OffeneUrteileSuche
Urteil

5 K 15/20

VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0830.5K15.20.00
3mal zitiert
11Zitate
10Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 10 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Einstellungshöchstaltersgrenze für ältere Bewerber für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei von 40 Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - (juris: LbPolVollzDV BE 2021) ist rechtmäßig; § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2011 in der Fassung vom 19. Dezember 2017 (juris: LbG BE 2011) stellt insoweit eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung dar.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Einstellungshöchstaltersgrenze für ältere Bewerber für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei von 40 Jahren gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes - Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst - (juris: LbPolVollzDV BE 2021) ist rechtmäßig; § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2011 in der Fassung vom 19. Dezember 2017 (juris: LbG BE 2011) stellt insoweit eine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung dar.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Rechtsstreit war durch den Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden, nachdem er ihm durch die Kammer zur Entscheidung übertragen worden war (§ 6 Abs. 1 VwGO). Die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage mit dem Ziel, den Beklagten zur Neubescheidung des Einstellungsbegehrens zu verpflichten, ist jedenfalls mit Ablauf des 1. September 2020, dem Zeitpunkt der möglichen Einstellung des Klägers, unzulässig geworden. Werden Stellen für Beamte zu regelmäßig wiederkehrenden Zeitpunkten ausgeschrieben und besetzt – wie typischerweise und auch im Land Berlin im Polizeivollzugsdienst – so erlischt der materielle Einstellungsanspruch mit dem Verstreichen des Einstellungszeitpunktes und der Besetzung der Stellen durch andere Bewerber. Damit erledigt sich das ursprüngliche Einstellungsbegehren, die Verpflichtungsklage wird unzulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, juris Rn. 19). Die mit dem Hilfsantrag erhobene sogenannte Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, aber unbegründet. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Erledigt sich ein Verpflichtungsbegehren nach Klageerhebung, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO); der Übergang zu einer sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig, ohne dass die Voraussetzungen der Klageänderung (§ 91 VwGO) vorliegen müssen. Dem Erfordernis eines berechtigten Feststellungsinteresses genügt grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, wobei die gerichtliche Entscheidung geeignet sein muss, die Position des Klägers zu verbessern. Hauptfälle, in denen ein Feststellungsinteresse regelmäßig zu bejahen ist, sind die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitationsinteresse sowie die Präjudizialität für Schadensersatz oder Entschädigungsansprüche vor den ordentlichen Gerichten. Vorliegend hat der Kläger ein berechtigtes Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen Wiederholungsgefahr setzt voraus, dass auch in Zukunft unter im wesentlichen unveränderten Umständen die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (vgl. Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 112 m. w. Nachw.). Falls sich der Kläger erneut um die Zulassung zur Ausbildung für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei bewerben sollte, ist davon auszugehen, dass er abermals unter Hinweis auf die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 23 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes – Schutzpolizei, Kriminalpolizei, Gewerbeaußendienst (Pol-LVO) abgelehnt würde. Insbesondere lässt (allein) die Tatsache, dass der Gesetzgeber mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung dienstrechtlicher Einstellungshöchstaltersgrenzen vom 17. Dezember 2020 (GVBl. 2020 S. 1482) die Verordnungsermächtigung in § 29 Abs. 1 Satz 2 LfbG für die Einführung besonderer Einstellungshöchstaltersgrenzen durch Rechtsverordnung geändert hat, eine Wiederholungsgefahr nicht entfallen; bis zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt am Schluss der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14/12 –, juris Rn. 20) wurde die Pol-LVO nicht neu verkündet oder sonst geändert. Die bloße Änderung oder Einführung einer gesetzlichen Verordnungsermächtigung könnte nicht dazu führen, dass eine unter Umständen nichtige Bestimmung nachträglich wirksam würde (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 17. September 2008 – 2 B 683/07 –, juris Rn. 38 m. w. Nachw.). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist aber unbegründet. Der angegriffene Bescheid war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Der Beklagte hat die Bewerbung des Klägers zu Recht auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten vom 21. Juni 2011 in der Fassung vom 19. Dezember 2017 (LfbG a.F.) in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pol-LVO abgelehnt, da der Kläger die dortige Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren überschritten hatte. Diese Vorschriften sind verfassungsgemäß, insbesondere mit dem Grundsatz der Wesentlichkeit, Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 12 Abs. 1 GG sowie dem Unionsrecht vereinbar, und begegnen auch sonst keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblich für die Prüfung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsaktes ist § 29 Abs. 1 Satz 2 LfbG a.F. in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pol-LVO. Insoweit ist grundsätzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Erledigung abzustellen (vgl. etwa Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 113 Rn. 152 f. m. w. Nachw.). Dies ist vorliegend der Ablauf des 1. September 2020. Auf etwaige Implikationen des erst am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung dienstrechtlicher Einstellungshöchstaltersgrenzen vom 17. Dezember 2020 (GVBl. 2020 S. 1482) kommt es somit nicht an. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pol-LVO beruht auf einer ausreichenden Verordnungsermächtigung, § 29 Abs. 1 Satz 2 LfbG a.F. Diese Vorschrift lautet: „In den Rechtsverordnungen können auch Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn festgelegt werden.“ Dies genügt jedenfalls in Hinblick auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pol-LVO den Anforderungen, die die sogenannte Wesentlichkeitslehre an die hinreichende Bestimmtheit von Verordnungsermächtigungen stellt. Die Wesentlichkeitslehre besagt, dass Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot den Gesetzgeber verpflichten, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Dabei hängt es vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab, inwieweit es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf. Auch für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen muss deren Bestimmtheit vor dem Hintergrund von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG, als einer Ausprägung des allgemeinen Gesetzesvorbehalts, der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird. Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris Rn. 52 ff. m. w. Nachw.). Die Verordnungsermächtigung des § 29 Abs. 1 Satz 2 LfbG a.F. ist vor diesem Hintergrund zur Festsetzung von Einstellungshöchstgrenzen für die Einstellung in den Polizeidienst hinreichend bestimmt. Bei der Bestimmung der Eingriffstiefe in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 2 GG ist zunächst zu sehen, dass eine Einstellungshöchstaltersgrenze für Beamte des Polizeivollzugsdienstes ältere Bewerber nicht ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschließt und auch nicht zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität führt. Vielmehr stellt das Alter aufgrund der körperlichen Anforderungen, die an Soldaten, Beamte des Polizeivollzugsdienstes sowie der Feuerwehr gestellt werden, ein Eignungsmerkmal dar (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 68). Aus dem Alter kann für diese Berufe und somit auch für Beamte des Berliner Polizeivollzugsdienstes geschlossen werden, dass Bewerber den Anforderungen des Amtes typischerweise nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Alter überschritten haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 – 2 C 18.07 –, juris Rn. 9). Der Wortlaut der Regelung des § 29 Abs. 1 Satz 2 LfbG a.F. offenbart deutlich, dass der Verordnungsgeber ermächtigt wird, Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn festzulegen. Insoweit unterscheidet sich die Norm maßgeblich von der Regelung des § 5 Abs. 1 des Beamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 1. April 2009 (LBG NRW a.F.), die der von dem Kläger für seine Position ins Feld geführten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2015 zu den Aktenzeichen 2 BvR 1322/12 und 2 BvR 1989/12 zugrunde lag und als nicht hinreichend bestimmt zur Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen erachtet wurde. § 5 Abs. 1 LBG NRW a.F. ermächtigte die Landesregierung lediglich allgemein, Vorschriften über die Laufbahnen der Beamten zu erlassen; eine ausdrückliche Erwähnung fanden Einstellungshöchstaltersgrenzen indes – anders als in § 29 Abs. 1 Satz 2 LfbG a.F. – nicht. Im Übrigen ging es in dem dortigen Verfahren um die Einführung von Höchstaltersgrenzen für Lehrkräfte, bei denen das Alter – anders als bei Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes – kein Eignungsmerkmal darstellen kann, so dass auch die grundrechtsrelevante Eingriffstiefe mit dem hiesigen Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Durch die ausdrückliche Ermächtigung zur Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen ist hinreichend voraussehbar, mit welcher Tendenz