Beschluss
5 L 728/23
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0206.5L728.23.00
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Leitsätze
1. Eine Einstellungshöchstaltersgrenze für den Polizeivollzugsdienst stellt ein von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gedecktes Eignungsmerkmal dar. Das Alter betrifft in diesen Fällen die physischen Fähigkeiten des Beamten und dient als Indikator für dessen Tauglichkeit zu amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen.(Rn.20)
2. Deshalb stellt eine Einstellungshöchstaltersgrenze im Polizeivollzugsdienst - im Gegensatz zu einer Einstellungshöchstaltersgrenze außerhalb von sog. Einsatzberufen - einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechtsposition des Betroffenen dar. Da die Eingriffsintensität die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Verordnungsermächtigung bestimmt, sind die Anforderungen hinsichtlich Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung abgesenkt.(Rn.20)
3. An diesem Maßstab gemessen stellt § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) in der Fassung vom 28. Juni 2021 eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung dar. (Rn.21)
Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV) in der Fassung vom 25. März 2020 ist rechtmäßig. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 Euro bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einstellungshöchstaltersgrenze für den Polizeivollzugsdienst stellt ein von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) gedecktes Eignungsmerkmal dar. Das Alter betrifft in diesen Fällen die physischen Fähigkeiten des Beamten und dient als Indikator für dessen Tauglichkeit zu amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen.(Rn.20) 2. Deshalb stellt eine Einstellungshöchstaltersgrenze im Polizeivollzugsdienst - im Gegensatz zu einer Einstellungshöchstaltersgrenze außerhalb von sog. Einsatzberufen - einen weniger schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechtsposition des Betroffenen dar. Da die Eingriffsintensität die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Verordnungsermächtigung bestimmt, sind die Anforderungen hinsichtlich Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung abgesenkt.(Rn.20) 3. An diesem Maßstab gemessen stellt § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) in der Fassung vom 28. Juni 2021 eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung dar. (Rn.21) Die Einstellungshöchstaltersgrenze in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei (Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV) in der Fassung vom 25. März 2020 ist rechtmäßig. (Rn.16) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf bis zu 10.000,00 Euro bestimmt. Der am 8.... Juni 1990 geborene Antragsteller begehrt die weitere Zulassung zum Auswahlverfahren für den Vorbereitungsdienst des gehobenen Polizeivollzugsdienstes der Bundespolizei. Er hat an seinem rechten Ringfinger auf dem ersten Fingerglied eine Tätowierung in Form eines Pentagramms. Der Antragsteller bewarb sich erstmals im März 2021 bei der Bundespolizei. Diese lehnte seine Bewerbung unter Verweis auf die Tätowierung und eine mangelnde gesundheitliche Eignung ab. Der Antragsteller erhob Widerspruch und Klage (5 K 256/21). Im Termin zur mündlichen Verhandlung verständigten sich die Beteiligten darauf, dass einer erneuten Bewerbung des Antragstellers seine seinerzeit bestehende Hypertonie nicht mehr entgegengehalten werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im hiesigen Verfahren beigezogenen Streitakte 5 K 256/21 verwiesen. Daraufhin bewarb sich der Antragsteller am 25. März 2023 erneut um eine Aufnahme in den Vorbereitungsdienst, diesmal zum Einstellungstermin 1. September 2024. Mit Bescheid vom 17. Mai 2023 lehnte die Bundespolizeiakademie die Bewerbung des Antragstellers ab. Eine Teilnahme am Testverfahren der Bundespolizei sei nicht möglich, da zu den Einstellungsvoraussetzungen für den Polizeivollzugsdienst gehöre, dass vorhandene Tätowierungen von der normalen Dienstkleidung verdeckt würden oder durch geeignete Maßnahmen verdeckt werden könnten. Die Tätowierung des Antragstellers befinde sich beim Tragen der Uniform im sichtbaren Bereich und könne nicht durch geeignete Maßnahmen abgedeckt werden. Im Verlaufe des Eilverfahrens berief sich die Antragsgegnerin zudem darauf, dass der Antragsteller zum Einstellungstermin das für die Laufbahn festgelegte Höchstalter überschritten haben werde, da er vor dem Einstellungstermin das 34. Lebensjahr vollende. Gegen den Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juni 2023 Widerspruch ein, über den die Bundespolizeiakademie, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden hat. Er trägt vor, die Tätowierung symbolisiere seinen Ehering. Zudem fehle es an einer Rechtsgrundlage, ihn aufgrund der Tätowierung vom weiteren Auswahlverfahren auszuschließen. Hinsichtlich der Altersgrenze sei bei ihm eine Ausnahme zu machen, da seine Ausbildung als Physiotherapeut für die angestrebte Verwendung besonders förderlich sei. Des Weiteren sei er Vater von drei Kindern und habe diese seit deren Geburt betreut. Die Altersgrenze sei daher um jeweils drei Jahre anzuheben. Im Übrigen sei die in der Bundespolizei-Laufbahnverordnung geregelte Altersgrenze verfassungswidrig. Es fehle an einer ausreichenden Verordnungsermächtigung. Schließlich könne sich die Antragsgegnerin auf die Höchstaltersgrenze nicht berufen. Der am 12. Oktober 2023 gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn am Einstellungsverfahren für den gehobenen Polizeivollzugsdienst, Einstellungstermin am 1. September 2024, teilnehmen zu lassen und ihm die Teilnahme am Testverfahren zu ermöglichen; hilfsweise, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über seine Bewerbung für eine Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst, Einstellungstermin 1. September 2024, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Letzteres wäre dann der Fall, wenn überwiegend wahrscheinlich wäre (vgl. zu diesem Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 4 S 32/17 -, juris Rn. 3 und vom 26. März 2018 - 4 S 19/18 -, juris Rn. 4), dass die Entscheidung, ihn nicht weiter zum Einstellungsverfahren zuzulassen, rechtswidrig ist oder jedenfalls erneut über seine Bewerbung zu entscheiden ist. Dies ist nicht der Fall. Weder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. § 9 BBG und § 1 BPolLV in Verbindung mit 10a Abs. 1 BLV) gewähren einen Anspruch auf Begründung eines Beamtenverhältnisses. Die Ernennung eines Bewerbers zum Beamten auf Widerruf steht viel-mehr im pflichtgemäßen Ermessen des künftigen Dienstherrn, der innerhalb des ihm durch die verfassungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften gesetzten Rahmens sowohl den Bedarf an Beamten als auch die aus seiner Sicht maßgeblichen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien bestimmen kann. Die im Rahmen der Auswahl der Bewerber vorzunehmende Eignungsbeurteilung ist ein Akt wertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Tatbestand zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat. Der Dienstherr ist berechtigt, Vorgaben für das äußere Erscheinungsbild von Beamten zu machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 C 3/05 -, juris Rn. 22). Verbietet der Dienstherr das Tragen von Tätowierungen im Sichtbereich, greift er damit in das auch den Beamten durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes gewährleistete Persönlichkeitsrecht ein. Ein solches Verbot bedarf einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25/17 -, juris Rn. 33). Vorliegend bedarf es jedoch keiner Entscheidung darüber, ob Ziff. 2.3 der Richtlinie für die Auswahl und Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei gemäß § 7 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei vom 31. März 2022 - RL gPVD - § 7 BPolLV -, der Tätowierungen im Sichtbereich untersagt, angesichts der Regelung in § 61 Abs. 2 BBG eine ausreichende rechtliche Grundlage darstellt. Denn einem Anspruch des Antragstellers auf weitere Zulassung zum Einstellungsverfahren steht bereits der Umstand entgegen, dass er zum Einstellungstermin die für die angestrebte Laufbahn geltende Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten haben wird. Die Höchstaltersgrenze ist tatbestandliche Voraussetzung einer Einstellung, sodass die Behörde kein Ermessen bei der Einstellung hat. Steht sie mit höherrangigem Recht in Einklang, wird der Zugang zum öffentlichen Amt verfassungskonform beschränkt. Vorliegend ist die Altersgrenze rechtmäßig festgesetzt worden (1.) und es ist auch nicht treuwidrig, dass sich die Antragsgegnerin darauf beruft (2.). Die Altersgrenze ist nicht zugunsten des Antragstellers anzuheben (3.) und die Voraussetzungen für eine Ausnahme davon liegen nicht vor (4.). 1. Der am 8.... Juni 1990 geborene Antragsteller wird im maßgeblichen Zeitpunkt des Einstellungstermins am 1. September 2024 die Zulassungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BPolLV nicht erfüllen, da er das 34. Lebensjahr bereits mit Ablauf des 8.... Juni 2024 vollendet haben wird. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 BPolLV kann in den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei eingestellt werden, wer noch nicht 34 Jahre alt ist. Diese Vorschrift ist wirksam, insbesondere beruht sie auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage und begegnet auch sonst keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen oder Satzungen ermächtigen, können den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris Rn. 52). Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zu messen. Demzufolge müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes führt als eine Ausprägung des „allgemeinen Gesetzesvorbehalts“ den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a.a.O., Rn. 55). Eine Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf stellt grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff auch in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes dar, weil sie ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschließt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023 - 2 C 18/21 -, juris Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a.a.O., Rn. 68). Etwas anderes gilt jedoch bei einem Dienstverhältnis, wie etwa im Polizeivollzugsdienst, bei dem das Alter aufgrund bestimmter körperlicher Anforderungen ein Eignungsmerkmal darstellt. Denn dann handelt es sich bei einer Einstellungshöchstaltersgrenze nicht um ein eignungsfremdes Differenzierungskriterium, welches den bereits beschriebenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff nach sich zieht, sondern um ein von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes gedecktes eignungsimmanentes Kriterium. Das Alter betrifft in diesen Fällen die physischen Fähigkeiten des Beamten und dient als Indikator für dessen Tauglichkeit zu amtsangemessenen, funktionsgerechten Leistungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015, a.a.O., Rn. 76). Bestimmt die Eingriffsintensität die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrad der Verordnungsermächtigung und handelt es sich vorliegend um einen weniger schwerwiegenden Eingriff, sind auch die Anforderungen an Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung abgesenkt. Dies unterscheidet den hiesigen Fall von denjenigen Fällen, in denen es um eine allgemeine Einstellungshöchstaltersgrenze, etwa bei der Einstellung von Lehrern, geht (vgl. etwa zu § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG a. F und § 25 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b HmbBG n. F. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 20 ff., 25 ff.). Den insoweit abgesenkten Anforderungen wird § 3 Abs. 2 Nr. 2 BPolBG (noch) gerecht. § 3 Abs. 2 Nr. 2 BPolBG ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, allgemeine Vorschriften für die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zu erlassen, insbesondere Vorschriften über die Festlegung von Altersgrenzen. Ausweislich der Gesetzesbegründung (vgl. BR-Drs.158/16, S. 33 f.) wurde die Regelung in das Bundespolizeibeamtengesetz eingeführt, um der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12 u. a. -, juris) zu den Anforderungen an eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage für Einstellungshöchstaltersgrenzen zu genügen. Für diese Einsatzkräfte gälten spezifische Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit. Aus der Gesetzesbegründung lässt sich hinreichend klar entnehmen, an welchem Ziel sich der Verordnungsgeber bei der Festlegung der Einstellungshöchstaltersgrenze zu orientieren hat (im Ergebnis ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. September 2023 - 6 ZB 23/1543 -, juris Rn. 9). Denn es wird deutlich, dass der Gesetzgeber eine bestimmte körperliche Leistungsfähigkeit bei den Beamten des Polizeivollzugsdienstes voraussetzt und diese mit dem Lebensalter verknüpft. Diese Erwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Beamte des gehobenen Dienstes der Bundespolizei müssen grundsätzlich für eine Verwendung in sämtlichen Funktionen des Vollzugsdienstes dauerhaft gesundheitlich geeignet und den anspruchsvollen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes in jeder Hinsicht gewachsen sein. Maßstab der erforderlichen Polizeidienstfähigkeit ist dabei nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 2005 - 2 C 4/04 -, juris Rn. 2 und vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten steht mit dem Alter im Zusammenhang. Körperliche Schwächen bei der Ausführung der genannten Tätigkeiten können für die Polizeibeamten selbst, für Dritte und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beträchtliche Konsequenzen haben (vgl. zu § 29 Abs. 1 Satz 2 LfbG a. F. Urteil der Kammer vom 30. August 2021 - 5 K 15/20 -, juris Rn. 25). Die Gesetzesbegründung kann bei der Würdigung der Frage, ob die Verordnungsermächtigung hinreichend bestimmt ist, herangezogen werden. Verfassungsrechtlich ist nicht geboten, dass die Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung in ihrem Wortlaut so genau wie nur möglich formuliert und gefasst sein muss. Sie genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen vielmehr auch dann, wenn sich die Bestimmtheit durch Auslegung im Rahmen der allgemeingültigen Auslegungsmethoden ermitteln und feststellen lässt. Dies umfasst auch eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der Norm (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 27). Vorliegend bestehen auch keine Bedenken, dass § 3 Abs. 2 Nr. 2 BPolBG hinsichtlich der Zulassung von Ausnahmen zur Höchstaltersgrenze hinreichend bestimmt ist. Zwar enthält weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesbegründung Vorgaben zu Zweck, Inhalt und Ausmaß der Delegation. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Maßgaben zur positiven Regelungsermächtigung als Kehrseite auch bei der Ausgestaltung zugelassener Ausnahmetatbestände zu berücksichtigen sind (vgl. zur hinreichenden Bestimmtheit der Zulassung von Ausnahmen bei einer allgemeinen Höchstaltersgrenze in § 25 Sätze 1 und 2 Nr. 4 Buchst. b HmbBG n. F. BVerwG, Urteil vom 20. April 2023, a.a.O., Rn. 29 ff.). Soweit dem Gesetz insgesamt nicht entnommen werden kann, ob Ausnahmen nur aus dienstlichem Bedürfnis oder auch zur Berücksichtigung der Interessen der Bewerber zugelassen werden sollen, schadet dies nicht. Denn da im vorliegenden Fall abgesenkte Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass von Altersgrenzen gelten, gelten diese erst recht für Ausnahmen von der Altersgrenze. Zumal diese für die Betroffenen günstig sind und fraglich ist, ob mit der Regelung von Ausnahmen überhaupt ein Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen verbunden ist. 2. Soweit der Antragsteller der Antragsgegnerin ein treuwidriges Verhalten vorwirft, weil diese weder im vorangegangenen Klageverfahren noch im Rahmen der dortigen Einigung auf die Höchstaltersgrenze hingewiesen habe, folgt die Kammer dem nicht. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass das Erreichen der Höchstaltersgrenze bei dem Antragsteller schlicht übersehen worden sei. Diese Begründung ist nachvollziehbar, denn es findet sich im Einstellungsvorgang kein Hinweis auf das Erreichen der Höchstaltersgrenze in Bezug auf den gehobenen Polizeivollzugsdienst. Lediglich in Bezug auf den mittleren Polizeivollzugsdienst, für den sich der Antragsteller nach den Angaben der Antragsgegnerin ebenfalls beworben habe, findet sich in einer internen E-Mail der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2023 der Hinweis, ein „Altersantrag“ solle nicht gestellt werden. Vergleichbares ist für den gehobenen Polizeivollzugsdienst nicht zu finden. Handelt es sich um ein Versehen, kann der Antragsgegnerin auch keine Treuwidrigkeit vorgeworfen werden. 