Urteil
6 K 240.16 A
VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ist ein Asylsuchender über Ungarn in die Bundesrepublik eingereist, so ist grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asylsverfahrens zuständig, wenn dort ein sogenannter Eurodac-Treffer vorliegt und die ungarische Dublin-Unit zu dem Aufnahmeersuchen geschwiegen hat.(Rn.15)
Jedoch ist davon auszugehen, dass die Bundesrepublik verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Asylsuchenden im Fall der Überstellung nach Ungarn aufgrund systemischer Mängel eine erniedrigenden bzw. menschenunwürdige Behandlung droht.(Rn.16)
(Rn.18)
2. Ein wesentlicher systemischer Mangel des ungarischen Asylsystems besteht darin, dass seit Inkrafttreten der Änderungen der rechtlichen Grundlagen des ungarischen Asylrechts die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Asylsuchenden durch die Internierung in einem von zwei sog. Transitzentren, die dieser ausschließlich in Richtung Serbien verlassen kann, besteht.(Rn.19)
Das Festhalten von Asylsuchenden in den Transitzentren stellt insoweit einen faktischen Freiheitsentzug dar.(Rn.21)
Ein systemischer Mangel liegt auch darin, dass dem Asylsuchenden eine Rückführung von Ungarn nach Serbien als „sicheren Drittstaat" ohne inhaltliche Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit droht.(Rn.23)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Asylsuchender über Ungarn in die Bundesrepublik eingereist, so ist grundsätzlich Ungarn für die Durchführung des Asylsverfahrens zuständig, wenn dort ein sogenannter Eurodac-Treffer vorliegt und die ungarische Dublin-Unit zu dem Aufnahmeersuchen geschwiegen hat.(Rn.15) Jedoch ist davon auszugehen, dass die Bundesrepublik verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, da wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Asylsuchenden im Fall der Überstellung nach Ungarn aufgrund systemischer Mängel eine erniedrigenden bzw. menschenunwürdige Behandlung droht.(Rn.16) (Rn.18) 2. Ein wesentlicher systemischer Mangel des ungarischen Asylsystems besteht darin, dass seit Inkrafttreten der Änderungen der rechtlichen Grundlagen des ungarischen Asylrechts die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Asylsuchenden durch die Internierung in einem von zwei sog. Transitzentren, die dieser ausschließlich in Richtung Serbien verlassen kann, besteht.(Rn.19) Das Festhalten von Asylsuchenden in den Transitzentren stellt insoweit einen faktischen Freiheitsentzug dar.(Rn.21) Ein systemischer Mangel liegt auch darin, dass dem Asylsuchenden eine Rückführung von Ungarn nach Serbien als „sicheren Drittstaat" ohne inhaltliche Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit droht.(Rn.23) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten – der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2017 und die Beklagte durch allgemeine Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 – mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die als Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig (vgl. zur Klageart ausführlich BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – BVerwG 1 C 32.14 –, juris Rn. 13 f. m.w.N.) und begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 14. März 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Als Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrages kommt hier allein § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) des Asylgesetzes – AsylG – in Betracht. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr.604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 – Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das ist nicht der Fall. a) Zwar ist Ungarn an sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Klägers verpflichtet, für den ein entsprechender Eurodac-Treffer vorliegt. Die ungarische Dublin-Unit hat auf das nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO fristgerecht gestellte Aufnahmeersuchen des Bundesamtes geschwiegen. Dies zieht die Verpflichtung nach sich, den Kläger wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft zu treffen, Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO. Jedoch sind die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO erfüllt, nach denen die Beklagte zur Fortsetzung der Prüfung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens verpflichtet ist bzw. selbst zuständig wird. Es gibt im Sinne dieser Ausnahmevorschrift wesentliche Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) mit sich bringen. Derartige systemische Schwachstellen widerlegen die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rahmen des Dublin-Systems grundsätzlich bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat – und damit auch in Ungarn – mit der GR-Charta sowie der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) im Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, juris Rn. 75 f. m.w.N.). Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Daher kann nicht jede Verletzung eines Grundrechtes und nicht jeder Verstoß gegen Sekundärrecht dazu führen, die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat auszuschließen. Nur wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die sie der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta aussetzen, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, a.a.O., juris Rn. 81 f.). Für das in Deutschland – im Unterschied zu anderen Rechtssystemen – durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta sowie mit der GFK und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, mithin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung dieser Vermutung setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht; (erst) dann scheidet eine Überstellung aus (zum Vorstehenden BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – BVerwG 10 B 6.14 –, juris Rn. 9). Bei der hierbei erforderlichen Beurteilung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel ist die Stellungnahme des UNHCR regelmäßig in Betracht zu ziehen und zu berücksichtigen (vgl. Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – VerfahrensRL – und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – QualifikationsRL), insbesondere da diesem die Überwachung der Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention obliegt (Art. 35 GFK; vgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2013 – C- 528/11 –, juris Rn. 44). b) Die Kammer ist unter Zugrundelegung dieses Maßstabes und der verfahrensgegenständlichen Erkenntnisquellen der Überzeugung, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Ungarn infolge systemischer Schwachstellen die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ernsthaft droht (vgl. ebenso VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016 – A 11 S 1596/16 –, juris Rn. 41 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 8 LB 184/15 –, juris Rn. 23; OVG des Saarlandes, Urteil vom 9. März 2017 – 2 A 365/16 –, juris Rn. 22; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017 – 13a B 17.50003 –, juris Rn. 23; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017 – 4 A 584/16.A –, juris Rn. 27; Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017 – 4 A 2986/16.A –, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2017 – 22 K 13589/16.A –, juris Rn. 32; VG Ansbach, Urteil vom 6. September 2017 – AN 3 K 17.51126 –, juris Rn. 27). aa) Ein wesentlicher systemischer Mangel des ungarischen Asylsystems besteht darin, dass seit Inkrafttreten der Änderungen der rechtlichen Grundlagen des ungarischen Asylrechts vom März 2017 die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Klägers durch die Internierung in einem von zwei sog. Transitzentren, die er ausschließlich in Richtung Serbien verlassen kann, besteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017, a.a.O., juris Rn. 53 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 37; VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2017 – VG 32 L 38.17 A –, EA S. 5 ff.). Nach Inkrafttreten der Asylrechtsnovelle mit dem am 28. März 2017 in Ungarn in Kraft getretenen Gesetz Nr. T/13976 „On the amendment of certain acts related to increasing the strictness of procedures carried out in the areas of border management“ ist nunmehr das gesamte Asylverfahren in den Transitzentren abzuwickeln. Sämtliche Asylbewerber, die älter als 14 Jahre alt sind, werden in die Transitzonen verbracht. Rechtsschutzmöglichkeiten gegen die Unterbringung an sich oder gegen die dort bestehenden Bedingungen bestehen nicht (vgl. European Database of Asylum Law [EDAL], The End of the Right to Asylum in Hungary, 3. Mai 2017, S. 5; Hungarian Helsinki Committee [HHC], Hungary: Government’s New Asylum Bill on Collective Push-backs and Automatic Detention, 15. Februar 2017). Die zuvor bestehende Begrenzung der Inhaftierung in den Transitzentren auf 28 Tage wurde beseitigt, so dass die Inhaftierung zeitlich unbegrenzt für die Dauer des Asylverfahrens erfolgen kann (vgl. HHC, a. a. O.). Im Hinblick auf diese Entwicklung hat der UNHCR mittlerweile dazu aufgerufen, Dublin-Überstellungen nach Ungarn auszusetzen (vgl. UNHCR: Dublin-Überstellungen nach Ungarn aussetzen, 10. April 2017 – http://www.unhcr.org/dach/at/10965-unhcr-dublin-ueberstellungen-nach-ungarn-aussetzen.html, abgerufen am 15. November 2017). Die drohende Inhaftierung betrifft auch Asylsuchende, die unter der Dublin-Verordnung nach Ungarn überstellt werden, denn die neue Gesetzgebung ist auch auf sie anwendbar (vgl. UNHCR, Auskunft an das VG Ansbach vom 28. Juni 2017, S. 1). Dies hat auch die Beklagte in ihrer letzten Stellungnahme eingeräumt. Das Festhalten von Asylsuchenden in den Transitzentren stellt einen faktischen Freiheitsentzug und damit einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 S. 1 EMRK dar (vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], Urteil vom 14. März 2017 – 47287/15, Rn. 56; Sächsisches OVG, a.a.O., juris Rn. 37). Die Asylsuchenden können das umzäunte und bewachte Lager nur in Richtung der Außengrenze nach Serbien verlassen. Der Verstoß ist auch nicht nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 EMRK gerechtfertigt, denn die Freiheitsentziehung beruht auf keinem der dort aufgeführten Gründe. Ob hieraus für sich betrachtet bereits eine menschenunwürdige und/oder erniedrigende Behandlung folgt, kann dahinstehen. Jedenfalls ergibt sich eine drohende unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK aus den Bedingungen der Internierung. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind die Transitzentren so ausgestaltet, dass es sich um unmittelbar an der Grenze gelegene umzäunte Gelände handelt, die mit Wohn- und Bürocontainern („Schiffscontainer“) ausgestattet sind. Die Zäune sind mehrfach mit Stacheldraht versehen (vgl. UNHCR, a.a.O., 10. April 2017, S. 2; Amnesty International, Legal amendments to detain all asylumseekers, a deliberate new attack on the rights of refugees and migrants, 9. März 2017, S. 2). Diese Bedingungen verbunden mit dem Umstand, dass eine Internierung in diesen Zentren für das gesamte Asylverfahren erfolgt und damit ihre Dauer für den jeweiligen Asylantragsteller weder absehbar, beeinflussbar noch wenigstens zeitlich begrenzt ist, lässt die Internierung unmenschlich und erniedrigend erscheinen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017, a.a.O., juris Rn. 55 m.w.N.). Darüber hinaus liegt in der fehlenden Rechtsschutzmöglichkeit gegen die Bedingungen der Unterbringung in den Transitzonen ein Verstoß gegen Art. 13 EMRK i.V.m. Art. 3 EMRK (vgl. EGMR, Urteil vom 14. März 2017, a.a.O., Rn. 101; 125). bb) Ein systemischer Mangel liegt auch darin, dass dem Kläger eine Rückführung von Ungarn nach Serbien als „sicheren Drittstaat" ohne inhaltliche Prüfung seiner Schutzbedürftigkeit droht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017, a.a.O., juris Rn. 47 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 38 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 23. März 2017, a.a.O., juris Rn. 32 ff.; VG Berlin, Urteil vom 12. Juni 2017 – VG 23 K 1800.16 A – EA S. 4 ff.). Das schematische Asylverfahren in Ungarn und die regelhafte Rückschiebung von Ungarn nach Serbien ist nicht geeignet, die tatsächliche Gefahr („real risk“) auszuschließen, dass der Kläger in Serbien bzw. bei einer Kettenabschiebung in Griechenland und in seinem Herkunftsland unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen wird. Dies begründete eine Verletzung von Art. 3 EMRK durch Ungarn (vgl. EGMR, Urteil vom 14. März 2017, a.a.O., Rn. 118 ff.; 125), was für die ihrerseits an Art. 3 EMRK gebundene Beklagte offenkundig ist. Nachdem Ungarn seit 2013 die Anwendung des Konzepts des sicheren Drittstaates in Bezug auf Serbien zunächst ausgesetzt hatte, hat es diese seit Sommer 2015 wiederaufgenommen. Die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Serbien genügt nicht den Anforderungen an das europarechtlich normierte Konzept des sicheren Drittstaates, denn es droht eine weitere Rückführung ohne vorgeschaltete inhaltliche Prüfung des Schutzbegehrens von Serbien in andere Staaten, die ihrerseits den Anforderungen nicht genügen (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017, a.a.O., juris Rn. 47 f. m.w.N.). Dementsprechend empfiehlt der UNHCR seit 2012, Serbien wegen grundlegender Mängel des Asylsystems nicht als sicheren Drittstaat einzustufen und Asylbewerber nicht dorthin abzuschieben (vgl. UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zu restriktiven gesetzlichen Maßnahmen und deren praktischer Umsetzung zwischen Juli 2015 und März 2016, Mai 2016, Rn. 71). Asylanträge von Antragstellern, die – wie der Kläger – über Serbien eingereist sind, werden regelmäßig als unzulässig abgelehnt (vgl. UNHCR, a.a.O., Mai 2016, Rn. 41 ff; aida, Country-Report: Hungary, 31. Dezember 2016, S. 52 ff; bordermonitoring.eu/Pro Asyl, Gänzlich unerwünscht - Entrechtung, Kriminalisierung und Inhaftierung von Flüchtlingen in Ungarn, Juli 2016, S. 17). Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger in Ungarn mit einer Abschiebung nach Serbien rechnen müsste. Dieser Würdigung kann nicht entgegengehalten werden, in der Mehrzahl der Fälle komme eine Überstellung tatbestandlich und auch nach der Vollzugspraxis Ungarns nicht in Frage. Teile der Rechtsprechung gingen teilweise davon aus, eine Überstellung von Ungarn nach Serbien könne nur auf der Grundlage des zwischen Serbien und Ungarn geschlossenen Rückübernahmeabkommens erfolgen. Dessen Voraussetzungen (Fristen, Nachweis der Einreise über Serbien, Übernahmebestätigung Serbiens etc.) seien aber regelmäßig nicht erfüllt. Zudem habe Serbien seine Verpflichtungen aus dem Abkommen weitgehend ausgesetzt (vgl. VG München, Urteil vom 15. Februar 2017 – M 8 K 16.50303 –, juris Rn. 27 ff.; VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VG 3 K 509.15 A –, juris Rn. 35). Diese Bewertung ist angesichts der jüngsten Änderungen der ungarischen Asylgesetzgebung überholt. Bereits seit Juli 2016 ist die ungarische Polizei berechtigt, in einem Bereich von 8 km zur Grenze zu Serbien auf ungarischem Hoheitsgebiet aufgegriffene Schutzsuchende ohne jede Prüfung und ohne jedes Überstellungsverfahren über die Grenze nach Serbien zu verbringen (vgl. Amnesty International, stranded hope, September 2016, S. 19; Amnesty International, Amnesty Report 2017 Ungarn, 31. Dezember 2016, S. 2; aida, Country Report: Hungary, 2016 update Feb. 2017, S. 17). Seit März 2017 gilt dies für das gesamte Staatsgebiet (vgl. Human Rights Watch, Draft Law Tramples Asylum Seekers' Rights, 7. März 2017, S. 1). Insbesondere aus den Transitzonen erfolgen Überstellungen nicht unter den Voraussetzungen des Rücknahmeübereinkommens, sondern werden faktisch in Form schlichter Begleitungen nach Serbien ohne Beteiligung der serbischen Behörden vorgenommen (vgl. UNHCR, Die Situation von Asylsuchenden nach einer Rücküberstellung nach Ungarn gemäß der Dublin-Verordnung, 9. September 2016, S. 1). Nunmehr kann jeder Ausländer, der sich irregulär in Ungarn aufhält und unabhängig davon, ob er über die ungarisch-serbische Grenze eingereist ist, auf die Außenseite des Grenzzaunes zu Serbien verbracht werden (vgl. ecre, Asylum in Hungary: Damaged beyond repair?, März 2017, S. 5). Die Kammer geht davon aus, dass Dublin-Rückkehrer von dieser Praxis betroffen wären. Soweit die Beklagte nunmehr vorträgt, Rücküberstellungen nach Serbien, Rumänien und in die Ukraine fänden aufgrund von bilateralen Abkommen lediglich bei Aufgriffen von illegal eingereisten Ausländern außerhalb der Transitzonen statt und Dublin-Rückkehrer seien vom sog. „Push back“ nicht betroffen, bleibt bereits offen, auf welchen Erkenntnissen diese Einschätzung beruht. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, welche Aussage die Beklagte über die Situation von Dublin-Rückkehrern treffen kann, nachdem von März bis Juni 2017 nach ihrer eigenen Auskunft im hiesigen Verfahren lediglich fünf und seitdem gar keine Überstellungen mehr durchgeführt wurden. Darüber hinaus bezieht sich auch die Einschätzung der Beklagten offenbar lediglich auf im Rahmen von bilateralen Abkommen durchgeführte Überstellungen. Dies lässt jedoch die derzeitige Situation, in der die Abschiebungen nicht unter Inanspruchnahme eines Rücknahmeabkommens, sondern faktisch aus den Transitzonen heraus erfolgen, außer Betracht (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 41). Dementsprechend haben auch diesbezügliche frühere Angaben des Liaison-Beamten der Beklagten – etwa in der mündlichen Verhandlung vor der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 13. Dezember 2016 (vgl. in das Verfahren