Beschluss
5 L 708/22
VG Berlin 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0630.5L708.22.00
18Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes dürfen der Bewerberauswahl nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die einen Leistungsbezug aufweisen. (Rn.10)
Dieser Grundsatz gilt auch für die Besetzung von Professuren.(Rn.13)
2. Stützt sich eine Berufungskommission für ihre Entscheidung auf ein externes Gutachten, in dem (auch) das Lebensalter der Bewerberin für die Bewertung herangezogen wird, verletzt dies den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerberin.(Rn.16)
(Rn.18)
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Professur für das Fachgebiet W... im H... vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit dem Beigeladenen zu besetzen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes dürfen der Bewerberauswahl nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die einen Leistungsbezug aufweisen. (Rn.10) Dieser Grundsatz gilt auch für die Besetzung von Professuren.(Rn.13) 2. Stützt sich eine Berufungskommission für ihre Entscheidung auf ein externes Gutachten, in dem (auch) das Lebensalter der Bewerberin für die Bewertung herangezogen wird, verletzt dies den Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerberin.(Rn.16) (Rn.18) Der Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung untersagt, die ausgeschriebene Professur für das Fachgebiet W... im H... vor Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung mit dem Beigeladenen zu besetzen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Besetzung einer Professur an der H... - mit dem Beigeladenen. Am 2. November 2020 beschloss der Fakultätsrat der H... die Einrichtung, Freigabe der Stelle und Eröffnung eines Berufungsverfahrens für eine Professur für das Fachgebiet „W...“ (Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und Übertragung einer W 3 Professur oder vergleichbares Angestelltenverhältnis). Mit Beschluss vom gleichen Tage bildete der Fakultätsrat eine sogenannte Struktur- und Berufungskommission - SBK - und benannte dafür Mitglieder der verschiedenen Mitgliedergruppen. Dabei sollte die SBK nicht nur das Berufungsverfahren für die Professur für „W...“ durchführen, sondern parallel dazu auch das Berufungsverfahren für eine weitere Professur für das Fachgebiet „S...“. Zur Gruppe der Hochschullehrenden heißt es in dem Beschluss unter anderem, es würden „Herr Prof. Dr. P.../Prof.x... (nach interner Abstimmung)“ sowie „Ein*e externe*r Hochschullehrer*in (N.N.)“ benannt. Die SBK tagte am 18. Januar und am 23. April 2021 und erarbeitete schließlich Ausschreibungstexte, die nach Bestätigung durch den Fakultätsrat veröffentlicht wurden. Auf die Stelle für „W...“ bewarben sich neben der Antragstellerin (geboren 6...) und dem Beigeladenen (geboren 6...) weitere elf Personen. Am 16. September 2021 trat die SBK erstmals als Berufungskommission zusammen. Dem Sitzungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass folgende Mitglieder nach Sichtung der Bewerbungen einen Interessenkonflikt bzw. eine mögliche Befangenheit gegenüber dem Beigeladenen bzw. der Antragstellerin anzeigten: Die Professoren U..., Q..., G... und U... sowie die Professorin X.... Bezüglich Professor Q... beschlossen die anwesenden Mitglieder der Berufungskommission, dass kein Interessenkonflikt bestehe und er weiterhin als stimmberechtigtes Mitglied in der Kommission verbleibe. Hinsichtlich der Professorin X... sowie den Professoren G... und U... entschieden die Kommissionsmitglieder, dass alle drei fortan als beratende Mitglieder in der Kommission verbleiben sollten. Hinsichtlich der von Professor U... angezeigten Interessenkonflikte bzw. einer möglichen Befangenheit traf die Kommission keine Entscheidung. Auf der Anwesenheitsliste wird Professor U... als „Experte, beratend“ geführt. Im Nachgang zur Sitzung stimmten die Stimmberechtigten geheim und schriftlich ab, welche der sich Bewerbenden zu einer persönlichen Vorstellung nach Berlin eingeladen werden sollten. Die Wahl fiel - neben der Antragstellerin und dem Beigeladenen - auf weitere drei Personen. Am 27. September 2021 entschied der Fakultätsrat, dass die Professorin X... und der Professor G... als Mitglieder aus der Berufungskommission