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Urteil

Au 2 K 23.1429

VG Augsburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Widerrufsbeamten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid) maßgeblich; Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie lassen einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zu (ebenso VGH München BeckRS 2014, 46385). (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird; bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes – der Erwerb der angestrebten Laufbahnbefähigung – erreicht wird, kann der Widerrufsbeamte entlassen werden. (Rn. 60) (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entlassung eines Widerrufsbeamten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid) maßgeblich; Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie lassen einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zu (ebenso VGH München BeckRS 2014, 46385). (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird; bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes – der Erwerb der angestrebten Laufbahnbefähigung – erreicht wird, kann der Widerrufsbeamte entlassen werden. (Rn. 60) (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 15. November 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist zu Recht erfolgt. 1. Die Entlassungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Kläger ist gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor deren Erlass angehört worden. Trotz entsprechendem Hinweis im Anhörungsschreiben vom 14. Oktober 2022 hat der Kläger eine Beteiligung der zuständigen Personalvertretung am Entlassungsverfahren nicht beantragt (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Satz 3 BayPVG). Der streitgegenständliche Bescheid wurde der damaligen Bevollmächtigten des Klägers am 15. November 2022 per Fernkopie zugestellt (Art. 56 Abs. 3 BayBG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 BayVwZVG. Die Zustellung wurde mit Empfangsbestätigung vom 15. November 2022 bestätigt (Art. 5 Abs. 7 BayVwZVG). Damit wurde die gemäß Art. 56 Abs. 5 BayBG bei einer mehr als drei Monaten dauernden Beschäftigung zu beachtende Schutzfrist von sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres eingehalten; der Kläger wurde mit Ablauf des 31. Dezember 2022 entlassen. 2. Die Entlassung ist auch materiell rechtmäßig. a) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der verfügten Entlassung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023. Umstände, die erst danach eintreten, sind für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entlassungsverfügung grundsätzlich unbeachtlich, es sei denn, sie lassen einen Rückschluss auf den im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorliegenden Sachverhalt zu (BayVGH, B.v. 15.1.2014 – 3 ZB 13.1074 – juris Rn. 13). b) Rechtsgrundlage für die Entlassung ist § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG. Danach können Beamte auf Widerruf jederzeit entlassen werden. Der gesetzliche Begriff „jederzeit“ besitzt nicht nur eine zeitliche, sondern auch eine sachliche Komponente. Zur Rechtfertigung der Entlassung genügt jeder sachliche, d.h. nicht willkürliche Grund. Das dem Dienstherrn bei einem Beamtenverhältnis auf Widerruf eingeräumte weite Entlassungsermessen ist dahingehend eingeschränkt, dass Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst Gelegenheit gegeben werden soll, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Die Sollvorschrift des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG erlaubt allerdings Ausnahmen im Einzelfall. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entlassungsgründe mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang stehen (Baßlsperger in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern Bd. I, Stand: Juni 2024, BeamtStG § 23 Rn. 193 ff.). Die Entlassung ist mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes vereinbar, wenn der Beamte aufgrund mangelnder Eignung, Befähigung oder fachlicher Leistung den Anforderungen der angestrebten Laufbahn nicht gerecht wird. Bestehen ernstliche Zweifel daran, dass das Ziel des Vorbereitungsdienstes – der Erwerb der angestrebten Laufbahnbefähigung – erreicht wird, kann der Widerrufsbeamte entlassen werden. Insoweit genügen bereits berechtigte Zweifel der Entlassungsbehörde, ob der Beamte die persönliche oder fachliche Eignung (i.S.v. § 9 BeamtStG) für ein Amt in der angestrebten Laufbahn besitzt. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob der Dienstherr seine Annahme, es lägen Eignungszweifel vor, auf einen zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt gestützt, er den Rechtsbegriff der Eignung nicht verkannt und bei der von ihm zu treffenden Prognoseentscheidung allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und auch sonst keine sachwidrigen Erwägungen angestellt hat (BayVGH, B.v. 30.3.2022 – 3 CS 22.281 – juris Rn. 7 f. m.w.N.). aa) Anknüpfungspunkt für die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ist die Einschätzung des Dienstherrn, dass die Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten nicht erwarten lassen, dass er das Ziel der Ausbildung künftig erreichen wird. Die Rechtmäßigkeit der einzelnen Leistungsnachweise ist nicht Voraussetzung für die auf der Grundlage des § 23 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG bestimmte Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Zweck des Beamtenverhältnisses auf Widerruf im Vorbereitungsdienst besteht in erster Linie darin, dass der Beamte auf Widerruf für den Beruf, zu dem ihm die Prüfung den Zugang eröffnet, ausgebildet wird und dass deshalb der Vorbereitungsdienst effektiv geleistet wird (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2024 – 3 CS 23.1948 – juris Rn. 6). Die vom Kläger vertretene Ansicht, bei allen zur erfolgreichen Beendigung des ersten Ausbildungsabschnitts erforderlichen Leistungsnachweisen handele es sich um berufsbezogene Prüfungen (S. 11 der Klagebegründung) trifft daher nicht zu. Der Beklagte hat die fehlende fachliche Eignung auch nicht auf das Ergebnis einzelner schriftlicher Prüfungen, sondern auf die Bewertungen ganzer Leistungsbereiche gestützt, in die praktische und mündliche Leistungsnachweise miteinfließen (Nrn. 6.1 und 6.2 sowie Nr. 7.3 des Ausbildungsplans). Dem steht § 27 Abs. 2 FachV-Pol/VS nicht entgegen. Danach wird zur Qualifikationsprüfung (nur) zugelassen, wer am Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß teilgenommen und alle Ausbildungsziele erreicht hat (so auch Nr. 10 des Ausbildungsplans). Allerdings führt nicht bereits das Nichtbestehen des ersten Ausbildungsabschnitts bzw. einzelner Leistungsnachweise zur Beendigung der Ausbildung, sondern erst die Versagung der Ausbildungswiederholung. Berufsbezogene Prüfungen werden aber dadurch gekennzeichnet, dass ihr Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme einer Berufstätigkeit oder doch für Fortsetzung einer beruflichen Ausbildung ist, deren erfolgreicher Abschluss die Ausübung des Ausbildungsberufs erst ermöglicht oder doch erleichtert (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2024, a.a.O., Rn 9; BVerwG, B.v. 20.11.2015 – 6 B 32.15 – juris Rn. 7). Der Vorbereitungsdienst endet hier mit der Qualifikationsprüfung. Bereits diese Regelung spricht dagegen, das Erreichen von Ausbildungszielen während des Vorbereitungsdienstes selbst als prüfungsgleich zu betrachten. Insoweit ist auch der Unterschied von § 23 Abs. 4 BeamtStG im Vergleich zu § 22 Abs. 4 BeamtStG zu beachten. Danach endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung. Vorliegend endet das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 23 Abs. 4 BeamtStG aber durch Entlassung und nicht bereits mit dem Nichterreichen eines vorgeschriebenen Ausbildungszieles, sondern erst dann, wenn eine Ausbildungswiederholung nicht gewährt wird und begründete Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung des Beamten bestehen (Nr. 9.3 des Ausbildungsplans). Damit