Urteil
85 K 10.11 OB
VG Berlin 85. Disziplinarkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0911.85K10.11OB.0A
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Leitsätze
1. Das unentschuldigte bzw. ungenehmigte Fernbleiben eines Beamten vom Dienst trotz Dienstfähigkeit an insgesamt 80 Tagen stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.(Rn.33)
2. Das Vorliegen der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Dienstunfähigkeit ist gegeben, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen.(Rn.34)
3. Ein Verstoß des Beamten gegen die Gehorsamspflicht liegt grundsätzlich vor, wenn der Beamte verspätet eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorlegt bzw. einen privaten Arzt aufsucht. Das gleiche gilt für die ungenehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit.(Rn.39)
4. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. (Rn.48)
5. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst für mehr als 16 Wochen kombiniert mit mehrfacher Urkundenfälschung und Falschangaben rechtfertigt grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst, es sei denn, es greifen Milderungsgründe. Erschwerend ist zu berücksichtigen, wenn der Beamte während seiner Fehlzeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachging. (Rn.54)
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das unentschuldigte bzw. ungenehmigte Fernbleiben eines Beamten vom Dienst trotz Dienstfähigkeit an insgesamt 80 Tagen stellt eine Dienstpflichtverletzung dar.(Rn.33) 2. Das Vorliegen der Dienstfähigkeit ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst. Dienstunfähigkeit ist gegeben, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen.(Rn.34) 3. Ein Verstoß des Beamten gegen die Gehorsamspflicht liegt grundsätzlich vor, wenn der Beamte verspätet eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung vorlegt bzw. einen privaten Arzt aufsucht. Das gleiche gilt für die ungenehmigte Ausübung einer Nebentätigkeit.(Rn.39) 4. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall angemessen ist richtet sich nach der Schwere des Dienstvergehens, dem Persönlichkeitsbild des Beamten sowie dem Umfang der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann auszusprechen, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. (Rn.48) 5. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst für mehr als 16 Wochen kombiniert mit mehrfacher Urkundenfälschung und Falschangaben rechtfertigt grundsätzlich die Entfernung des Beamten aus dem Dienst, es sei denn, es greifen Milderungsgründe. Erschwerend ist zu berücksichtigen, wenn der Beamte während seiner Fehlzeit einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachging. (Rn.54) Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Disziplinarklage ist zulässig und begründet. Der Beklagte hat mehrfach schuldhaft gegen Dienstpflichten verstoßen und dadurch ein einheitlich zu beurteilendes innerdienstliches Dienstvergehen i.S.v. § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG (1.) begangen, dessen Schwere seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (2.) erforderlich macht. 1. a) Der Beklagte ist an insgesamt 80 Tagen ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben und hat damit mehrfach gegen seine Dienstpflicht aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. bzw. § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG n.F., dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben, verstoßen. Anzuwenden ist die Vorschrift, die jeweils zur Zeit der pflichtwidrigen Handlung galt, weil – soweit die a.F. Anwendung findet – die neuere Vorschrift für den Beklagten keine günstigere Regelung enthält. Er blieb in der Zeit zwischen dem 27. Dezember 2007 und 16. April 2008 an 73 Tagen (Punkt 5. der Disziplinarklageschrift), am 4., 5., 6., 9., 23. und 24. September 2009 (Punkt 10.) sowie am 2. September 2010 (Punkt 12.) dem Dienst ungenehmigt fern, obwohl er dienstfähig war. Dienstfähigkeit des Beamten stellt ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst dar. Dienstunfähigkeit im Sinn von § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. und § 96 Abs. 1 Satz 1 BBG n.F. liegt vor, wenn der Beamte aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustands außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Der Nachweis der Dienstfähigkeit des abwesenden Beamten und damit der Nachweis eines Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a.F. obliegt dem Dienstherrn (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Oktober 2010 - 1 D 2/05 - juris Rn. 32 