Urteil
7 K 421.14
VG Berlin 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:1126.7K421.14.0A
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Leitsätze
1. Die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung folgt nicht schon daraus, dass der Dienstherr die streitgegenständliche Stelle für zwei Statusämter ausgeschrieben hat, die dazu noch unterschiedlichen Laufbahnen zuzuordnen sind.(Rn.21)
2. Die Systematik des Laufbahnrechts spricht nicht gegen die Möglichkeit, eine Funktion mehreren Laufbahnen zuzuordnen und damit eine laufbahnübergreifende horizontale Ämterbündelung (im Gegensatz zu der von § 18 Satz 2 BBesG in den Blick genommenen vertikalen Ämterbündelung innerhalb einer Laufbahn) vorzunehmen.(Rn.22)
3. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die von ihm getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich nicht an den Anforderungen eines Statusamtes (hier eines Regierungsdirektors oder Sozialdirektors, jeweils BesGr. A 15), sondern an den Anforderungen des konkret zu vergebenden Dienstpostens ausgerichtet hat (hier: stellvertretender Leiter der JSA Berlin).(Rn.23)
4. Ein Auswahlvermerk muss sich zu der Frage verhalten, ob die Bewerber auf Grundlage ihrer Beurteilungen im Wesentlichen gleich geeignet sind – was Voraussetzung dafür wäre, die weitere Differenzierung auf ein Auswahlgespräch zu stützen –, oder ob einer der Bewerber bereits aufgrund eines Leistungsvorsprungs in den dienstlichen Beurteilungen auszuwählen ist.(Rn.24)
5. Der Dienstherr muss das strukturierte Auswahlgespräch, auf das er seine Entscheidung gestützt hat, entsprechend den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung dokumentieren.(Rn.25)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 30. Juli 2014 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die im Amtsblatt Nr. 11 vom 14. März 2014 ausgeschriebene Stelle mit der Kennziffer 1/2014 Regierungsdirektor/in bzw. Sozialdirektor/in (Besoldungsgruppe A 15) neu zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Fehlerhaftigkeit einer Auswahlentscheidung folgt nicht schon daraus, dass der Dienstherr die streitgegenständliche Stelle für zwei Statusämter ausgeschrieben hat, die dazu noch unterschiedlichen Laufbahnen zuzuordnen sind.(Rn.21) 2. Die Systematik des Laufbahnrechts spricht nicht gegen die Möglichkeit, eine Funktion mehreren Laufbahnen zuzuordnen und damit eine laufbahnübergreifende horizontale Ämterbündelung (im Gegensatz zu der von § 18 Satz 2 BBesG in den Blick genommenen vertikalen Ämterbündelung innerhalb einer Laufbahn) vorzunehmen.(Rn.22) 3. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die von ihm getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich nicht an den Anforderungen eines Statusamtes (hier eines Regierungsdirektors oder Sozialdirektors, jeweils BesGr. A 15), sondern an den Anforderungen des konkret zu vergebenden Dienstpostens ausgerichtet hat (hier: stellvertretender Leiter der JSA Berlin).(Rn.23) 4. Ein Auswahlvermerk muss sich zu der Frage verhalten, ob die Bewerber auf Grundlage ihrer Beurteilungen im Wesentlichen gleich geeignet sind – was Voraussetzung dafür wäre, die weitere Differenzierung auf ein Auswahlgespräch zu stützen –, oder ob einer der Bewerber bereits aufgrund eines Leistungsvorsprungs in den dienstlichen Beurteilungen auszuwählen ist.(Rn.24) 5. Der Dienstherr muss das strukturierte Auswahlgespräch, auf das er seine Entscheidung gestützt hat, entsprechend den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung dokumentieren.(Rn.25) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 30. Juli 2014 verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die im Amtsblatt Nr. 11 vom 14. März 2014 ausgeschriebene Stelle mit der Kennziffer 1/2014 Regierungsdirektor/in bzw. Sozialdirektor/in (Besoldungsgruppe A 15) neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die als Verpflichtungsklage statthafte (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 30. Juli 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Kläger hat aus Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch auf eine erneute (beurteilungsfehlerfreie) Entscheidung über die Besetzung der zur Kennzahl 1/2014 ausgeschriebenen Stelle Regierungsdirektor/in bzw. Sozialdirektor/in (BesGr. A 15), für die Frau H... ausgewählt wurde. Die diesbezügliche Auswahlentscheidung verletzt ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Die Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. auch § 9 Beamtenstatusgesetz - BeamtStG – und § 4 Abs. 1 Satz 1 Laufbahngesetz – LfbG) gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Vorschrift vermittelt jedem Bewerber um ein solches Amt einen Anspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl (Bewerbungsverfahrensanspruch, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1/13 -, juris, Rn. 20). Allerdings ist die Entscheidung, welche Bewerber aufgrund ihrer Leistungen zu befördern sind, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – BVerwG 2 A 3.00 –, juris, Rn. 31). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich daher auf die Überprüfung zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - BVerwG 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 23 ff. m.w.N.). Dabei sind für die gerichtliche Überprüfung allein die schriftlich niedergelegten Auswahlerwägungen ausschlaggebend. Denn aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich zu fixieren, da deren erstmalige Darlegung im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren die Rechtsschutzmöglichkeiten von Mitbewerbern in unzumutbarer Weise mindert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 – OVG 4 S 46.13 –; BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 – BVerfG 2 BvR 206/07 -, juris, Rn. 21 f.). Nur die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen stellt sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 – BVerwG 1 WB 19/08 –, juris, Rn. 35 m.w.N.). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung allerdings nur dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl zumindest offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 – BVerwG 2 C 16.09 –, juris, Rn. 32). An diesen Maßstäben gemessen, stellt sich die Auswahlentscheidung als fehlerhaft dar. Allerdings folgt ein Fehler der Auswahlentscheidung nicht schon daraus, dass der Beklagte die streitgegenständliche Stelle für zwei Statusämter ausgeschrieben hat, die dazu noch unterschiedlichen Laufbahnen zuzuordnen sind. Einer solchen Entscheidung steht § 18 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz Berlin – BBesG Bln – nicht entgegen. Die Vorschrift verlangt lediglich, die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen. Schon dem Wortlaut nach ist daher die Verpflichtung des Beklagten, eine Funktion immer nur einem Amt einer bestimmten Laufbahn zuzuordnen, nicht zwingend anzunehmen. Für dieses Ergebnis spricht zudem der dem Beklagten bei der Erfüllung seiner Aufgaben generell eingeräumte weite Organisationsspielraum. Auch spricht die Systematik des Laufbahnrechtes letztlich nicht gegen die Möglichkeit des Beklagten, eine Funktion mehreren Laufbahnen zuzuordnen und damit eine laufbahnübergreifende horizontale Ämterbündelung (im Gegensatz zu der von § 18 Satz 2 BBesG n.F. in den Blick genommenen vertikalen Ämterbündelung innerhalb einer Laufbahn) vorzunehmen. Zwar lässt sich aus §§ 10, 16 LfbG der Grundgedanke des Gesetzgebers entnehmen, dass die Zugehörigkeit eines Beamten zu einer Laufbahn immer auch mit einer bestimmten Vorbildung in Zusammenhang steht und ihm in der Folge unter dem Gesichtspunkt der amtsangemessenen Beschäftigung grundsätzlich nur Funktionen übertragen werden können, die auch einen Bezug zu der Vorbildung haben, die ihm die Laufbahnzugangsberechtigung vermittelt. Diese Systematik hindert den Beklagten aber nicht daran, Funktionen zu definieren, auf denen Beamte mehrerer Laufbahnen amtsangemessen beschäftigt werden können, weil auf dem entsprechenden Dienstposten sowohl Kenntnisse der einen als auch der anderen Laufbahn in substantiellem Umfang benötigt werden. So verhält es sich hier. Nach dem Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle werden von dem Stelleninhaber sowohl Fähigkeiten und Kenntnisse verlangt, die der Laufbahn des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes zuzuordnen sind (allgemeine Rechtskenntnisse, betriebswirtschaftliche Kenntnisse), als auch Fähigkeiten und Kenntnisse, die der Laufbahn des Sozialdienstes zuzuordnen sind (fachliche Leitung des Strafvollzugs, Vollzugsgestaltung). Die darüber hinaus verlangte Fähigkeit, eine große Zahl von Mitarbeitern zu führen, ist zudem plausibel beiden Laufbahnen im Bereich der Besoldungsgruppe A 15 zuzuordnen. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die von ihm getroffene Auswahlentscheidung offensichtlich nicht an den Anforderungen eines Statusamtes (Regierungsdirektor oder Sozialdirektor, jeweils BesGr. A 15), sondern an den Anforderungen des konkret zu vergebenden Dienstpostens ausgerichtet hat (stellvertretender Leiter der JSA Berlin). Ein solches Vorgehen ist zwar grundsätzlich unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 – BVerwG 2 VR 1/13 – juris, Rn. 28 m.w.N.), kann im Einzelfall aber aufgrund einer besonderen Auswahlsituation erlaubt sein (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 31, 37 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist nach der Überzeugung der Kammer vorliegend gegeben. Kann eine Funktion mit Beamten aus verschiedenen Laufbahnen besetzt werden, ist ein sachgerechter Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern aus verschiedenen Laufbahnen nur anhand des Anforderungsprofils des zu besetzenden Dienstpostens möglich. Allerdings genügt die Auswahlentscheidung des Beklagten im Übrigen den gesetzlichen Vorgaben nicht. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss vorrangig auf aussagekräftige, d.h. hinreichend differenzierte, aktuelle und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Dies sind regelmäßig die aktuellen Beurteilungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – BVerwG 2 C 37.04 –, juris, Rn. 19; ders. Urteil vom 27. Februar 2003 – BVerwG 2 C 16.02 -, juris, Rn. 12). Erst wenn die Heranziehung der Beurteilungen keine verlässliche Entscheidungsgrundlage ergibt, kann ergänzend auf andere Erkenntnismittel, wie ein strukturiertes Auswahlgespräch, abgestellt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2010 - BVerwG 1 WB 39.09 -, juris, Rn. 39). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen in dem Auswahlvermerk nicht. Dort wird zur Begründung der Einladung beider Bewerber zum Auswahlgespräch nämlich lediglich ausgeführt, dass die dienstlichen Beurteilungen keinen Anlass geben, einen der beiden Bewerber von der Teilnahme an dem strukturierten Auswahlverfahren auszuschließen. Zu der Frage, ob die Bewerber auf Grundlage ihrer Beurteilungen im Wesentlichen gleich geeignet sind – was Voraussetzung dafür wäre, die weitere Differenzierung auf ein Auswahlgespräch zu stützen –, oder ob einer der Bewerber bereits aufgrund eines Leistungsvorsprungs in den dienstlichen Beurteilungen auszuwählen ist, verhält der Auswahlvermerk sich dagegen nicht. Eine entsprechende Bedeutung ist auch nicht dem vorletzten Absatz des Auswahlvermerks zuzumessen, den der Beklagtenvertreter im Termin betont hat. Zwar ist dort von dem besseren Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung die Rede, was durch das Ergebnis des strukturierten Auswahlgesprächs bestätigt worden sei. Angesichts der Unterschiedlichkeit der Beurteilungen des Klägers und von Frau H... durfte der Beklagte sich vorliegend aber nicht alleine auf die Gesamturteile beider Beurteilungen stützten, um einen auswahlrelevanten Leistungsvorsprung von Frau H... zu begründen. Angesichts des Umstandes, dass in den Beurteilungen des Klägers und von Frau H... in der Rubrik Fachkompetenz nur vier von acht bzw. neun beurteilten Merkmalen, in der Rubrik Leistungsverhalten nur sechs von sieben bzw. acht Merkmalen und in der Rubrik kunden- und adressatenorientiertes Handeln nur eins von zwei bzw. einem Merkmal identisch waren, die beurteilten Leistungsspektren mithin (ungewichtet) nur zu circa 70 % deckungsgleich waren, durfte der Beklagte sich nicht damit begnügen, die Endnoten beider Beurteilungen gegenüberzustellen. Geboten wäre es bei einer derart unterschiedlichen Beurteilungslage, die dazu noch Ämter aus verschiedenen Laufbahnen betraf, vielmehr gewesen, den geschuldeten Leistungsvergleich anhand des Anforderungsprofils der ausgeschriebenen Stelle und der Bewertungen der Einzelmerkmale beider Beurteilungen vorzunehmen. Zudem ist das Auswahlverfahren auch deswegen rechtsfehlerhaft, weil der Beklagte das strukturierte Auswahlgespräch, auf das er seine Entscheidung auch gestützt hat, nicht entsprechend den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung dokumentiert hat. Ordnungsgemäße Dokumentation von strukturierten Auswahlgesprächen verlangt, dass nicht nur die an die Stellenbewerber gerichteten Fragen bzw. die besprochenen Themen, sondern auch die Antworten der Bewerber, die Bewertung dieser Antworten durch die Auswahlkommission sowie der persönliche Eindruck von den Bewerbern zumindest in den Grundzügen festgehalten wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2012 – OVG 6 S 50.11 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die dem Auswahlvorgang beiliegenden Fragen und Erwartungshorizonte und die nach Durchführung der Auswahlgespräche erstellte Ergebnismatrix stellen keine hinreichende Dokumentation der Auswahlgespräche dar. Den vorliegenden Unterlagen ist schon nicht zu entnehmen, welche Antworten die Bewerber gegeben haben. Zum anderen geben sie keinen Aufschluss darüber, wie die Auswahlkommission einzelne Antworten oder Ausführungen der Bewerber bewertet hat (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O. Rn. 7). Bei erneuter (fehlerfreier) Auswahlentscheidung scheint eine Auswahl des Klägers anstelle von Frau H... auch möglich. Zwar hatte Frau H... in ihren Beurteilungen über Jahre hinweg eine bessere Endnote als der Kläger (1 unterer Bereich bzw. A unterer Bereich gegenüber C oberer Bereich, B unterer Bereich, B, 2). Darauf allein lässt sich aber aufgrund der oben dargelegten Notwendigkeit, die Leistung beider Bewerber anhand der vergebenen Teilnoten zu vergleichen, die Überzeugung eines uneinholbaren Leistungsvorsprungs von Frau H... vor dem Kläger nicht gründen. Den geschuldeten Vergleich der Beurteilungen anhand der Einzelmerkmale kann die Kammer anstelle des Beklagten aufgrund des diesem insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraumes, der sich unter anderem auch auf die Gewichtung derjenigen Merkmale beider Bewerber bezieht, die in der Beurteilung des jeweils anderen keine Entsprechung haben, nicht vornehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Ein Grund die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 13.290,37 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung über seine Bewerbung. Der 1969 geborene Kläger trat 2004 als Regierungsrat (BesGr. A 13) in den allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Beklagten ein. Im Dezember 2011 wurde er zum Oberregierungsrat befördert. Seit 1. Januar 2013 versieht er seinen Dienst bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Heidering. Zuletzt wurde er für den Zeitraum 1. Januar bis 30. November 2013 mit der Gesamtnote „2“ beurteilt. Die Gesamtnote wurde aus 23 Teilnoten (2 * „A“, 19 * „B“ und 2 * „C“) abgeleitet. Eine Befähigungseinschätzung enthält die Beurteilung nicht. Am 14. März 2014 schrieb der Beklagte bei der Jugendstrafanstalt (JSA) Berlin die Stelle Regierungsdirektor/in - Sozialdirektor/in (A15) ab 1. September 2014 aus (Kennzahl 1/2014). Nach dem Ausschreibungstext ist der Amtsinhaber ständiger Vertreter des Anstaltsleiters. Ihm obliegt die Führung der Personalverantwortung für den gesamten Bereich der JSA Berlin. Er trägt die Verantwortung für fachliche Grundsatzentscheidungen und die Vollzugsgestaltung. Die Bewerber müssen die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt erfüllen. Leitungserfahrung wird vorausgesetzt. Gesucht werde eine qualifizierte Persönlichkeit, die über umfassende Rechtskenntnisse für den gesamten Bereich des Justizvollzuges verfügt. Von besonderer Bedeutung sei die Fähigkeit, eine große Zahl von Mitarbeitern zu führen, sowie die Fähigkeit, Entscheidungen zu treffen. Für die ausgeschriebene Stelle bewarben sich unter anderem der Kläger und Frau S...H.... Frau H... wurde vom 1. Januar 1988 bis 30. Juni 1990 als Angestellte beim Beklagten beschäftigt. Mit Bescheid vom 5. Juni 1990 wurde ihr aufgrund ihres Diploms der Psychologie die Befähigung für die Laufbahn des höheren Sozialdienstes (§ 5 FachLVO) zuerkannt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 wurde sie zur Sozialrätin z.A. (BesGr. A 13) ernannt. Am 5. Juni 2003 wurde sie zur Obersozialrätin (BesGr. A 14) befördert. Im Zeitraum 7. März 2003 bis 7. November 2012 wurde sie durchgehend mit der Gesamtnote „A unterer Bereich“ beurteilt. Zuletzt wurde sie für den Zeitraum 8. November 2012 bis 5. Mai 2014 mit „1 unterer Bereich“ beurteilt. Die Gesamtnote wurde aus 22 Teilnoten (15 * „A“ und 7 * „B“) gebildet. Am 27. Mai 2014 führte der Beklagte ein strukturiertes Auswahlgespräch mit dem Kläger und Frau H... durch. Im Auswahlvermerk befinden sich die Fragen und die Themen der von den Teilnehmern zu fertigenden Präsentation sowie die jeweiligen Erwartungshorizonte. Außerdem befinden sich bei den Akten eine Aufstellung der Teilnoten, die die Mitglieder der Auswahlkommission den Bewerbern für ihre Antworten auf die Fragen und die Präsentation gegeben haben, die Gewichtung der Fragen und die rechnerische Ableitung des Gesamtergebnisses daraus. In der Summe erhielt der Kläger 83,63 und Frau H... 101,13 von 141 möglichen Punkten. Im Auswahlvermerk vom 14. Juli 2014, in dem Frau H... ausgewählt wurde, heißt es, beide Bewerber erfüllten nach Würdigung von Personalakten, Bewerbungsunterlagen und dienstlichen Beurteilungen im Wesentlichen die Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle. Sie seien beide nach der AV BVSenJust beurteilt. Frau H... sei in ihrer aktuellen Beurteilung mit „1 unterer Bereich“ beurteilt. Der Kläger sei in seiner aktuellen Beurteilung mit „2“ beurteilt. Die dienstlichen Beurteilungen gäben keinen Anlass, einen der beiden Bewerber von dem strukturierten Auswahlgespräch auszuschließen. Grundlage für das strukturiere Auswahlverfahren und die Auswahlentscheidung sei das Anforderungsprofil Vollzugsleiter einer JVA gewesen. Im Auswahlverfahren habe Frau H... sich gut präsentieren können. Sie habe gezeigt, dass sie den gestellten Anforderungen gerecht werde und sich ihrer Rolle als Vollzugsleiterin und der Verantwortung als ständige Vertretung des Anstaltsleiters sehr bewusst sei. Auch dem Kläger sei es gelungen zu zeigen, dass er den Anforderungen entsprechen würde. Er habe aber nicht in so hohem Maße wie Frau H... überzeugen können. Dies habe vor allem daran gelegen, dass Frau H... ihre beruflichen Erfahrungen in einen besseren Bezug zu der zu besetzenden Stelle habe bringen können. Damit habe sie das bessere Urteil ihrer dienstlichen Beurteilung bestätigen können. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 teilte die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz dem Kläger mit, er sei für die streitgegenständliche Stelle nicht ausgewählt worden. Der Kläger hat am 19. August 2014 Klage erhoben und um einstweiligen Rechtschutz (VG 7 L 420.14) nachgesucht. Er meint, der Beklagte habe keine hinreichend differenzierten, auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen für die Auswahlentscheidung herangezogen. Er sei Volljurist, Frau H... Diplom-Psychologin. Sie befänden sich in unterschiedlichen Laufbahnen. Diese Unterschiede spiegelten sich auch in den Schwerpunkten der dienstlichen Beurteilungen von ihm und Frau H... wieder. Die Gewichtungen des Anforderungsprofils, das seiner aktuellen dienstlichen Beurteilung zugrundeliege, entsprächen viel eher denjenigen der ausgeschriebenen Stelle als die Gewichtungen des Anforderungsprofils, das der aktuellen dienstlichen Beurteilung von Frau H... zugrundeliege. Insbesondere seien Teile der hoch gewichteten Anforderungen für die ausgeschriebene Stelle in dem Anforderungsprofil von Frau H... nicht enthalten (betriebswirtschaftliche Kenntnisse, Haushaltsrecht, Kenntnisse Personalorganisation, Projektmanagement). Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 30. Juli 2014 zu verpflichten, über seine Bewerbung auf die im Amtsblatt Nr. 11 vom 14. März 2014 ausgeschriebene Stelle Regierungsdirektor/in bzw. Sozialdirektor/in (BesGr. A 15) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine Auswahlentscheidung unter Verweis auf den Inhalt des Auswahlvermerks. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte, die Streitakte im Verfahren VG 7 L 420.14 (insgesamt 1 Band) und die Verwaltungsvorgänge (6 Hefter), die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.