ist die vom Kläger angeführte Entscheidung des VG Berlin vom 20. Dezember 2022 hier nicht einschlägig. Sie hatte Verwaltungsakte zum Gegenstand, die ein Nichtbestehen der erforderlichen Prüfung mitgeteilt hatten (VG Berlin, U.v. 20.12.2022 – VG 5 K 126/20 – juris Rn. 40). Insoweit hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auch darauf hingewiesen, dass die erheblichen Unterschiede beachtet werden müssten, die zwischen einer zeitlich begrenzten punktuellen Prüfung, nämlich der Qualifikationsprüfung und dem Ergebnis des jeweiligen Leistungsbereichs während eines Ausbildungsabschnitts im Vorbereitungsdienst (§ 22 Abs. 2 Satz 1 u. 3 FachV-Pol/VS) bestehen. Danach ist der Vorbereitungsdienst eine praxisorientierte Ausbildung, die den Beamten die zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter ab der 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes erforderlichen Schlüsselqualifikationen vermitteln soll. Durch die Vermittlung fachlicher Kenntnisse, praktischer Fertigkeiten sowie der Förderung und Steigerung persönlicher und sozialer Kompetenzen werden die Beamten für ihre Tätigkeit im Streifendienst und im geschlossenen Einsatz qualifiziert (§ 21 FachV-Pol/VS). Dabei gehe es nicht um verfassungsrechtlich gebotene formale Anforderungen an ein Prüfungsverfahren, sondern um die Eignung des Klägers als Polizeivollzugsbeamter. Der dem Dienstherrn beim Antrag auf Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts regelmäßig gegebene Beurteilungsspielraum sei bei der Wiederholung berufsbezogener Prüfungen gerade nicht gegeben (BayVGH, a.a.O., Rn. 10). bb) Wenn aber das Erreichen von Ausbildungszielen nicht als prüfungsgleich zu betrachten ist, dann sind die Bewertungen der einzelnen Leistungsnachweise (Klausuren/praktisch-mündliche Leistungsnachweise wie Zettelarbeit bzw. Stehgreifaufgaben) auch nicht am Gesetzesvorbehalt von Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen. Damit ist eine normative Festlegung der Anzahl der Prüfer und deren fachlicher Qualifikation nicht erforderlich. Art. 21 des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz – BayGlG) ist ohnehin nicht einschlägig. Vorliegend geht es nicht um ein Besetzungsverfahren für Gremien, sondern um die Bewertung von Leistungsnachweisen. Da es sich bei den Leistungsnachweisen nicht um berufsbezogene Prüfungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Satz 1 handelt, kommt es auch nicht auf die behauptete fehlende fachliche Qualifikation der Prüfer gemäß § 8 Abs. 2 APO an und sind die vorhandenen Richtlinien für das Klausur- und Prüfungswesen ausreichend, um die Anforderungen an die Leistungsnachweise zu regeln. Nach § 1 Abs. 3 RiLiKP hat das Lehr- und Ausbildungspersonal, das für Leistungsfeststellungen verantwortlich ist, einen Nachweis über Eignung und Befähigung zu erbringen. Nr. 4 des Ausbildungsplans enthält Anforderungen an deren fachliche Eignung. Die Multiple-Choice-Aufgaben im Rahmen der Kurzarbeit aus dem Verkehrsrecht am 25. März 2022 waren nicht rechtswidrig. Die vom Klägerbevollmächtigten zitierte Rechtsprechung zur Erforderlichkeit einer normativen Grundlage für diese Prüfungsart bezieht sich wiederum auf – hier nicht vorliegende – berufsbezogene Prüfungen. Der Bescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil kein Überdenkensverfahren durchgeführt wurde, d.h. Stellungnahmen der Korrektoren der verschiedenen Leistungsnachweise im Widerspruchsverfahren nicht eingeholt wurden. Dies ist bereits deswegen nicht erforderlich, weil es sich, wie bereits mehrfach ausgeführt, nicht um eine berufsbezogene Prüfung handelt (vgl. Riese in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, § 114 VwGO Rn. 118). cc) Eine das Sachlichkeitsgebot verletzende Befangenheit des Korrektors PHK Baumgartner vom 24. Juni 2022 betreffend die Klausuraufgabe aus dem Allgemeinen Polizeirecht vom 14. Juni 2022 liegt nicht vor. Zwar ist es erforderlich, dass Prüfungsleistungen mit innerer Distanz und frei von Emotionen zur