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Urteil

9 K 383/23

VG Berlin 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0523.9K383.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). I. Rechtliche Grundlage des klägerischen Begehrens ist § 21 Abs. 1, § 24 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Heilberufekammergesetzes (BlnHKG) i. V. m. § 8 Abs. 1 Buchst. b, § 10 Abs. 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung vom 27. Oktober 2011 (ABl. 2012 S. 540), zuletzt geändert mit Wirkung ab 12. September 2020 (ABl. 4729 – im Folgenden: Satzung). Danach ist die Beklagte verpflichtet, ihren Mitgliedern nach Maßgabe ihrer Satzung eine Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Einen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente hat danach jedes Mitglied, dessen Mitgliedschaft vor dem 1. Januar 2006 begründet wurde und das mindestens für einen Monat seine Versorgungsabgabe geleistet hat oder dessen Mitgliedschaft in der Zeit danach begründet wurde und das für mindestens zwölf Monate Versorgungsabgaben an diese oder zuvor an eine andere berufsständische Versorgungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland geleistet hat und dessen Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, bei der das Fachwissen des Heilberufs angewendet oder mitverwendet wird oder angewendet oder mitverwendet werden kann, aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend umfassend entfallen ist (Berufsunfähigkeit) und das aus diesem Grund seine gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat und das noch nicht eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen kann (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a bis e der Satzung). Der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Satzung legal definierte Begriff der Berufsunfähigkeit beurteilt sich mangels eines dem Bundesrecht angehörenden und für die Auslegung des Satzungsrechts maßgebenden Begriffsverständnisses allein nach dieser Satzungsregelung (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 1996 – 1 B 127/95 – juris Rn. 5; vgl. mit Bezug zum Versorgungsrecht der Zahnärztekammer auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2016 – 12 B 23.14 – juris Rn. 24). In qualitativer Hinsicht liegt Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Satzung nicht bereits dann vor, wenn dem Mitglied die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nicht (mehr) möglich ist, sondern erst dann, wenn das Mitglied zur Ausübung einer jeden ärztlichen Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist. Dazu gehören im ärztlichen Bereich insbesondere auch beratende, gutachterliche, wissenschaftlich-forschende und verwaltende Tätigkeiten (vgl. zum Versorgungsrecht der Zahnärztekammer OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 30 mit zahlreichen Nachweisen zu anderem Landesrecht; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 9. August 2019 – 21 ZB 17.928 – juris Rn. 26 und OVG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 17 A 1163/15 – juris Rn. 43). In quantitativer Hinsicht muss die Fähigkeit zur Berufsausübung zum einen "umfassend" entfallen sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der etwaig verbliebenen Möglichkeit zur Berufsausübung keine existenzsichernde Funktion mehr zukommen kann (OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 30; VGH München, a. a. O. Rn. 26). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 der Satzung bleibt dabei für den Anspruch auf Leistung die Umsetzbarkeit auf dem Arbeitsmarkt außer Betracht, soweit die Fähigkeit zur Ausübung einer jeden Erwerbstätigkeit, zu der die ärztliche Ausbildung berechtigt und bei der Inhalte der ärztlichen Ausbildung überwiegend verwendet werden können, lediglich gemindert ist. Als berufsständische Versorgungseinrichtung trägt die Beklagte unter den in § 10 Abs. 1 der Satzung genannten Voraussetzungen allein das wirtschaftliche Risiko der krankheitsbedingten Berufsunfähigkeit, nicht aber das allgemeine Arbeitsmarktrisiko (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O. Rn. 35). Danach ist eine Umsetzbarkeit nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn das Mitglied bei vernünftiger Betrachtung praktisch keine Chance mehr hat, die verbliebene Leistungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu nutzen, etwa weil für die ihm zumutbaren Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt Plätze nur in so geringer Zahl bereit stehen, dass von einem "Arbeitsmarkt" praktisch nicht mehr die Rede sein kann (VGH München, a. a. O. Rn. 26 unter Verweis auf OVG Münster, a. a. O. Rn. 45). Zum anderen darf die Berufsfähigkeit nicht nur vorübergehend entfallen sein. Danach bedarf die Feststellung der Berufsunfähigkeit einer Prognose, in die insbesondere zumutbare Heilungs- und Therapiemöglichkeiten einzubeziehen sind (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Februar 2018 – 9 K 172.16 – EA S. 7). II. Nach diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente an die Klägerin nicht vor. 1. Soweit die Klägerin mit ihrer Klage die Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente über den 29. Februar 2024 hinaus begehrt, liegen die Voraussetzungen eines dieses Begehren stützenden Anspruchs schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin zum 1. März 2024 erstmals eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen konnte und daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Satzung seitdem eine Berufsunfähigkeitsrente ausgeschlossen ist. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 der Satzung wird die Regelaltersgrenze für Mitglieder, die – wie die Klägerin – nach 1961 geboren wurden, mit der Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird nach Maßgabe von § 9 Abs. 6 Satz 1 der Satzung eine vorgezogene Altersrente gewährt, frühestens jedoch sechzig Monate, das heißt fünf Jahre, vor Erreichen der Regelaltersgrenze und mit dem Ersten des auf den Antragseingang folgenden Monats. Damit hatte die am 5. Februar 1962 geborene Klägerin ab dem 1. März 2024 erstmals die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente in Anspruch zu nehmen. 2. Auch im Übrigen liegen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente nicht vor. Denn die Klägerin ist nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Satzung berufsunfähig. Eine Berufsunfähigkeit der Klägerin folgt weder aus den die Kontinenz und den Stuhlgang betreffenden Beschwerden und den proktologischen Erkrankungen der Klägerin (dazu a) noch aus dem Vorliegen einer psychiatrischen Erkrankung, insbesondere nicht aus dem Vorliegen einer Depression (dazu b). a) Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Beschwerden und Erkrankungen betreffend ihre Kontinenz und ihren Stuhlgang folgt das Gericht den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Einschätzungen des urogynäkologisch-proktologischen Fachgutachtens der Gutachterin Dr. med. habil. … vom 31. August 2022. Die Gutachterin kommt aufgrund eigener Anamnese sowie einer vaginalen Untersuchung einschließlich einer Ultraschalluntersuchung zu der Einschätzung, dass die Klägerin derzeit nicht in der Lage sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als chirurgische Notärztin weiter auszuführen. Es seien aber gutachterliche, wissenschaftliche oder verwaltende Tätigkeiten ohne Patientenkontakt ohne fachliche Einschränkungen im Umfang von bis zu 30 Wochenstunden möglich, sofern am Arbeitsplatz Zugang zu Sanitäranlagen bestehe. Die Gutachterin legt überzeugend aufgrund einer umfassenden Auswertung der von der Klägerin vorgelegten Vorbefunde, insbesondere der radiologischen Befunde, dar, dass bei der Klägerin organisch ein "relativer ‚Normalbefund‘" vorliegt und ihre Beschwerden vorrangig konservativ und psychiatrisch zu behandeln sind. Widersprüche in den Darstellungen der Gutachterin kann das Gericht nicht erkennen. Die Würdigung der Gutachterin erscheint auch im Übrigen plausibel. Weder den von der Klägerin vorgelegten Befundberichten noch der durch die Gutachterin durchgeführten Untersuchung der Klägerin lassen sich Hinweise auf pathologische organische Veränderungen entnehmen, die einer Berufsunfähigkeit der Klägerin ohne Weiteres entgegenstünden. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin zur Begründung der Klage vorgetragen hat, es lägen alle Symptome eines Tiefen vorderen Resektionssyndroms (major LARS) vor, sind keinerlei medizinische Unterlagen vorgelegt worden, die diese Diagnose bestätigen. Die Feststellungen der Gutachterin können durch die bloße Behauptung, das genannte Syndrom liege vor, nicht in Zweifel gezogen werden. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass die von der Klägerin selbst beschriebenen Beschwerden wie häufiges Urinieren, morgendliche Tröpfcheninkontinenz, der erhöhte Stuhlzwang bei gleichzeitig lediglich fraktioniertem Stuhlgang, die abendlichen und nächtlichen Blähungen sowie die daraus resultierende Verschiebung des Tag- und Nachrhythmus‘ der Klägerin die Ausübung irgendeines ärztlichen Berufs offensichtlich unmöglich machten – mit der Folge, dass die Würdigung der Gutachterin insoweit in Zweifel gezogen werden müsste. Insbesondere hat auch die Klägerin ausweislich der zuletzt vorgelegten Epikrise des Beckenboden- und Kontinenzzentrums der ... Berlin vom 29. März 2023 lediglich über leichte Unterbauchschmerzen berichtet. Ärztliche Stellungnahmen, die zur beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin oder zu ihrer Berufsfähigkeit aus medizinischer Sicht abweichend von der gutachterlichen Einschätzung oder auch sonst überhaupt Stellung nehmen, hat die Klägerin nicht vorgelegt. Die vorgelegten Unterlagen beschränken sich vielmehr auf objektive Untersuchungen zur Funktionsfähigkeit des Darms, denen die Feststellungen der Gutachterin nicht widersprechen. Auch der behandelnde Arzt der Klägerin Dr. ...hat sich einer Stellungnahme zur Berufsfähigkeit der Klägerin ausdrücklich enthalten. Soweit die Klägerin den Verweis der Gutachterin auf die mangelhafte Inanspruchnahme konservativer Behandlungsmöglichkeiten angreift, kann das die Plausibilität des Gutachtens ebenfalls nicht in Zweifel ziehen. Denn dieser Verweis entspricht den Empfehlungen in sämtlichen von der Klägerin vorgelegten Epikrisen des Beckenboden- und Kontinenzzentrums der ... Berlin. Die Klägerin hat zudem keine Nachweise vorgelegt, die bestätigen, dass sie die von der Gutachterin genannten konservativen Behandlungsmethoden tatsächlich in Anspruch genommen hat. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht bedurfte es insoweit nicht. Zwar ist das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Erfordert die Tatsachenfeststellung besondere Sachkunde, darf ohne Zuziehung von Sachverständigen nur entschieden werden, wenn das Gericht nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst über die nötige Sachkunde verfügt und dies für die Beteiligten nachvollziehbar darlegt. Indes kann das Gericht im Verwaltungsverfahren eingeholte und von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerten. Liegt ein solches Gutachten vor, ist das Gericht zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn das vorgelegte Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leidet, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgeht oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht (so BVerwG, Beschluss vom 30. September 2010 – 8 B 15/10 – juris Rn. 4 m. w. N.). Das ist hier auch unter Berücksichtigung des dahingehenden Vortrags der Klägerin nicht der Fall. Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachterin liegen nicht vor. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlende Sachkunde der Gutachterin hat auch die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin meint, die Gutachterin sei befangen gewesen, da sie, die Klägerin, vor der Anfertigung des Gutachtens am 30. März 2022 deren Sprechstunde besucht habe, folgt das Gericht diesem Vortrag nicht. Der einmalige Besuch der Sprechstunde bot zwar Anlass für eine Vorbefassung mit der Klägerin. Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres eine Parteilichkeit, zumal es am 30. März 2022 nach übereinstimmenden Berichten der Klägerin und der Gutachterin nicht zu einer Untersuchung kam. Aus der Tatsache, dass die Gutachterin die Untersuchung ablehnte, weil sie hinsichtlich der medizinischen Bewertung der Beschwerden der Klägerin und der von dieser gewünschten Therapieansätze anderer Meinung war als diese, kann ebenfalls nicht auf eine Befangenheit geschlossen werden. Denn insoweit handelte die Gutachterin aus ihrer Fachkenntnis heraus, die von der Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen worden ist. Die Gutachterin war bereit, auch nach der vorherigen Befassung mit der Klägerin zur Anfertigung des Gutachtens eine umfangreiche Anamnese und Untersuchung der Klägerin durchzuführen. Zudem hat auch die Klägerin nicht vorgetragen, dass die Gutachterin die Behandlung der Klägerin aus anderen als fachlichen Gründen abgelehnt habe. Das ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, zumal die Ablehnung der Gutachterin nach dem Vortrag der Klägerin zu ihren erfolglosen Versuchen, eine weitere operative Behandlung zu erfahren, inzwischen auch von anderen Medizinern geteilt wird. Schließlich hat die Klägerin weder gegen die Beauftragung der Gutachterin noch die Anamnese und Untersuchung, sondern erst gegen das Gutachten Einwände erhoben. Anders als die Klägerin meint, ist auch nicht ersichtlich, dass die Gutachterin von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Insbesondere folgt das Gericht nicht der Annahme, die Gutachterin habe sie falsch wiedergegeben. So bezog sich etwa die von der Klägerin kritisierte Annahme der Gutachterin, die Beschwerden der Klägerin seien über die Jahre relativ gleichgeblieben, allein auf die Darstellung der Beschwerden nach Lage der vorgelegten Vorbefunde und nicht auf die Anamnese. Sowohl in der Anamnese als auch in der Bewertung hat die Gutachterin berücksichtigt, dass die Klägerin seit der im August 2020 durchgeführten Rektopexie unter erheblich verstärkten Beschwerden leidet. Dementsprechend hat auch die Gutachterin angenommen, dass die Unfähigkeit der Klägerin zur Ausübung der Tätigkeit als Notärztin seit diesem Zeitpunkt vorliege. Die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Inkohärenzen in der Darstellung der Anamnese sind nicht erheblich. Anders als die Klägerin meint, ist dem Gutachten etwa nicht die Aussage zu entnehmen, sie rauche täglich eine Zigarette, um dadurch regelmäßigen Stuhlgang zu haben. Vielmehr stellt das Gutachten anamnestisch dar, dass die Klägerin täglich eine Zigarette rauche und es damit zu regelmäßigen Stuhlentleerungen komme. Die Abweichung zu der Darstellung der Klägerin: "Ich erwähnte dass ich einige Zigaretten rauche weil es den Stuhlgang erleichtert. Ich habe nicht behauptet eine Zigarette am Tag zu rauchen um dadurch regelmäßigen Stuhlgang zu haben", sind marginal und es ist nicht erkennbar, dass sich diese auf die medizinische Bewertung auswirken könnten. Weiter folgt das Gericht nicht der Annahme der Klägerin, die Vorbefunde seien von der Gutachterin zu Unrecht insgesamt als unauffällig dargestellt worden. Soweit die Klägerin Abweichungen zwischen der Darstellung durch die Gutachterin und den Vorbefunden geltend gemacht hat, sind diese unerheblich oder betreffen Fragen der Wertung dieser Vorbefunde. Wo die Klägerin etwa geltend macht, im radiologischen Befund vom 27. Juli 2020 sei die Fragestellung nur der Verdacht auf eine Stuhlentleerungsstörung und nicht – wie im Vorbefund formuliert und so von der Gutachterin fast wörtlich wiedergegeben – auch die Frage nach der Ursächlichkeit einer Intussuszeption gewesen, da sich letztere im MRT im Liegen gar nicht darstellen ließe, stellt das einen Einwand gegen den Vorbefund bzw. die Untersuchungsrichtung der beschriebenen radiologischen Untersuchung dar. Die von der Klägerin als "Hauptbefund" dargestellte Absenkung des hinteren Kompartiments um 66 mm, die von der Gutachterin nach Darstellung der Klägerin zu Unrecht ausgelassen worden sei, wird auch im Vorbefund selbst nicht als Teil der Beurteilung, sondern lediglich als Teil der Untersuchungsbeschreibung dargestellt. Die Einwände der Klägerin gegen die Ergebnisse der von der Gutachterin durchgeführten körperlichen Untersuchungen, die die Klägerin offenbar unter Verweis auf Eigenuntersuchungen begründet, sind ersichtlich unsubstantiiert. So ist schon nicht erkennbar und kann daher nicht nachgeprüft werden, nach welchen Methoden die Klägerin die Untersuchungen an sich selbst durchgeführt hat. Im Übrigen ist auch medizinisch ausgebildeten Patienten ein verzerrendes Interesse am Ausgang der Untersuchung zu unterstellen, das es ausschließt, die Ergebnisse der durch fachkundige Dritte durchgeführten Untersuchungen allein durch Verweis auf Eigenuntersuchungen in Zweifel zu ziehen. Anders als die Klägerin meint, stellt schließlich auch die Diagnose einer Artifiziellen Störung im Gutachten keinen offen erkennbaren Mangel dar. Dabei kann dahinstehen, was die Kriterien einer Artifiziellen Störung (ICD 10: F68. 1) sind und ob diese bei der Klägerin vorliegen. Ersichtlich handelt es sich bei dieser Diagnose durch die Gutachterin um eine Schlussfolgerung aus der unabhängig von der Feststellung einer Artifiziellen Störung erfolgten Bewertung der das Urogenitalsystem betreffenden Beschwerden der Klägerin, die ohne Auswirkung auf die Beurteilung der Berufsfähigkeit der Klägerin bleibt. Diese hat die Gutachterin allein auf Grundlage der in ihren Fachbereich fallenden Untersuchungen und Vorbefunde vorgenommen. b) Die Klägerin ist auch nicht aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung berufsunfähig. Ärztliche Unterlagen, aus denen das Vorliegen einer solchen Erkrankung hervorgeht, hat die Klägerin mit Ausnahme der vertrauensärztlichen Untersuchung durch die Fachärztin für Psychiatrie Dr. ...vom 14. März 2022 nicht vorgelegt. Anhaltspunkte für eine durch eine psychiatrische Erkrankung bedingte Berufsunfähigkeit lassen sich dieser Untersuchung nicht entnehmen. Zwar hat Dr. ... festgestellt, dass die Klägerin aufgrund der diagnostizierten Erkrankungen, insbesondere auf Grund einer Anpassungsstörung, bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei. Daraus lässt sich jedoch kein Schluss auf eine Berufsunfähigkeit der Klägerin ziehen. Denn der arbeitsrechtliche Begriff der Arbeitsunfähigkeit und der versorgungsrechtliche Begriff der Berufsunfähigkeit sind nicht deckungsgleich. Von einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers infolge von Krankheit ist auszugehen, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbarer Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Merkmal des Begriffs der Arbeitsunfähigkeit ist damit eine medizinisch bedingte Unfähigkeit, die sich sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht erheblich von der Unfähigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Satzung unterscheidet (vgl. Urteil der Kammer vom 7. Februar 2018 – 9 K 172.16 – EA S. 8; ähnlich VG Stuttgart, Urteil vom 14. Januar 2021 – 4 K 6874/19 – juris Rn. 39). Zur beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin gab Dr. ... an, dass eine abschließende Stellungnahme nicht möglich sei. Dabei bezog sich diese Einschätzung ausweislich des für die Untersuchung genutzten Formulars auf das Vorliegen einer mehr als 50-prozentigen Erwerbsminderung bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, die einer Berufsunfähigkeit im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c der Satzung nicht entspricht. Die Unmöglichkeit einer abschließenden Stellungnahme ergibt sich nach den Ausführungen Dr. ...s daraus, dass die Klägerin eine psychiatrische Behandlung nicht anstrebe, die Vorstellung einer psychiatrischen Mitbeteiligung der Symptomatik ablehne und hinsichtlich einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung unwillig sei. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen hat, diese leide unter einer reaktiven Depression, gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung, und dazu aus dem Interneteintrag der ... GmbH zum Grad von Depressionen zitiert hat, ist dieser Vortrag nicht nur sowohl hinsichtlich des Vorliegens der beschriebenen Erkrankung als auch hinsichtlich deren Auswirkungen auf die berufliche Leistungsfähigkeit der Klägerin unsubstantiiert. Vielmehr widerspricht die Annahme einer die Berufsunfähigkeit begründenden Depression auch der durch Dr. ... auf Grundlage der einzigen dokumentierten psychiatrischen Untersuchung der Klägerin festgestellten Weigerung, "Krankheitseinsicht bezüglich der psychiatrischen Mit-Symptomatik, wie Depressionen", zu zeigen und die "Vorstellung einer psychiatrischen Mitbeteiligung der gesamten Symptomatik" anzunehmen. Vor diesem Hintergrund diente die Einholung eines psychiatrischen Fachgutachtens nicht nur der Aufklärung eines Sachverhalts, den die Klägerin nicht schlüssig behauptet hat. Ein psychiatrisches Fachgutachten, das zu dem Ergebnis käme, die Klägerin sei aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung berufsunfähig, und dem dann auch die von der Klägerin abgelehnte Annahme zugrunde liegen müsste, ihre Beschwerden seien zumindest mitursächlich auf diese psychiatrische Erkrankung zurückzuführen, müsste der Klägerin hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen zudem gleichsam aufgedrängt werden. Zu einer derart "aufgedrängten" Beweiserhebung ist das Gericht auch nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht verpflichtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 68.508 Euro festgesetzt. Gründe Die Berechnung des Streitwertes folgt Nr. 14.3 des Streitwertkataloges 2013 (dreifacher Jahresbetrag der Rente) auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom Mai 2023 vorliegenden Information zur Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente zum 1. Januar 2023 (36 x 1903 Euro = 68.508 Euro). Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente durch das beklagte berufsständische Versorgungswerk. Die 62-jährige Klägerin ist approbierte Ärztin und seit 1996 Mitglied der Beklagten, des berufsständischen Versorgungswerks der Ärztekammer Berlin. Seitdem war sie zumeist als auf Zeit angestellte Chirurgin in unterschiedlichen Krankenhäusern tätig. Ihre Berufstätigkeit war häufig durch Zeiten des Bezugs von Krankengeld oder der Arbeitslosigkeit unterbrochen. Seit August 2020 übt die Klägerin ihren ärztlichen Beruf nicht mehr aus und ist auch sonst nicht erwerbstätig. Bis zum 22. Februar 2022 erhielt sie aus einer privaten Krankenversicherung ein Krankengeld. Im November 2021 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Begründung des Antrags reichte die Klägerin ein ärztliches Zeugnis des Facharztes für Innere Medizin Dr. ...vom 23. November 2021 nach, das auf dem dafür bereitgestellten Formular der Beklagten erstellt war. Über eine Anamnese hinaus stellte Dr. ...darin seine Befunde zu unterschiedlichen Körperstrukturen dar. Neben einem unleserlichen Befund zum Skelett- und Bewegungsapparat gab Dr. ...zur Psyche den Befund "depressiv verstimmt", zu den Verdauungs- und Bauchorganen "Obstipation/Stuhl…" und zu den Harn- und Geschlechtsorgangen den Befund "Harndrang" an. Weitere Befunde verneinte Dr. ...ausdrücklich. Der auf drei Seiten des Formulars vorgesehenen Stellungnahme zur Berufsfähigkeit der Klägerin enthielt sich Dr. ...auch auf Nachfrage der Beklagten unter ausdrücklichem Verweis auf eine fehlende fachliche Kompetenz. Ergänzend legte die Klägerin zahlreiche ärztliche Berichte vor, darunter mehrere radiologische Befundberichte, einen Brief des Facharztes für Gynäkologie und Geburtshilfe Prof. Dr. med. ...vom 15. Februar 2021 betreffend eine Untersuchung der Klägerin sowie sechs Epikrisen des Beckenboden- und Kontinenzzentrums der ... Berlin betreffend dortige Vorstellungen der Klägerin zwischen Juni 2020 und Januar 2022. In diesen Epikrisen wird jeweils aktualisiert, im Übrigen aber im Wesentlichen gleichlautend dargestellt, dass bei der Klägerin nach zwei Geburten in den Jahren 1992 und 1994 beginnend im Jahr 1996 zahlreiche operative Eingriffe zur Behandlung von Kontinenz- und Stuhlbeschwerden durchgeführt worden seien. Die Epikrisen schließen jeweils, im Wesentlichen übereinstimmend, mit Empfehlungen, darunter insbesondere, das Trink- und Miktionsverhalten zu ändern. Zahlreiche der von der Klägerin vorgelegten Befundberichte waren mit von ihr nachträglich angefügten handschriftlichen Anmerkungen versehen, in denen sie die Befunde und auch die Empfehlungen berichtigend kommentiert. Zur Vorlage der Unterlagen erklärte die Klägerin, "klinisch zusammengefasst [sei sie] tagsüber leider hauptsächlich mit Toilettengängen beschäftigt, was [sie] u. a. schwer zu Hause binde". Anfang April 2022 nahm die Klägerin ihren Antrag zurück und führte zur Begründung aus, ihre Behandlung sei noch nicht abgeschlossen und sie werde gegebenenfalls zu späterer Zeit einen neuen Antrag stellen. Am 5. Juli 2022 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Dazu erklärte sie, eine zwischenzeitlich geplante Operation sei doch nicht durchgeführt worden. Weitere Unterlagen reichte die Klägerin zu ihrem neuerlichen Antrag nicht ein. Anknüpfend an einen bereits zum ersten Antrag der Klägerin am 31. März 2022 erfolgten Auftrag, beauftragte die Beklagte die Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe mit Zusatzbezeichnung Sexualmedizin und Zusatzausbildung Curriculum Proktologie Dr. med. habil. … mit der Begutachtung der Berufsfähigkeit der Klägerin. Diese erstattete das angeforderte Gutachten unter dem 31. August 2022. Darin diagnostizierte die Gutachterin bei der Klägerin eine Stuhlentleerungsstörung, eine erhöhte Stuhlfrequenz, eine überaktive Blase und eine Artifizielle Störung. Grundlagen der Diagnose seien die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie eine 90-minütige Untersuchung der Klägerin. Das Anamnesegespräch sei "sehr schwierig" gewesen, da die Klägerin "kaum auf Fragen geantwortet", sondern "sofort ihre Interpretation der Operation und Befunde angeboten" habe. Die durchgeführte vaginale Untersuchung habe keine relevanten anatomischen Defekte ergeben. Bei rektal-vaginaler Palpitation sei keine Rektozele darstellbar, die Beckenbodenkontraktionskraft und der anale Kneifdruck seien gut gewesen. Zwei Reflexe seien nicht auslösbar, im Ultraschall sei die Urethra starr, Restharn von 60 ml vorhanden und Eierstock und Eileiter nicht darstellbar gewesen. Weiter gab die Gutachterin an, die Klägerin sei bereits am 30. März 2022 einmal in ihrer Sprechstunde vorstellig geworden. Eine Untersuchung sei dabei nicht durchgeführt worden. Auf dieser Grundlage komme sie zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Lage sei, eine wissenschaftliche, forschende oder verwaltende Tätigkeit bis zu 30 Stunden pro Woche auszuüben. Eine Tätigkeit ohne Patientenkontakt sei überall möglich, wo Zugang zu Sanitärräumen vorhanden sei. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Notärztin könne derzeit nicht mehr ausgeübt werden. Bei konsequenter konservativer Therapie mit Irrigationen und Resolor sowie begleitender Psychotherapie sei die Wiederherstellung der Fähigkeit zur Ausübung anderer ärztlicher Tätigkeiten sehr wahrscheinlich. Wesentlich für die Prognose sei eine psychologische Betreuung, gegebenenfalls auch stationär. Die von der Klägerin vorgelegten Vorbefunde sowie die eigenen physiologischen Befunde seien weitgehend unauffällig, die Klägerin operativ deutlich übertherapiert bei gleichzeitig fehlender konservativer Behandlung. Während der Begutachtung sei die Klägerin für anderthalb Stunden zu einem Gespräch ohne zwischenzeitliches Verlassen des Raumes in der Lage gewesen. Die Gutachterin gehe "in der Tat von einer artifiziellen Störung aus", eine weitere Begutachtung in einem anderen Fachgebiet werde aber nicht für erforderlich gehalten. Aufgrund des gutachterlichen Hinweises auf die vorherige Vorstellung der Klägerin in der Praxis der Gutachterin fragte die Beklagte nach Erstattung des Gutachtens telefonisch ergänzend bei der Gutachterin an. Diese teilte ausweislich des dazu angefertigten Telefonprotokolls mit, die Klägerin sei bei ihr in der Praxis gewesen und habe Wünsche bezüglich einer operativen Behandlung geäußert. Sie habe das abgelehnt und die Klägerin nicht untersucht. Die Klägerin habe die Sprechstunde daraufhin verlassen. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und begründete dies im Wesentlichen unter Verweis auf das Gutachten. Die Klägerin könne ärztliche Tätigkeiten im Umfang von mindestens 50 Prozent ausüben und hieraus ein existenzsicherndes Einkommen erzielen. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien zudem einer ärztlichen Behandlung zugänglich, ohne das Erfordernis weiterer operativer Eingriffe. Dagegen erhob die Klägerin am 15. November 2022 Widerspruch. Diesen begründete sie im Wesentlichen mit dem Einwand, die Gutachterin sei befangen. Bereits bei ihrer Vorstellung in der Sprechstunde der Gutachterin habe diese sie als "Arzthopperin" bezeichnet und ihr angelastet, nach den Geburten einer Gebärmutterentfernung nicht zugestimmt zu haben, die nach heutigen Leitlinien auch gar nicht mehr empfohlen werde. Die Anamnese sei teilweise falsch und unvollständig. Ihre Kernaussage, dass ihre Beschwerden erst nach einer Rektopexie im August 2020 nicht mehr zu bewältigen gewesen seien, sei so nicht wiedergegeben worden. Bei der Auswertung der Vorbefunde seien pathologische Befunde unterbetont, ausgeblendet oder sogar ignoriert worden. Die Ergebnisse der Untersuchung seien nicht exakt. Anders als von der Gutachterin angegeben, betrage etwa der Restharn nach von ihr zu Hause durchgeführten Messungen nicht 60, sondern mindestens 120 ml. Die Gutachterin habe ihre Beschwerden unzulässig psychiatrisiert. Für eine psychiatrische Diagnose seien jedoch organische Ursachen auszuschließen, was hier nicht der Fall sei. Ergänzend legte die Klägerin weitere medizinische Unterlagen vor, darunter insbesondere den Bericht über eine von der … Krankenversicherung AG in Auftrag gegebene vertrauensärztliche Untersuchung durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie Dr. med. ... vom 14. März 2022. Dr. ... verweist darin auf die durch die Versicherung vorgegebene Hauptdiagnose Uterovaginalprolaps (N81.4) mit Nebendiagnose Depression und