eingeführte Sitzungsniederschrift zu den Aktenzeichen VG 3 K 509.15 A und VG 3 K 698.15 A) – keine Aussagekraft mehr. cc) Für die Annahme systemischer Mängel spricht auch die Weisung des Bundesministerium des Innern aus April 2017, Asylsuchende nur dann nach Ungarn rückzuführen, wenn die dortigen Behörden im Einzelfall schriftlich zusichern, dass Dublin-Rückkehrer gemäß der Aufnahmerichtlinie untergebracht und ihre Asylverfahren gemäß der Verfahrensrichtlinie durchgeführt werden. Eine entsprechende Zusicherung ist nach Auskunft der Beklagten von Ungarn bisher in keinem Fall abgegeben worden. Dementsprechend sind seit April 2017 praktisch keine Überstellungen mehr erfolgt (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage vom 28. August 2017, BT-Drucksache 18/13428, S. 21). dd) Dahinstehen kann, ob auch im Hinblick auf eine drohende Behandlung des Klägers als Folgeantragsteller und einer aus diesem Grund drohenden Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig ein systemischer Mangel anzunehmen ist (vgl. hierfür Sächsisches OVG, Urteil vom 6. Juni 2017, a.a.O., juris Rn. 36; a.A. VG Berlin, Urteil vom 13. Dezember 2016 – VG 3 K 509.15 A –, juris Rn. 41). ee) Offenbleiben kann des Weiteren, ob der angegriffene Bescheid zudem aufgrund einer Verpflichtung der Beklagten zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts aufzuheben ist, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts angesichts der zuletzt eingestellten Überstellungen nach Ungarn aus tatsächlichen Gründen hinreichend sicher feststeht, dass die Rücküberstellung des Klägers nach Ungarn innerhalb der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) nicht möglich sein wird (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Oktober 2016, a.a.O., juris Rn. 49; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Dezember 2016, a.a.O., juris Rn. 62; OVG des Saarlandes, Urteil vom 9. März 2017, a.a.O., juris Rn. 34; an einer hieraus folgenden Verpflichtung zum Selbsteintritt zweifelnd BVerwG, Beschluss vom 11. April 2017 – BVerwG 1 B 39.17 –, juris Rn. 6; Hessischer VGH, Beschluss vom 24. August 2017, a.a.O., juris Rn. 58). 2. Da Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers nicht zuständig ist, sind die Voraussetzungen für die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Ziffer 2 des Bescheides ebenfalls nicht gegeben. 3. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung folgt wiederum die Rechtswidrigkeit der gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen vorzunehmenden Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 3 des Bescheides (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2016 – AN 14 K 15.50546 –, juris Rn. 39 f.). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Ungarn im Wege einer sogenannten Dublin-Überstellung. Seinen Angaben nach ist der Kläger 1987 geboren, pakistanischer Staatsangehörigkeit und reiste über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn kommend im November 2015 in das Bundesgebiet ein, wo ihm am 28. Dezember 2015 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender ausgestellt wurde und er am 29. Dezember 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag stellte. Gestützt auf einen entsprechenden Eurodac-Treffer ersuchte das Bundesamt unter Berufung auf die Regularien der Dublin III-Verordnung am 23. Februar 2016 Ungarn, den Kläger wieder aufzunehmen. Die ungarischen Behörden beantworteten die Anfrage nicht. Mit Bescheid vom 14. März 2016, der dem Kläger am 30. März 2016 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, weil Ungarn für dessen Bearbeitung zuständig sei (Ziffer 1) und ordnete gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung des Klägers nach Ungarn an (Ziffer 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 3). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 4. April 2016 bei Gericht eingegangenen Klage; dem zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat das Gericht mit Beschluss vom 19. April 2016 entsprochen (VG 6 L 239.16 A). Der Kläger meint, die Beklagte sei für die Bearbeitung seines Asylantrages zuständig, da das Asylverfahren in Ungarn an systemischen Mängeln leide. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. März 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorganges des Bundesamtes und der Ausländerakten des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Bezug genommen.