Beschluss
8 L 183.16
VG Berlin 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:1029.8L183.16.0A
2mal zitiert
5Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bezirksschornsteinfegern muss zur Durchführung der Feuerstättenschau ungehindert Zugang zu Wohnräumen gewährt werden.(Rn.20)
2. Eine Videoaufzeichnung ihrer Tätigkeit durch die Bewohner ist nicht gestattet, da die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers einen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Erscheinungsform als Recht am eigenen Bild darstellt.(Rn.21)
Tenor
Soweit der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezirksschornsteinfegern muss zur Durchführung der Feuerstättenschau ungehindert Zugang zu Wohnräumen gewährt werden.(Rn.20) 2. Eine Videoaufzeichnung ihrer Tätigkeit durch die Bewohner ist nicht gestattet, da die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers einen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Erscheinungsform als Recht am eigenen Bild darstellt.(Rn.21) Soweit der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 2.500,00 festgesetzt. I. Die Antragsteller wenden sich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes noch gegen die Vollziehbarkeit einer feuersicherheitsrechtlichen Duldungsverfügung. Sie sind Eigentümer des mit einem selbstgenutzten Wohnhaus bebauten Grundstückes K... Straße 1, 1... Berlin, in dem sich kehr- und prüfungspflichtige Anlagen befinden. Das Grundstück liegt im Kehrbezirk des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers H... (Bezirksschornsteinfeger). Am 8. April 2010 fand die letzte Feuerstättenschau in dem Wohnhaus statt. Die Fristen des letzten Feuerstättenbescheides vom 12. September 2011 liefen Ende September 2014 ab. Die den Antragstellern durch den Bezirksschornsteinfeger angebotenen Termine für eine Feuerstättenschau am 18. September 2014, am 25. September 2014 um 7:00 oder 18:30 Uhr, am 2. Oktober 2014 um 7:00 Uhr und am 14. Oktober 2014 nach 18:00 Uhr lehnten die Antragsteller ab. Mit Bescheid des Bezirksamts Marzahn-Hellersdorf von Berlin (Bezirksamt) vom 20. November 2014 verpflichtete der Antragsgegner die Antragsteller zur Duldung einer Feuerstättenschau unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung unmittelbaren Zwanges mit Fristsetzung zum 19. Dezember 2014. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 hob das Bezirksamt diese Anordnung wieder auf, verpflichtete die Antragsteller jedoch abermals zur Duldung der Feuerstättenschau unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung unmittelbaren Zwanges mit Fristsetzung zum 16. Januar 2015. Hiergegen legten die Antragsteller Widerspruch ein, welcher zurückgewiesen wurde, wogegen sie Klage erhoben (VG 8 K 215.16). Eine Feuerstättenschau wurde weiterhin nicht durchgeführt. Nach Vermittlung des Antragsgegners vereinbarten die Antragsteller und der Bezirksschornsteinfeger einen Termin zur Feuerstättenschau am 3. Dezember 2015. An diesem Tag wollten die Antragsteller dem Bezirksschornsteinfeger jedoch nur unter der Bedingung Einlass in das Wohnhaus gewähren, dass die durch ihn durchzuführende Feuerstättenschau durch sie in Bild und Ton aufgezeichnet würde. Dies lehnte er ab. Daraufhin verpflichtete der Antragsgegner die Antragsteller mit Bescheid des Bezirksamtes vom 26. Januar 2016, dem Bezirksschornsteinfeger die Ausführung der gesetzlich vorgeschriebenen Feuerstättenschau auf dem Grundstück am 19. Februar 2016 um 8:30 Uhr zu ermöglichen, dafür Sorge zu tragen, dass ihm für die Durchführung der Tätigkeiten nach § 14 Abs. 1 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) der Zutritt zum Grundstück, zu den Räumen sowie zu allen notwendigen Anlagen, die zu besichtigen sind, ungehindert gestattet wird, und Film- und Fotoaufnahmen als Dokumentation der Tätigkeit zu unterlassen (Duldungsverfügung), ordnete ferner die sofortige Vollziehung an und drohte den Antragstellern unmittelbaren Zwang für den Fall der Nichtausführung der Feuerstättenschau an einem weiteren, noch festzusetzenden Termin an. Der Antragsgegner begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Antragsteller zur Duldung der Feuerstättenschau verpflichtet seien, dass eine Aufnahme der Feuerstättenschau in Bild und Ton das Recht des Bezirksschornsteinfegers am eigenen Bild verletze und er diese deshalb nicht hinnehmen müsse und dass die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse geboten sei, weil die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Durchführung einer Feuerstättenschau bereits überschritten seien und somit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen sei. Die Zwangsmittelandrohung begründete der Antragsgegner nicht näher. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 15. Februar 2016 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Sie machten insbesondere geltend, der Bezirksschornsteinfeger habe die Möglichkeit gehabt, die Feuerstättenschau durchzuführen. Sie behielten sich weiterhin das Recht vor, Dinge aufzuzeichnen, die gegen ihren Willen auf ihrem Grundstück durchgeführt werden sollen. Es gehe ihnen einzig und allein darum, den technischen Zustand zum Zeitpunkt der Zwangsmaßnahme und die Sinnlosigkeit dieser Maßnahme zu dokumentieren. Ferner sei das besondere öffentliche Interesse im konkreten Einzelfall nicht ansatzweise dargetan. Gegen den weiteren Bescheid des Bezirksamtes vom 19. Februar 2016, mit dem der Antragsgegner die Anwendung unmittelbaren Zwanges festsetzte und den Antragstellern eine letzte Frist zur Terminvereinbarung mit den Bezirksschornsteinfeger bis zum 29. Februar 2016 setzte, legten die Antragsteller keinen Rechtsbehelf ein. Mit ihrem am 26. Februar 2016 bei Gericht eingegangenen Eilantrag machen die Antragsteller geltend, der Begründungspflicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht genügt. Auch sei kein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung erkennbar. Soweit die Anordnung darauf abstelle, dass „eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht auszuschließen“ sei, sei eine solche Gefährdung bereits unabdingbare Voraussetzung für die Ordnungsverfügung selbst. Ein „einfaches“ Vollziehungsinteresse reiche für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig nicht aus. Auch seien die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Durchführung der Feuerstättenschau im Wohnhaus der Antragsteller nicht überschritten. Die letzte Feuerstättenschau sei dort im Jahre 2010 durchgeführt worden, so dass das Gesetz die Durchführung der nächsten Feuerstättenschau erst im Jahre 2017 zulassen würde. Nach Teilrücknahme ihres Antrags hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Zwangsmittelandrohung beantragen die Antragsteller noch, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 15. Februar 2016 gegen die Duldungsverfügung in der Anordnung Nr. 2016 / 120 vom 26. Januar 2016 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückzuweisen. Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers stellten einen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Dem stehe nicht entgegen, dass der Bezirksschornsteinfeger bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes gefilmt werden solle. Die in der Duldungsverfügung gesetzte Frist sei zwar zwischenzeitlich durch Zeitablauf überholt, jedoch könne die Grundverfügung mit Blick auf die Zwangsmittelandrohung gleichwohl nicht ausgeblendet werden. II. Zur Entscheidung war der Berichterstatter als Einzelrichter berufen, da die Kammer ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 1 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung). Der im Übrigen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zulässige Antrag ist nicht begründet. In formeller Hinsicht genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung dem Erfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts zu begründen. Der Antragsgegner hat hierzu ausgeführt, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Fristen für die Durchführung einer Feuerstättenschau bereits überschritten seien und eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht auszuschließen sei. Hiermit hat er hinreichend zum Ausdruck gebracht, was aus seiner Sicht über den Erlass der Duldungsverfügung selbst hinaus im vorliegenden Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt, nämlich der Umstand einer überfälligen Feuerstättenschau, welche über das öffentliche Interesse an der Durchführung ihrer selbst hinaus vor allem zur Vermeidung von Gefahren für Rechtsgüter sofort durchgesetzt werden müsse. Es handelt sich dabei um eine auf den konkreten Einzelfall abstellende und nicht nur formelhafte, die Gründe der Entscheidung wiederholende Begründung, aus der deutlich wird, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO zu treffenden Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides und das Interesse der Antragsteller an deren Aussetzung gegeneinander abzuwägen. Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten der Antragsteller aus, weil sich die Duldungsverfügung bei der in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweist und ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung besteht. Ermächtigungsgrundlage für die Duldungsverfügung ist § 17 Abs. 1 Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG). Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Entgegen der vom Antragsgegner schriftsätzlich geäußerten Auffassung ist nicht § 58 Abs. 1 Bauordnung für Berlin (BauO) einschlägig, da das Bezirksamt vorliegend nicht als Bauaufsicht mit Blick auf nicht betriebssichere oder nicht brandsichere Feuerungsanlagen (§ 42 Abs. 1 BauO) tätig geworden ist, sondern als Feuersicherheitsaufsicht wegen der Nichterfüllung der Pflicht der Antragsteller zur Veranlassung der Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) samt Zutrittsverweigerung (§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) (Kehrverweigerung). Insoweit unterscheidet Nr. 15 Abs. 1 Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKat Ord) zu § 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG zwischen Bauaufsicht und Feuersicherheitsaufsicht und greift die BauO vorliegend keinen Platz. Die Duldungsverfügung ist formell rechtmäßig, insbesondere ist das Bezirksamt die zuständige Ordnungsbehörde. Die Zuständigkeit für den Erlass von Duldungsverfügungen mit Blick auf eine Feuerstättenschau ist den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht übertragen worden und obliegt deshalb dem Bezirksamt. Seine Zuständigkeit ergibt sich aus § 23 SchfHwG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG), 2 Abs. 4 Satz 1 ASOG und Nr. 15 Abs. 1 Buchst. h ZustKat Ord. Die Aufgaben der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sind demgegenüber in Teil 1 Kapitel 3 SchfHwG geregelt. Sie sind keine Ordnungsbehörden, sondern beliehene Gewerbetreibende (§ 8 Abs. 1 und 2 SchfHwG), denen konkrete Aufgaben der öffentlichen Verwaltung zur Erledigungen in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts als mittelbare Staatsverwaltung übertragen wurden, wobei sie der Aufsicht des Bezirksamtes unterstehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG). Die Duldungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor. Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates. Zur objektiven Rechtsordnung gehört die Verpflichtung der Eigentümer von Grundstücken und Räumen, fristgerecht die Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen zu veranlassen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) und den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung der Feuerstättenschau Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten (§§ 1 Abs. 3 Satz 1 Var. 1, 14 Abs. 1 SchfHwG). Diesen Verpflichtungen sind die Antragsteller nicht nachgekommen. Zwar sind sie am 3. Dezember 2015 grundsätzlich bereit gewesen, dem Bezirksschornsteinfeger den Zutritt und die Durchführung der erforderlichen Überprüfungsarbeiten zu gestatten. Sie haben dies allerdings von einer Videoaufzeichnung der durchzuführenden Arbeiten abhängig gemacht. Hierin hat der Antragsgegner zu Recht eine Kehrverweigerung erblickt, weil der Bezirksschornsteinfeger nicht bereit und auch nicht verpflichtet war, sich bei der Ausführung seiner Tätigkeit durch eine Videokamera filmen zu lassen. Die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ohne Einwilligung des Bezirksschornsteinfegers stellt einen unzulässigen Eingriff in dessen durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschütztes allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Erscheinungsform als Recht am eigenen Bild dar. Dem steht nicht entgegen, dass der Bezirksschornsteinfeger bei der Ausübung seines öffentlichen Amtes gefilmt werden sollte. Aufnahmen von Amtsträgern sind nicht per se Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, welche gemäß § 23 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) jederzeit auch ohne ihre Einwilligung veröffentlicht (und damit auch hergestellt) werden dürfen. Der für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, maßgebende Begriff des Zeitgeschehens umfasst alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 2014 – VI ZR 197/13 – juris). Hiervon kann bei einer Amtstätigkeit im Rahmen einer Feuerstättenschau ersichtlich nicht ausgegangen werden (ebenso VG Köln, Urteil vom 23. März 2006 – 1 K 8665/04 – juris, Rn. 20, m. w. N.). Ob von den Anlagen auf dem Grundstück und in den Räumen der Antragsteller tatsächlich eine Gefahr ausgeht, ist nicht von Belang; die Gefahr liegt in der Kehrverweigerung selbst. Die Feuerstättenschau ist auch fällig. Sie hat zweimal während des Bestellungszeitraums des Bezirksschornsteinfegers von sieben Jahren, frühestens im dritten Jahr nach der jeweils vorhergehenden Feuerstättenschau zu erfolgen (§§ 14 Abs. 1, 10 Abs. 1 SchfHwG). Die letzte Feuerstättenschau fand im Jahre 2010 statt. Die Duldungsverfügung weist auch keine Ermessensfehler auf. Der Antragsgegner war sich seines Ermessens bewusst („können“). Er hat auch alle erheblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt, wobei auch seine ergänzenden Ausführungen im hiesigen Verfahren zu berücksichtigen waren (§ 114 Satz 2 VwGO). Mit Blick darauf, dass im ordnungsrechtlichen Bereich bei Vorliegen