ausscheiden und künftig als beratende Mitglieder in der Kommission mitwirken. Die Berufungskommission bestand danach aus 16 (laut Anwesenheitsliste) stimmberechtigten Mitgliedern, davon zwei Hochschullehrerinnen, eine akademische Mitarbeiterin und eine Vertreterin der Studierenden. Am 26. November 2021 fanden die hochschulöffentlichen Vorträge der Antragstellerin, des Beigeladenen und drei weiterer Bewerber sowie unter Ausschluss der Hochschulöffentlichkeit die jeweiligen Einzelgespräche mit der Berufungskommission statt. Die Berufungskommission entschied im Anschluss, die Antragstellerin, den Beigeladenen sowie zwei weitere Bewerber extern begutachten zu lassen. Zu diesem Zweck wurde die externe Gutachterin Professorin F... sowie der externe Gutachter Professor M... mit der Erstellung eines vergleichenden Gutachtens ohne Reihung beauftragt. Am 30. und 31. März 2022 besuchten Mitglieder der Berufungskommission die vier begutachteten Personen, so auch die Antragstellerin und den Beigeladenen, vor Ort in ihren jeweiligen Einrichtungen. Anfang April lagen die beiden externen Gutachten vor. Im Gutachten von Professor M... heißt es zu der Antragstellerin unter anderem, „Prof. P... dürfte bei Stellenantritt 57 Jahre alt sein. Ob die verbleibende Amtsdauer ausreichen wird, um den L...H... nicht nur erfolgreich zu übernehmen, sondern auch nachhaltig zu prägen, ist mit einem Fragezeichen zu versehen.“ sowie „Die verbleibende Zeit bis zur Emeritierung ist knapp bemessen, und eine klare Ausrichtung wird zu wenig sichtbar.“ Am 19. Mai 2022 entschied die Berufungskommission, dem Fakultätsrat den Beigeladenen zur Berufung vorzuschlagen. Weiter heißt es in dem Beschluss der Berufungskommission, dass im Falle einer Rufabsage des Erstplatzierten, die Berufungskommission erneut zusammentreten werde, um über eine Ruferteilung an die an Position secundo und tertio loco gelisteten Kandidaten zu entscheiden. Auf die Position secundo loco setzte die Berufungskommission die Antragstellerin. Am 13. Juni 2022 traf der Fakultätsrat eine gleichlautende Entscheidung. Der Vorstand und der Medizinsenat befürworteten den Berufungsvorschlag und teilten dies der zuständigen Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung mit, die dem Beigeladenen mit Schreiben vom 21. Juli 2022 den Ruf erteilte. Mit Schreiben vom 15. August 2022 sagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin ab. Der am 25. August 2022 gestellte Eilantrag der Antragstellerin hat Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. Der Rechtsstreit ist dem Verwaltungsgericht gemäß § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes zugewiesen, obwohl weder die Antragstellerin noch der Beigeladene Beamte sind. Denn die Vorschrift umfasst auch Rechtsstreitigkeiten von Nichtbeamten, die ihren Rechtsgrund im Beamtenrecht haben und im Zusammenhang mit der Begründung eines konkreten Beamtenverhältnisses stehen (vgl. zur Vorgängerregelung in § 126 des Beamtenrechtsrahmengesetzes BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1967 - 6 C 73.64 -, juris Rn. 28). Gegenstand des Auswahlverfahrens ist vorliegend die Besetzung einer sogenannten W 3 Professur und damit die Übertragung eines konkreten beamtenrechtlichen Statusamtes (vgl. zum Rechtsweg BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 B 3/21 -, juris Rn. 12). Denn Professorinnen und Professoren werden in der Regel in ein Beamtenverhältnis berufen und auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannt (vgl. § 102 Abs. 1 des Berliner Hochschulgesetzes - BerlHG - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Berliner Universitätsmedizingesetzes). In einem Angestelltenverhältnis werden sie nur in Ausnahmefällen beschäftigt (vgl. § 102 Abs. 5 BerlHG). 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch (dazu unter a) und einen Anordnungsgrund (dazu unter b) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). a) Ein Anordnungsanspruch liegt vor. aa) Nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen. Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes vermittelt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Eine Bewerberin um ein öffentliches Amt kann verlangen, dass ihre Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Der Bewerberauswahl dürfen daher nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die den von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes geforderten Leistungsbezug aufweisen. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. zu Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 59). Eine abgelehnte Bewerberin, deren subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über ihre Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn ihre Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, ihre Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 -, juris Rn. 57; BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 -, juris Rn. 22 ff. m. w. N.). Das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes gilt auch für die Besetzung von Professorenstellen. Auch die Bewerberin um eine Professur hat einen Anspruch darauf, dass über ihre Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Allerdings ist zu beachten, dass der Hochschule eine besondere verfassungsrechtlich (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes) geschützte Beurteilungskompetenz bezüglich der Qualifikation der sich Bewerbenden zusteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, juris Rn. 29). Insbesondere die Frage, ob und inwieweit sich Bewerbende die fachwissenschaftlichen und pädagogischen Auswahlkriterien erfüllen, stellt in hohem Maße eine fachliche Wertung dar, die die Hochschule in Ausübung der ihr zustehenden Wissenschaftsfreiheit zu treffen hat. Die Auswahlentscheidung kann daher gerichtlich nur daraufhin geprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und ob der Ermessens- oder Beurteilungsspielraum überschritten ist, etwa weil die Entscheidung erkennbar auf sachfremden Erwägungen oder auf der Verkennung von Tatsachen beruht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2016 - 2 C 30/15 -, juris Rn. 17, 20; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. März 2012 - 5 S 12/11 -, juris Rn. 4). bb) Hieran gemessen bestehen bereits Zweifel daran, dass die Antragsgegnerin die erforderlichen Verfahrensvorschriften eingehalten hat. So erscheint bereits das Vorgehen des Fakultätsrates zweifelhaft, mit Beschluss vom 2. November 2020 eine Berufungskommission einzusetzen, aber nicht abschließend über deren Mitglieder zu befinden. Denn in dem Beschluss heißt es insoweit, dass „nach interner Abstimmung“ entweder Professor X... oder Professor Q... Mitglied der Berufungskommission werden sollte. Wer darüber befinden sollte, welcher der beiden Hochschullehrer Kommissionsmitglied wird, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsvorgang nicht. Unklar bleibt auch, ob der Fakultätsrat die Teilnahme von Professor Q..., der sodann an den Sitzungen der Berufungskommission teilnahm, nachträglich beschloss. Daneben lässt sich dem Beschluss des Fakultätsrates auch nicht entnehmen, welche Mitglieder der Berufungskommission stimmberechtigt sein sollten. Zudem sind bei der Einsetzung der Berufungskommission verschiedene Soll-Vorschriften der Ordnung über die Berufungsverfahren an der H...x... - BerufungsO - nicht eingehalten worden, ohne dass sich den Beratungen oder Beschlüssen sachliche Gründe für diese Abweichungen entnehmen lassen. Beispielsweise soll die Berufungskommission nicht mehr als neun stimmberechtigte Mitglieder haben (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BerufungsO). Indes kommt vorliegend allein die Gruppe der Hochschullehrenden im Einsetzungsbeschluss des Fakultätsrates auf 13 Personen. Auch veränderte sich die Gruppe der stimmberechtigten Hochschullehrenden, ohne dass Nachbesetzungen stattfanden. Von zunächst zwölf stimmberechtigten Hochschullehrenden (Sitzung der SBK am 18. Januar 2021) hin zu zehn stimmberechtigten Hochschullehrenden (Sitzung Berufungskommission am 26. November 2021). Zudem soll die Hälfte der Kommission und die Hälfte jeder Mitgliedergruppenvertretung mit Frauen besetzt sein (§ 8 Abs. 2 Satz 3 BerufungsO). Tatsächlich belief sich das Verhältnis von Frauen zu Männern bei der Gruppe der Hochschullehrenden bereits bei Einsetzung der Kommission nur auf drei zu neun. Nach § 73 Abs. 3 Satz 4 BerlHG sollen in einer Berufungskommission mindestens 40 vom Hundert der stimmberechtigten Mitglieder Frauen sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten. Der Frauenanteil