insoweit von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnung haben können. Dies gilt insbesondere für die in Rede stehende Einstellungshöchstaltersgrenze für ältere Bewerber für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Berliner Schutzpolizei. Für die Beantwortung der Frage nach einem Verstoß gegen die Wesentlichkeitslehre ist nicht lediglich der Wortlaut der Norm, sondern auch die Gesetzgebungsgeschichte und der Wille des Gesetzgebers in den Blick zu nehmen, um zu ermitteln, inwieweit der Gesetzgeber beim Erlass der Verordnungsermächtigung die Zulässigkeit von und die Anforderungen an Einstellungshöchstaltersgrenzen erwogen hat und regeln wollte (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 71). Aus den Gesetzesmaterialien wird deutlich, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen „für die Laufbahnen der Polizei und Feuerwehr sowie des Justizvollzugsdienstes wegen der besonderen Anforderungen an die Beamtinnen und Beamten in diesen Laufbahnen erforderlich“ ist (Drucks. 16/3840 S. 57). Zwar lassen sich den Materialien keine konkreten Höchstaltersgrenzen entnehmen, sie zeigen aber, dass der Gesetzgeber (unter anderem) für die Laufbahnen der Polizei eine Einstellungshöchstaltersgrenze für erforderlich hielt und dies mit den besonderen Anforderungen der Laufbahnen begründete, die auch eine besondere Regelung der Ruhestandsgrenze erforderlich machen (vgl. § 104 Abs. 1 Satz 1 LBG). Im Übrigen besteht für die Laufbahn des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei die Besonderheit, dass die diesbezügliche Vorgängerverordnung zur Pol-LVO, die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten der Schutzpolizei (SLVO), als Art. I des Gesetzes zur Änderung der Laufbahnverordnungen für den Polizeivollzugsdienst und des Laufbahngesetzes vom 12. Juli 1995 (GVBl. 1995 S. 453) durch den Gesetzgeber (und nicht den Verordnungsgeber) verkündet wurde. In § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SLVO hatte bereits der Gesetzgeber eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren für lebensältere Bewerber in die Laufbahn des mittleren Dienstes vorgesehen, die mit dem heutigen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pol-LVO wortgleich ist. Dadurch kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber insoweit die Einführung einer Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren für sachgerecht hält. Die Festlegung der Einstellungshöchstaltersgrenze auf 40 Jahre ist nicht zu beanstanden. Sie ist zum einen erforderlich, um die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren des Polizeivollzugsdienstes zu gewährleisten. Zum anderen dient sie der Gewährleistung der mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, namentlich dem Lebenszeit- und dem Alimentationsprinzip (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 77 ff.). Beamte des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei müssen grundsätzlich für eine Verwendung in sämtlichen Funktionen des Vollzugsdienstes dauerhaft gesundheitlich geeignet und den anspruchsvollen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes in jeder Hinsicht gewachsen sein. Maßstab der erforderlichen Polizeidienstfähigkeit ist dabei nicht das abstrakt-funktionelle Amt eines Polizeibeamten bei seiner Beschäftigungsbehörde, sondern sämtliche Ämter der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes. Der Beamte des Polizeivollzugsdienstes muss zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder Stellung einsetzbar sein, die seinem statusrechtlichen Amt entspricht (st.Rspr.: BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 – 2 C 4/04 –, juris Rn. 2; BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 – 2 B 97/13 –, juris Rn. 10 m. w. Nachw.). Dies umfasst sowohl den Innen- als auch den Einsatzdienst. So können die Aufgaben betreffend den Schutz von Personen und Sachen, die Festnahme und Ingewahrsamnahme von Straftätern sowie der präventive Streifendienst die Anwendung körperlicher Gewalt und besondere körperliche Leistungen erfordern. Wie bereits ausgeführt, steht das Vorhandensein besonderer körperlicher Fähigkeiten mit dem Alter im Zusammenhang. Körperliche Schwächen bei der Ausführung der genannten Tätigkeiten können für die Polizeibeamten selbst, für Dritte und für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung beträchtliche Konsequenzen haben. In Anbetracht dieser Konsequenzen ist es gerichtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber typisierend festgelegt hat, dass Bewerber, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr eingestellt werden, weil davon auszugehen ist, dass sie den hohen körperlichen Anforderungen nicht dauerhaft genügen können. Soweit der Kläger einwendet, dass die besonderen körperlichen Fähigkeiten von einem Beamten des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei nicht verlangt werden könnten und der Kläger seine körperliche Eignung durch erfolgreiche Absolvierung sämtlicher Tests zur Einstellung bewiesen habe, dringt er nicht durch. Es mag zwar zutreffen, dass nicht jeder Beamte des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei stets und ständig – wie etwa SEK-Beamte – außerordentlich hohen Belastungen ausgesetzt ist. Jedoch darf der Dienstherr von seinen Beamten des Polizeivollzugsdienstes verlangen, zu jeder Zeit und an jedem Ort für den Einsatz sowohl im Innen- als auch im Einsatzdienst bereit zu sein (vgl. BVerwG, a.a.O.). Während Einstellungstests lediglich Aufschluss darüber geben (können), ob ein Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung den besonderen körperlichen Anforderungen genügt, nimmt eine Einstellungshöchstaltersgrenze auch die Zukunft in den Blick und stellt im Wege einer typisierten Prognose sicher, dass nur Bewerber eingestellt werden, die den Anforderungen (hinreichend) dauerhaft genügen können. Dabei steht die Einstellungshöchstaltersgrenze des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pol-LVO auch im Zusammenhang mit der ebenfalls den besonderen körperlichen Anforderungen an Beamte des Polizeivollzugsdienstes Rechnung tragenden besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes (§ 104 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 LBG) und dient auch der Gewährleistung der mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, namentlich dem Lebenszeit- und dem Alimentationsprinzip (vgl. zu diesem Zusammenhang BVerfG, a.a.O. Rn. 83). Nach den durch das Bundesverfassungsgericht formulierten verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben können Einstellungshöchstaltersgrenzen gerechtfertigt sein, wenn sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten. In Hinblick auf das beamtenrechtliche Lebenszeitprinzip hat der Dienstherr ein berechtigtes Interesse an einem angemessenen Verhältnis zwischen Lebensdienst- und Ruhestandszeit (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 87). Bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen besteht ein gesetzgeberischer Spielraum, das Verhältnis angemessen zu gestalten (BVerfG, a.a.O. Rn. 90; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. Februar 2019 – 2 BvR 2781/17 –, juris Rn. 22). Dieser Gestaltungsspielraum ist vorliegend nicht überschritten. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 LBG treten Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes mit Vollendung des 61. Lebensjahres in den Ruhestand. Ausgehend von der Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren sieht der Gesetzgeber für Polizeivollzugskräfte des mittleren Dienstes eine Mindestdienstzeit von (nur) 21 Jahren vor, die zur Erdienung der Mindestversorgung so gerade ausreichend ist. In Berlin beträgt das Ruhegehalt mindestens 35 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Bezüge (§ 14 Abs. 4 Satz 1 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes [LBeamtVG]). Die zur Erdienung der Mindestversorgung erforderliche Dienstzeit beträgt mithin 19,5 Jahre, da der Ruhegehaltssatz nach § 14 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 vom Hundert beträgt. Diese rechnerische Größe stellt eine Orientierungsgröße für die Bestimmung des Einstellungshöchstalters dar. Der Landesgesetzgeber ist berechtigt, eine gewisse weitere Zeitspanne als „Finanzierungspuffer“ zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a.a.O., wonach ein Puffer von 5,5 Jahren verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist). Die Einstellungshöchstgrenze für ältere Bewerber gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pol-LVO gewährleistet – insbesondere vor dem Hintergrund steigender Lebenserwartung und wachsender Versorgungslasten der öffentlichen Haushalte – ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen und ist rechtmäßig. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) ergibt sich schließlich nichts anderes. Zwar verbieten Art. 2 Abs. 2, Art. 1 Richtlinie 2000/78/EG im Grundsatz die Diskriminierung wegen des Alters und eine Einstellungshöchstaltersgrenze stellt im Grundsatz auch eine Diskriminierung wegen des Alters dar. Eine solche kann aber gemäß Art. 4 Abs. 1 und / oder Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein und ist es vorliegend auch. Der Europäische Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst entschieden, dass es als erforderlich angesehen werden kann, dass die diesem Dienst angehörenden Beamten mehrheitlich in der Lage sind, die körperlich anspruchsvollen Aufgaben zu erfüllen, um dessen effizientes Funktionieren zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 12. Januar 2010 – C-229/08 –, Fuss, juris Rn. 43). Ferner stelle das Bemühen, die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei zu gewährleisten, einen rechtmäßigen Zweck im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG dar (EuGH, a.a.O. Rn. 39; EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, Pérez, juris Rn. 44), wobei eine entsprechende Regelung ein verhältnismäßiges Erfordernis aufstellen müsse. Vor diesem Hintergrund hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Pérez entschieden, dass eine Einstellungshöchstaltersgrenze für „örtliche Polizeibeamten“ von 30 Jahren nicht verhältnismäßig sei (EuGH, a.a.O. Rn. 57). Tragende Erwägung war insoweit, dass nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts nicht sämtliche Beamte der örtlichen Polizei über eine außergewöhnlich hohe körperliche Eignung verfügen mussten (EuGH, a.a.O. Rn. 54). Folgerichtig hat der Europäische Gerichtshof zwei Jahre später entschieden, dass eine nationale Regelung, die vorsieht, dass die Bewerber auf Stellen für Beamte einer Polizei, die sämtliche dieser Polizei obliegenden Einsatz- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen, das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben dürfen, gemäß Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein kann (EuGH, Urteil vom 15. November 2016 – C-258/15 –, juris Rn. 38, 50). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pol-LVO, die eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 40 Jahren vorsieht, gemäß Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG beziehungsweise gemäß § 24 Nr. 1, § 8 Abs. 1 AGG, die zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG erlassen wurden, gerechtfertigt. Wie gezeigt, wird von den Beamten des mittleren Dienstes der Berliner Schutzpolizei verlangt, stets und überall sämtliche Polizei- und Vollzugsaufgaben wahrnehmen zu können. Insoweit ist die Polizei des Landes Berlin nicht vergleichbar mit der „örtlichen Polizei“ in der Rechtssache Pérez. Im Übrigen ergibt sich eine Rechtfertigung der Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Pol-LVO auch aus Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. c Var. 2 Richtlinie 2000/78/EG beziehungsweise § 24 Nr. 1, § 10 Nr. 3 Var. 2 AGG. Danach können Festsetzungen eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand gerechtfertigt sein. Insoweit hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass die zur Erreichung des genannten Ziels verwendeten Mittel im Rahmen des nationalen Rechts angemessen und erforderlich sein müssen und die Mitgliedstaaten bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele über einen weiten Wertungsspielraum verfügen; dieser Wertungsspielraum dürfe jedoch nicht dazu führen, dass der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung aus Gründen des Alters ausgehöhlt wird (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 – C-416/13 –, Pérez, juris Rn. 65 ff.). Die bereits dargestellten – vorliegend erfüllten – Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtfertigung von Einstellungshöchstaltersgrenzen zur Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen bewegen sich innerhalb dieses Wertungsspielraums. Das Bundesverfassungsgericht hat die unionsrechtlichen Vorgaben, das heißt die Richtlinie 2000/78/EG in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshofs, bei der Entwicklung seiner diesbezüglichen Rechtsprechung eingehend berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 –, juris Rn. 63 ff.). Das Erfordernis einer Mindestdienstzeit von 21 Jahren bei einer zur Erdienung der Mindestversorgung erforderlichen Dienstzeit von 19,5 Jahren ist demnach auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtfertigung einer Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG verhältnismäßig; die obigen Ausführungen gelten insoweit entsprechend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der am 1… 1979 geborene Kläger bewarb sich um die Zulassung zur Ausbildung für den mittleren Dienst der Berliner Schutzpolizei zum Einstellungstermin 1. September 2020. Mit Bescheid vom 11. Dezember 2019 lehnte der Polizeipräsident in Berlin die Bewerbung des Klägers ab. Der Kläger überschreite zum Einstellungstermin das für die Laufbahn festgelegte Höchstalter von 40 Jahren. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 7. Januar 2020 Klage erhoben. Der Einstellung in den Polizeidienst stehe die Altersgrenze von 40 Jahren nicht entgegen; der Kläger ist der Auffassung, dass diese Höchstaltersgrenze diskriminierend und verfassungswidrig sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Berücksichtigung der Rechtsansicht des Gerichts über die Einstellung des Klägers in den mittleren Polizeidienst des Landes Berlin erneut zu entscheiden; hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 11. Dezember 2019 rechtswidrig war und der Kläger in seinen Rechten verletzt ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Einstellungshöchstgrenze sei verfassungsgemäß. Das Alter diene als abstrakt-genereller Indikator für die Tauglichkeit des Bewerbers zu amtsangemessenen und funktionsgerechten Leistungen. Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter mit Beschluss vom 24. Juni 2021 als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.