einer Gefahr das Einschreiten der Ordnungsbehörde durch das Gesetz regelmäßig intendiert ist, erweist sich die Duldungsverfügung auch als verhältnismäßig. Die Duldungsverfügung liegt zunächst im öffentlichen Interesse. Sie dient insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel. Sie ist auch erforderlich, denn die Antragsteller haben in der Vergangenheit wiederholt dem Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu ihrem Anwesen verweigert, obwohl sie zur Duldung der Feuerstättenschau verpflichtet waren. Die vorherige Ahndung mit Geldbußen (§ 24 SchfHwG) hätte in erster Linie repressiven Charakter und diente zumindest nicht vordergründig der Beugung des zukünftigen Willens, weshalb darin kein milderes Mittel zu erblicken ist. Nur eine Duldungsverfügung kann ferner Grundlage für Maßnahmen des Verwaltungszwangs sein. Etwaige sonstige von den Antragstellern veranlasste Kehr- und Wartungsarbeiten können die staatliche Aufsicht nicht ersetzen. Die Duldungsverfügung erweist sich auch als angemessen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Var. 1 SchfHwG wie hier vor, so hat insbesondere die in Art. 13 Abs. 1 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung hinter das öffentliche Interesse, durch die Durchführung der Feuerstättenschau erhebliche Gefahren zu vermeiden, zurückzutreten. Es ist nichts dafür dargetan und auch nichts ersichtlich, was im vorliegenden Einzelfall eine andere Wertung rechtfertigen würde. Die Duldungsverfügung ist auch wirksam, insbesondere hat sie sich nicht durch Zeitablauf erledigt (§ 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Berlin) n. F. i. V. m. § 43 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)). Eine Duldungsverfügung unter Angabe eines Termins erledigt sich grundsätzlich nicht allein dadurch, dass dieser Termin verstreicht. Vielmehr kann die Verfügung dahingehend auszulegen sein, dass sie als unbegrenzte Duldungsverfügung zu verstehen ist, die bei fortdauernder Weigerung durch verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Der festgelegte Zeitpunkt soll dann dem Betroffenen nur die Möglichkeit eröffnen, durch ihre Duldung die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern und bei den zu duldenden Maßnahmen anwesend zu sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.1992 – 14 S 2326/91 – juris, Rn. 22). Die Auslegung einer Verfügung kann aber auch ergeben, dass ihr Geltungsanspruch auf ein bestimmtes Datum oder auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt ist und sich anschließend erledigt. Maßgeblich ist die Auslegung der Verfügung im Einzelfall. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu §§ 133, 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelten Regeln zu ermitteln und dabei der objektiv erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Es ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille. Auszugehen ist von dem Standpunkt dessen, für den die Erklärung bestimmt ist (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 5 B 248/15 – juris, Rn. 9 m. w. N.). Gemessen daran stellt der Umstand, dass für die Durchführung der Feuerstättenschau ein genau bestimmter Zeitpunkt festgelegt wurde, vorliegend keine zeitliche Beschränkung des Geltungsanspruchs der Duldungsverfügung dar. Vielmehr ist sie – wie sich insbesondere aus der mit der Duldungsverfügung verbundenen Zwangsmittelandrohung ergibt – als zeitlich unbegrenzte Duldungsverfügung zu verstehen, die bei fortdauernder Kehrverweigerung durch verwaltungsrechtliche Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden kann. Der festgelegte Zeitpunkt soll den Antragstellern nur die Möglichkeit eröffnen, durch ihre Duldung die Anwendung von Zwangsmitteln zu verhindern bzw. bei der zu duldenden Feuerstättenschau anwesend zu sein. An der sofortigen Vollziehung der Duldungsverfügung besteht auch ein öffentliches Interesse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, welches sich im Rahmen einer Abwägung gegen das private Suspensivinteresse der Antragsteller durchsetzt. Im konkreten Einzelfall liegt es im besonderen staatlichen Interesse, noch vor Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens die Betriebssicherheit der sich auf dem Grundstück und in den Räumen der Antragsteller befindlichen Feuerstätten zum Schutze erheblicher Rechtsgüter sicherzustellen, zumal die Feuerstätten vorliegend seit dem 8. April 2010 nicht mehr beschaut wurden. Diesem Umstand kommt erhebliches Gewicht zu, hinter dem das Interesse der Antragsteller, einstweilen von der Feuerstättenschau verschont zu bleiben, auch unter Berücksichtigung ihres Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG zurückzutreten hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. Gerichtskostengesetz (GKG).