Kenntnis genommen werden, dies schließt allerdings nicht aus, auf schlechte schriftliche Leistungen mit deutlichen Bemerkungen zu reagieren, sofern diese sachlich bleiben (BVerwG, U.v. 24.2.1993 – 6 C 35.92 – juris Rn. 19). Insoweit ist die Bemerkung des Korrektors „Die Arbeit ist unbrauchbar bzw. verdient nicht diese Bezeichnung“ (noch) im Rahmen des Vertretbaren, da sie eine nach dem Urteil des Prüfers schlechte Leistung als solche kennzeichnen soll. Aus der Bewertung ist nicht ersichtlich, dass PHK ... die erforderliche emotionale Distanz gegenüber der Person des Klägers verloren hätte. Mit den vom Klägerbevollmächtigten zitierten Randbemerkungen wie „vollkommen absurd“, „abseitig“ und „sinnentleerte Ausführungen“ ist die streitgegenständliche Anmerkung nicht vergleichbar. Soweit argumentiert wird, die Besorgnis der Befangenheit manifestiere sich auch aus der Stellungnahme von PHK ... wegen einer zum Unterricht am 2. August 2022 seitens des Klägers nicht mitgebrachten Gesetzessammlung, ist dies für die Korrekturbewertung irrelevant. Diese Stellungnahme wurde erst unter dem 3. August 2022 verfasst. dd) Unabhängig davon liegen die vom Kläger erzielten Leistungen jeweils so erheblich unter der erforderlichen Punktzahl, dass nicht davon auszugehen ist, dass dieser bei einer nochmaligen Befassung der Korrektoren insgesamt die Bestehensgrenze erreicht hätte. Erforderlich wären insgesamt weitere 15 Punkte, um im Gesamtergebnis die mindestens erforderlichen 5 Punkte (vgl. Nr. 8 Ausbildungsplan) zu erreichen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass das Ergebnis von 1 Punkt im Bereich „Allgemeines Polizeirecht“ sich um 1 Punkt verbessern würde, sodass der Kläger in diesem Leistungsbereich nicht mehr weniger als 2 Punkte hätte, wäre weitere Voraussetzung, dass er in den verbleibenden vier weiteren Leistungsbereichen „Strafrecht“, „Verkehrsrecht“, „Beamtenrecht“ sowie „Politische Bildung/ Zeitgeschehen“ auch jeweils im Ergebnis 5 Punkte erzielt hätte und damit in drei Leistungsbereichen jeweils drei zusätzliche Punkte und in einem Leistungsbereich (Verkehrsrecht) zwei weitere Punkte. c) Der Beklagte hat sein Ermessen gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 FachV-Pol/VS, wonach die Einstellungsbehörde eine Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts genehmigen kann, wenn geforderte Leistungsnachweise nicht erbracht werden, zutreffend ausgeübt. Dieses Ermessen wird mit der Vorgabe in Nr. 9.1 Abs. 1 der „Allgemeinen Regelungen des Ausbildungsplans“ sachgerecht ausgefüllt (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2012 – 3 CE 12.1032 – juris Rn. 19). Danach wird die Wiederholung eines Ausbildungsabschnitts genehmigt, wenn Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten erwarten lassen, dass er das Ziel der Ausbildung künftig erreichen wird. Die Fortsetzung der Ausbildung ist dann sinnvoll, wenn eine günstige Prognose dahingehend gestellt werden kann, dass mit Hilfe der Wiederholung die Ausbildung letztlich erfolgreich abgeschlossen werden wird (BayVGH a.a.O.). Zentraler Gesichtspunkt im Rahmen der Entscheidung ist damit die Einschätzung, ob der Beamte das Ausbildungsziel im Falle einer unterstellten Wiederholung des Ausbildungsabschnitts künftig erreichen wird. In diese von der Einstellungsbehörde anzustellende bewertende Prognose, die letztlich auch ein Bewährungsurteil darstellt, sind Art und Gewicht der unzulänglichen Leistungen, der Verlauf der bisherigen Ausbildung sowie persönlichkeitsbezogene Gründe des Versagens auch im Hinblick auf die angestrebte Laufbahn im Polizeivollzugsdienst einzustellen (vgl. VG München, U.v. 21.6.2022 – M 5 K 21.4711 – juris Rn. 36). Dabei genügen für eine solche Prognoseentscheidung begründete Zweifel; diese müssen jedoch auf tatsächlichen Erkenntnissen beruhen und dürfen sich nicht im Bereich bloßer Mutmaßungen bewegen (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2012 – 3 CE 12. 1032 – juris Rn. 23). Die vom Beklagten seiner negativen Prognose zugrunde gelegten Erkenntnisse sind sachgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dies neben einer mangelnden fachlichen Eignung auch mit der fehlenden persönlichen Eignung begründet. Er hat dazu ausführlich im streitgegenständlichen Bescheid (ab Seite 4 unten) auf das Lernverhalten und die persönlichen Kompetenzen des Klägers Bezug genommen und insbesondere auch die mangelhafte Einstellung zum Lernen hervorgehoben. Soweit ausgeführt wird, dass der Kläger nicht in der Lage war, in der vorgegebenen Zeit Texte zu erfassen und die Aufgabenstellung zu bearbeiten, geht dies zurück auf die Stellungnahme des zuständigen Klassenlehrers (PHK ... ) vom 1. August 2022. Aus dieser Stellungnahme (Bl. 27 bis 29 Verwaltungsakte) ergibt sich, dass der Kläger Angebote des Klassenleiters, bearbeitete Übungsfälle bei den Fachlehrern abgeben zu können und ein zusätzliches Feedback zum Leistungsstand zu erhalten, ungenutzt gelassen hat. Der Klassenlehrer verweist auch darauf, dass bereits ab Mai 2022 intensive Gespräche mit dem Kläger dahingehend geführt worden seien, dass bei einem Nichtbestehen eine Wiederholung des ersten Ausbildungsabschnittes auch abgelehnt werden könne. Insgesamt kam der Klassenleiter zu dem Ergebnis, dass aus dessen Sicht keine Aussicht besteht, dass der Kläger im Fall einer Ausbildungswiederholung die gravierenden fachlichen Defizite werde ausgleichen können. Aus der Behördenakte ergibt sich im Übrigen, dass bereits ab März 2022 Belehrungen zum Leistungsstand in verschiedenen Fächern stattgefunden haben. Diese Belehrungen betreffen auch die Waffen- und Schießausbildung (WSA) und mangelhafte Leistungen im Bereich Schwimmen, was das Erreichen des Ausbildungsziels im Fach Sport stark gefährde. Beide Bereiche gehören zu den Leistungsnachweisen besonderer Fähigkeiten (Nr. 6.3 Ausbildungsplan). Der Kläger hat unter anderem jeweils erklärt, dass er durch intensiviertes Lernen, z.B. auch mit Kollegen, seine Leistungen verbessern wolle. Dies ist offensichtlich nicht gelungen. Letztmals im Juli 2022 erfolgten solche Belehrungen zum Leistungsstand. Zu Recht hat der Beklagte bei seiner Prognoseentscheidung auch abgestellt auf das Persönlichkeitsbild bzw. verhaltensbezogene Aspekte. Der vom Bevollmächtigten des Klägers in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts ... vom 17. März 2023 (... ) steht dem nicht entgegen. Dieser betraf Art. 27 Abs. 5 Leistungslaufbahngesetz (LlbG). Danach kann auf Antrag die für die Ernennung zuständige Behörde bei erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung den Beamten zu einem ergänzenden Vorbereitungsdienst zulassen, wenn die bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass der Beamte die Wiederholungsprüfung bestehen werde. Maßgeblich für die Ablehnung der Wiederholung des Ausbildungsabschnitts ist hier eben nicht allein die „bisherige Leistung“, sondern auch die Eignung und Befähigung im Sinne von § 9 BeamtStG. Damit hat der Beklagten zu Recht auch auf die einzelnen Merkmale des Persönlichkeitsbilds (Bl. 9 Verwaltungsakte) abgestellt, insbesondere die Leistungsbereitschaft, Selbständigkeit und Eigeninitiative sowie Arbeitsorganisation, die jeweils nur mit 2 Punkten bewertet wurden. Das Persönlichkeitsbild enthält eine detaillierte Bewertung von 14 Persönlichkeitsmerkmalen, die bis auf drei Ausnahmen (Selbstbewusstsein/Selbstvertrauen, Einfühlungsvermögen und Teamfähigkeit/Kollegialität) alle im Bereich „Ungenügend“ oder „Mangelhaft“ angesiedelt sind (vgl. BayVGH, B.v. 2.7.2020 – 3 CE 12.1032 – juris Rn. 20). d) Nach 9.3. des Ausbildungsplans bestehen bei Beamten, die ein vorgeschriebenes Ausbildungsziel nicht erreicht haben und denen eine Ausbildungswiederholung versagt wird, regelmäßig Zweifel an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung. Bei begründeten Zweifeln wird ein Beamter in Ausbildung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften entlassen. Solche begründeten Zweifel liegen hier gemäß den obigen Ausführungen