Urteil
8 AZR 454/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Stellenausschreibung, die wörtlich verlangt, Bewerber sollten „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommen“, kann ältere Personen gegenüber jüngeren mittelbar benachteiligen und begründet nach § 22 AGG eine Vermutung der Diskriminierung wegen des Alters.
• Gelangt die klagende Partei aufgrund einer solchen Ausschreibung nicht in die engere Auswahl, kann sie eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG behaupten; der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass andere Gründe ausschlaggebend waren.
• Die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung vorgebrachten Ziele sind substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen zu Personalführung, Hierarchie oder Frustrationsrisiken genügen nicht (§ 3 Abs. 2 AGG, § 8 Abs. 1 AGG, § 10 AGG).
• Objektive Eignung des Bewerbers ist für einen Anspruch nach § 15 AGG nicht mehr generell Voraussetzung; die Entschädigung ist nach § 15 Abs. 2 AGG zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des AGG vorliegen.
Entscheidungsgründe
Stellenanzeige „frisch gebacken aus Ausbildung“ begründet Altersdiskriminierungsvermutung • Eine Stellenausschreibung, die wörtlich verlangt, Bewerber sollten „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommen“, kann ältere Personen gegenüber jüngeren mittelbar benachteiligen und begründet nach § 22 AGG eine Vermutung der Diskriminierung wegen des Alters. • Gelangt die klagende Partei aufgrund einer solchen Ausschreibung nicht in die engere Auswahl, kann sie eine unmittelbare Benachteiligung i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG behaupten; der Arbeitgeber trägt die Beweislast, dass andere Gründe ausschlaggebend waren. • Die vom Arbeitgeber zur Rechtfertigung vorgebrachten Ziele sind substantiiert darzulegen; bloße Vermutungen zu Personalführung, Hierarchie oder Frustrationsrisiken genügen nicht (§ 3 Abs. 2 AGG, § 8 Abs. 1 AGG, § 10 AGG). • Objektive Eignung des Bewerbers ist für einen Anspruch nach § 15 AGG nicht mehr generell Voraussetzung; die Entschädigung ist nach § 15 Abs. 2 AGG zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des AGG vorliegen. Der 36-jährige Kläger bewarb sich auf eine von der Beklagten veröffentlichte Online-Stellenanzeige für einen „Junior Sachbearbeiter Kreditorenbuchhaltung“, in der ausdrücklich Personen gesucht wurden, die „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ kommen. Die Beklagte, ein Reiseinformationsportal mit jungem Durchschnittsalter der Belegschaft, lehnte die Bewerbung ab und stellte per E-Mail mit, die Bewerbung sei nicht in die nähere Auswahl gekommen. Der Kläger machte hierauf Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG geltend und klagte. Die Vorinstanzen gaben dem Kläger teilweise Recht; die Beklagte legte Revision ein. Streitpunkt war, ob die Ausschreibungsformulierung ältere Bewerber mittelbar oder unmittelbar wegen ihres Alters benachteiligt und ob die Beklagte eine Rechtfertigung nach dem AGG vorbringen könne. • Anwendungsbereich AGG: Kläger gilt als Bewerber und damit als Beschäftigter i.S.d. AGG (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG). • Darlegungs- und Beweismaß (§ 22 AGG): Liegen Indizien vor, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, kehrt sich die Beweislast; der Arbeitgeber muss nachweisen, dass ausschließlich andere Gründe ausschlaggebend waren. • Art und Auslegung der Ausschreibung: Die Formulierung „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung“ ist nach objektiver Auslegung geeignet, ältere Personen gegenüber jüngeren in besonderer Weise zu benachteiligen, weil sie typischerweise Berufsanfänger anspricht. • Mittelbare vs. unmittelbare Benachteiligung: Auch wenn „Junior" als Hierarchieangabe gedeutet werden kann, begründet die Ausbildungsformulierung eine Vermutung mittelbarer Benachteiligung nach § 3 Abs. 2 AGG und aufgrund der konkreten Nichtberücksichtigung des Klägers die Vermutung unmittelbarer Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG; der Arbeitgeber hat diese Vermutung nicht widerlegt. • Rechtfertigung nach § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG: Die Beklagte hat kein substantiiertes Vorbringen geliefert, dass die Anforderung zur bestmöglichen Verrichtung der Arbeit erforderlich und angemessen ist; pauschale Hinweise auf Ausbildungsnähe oder Hierarchie genügen nicht. • Ausnahmen nach § 8 Abs. 1 und § 10 AGG: Die Beklagte konnte weder darlegen, dass ein altersbezogenes Merkmal eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, noch ein legitimes sozialpolitisches Ziel i.S.v. § 10 AGG verfolgen; die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen sind nicht erfüllt. • Widerlegungsbegründung des Arbeitgebers: Die vorgetragenen Gründe (Überqualifizierung, Gehaltsvorstellungen, Befürchtungen zu Frustration und Rangordnungskämpfen) sind unsubstantiiert und teils selbst mittelbar altersbezogen, sodass sie die Vermutung nach § 22 AGG nicht ausräumen. • Eignung des Klägers: Für einen Anspruch nach § 15 AGG ist objektive Eignung nicht mehr generell vorausgesetzt; es bleibt offen, ob der Kläger objektiv geeignet war, da dies für den Anspruch nicht erforderlich ist. • Entschädigung: Die Parteien sind sich über die Höhe der Entschädigung einig; die Beklagte ist zur Zahlung von 2.750,00 Euro nebst Zinsen verurteilt. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision der Beklagten zurück. Die Stellenausschreibung der Beklagten mit der Forderung, Bewerber sollten „gerade frisch gebacken aus einer kaufmännischen Ausbildung kommen“, begründet eine Vermutung der Altersdiskriminierung, die die Beklagte nicht widerlegt hat. Eine Rechtfertigung nach § 3 Abs. 2 AGG, § 8 Abs. 1 AGG oder § 10 AGG wurde nicht substantiiert dargelegt; bloße Unterstellungen zu Hierarchie- oder Personalführungsrisiken genügen nicht. Folglich hat der Kläger Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe von 2.750,00 Euro; die Beklagte hat zudem die Kosten der Revision zu tragen.