Beschluss
4 L 46.18
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0321.VG4L46.18.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Versagung einer Spielhallenerlaubnis für ein Bestandsunternehmen ist grundsätzlich statthaft, da mit der Versagung die gesetzlich vorgesehene Legalisierungswirkung der ursprünglichen Erlaubnis entfällt.(Rn.16)
2. Hält die Spielhalle nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer Einrichtung, die von Kindern und Jugendlichen genutzt wird, in diesem Fall zu einem Gymnasium, nicht ein, so ist eine Spielhallenerlaubnis für ein Bestandsunternehmen grundsätzlich nicht zu erteilen. Das ist der Fall, wenn die Spielhalle nur 177m von der Schule entfernt liegt. Dabei ist es unbedenklich, wenn für die Abstandsmessung auf diejenige Grundstücksecke des Gymnasiums sowie auf diejenige Gebäudeecke der Spielhalle abgestellt wird, die zueinander am nächsten liegen. Es muss dabei nicht auf den Eingang oder ein Gebäudeteil des Gebäudes abgestellt werden, in dem sich die Spielhalle befindet.(Rn.21)
(Rn.23)
Die Regelungen des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen sind insoweit weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich.(Rn.22)
3. Ob ein Ausnahmefall von dem als Regelfall normierten Abstandserfordernis vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.(Rn.28)
Der Umstand, dass es sich bei der Spielhalle um ein Eckgebäude handelt, begründet nicht bereits für sich genommen einen Ausnahmefall.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Versagung einer Spielhallenerlaubnis für ein Bestandsunternehmen ist grundsätzlich statthaft, da mit der Versagung die gesetzlich vorgesehene Legalisierungswirkung der ursprünglichen Erlaubnis entfällt.(Rn.16) 2. Hält die Spielhalle nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer Einrichtung, die von Kindern und Jugendlichen genutzt wird, in diesem Fall zu einem Gymnasium, nicht ein, so ist eine Spielhallenerlaubnis für ein Bestandsunternehmen grundsätzlich nicht zu erteilen. Das ist der Fall, wenn die Spielhalle nur 177m von der Schule entfernt liegt. Dabei ist es unbedenklich, wenn für die Abstandsmessung auf diejenige Grundstücksecke des Gymnasiums sowie auf diejenige Gebäudeecke der Spielhalle abgestellt wird, die zueinander am nächsten liegen. Es muss dabei nicht auf den Eingang oder ein Gebäudeteil des Gebäudes abgestellt werden, in dem sich die Spielhalle befindet.(Rn.21) (Rn.23) Die Regelungen des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen sind insoweit weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich.(Rn.22) 3. Ob ein Ausnahmefall von dem als Regelfall normierten Abstandserfordernis vorliegt, unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung.(Rn.28) Der Umstand, dass es sich bei der Spielhalle um ein Eckgebäude handelt, begründet nicht bereits für sich genommen einen Ausnahmefall.(Rn.30) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versagung einer Spielhallenerlaubnis. Sie betreibt u.a. in der F... in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg eine Spielhalle. Für diesen Betrieb war sie im Besitz einer entsprechenden Erlaubnis, die aufgrund der Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Spielhallen im Land Berlin (SpielhG Bln) mit dem Ablauf des 31. Juli 2016 erloschen ist. Am 16. Juni 2016 beantragte sie bei dem Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die Erteilung einer Erlaubnis zum Weiterbetrieb der vorgenannten Spielstätte nach dem im Gesetz zur Umsetzung des Mindestabstands nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsunternehmen (MindAbstUmsG Bln) vorgesehenen Sonderverfahren sowie gleichzeitig eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach dem Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV). Das Bezirksamt ermittelte über das FIS-Broker Geoportal eine Entfernung zu des in der R...in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg belegenen H... Gymnasiums (früher: H... Oberschule) von 177 Metern. Dabei wählte sie als Messpunkte in Bezug auf die Schule die Grundstücksecke und in Bezug auf die Spielhalle die Gebäudeecke, welche auf der Wegstrecke zueinander am nächsten liegen. Mit Bescheid vom 6. November 2017, der Antragstellerin zugestellt am 9. November 2017, lehnte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin die begehrten Erlaubnisse ab (Ziffern 1A und 1B), denn die Spielhalle liege in räumlicher Nähe zum H... Gymnasium und erfülle damit einen Versagungsgrund. Gleichzeitig forderte die