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Urteil

8 K 438.16

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 20. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Juni 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin Gebühren von mehr als 12.718,46 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 20. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Juni 2016 wird insoweit aufgehoben, als darin Gebühren von mehr als 12.718,46 Euro festgesetzt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der seine Kosten selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Anfechtungsklage ist überwiegend unbegründet. Der angefochtene Feststellungsbescheid vom 20. Oktober 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2016 ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit darin Gebühren für die Lüftungsanlagenschau an zwei Kontrollöffnungen in Höhe von 19,24 Euro und eine Postgebühr in Höhe von 1,45 Euro festgestellt werden. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Rechtsgrundlage für die Feststellung rückständiger Gebühren durch den Leistungsbescheid sind §§ 20 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1 und 2 SchfHwG in der Fassung vom 26. November 2008 zuletzt geändert durch Art. 284 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474) (künftig: SchfHwG a.F.). Auf den vorliegenden Rechtsstreit findet nicht das Schornsteinfegerhandwerksgesetz in der zuletzt durch Art. I Erstes Änderungsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2495) geänderten Fassung Anwendung. Denn der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verwaltungsentscheidung ist bei Anfechtungsklagen im Allgemeinen, letztlich aber nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts, der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 3 C 3/15 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dies ist hier der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2016. Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG a.F. stellt die zuständige Behörde auf Antrag des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers rückständige Gebühren und Auslagen fest, die trotz Mahnung nicht entrichtet sind und treibt diese nach den Vorschriften der Verwaltungsvollstreckung bei. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Wesentlichen erfüllt. 2. Der Bescheid vom 20. Oktober 2015 ist formell rechtmäßig. Das Bezirksamt ist für den Erlass des streitgegenständlichen Bescheides gemäß § 23 SchfHwG a.F. i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung - AZG -, § 2 Abs. 4 Satz 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - ASOG - und Nr. 15 Abs. 1 h Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben - ZustKatOrd - zuständig. Die Klägerin ist zwar nicht gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung - VwVfG Bln- i.V.m. § 28 Abs. 1 VwVfG ordnungsgemäß angehört worden, die unterbliebene Anhörung ist jedoch gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG im Verlauf des Widerspruchsverfahrens der Sache nach nachgeholt und damit geheilt worden. Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren die Gelegenheit ihre Belange geltend zu machen und der Beklagte hat sich mit ihnen im Widerspruchsbescheid auseinandergesetzt. 3. Der Feststellungsbescheid ist überwiegend materiell rechtmäßig. Die Klägerin ist als Grundstückseigentümerin gemäß § 20 Abs. 1, 2 SchfHwG a.F. kostenpflichtig für die aufgrund der Durchführung von Lüftungsanlagenschauen angefallenen Gebühren. Die Gebühren sind überwiegend rechtmäßig erhoben worden. Der Beigeladene war auch berechtigt und verpflichtet, die mit dem Bescheid in Rechnung gestellten Lüftungsanlagenschauen durchzuführen und Lüftungsanlagenbescheide zu erlassen. a) Rechtsgrundlage für die Durchführung der Lüftungsanlagenschauen ist § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a.F. i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume vom 17. Dezember 2009 (GVBl. 2009, 886) zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2014 (GVBl. 2014, 526), im Folgenden: - ÜV -. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a.F. besichtigen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger persönlich zweimal während des Zeitraums ihrer Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden ihres Bezirks, in denen u.a. Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG a.F. durchgeführt werden und prüfen die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Bei der Feuerstättenschau setzen die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten u.a. nach den Rechtsverordnungen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG a.F. durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Die Feuerstättenschau dient also u.a. der Sachverhaltsermittlung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger. Der Regelungsgehalt der Vorschrift ist aber nicht auf die Feuerstättenschau beschränkt, sondern wird u.a. durch die Verordnungsermächtigung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG a.F. erweitert. Danach werden die Landesregierungen ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt und überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 SchfHwG a.F. können die Landesregierungen diese Ermächtigung auf die oberste Landesbehörde übertragen. Hiervon hat das Land Berlin gemäß § 1 der Zweiten Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens vom 7. April 2009 (GVBl. 2009, 171) und der ÜV Gebrauch gemacht. Die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen durch den Landesverordnungsgeber hat unmittelbar zur Folge, dass sich der Kreis der Anlagen, für die eine Schau i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a.F. durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erfolgen hat, auf diese Anlagen erweitert. Dem steht nicht entgegen, dass das Schornsteinfegerhandwerksgesetz die Tätigkeiten des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers mit „Feuerstättenschau“ und „Feuerstättenbescheid“ beschreibt. Der Verweis auf die Rechtsverordnungen der Länder (§ 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG a.F.) in Absatz 1 verdeutlicht, dass § 14 SchfHwG a.F. nicht lediglich die Inaugenscheinnahme von Feuerstätten sondern sämtlicher überprüfungspflichtiger Anlagen umfasst. Gleiches gilt für die Verweisung in § 14 Abs. 2 SchfHwG a.F. Bei den Formulierungen „Feuerstättenschau“ und „Feuerstättenbescheid“ handelt es sich also nur um typisierende Begriffe für die am häufigsten durchzuführende Schau. Eine Beschränkung auf die Inaugenscheinnahme von Feuerstätten ist danach fernliegend. Der demgegenüber erhobene Einwand der Klägerin, die Überprüfungsverordnung regele ein (abschließendes) abweichendes Verfahren für Lüftungsanlagen bestehend aus einer Erstprüfung und wiederkehrenden Überprüfungen, greift nicht durch. Er kann sich nicht auf § 4 Abs. 2 ÜV stützen. Gemäß § 4 Abs. 2 ÜV finden auf die Überprüfungen von Lüftungslagen die Vorschriften des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes und der Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung, soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden. Besondere bzw. ausdrücklich abweichende Bestimmungen hinsichtlich der Lüftungsanlagenschau enthält die Überprüfungsverordnung nicht. Sie regelt die Überprüfungszeiträume für die wiederkehrenden Überprüfungen (§ 3 Abs. 2 ÜV) und ein weiteres Verfahren bei neuen oder veränderten Lüftungsanlagen (sog. Erstüberprüfung: § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, § 2 Abs. 2 Satz 1 ÜV). Dass damit eine abschließende Aufzählung sämtlicher an den Lüftungsanlagen durchzuführenden Arbeiten gemeint sein sollte, ist nicht erkennbar. Die Regelung über den Erlass eines Lüftungsanlagenbescheids in § 4 Abs. 1 Satz 2 ÜV macht vielmehr deutlich, dass dem Verordnungsgeber bewusst war, dass mit der Benennung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen das Erfordernis einer entsprechenden Schau einhergeht. Für den Fall fehlender Feuerstätten geht er von einer Lüftungsanlagenschau aus. Denn ohne die vorherige Inaugenscheinnahme der Lüftungsanlage kann der erforderliche Lüftungsanlagenbescheid nicht ergehen. Würde man § 4 Abs. 2 der ÜV dahingehend verstehen, dass die Überprüfungsverordnung in Bezug auf Lüftungsanlagen spezielle Regelungen enthielte, die die Anwendung von § 14 SchfHwG a.F. ausschließen, wäre die Vorschrift rechtswidrig und