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Beschluss

8 L 304.19

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0227.8L304.19.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (V... ) gegen den Feuerstättenbescheid der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin T...vom 28. Januar 2019 wird hinsichtlich der gemäß Nummer 2 des Feuerstättenbescheides durchzuführenden Arbeiten angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 250,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (V... ) gegen den Feuerstättenbescheid der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin T...vom 28. Januar 2019 wird hinsichtlich der gemäß Nummer 2 des Feuerstättenbescheides durchzuführenden Arbeiten angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 250,00 Euro festgesetzt. Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses A...Berlin. Am 17. Januar 2019 führte die Antragsgegnerin bei dem Antragsteller eine Feuerstättenschau durch, die zwangsweise durchgesetzt werden musste. Bei dem Termin waren neben der Antragsgegnerin, ein Mitarbeiter der Antragsgegnerin, ein Vertreter des Bezirksamtes S...von Berlin (Bezirksamt) sowie Angehörige der Berliner Polizei anwesend. Auf Grundlage der Feuerstättenschau erließ die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller den Feuerstättenbescheid vom 28. Januar 2019 für das genannte Haus, der die Überprüfungszeiträume und die Art der Arbeiten für Anlagen in dem Haus bis 2022 festsetzt. Unter anderem sieht der Bescheid in Nummer 2 eine Überprüfung des Kaminofens, EG, Wohnzimmer in dem Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2019 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheides (Bl. 1 ff. des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin) verwiesen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2019 legte der Antragsteller gegen den Feuerstättenbescheid Widerspruch ein. Der Feuerstättenbescheid sei rechtswidrig, weil die Feuerstättenschau allein durch einen nicht namentlich benannten Mitarbeiter der Antragsgegnerin erfolgt sei, in dessen Begleitung sie erschienen sei. Der Sachverhalt als Grundlage für den Feuerstättenbescheid müsse jedoch durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst ermittelt werden. Der festgesetzte Zeitraum für die Überprüfung des Kaminofens im Jahr 2019 sei rechtswidrig. Denn der Drei-Monatszeitraum habe bereits vor Erlass des Bescheides zu laufen begonnen. Im Übrigen sei die Überprüfung nicht erforderlich da ja erst kürzlich die Feuerstättenschau stattgefunden habe. Die Überprüfung hätte mit der Feuerstättenschau gebündelt werden können, was zu einer Kostenersparnis geführt hätte. Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes vom 8. Juli 2019, zugestellt am 13. Juli 2019, wies dieses den Widerspruch zurück. Die festgesetzten Überprüfungszeiträume seien nicht zu beanstanden. Die Restfrist für die Durchführung der Überprüfungsarbeiten in dem Zeitraum bis 31. März 2019 bleibe wirksam. Eine Pflicht zur Bündelung der Schornsteinfegerarbeiten mit der Feuerstättenschau sei aufgrund der strikten Trennung hoheitlicher und privater Tätigkeiten nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz nicht gegeben. Hiergegen hat der Antragsteller am 12. August 2019 Klage erhoben (V... ). Er beantragt sinngemäß den Feuerstättenbescheid der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Bezirksamtes vom 8. Juli 2019 aufzuheben, hilfsweise Nummer 2 des Feuerstättenbescheides aufzuheben. Mit Schreiben vom 16. September 2019 hat das Bezirksamt den Antragsteller im Hinblick auf den nicht erfolgten Nachweis von im Feuerstättenbescheid vom 28. Januar 2019 festgesetzten Arbeiten angehört und mitgeteilt, dass nach Ablauf einer weiteren Frist beabsichtigt sei, einen Zweitbescheid zu erlassen. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Die Antragsgegnerin habe bei der Feuerstättenschau nicht selbst geschaut, sondern einen Mitarbeiter schauen lassen. Dieser habe unter anderem allein nach dem Typenschild für den Kamin gesehen und allein die Ofenklappe geöffnet. Er habe auch allein das Typenschild für die Gasheizung abgelesen. Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil er unter Nummer 2 eine Kehrung anordne. Eine Kehrung müsse jedoch bei der Feststellung eines unbenutzten Zustands der Anlage nicht durchgeführt werden. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage (V... ) gegen den Feuerstättenbescheid der bevollmächtigten Bezirksschonsteinfegerin T...vom 28. Januar 2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Antrag sei unzulässig. Die Antragsgegnerin habe bereits die Mitteilung an die Behörde gemacht, dass der Antragsteller den Pflichten aus dem Feuerstättenbescheid nicht erfülle. Daher könne sich der Eilantrag nur noch gegen die Vollziehbarkeit des Zweitbescheides richten. Durch die Meldung habe ein Kompetenzübergang an die Behörde stattgefunden mit der Folge, dass die Antragsgegnerin nicht mehr zuständig sei. Es bestehe auch kein Rechtschutzbedürfnis für den vorliegenden Antrag. Es sei ausreichender Rechtschutz gegen einen etwaigen Zweitbescheid gegeben. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Feuerstättenschau sei rechtmäßig durchgeführt worden. Sie sei durch die Antragsgegnerin im Beisein ihres Mitarbeiters als Hilfsperson erfolgt. Jedenfalls führten auch etwaige Mängel bei der Feuerstättenschau nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Auch im Übrigen sei der Bescheid rechtmäßig. Die Festsetzung der Überprüfungsintervalle sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Der Bescheid sei auch hinsichtlich Nummer 2 hinreichend bestimmt. Empfängerhorizont für die Regelung sei in erste Linie der gesetzlich vorgesehene Fachbetrieb nicht der Adressat des Verwaltungsaktes. Es sei nicht ersichtlich, dass ein Fachbetrieb auf der Grundlage des Bescheides nicht wisse, welche Arbeiten durchzuführen seien. Es sei im Übrigen auf die Gesamtschau aller Angaben in Nummer 2 des Bescheides abzustellen, also auch auf die genannte Rechtsgrundlage, so dass klar ersichtlich sei, dass eine Überprüfung zu erfolgen habe. Auch stellten die Begriffe Kehrung und Überprüfung keine Gegensätze dar. Der Begriff Kehrung habe aufgrund des verwendeten Softwareprogramms zum Zeitpunkt der Erstellung des Bescheides nicht anders dargestellt werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der ausgetauschten Schriftsätze verwiesen. II. Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 14a Schornsteinfegerhandwerksgesetz - SchfHwG als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt, da es sich bei dem Feuerstättenbescheid um einen ihn als Eigentümer der Feuerstätte belastenden Verwaltungsakt handelt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hinsichtlich des bereits abgelaufenen Überprüfungszeitraums vom 1. Januar 2019 bis 31. März 2019 hat sich der Verwaltungsakt auch nicht durch Zeitablauf erledigt. Denn er dient auch insoweit weiterhin als Grundlage für das bereits eingeleitete Zweitbescheidverfahren gemäß § 25 SchfHwG (vgl. Schreiben des Bezirksamtes vom 16. September 2019, Bl. 39 f. d.A.). Das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers ist nicht durch die Mitteilung der Antragsgegnerin an das Bezirksamt und die Einleitung des Zweitbescheidverfahrens durch die Behörde entfallen. Eine etwaige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid kann die Rechtsposition des Antragstellers verbessern. Der Feuerstättenbescheid ist weiterhin Grundlage für das Zweitbescheidverfahren (s.o.). Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht bei Verwaltungsakten, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits vollzogen sind, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Entsprechend ist es denkbar, dass eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Feuerstättenbescheid Grundlage für eine Anordnung der Rückgängigmachung der Mitteilung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sein kann (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage 2018, § 80 Rn. 136). Das Rechtschutzbedürfnis entfällt auch nicht dadurch, dass zu einem späteren Zeitpunkt (auch) Rechtschutzmöglichkeiten gegen den Zweitbescheid bestehen können. Das Gesetz sieht ausdrücklich Rechtschutzmöglichkeiten gegen beide Bescheide vor (vgl. §§ 14a Abs. 5, 25 Abs. 4 SchfHwG). Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat nur Erfolg, wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zu Gunsten des Antragstellers ausfällt. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die im Rahmen des Eilverfahrens nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers kann in den Fällen, in denen Rechtsbehelfe - wie vorliegend - nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt, nur dann angenommen werden, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich oder doch zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder wenn sonstige Umstände gegeben sind, die es rechtfertigen, dem Rechtsbehelf abweichend von der gesetzlich getroffenen Wertung aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Juni 2017 - OVG 11 S 41.17 - amtl. EA S. 7). Unter Zugrundelegung dieser Entscheidungsmaßstabes überwiegt das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs hinsichtlich der gemäß Nummer 2 des Feuerstättenbescheides festgesetzten durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten. Insoweit erweist sich der Feuerstättenbescheid nach summarischer Prüfung als rechtswidrig. Im Übrigen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des im Übrigen rechtmäßigen Feuerstättenbescheides. Rechtsgrundlage für den Erlass des Feuerstättenbescheides ist § 14a SchfHwG. Gemäß § 14a Abs. 1, Abs. 2 SchfHwG hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unverzüglich nach der Feuerstättenschau gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen, der