Behörde die Antragstellerin auf, den Spielhallenbetrieb mit Ablauf des 6. Monats ab Zustellung des Bescheides einzustellen, die Spielhalle zu schließen sowie die Betriebsaufgabe innerhalb von drei Tagen dem Ordnungsamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin schriftlich anzuzeigen und untersagte gleichzeitig im Falle einer Betriebsfortsetzung über diesen Zeitpunkt hinaus den dann unerlaubten Weiterbetrieb (Ziffer 3). Für den Fall, dass die Antragstellerin der Schließungsaufforderung nicht unverzüglich nach Ablauf des sechsten Monats nach Zustellung des Bescheides nachkomme, drohte die Behörde ein Zwangsgeld i.H.v. 20.000,- Euro an (Ziffer 4). Die Behörde ordnete ferner die sofortige Vollziehung des Ausschlusses von der Teilnahme an den weiteren Entscheidungsstufen des Sonderverfahrens unter Ziffer 1 vorsorglich an (Ziffer 2). Hiergegen erhob die Antragstellerin am 21. November 2017 Widerspruch. Gleichzeitig machte sie zum Geschäftszeichen VG 4 L 525.17 einen Eilantrag anhängig. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, das im Bescheid genannte Messergebnis sei nicht nachprüfbar. Die Entfernung von der maßgeblichen Grundstücksecke des Schulgrundstücks bis zur Straßenecke F...– der Verbindungsstraße zwischen den parallel verlaufenden Straßen, in denen sich jeweils Schule und Spielhalle befinden – betrage 203,71 m. Eine konkrete Gebäudeecke lasse sich hinsichtlich der Spielhalle nicht feststellen. Die Spielhalle sei optisch erst wahrnehmbar, wenn man bis zur Straßenecke F...gelaufen sei, wenngleich letztere Straße zum Schulweg der Schüler des H... Gymnasiums zu zählen sei. Der Bescheid sei zudem wegen fehlender Anhörung rechtswidrig. Das Eilverfahren VG 4 L 525.17 endete ohne streitige Entscheidung dadurch, dass der Antragsgegner einem gerichtlichen Hinweis folgend die Tenorpunkte 2 bis 4 des angefochtenen Bescheides aufhob und die Beteiligten sodann verfahrensbeendende Erklärungen abgaben. Unter dem 23. Januar 2018 ordnete das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin erneut die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 6. November 2017 an, nunmehr hinsichtlich der Versagung der spielhallenrechtlichen sowie der glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Dies begründete die Behörde im Wesentlichen damit, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Unterbindung des Spielhallenbetriebs nach sechs Monaten nach Zustellung des Versagungsbescheides das private Interesse an der Legalisierungswirkung des Antrages nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz überwiege. Aufgrund der Unterschreitung des Mindestabstands zu einer Schule sei es geboten, den gesetzlich festgelegten Fristlauf der Fiktionswirkung sicherzustellen, insbesondere vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes und des abgestuften Verfahrens der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen. Neben der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen stünden überdies die wichtigen Schutzgüter der Suchtprävention und des Jugendschutzes infrage, die Vorrang vor den individuellen wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin genössen. Danach sei das öffentliche Interesse, insbesondere die Bekämpfung der Spielsucht, höher als das geschäftliche Interesse an der Gewerbefortführung zu bewerten. Am 5. Februar 2018 hat die Antragstellerin erneut um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt ihren bisherigen Vortrag. Die Antragstellerin beantragt (wörtlich), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 6. November 2017 anzuordnen, hilfsweise festzustellen, dass der Widerspruch gegen den Bescheid des Bezirksamts Friedrichshain-Kreuzberg von Berlin vom 6. November 2017 mit der Aufhebung von Tenorpunkt 2 des angefochtenen Bescheides im Verfahren VG 4 L 525.17 nunmehr aufschiebende Wirkung hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hält an der Erlaubnisversagung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung fest. II. Der Antrag, den das Gericht trotz anwaltlicher Vertretung der Antragstellerin dahin auslegt (§§ 122, 88 der Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO), dass in erster Linie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den angefochtenen Bescheid begehrt wird, hat keinen Erfolg. 