vor. Damit hat der Beklagte auch zu Recht dem Kläger nicht die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung gegeben (§ 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG). Die Entscheidung, den Kläger zu entlassen, ist hier ausnahmsweise aus einem Grund zulässig, der mit dem Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes in Einklang steht, nämlich dem prognostisch begründeten Fehlen der Erwartung, der Kläger werde die Befähigung für die angestrebte Laufbahn erreichen (vgl. BayVGH, B.v. 30.3.2022 - 3 CS 22.281 – juris 11; Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern I, Stand: Juni 2024, § 23 BeamtStG Rn. 192). Dabei genügt es für die Rechtmäßigkeit der Ermessensentscheidung, dass zumindest ein Teil der Gründe, auf die sie gestützt ist, in tatsächlicher Hinsicht zutreffend ermittelt wurde, da diese hier in einer Gesamtbetrachtung gleichsam als „Mosaiksteine“ geeignet sind, die Ermessensentscheidung zu tragen. Daher führt es auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Ermessensentscheidung des Beklagten, dass die Rechtmäßigkeit der Leistungsnachweise zwischen den Beteiligten streitig ist (so BayVGH, B.v. 26. Januar 2024 a.a.O. Rn. 7). Zwar trifft es zu, dass es im Grundsatz keine Entscheidung über die Eignung gibt, ohne dass festgestellt wird, ob der Anwärter den fachlichen Anforderungen des ersten Ausbildungsabschnitts entspricht. Die Entlassung erfolgt aber nur bei begründeten Zweifeln an der Eignung, Befähigung oder fachlichen Leistung und unter der Voraussetzung, dass eine Ausbildungswiederholung versagt wurde. Diese Wiederholung wird nur dann genehmigt, wenn Eignung und Befähigung und Leistung erwarten lassen, dass das Ziel der Ausbildung künftig erreicht wird. Dabei handelt es sich gerade um die dem Grundrecht des Art. 33 Abs. 2 GG sowie § 9 BeamtStG entsprechenden Kriterien, sodass entgegen der klägerischen Auffassung nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Regelung in Bezug auf die Ausbildungswiederholung zu unbestimmt ist und dem Dienstherrn eine zu weite Entscheidungsprärogative überlassen würde. Der Beklagte durfte auch das aus seiner Sicht mangelhafte Lernverhalten des Klägers berücksichtigten, zumal diesbezügliche Mängel mit dem Kläger wiederholt erörtert wurden (s.o.). Damit ist die Entlassung ermessensgerecht erfolgt und hat der Beklagte das Vorliegen eines Regelfalles im Sinne von § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG verneint und dem Kläger die Weiterführung des Vorbereitungsdienstes verwehrt. Die in dem Erfordernis eines sachlichen Grundes begründete Ermessensschranke des § 23 Abs. 4 Satz 2 BeamtStG (Baßlsperger in Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Juni 2024, § 23 BeamtStG Rn. 195) ist gewahrt. Die Entlassung ist hier ausnahmsweise aus einem Grund zulässig, der mit Sinn und Zweck des Vorbereitungsdienstes im Einklang steht, nämlich dem prognostisch begründeten Fehlen der Erwartung, der Kläger werde die Befähigung für die angestrebte Laufbahn erreichen. Der Umstand, dass hier die auf eine Vielzahl von Gesichtspunkten gestützte negative Eignungsprognose zur Entlassung des Klägers geführt hat, stellt den Unterschied zu den Prüfungen in den vom Kläger zitierten Entscheidungen (z.B. VG Berlin, U.v. 20.12.2022 – 5 K 126/20 – juris Rn. 52) dar (BayVGH, B.v. 26.1.2024, a.a.O. Rn. 11). Auch im Übrigen sind die Ermessenserwägungen nicht zu beanstanden. Die Klage war daher abzuweisen. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 3. Die Berufung war zuzulassen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Erforderlichkeit normativer Regelungen für die Bewertung einzelner schriftlicher Leistungsnachweise im ersten Ausbildungsabschnitt für die Ausbildung zur Erfüllung der Aufgaben der Ämter ab der 2. Qualifikationsebene des Polizeivollzugsdienstes war bislang nicht Gegenstand der Rechtsprechung in einem Hauptsacheverfahren und ist potentiell für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle entscheidend.