Beschluss
9 L 339/24
VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0826.9L339.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Tochter Y... der Antragsteller zum Schuljahr 2024/2025 vorläufig in die erste Jahrgangsstufe der Grundschule f... aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gerichtete Antrag ist nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung haben die Antragsteller dazu die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Das ist hier, ungeachtet der mit Blick auf den am 7. September 2024 bevorstehenden Schulbeginn bestehenden Dringlichkeit, nicht der Fall, denn die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Grundlage des Begehrens ist das Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz – SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2024 (GVBl. S. 465). Gemäß § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 SchulG werden schulpflichtige Kinder von ihren Erziehungsberechtigten nach öffentlicher Bekanntmachung an der Grundschule angemeldet, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt (zuständige Grundschule). Die Erziehungsberechtigten können nach § 55a Abs. 2 Satz 1 SchulG den Besuch einer anderen Grundschule unter Darlegung der Gründe beantragen (Erstwunsch). Dem Antrag ist gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG im Rahmen der Aufnahmekapazität und nach Maßgabe freier Plätze gemäß den Organisationsrichtlinien nach den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge stattzugeben, wenn 1. der Besuch der zuständigen Grundschule längerfristig gewachsene, stark ausgeprägte familiäre Bindungen zu anderen Kindern, insbesondere zu Geschwistern, beeinträchtigen würde, 2. die Erziehungsberechtigten ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form wünschen oder 3. der Besuch der gewählten Grundschule die Betreuung des Kindes wesentlich erleichtern würde, insbesondere auf Grund beruflicher Erfordernisse. Im Übrigen entscheidet gemäß § 55a Abs. 2 Satz 3 SchulG das Los. Kann die Schülerin oder der Schüler nicht gemäß dem Erstwunsch ihrer oder seiner Erziehungsberechtigten in die von ihnen ausgewählte nicht zuständige Grundschule aufgenommen werden, ist § 55a Abs. 2 SchulG gemäß § 55a Abs. 4 SchulG auf Zweit- und Drittwünsche anzuwenden, sofern nach Berücksichtigung der Kinder im Einschulungsbereich und der Erstwünsche noch freie Plätze zur Verfügung stehen. Für das Aufnahmeverfahren bestimmt § 4 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), ergänzend, dass im Rahmen der Aufnahmekapazität zunächst alle Kinder aus dem Einschulungsbereich in die zuständige Schule aufgenommen werden, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen. Danach werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 GsVO die Kinder aus dem Einschulungsbereich zugewiesen, die an einer gewünschten anderen Schule keinen Platz erhalten haben. Sodann sind die Kinder aufzunehmen, die der Schule wegen Erschöpfung der Aufnahmekapazität oder Unterschreitung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Anmeldungen an einer anderen Schule gemäß § 54 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG zugewiesen worden sind. Soweit danach noch freie Plätze vorhanden sind, werden gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 GsVO Kinder aus anderen Einschulungsbereichen, deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule wünschen, entsprechend der Rangfolge der in § 55a Abs. 2 SchulG genannten Kriterien aufgenommen. Dabei werden zunächst alle Erstwünsche berücksichtigt, danach die Zweitwünsche und schließlich die Drittwünsche (§ 4 Abs. 4 Satz 4 GsVO). Die Vergabe der Schulplätze an der Grundschule L... verletzt die Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht in ihren Rechten. I. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für die Grundschule L... ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Grundschulen die Zweizügigkeit nicht unterschreiten. § 4 Abs. 7 Satz 1 GsVO bestimmt, dass jede Klasse in der Schulanfangsphase grundsätzlich aus 23 bis 26 Schülerinnen und Schülern besteht. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Grundschule L... Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 drei jahrgangsbezogene Klassen mit einer Frequenz von jeweils 26 Plätzen eingerichtet (vgl. Auswahlvermerk vom 10. März 2024). Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. II. Gegen die Aufnahmeentscheidung vom 10. März 2024 ist nichts zu erinnern. 1. Zu diesem Zeitpunkt standen den verfügbaren (3 x 26 =) 78 Schulplätzen zunächst insgesamt 73 zu berücksichtigende Anmeldungen aus dem Einschulungsbereich der Grundschule f... gegenüber. a) Dazu zählten zunächst 60 Kinder, die im Einschulungsbereich der Grundschule f...wohnten und deren Erziehungsberechtigte den Besuch dieser Schule nach dort erfolgter Anmeldung wünschten. Diese Kinder erhielten einen Schulplatz, während die Tochter der Antragsteller, die – zu diesem Zeitpunkt unstreitig – im Einschulungsbereich einer anderen Grundschule wohnte, in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt wurde. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, die Schülerin U... sei zu Unrecht als im Einschulungsbereich der Grundschule f... wohnendes Kind aufgenommen worden, weil ihre Erziehungsberechtigten sie mangels Unterschrift auf dem Anmeldebogen nicht wirksam an dieser Schule angemeldet hätten. Zwar können bei der vorrangigen Vergabe der Schulplätze an Kinder aus dem Einschulungsbereich nur solche Kinder Berücksichtigung finden, die von ihren Erziehungsberechtigten angemeldet worden sind. Dies ergibt sich aus § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG sowie im Umkehrschluss aus § 54 Abs. 3 Satz 2 SchulG (vgl. schon Beschluss der Kammer vom 6. August 2021 – 9 L 285/21 – n.v. EA S. 5). Formelle Anforderungen an die Anmeldung lassen sich dem Schulgesetz jedoch nicht entnehmen. Soweit mit dem Erfordernis einer eigenhändigen Unterschrift im Rahmen gesetzlicher Schriftformanordnungen – wie etwa für die Klageerhebung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO – sichergestellt werden soll, dass die betreffende Erklärung ihrem Autor zugerechnet werden kann und von diesem für den Rechtsverkehr autorisiert ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Januar 2017 – 5 B 8/16 – juris Rn. 3), wird dies bei den nach § 55a Abs. 1 Satz 1 SchulG erforderlichen Anmeldungen regelmäßig bereits dadurch gewährleistet, dass die Anmeldungen nach der Praxis der Schulen in Berlin zu bestimmten Terminen (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 GsVO) unter Vorlage der Personalpapiere der Erziehungsberechtigten und des Kindes persönlich bei der zuständigen Schule vorgenommen werden (vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie, Schulanmeldung – so geht’s, Mai 2024, S. 5, abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/bildung/schule/bildungswege/grundschule/anmeldung/). Im Übrigen ist selbst im Rahmen gesetzlicher Schriftformanordnungen eine eigenhändige Unterschrift nicht erforderlich, wenn andere Umstände die Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, erbringen (vgl. sehr ausführlich BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40/87 – juris Rn. 6 ff., insb. Rn. 10). Das ist hier bereits ungeachtet der allgemeinen Modalitäten der Anmeldung der Fall, da die Erziehungsberechtigten des Kindes U... auch deren Zwillingsschwester an der Grundschule f... angemeldet haben und der Anmeldebogen für diese, der im Übrigen inhaltsgleich ausgefüllt wurde, eine eigenhändige Unterschrift trägt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Erziehungsberechtigten des Kindes U... dieses tatsächlich doch nicht anmelden wollten, sind nicht ersichtlich und haben die Antragsteller auch nicht vorgebracht. b) Beanstandungsfrei ist der Antragsgegner außerdem zunächst davon ausgegangen, dass weitere 13 Plätze für bei der Grundschule f... angemeldete Kinder aus dem Einschulungsbereich freizuhalten waren, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, über den im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung jeweils noch nicht entschieden war (sog. „Wegwoller“, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – OVG 3 S 91/19 – juris Rn. 10). 