3. Die Altersgrenze ist nicht zugunsten des Antragstellers nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPolLV anzuheben. Nach dieser Vorschrift wird die Höchstaltersgrenze um Zeiten der Kinderbetreuung angehoben, höchstens jedoch um drei Jahre je Kind. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es fehlt schon an der geltend gemachten Kinderbetreuungszeit im Sinne der genannten Vorschrift. Für die dort geregelte Ausnahme vom Einstellungshöchstalter genügt nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer familienpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung hinausgeschoben haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung im Sinne der Ausnahmeregelung solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. zu § 6 Abs. 1 Halbs. 2 LVO NRW a. F. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1998 - 2 C 6/98 -, juris Rn 22). In entsprechendem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht auch die besoldungsrechtliche Vorschrift des § 28 Abs. 3 BBesG über eine ausnahmsweise volle Anrechnung auf das Besoldungsdienstalter ausgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1996 - 2 C 41/94 -, juris Rn 23). Für die hier auszulegende laufbahnrechtliche Vorschrift gilt nichts anderes. Eine solche Auslegung der Vorschrift entspricht auch dem Regelungszusammenhang sowie dem Sinn und Zweck der Norm, die Verhältnismäßigkeit der Höchstaltersgrenze im Einzelfall zu gewährleisten. § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPolLV soll erkennbar Härten ausgleichen, die durch die Verzögerung des beruflichen Werdegangs des Bewerbers aufgrund anerkennenswerter Tätigkeiten entstanden sind. Damit werden zugleich solche Fälle ausgeschlossen, bei denen die Betreuungszeit ohne wesentlichen zeitlichen Einfluss auf den beruflichen Werdegang geblieben ist. Nur durch eine solche Auslegung wird dem Ausnahmecharakter der Vorschrift Rechnung getragen, denn mit ihr soll offensichtlich keine pauschale Erhöhung der Altersgrenze für alle normiert werden, die Kinder haben (vgl. zu § 48 Abs. 1 Satz 2 LHO BW VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 4 S 2551/22 -, juris Rn. 7). Dass der Antragsteller seine Berufsausbildung oder Berufsausübung aufgrund einer Betreuung seiner Kinder verschoben oder eingeschränkt hat, ist nicht erkennbar. Weder hat er vorgetragen, dass er für eines seiner Kinder Elternzeit genommen hat, noch, dass er zum Zwecke der Kinderbetreuung in Teilzeit arbeitete. 4. Der Antragsteller kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Satz 1 BPolLV berufen. Danach darf das Bundespolizeipräsidium Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze zulassen, wenn ein erhebliches dienstliches Interesse besteht. Diese Vorschrift besteht allein im öffentlichen Interesse und begründet kein subjektives Recht eines Bewerbers auf ein öffentliches Amt. Die Norm gewährt ausschließlich dem Dienstherrn die Möglichkeit, Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze im eigenen Interesse zuzulassen. Das folgt schon aus ihrem Wortlaut, der „erhebliches dienstliches Interesse“ voraussetzt. Entsprechendes folgt auch aus Satz 3 der Vorschrift, der im Hinblick auf den Begriff des öffentlichen Interesses erläutert, dass dieses insbesondere vorliegt, wenn die Ausnahme zur Sicherstellung der erforderlichen Aufgabe erforderlich ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. September 2023 - 6 ZB 23/1543 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass das Bundespolizeipräsidium am 15. Januar 2024 ausdrücklich entschieden habe, dass weder die Berufsausbildung des Antragstellers als Physiotherapeut noch dessen entsprechende Tätigkeit für den Polizeivollzugsdienst besonders förderlich sei und daher auch kein erhebliches dienstliches Interesse für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze bestehe. Das genügt. Darauf, ob der Antragsteller die individuellen Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift erfüllt, kommt es nicht an. Einer Entscheidung darüber, ob ein Anordnungsgrund besteht, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG (sechsfacher Betrag des monatlichen Anwärtergrundbetrages in Höhe von je 1.557,54 Euro).