m.w.N.). Dabei hat der Beamte jedoch eine Mitwirkungspflicht. So hat er Dienstunfähigkeit infolge Krankheit auf Verlangen nachzuweisen. Diese Verpflichtung ist in der Geschäftsordnung für die Bundespolizei sowie in deren Heilfürsorgebestimmungen konkretisiert. Danach hat jeder, der infolge von Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung gehindert ist, dies der Behörde/Dienststelle unverzüglich mitzuteilen (Punkt 6.4 der Geschäftsordnung für die Bundespolizei); gemäß Punkt 1.2.3 der Heilfürsorgebestimmungen (Merkblatt zu den Heilfürsorgevorschriften für die Bundespolizei, BMI B 1 1 – 666 120/20) müssen sich Heilfürsorgeberechtigte am ersten Tag der Erkrankung einem Arzt vorstellen und die von diesem ausgestellte AU-Bescheinigung umgehend, d. h. ohne Verzug (in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen), der Dienststelle übersenden. Diese Regelungen waren dem Beklagten aufgrund der jährlichen Belehrungen und auch aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in der Bundespolizei bekannt. Der Beklagte selbst gab in der mündlichen Verhandlung an, nicht krank gewesen zu sein. Daran zu zweifeln besteht für das Gericht kein Anlass. Da er sich in der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis zum 16. April 2008 – abgesehen vom 27. Dezember 2007 – weder von sich aus bei seiner Dienststelle krank meldete noch einen Arzt aufsuchte und dementsprechend keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegte, spricht alles dafür, dass er in diesem Zeitraum dienstfähig war. Denn in anderen Zeiträumen, in denen er über Monate zunächst keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorgelegt hatte, reichte er diese zumindest nach, so am 21. Dezember 2007 für die Zeiten 15. bis 19. Oktober 2007 (Attest vom 16. Oktober 2007), 25. bis 28. Oktober 2007 (Attest vom 25. Oktober 2007) und 25. Oktober bis 26. Dezember 2007 (Attest vom 11. Dezember 2007). Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er ab 15. Oktober 2007 erneut gesundheitliche Probleme mit seinem „Golferarm“ gehabt habe, die nach einer Operation bis Weihnachten 2007 behoben gewesen seien. Es ist danach nicht zu erkennen, welche gesundheitlichen Gründe in den folgenden Monaten den Beklagten an der Dienstausübung gehindert haben sollten. Bei einer polizeiärztlichen Untersuchung am 8. April 2008 wurde seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit zudem festgestellt. Der Beklagte war auch an den weiteren sieben Tagen, an denen er dem Dienst ohne Genehmigung fernblieb, dienstfähig. Daran besteht kein Zweifel, weil er sonst Atteste nicht hätte fälschen müssen. Er war für die Zeit vom 10. bis 22. September 2009 arbeitsunfähig krankgeschrieben worden. Eigenmächtig veränderte er diesen Zeitraum auf die Zeit 4. bis 24. September 2009 und verfälschte ein Attest, das für die Zeit vom 23. bis 25. August 2010 ausgestellt worden war, indem er das Datum durch „02.09.10“ ersetzte. Der Beklagte handelte schuldhaft und blieb dem Dienst vorsätzlich ungenehmigt fern, denn er wusste, dass er nicht dienstunfähig erkrankt war. Nicht anders wäre es zu beurteilen, wenn er es nur ernsthaft für möglich gehalten haben sollte, dienstfähig zu sein, im Hinblick darauf aber billigend in Kauf nahm, die Dienstleistungspflicht zu verletzen; denn damit würde er zumindest bedingt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben sein (vgl. Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 12. Oktober 2006 - 1 D 2.05 - juris Rn. 41). Freizustellen ist der Beklagte von den Vorwürfen, am 12. Oktober 2007 (Punkt 1.) und vom 20. bis 24. Oktober 2007 (Punkt 3.) dem Dienst ungenehmigt ferngeblieben zu sein. Zwar hat er für den zuletzt genannten Zeitraum kein ärztliches Attest vorgelegt – was ihm als Dienstvergehen in der Disziplinarklageschrift nach der Würdigung des Sachverhalts durch die Klägerin folgerichtig nicht vorgehalten wird. Er hat jedoch für die Zeit fünf Tage davor und die Monate danach ärztliche Atteste am 21. Dezember 2007 vorgelegt. Ihm ist nicht zu widerlegen und es ist auch sonst glaubhaft, dass er am 16. Oktober 2007 wegen seiner Armbeschwerden zunächst seinen Hausarzt und am 25. Oktober 2007 dann einen Chirurgen aufgesucht hat, die ihn jeweils arbeitsunfähig krankschrieben. Es ist deshalb nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass der Beklagte an den vier Tagen, für die er kein Attest einreichte, dienstfähig war. Vielmehr sprechen die Umstände dafür, dass er auch für diese Tage krankgeschrieben worden wäre, wenn er rechtzeitig einen Arzt aufgesucht hätte. Für den 12. Oktober 2007 