in der Berufungskommission belief sich bei deren Einsetzung jedoch nur auf 31,25 % (16 - vermutlich - stimmberechtigte Mitglieder, davon fünf Frauen). Dass die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte der Abweichung zugestimmt haben, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Letztlich bedürfen diese Fragen jedoch keiner Entscheidung, da die Auswahlentscheidung aus anderen Gründen fehlerhaft ist. Gleiches gilt für die weiteren Einwendungen der Antragstellerin, verschiedene Mitglieder der Berufungskommission hätten wegen der Besorgnis der Befangenheit nicht an der Berufungsentscheidung mitwirken dürfen und die in § 4 BerufungsO getroffene Differenzierung zwischen der Besorgnis der Befangenheit und der Möglichkeit von Interessenkonflikten sei rechtswidrig. cc) Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes einen Anspruch darauf, dass über ihre Bewerbung in fehlerfreier Weise entschieden und sie nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 - 2 C 37/04 -, juris Rn. 18 und 28. Oktober 2004 - 2 C 23/03 -, juris Rn. 11 ff. zur Bewerbung um eine Beförderungsstelle). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Antragstellerin ein Amt im statusrechtlichen Sinn übertragen oder sie aufgrund des Überschreitens der für die Einstellung maßgeblichen Höchstaltersgrenze (Vollendung des 50. Lebensjahres, vgl. § 102 Abs. 1 BerlHG i.V.m. § 93 Abs. 1 und 5 BerlHG i.V.m. § 8a Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes) gemäß § 102 Abs. 5 BerlHG ausnahmsweise in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt würde. Denn der öffentlich-rechtliche Dienstherr ist unabhängig davon, ob er ein Statusamt überträgt oder einen Arbeitsvertrag begründet, bei der Vergabe eines öffentlichen Amtes an die materiellen Kriterien des Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes gebunden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. März 2021, a.a.O., Rn. 18). Nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten, die der Bewerberauswahl zugrunde zu legen sind, gehört das Lebensalter (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004, a.a.O., Rn. 15). Vorliegend stützte sich die Berufungskommission bei ihrer Auswahlentscheidung jedoch unter anderem auf das Gutachten des externen Gutachters M..., der sich bei seinen Ausführungen auch von dem sachfremden Kriterium des Lebensalters der Antragstellerin hatte leiten lassen. Das Lebensalter kann ein Eignungsmerkmal im Sinne von Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes darstellen, wenn daraus geschlossen werden kann, dass sich Bewerbende typischerweise den Anforderungen des Amtes nicht mehr genügen, wenn sie ein bestimmtes Lebensalter überschritten haben (vgl. zu laufbahnrechtlichen Lebensaltersgrenzen BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 - 2 C 36/07 -, juris Rn. 10 f.). Dies kann im Hinblick auf die körperliche Leistungsfähigkeit etwa bei den Einsatzkräften in Militär, Polizeivollzugsdienst und Feuerwehr der Fall sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 - 2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12 -, juris Rn. 68, 76 zur Einstellungshöchstaltersgrenze im öffentlichen Dienst). Außerhalb der genannten Einsatzberufe stellt das Lebensalter weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium dar. Es dient vielmehr eignungsfremden Zwecken und soll externe, außerhalb des Leistungsgrundsatzes liegende Ziele verwirklichen. Eignungsfremde Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, können bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist. Dies gilt etwa für das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip. So ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn gesetzliche Bestimmungen an das Lebensalter anknüpfen, um ein ausgewogenes zeitliches Verhältnis zwischen Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit und damit zwischen aktiver Beschäftigungszeit und Versorgungsansprüchen zu gewährleisten (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 77 ff.) Für den hiesigen Fall sind jedoch keine Gründe benannt oder erkennbar, warum das Lebensalter der sich Bewerbenden relevant sein sollte. Weder stellt die körperliche Leistungsfähigkeit vorliegend ein Eignungsmerkmal dar noch steht eine Höchstaltersgrenze mit Blick auf einen etwaigen Versorgungsanspruch im Streit. Nach diesen Maßgaben hätte das Gutachten von Professor M...der Auswahlentscheidung nicht, jedenfalls nicht ohne Einschränkungen zugrunde gelegt werden dürfen. Der Gutachter führte in seinem Gutachten unter anderem aus, die Antragstellerin sei bei Dienstantritt 57 Jahre alt. Es sei mit einem Fragezeichen zu versehen, ob die verbleibende Amtsdauer ausreichen werde, um den Großbetrieb i...nicht nur erfolgreich zu übernehmen, sondern auch nachhaltig zu prägen. Damit knüpft seine Bewertung der Eignung der Antragstellerin für die ausgeschriebene Stelle an deren Lebensalter an, was dazu führt, dass er die Antragstellerin aufgrund der ihr verbleibenden Dienstzeit letztlich als weniger geeignet beschreibt. So nimmt der Gutachter das Lebensalter der Antragstellerin in seinem Fazit nochmals auf und stellt ausdrücklich darauf ab, dass die verbleibende Zeit bis zur Emeritierung knapp bemessen und eine klare Ausrichtung zu wenig sichtbar sei. Abgesehen davon, dass der Gutachter bei keinem der anderen drei Bewerber Ausführungen zu deren Lebensalter macht, ist auch kein sachlicher Grund erkennbar, inwiefern das Lebensalter der Antragstellerin für die Frage ihrer Eignung überhaupt relevant sein sollte. Zumal der Antragstellerin selbst bei einem Dienstantritt in einem Alter von 57 Jahren nach der derzeitigen Rechtslage zehn Jahre bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze verbleiben würden (vgl. § 35 Satz 2 des Sozialgesetzbuches VI). Unerheblich ist, dass der Gutachter seine Bewertung nicht allein auf das Lebensalter der Antragstellerin stützt, sondern auch noch auf andere Gesichtspunkte, wie etwa eine aus seiner Sicht nicht hinreichend deutlich werdende Ausrichtung. Ausreichend ist insoweit, dass ein leistungsfremder Gesichtspunkt Bestandteil eines Motivbündels ist, das die Bewertung beeinflusst hat (zu Benachteiligungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16/10 -, juris Rn. 26; BAG, Urteil vom 18. März 2010 - 8 AZR 77/09 -, juris Rn. 24 m.w.N). Das Kriterium des Lebensalters muss nicht ausschlaggebend gewesen sein; eine bloße Mitursächlichkeit genügt (vgl. BAG, Urteile vom 26. Juni 2014 - 8 AZR 547/13 -, juris Rn. 32 ff. und 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 -, juris Rn. 20). So ist bei einer Stellenbesetzung eine unzulässige Berücksichtigung bereits dann gegeben, wenn in dem Motivbündel, das die Entscheidung des Auswählenden beeinflusst hat, ein in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannter Grund als negatives Kriterium enthalten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. November 1993 - 1 BvR 258/86 -, juris Rn. 49 zu Art. 3 Abs. 3 GG). Obwohl das Gutachten sich (auch) auf leistungsfremde Gesichtspunkte stützt, hat die Berufungskommission es ausweislich des Protokolls der Sitzung am 19. Mai 2022 herangezogen. Sie hat die altersdiskriminierende Bewertung der Antragstellerin in dem Gutachten nicht nur nicht gerügt, sondern sich das Gutachten ohne Einschränkungen zu eigen gemacht und ihrer Entscheidung zu Grunde gelegt. Damit ist ein sachfremdes, nicht-leistungsbezogenes Merkmal mitursächlich für die Entscheidung gewesen, die Antragstellerin nicht für die ausgeschriebene Stelle vorzuschlagen. Angesichts dieses Verstoßes kommt es auf die übrigen Einwendungen der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung nicht an. dd) Es erscheint schließlich möglich, dass die Antragstellerin bei Nichtberücksichtigung des als altersdiskriminierend anzusehenden Gutachtens ausgewählt würde, zumal sie die Zweitplatzierte auf der Bewerbungsliste der Berufungskommission ist. b) Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie ist auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes angewiesen, um die bevorstehende Ernennung des Beigeladenen zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2010 - 2 C 16/09 -, juris Rn. 31). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, wobei es billigem Ermessen entspricht, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er im Verfahren keine Anträge gestellt und sich daher auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung der beiden mit Beamtenrecht befassten Senate des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg.