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Beschluss

8 L 384.17

VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:1219.8L384.17.00
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Leitsätze
1. Ein Kehrpflichtiger muss eine Feuerstättenschau in seinen Räumen auch dann dulden, wenn durch die Räume Abgasanlagen (Schornsteine) verlaufen, an die in der Wohnung selbst keine Feuerstätten angeschlossen sind.(Rn.10) 2. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist nicht gehalten, mit einer Feuerstättenschau bis zum Ende der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren zuzuwarten ("spätestens").(Rn.12) 3. Das Zwangsgeld kann untunlich sein, wenn der Kehrpflichtige bereits bei der letzten Feuerstättenschau den Zutritt verweigert hat. Von der Eignung des Zwangsgeldes zur Beugung des Willens des Antragstellers kann dann in der Regel nicht ausgegangen werden.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kehrpflichtiger muss eine Feuerstättenschau in seinen Räumen auch dann dulden, wenn durch die Räume Abgasanlagen (Schornsteine) verlaufen, an die in der Wohnung selbst keine Feuerstätten angeschlossen sind.(Rn.10) 2. Ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ist nicht gehalten, mit einer Feuerstättenschau bis zum Ende der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren zuzuwarten ("spätestens").(Rn.12) 3. Das Zwangsgeld kann untunlich sein, wenn der Kehrpflichtige bereits bei der letzten Feuerstättenschau den Zutritt verweigert hat. Von der Eignung des Zwangsgeldes zur Beugung des Willens des Antragstellers kann dann in der Regel nicht ausgegangen werden.(Rn.17) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 2.500,00 festgesetzt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13. Oktober 2017 gegen den Bescheid des Bezirksamts Neukölln von Berlin – BWA M8 – vom 9. Oktober 2017 anzuordnen, über den der Berichterstatter im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer entscheidet (§ 87 Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]), ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 25 Abs. 4, 1 Abs. 4 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) und § 4 Abs. 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er ist jedoch unbegründet. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs dann an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung nach summarischer Prüfung überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt ein Vollziehungsinteresse nicht gegeben sein kann (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]). 1. Die Duldungsverfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG. Sie ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist das Bezirksamt für den Erlass der Duldungsverfügung zuständig (§ 23 SchfHwG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz [AZG], § 2 Abs. 4 Satz 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz [ASOG] und Nr. 15 Abs. 1 Buchst. h) Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben [ZustKat Ord]). Der Antragsteller wurde auch vor deren Erlass angehört (§ 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVfG] i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin [VwVfG Berlin]). Der Verwaltungsakt wurde ferner zugestellt (§ 1 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 3 SchfHwG). Sie ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung, sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG nicht gestattet. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raumes verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG hat jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG durchzuführen sind. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau) (§ 14 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG). Die Voraussetzungen für den Erlass einer Duldungsverfügung liegen vor. Der Antragsteller ist als Mieter Besitzer seiner Wohnung F...straße 30, 2. Obergeschoss links, 1... Berlin-N..., und damit von Räumen. Den Zutritt zu diesen Räumen als Teil des Gebäudes hat er dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger R... jedenfalls mit Schreiben vom 10. Juli 2017 nicht gestattet. Dies geschah entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG, denn der Antragsteller ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger Zutritt für die Durchführung der Feuerstättenschau (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SchfHwG) zu gestatten. In der Wohnung des Antragstellers befinden sich nämlich Anlagen, hinsichtlich derer in dem Gebäude Arbeiten nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), einer Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG (vgl. Eingangsformel, 2. Spiegelstrich KÜO), durchzuführen sind. Es handelt sich bei den durch die Wohnung des Antragstellers verlaufenden Schornsteinen namentlich um kehr- und überprüfungspflichtige Abgasanlagen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 und Anlage 4 Nr. 1 KÜO). Hierfür ist nicht Voraussetzung, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten in der Wohnung des Antragstellers selbst durchgeführt werden müssen. Vielmehr reicht es nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 SchfHwG aus, dass diese Arbeiten in dem Gebäude durchzuführen sind. Sodann sind jedoch die Anlagen in ihrer Gänze – einschließlich der durch die Wohnung des Antragstellers verlaufenden Teile – zu besichtigen. Die Abgasanlagen sind nicht gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 KÜO von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen. Nach dieser Vorschrift sind insbesondere dauerhaft stillgelegte Abgasanlagen von der Kehr- und Überprüfungspflicht ausgenommen, wenn die Anschlussöffnungen für Feuerstätten an der Abgasanlage dichte Verschlüsse aus nicht brennbaren Stoffen unter Beachtung der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer der Abgasanlage haben, bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe die Gaszufuhr durch Verschluss der Gasleitungen dauerhaft unterbunden ist und eine Mitteilung über die dauerhafte Stilllegung an die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch erfolgt ist. Insoweit ist nicht auf früher in der Wohnung des Antragstellers an die Abgasanlage etwa angeschlossene Feuerstätten abzustellen, sondern darauf, ob die Abgasanlagen insgesamt dauerhaft stillgelegt sind. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr wies das Bezirksamt Neukölln von Berlin noch mit Schreiben vom 5. September 2017 darauf hin, dass an die durch die Wohnung des Antragstellers verlaufenden Schornsteine betriebsbereite Feuerungsanlagen angeschlossen seien. Von einer dauerhaften Stilllegung kann danach nicht die Rede sein. Überprüfungen der Abgasanlagen im Rahmen der Durchführung von Kehr- und Überprüfungsarbeiten auf privatrechtlicher Grundlage können die staatliche Aufsicht nicht ersetzen. Ebenso wenig muss sich die staatliche Aufsicht auf Kameraaufnahmen aus dem Kamininneren oder auf Fotoaufnahmen verweisen lassen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 Grundgesetz [GG]) ist insoweit eingeschränkt (§ 1 Abs. 5 SchfHwG). Die Feuerstättenschau in den Räumen des Antragstellers ist auch fällig. Die letzte Feuerstättenschau fand am 26. März 2014 und damit vor mehr als drei Jahren statt. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ist nicht gehalten, bis zum Ende der in § 14 Abs. 1 Satz 3 SchfHwG vorgesehenen Spanne zuzuwarten („spätestens“). Indem sich die Duldungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist, setzt sich die gesetzliche Wertung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 1 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 4 SchfHwG) durch. Für ein überwiegendes Suspensivinteresse gegenüber dem staatlichen Interesse an der sofortigen Durchführung der Feuerstättenschau zur Bekämpfung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren ist weder etwas dargelegt noch ersichtlich. 2. Auch die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist offensichtlich rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. c), 12 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 VwVfG Berlin. Sie ist formell rechtmäßig, insbesondere ist das Bezirksamt zuständig (§ 7 Abs. 1 VwVG). Die Androhung ist auch mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VwVG) und zugestellt worden (§ 13 Abs. 7 Satz 1 VwVG). Sie ist auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Dem gegen die Duldungsverfügung gerichteten Widerspruch kommt kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu (§ 1 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 4 SchfHwG). Eine Ersatzvornahme (§ 10 VwVG) kommt mangels vertretbarer Handlung nicht in Betracht. Das Zwangsgeld (§ 11 VwVG) ist im vorliegenden Fall untunlich. Indem bereits die Feuerstättenschau am 26. März 2014 im Wege des Verwaltungszwangs durchgeführt werden musste, kann von der Eignung eines Zwangsgeldes zur Beugung des Willens des Antragstellers im Hinblick auf die nunmehr durchzuführende Feuerstättenschau ersichtlich nicht ausgegangen werden. Damit kann der Antragsgegner den Antragsteller zur Duldung der Feuerstättenschau zwingen (§ 12 VwVG). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Für ein gegenüber der gesetzlichen Wertung der sofortigen Vollziehbarkeit der Androhung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO) überwiegendes Suspensivinteresse ist weder etwas dargetan noch ersichtlich. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG).