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Beschluss

6 L 383.17 A

VG Berlin 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0519.6L383.17A.0A
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Leitsätze
1. Asylantragsteller haben grundsätzlich die Verpflichtung, dafür Vorsorge zu tragen, dass ihnen Mitteilungen der Ämter oder Gerichte jederzeit zugehen können. Insbesondere haben sie jeden Umzug anzuzeigen. Etwas anderes gilt, wenn der Asylsuchende auf seine Mitwirkungspflichten und die Zustellungsvorschriften nicht ordnungsgemäß hingewiesen wurde.(Rn.6) Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die dem Ausländer ausgehändigte und von dem Dolmetscher in seine Landessprache, in diesem Fall Urdu, übersetzte Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten detaillierte Ausführungen zu der Pflicht, jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen, sowie zu den Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht enthält und der Asylsuchende mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm die Belehrung in seine Landessprache übersetzt wurde und er sie verstanden habe.(Rn.7) 2. Liegt eine ordnungsgemäße Belehrung über die Zustellvorschriften vor und unterlässt es der Asylsuchende, dem Bundesamt seinen Umzug mitzuteilen, so muss er eine erfolgte Zustellung einer Mitteilung, in diesem Fall einer Abschiebungsandrohung, an seine alte Adresse grundsätzlich gegen sich gelten lassen.(Rn.8) Insoweit ist unerheblich, ob dem Bundesamt aufgrund vorheriger Zustellversuche die neue Adresse des Asylsuchenden bekannt war bzw. hätte bekannt sein können.(Rn.9) 3. Eine Verlängerung der Klage- bzw. Antragsfrist kommt in Betracht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war nicht erfolgt ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist grundsätzlich unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.(Rn.12) Unschädlich ist regelmäßig der Hinweis, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst“ sein. Das ergibt sich aus der Auslegung der entsprechenden Formulierung.(Rn.20) (Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Asylantragsteller haben grundsätzlich die Verpflichtung, dafür Vorsorge zu tragen, dass ihnen Mitteilungen der Ämter oder Gerichte jederzeit zugehen können. Insbesondere haben sie jeden Umzug anzuzeigen. Etwas anderes gilt, wenn der Asylsuchende auf seine Mitwirkungspflichten und die Zustellungsvorschriften nicht ordnungsgemäß hingewiesen wurde.(Rn.6) Davon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn die dem Ausländer ausgehändigte und von dem Dolmetscher in seine Landessprache, in diesem Fall Urdu, übersetzte Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten detaillierte Ausführungen zu der Pflicht, jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen, sowie zu den Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht enthält und der Asylsuchende mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm die Belehrung in seine Landessprache übersetzt wurde und er sie verstanden habe.(Rn.7) 2. Liegt eine ordnungsgemäße Belehrung über die Zustellvorschriften vor und unterlässt es der Asylsuchende, dem Bundesamt seinen Umzug mitzuteilen, so muss er eine erfolgte Zustellung einer Mitteilung, in diesem Fall einer Abschiebungsandrohung, an seine alte Adresse grundsätzlich gegen sich gelten lassen.(Rn.8) Insoweit ist unerheblich, ob dem Bundesamt aufgrund vorheriger Zustellversuche die neue Adresse des Asylsuchenden bekannt war bzw. hätte bekannt sein können.(Rn.9) 3. Eine Verlängerung der Klage- bzw. Antragsfrist kommt in Betracht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig war nicht erfolgt ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist grundsätzlich unrichtig, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen.(Rn.12) Unschädlich ist regelmäßig der Hinweis, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst“ sein. Das ergibt sich aus der Auslegung der entsprechenden Formulierung.(Rn.20) (Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 6 K 384.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Oktober 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 25. Oktober 2016 ist unzulässig. Er wurde zusammen mit der Klage am 18. April 2017 verfristet gestellt, da der angefochtene Bescheid als am 31. Oktober 2016 zugestellt gilt und die entscheidende Wochenfrist mit Ablauf des 7. November 2016 endete (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung – ZPO –, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB –). Die Antrags- und Klagefrist begann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 des Asylgesetzes – AsylG – am 31. Oktober 2016. Der Antragsteller muss die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheides an die Anschrift i...gegen sich gelten lassen, auch wenn er dort im Herbst 2016 nicht mehr wohnte. Asylantragsteller haben während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können; insbesondere haben sie jeden Wechsel ihrer Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG). Sie müssen Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund ihres Asylantrags oder ihrer Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Kann eine Sendung an der letzten bekannten Anschrift nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Auf diese Zustellungsvorschriften ist hinzuweisen (vgl. § 10 Abs. 7 AsylG). Der Antragsteller wurde bei Stellung des Asylantrags am 21. Januar 2016 auf die Zustellungsvorschriften ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 10 Abs. 7 AsylG). Die dem Antragsteller ausgehändigte und von dem Dolmetscher in die Sprache Urdu übersetzte Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten enthält detaillierte Ausführungen zu der Pflicht, jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen, sowie zu den Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflicht. Der Antragsteller hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass ihm die Belehrung in die Sprache Urdu übersetzt worden ist und er sie verstanden hat. Trotz des ordnungsgemäßen Hinweises auf die Verpflichtung zur Angabe jeder Anschriftänderung sowie auf die Folgen eines entsprechenden Pflichtverstoßes hat der Antragsteller versäumt, dem Bundesamt seinen Umzug an seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Es ist damit zum Zwecke der Zustellung ausreichend, dass das Bundesamt den Bescheid an die Anschrift i...übersandte (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG). Bei dieser Anschrift handelte es sich damals um die letzte dem Bundesamt bekannte Anschrift, nachdem sie in dem von dem Antragsteller unterschriebenen Asylantrag notiert und keine Umzugsmitteilung erfolgt war. Da für den Antragsteller im Ausländerzentralregister keine Anschrift gespeichert war, muss nicht entschieden werden, ob im Fall der Mitteilung einer neuen Anschrift an das Ausländerzentralregister diese Anschrift als dem Bundesamt bekannt gilt (vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 K 38/17.A –, juris Rn. 34-43). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist unerheblich, dass dem Bundesamt bei Bescheidzustellung durch vorangegangene Zustellungsversuche bekannt war, dass der Antragsteller an der Anschrift nicht mehr wohnte. Die Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 AsylG gilt unabhängig davon, ob dem Bundesamt Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Ausländer nicht mehr an der letzten bekannten Anschrift aufhält (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, 91. Ergänzungslieferung Mai 2011, § 10 Rn. 262; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 10 Rn. 48). Selbst in diesem Fall muss die Behörde keine eigenen Nachforschungen anstellen, da § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG sie von dieser Pflicht gerade entbindet (vgl. Funke-Kaiser, GK-AsylG, a.a.O.). Anderes ist unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens und des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben nur zu erwägen, wenn die abweichende aktuelle Anschrift positiv und zuverlässig bekannt war (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 4. August 2016 – 5 K 524/16.A –, juris Rn. 32 m.w.N.). Dies war nicht der Fall. Da der damit zulässigerweise an die letzte dem Bundesamt bekannte Anschrift adressierte Bescheid ausweislich eines namentlich unterzeichneten Vermerks sowie einer Notiz auf der Postzustellungsurkunde am 31. Oktober 2016 mit Postzustellungsurkunde zur Post gegeben wurde und nach dem Vermerk des Postzustellers vom 3. November 2016 in der Folge der versäumten Mitteilung als unzustellbar zurück kam, galt die Zustellung des Bescheides bereits am 31. Oktober 2016 als bewirkt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war binnen einer Woche zu stellen. Wird ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, beträgt die Antragsfrist gemäß § 36 Abs. 3 AsylG – wie die Klagefrist gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG – eine Woche. Die Frist ist nicht auf ein Jahr verlängert worden. Dies ergäbe sich aus § 36 Abs. 3 Satz 3 AsylG i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden wäre. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Gemäß § 58 Abs. 1 VwGO ist der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich zu belehren. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält oder einen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis aufweist, der generell geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2016 – BVerwG 3 PKH 5.15 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 31. August 2015 – BVerwG 2 B 61.14 –, juris Rn. 8; Beschluss vom 16. November 2012 – BVerwG 1 WB 3.12 –, juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Nach diesen Maßstäben wurde eine zutreffende Rechtsbehelfsbelehrung als Bestandteil des angefochtenen Bescheides in deutscher Sprache erteilt. Sie lautet: „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von einer Woche nach Zustellung Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Für die Rechtzeitigkeit ist der Tag des Eingangs beim Verwaltungsgericht maßgebend. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag erhalten. Die zur Begründung der Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel sind binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides anzugeben. Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 VwGO). Die Klage gegen die Abschiebungsandrohung hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kann innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem oben genannten Verwaltungsgericht gestellt werden.“ Die Rechtsbehelfsbelehrung zu dem gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG fristgebundenen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist richtig. Die Belehrung enthält in Bezug auf den Eilantrag in ihrem letzten Satz alle nach § 58 Abs. 1 VwGO geforderten Angaben ohne zusätzliche Hinweise. Sie wird auch nicht unrichtig, wenn man die in den ersten Absätzen enthaltenen Ausführungen zur Klageerhebung auf die Antragstellung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren überträgt. Denn die Rechtsbehelfsbelehrung zur Klage ist ebenfalls richtig. Ihr erster Absatz weist alle gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben zur Klageerhebung auf. Es bedurfte keines Hinweises auf die Möglichkeit, die Klage schriftlich (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO) bzw. in elektronischer Form (§ 55a VwGO) zu erheben. Die Belehrung „über den Rechtsbehelf“ gemäß § 58 Abs. 1 VwGO verlangt keine Belehrung über die Form, in der ein Rechtsbehelf anzubringen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 70.88 –, juris Rn. 16). Die über den Mindestinhalt hinausgehenden Absätze zwei und drei der Rechtsbehelfsbelehrung, die ebenfalls die Klageerhebung betreffen, enthalten keinen zusätzlichen unrichtigen oder irreführenden Hinweis, der zu einer Unrichtigkeit im Sinne von § 58 Abs. 2 VwGO führt. Unschädlich ist der Hinweis, die Klage müsse „in deutscher Sprache abgefasst“ sein. Deutete diese Formulierung darauf hin, die Klage müsse schriftlich erhoben werden, wäre sie unrichtig oder jedenfalls irreführend, weil § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorsieht (vgl. statt vieler VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 – A 9 S 333/17 –, juris Rn. 28-33 m.w.N.). Zugleich fehlte dann ein Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung (vgl. hierzu bei der ausschließlichen Angabe „schriftlich oder zur Niederschrift“: VG Berlin, Urteil vom 20. Oktober 2016 – VG 2 K 586.15 –, juris Rn. 16). Diese Lesart überzeugt nicht (vgl. Beschluss der Kammer vom 16. November 2016 – VG 6 L 1249.16 A –, juris Rn. 13-18 sowie aus jüngerer Zeit VG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2017 – 4 AE 94/17 –, juris Rn. 10-14; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2017 – M 7 K 16.50050 –, juris Rn. 18-20; VG Göttingen, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 3 B 90/17 –, juris Rn. 6-9; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2017 – VG 21 K 346.16 A –, juris Rn. 22; VG Magdeburg, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 8 B 84/17 –, juris Rn. 3; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 16. März 2017 – VG 9 K 11.17 A –, EA S. 4 f.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 27. April 2017 – 19 K 28.17 A –, EA S. 3-5; VG Berlin, Beschluss vom 8. Mai 2017 – VG 23 L 251.17 A –, EA S. 2). Für die Beurteilung, ob die Formulierung der Rechtsbehelfsbelehrung geeignet ist, bei dem Betroffenen einen Irrtum über die formellen und materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf überhaupt, rechtzeitig oder in der richtigen Form einzulegen, kommt es auf den objektiven Empfängerhorizont an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2011 – OVG 2 N 10.10 –, juris Rn. 3). Daher kann auf die Eignung zur Irreführung nicht schon daraus geschlossen werden, dass andere Gerichte die Rechtsbehelfsbelehrung im Ergebnis für unrichtig befunden haben. Ihr Ergebnis beruht auf der Würdigung der rechtlichen Frage, welche Vorstellungen die Rechtsbehelfsbelehrung bei einem objektiven Empfänger auslöst. Für den objektiven Empfängerhorizont ist entscheidend, wie ein unbefangener verständiger Dritter die Rechtsbehelfsbelehrung verstehen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2008 – BVerwG 2 WD 1.08 –, juris Rn. 34). Dies zugrunde gelegt, ist der Zusatz „in deutscher Sprache abgefasst“ weder unrichtig noch irreführend. Ein verständiger Adressat der Rechtsbehelfsbelehrung muss davon ausgehen, dass sie keine Angaben enthält, in welcher Form die Klage zu erheben ist. Ausdrückliche und übliche Formvorgaben wie „schriftlich“, „zur Niederschrift“ bzw. „elektronisch“ fehlen. Der Hinweis „in deutscher Sprache abgefasst“ kann auch nicht indirekt den Eindruck erwecken, es werde eine Formvorgabe gemacht und nur die schriftliche Klageerhebung sei danach zulässig. Das Wort „abfassen“ deutet für den objektiven Betrachter nicht auf eine zwingend schriftliche Klageerhebung hin. Die im Duden angegebene Bedeutung des Wortes „abfassen“ lautet: „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“. Unter Abfassen fallen damit nicht nur schriftliche, sondern auch andere Formulierungen. Der Duden beschränkt sich nicht auf Schriftlichkeit, sondern lässt die Form gerade offen. Diesem Verständnis widerspricht nicht, dass die im Duden verzeichneten Synonyme („anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen, [gehoben] niederlegen“) überwiegend einen Bezug zur Schriftform aufweisen, da das Abfassen auch schriftliche Formulierungen einschließt. Darüber hinaus ist die Heranziehung von Synonymen für die Begriffsbestimmung hier nicht verlässlich geeignet. Synonyme sind nicht nur Worte identischer, sondern auch Worte mit ähnlicher oder sinnverwandter Bedeutung. Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist zudem zu berücksichtigen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar einen amtlichen Text darstellt und im Rechtsverkehr dem Verb „abfassen“ nicht zwangsläufig die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommt. Der Gesetzgeber wendet sich mehrfach an den Normadressaten mit Formen des Verbes „abfassen“ und der Ergänzung „schriftlich“, der es nicht bedürfte, wenn dem Abfassen die Schriftform bereits immanent wäre (vgl. „schriftlich abzufassen“ in § 117 Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 41a Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung – StPO – und § 84 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes – ArbGG –, „schriftlich abgefasst“ in § 129 Abs. 1 Satz 1 BGB und § 311 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Zudem tritt zum schriftlichen Abfassen auch die Möglichkeit des elektronischen Abfassens (vgl. §§ 118 Abs. 2 Satz 3, 119 Abs. 2 Satz 6 VwGO). Dem Wort „abfassen“ kann danach ebenso wenig eine zwingende Formvorgabe entnommen werden, wie dem Wort „erheben“ (vgl. nur § 81 Abs. 1 VwGO: „schriftlich zu erheben“; demgemäß enthält auch die Belehrung „kann […] Klage […] erhoben werden“ keine Formvorgabe: BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 – BVerwG 8 C 70.88 –, juris Rn. 2 und 16). Aber selbst wenn dem Verb „abfassen“ eine mit Schriftlichkeit verbundene Bedeutung zukäme, ergibt sich für den objektiven Empfänger aus der passivischen Formulierung „muss [...] abgefasst sein“ nicht, dass der Beteiligte selbst für die Schriftform zu sorgen hat. Auch wenn man unter einer in deutscher Sprache abgefassten Klage eine schriftlich abgefasste Klage versteht, stimmt dies mit der notwendigen Form einer jeden Klage überein. Denn die schriftliche Form ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für jede Klage (vgl. Schoch/Schneider/Bier-Ortloff/Riese, Verwaltungsgerichtsordnung, 32. Ergänzungslieferung Oktober 2016, § 81 VwGO Rn. 5; Beck’scher Kompakt-Kommentar, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Auflage 2016, § 81 VwGO Rn. 1). Wenn die Klage gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Niederschrift erhoben wird, bringt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sie in die Schriftform. Die mündliche Vorsprache an sich führt noch nicht zur wirksamen Klage, wenn sie nicht protokolliert wird (vgl. zum Einspruch BFH, Urteil vom 11. August 1971 – VIII 7.65 –, juris Rn. 12 f.). Die Klageerhebung zur Niederschrift stellt schlicht eine Unterform der Schriftlichkeit dar (vgl. Gärditz, Verwaltungsgerichtsordnung, 2013, § 81 Rn. 34; Wolff/Decker, VwGO und VwVfG – Studienkommentar –, 3. Auflage 2012, § 81 VwGO Rn. 9). Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung für den Empfänger der Rechtsbehelfsbelehrung erkennbar an einen ausländischen Adressatenkreis richtet. Auch deswegen muss er den Hinweis „in deutscher Sprache abgefasst“ dahin verstehen, dass dieser nur auf die Klageerhebung in deutscher Sprache bezogen ist und keine bestimmte Form der Klageerhebung vorschreibt. Dieser Hinweis auf die deutsche Sprache ist auch zutreffend. Gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG – ist die Gerichtssprache Deutsch (vgl. zur deutschen Amtssprache § 23 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –). Eingaben in anderer Sprache können keine fristwahrende Wirkung entfalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 – BVerwG 9 B 506.89 –, juris Rn. 2; Kissel/Mayer, GVG, 8. Auflage 2015, § 184 Rn. 5 m.w.N.). Zur Fristwahrung müssen daher sowohl schriftlich erhobene als auch zur Niederschrift diktierte Klagen in deutscher Sprache abgefasst sein. Dies schließt nicht aus, dass es bei der Erklärung der Klage zur Niederschrift regelmäßig genügt, dass Kläger durch konkludentes Verhalten hinreichend verständlich zu erkennen geben, sie wollten einen Rechtsbehelf einlegen. Auch in diesem Fall muss die Niederschrift durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur Fristwahrung in deutscher Sprache abgefasst sein. Im Übrigen tragen Kläger ohne Deutschkenntnisse in solchen Fällen das Risiko, dass ihr Begehren zutreffend aufgenommen wird. Ein Anspruch auf einen Dolmetscher zum Zweck der Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in einer Fremdsprache besteht gerade nicht. Im Einklang hiermit äußerte das Bundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen eine Rechtsbehelfsbelehrung, die einen Hinweis auf die Klageerhebung in deutscher Sprache enthielt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990, a.a.O.). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist danach richtig im Sinne des § 58 VwGO, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob die beigefügte Übersetzung korrekt ist. Entscheidend ist allein, ob die Rechtsbehelfsbelehrung in deutscher Sprache richtig erteilt wurde, was hier der Fall ist. Nach allgemeinem Verwaltungsprozessrecht setzt eine in deutscher Sprache richtig erteilte Belehrung die Rechtsbehelfsfristen auch gegenüber Ausländern in Lauf, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Fehlende Sprachkenntnisse bzw. die unterbliebene Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung können nur im Rahmen eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Rolle spielen (vgl. zu einem Überstellungsbescheid auf der Grundlage der Dublin-II-Verordnung [EG] Nr. 343/2003: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 – OVG 7 B 44.13 –, juris Rn. 30 m.w.N.). Nichts anderes ergibt sich aus der Verpflichtung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. e der Asylverfahrensrichtlinie a. F. 2005/85/EG bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. f der Asylverfahrensrichtlinie n.F. 2013/32/EU), eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, sofern kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt wurde. Trotz dieser unionsrechtlichen Verpflichtung bleibt für die Frage der Richtigkeit im Sinne des § 58 VwGO und die Jahresfrist wegen der deutschen Amts- und Gerichtssprache nur die deutsche Fassung maßgeblich. Eine unterbliebene oder fehlerhafte Übersetzung ist nach einem konkreten und individuellen Maßstab im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs zu berücksichtigen (vgl. VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 – 2 B 844/13 –, juris Rn. 5; Funke-Kaiser, GK-AsylG, 102. Ergänzungslieferung November 2014, § 74 AsylG Rn. 92; a.A. VG München, Urteil vom 29. November 2013 – M 2 K 13.30275 –, juris Rn. 26; VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2017 – VG 34 L 243.17 –, EA S. 3 f.). Dem entsprechend weist das Bundesamt in der Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend daraufhin, „die maßgebliche Rechtsbehelfsbelehrung ist ausschließlich die in der Amtssprache Deutsch, welche Bestandteil des deutschsprachigen Bescheides ist“ (Hervorhebung im Original). Für die beantragte Wiedereinsetzung in die Klage- und Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist kein Raum, da kein Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft gemacht ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antragsteller hingegen hat die einwöchige Klage- und Antragsfrist verschuldet versäumt. Verschulden im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 1996 – BVerwG 8 B 28.96 –, juris Rn. 1 m.w.N.). Diese Sorgfalt hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Fristversäumung geht darauf zurück, dass der Antragsteller seine Pflicht zur Mitteilung von Adressänderungen verletzt hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).