damit nicht anzuwenden. Denn sie wäre nicht von der Ermächtigungsgrundlage gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG a.F. gedeckt. Diese ermächtigt die Landesregierungen lediglich, (1.) weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen und (2.) in welchen Zeiträumen dies zu geschehen ist. Sie ermächtigt dagegen nicht dazu, ein eigenes Verfahren zur Überprüfung der Anlagen zu etablieren, das von dem im Schornsteinfegerhandwerksgesetz vorgesehenen Verfahren abweicht. Eine solche Auslegung von § 4 Abs. 2 ÜV wäre auch mit dem Willen des Gesetzgebers unvereinbar. In der Gesetzesbegründung zu § 14 Abs. 1 SchfHwG heißt es: „Die Feuerstättenschau dient der Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit und dem Umweltschutz. Sie ist wichtig, weil das Kehrbuch das einzige Verzeichnis aller Feuerungsanlagen ist. Die Bezirksbevollmächtigten haben ohne Feuerstättenschau keine Möglichkeit zu erfahren, ob die Daten in ihren Kehrbüchern korrekt sind oder ob z.B. zwischenzeitlich nicht gemeldete Änderungen an Anlagen, der Einbau neuer Anlagen oder die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen erfolgt sind.“ (BT Drucksache 16/9237 vom 22. Mai 2008, Seite 33). Die Schau ist nämlich nach der Liberalisierung des Schornsteinfegerwesens die einzige Möglichkeit hoheitlich zu überprüfen, ob die Kehrbücher oder Anlagenverzeichnisse korrekt sind und sich an den Anlagen etwas geändert hat. Dieser Kontrollmöglichkeit wollte sich der Gesetzgeber auch für weitere vom Verordnungsgeber bestimmte überprüfungspflichtige Anlagen (etwa Lüftungsanlagen) nicht begeben. Die von der Klägerin monierte „doppelte Überprüfung“ der Anlagen durch die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 2 Abs. 3 ÜV und die Anlagenschau gemäß § 14 SchfHwG a.F. sind die unmittelbare Folge der Bestimmung weiterer Anlagen aufgrund von § 1 Abs. 3 SchfHwG a.F. und hinzunehmen. Das Erfordernis der Anlagenschau nach § 14 SchfHwG a.F. für weitere vom Verordnungsgeber als überprüfungspflichtig bestimmte Anlagen verstößt auch nicht gegen europarechtliche Bestimmungen. Die Möglichkeit der Vergabe des Auftrags für die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 ÜV an frei gewählte Schornsteinfeger bleibt dadurch unberührt. b) Die Lüftungsanlagen in den Häusern der Klägerin unterlagen der Lüftungsanlagenschau gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 ÜV. Danach gehören zu den überprüfungspflichtigen Anlagen u.a. Lüftungsanlagen, das heißt Be- und Entlüftungsanlagen in Wohngebäuden mit mehr als zwei Vollgeschossen in den Bezirken Mitte (Ortsteil Mitte), Friedrichshain-Kreuzberg (Ortsteil Friedrichshain), Treptow-Köpenick, Lichtenberg, Pankow, Marzahn-Hellersdorf sowie für das Gebiet West-Staaken im Bezirk Spandau, wenn einer Brandausbreitung nicht durch bauliche Maßnahmen oder andere Vorkehrungen wie feuerwiderstandsfähige Leistungen der Absperrvorrichtungen entgegengewirkt wurde (Lüftungsanlagen i.S.v. Einigungsvertrag Anlage I B Kapitel V Sachgebiet B, Abschnitt III Ziff. 3 lit. e) lit. bb) BGBl. II 1990 S. 885, 1000). Unstreitig handelt es sich bei den Lüftungsanlagen in den Gebäuden der Klägerin um solche Anlagen. c) Die Lüftungsanlagenschau hat auch stattgefunden. Der Beigeladene hat die Termine für die Lüftungsanlagenschauen entsprechend § 4 Abs. 2 ÜV i.V.m. § 3 Abs. 1 KÜO rechtzeitig angekündigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin war dafür keine Beauftragung durch sie erforderlich, da es sich gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG a.F. um eine gesetzlich verankerte (Duldungs-)pflicht handelt. Soweit die Klägerin im Klageverfahren pauschal bestreitet, dass der Beigeladene die in Rechnung gestellten Lüftungsanlageschauen überhaupt durchgeführt bzw. einzelne Wohnungen besichtigt habe, kann dem mit Ausnahme der Abrechnung für die Wohnung Blankenburger Straße 56, II OG rechts (Mieter W...) nicht gefolgt werden und gibt auch nicht Anlass zu weiteren amtlichen Ermittlungen. Allein die Behauptung der Klägerin, es könnten viele Mieter bestätigen, dass bis auf die Überprüfungen durch die (freien) Schornsteinfegerbetriebe keine weiteren Kontrollen durchgeführt worden seien, ist unzureichend. Insofern hätte es einer substantiierten Darlegung der Klägerin bedurft, welche Wohnungen nicht vom Beigeladenen aufgesucht worden sein sollen. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Rechnungen und die Jahresaufstellungen den genauen Zeitpunkt der Lüftungsanlagenschau nicht erkennen lassen. Jedoch bietet dieser Umstand keinen Anlass, die Durchführung der Schau an sich in Frage zu stellen. Der Beigeladene hat die Tage, an denen die Lüftungsanlagenschauen durchgeführt wurden, vorab der Klägerin schriftlich angekündigt, so dass ihr die Zeitpunkte bekannt waren. Neben den vorliegenden Lüftungsanlagenbescheiden, belegen auch die in dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen enthaltenen Mängelanzeigen die Durchführung der Lüftungsanlagenschau soweit sich aus dem Verwaltungsvorgang nichts Gegenteiliges ergibt. Außerdem ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten handschriftlichen Übersicht des Beigeladenen, welches Gebäude bzw. welchen Aufgang er an welchem Tag aufgesucht hat. Dem Antrag der Klägerin ihr im Hinblick auf die Darlegung der Rechnungspositionen, die sie bestreite, Schriftsatznachlass zu gewähren, war nicht nachzukommen. Denn insoweit lag kein neuer entscheidungserheblicher Sachvortrag vor, auf den sich die Klägerin nicht rechtzeitig vor dem Termin hätte erklären können (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 283 ZPO). Allerdings hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung unter anderem erklärt, dass bei der ersten Ankündigung es bis zu 20 % der Mieter sein könnten, die nicht vor Ort seien. Er plane daher immer mehr Zeit ein und müsse Ersatztermine vorhalten. Hier sei es so gewesen, dass trotz mehrmaliger Ankündigung einige Wohnungen nicht von ihm hätten begangen werden können. Es gäbe dazu Schriftverkehr mit der Klägerin. Er könne nicht ausschließen, in den Rechnungen Kontrollöffnungen in Wohnungen einbezogen zu haben, die er nicht habe besichtigen können. Vor diesem Hintergrund war die Lüftungsanlagenschau bezüglich der Kontrollöffnungen der Wohnung B... Straße 56, Wohnung II OG rechts, Mieter W... der Klägerin nicht in Rechnung zu stellen. Bereits aus dem Verwaltungsvorgang des Beigeladenen ergibt sich, dass er diese Wohnung zum Zeitpunkt der Rechnungstellung (4. April 2015) nicht besichtigt hatte. Denn mit Schreiben vom 10. Juli 2015 wies er sinngemäß daraufhin, dass er bislang den Schlüssel zu der Wohnung nicht erhalten habe und forderte die Klägerin auf, ihm den Anlagenzugang zu ermöglichen. In der Jahresaufstellung 2015 zu der Rechnung vom 4. April 2015 rechnete der Beigeladene für die Grundstücke B... Straße 52, 54, 56 und 58 jedoch 32 Kontrollöffnungen ab. Dies entspricht laut Lüftungsanlagenbescheid vom 4. April 2015 der Anzahl sämtlicher Kontrollöffnungen der 4 Grundstücke bzw. Aufgänge. Da der Beigeladene zum Zeitpunkt der Rechnungslegung jedoch hinsichtlich einer Wohnung mit zwei Kontrollöffnungen nachweislich nicht tätig geworden ist, konnte er diese der Klägerin auch nicht in Rechnung stellen. Von der festgesetzten Summe war daher der Betrag von (7,7 AW × 2 × 1,05 Euro + 19 % MwSt.) = 19,24 Euro abzuziehen. d) Die in Ansatz gebrachten Gebühren für die Lüftungsanlagenschau beruhen auf § 2 der Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin vom 25. November 2014 (GVBl. 2014, 532, 2015, 79) - Schornsteinfegergebührenordnung - SchfGebO -. aa) Gemäß § 2 Abs. 1 SchfGebO wird der Grundwert je Gebäude für die Lüftungsanlagenschau auf 11,7 Arbeitswerte - AW - festgelegt. Gemäß § 2 Abs. 3 SchfGebO beträgt die Berechnungsgrundlage für die Lüftungsanlagenschau je Kontrollöffnung 7,7 AW und je Hauptschacht 42,0 AW. Gemäß § 2 Abs. 5 SchfGebO werden für die Erstellung des Lüftungsanlagenbescheides 10,0 AW je Gebäude berechnet. Ein AW entspricht einer Arbeitsminute und einem Betrag von 1,05 Euro. Ausweislich der überreichten Jahresaufstellungen für die streitgegenständlichen Grundstücke hat der Beigeladene seine Tätigkeiten bei der Klägerin anhand dieser Arbeitswerte korrekt abgerechnet. Zwar ist die Spalte mit den in Bezug genommenen Paragrafen mit „KÜO“ überschrieben. Anhand der zitierten Paragrafen wird jedoch deutlich, dass der Beigeladene offensichtlich die Arbeitswerte der Schornsteinfegergebührenordnung zugrunde legen wollte und dies auch getan hat. Anhaltspunkte, dass die jeweils abgerechneten Stückzahlen nicht zutreffend sein sollten, sind bis auf die Abrechnung einer Wohnung (s.o.) nicht ersichtlich, noch dargetan. bb) Die Gebührenbemessung für die Lüftungsanlagenschau durch die Gebührentatbestände der SchfGebO ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar. Gemäß Art. 84 Abs. 1 Satz 1 GG regeln die Länder, wenn sie Bundesrecht als eigene Angelegenheit ausführen, die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Dazu gehört auch die Befugnis, Regelungen zur Erhebung von Verwaltungsgebühren zu treffen, die bei der Ausführung von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit des Landes entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2014 - 3 CN 4/13 - juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Der Beklagte führt das Schornsteinfegerhandwerksgesetz mangels abweichender Regelung als eigene Angelegenheit aus, Art. 83 GG. Daher ist er befugt, eigene Gebührenregelungen für die Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erlassen. Gemäß § 1 des Gesetzes über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin in der Fassung vom 13. Oktober 2010 (GVBl. 2010, 462) -SchfGebG - wird die für das Schornsteinfegerwesen zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände sowie Gebührensätze für Tätigkeiten der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach §§ 14, 15, 16 SchfHwG abweichend von der Regelungen der KÜO zu bestimmen. Hiervon hat die zuständige Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt durch die Schornsteinfegergebührenordnung Gebrauch gemacht. Gebühren sind öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die aus Anlass individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen dem Gebührenschuldner durch eine öffentlich-rechtliche Norm oder sonstige hoheitliche Maßnahmen auferlegt werden und regelmäßig dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken. Gebühren dürfen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Leistung festgesetzt werden; die Verknüpfung zwischen den Kosten und der Gebührenhöhe muss vielmehr sachgerecht sein, und die Gebühr darf nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen. Dabei verfügt der Gebührengesetzgeber über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, welche individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen er einer Gebührenpflicht unterwerfen, welche Gebührenmaßstäbe und Gebührensätze er hierfür aufstellen und welche über die Kostendeckung hinausgehenden Zwecke er verfolgen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2001 - 6 C 13/00 - juris Rn. 11 m.w.N.). Daran gemessen hat der Verordnungsgeber bei der Bemessung der Gebührentatbestände sein Gebührengestaltungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat er bei der Festlegung der Arbeitswerte für die Lüftungsanlagenschau keinen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt. Die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 SchfGebO festgelegten Arbeitswerte entsprechen den Arbeitswerten, die in der KÜO entsprechend für die Feuerstättenschau vorgesehen sind (Nr. 2.1 und Nr. 1.1 der Anlage 3 zu § 6 KÜO). Fehler bei der Ausübung des Ermessens sind insofern nicht ersichtlich. Auch die in § 2 Abs. 3 SchfGebO festgelegten Werte für die Lüftungsanlagenschau an den Kontrollöffnungen und den Hauptschächten begegnen im Ergebnis keinen Bedenken. Allerdings entsprechen die in § 2 Abs. 3 SchfGebO zugrunde gelegten Arbeitswerte für die Lüftungsanlagenschau denjenigen Arbeitswerten, die vor Inkrafttreten von § 14 SchfHwG a.F. zum 1. Januar 2013 für die hoheitliche Überprüfung von Lüftungsanlagen zugrunde gelegt wurden. § 2 Abs. 3 der bis zum 31. Dezember 2012 gültigen Schornsteinfegergebührenordnung - SchfGebO a.F. - sah als Berechnungsgrundlage für die Überprüfung von Lüftungsanlagen je Kontrollöffnung 7,7 AW und je Hauptschacht 42,0 AW vor. Zur Begründung zu § 2 Abs. 3 SchfGebO (n.F.) heißt es in der Vorlage des Senats zur Kenntnisnahme an das Abgeordnetenhaus von Berlin gemäß Artikel 64 Abs. 3 der Verfassung von Berlin vom 25. November 2014: „Hinsichtlich der nach Landesrecht zusätzlich zu prüfenden Anlagen ist es angemessen, die Gebühr pro Arbeitswert für die Dunstabzugs- bzw. Lüftungsanlagenschau aus der am 31. Dezember 2012 außer Kraft getretenen Schornsteinfegergebührenordnung des Landes Berlin zu übernehmen, da die Arbeitsschritte im Wesentlichen mit denen einer Überprüfung identisch sind.“ Ein Ermessensausfall des Verordnungsgebers ergibt sich daraus jedoch nicht. Vielmehr ist zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Zugrundelegung der Arbeitswerte für die Überprüfung von Lüftungsanlagen nach altem Recht und für die Lüftungsanlagenschau nicht zu beanstanden. Die Arbeitsschritte der Überprüfung nach § 3 Abs. 2 ÜV a.F. und der bei der Lüftungsanlagenschau gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a.F. sind nämlich im Wesentlichen tatsächlich identisch. Der Beigeladene hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass die Lüftungsanlagenschau eine Inaugenscheinnahme der Lüftungsanlage sei, bei der er Anzahl, Art und Lage sowie Veränderung der Lüftungsanlage im Vergleich zum vorherigen Bescheid prüfe. Weiterhin überprüfe er den Zugang zur Anlage, zum Beispiel ob der Verkehrsweg zur Anlage sicher sei. Schließlich kontrolliere er die Betriebs- und Brandsicherheit. Die Kontrollöffnungen in den Wohnungen kontrolliere er auf Mängel, z.B. Undichtigkeiten und Verschmutzungen. Die Hauptschächte kontrolliere er mittels einer Schornsteinkamera auf bauliche Veränderungen oder Verschmutzungen. Stelle er fest, dass Mängel, zum Beispiel Ablagerungen, vorhanden seien, nehme er dies in die Bescheinigungen über die Lüftungsanlagenschau auf und fordere die Eigentümer auf, diese zu beseitigen. Auf Nachfrage, worin sich die Lüftungsanlagenschau von der wiederkehrenden Überprüfung der Lüftungsanlage unterscheide, erklärte der Beigeladene, dass bei den wiederkehrenden Überprüfungen eine Luftvolumenkontrolle vorgenommen werde. Er schätze, dass eine solche Überprüfung genauso lange dauere wie eine Lüftungsanlagenschau. Reinigungen (zum Beispiel die Beseitigung von Ablagerungen) erfolgten auch bei der Überprüfung nicht regelmäßig, sondern nur auf Mängelanzeige von ihm oder anderen Schornsteinfegern hin. Schließlich bestätigte er auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, dass sich die Tätigkeiten bei wiederkehrenden Überprüfungen und der Lüftungsanlagenschauen nicht unterschieden. Dieses Ergebnis wurde auch von dem in Begleitung des Klägervertreters erschienenen technischen Berater der Klägerin, der nach eigenen Angaben als freier Schornsteinfeger die Überprüfungen bei der Klägerin durchführe, bestätigt: Sie führten die gleichen Arbeiten durch, die der Beigeladene beschrieben habe. cc) Soweit die Klägerin schließlich einwendet, dass durch die Durchführung und Abrechnung der Lüftungsanlagenschauen de facto eine Verdoppelung der Kosten für sie entstehe, führt dies im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Die Gebührenpflicht für das Tätigwerden des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers folgt aus dem Erfordernis der Durchführung einer Schau i.S.v. § 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG a.F. für die vom Landesverordnungsgeber bestimmten überprüfungspflichtigen Anlagen (s.o.). Auch soweit die tatsächlichen Überprüfungshandlungen bei dieser und bei der wiederkehrenden Überprüfung von Lüftungsanlagen übereinstimmen, handelt es sich um rechtlich Verschiedenes. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Verdoppelung der Kosten im Vergleich zu dem Zustand vor Inkrafttreten von § 14 SchfHwG a.F. eingetreten ist. Die Klägerin hat die Vergütung, die sie für die Durchführung der wiederkehrenden Überprüfungen an den freien Schornsteinfeger zahlt, nicht mitgeteilt. Davon abgesehen ist auch dies unmittelbare Folge der Bestimmung weiterer Anlagen aufgrund von § 1 Abs. 3 SchfHwG a.F. und hinzunehmen. e) Die danach zu Recht in Rechnung gestellten Gebühren des Beigeladenen waren auch rückständig. Die Klägerin hat diese trotz Fälligkeit nicht entrichtet. Auch auf die Mahnung des Beigeladenen vom 16. Juni 2015 hin zahlte die Klägerin die Gebühren nicht. Dem steht die spätere Zahlung der Gebühren unter Vorbehalt bei