die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten, die Anzahl der Arbeiten im Kalenderjahr und den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten beinhaltet. Die als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin zuständige Antragsgegnerin hat unverzüglich nach der Feuerstättenschau am 17. Januar 2019 den Feuerstättenbescheid vom 28. Januar 2019 in schriftlicher Form gegenüber dem Antragsteller erlassen. Dieser setzt die durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und deren Häufigkeit (Überprüfungszeiträume) fest. Nach summarischer Prüfung bestehen keine Zweifel daran, dass die Feuerstättenschau entsprechend § 14 Abs. 1 SchfHwG persönlich durch die Antragsgegnerin erfolgte. Die Antragsgegnerin war bei der Schau anwesend. Der Umstand, dass nach Angaben des Antragstellers ein nicht mit hoheitlichen Befugnissen ausgestatteter Mitarbeiter die Antragsgegnerin bei ihrer Tätigkeit unterstützt und zum Beispiel Typenschilder an den Anlagen abgelesen habe, führt nicht zur Rechtwidrigkeit der Feuerstättenschau. Eine persönliche Besichtigung und Wahrnehmung einer hoheitlichen Tätigkeit findet auch dann statt, wenn der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zu der Feuerstättenschau einen Mitarbeiter mitbringt, der ihn bei der Durchführung der erforderlichen Arbeiten unterstützt. Das Wort „persönlich“ in § 14 SchfHwG besagt lediglich, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Feuerstättenschau als hoheitliche Tätigkeit nicht auf seine Mitarbeiter delegieren darf (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2018 – VG 8 K 1261.16 – amtl. EA S. 8 m.w.N.). Dafür, dass das der Fall gewesen wäre, finden sich auch nach dem Vortrag des Antragstellers keine Anhaltspunkte. Die in dem Feuerstättenbescheid festgelegten Überprüfungszeiträume zur Überprüfung der Anlagen begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 14a Abs. 1 Satz 3 SchfHwG bestimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Fristen nach pflichtgemäßen Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit. Ermessensfehler (vgl. § 114 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Festsetzung einer Überprüfung in den Monaten Januar bis März in gleichen Zeiträumen im Kalenderjahr und gebündelt für alle Anlagen entspricht der Maßgabe von § 3 Abs. 2 Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen - KÜO - und begegnet auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken. Die Festlegung des Zeitraumes in der Heizperiode aus Gründen der Betriebs- und Brandsicherheit stellt ein sachgerechtes Kriterium dar. Es liegt auch nicht deshalb ein Ermessensfehler bei der Festlegung der Überprüfungszeiträume vor, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Feuerstättenbescheides am 28. Januar 2019 der Überprüfungszeitraum für den Kaminofen (1. Januar 2019 bis 31. März 2019) bereits teilweise abgelaufen war. Nach der Bekanntgabe des Feuerstättenbescheides verlieb dem Antragsteller noch ein Zeitraum von ca. acht Wochen, um die Arbeiten durchführen zu lassen. Diese Frist ist nicht zu kurz bemessen. Das Gesetz sieht keine starren Zeiträume für die Überprüfungen vor. Aus systematischen Gründen sollte der Zeitraum jedenfalls nicht kürzer sein als die gesetzlich vorgesehenen Nachfristen von zwei bis sechs Wochen, §§ 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 30. Januar 2014 - 22 B 13.1709 - juris Rn. 40). Dieser Zeitraum ist vorliegend gewahrt. Es stellt keinen Ermessensfehler dar, wenn der Zeitraum für die Durchführung dieser Arbeit zeitnah zu der Feuerstättenschau festgesetzt wird. Die Festlegung des Überprüfungszeitraums (1. Januar 2019 bis 31. März 2019) ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft erfolgt, weil innerhalb dieses Zeitraums, nämlich am 17. Januar 2019 die Feuerstättenschau stattgefunden hat. Die hoheitlich durchzuführende Feuerstättenschau unterscheidet sich grundlegend von den durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten und dient anderen Zwecken. Die Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG dient nach dem Willen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/9237 S, 33f.) der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist eine Sichtkontrolle zur Überprüfung und Aktualisierung des Kehrbuchs als Verzeichnis aller Feuerungsanlagen im Kehrbezirk. Die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger haben ohne die periodisch durchzuführende Feuerstättenschau keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob zum Beispiel zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind (VG Berlin, Beschluss vom 13. März 2017 – 8 L 361.16 –, juris Rn. 23 m. w. Nw.). Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger außerdem gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid)( vgl. VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2018 – 8 K 438.16 –, Rn. 28, juris). Die Feuerstättenschau erfolgt zwei Mal während des Zeitraums der Bestellung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, der sieben Jahre beträgt, durch diesen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 SchfHwG). Anders als die Feuerstättenschau müssen die durchzuführenden Arbeiten seit der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens nicht durch den bevollmächtigen Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden, sondern können durch private Fachbetriebe erfolgen. Dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Feuerstättenschau die durchzuführende Tätigkeit erledigt hätte, ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller behauptet auch nicht, dass er die Antragsgegnerin mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragt hätte. Selbst wenn sich tatsächliche Handlungen bei der Feuerstättenschau und beiden durchzuführenden Arbeiten entsprechen, handelt es sich um rechtlich Verschiedenes (vgl. zur Überprüfung von Lüftungsanlagen VG Berlin, Urteil vom 3. Juli 2018 – 8 K 438.16 –, juris Rn. 54). Allerdings ist Festsetzung in der Nummer 2 des Feuerstättenbescheides gemäß § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin –VwVfG Bln – rechtswidrig. Die Art der durchzuführenden Arbeiten ist nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Davon ist auszugehen, wenn der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was genau durch den Verwaltungsakt gefordert wird und ggf. zu vollstrecken ist. Entscheidend ist ob der Adressat und die mit dem Vollzug befassten Behörden den Entscheidungsgehalt auf Grund der Gesamtumstände des Einzelfalls zutreffend erfassen und ihr künftiges Verhalten danach ausrichten können. Unklarheiten und Mehrdeutigkeiten gehen zu Lasten der Behörde (vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG 19. Auflage, § 37 Rn 5 m.w.N.). Gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SchfHwG beinhaltet der Feuerstättenbescheid unter anderem die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchzuführen sind. § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG i.V.m. § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO i.V.m. Anlage 1 bestimmt Art und Häufigkeit der durchzuführenden Arbeiten. Gemäß Nr. 1.10 Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO findet bei betriebsbereiten, jedoch dauernd unbenutzten Feuerstätten einmal im Kalenderjahr eine „Überprüfung“ der Anlage statt. Bei dem streitgegenständlichen Kaminofen in dem Haus des Antragstellers, EG Wohnzimmer, handelt es sich unstreitig um eine solche unbenutzte Anlage. In dem Feuerstättenbescheid vom 28. Januar 2019 heißt es hingegen: „1 x Kehrung pro Jahr“. Damit ist aus Sicht des Adressaten nicht hinreichend bestimmt erkennbar, welche Arbeiten hier durchzuführen sind. Während es in dem Feuerstättenbescheid „Kehrung“ heißt, soll nach dem im Verfahren erläuterten Verständnis der Antragsgegnerin tatsächlich eine Überprüfung gemeint sein. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind beide Begriffe jedoch nicht gleichzusetzen. Dies zeigt bereits ein Blick in Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 KÜO, die zwischen Kehrungen und Überprüfungen unterscheidet. Während bei der Kehrung schon dem Begriffe nach die Reinigung im Vordergrund steht, geht es bei der Überprüfung um die Feststellung eines ausreichend freien Querschnitts für den Fall der Wiederinbetriebnahme. Adressat des Feuerstättenbescheides ist hier auch nicht der mit der Durchführung der Aufgaben betraute Fachbetrieb sondern der Antragsteller. Gemäß § 14a Abs. 1 Satz 1 SchfHwG ist der Feuerstättenbescheid „gegenüber dem Eigentümer“ zu erlassen. Für diesen muss klar erkennbar sein, für welche Art der Tätigkeit er einen Schornsteinfeger zu beauftragen hat und welche Tätigkeit ihm dafür in Rechnung gestellt werden kann. Der Eigentümer kann nicht darauf verwiesen werden, dass der Fachbetrieb bzw. der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger schon wisse, welche Art der Tätigkeit durchzuführen sei. Der Hinweis, dass die Art der Tätigkeit aus EDV-technischen Gründen nicht anders habe dargestellt werden können, vermag an der fehlenden Bestimmtheit der getroffenen Regelung nichts zu ändern. Notfalls muss die Antragsgegnerin ihre Feuerstättenbescheide handschriftlich korrigieren. Schließlich verleiht der Umstand, dass die in der Nummer 2 des Feuerstättenbescheides genannte Rechtsgrundlage auf Nr. 1.10 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO verweist, dem Feuerstättenbescheid nicht die erforderliche Bestimmtheit. Denn damit bleibt aus der Sicht des Empfängers nach wie vor nicht hinreichend klar ersichtlich, welche Schornsteinfegertätigkeit, „Kehrung“ oder „Überprüfung“, durchzuführen ist. Da eine Klarstellung durch die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren nicht erfolgt ist, war insofern die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14b SchfHwG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.