diagnostiziert durch eigene Erhebung eine Anpassungsstörung (F43.2). Die Klägerin leide unter der Unmöglichkeit, einen neuen Behandler und eine operative Revision zu erlangen. Die Klägerin habe deutliche Vorwürfe gegenüber den Voruntersuchern geäußert und über ständigen Stuhldrang gesprochen sowie über die Neigung zu Blähungen, die zum Rückzug von sozialen Aktivitäten und zur Trennung vom Partner geführt habe. Die Klägerin habe rein körperliche Erkrankungsvorstellungen und strebe eine psychiatrische Behandlung nicht an. Sie lehne die Vorstellung einer psychiatrischen Mitverursachung ihrer Beschwerden ab. Auf dieser Grundlage kam Dr. ... zu dem Ergebnis, die Klägerin sei bis auf Weiteres zu 100 Prozent arbeitsunfähig, eine abschließende Beurteilung der Berufsunfähigkeit, verstanden als Vorliegen einer mehr als hälftigen Erwerbsminderung bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, sei aktuell nicht möglich. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2023 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Gutachterin habe ihre Vorbefassung mit der Klägerin offengelegt. Die übrigen Einwände gegen das Gutachten seien unsubstantiiert. Die neu vorgelegten ärztlichen Unterlagen enthielten keine Aussagen zur Berufsfähigkeit der Klägerin, sondern beträfen allein die Funktionsfähigkeit des Darms. Mit der am 7. Juli 2023 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Zur Begründung trägt ihr Verfahrensbevollmächtigter vor, die Klägerin leide an einer Stuhlentleerungsstörung bei erhöhter Stuhlfrequenz, einer leichten Blasen- und mittelgradigen Stuhlinkontinenz, allen Symptomen eines Tiefen vorderen Resektionssyndroms (Major LARS) sowie einer reaktiven Depression. Die reaktive Depression, gegenwärtig mittlerer Ausprägung, sei in Folge der erfolglosen Operation im August 2020 aufgetreten. Das von der Beklagten eingeholte Gutachten sei teilweise fachfremd erstellt, genüge in keiner Weise den Anforderungen wissenschaftlicher Begutachtung und sei in sich widersprüchlich. Insbesondere könne die Diagnose einer Artifiziellen Störung auf Grundlage der Feststellungen der Gutachterin nicht getroffen werden. Eine medizinische Störung, wonach Betroffene Ärzte aufsuchen, weil sie tatsächlich Beschwerden haben und sich Linderung erhoffen, gebe es nicht. Sollte die Gutachterin gemeint haben, dass bei der Klägerin eine Persönlichkeitsstörung vorliege, stehe dass der Annahme der Berufsunfähigkeit nicht entgegen, sondern begründe diese vielmehr. Tatsächlich leide die Klägerin wegen der internistischen Beschwerden gegenwärtig unter einer reaktiven Depression mittelgradiger Ausprägung (F.32.1), die ihr berufliches Leistungsvermögen auf 0 Prozent reduziere. Dazu zitieren die Verfahrensbevollmächtigten aus dem Interneteintrag der ... GmbH zum Grad von Depressionen. Das Beschwerdebild sei von der Gutachterin der Beklagten vernachlässigt worden, ebenso das seit August 2020 bestehende Major LARS. Ergänzend hat die Klägerin eine weitere Epikrise des Beckenboden- und Kontinenzzentrums der ... Berlin vom 29. März 2023 vorgelegt. Über den Inhalt der zuvor schon eingereichten Epikrisen hinaus wird darin berichtet, die Klägerin klage derzeit über 15 bis 17-faches tägliches Urinieren, Harndrang ab 50 ml im Stehen und ab 200 ml im Liegen, morgendliche Tröpfcheninkontinenz, Restharn von 120 bis 150 ml nach längerem Liegen, öfters trüben Urin und leichte Schmerzen beim Wasserlassen, vormittags vier bis sechs Mal fraktionierten Stuhlgang, anschließenden Stuhlzwang mit drei bis vier kaum ergiebigen Toilettengängen, abends vermehrt Blähungen sowie regelmäßige leichte kolikartige Unterbauchschmerzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Oktober 2022 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2023 zu verpflichten, ihr ab dem 1. Juli 2022 eine Berufsunfähigkeitsrente gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt die Beklagte die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid. Die Klägerin könne jedenfalls in Teilzeit eine existenzsichernde ärztliche Tätigkeit ausüben. Zudem weist sie darauf hin, dass die Klägerin seit dem 1. März 2024 eine vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen könne. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Sitzungsprotokolls vom 23. Mai 2024 sowie die von der Beklagten geführte Mitgliedsakte der Klägerin verwiesen.