gleichzeitiger Anfechtung des Feststellungsbescheides nicht entgegen. f) Der Feststellungsbescheid des Bezirksamts vom 20. Oktober 2015 war schließlich auch insoweit aufzuheben, als darin eine „Postgebühr“ in Höhe von 1,45 Euro erhoben wird. Eine Rechtsgrundlage für den Ansatz einer solchen Gebühr nennt der Bescheid nicht. Soweit der Beklagte eine Barauslage i.S.v. § 5 des Gesetzes über Gebühren und Auslagen (GebG) vom 22. Mai 1957 (GVBl. 516), zuletzt geändert durch Art. IV des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) ansetzen wollte, ist nicht erkennbar, dass er das danach eröffnete Ermessen ausgeübt hat. 4. Die Festsetzung der Widerspruchsgebühr beruht auf § 16 Abs. 3 GebG i.V.m. § 34 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG), die Geltendmachung von Barauslagen für die Postzustellungsurkunde § 5 Abs. 1 und 2 GebG. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3 VwGO. Der Klägerin waren danach die Kosten insgesamt aufzuerlegen, weil das Unterliegen des Beklagten nur geringfügig war. Es entsprach der Billigkeit von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen abzusehen, da dieser keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht dem Risiko einer Kostentragung ausgesetzt hat (arg. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 12.737,70 Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung von Gebühren für Lüftungsanlagenschauen und Lüftungsanlagenbescheide. Die Klägerin ist ein Wohnungsunternehmen mit Sitz in Berlin. Sie ist unter anderem Eigentümerin der Grundstücke B... Straße ...52, 54, 56, 58, 108-108d, G...straße 81-81a, 82-82a, 83-83a, 84-84a und R...straße 50-58a in Berlin-Pankow. Die Grundstücke sind jeweils mit Mehrfamilienhäusern bebaut, die über mehr als zwei Vollgeschosse verfügen. Die Gebäude werden mit Fernwärme beheizt. Es sind keine Feuerstätten aber Lüftungsanlagen vorhanden. Mit Schreiben vom 9. März 2015 kündigte der Beigeladene gegenüber der Klägerin die Durchführung von Lüftungsanlagenschauen in den streitgegenständlichen Gebäuden an. Dabei würden die Be- und Entlüftungsanlagen in den Wohngebäuden auf Brandsicherheit überprüft. Alle Lüftungsanlagenbereiche in den Keller- Wohn- und Dachgeschossen sowie über Dach seien frei zugänglich zu halten. Im Nachgang der Lüftungsanlagenschau werde die Klägerin über festgestellte Mängel informiert und einen neuen Lüftungsanlagenbescheid samt Gebührenrechnung erhalten. Der Beigeladene führte die Schauen nach eigenen Angaben zwischen dem 23. und 30. März 2015 durch und erließ mit Datum vom 2., 3. und 4. April 2015 11 Lüftungsanlagenbescheide (B...Straße 52, 54, 56, 58: 1 Bescheid, B...Straße 108-108d: 1 Bescheid, R...straße 50-58a: 1 Bescheid, G...straße 81-84a: 8 Bescheide), die bestandskräftig geworden sind. Gleichzeitig stellte er der Klägerin seine Tätigkeit wie folgt in Rechnung: Rechnung vom 4. April 2015 (B... Str. 52, 54, 56, 58): 798,68 Euro Rechnung vom 3. April 2015 (... Str. 108-108d): 995,23 Euro Rechnung vom 4. April 2015 (R...str. 50-58a): 7.517,74 Euro ...Rechnung vom 3. April 2015 (G...str. 81): 429,46 Euro Rechnung vom 3. April 2015 (G...str. 81a): 419,83 Euro Rechnung vom 3. April 2015 (G...str. 82): 429,46 Euro Rechnung vom 3. April 2015 (G...str. 82a): 429, 46 Euro Rechnung vom 3. April 2015 (G...str. 83): 429,46 Euro Rechnung vom 3. April 2015 (G...str. 83a): 429,46 Euro Rechnung vom 3. April 2015 (G...str. 84): 429, 46 Euro Rechnung vom 4. April 2015 (G...str. 84a): 429, 46 Euro Gesamt: 12.737,70 Euro Den Rechnungen war jeweils eine „Jahresaufstellung 2015“ beigefügt. Sie enthält die Positionen Grundwert Dunstabzugs- Lüftungsanlagenschau, Lüftungsanlagenschau Hauptschacht, Lüftungsanlagenschau Kontrollöffnung, Erstellung Bescheid für Dunstabzugs-/Lüftungsanlage sowie dazugehörige Stückzahlen, Arbeitswerte und die errechnete Rechnungssumme. Nachdem keine Zahlung erfolgte, mahnte der Beigeladene mit Schreiben vom 16. Juni 2015 die Zahlung der Gebühren erfolglos an. Im September 2015 beantragte er bei dem Bezirksamt Pankow von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die zwangsweise Einziehung der Gebühren. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin mit Leistungsbescheid des Bezirksamts vom 20. Oktober 2015 auf, binnen einer Woche den Betrag in Höhe von insgesamt 12.739,15 Euro (12.737,70 Euro Gebühren + 1,45 Euro Postgebühr) an den Beigeladenen zu überweisen. Die Klägerin zahlte den streitgegenständlichen Betrag unter Vorbehalt an den Beigeladenen und erhob zugleich am 18. November 2015, dem Beklagten zugegangen am 19. November 2015, Widerspruch gegen den Bescheid. Zur Begründung trug sie vor, dass der Leistungsbescheid ohne Rechtsgrundlage erlassen worden sei. Die hier einschlägige Überprüfungsverordnung - ÜV – sehe nur Erstüberprüfungen und wiederkehrende Überprüfungen von Lüftungsanlagen vor. Die Voraussetzungen für eine Erstüberprüfung lägen nicht vor. Mit den wiederkehrenden Überprüfungen beauftrage sie regelmäßig andere Schornsteinfeger. Der Beigeladene sei von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt beauftragt worden. Mit Widerspruchsbescheid des Bezirksamtes vom 20. Juni 2016, der Klägerin zugestellt am 24. Juni 2016, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Rechtsgrundlage für die Lüftungsanlagenschau und den Lüftungsanlagenbescheid seien § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Schornsteinfegerhandwerksgesetz - SchfHwG -. Der Begriff Feuerstättenschau in § 14 SchfHwG sei missverständlich, aber lediglich als Oberbegriff zu verstehen. Die Überprüfungsverordnung regele nicht, dass keine Lüftungsanlagenschauen durchzuführen seien. Die Höhe der Gebühren sei nicht zu beanstanden. Mit ihrer am 22. Juli 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anfechtungsbegehren weiter. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die abgerechneten Lüftungsanlagenschauen und Lüftungsanlagebescheide. Die sog. „Lüftungsanlagenschau“ sei nicht legal definiert. Aus § 4 Abs. 2 ÜV ergäbe sich, dass eine zusätzliche Anwendung von § 14 SchfHwG ausgeschlossen sei. Nach dem Willen des Landesverordnungsgebers solle neben den zweijährigen Überprüfungen keine hoheitliche Lüftungsanlagenschau durchgeführt werden. Die abgerechneten Arbeitswerte für die Durchführung der sog. Lüftungsanlagenschauen entsprächen den Werten, die vor der Novellierung des Schornsteinfegerrechts für Überprüfungen angesetzt worden seien. Dies zeige, dass mit den sog. Lüftungsanlagenschauen nur die Überprüfungen gemäß der Überprüfungsverordnung gemeint sein könnten. Das Vorgehen des Beigeladenen führe de facto zu einer Verdoppelung der Überprüfungen und entsprechend doppelten Kosten. Dies sei vom Gesetz- und Verordnungsgeber nicht gewollt. Es werde im Übrigen bestritten, dass der Beigeladene die in Rechnung gestellten Schauen überhaupt durchgeführt habe. Die Rechnungen ließen den Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht erkennen. Der Bescheid verstoße mit der Festsetzung von Gebühren für eine zwingend hoheitliche Tätigkeit gegen die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56-62 AEUV. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bezirksamtes Pankow von Berlin vom 20. Oktober 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 20. Juni 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Vertiefung der Begründung des Widerspruchsbescheides trägt er ergänzend vor, dass es zu keiner doppelten Überprüfung der Anlagen komme. Sämtliche Anlagen würden bei der Schau lediglich durch Inaugenscheinnahme geprüft. § 14 SchfHwG sei nicht subsidiär gegenüber den Vorschriften der Überprüfungsverordnung. Ein Verstoß gegen Europarecht liege nicht vor, denn die wiederkehrenden Überprüfungen gemäß § 3 Abs. 2 ÜV seien keine hoheitlichen Aufgaben. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Er meint, dass die Überprüfungsverordnung als Rechtsverordnung des Landes Berlin in der Rangfolge der Rechtsquellen unterhalb des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes stehe. Schon deshalb könnten Bestimmungen der Überprüfungsverordnung nicht die Anwendbarkeit des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes aushebeln. Die Kammer hat den Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und sonstigen Aktenbestandteile sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner) und des Beigeladenen (1 Hefter) verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.