befindet sich ein an diesem Tag ausgestelltes Attest in den Akten (Unterordner E Blatt 93), eingegangen am 8. Juli 2009. b) Der Beklagte hat allgemeine Richtlinien seiner Vorgesetzten nicht befolgt, und damit gegen seine Gehorsamspflicht aus § 55 Satz 2 BBG a.F. (ebenso § 62 Abs. 1 Satz 2 n.F.) verstoßen, indem er wiederholt verspätet einen Arzt aufsuchte und AU-Bescheinigungen verspätet bei seiner Dienststelle einreichte (Punkte 2. und 4.). Er hat ferner gegen seine Gehorsamspflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG n.F. verstoßen, indem er während seiner Erkrankung vom 10. bis 22. September 2009 entgegen der Anordnung seiner Vorgesetzten nicht zuerst einen Polizeiarzt, sondern (nur) einen privaten Arzt aufsuchte (Punkt 10.). Auch insoweit handelte er vorsätzlich, weil er die Richtlinien (s.o.) und Anordnung kannte. Durch Anordnung BPOLD B, SB 35 vom 9. Januar 2008, zugestellt am 11. Januar 2008, war er aufgefordert worden, sich ab dem 1. Februar 2008 bis auf Weiteres im Falle einer erneuten Erkrankung zuerst beim Polizeiarzt vorzustellen. Soweit dem Beklagten in den Punkten 6. bis 9. entsprechende weitere Verstöße im Jahr 2009 zur Last gelegten wurden, hat das Gericht diese Handlungen gemäß § 56 BDG ausgeschieden. c) Der Beklagte war am 10. September, 14. September und 21. September 2009 für den Zeitraum 10. bis 22. September 2009 durchgehend krankgeschrieben worden. Am 19. September 2009, einem Samstag, arbeitete er als Security-Mitarbeiter für die Firma W...-Objektschutz auf einem Volksfest in T.... Dabei kam es gegen 23:00 Uhr zu einem Vorfall, der zu einem Strafverfahren gegen den Beklagten führte – jene Handlungen (Vorwurf der Körperverletzung) hat das Gericht gemäß § 56 BDG ausgeschieden. Er übte diese Tätigkeit nach eigenen Angaben an einem weiteren, nicht genau zu ermittelnden Tag aus. Für seine Tätigkeit als Security-Mitarbeiter (Punkt 11.) hatte der Beklagte keine Nebentätigkeitsgenehmigung bei seiner Dienstbehörde beantragt. Er verstieß damit gegen seine Pflicht aus § 99 Abs. 1 BBG n.F., wonach ein Beamter für jede entgeltliche Tätigkeit aber auch eine unentgeltliche Mitarbeit bei einer gewerblichen Tätigkeit einer vorherigen Genehmigung seines Dienstherrn bedarf. Seine Einlassung, es habe sich nur um eine unentgeltliche Probetätigkeit an zwei Tagen gehandelt, wegen des Zwischenfalls am 19. September 2009 sei er für eine weitere Tätigkeit „verbrannt“ gewesen, entlastet den Beklagten deshalb nicht. Der Inhaber der Objektschutzfirma W... hatte bereits am 7. August 2009 vom Bürgermeister der Gemeinde S... einen positiven Bescheid für die beabsichtigte Beschäftigung des Beklagten als Wachperson erhalten. Es stellt sich danach die Tätigkeit am 19. September 2009 und einem weiteren Tag ungeachtet der Bezahlung dafür als Beginn der seit mehreren Monaten beabsichtigten Nebentätigkeit als Wachperson dar. Diese Tätigkeit wäre nach Angaben der Klägerin nicht genehmigt worden, weil der Beklagte sich mit der angestrebten Nebentätigkeit in einen Widerstreit mit dienstlichen Pflichten hätte bringen können und diese Tätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung hätte abträglich sein können (§ 99 Abs. 2 Nr. 2 und 6 BBG n.F.). Der Beklagte handelte schuldhaft und zwar vorsätzlich, weil ihm die Nebentätigkeitsvorschriften aufgrund seiner Ausbildung und dienstlichen Erfahrung bekannt waren. Soweit dem Beklagten unter Punkt 11. zugleich vorgeworfen wurde, durch sein Verhalten seine Gesunderhaltungspflicht verletzt zu haben, hat das Gericht von weiteren Feststellungen gemäß § 56 BDG abgesehen. d) Indem der Beklagte zweimal ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verfälschte und die Fälschungen gegenüber seiner Dienststelle zum Nachweis angeblicher Dienstunfähigkeit gebrauchte (Punkte 10. und 12.), hat er sich nicht nur mehrfach gemäß § 267 StGB wegen Urkundenfälschung strafbar gemacht, sondern zugleich seine innerdienstliche Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG n.F. verletzt. Der Beklagte handelte schuldhaft und zwar vorsätzlich. Es fehlt an Anknüpfungstatsachen dafür, dass der Beklagte in dieser Zeit schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB gewesen sein könnte. Soweit er Krankschreibungen eingereicht hat, beruhen diese nach seinen Angaben ganz überwiegend auf Verletzungen (z.B. Handverletzung im Sommer 2008, gerissene Sehne Anfang 2009) oder hatten einen orthopädischen Hintergrund („Golferarm“ 2007). Bei seiner polizeiärztlichen Untersuchung am 8. April 2008 wurden keinerlei Leistungsbeeinträchtigungen festgestellt. Welchen Hintergrund eine nach Angaben des Beklagten im August 2008 begonnene Psychotherapie bei einer Heilpraktikerin gehabt haben könnte, legte der Beklagte nicht dar. Diese Therapie beendete er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge nach wenigen Sitzungen, ohne dass dies feststellbare gesundheitliche Auswirkungen für den Beklagten hatte. 2. Das unter 1. festgestellte Dienstvergehen ist so schwerwiegend, dass nur die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 BDG) ausgesprochen werden kann. Richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BDG die Schwere des Dienstvergehens. Dieses ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 BDG aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es gemäß § 13 Abs. 1 BDG darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild (Satz 3) und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung (Satz 4) im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 – Rn. 29). Ergibt eine Gesamtwürdigung aller bedeutsamen Umstände, dass ein Beamter durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, so ist er aus dem Dienst zu entfernen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG). Ein solcher Vertrauensverlust ist anzunehmen, wenn aufgrund der Gesamtwürdigung der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig seinen Dienstpflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen oder habe durch sein Fehlverhalten eine erhebliche, nicht wieder gutzumachende Ansehensbeeinträchtigung des Berufsbeamtentums herbeigeführt. Unter diesen Voraussetzungen ist er als Beamter nicht mehr tragbar (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 – 2 C 12.04 -BVerwGE 124, 252, 258 ff. m.w.N.; Urteil vom 3. Mai 2007 – 2 C 9.06 – juris Rn. 12 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. November 2007 – OVG 80 D 5.06 – UA S. 11 f.). Die Gesamtwürdigung der Pflichtverletzungen nach diesem Maßstab ergibt, dass allein die Maßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn ist gerade durch das Dienstvergehen in solchem Maß zerstört, dass eine Weiterverwendung des Beamten ausscheidet. Setzt sich das Dienstvergehen – wie im vorliegenden Fall – aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. September 2004 – 1 D 18/03 – bei juris). Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt hier auf dem ungenehmigten Fernbleiben vom Dienst. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Disziplinarkammer in ständiger Rechtsprechung folgt, ist eine bei wiederholtem Fernbleiben insgesamt oder in Einzelabschnitten nach Monaten zählende Dauer schuldhaften Fernbleibens vom Dienst disziplinarrechtlich als so erheblich zu werten, dass sie den Fortbestand des Beamtenverhältnisses grundsätzlich ausschließt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. November 1990 – BVerwG 1 D 33.90 –, DokBer B 1991, 49, Urteil vom 10. Juni 1998 – BVerwG 1 D 39.96 –). Bereits bei einem schuldhaft ungenehmigten, vorsätzlichen Fernbleiben vom Dienst von über sieben Wochen hat das Bundesverwaltungsgericht das Vertrauensverhältnis als zerstört angesehen (vgl. BVerwGE 93, 78); die Höchstmaßnahme ist jedenfalls in der Regel in Fällen auszusprechen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. April 2002 – BVerwG 1 D 17.01–, nach Juris, m.w.N.). Dieser disziplinaren Beurteilung liegt die Überlegung zu Grunde, dass das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, Grundpflicht eines jeden Beamten ist. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung nicht imstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Verweigert ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt – auch für kürzere Zeitspannen –, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Dauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst die Folge sein muss (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 18. Mai 1994 – 1 D 79.93 –). Vorliegend blieb der Beklagte dem Dienst ununterbrochen mehr als 16 Wochen fern. Gegenüber seinen Kollegen, die ihn am 3. Januar, 22. und 28. Februar 2008 telefonisch auf sein Fernbleiben angesprochen hatten, äußerte er zudem wahrheitswidrig, krank zu sein und kündigte, ohne die bekundete Absicht tatsächlich zu haben, die Einreichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Besuche beim Polizeiarzt an. Er nahm den Dienst selbst dann nicht sofort auf, nachdem der Polizeiarzt am 8. April 2008 seine uneingeschränkte Dienstfähigkeit festgestellt hatte. Motivation zur Aufnahme des Dienstes war für den Beklagten nach eigenem Bekunden schließlich das Ausbleiben seiner Dienstbezüge. Die sich in diesem Fehlverhalten ausdrückende gleichgültige Einstellung gegenüber seiner Dienstleistungspflicht begründet bereits für sich eine Schwere des Dienstvergehens, die die Höchstmaßnahme indiziert. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte an insgesamt sieben weiteren Tagen in den Jahren 2009 und 2010 ebenfalls dem Dienst ungenehmigt fernblieb, wobei er zur Vorspiegelung von Dienstunfähigkeit wiederholt Urkundenfälschungen beging, sich also zusätzlich strafbar machte. Ein Polizeivollzugsbeamter wie der Beklagte, der selbst gegen strafbewehrte Gesetze verstößt, verletzt seine Kernpflicht als Polizeibeamter. Es ist Aufgabe der Polizei, Straftaten zu verhindern, zu verfolgen und aufzuklären. Polizeibeamte, die selbst zum Straftäter werden, erschüttern dadurch das Vertrauen in ihre Fähigkeit zu jederzeit pflichtbewusster und zuverlässiger Dienstausübung, weil sich darin eine erhebliche Persönlichkeitsschwäche ausdrückt. Polizeivollzugsbeamte müssen erhöhten Anforderungen an ihre Integrität und Vertrauenswürdigkeit gerecht werden. Dabei beging er zweimal vorsätzlich Straftaten, die mit einem Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind. Durch die Strafandrohung bringt der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck, die nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme als Orientierungsrahmen dient (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5/10 – juris Rn. 22). Bei einer Strafdrohung im mittleren Bereich, der vorliegend mit fünf Jahren bereits überschritten ist, kommt danach auch schon wegen dieser Straftaten die Höchstmaßnahme in Betracht. Zusätzlich erschwerend wirkt ferner, dass er diese Straftaten während eines gegen ihn geführten Disziplinarverfahrens beging, dabei die zweite Urkundenfälschung, nachdem er wenige Monate zuvor wegen der ersten Urkundenfälschung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Das Dienstvergehen erhält dadurch zusätzliches Gewicht, dass der Beklagte, zumal während der Zeit ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit, eine ungenehmigte Nebentätigkeit im Sicherheitsgewerbe ausgeübt hat. Ein Beamter hat auf Grund seiner Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz (§ 61 Abs. 1 Satz 1 BBG) seine Arbeitskraft grundsätzlich voll dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zu widmen; der Dienstherr seinerseits hat in Form von Dienstbezügen und Alters- wie Hinterbliebenenversorgung für angemessenen Lebensunterhalt des Beamten zu sorgen. Angesichts dieser korrespondierenden Pflichten liegt das Interesse des Dienstherrn auf der Hand, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, wenn der Beamte durch eine nicht dienstlich veranlasste Nebentätigkeit seine geistigen und körperlichen Kräfte außerhalb seiner beruflichen Pflichten nutzbar machen will. Dem tragen die Vorschriften der §§ 97ff. BBG Rechnung. Die danach begründete Zustimmungs- oder Anzeigepflicht soll sicherstellen, dass die Behörde schon vor Aufnahme einer Nebentätigkeit Kenntnis erhält, damit sie sachgerecht prüfen kann, ob sich die Ausübung der beabsichtigten Nebentätigkeit mit dem Amt des Beamten vereinbaren lässt. Damit werden nicht nur die dienstlichen Belastungen des Beamten zu prüfen, sondern es wird auch zu erwägen sein, wie sich die Nebentätigkeit auf das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Unbefangenheit des Beamten und damit seine dienstliche Verwendbarkeit auswirken wird. Schließlich wird durch die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht die Behörde auch in die Lage versetzt, auf Anzeigen oder gar Anfeindungen sachgerecht und wirkungsvoll zu reagieren. Das ist vor allem deshalb notwendig, weil die Öffentlichkeit gegenüber der Nebentätigkeit von Verwaltungsbediensteten ohnehin meist sehr kritisch eingestellt ist. Die ungenehmigte Nebentätigkeit wiegt besonders schwer, weil der Beklagte sie während der Zeit einer Krankschreibung ausgeübt hat. Das disziplinare Gewicht knüpft daran an, dass ein Beamter, der ohne zwingende Notwendigkeit aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgeht, den Eindruck erweckt, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande war, dass er also seine Dienstbezüge erhielt, ohne zugleich seine wiederhergestellte Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 1999 – 1 D 49/97 – juris Rn. 58). Die bereits in dem oben festgestellten Fehlverhalten zum Ausdruck kommende Gleichgültigkeit des Beklagten in Bezug auf die berechtigten Interessen seines Dienstherrn wird dadurch unterstrichen, dass er auch allgemeine Richtlinien und Anordnungen seiner Vorgesetzten nicht beachtete. Es liegt auf der Hand, dass die Organisation des Dienstbetriebs erheblich erschwert wird, wenn Beamte dem Dienst fernbleiben, ohne sich unverzüglich krank zu melden und ihre Dienstunfähigkeit nachzuweisen. Hier ließ er seine Dienststelle wiederholt wochen-, z.T. monatelang im Unklaren darüber, warum er dem Dienst fernblieb und wann er voraussichtlich zurückkehren werde. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Fehlzeit ab 25. Oktober 2007 legte er erst in einem Personalgespräch am 21. Dezember 2007 vor. Milderungsgründe, die es rechtfertigen könnten, von der durch die Schwere der Tat nach dem bisher Gesagten indizierten disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, liegen nicht vor. Von der Höchstmaßnahme muss zugunsten einer weniger strengen Disziplinarmaßnahme abgesehen werden, wenn ein anerkannter Milderungsgrund vorliegt. Diese Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe und Verhaltensweisen des Beamten, die regelmäßig Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen oder psychischen Ausnahmesituationen Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie ein tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens jeweils vor drohender Entdeckung. Selbst wenn keiner der vorrangig zu prüfenden anerkannten Milderungsgründe vorliegt, können entlastende Umstände gegeben sein, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht der anerkannten Milderungsgründe vergleichbar ist. Entlastungsmomente können sich aus allen denkbaren Umständen ergeben, die sich entweder von den anerkannten Milderungsgründen grundsätzlich unterscheiden oder ihnen zwar vergleichbar sind, aber ihr Gewicht nicht erreichen. Solche Umstände können das Absehen von der disziplinarischen Höchstmaßnahme rechtfertigen, wenn sie in ihrer Gesamtheit das Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes aufweisen. Die anerkannten Milderungsgründe bieten Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Zudem sind Entlastungsgründe nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ bereits dann einzubeziehen, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 - 2 C 38.10 - juris Rn. 13 ff. m.w.N.). Davon ausgehend sind vorliegend keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung gegeben, die den Schluss auf das Vorliegen eines anerkannten Milderungsgrundes oder aber jedenfalls auf das Vorliegen von Entlastungsmomenten, deren Gewicht in ihrer Gesamtheit dem Gewicht eines anerkannten Milderungsgrundes vergleichbar ist, zuließen. Die von dem Beklagten geltend gemachte psychische Belastung durch den Tod seiner Großmutter 2006 lässt ebenso wenig wie seine Beziehung zu seiner damaligen Lebensgefährtin M... einen ursächlichen Zusammenhang zu seinem Fehlverhalten im Dienst ab Oktober 2007 erkennen. Zu dieser Zeit entwickelte sich bereits die enge Beziehung des Beklagten zu seiner Lebensgefährtin. Sie verlief insbesondere in der Zeit bis April 2008 harmonisch, in der der Beklagte dem Dienst ungenehmigt fernblieb und stattdessen mit seiner Lebensgefährtin – offiziell nur jeweils für vier Wochen, um nicht den Eindruck einer Bedarfsgemeinschaft zu erwecken – zusammenlebte. Erst ab etwa Anfang 2009 kam es zu Streitigkeiten, die letztlich im Jahr 2010 zur endgültigen Trennung führten. Die von dem Beklagten geschilderten Beziehungsprobleme sind nicht so ungewöhnlich, dass er als Polizeibeamter im Kernbereich seiner Pflichten derart versagen durfte. Auch seine Unzufriedenheit mit seinem Dienstposten in Berlin entlastet ihn nicht. Es ist für einen Bundespolizisten nicht ungewöhnlich, fern von seinem Heimatort eingesetzt zu werden; dies bringt die Besonderheit des Aufgabengebiets und die Tatsache mit sich, dass es sich um eine bundesweit zuständige Polizeibehörde handelt. Wenn es dem Beklagten nicht gelang, in Berlin Anschluss zu finden und es ihn deshalb verstärkt in seinen Heimatort zurückzog, zumal dort seine Lebensgefährtin mit ihrem gemeinsamen Kind lebte, so ist dies nachvollziehbar und verständlich, aber nicht geeignet zu entschuldigen, dass er sich die Freiheit nahm, dem Dienst fernzubleiben, obwohl er dienstfähig war. Im Übrigen änderte der Beklagte sein Verhalten nicht, während er zum Flughafen H... abgeordnet war (Punkte 10. und 11.). Dies spricht dagegen, dass seine Befindlichkeit auf seiner Dienststelle in Berlin entscheidend für sein Fehlverhalten gewesen sein könnte. Ist das Vertrauensverhältnis durch ein schweres Dienstvergehen zerstört, kommt es auf die Erfolgsaussicht einer nach dem Dienstvergehen begonnenen Psychotherapie – wie hier im März 2012 – zur Aufarbeitung des Fehlverhaltens in Fällen wie dem Vorliegenden, in denen das Dienstvergehen dienstlichen Bezug hat, nicht an. Denn der bei dem Dienstherrn und der Allgemeinheit eingetretene Ansehensverlust kann nicht rückgängig gemacht werden (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 17). Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In das Verhältnis zu setzen sind dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn, zu der das Fehlverhalten geführt hat, und die zu verhängende Disziplinarmaßnahme. Hat ein Beamter – wie hier – durch vorwerfbares Verhalten die Vertrauensgrundlage und damit die wesentliche Voraussetzung für eine Fortdauer des Beamtenverhältnisses zerstört, dann ist die Entfernung aus dem Dienst die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für die Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf ihnen zurechenbarem Fehlverhalten (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 1997 - BVerwG 1 D 60/97 - DokBer B 1998, 136-140). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. Der 1975 in D... geborene Beklagte trat 1993 in den Dienst des Bundesgrenzschutzes. Er wurde 1998 zum Polizeimeister ernannt. Im Jahr 2... versetzte ihn sein Dienstherr nach Berlin und ernannte ihn im Jahr 2002 zum Beamten auf Lebenszeit. Der Beklagte versuchte in den folgenden Jahren wiederholt vergeblich, wieder in die Nähe seines Heimatortes versetzt zu werden, weil er in Berlin keinen Anschluss fand und er seinen Freundeskreis in Bremen behalten wollte. Im Jahr 2... wurde er von Juli bis Oktober zum Flughafen H... abgeordnet. Seine dienstlichen Beurteilungen verschlechterten sich seit seiner Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit fortlaufend. Wurden ihm im Jahr 2002 noch gelegentlich herausragende Leistungen bescheinigt (Notenstufe 3 oberer Bereich), wurden seine Leistungen im Jahr 2004 mit „in jeder Hinsicht den Anforderungen entsprechend“ beurteilt, im Jahr 2006 mit „entspricht im Allgemeinen den Anforderungen“ (Notenstufe 3 unterer Bereich), im Jahr 2008 wurden ihm in wesentlichen Bereichen Mängel angelastet (Notenstufe 4 oberer Bereich). Der Beklagte lebte seit Ende 2008 – mit Unterbrechungen – in eheähnlicher Gemeinschaft mit M... in S..., die er im Jahr 2007 kennengelernt hatte und die zwei in den Jahren 2001 bzw. 2002 geborene Kinder in die Beziehung mitbrachte. Im Mai 2009 wurde ihr gemeinsames Kind geboren. Die Beziehung ging Anfang 2010 endgültig auseinander. Das gemeinsame Kind lebt bei dessen Mutter. Der Beklagte ist seit April 2011 vorläufig vom Dienst enthoben, seine Dienstbezüge werden um 20 v.H. gekürzt ausgezahlt. Im Januar 2008 war gegen den Beklagten wegen wiederholter Fehlzeiten und nicht beigebrachter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen das Disziplinarverfahren eingeleitet worden, das später wiederholt erweitert wurde. Mit der Disziplinarklageschrift vom 16. September 2011 legt ihm die Klägerin zur Last, zwischen 12. Oktober 2007 und 2. September 2010 ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, dass er 1. am 12. Oktober 2007 ungenehmigt dem Dienst fernblieb, 2. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) für den Zeitraum vom 15. bis 19. Oktober 2007 erst verspätet am 21. Dezember 2007 vorlegte und erst verspätet am 16. Oktober 2007 einen Arzt aufsuchte, 3. am 20., 22., 23. und 24. Oktober 2007 ungenehmigt dem Dienst fernblieb, 4. in der Zeit vom 29. Oktober 2007 bis zum 7. November 2007 seine Arbeitsunfähigkeit nicht anzeigte, telefonisch nicht erreichbar war und damit eine Aufenthaltsermittlung sowie einen erheblichen administrativen Aufwand verursachte, erst verspätet am 21. Dezember 2007 eine (Erst-)AU-Bescheinigung für den Zeitraum vom 25. bis 28. Oktober 2007 sowie eine (Folge-)AU-Bescheinigung vom 25. Oktober 2007 bis zum 26. Dezember 2007 vorlegte und erst verspätet am 11. Dezember 2007 einen Arzt aufsuchte, 5. in der Zeit vom 27. Dezember 2007 bis 16. April 2008 an 73 Tagen ungenehmigt dem Dienst fernblieb, 6. erst verspätet am 20. Januar 2009 einen Polizeiarzt aufsuchte und seine Arbeitsunfähigkeit am 26. sowie am 29. Januar 2009 nicht anzeigte, 7. am 9. Februar 2009 seine Arbeitsunfähigkeit nicht anzeigte, die AU-Bescheinigung für den Zeitraum vom 9. bis 10. Februar 2009 erst verspätet am 18. Februar 2009 vorlegte und erst verspätet am 10. Februar 2009 entgegen der Auflage, einen Polizeiarzt aufzusuchen, einen Privatarzt aufsuchte, 8. erst verspätet und entgegen der Auflage, einen Polizeiarzt aufzusuchen, am 4. März 2009 einen Privatarzt aufsuchte und die am 19. März 2009 ausgestellte (Folge-)AU-Bescheinigung erst verspätet am 26. März 2009 vorlegte, 9. entgegen der Weisung, einen Polizeiarzt aufzusuchen, am 5. und 7. August 2009 einen Privatarzt aufsuchte und die AU-Bescheinigung für den Zeitraum vom 5. bis 7. August 2009 erst verspätet am 10. August 2009 vorlegte, 10. in der Zeit vom 3. bis 24. September 2009 entgegen der Weisung, einen Polizeiarzt aufzusuchen, in drei Fällen eine Privatärztin aufsuchte, die von der Privatärztin ausgestellten drei AU-Bescheinigungen verfälschte, womit sich der Krankheitszeitraum um neun Tage verlängerte, diese verfälschten AU-Bescheinigungen bei der Dienststelle vorlegte und somit am 4., 5., 6. und 9. September 2009 sowie am 23. und 24. September 2009, mithin an sechs Tagen ungenehmigt dem Dienst fernblieb, 11. während einer ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit am 19. September 2009 (und in mindestens einem weiteren Fall) ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung als Security-Mitarbeiter für das Sicherheitsunternehmen W...-Objektschutz arbeitete und im Rahmen dieser Tätigkeit durch zwei Handlungen eine Körperverletzung beging, 12. bei der Dienststelle eine von ihm verfälschte AU-Bescheinigung für den 2. September 2010 vorlegte und somit an diesem Tag ungenehmigt dem Dienst fernblieb. Das Amtsgericht H... verurteilte den Beklagten am 12. Juli 2010 – rechtskräftig seit 31. Juli 2010 – wegen Urkundenfälschung (Punkt 10. der Disziplinarklage) zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 40,-- €. Das Amtsgericht T... verurteilte den Beklagten durch Strafbefehl vom 11. April 2011 wegen Urkundenfälschung (Punkt 12. der Disziplinarklage) zu einer Gelstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 40,-- €. Die Geldstrafe tilgte der Beklagte durch gemeinnützige Arbeit. Ein wegen der Körperverletzungsvorwürfe (Punkt 11. der Disziplinarklage) eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren stellte das Amtsgericht V... nach Zahlung von 800,-- € Schmerzensgeld durch den Beklagten im Dezember 2011 gemäß § 153 a StPO endgültig ein. Die Klägerin ist der Ansicht, das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten sei unheilbar zerstört, nachdem dieser dreieinhalb Monate ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben und während seiner Krankschreibung einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei sowie wiederholt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gefälschte habe. Er zeige nur ein schwach ausgebildetes Unrechtsbewusstsein, sein Beruf spiele in seinem Leben nur eine untergeordnete Rolle, was sich auch in seinen zunehmend schwächer werdenden Leistungen ausdrücke, die weit unter dem Eckwert 6 lägen. Für den Beklagten gebe es keine Verwendung mehr im Bundespolizeidienst. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte beantragt, eine mildere Maßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen. Der Beklagte, der sich im behördlichen Disziplinarverfahren nicht geäußert hatte, hat im gerichtlichen Verfahren die Urkundenfälschungen eingeräumt. Hintergrund für die Fälschung des Attests für den 2. September 2010 sei gewesen, dass er aus Enttäuschung darüber, dass seine Lebensgefährtin ihn belogen habe, an dem Tag nicht habe zur Arbeit gehen können, aber kein Attest erhalten hätte. Seit dem Jahr 2005 habe er wegen privater und dienstlicher Probleme unter stärker werdendem psychischen Druck gestanden. Der Tod seiner Großmutter im Jahr 2006, zu der er ein Verhältnis wie zu einer Mutter gehabt habe, habe ihn „in ein Loch“ gerissen. Mit seiner Lebensgefährtin sei es immer wieder zu Streitigkeiten gekommen, bis sie sich endgültig getrennt hätten. Er habe sich überfordert gefühlt und zeitweilig nicht mehr gewusst, was richtig oder falsch sei. Der Beklagte räumt ein, zwischen 27. Dezember 2007 und 16. April 2008 nicht zum Dienst gegangen zu sein, ohne krank gewesen zu sein. Seine Armbeschwerden, die zu seiner Krankschreibung vom 15. Oktober bis zum 26. Oktober 2007 geführt hätten, seien nach einer Operation beseitigt gewesen. Er habe den Dienst wieder aufgenommen, weil ab April 2008 keine Bezüge mehr gezahlt worden seien. Seit März 2012 befinde er sich in psychotherapeutischer Behandlung (wöchentlich eine Sitzung). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Klägerin sowie die beigezogenen Strafakten Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorlagen und deren Inhalt, soweit wesentlich, Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung war.