2. Die verbleibenden (78 - 60 - 13 =) fünf Schulplätze für Kinder, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag nach § 55a Abs. 2 SchulG auf Aufnahme an die Grundschule f... als andere Grundschule mit Erstwunsch gestellt hatten, hat der Antragsgegner – zunächst teilweise überkapazitativ (82 Aufnahmen auf 78 Schulplätze) – an die neun Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die ein Geschwisterkind haben, das auch im kommenden Schuljahr die Grundschule f... besuchen wird. Denn diese Bewerberkinder waren nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG vorrangig zu berücksichtigen. Rechtsfehler, die sich zu Lasten der Antragsteller auswirken, sind insoweit nicht ersichtlich und von den Antragstellern auch nicht geltend gemacht worden. III. Es kann hier dahinstehen, ob die Vergabe der nachträglich freigewordenen Schulplätze in jeder Hinsicht rechtmäßig erfolgte. Jedenfalls hat der Antragsgegner dabei die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung ihrer Tochter im Auswahlverfahren verletzt. Nach Durchführung des Auswahlverfahrens am 10. März 2024 entfiel die Zuständigkeit der Grundschule f...für zwei der zunächst aus dem Einschulungsbereich aufgenommen Kinder. Außerdem erhielten neun der Kinder aus dem Einschulungsbereich, deren Erziehungsberechtigte einen Antrag auf Aufnahme in eine andere Grundschule gestellt hatten, an einer gewünschten anderen Schule einen Schulplatz. Es standen mithin noch (58 + 4 + 9 = 71 von 78 =) sieben Schulplätze zur Verfügung. Die Vergabe dieser Plätze verloste der Antragsgegner nach Abzug eines Platzes, den er für ein Kind vorhielt, das im April 2024 in den Einschulungsbereich der Grundschule f... zugezogen war, am 2. Mai 2024 zunächst unter 22 Bewerberkinder, von denen er annahm, dass ihre Erziehungsberechtigten entsprechend § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG in der zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Fassung der letzten Änderung durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Oktober 2018 (GVBl. S. 335) ausdrücklich ein bestimmtes Schulprogramm, ein bestimmtes Fremdsprachenangebot, den Besuch einer Primarstufe der Gemeinschaftsschule oder eine Ganztagsgrundschule in gebundener Form oder offener Form oder eine verlässliche Halbtagsgrundschule wünschten, und denen gegenüber jeweils die Ablehnung ihres Antrags aufgrund rechtzeitig erhobenen Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden war. Dabei berücksichtigte der Antragsgegner auch die Tochter der Antragsteller, die jedoch kein Losglück hatte. Am 19. Juni 2024 hat der Antragsgegner zur Korrektur des ersten Losverfahrens ein weiteres fiktives Losverfahren durchgeführt, bei dem er die Tochter der Antragsteller und ein weiteres Bewerberkind nicht berücksichtigt hat, da er nunmehr annahm, dass diese das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht erfüllten. 1. Die Durchführung des Losverfahrens verletzt die Antragsteller nicht in ihrem Recht auf chancengleiche Berücksichtigung. Seiner Vergabeentscheidung vom 2. Mai 2024, die er am 19. Juni 2024 korrigierte, hat der Antragsgegner im Ausgangspunkt zu Recht zugrunde gelegt, dass die freigewordenen Schulplätze nunmehr grundsätzlich unter jenen Erstwunsch-Bewerberkindern durch Los zu verteilen waren, die das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG erfüllten und denen gegenüber jeweils die Ablehnung ihres Antrags aufgrund rechtzeitig erhobenen Widerspruchs nicht bestandskräftig geworden war. Dazu gehörte die Tochter der Antragsteller tatsächlich nicht. Denn diese haben zur Begründung ihres Antrags auf Besuch der Grundschule f...nicht auf deren Schulprogramm abgestellt. Eine dahingehende Begründung ergibt sich weder aus dem Antragsbogen noch den zusätzlichen Ausführungen ihres Wechselwunsches im Widerspruchs- und im gerichtlichen Antragsverfahren. Vielmehr begründeten sie ihren Wechselwunsch lediglich mit den durch den Besuch der Grundschule f... bedingten Betreuungserleichterungen gemäß § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG. Nach dieser Vorschrift sind solche Wünsche gegenüber auf das Schulprogramm bezogenen Wechselwünschen „in abgestufter Rangfolge“, also nachrangig zu berücksichtigen. Beanstandungsfrei hat der Antragsgegner bei der Durchführung des Losverfahren zudem darauf verzichtet, auch jene Bewerberkinder zu beteiligen, die – wie die Tochter der Antragsteller – das Kriterium des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG nicht erfüllten und an diese weitere Plätze auf der Nachrückerliste zu vergeben. Da die verfügbaren Schulplätze durch die Anzahl der Bewerberkinder, die nach § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SchulG vorrangig zu berücksichtigen waren, weit übertroffen wurde, kam ein Vergabe von Schulplätzen an Bewerberkinder, die lediglich das Kriterium aus § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchulG oder gar keines der in § 55a Abs. 2 Satz 2 SchulG genannten Kriterien erfüllten, nicht in Betracht. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller durch die Durchführung eines insoweit beschränkten Losverfahrens ist daher ausgeschlossen. 2. Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, ihre Tochter Y... habe als Zuzug in den Einschulungsbereich der Grundschule f... behandelt werden und ihr daher einer der nachträglich freigewordenen Schulplätze vorrangig zur Verfügung gestellt werden müssen. Denn nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage ist der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitpunkt der Vergabe der nachträglich freigewordenen Plätze am 2. Mai 2024 zu Recht davon ausgegangen, dass die Tochter der Antragsteller tatsächlich nicht im Einschulungsbereich der Grundschule f... wohnte. Bei der Vergabe der nachträglich freigewordenen Schulplätze ist, soweit diese – wie hier – nicht bezüglich der Anträge nach § 55a Abs. 2 SchulG als Teil des ursprünglichen Auswahlverfahrens etwa durch vorsorgliche Bildung einer Nachrückerliste erfolgte, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (erneuten bzw. nachträglichen) Auswahlentscheidung zugrunde zu legen, hier zunächst der 2. Mai 2024 (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. September 2021 – OVG 3 S 88/21 – juris Rn. 3 m. w. N.). Zuständige Grundschule ist nach § 55a Abs. 1 Satz 2 SchulG diejenige Schule, in deren Einschulungsbereich die Schülerin oder der Schüler wohnt. Nach der ausdrücklichen Verweisung der § 55a Abs. 1 Satz 2, § 45 Abs. 5 SchulG ist „Wohnung“ gemäß § 20 des Bundesmeldegesetzes (BMG) jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Nach Sinn und Zweck des schulgesetzlichen Verweises auf den melderechtlichen Begriff der Wohnung setzt das voraus, dass der tatsächliche Lebensmittelpunkt an dieser Stelle liegt. Die schlichte Ummeldung eines Kindes ohne echte Verlagerung des Wohnsitzes, um das Kind an einer (anderen) Schule im Land Berlin schulpflichtig werden zu lassen, ist unbeachtlich. Eine entsprechende Anmeldung ist als bewusste Umgehung der Rechtsordnung nichtig (sog. Scheinanmeldung, vgl. ausdrücklich Abgh.-Drs. 15/1842, Anlage 2, S. 37). Bei der Frage, ob die Wohnung eines Kindes im Einschulungsbereich einer Schule liegt, darf die für die Aufnahmeentscheidung zuständige Schulbehörde grundsätzlich die melderechtlichen Verhältnisse und die Angaben der Sorgeberechtigten zugrunde zu legen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 – 9 L 521/23 – juris Rn. 19). Die Behörde entscheidet nach § 24 Abs. 1 Satz 1, 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes i. V. m. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung über Art und Umfang der erforderlichen Ermittlungen jedoch selbst und ist weder an die melderechtlichen Verhältnisse noch an die Angaben der Sorgeberechtigten gebunden. Ergeben sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls Anhaltspunkte dafür, dass die melderechtlichen oder die den Angaben der Sorgeberechtigten folgenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, kann die Behörde zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet sein, bevor sie ein Kind in eine bestimmte Grundschule aufnimmt oder diese Aufnahme ablehnt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2021 – OVG 3 S 107/21 – juris Rn. 10). Solche Anhaltspunkte können insbesondere bei Zuzügen im zeitlichen Zusammenhang mit der Anmeldung oder der Ablehnung der Aufnahme bestehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. August 2023 – 9 L 521/23 – juris Rn. 19). Entsprechen die melderechtlichen Verhältnisse nach den Angaben der jeweiligen Sorgeberechtigten offensichtlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen, kann