (§ 4 Abs. 4 Satz 3 und 4 GsVO). Dabei hat er in nicht zu beanstandender Weise zunächst 31 Kinder berücksichtigt, bei denen der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte persönliche Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG), weil sie laut Mitteilung der Schule (Bl. 6 des Generalvorgangs) ein Geschwisterkind haben, dass die Grundschule am Koppenplatz besucht und auch im Schuljahr 2017/2018 noch besuchen wird. Die restlichen 24 Plätze hat er unter den 92 Bewerberinnen und Bewerbern verlost, deren Erziehungsberechtigte ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschen (§ 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG). Der Antragsteller zu 1. wurde an der Verlosung beteiligt, hatte jedoch kein Losglück. Die Vergabe der nachträglich frei gewordenen Plätze ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Dies gilt im Ergebnis auch für die am 18. Juli 2017 erfolgte Aufnahme des Kindes O. D., das ein Geschwisterkind in der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule am Koppenplatz hat. Zwar äußerten die Erziehungsberechtigten dieses Kindes wegen einer angeblichen Adressenverwechslung erst am 21. Juni 2017 – und damit nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung – den Wunsch, dass das Kind die Grundschule am Koppenplatz und nicht die Papageno-Grundschule besuchen solle. Aus den Erläuterungen des Antragsgegners in der Antragserwiderung zu den nachträglichen Veränderungen nach der Auswahlentscheidung ergibt sich jedoch, dass das Kind O. D. überkapazitär aufgenommen wurde. Denn die sieben bis zum 17. Juli 2017 frei gewordenen Plätze wurden mit den Nachrückern mit den Losnummern 25 bis 31 besetzt. Die nach dem 18. Juli 2017 nicht mehr für Wiederholer frei zu haltenden vier Plätze sowie zwei weitere frei gewordene Plätze hat der Antragsgegner bisher wegen der gegenüber der Kammer abgegebenen Zusicherung nicht besetzt. Somit verkürzt die Aufnahme des Kindes O. D. den Aufnahmeanspruch der Antragsteller nicht. Der Antragsteller zu 1. kann von den angeführten derzeit sechs freien Plätzen keinen für sich in Anspruch nehmen, da diese rangbesseren Bewerberinnen und Bewerbern mit nicht bestandskräftig gewordenen Ablehnungsbescheiden zustehen. Die Antragsteller haben jedoch einen Aufnahmeanspruch für die Anne-Frank-Grundschule glaubhaft gemacht. Die für die Antragsteller zuständige Kurt-Tucholsky-Grundschule gehörte vor der Aufhebung durch den Beschluss des Bezirksamts Mitte vom 25. April 2017 ebenso wie die von den Antragstellern mit Drittwunsch gewünschte Anne-Frank-Grundschule zum gemeinsamen Einschulungsbereich 05, den die Kammer als rechtswidrig gebildet angesehen hat (vgl. nur Beschluss der Kammer vom 15. August 2014 – VG 9 L 336.14 –). Nachdem mit Beschluss des Bezirksamts vom 25. April 2017 wieder ein Einzel-Einschulungsbereich für die Anne-Frank-Grundschule festgelegt wurde, handelte es sich zum Zeitpunkt der für diese Schule am 20. Juni 2017 getroffenen Auswahlentscheidung für den Antragsteller zu 1. um eine gewünschte andere Grundschule im Sinne von § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG. Die erst mit Beschluss des Bezirksamts vom 25. April 2017 getroffene Festlegung des (neuen) Einzel-Einschulungsbereichs kann jedoch für das aktuelle Aufnahmeverfahren zum Schuljahr 2017/2018 keine Anwendung finden. Vielmehr folgt aus § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG, dass die Grenzen eines Einschulungsbereichs jedenfalls vor Beginn des Anmeldezeitraums für das jeweilige Schuljahr und nicht erst zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung feststehen müssen. Somit ist der neue, am 25. April 2017 beschlossene Einzel-Einschulungsbereich der Anne-Frank-Grundschule nicht zugrunde zu legen. Zwar wäre wegen des rechtswidrig gebildeten gemeinsamen Einschulungsbereichs 05, der vor dem 25. April 2017 noch nicht aufgelöst war, grundsätzlich der Rechtszustand herzustellen, der bestünde, wenn der Antragsgegner keinen gemeinsamen Einschulungsbereich gebildet hätte (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 101.11 –), so dass der frühere Einzel-Einschulungsbereich der Anne-Frank-Grundschule maßgeblich sein könnte. Jedoch kann sich der Antragsgegner dem Antragsteller zu 1. gegenüber nicht auf die Rechtswidrigkeit des gemeinsamen Einschulungsbereichs 05 berufen (vgl. Beschluss vom 18. November 2016 – OVG 3 S 80.16 –, juris; Beschluss vom 7. September 2011 – OVG 3 S 102.11 –, juris). Weder dem Auswahlvermerk noch dem Verwaltungsvorgang lässt sich entnehmen, dass den Antragstellern das Merkblatt „Wichtige Hinweise für die Beschulung Ihres Kindes“ des Schulamts Mitte vom 30. September 2016, das der Antragsgegner beispielsweise im Verfahren VG 9 L 549.17 übersandt hat, ausgehändigt wurde und sie damit darüber informiert waren, dass im Anmeldezeitraum nicht auf den gemeinsamen Einschulungsbereich 05, sondern auf die früheren Einzel-Einschulungsbereiche zurückgegriffen würde. Dies ließ sich auch nicht bereits aus dem verwendeten Antragsformular schließen. Den von ihm gesetzten Rechtsschein des (Fort-)Bestehens des gemeinsamen Einschulungsbereichs 05 muss der Antragsgegner gegen sich gelten lassen. Danach hat er zu Unrecht einen Vorrang aller im früheren Einschulungsbereich der Anne-Frank-Grundschule wohnhaften Kinder angenommen und die Aufnahme des Antragstellers zu 1. abgelehnt, weil diese für ihn nicht die zuständige Grundschule sei und besser berechtigte Erstwunschbewerber, die anders als der Antragsteller zu 1. das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG erfüllen, vorhanden waren. Da sich nicht mehr feststellen lässt, welche Erfolgsaussichten der Antrag auf Aufnahme des Antragstellers zu 1. in die Anne-Frank-Grundschule gehabt hätte, wenn das Aufnahmeverfahren unter Zugrundelegung des gemeinsamen Einschulungsbereichs in entsprechender Anwendung von § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG (§ 54 Abs. 4 Satz 3 SchulG) durchgeführt worden wäre, ist es nach Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes geboten, die Rechtsverletzung des Antragstellers zu 1. in Folge der Rechtswidrigkeit des durchgeführten Aufnahmeverfahrens und damit seinen Anordnungsanspruch auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 1 der Anne-Frank-Grundschule zu unterstellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. November 2016, a. a. O., Rn. 6). Der Anordnungsgrund folgt daraus, dass eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme, um den bestehenden Anspruch auf Aufnahme in die Anne-Frank-Grundschule zum Schuljahr 2017/2018 durchzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 45 Abs. 1, 52 f. GKG.