die Behörde das betroffenen Bewerberkind bei der Entscheidung trotz der Anmeldung des jeweiligen Kindes im Einschulungsbereich unberücksichtigt lassen, ohne weitere Ermittlungen vorzunehmen. So liegt der Fall auch hier. Zwar hatte der Antragsteller zu 2 sich am 25. März 2024 gemeinsam mit der Tochter Y... im Einschulungsbereich deri... Grundschule f... angemeldet. Ausweislich seines Schreibens vom 26. März 2024 an den Antragsgegner, mit dem der Antragsteller zu 2 zu dem mit separatem Schreiben vom selben Tag erhobenen Widerspruch ausführte, er und seine Frau hätten nun entsprechend der Ankündigung im Wechselantrag vom 16. Oktober 2023, zeitnah in den Einschulungsbereich dies Grundschule zu ziehen, den Entschluss gefasst, die erste Etage sowie den Dachboden seines Elternhauses umzubauen, und deshalb habe er sich und seine Tochter „bereits“ umgemeldet, wohnten der Antragsteller zu 2 und seine Tochter Y... zu diesem Zeitpunkt noch nicht unter der im Einschulungsbereich deri... Grundschule f... gelegenen Adresse M... Berlin. Vielmehr ging aus den Angaben des Antragstellers zu 2 selbst hervor, dass die Ummeldung erfolgte, ohne dass sich die tatsächlichen Wohnverhältnisse bereits geändert hatten. Dem entspricht, dass die zwischenzeitlich beauftragte Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 18. Juni 2024 an den Antragsgegner den Inhalt des den Widerspruch ergänzenden Schreibens wie folgt zusammenfasste: „Es wurde u.a. ausgeführt, dass ein Umzug in die M... BerlinG... anstehe und die Grundschule am Karpfenteich dann die Einzugsgebietsschule ist“. Danach behaupteten die Antragsteller gar nicht, im Einschulungsbereich zu wohnen. Vielmehr stellten sie dar, dass ihre bereits ursprüngliche mitgeteilte Absicht, zu einem späteren Zeitpunkt in den Einschulungsbereich der Grundschule f... zu ziehen, sich zwischenzeitlich konkretisiert habe. Dem entspricht auch, dass das Widerspruchsschreiben vom selben Tag von beiden Antragstellern unterschrieben war und als Adressangabe unter dem Namen „Familie P... “ die außerhalb des Einschulungsbereichs der Grundschule f... Berlin, genannt war. Der nachvollziehbare Wunsch der Antragsteller, dass ihre Tochter nach dem erfolgten Umzug die Schule nicht wechseln müsse, begründete nach der dargestellten Rechtslage jedoch keine vorrangige Berücksichtigung im Auswahlverfahren. Entgegen den Einwendungen der Antragsteller bedarf es an dieser Stelle weder einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch einer Würdigung der von den Antragstellern beginnend mit ihrer, dem Antragsgegner am 24. Juni 2024 von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller übersandten, Stellungnahme vom 19. Juni 2024 vorgebrachten Behauptung, der Antragsteller zu 2 und die Tochter Y... seien bereits im März 2024 tatsächlich in die M... Berlin, umgezogen. Auch wenn dieser Vortrag zuträfe, folgte daraus keine Verletzung der Rechte der Antragsteller auf chancengleiche Berücksichtigung im Auswahlverfahren für die Vergabe von Schulplätzen an der Grundschule f... . Denn zu dem Zeitpunkt, als die Antragsteller dies erstmals behaupteten, hatte der Antragsgegner die an der Grundschule f... noch für Schulanfänger verfügbaren Schulplätze bereits ohne Verletzung der Rechte der Antragsteller vergeben. Dass nach Abschluss des Auswahlverfahrens spätestens mit der Durchführung des erneuten (fiktiven) Losverfahrens am 19. Juni 2024 noch Schulplätze freigeworden wären, ist nicht ersichtlich und haben auch die Antragsteller nicht vorgetragen. Legt man unter Missachtung der dargestellten Maßstäbe die Würdigung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aus der Perspektive der gerichtlichen Entscheidung zugrunde und berücksichtigt folglich das weitere Vorbringen der Antragsteller, ergibt sich nichts anderes. Auch danach liegen offensichtlich Anhaltspunkte dafür vor, dass die Tochter der Antragsteller im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung nicht im Einschulungsbereich der Grundschule f... wohnte. Diese Anhaltspunkte haben die Antragsteller auch nicht widerlegt. Vielmehr haben sie noch den gemeinsamen Eilantrag vom 5. Juli 2024 unter einer Adresse, nämlich der des außerhalb des Einschulungsbereichs liegenden bisherigen Familienwohnung (R... Berlin) erhoben. Der nachträgliche Vortrag der Antragsteller ist zudem nicht glaubhaft, weil er verfahrensangepasst erscheint und dem Vortrag im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der erfolgten Ummeldung widerspricht. Soweit die Antragsteller nunmehr vortragen, der Umzug sei aufgrund einer Trennung erfolgt, ist dem nicht zu folgen. Der Vortrag bezüglich einer Trennung enthält so viele Relativierungen, dass Überwiegendes dafürspricht, dass er verfahrensangepasst erfolgte und die Antragsteller tatsächlich nicht getrennt leben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass eine Trennung der Eheleute, die sogar die Trennung der beiden gemeinsamen Kinder bedingt, im März noch nicht erwähnt wird und stattdessen die gemeinsame Geschäftsgründung der Eheleute und der geplante Ausbau einer Familienwohnung zu diesem Zeitpunkt noch hervorgehoben werden. Dass die beiden Kinder getrennt worden sein sollen, passt nicht zu den Relativierungen der Trennung. Insoweit ist auch die gegebene Erklärung, die Trennung der Kinder sei erfolgt, um der Tochter Y... ein stabiles Umfeld zu bieten, nicht glaubhaft. Ist die Trennung eines Elternpaares nicht endgültig, wie die Antragsteller vortragen, spricht gerade der Aspekt der Stabilität dafür, dass zunächst nur einer der beiden Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Denn sollten die Eheleute doch wieder zusammenfinden, führte gerade der damit verbundene erneute Umzug des mitgenommenen Kindes zu unstetigen Wohnverhältnissen. Aus diesem Grund begründen auch die mit dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers zu 2 sowie die weiteren eidesstattlichen Versicherungen beider Antragsteller vom 24. Juli 2024 keine abweichende Wertung. Auch darin hält er sich eine zeitnahe Stabilisierung der Beziehung offen und verweist erneut auf die Absichten, in seinem Elternhaus eine Einliegerwohnung für die ganze Familie einzurichten. Auch die vom Antragsteller zu 2 vorgelegten Bestätigungen des zuständigen Finanzamts über seine Geschäftsummeldung, die Lohnbescheinigungen und die Adressbestätigung seiner Bank können die Zweifel nicht entkräften. Ausweislich seines eigenen Vortrags in seinem Schreiben vom 26. März 2024 sowie ausweislich der im Internet frei verfügbaren Information zur Arbeitgeberin R... (vgl. https://www.northdata.de/?id=6262982633324544) ist die Antragstellerin zu 1 deren Geschäftsführerin, sodass aus einer diesbezüglich erfolgten Adressänderung nicht auf die Glaubhaftigkeit des Vortrags zur Wohnortverlagerung geschlossen werden kann. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller zu 2 in seiner Stellungnahme vom 20. Juni 2024 vorgetragen hat, weitere Ummeldungen seien noch nicht erfolgt, da noch nicht klar sei, wie sich die familiäre Situation entwickle, und um die Antragstellerin zu 1 zu entlasten. Auch insoweit gilt nochmals, dass die behauptete Trennung der beiden gemeinsamen Töchter mit dem Vortrag einer möglicherweise nur vorübergehenden Trennung der Eheleute nicht plausibel in Einklang gebracht werden kann. Schließlich können auch die zuletzt vorgelegten Fotos die Behauptung, die Tochter Y... wohne spätestens seit dem 19. Juni 2024 in der im Einschulungsbereich der Grundschule f... gelegenen Adresse, nicht stützen. Auch wenn sich den Fotos entnehmen ließe, dass diese Tochter der Antragsteller im Zeitpunkt der Vorlage der Fotos mit Schriftsatz vom 19. August 2024 in der am M... Berlin, wohnte, ließe dies angesichts der dargestellten Indizien für eine ohne tatsächliche Wohnsitzverlagerung erfolgte Ummeldung und angesichts der Widersprüche und Steigerungen im Vortrag der Antragsteller nicht den Schluss zu, dass das auch schon zum maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung der Fall war. Zudem sind die Fotos, wie der Antragsgegner zu Recht einwendet, auch in der Sache nicht derart eindeutig, dass dadurch die begründeten Zweifel am Vortrag der Antragsteller ausgeräumt würden. Insbesondere sind auf den Fotos des Badezimmers keinerlei Gegenstände zu erkennen, die auf eine tägliche Nutzung durch ein Kind im Einschulungsalter hindeuten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.