1. Der Hauptantrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. a. Zwar betrifft der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO in erster Linie belastende Verwaltungsakte, wie sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung beimisst. Daher geht die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der – auch hier im Punkt 1. des in Rede stehenden Bescheides ausgesprochenen – Ablehnung einer Vergünstigung regelmäßig ins Leere. Anders verhält es sich indes hier. Denn mit der Versagung der Spielhallenerlaubnis entfällt die Legalisierungswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG, wonach für Bestandsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 MindAbstUmsG die – in der Vergangenheit erteilte und nach § 8 Abs. 1 SpielhG Bln mit Ablauf des 31. Juli 2016 erloschene – Erlaubnis nach § 33i GewO bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren als fortbestehend gilt. Zwar erlischt diese Fiktion nicht bereits mit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017 – OVG 1 S 32.17 –, juris Rn. 19 ff.). Doch richtet sich im Falle der der Behörde möglichen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 25) Anordnung der sofortigen Vollziehung der Versagungsentscheidung nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz der vorläufige Rechtsschutz gegen die belastende Wirkung, die in der Zerstörung der Erlaubnisfiktion liegt, nach § 80 Abs. 5 VwGO. So liegt es hier. Das Bezirksamt hat mit Bescheid vom 23. Januar 2018 die sofortige Vollziehung der Versagung der spielhallenrechtlichen sowie der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. 2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Einer gesonderten Anhörung bedurfte es nicht, weil es sich bei der Vollziehungsanordnung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. Juni 2017– 8 B 1233.16 –, juris Rn. 5 f.). Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Erlaubnisversagung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das mit dieser Vorschrift normierte Erfordernis einer schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts soll zwar vor allem die Behörde selbst mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. Gleichwohl dürfen die Anforderungen an den erforderlichen Inhalt einer solchen Begründung nicht überspannt werden. Diese muss allein einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen. Dazu gehört es insbesondere, dass sie sich in aller Regel nicht lediglich auf eine Wiederholung der den Verwaltungsakt tragenden Gründe, auf eine bloße Wiedergabe des Textes des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO oder auf lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen, namentlich solche ohne erkennbaren Bezug zu dem konkreten Fall, beschränken darf (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 S 47.17 –, juris Rn. 5). Diesen Anforderungen wird die vorhandene Begründung gerecht. Das Bezirksamt hat hinreichend deutlich und einzelfallbezogen zu erkennen gegeben, dass es das öffentliche Interesse im Hinblick auf die Spielsuchtprävention in diesem Fall höher bewertet als das Interesse der Antragstellerin an einer Weiterführung ihres Gewerbes und dass es sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war (vgl. zu diesem Erfordernis auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. April 2015 – OVG 11 S 39.14 –, juris Rn. 5). Ob die angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung tatsächlich rechtfertigen, ist keine Frage des formellen Begründungserfordernisses; insoweit kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit der gegebenen Begründung nicht an (ständige obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2015 – OVG 10 S 14.15 –, juris Rn. 5; OVG Münster, Beschluss vom 18. August 2015 – 4 B 361.15 –, juris Rn. 8). 3. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung kommt dem Vollzugsinteresse umso größeres Gewicht zu, je geringer die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2014 – BVerwG 7 VR 4.13 –, juris Rn. 10). Vorliegend wird sich der angegriffene Bescheid hinsichtlich der Erlaubnisversagungen voraussichtlich als rechtmäßig erweisen. a. Bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung besitzt die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (vgl. Ziffer 1A des Ausgangsbescheides). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, wer eine Spielhalle betreiben will, wobei sich für Inhaberinnen und Inhaber von Erlaubnissen, welche nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln ihre Wirksamkeit verloren haben – wie denen der Antragstellerin – das Verfahren zur Neuerteilung einer Erlaubnis nach dem Spielhallengesetz Berlin für den Weiterbetrieb desselben Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 SpielhG Bln nach den besonderen Vorschriften des Mindestabstandsumsetzungsgesetzes richtet (§ 1 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln). Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln soll das Gewerbe nicht in räumlicher Nähe von Einrichtungen betrieben werden, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen aufgesucht werden. Diese Vorschrift findet im Sonderverfahren mit der Maßgabe Anwendung, dass die räumliche Nähe des Gewerbes ausschließlich zu Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft der Schularten des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und § 17a des Schulgesetzes (SchulG Bln), unzulässig ist, § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG. Nach § 5 Abs. 2 MindAbstUmsG liegt dabei räumliche Nähe im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 SpielhG Bln im Sonderverfahren regelmäßig nicht vor, wenn die Wegstrecke zwischen dem Bestandsunternehmen und der nächstgelegenen Schule nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG eine Länge von 200 Metern überschreitet (Satz 1). Maßgebliche Bezugspunkte sind hierbei für das Bestandsunternehmen die Gebäudeecke und für die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 MindAbstUmsG maßgebliche Schule die Grundstücksecke, welche auf der Wegstrecke nach Satz 1 der Vorschrift zueinander am nächsten liegen (Satz 2). Dieser Versagungsgrund ist hier einschlägig. Die Spielhalle der Antragstellerin hält den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand nicht ein. aa. Die Regelungen des Mindestabstandes von Spielhallen zu Schulen sind weder in Bezug auf die Gesetzgebungskompetenz des Landes Berlin noch im Hinblick auf Grundrechte bedenklich (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – BVerwG 8 C 6.15 –, juris Rn. 19 ff., 34 ff., 59 ff.). bb. Das H... Gymnasium ist abstandsrelevant im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 MindAbstUmsG Bln. Denn es handelt sich bei diesem um eine in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lit. b) SchulG Bln aufgeführte Schule. Dass der Antragsgegner den Abstand der streitgegenständlichen Spielhalle zum H... Gymnasium mithilfe des von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen betriebenen FIS-Broker Geoportal ermittelt hat, entspricht § 6 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln, wonach die Messung vom Amt für Statistik Berlin-Brandenburg mit Hilfe eines das geltende amtliche Lagebezugssystem abbildenden Geoinformationssystems auf Basis der Geokoordinaten der Mitte der Eingänge zu den Standorten durchgeführt wird. Die Wegstrecke zwischen genannter Schule und streitgegenständlicher Spielhalle liegt unter 200 m. Richtigerweise hat die Behörde dabei auf diejenige Grundstücksecke des H... Gymnasiums sowie auf diejenige Gebäudeecke der Spielhalle abgestellt, die zueinander am nächsten liegen. Sie musste hier nicht auf den Eingang oder einen – ohnehin nur schwer bestimmbaren – „Gebäudeteil“ des Gebäudes abstellen, in dem sich die Spielhalle befindet. Ausweislich der Gesetzesbegründung (AH-Drs. 17/2714 vom 10. Februar 2016, S. 23) dient das in § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln normierte Abstellen auf die Gebäude- bzw. Grundstücksecke als Bezugspunkt der Einheitlichkeit und Handhabbarkeit der Messung durch die Erlaubnisbehörden. Es steht dem Gesetzgeber frei, eine derart typisierende Regelung zu schaffen. An dieser Typisierung muss sich die Verwaltung dann auch ausrichten. Dies hat die Behörde hier getan. Diese Maßgaben, die verfassungsrechtlich auch in Bezug auf den Bestimmtheitsgrundsatz unbedenklich sind (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018 – VG 4 K 495.17 –, S. 11 f. des amtlichen Entscheidungsabdrucks), hat die Behörde rechtsfehlerfrei bei der Ermittlung des Abstandes beachtet (vgl. zu den Erfordernissen einer Abstandsmessung im Einzelnen das Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018, a.a.O.). Denn der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Abbildung der über die mittels FIS-Broker Geoportal / ALKIS Berlin vorgenommenen Abstandsermittlung ist zu entnehmen, dass die Behörde eine Strecke von der Grundstücksecke des H... Gymnasiums zunächst im rechten Winkel bis zur Gehwegmitte der R... Straße, sodann im rechten Winkel weiter bis zu dem Punkt, der in seiner Verlängerung der Mitte des Gehweges der S... Straße entspricht, und erneut im rechten Winkel die R...Straße kreuzend in der Mitte des Gehweges bis zur Gebäudeecke desjenigen Gebäudes, in dem sich die Spielhalle befindet (S... ), gebildet und sodann die Reststrecke im rechten Winkel bis zur Häuserfront ergänzt hat. Dies ergab einen Abstand von 177 m. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die maßgebliche Gebäudeecke – hier also die Grenze zwischen den Gebäuden S... Straße 15 und 16 – nicht feststellbar sei. Denn sie lässt sich bereits anhand der genannten Abbildung aus dem Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS), dessen sich die Behörde bedient hat, ohne Zweifel entnehmen. Auf diesen Punkt kommt es für die Abstandsermittlung auch an. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat hierzu bereits ausgeführt (Beschluss vom 31. Januar 2019, a.a.O., Rn. 16): „Dafür, dass die Messung an dem Eingang zur Spielhalle anzusetzen hätte, ist weder dem Gesetz noch dessen Begründung (Abgh.-Drs. 17/2714, S. 22 f.) etwas zu entnehmen. Auf diesen Bezugspunkt kommt es deshalb keinesfalls an. Dies gilt auch, soweit die Beschwerde auf den Gebäudeteil abstellen möchte, in dem sich die Spielhalle tatsächlich befinde bzw. der dem Spielhallenbetrieb zugeordnet sei. Auch dieser Bezugspunkt ist nach § 5 Abs. 2 Satz 2 MindAbstUmsG Bln (aus gutem Grund) nicht maßgeblich. Bei diesem Ansatz müsste sich die Behörde nämlich an der äußeren Gestaltung eines Gebäudes und der darin untergebrachten Gewerbeeinheiten orientieren und etwaige Zuordnungsfragen klären, die ohne eine Begehung des Gebäudes regelmäßig nicht sicher zu beantworten wären. Damit wäre die mit dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz angestrebte einheitliche, handhabbare und rechtssichere Verfahrensweise jedoch nicht zu gewährleisten, so dass diese Bezugspunkte auch nach dem Gesetzeszweck untauglich sind (vgl. bereits den Senatsbeschluss im Verfahren - OVG 1 S 96.18 - a.a.O.). Dass die Gefahren nicht von dem Gebäude, sondern von dem Spielhallenbetrieb ausgehen, wie die Beschwerdebegründung argumentiert, liegt auf der Hand. Dennoch hat der Gesetzgeber für die Spielhallen die „Gebäudeecke“ als maßgeblichen Bezugspunkt definiert. Diese „Ecke“ befindet sich dort, wo das Gebäude, in dem die Spielhalle untergebracht ist, endet und sich ggf. - wie hier - ein Nachbargebäude anschließt. Auch bei dem Mindestabstand zwischen Spielhallen gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2MindAbstUmsG Bln „knüpft die Messung an den Außengrenzen eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes an“. In diesem Zusammenhang wird ebenfalls „nicht von den Eingängen der einzelnen Spielhallen aus gemessen“ (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016, a.a.O., Rn. 56).“ Dem folgt die Kammer. Angesichts des ermittelten Abstandes von 177 m ließe sich auch nichts dagegen einwenden, dass es die Behörde bei einer elektronischen Abstandsermittlung belassen hat. Denn in Fällen einer deutlichen Unterschreitung des Mindestabstandes von 200 m ist eine nähere Aufklärung durch eine Abstandsmessung vor Ort nicht geboten (vgl. Urteil der Kammer vom 4. Dezember 2018, a.a.O., S. 12). cc. Es liegt auch keine Ausnahme von dem lediglich als Regelfall normierten Abstandserfordernis vor. Ob ein solcher gegeben ist, unterliegt voller gerichtlicher Überprüfung (BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 – BVerwG 1 C 3.08 –, juris Rn. 14). Ausnahmefälle sind gegenüber dem normierten Regeltatbestand durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen (BVerwG, Urteil vom 11. August 2000 – BVerwG 1 C 5.00 –, juris Rn. 13). Hierzu hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bereits ausgeführt: (Beschluss vom 31. Januar 2019 – OVG 1 S 94.18 –, juris Rn. 11): „Mit den in diesem Gesetz vorgenommenen Konkretisierungen des Spielhallengesetzes wollte der Gesetzgeber „die für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörden in die Lage versetzen, in dieser Sondersituation mit den vorhandenen sachlichen und personellen Ressourcen zeitgleich, rechtssicher und rechtzeitig über voraussichtlich rund 400 bis 500 Anträge zu entscheiden.“ Dazu wurden „besondere Vorschriften für das Verfahren zur Erteilung von Spielhallenerlaubnissen nach dem Spielhallengesetz Berlin für Bestandsbetriebe (eingeführt), um dieses rechtssicher und vollzugstauglich zu gestalten. … Zur Gewährleistung einer möglichst einheitlichen und vollzugstauglichen sowie rechtssicheren Entscheidungspraxis im Hinblick auf die in der Vorschrift verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe in einem engen Entscheidungskorridor enthält der Entwurf für das Sonderverfahren eine Konkretisierung des Anwendungsbereiches der Vorschrift“ (vgl. Abgh.-Drs. 17/2714, S. 14). Diese Zweckbestimmung bedingt, dass die Behörde von den gesetzlich definierten Bezugspunkten nur in ganz seltenen Ausnahmefällen abweichen darf (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 31. Januar 2019 - OVG 1 S 96.18 - BA, S. 4 f.).“ Nach diesen Maßgaben bildet der Umstand, dass es sich vorliegend um ein Eckgebäude handelt, nicht bereits für sich genommen einen Ausnahmefall. Denn es darf ohne Zweifel angenommen werden, dass der Gesetzgeber die Existenz von Eckgebäuden in die Erwägungen zum Erlass der hier streitigen Pauschalierung einbezogen hat. Das Gebäude selbst gibt – insbesondere in Bezug auf seine Größe – ebenfalls keine Anhaltspunkte für einen atypischen Fall. Auf die Sichtbarkeit der Spielhalle vom gesetzlich festgelegten Messpunkt aus kommt es nach alledem ebenfalls nicht an (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2019, a.a.O., Rn. 21 für die Sichtweite zur Schule). Zwar nennt die Begründung des Gesetzes die optische Wahrnehmung durch Kinder und Jugendliche als Motivation für die Pauschalierung (AH-Drs. 17/2714, S. 23), doch wird diese nicht bereits deshalb zu einer ungeschriebenen Voraussetzung, deren Fehlen ohne Weiteres zu einem Ausnahmefall führte. Denn dies würde Sinn und Zweck der Pauschalierung entgegenlaufen. Die Versagung der Spielhallenerlaubnis ist auch nicht formell rechtswidrig, wenn man wegen der hiermit verbundenen Zerstörung der Fiktionswirkung des § 2 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln eine Pflicht zur vorherigen Anhörung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG Bln) i.V.m. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) sehen wollte. Zwar ist eine solche hier nicht erfolgt. Doch ist dieser Fehler jedenfalls mit der Anhörungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 VwVfG Bln i.V.m. § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt. b. Danach begegnet auch die Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis keinen rechtlichen Bedenken (Ziffer 1B des angefochtenen Bescheides). Denn es bestehen materiell deckungsgleiche Erteilungsvoraussetzungen für gewerbliche und glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnisse. Dies folgt daraus, dass nach § 15 Abs. 2 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag in der Fassung vom 20. Juli 2012 (AGGlüStV Bln) die glücksspielrechtliche Erlaubnis für eine Spielhalle insbesondere zu versagen ist, wenn u.a. die in § 25 GlüStV genannten Anforderungen oder die Vorgaben des AGGlüStV Bln nicht eingehalten werden. Gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 f. AGGlüStV Bln gilt § 25 GlüStV mit der Maßgabe, dass die Abstandsregelungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis 5 SpielhG Bln entsprechende Anwendung finden. Bei der Erteilung der Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV anlässlich des Sonderverfahrens nach dem Mindestabstandsumsetzungsgesetz Bln sind zudem die Maßgaben der §§ 5 bis 9 MindAbstUmsG Bln auf die Abstandsregelungen nach § 15 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV Bln entsprechend anzuwenden. 4. Nach dem Vorstehenden sieht das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung hinsichtlich der Versagung der – gewerblichen und glücksspielrechtlichen – Spielhallenerlaubnisse (Ziffern 1A und 1B des angefochtenen Bescheides) auch unter Berücksichtigung der jeweils betroffenen Interessen keinen Anlass für eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Es liegt hier ein besonderes Vollzugsinteresse vor, der Sofortvollzug ist auch verhältnismäßig. Das besondere Vollzugsinteresse folgt hier nicht bereits aus der (voraussichtlichen) Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Vielmehr bedarf es in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch im gerichtlichen Verfahren zusätzlich der positiven Feststellung des Vorliegens eines besonderen Vollzugsinteresses. Grundsätzlich ist eine Abwägung der Folgen, die bei einem Aufschub der Maßnahmen für die Dauer des Rechtsstreits zu befürchten sind, und denjenigen, welche demgegenüber bei der Antragstellerin wegen des Sofortvollzugs eintreten würden, vorzunehmen (VGH Mannheim, Beschlüsse vom 13. Juli 2015 – 6 S 679/15 –, juris Rn. 27, und vom 8. Februar 2017 – 6 S 768/16 –, juris Rn. 14). Die gewerblichen Interessen der Antragstellerin im Hinblick auf die Versagung der jeweiligen Spielhallenerlaubnis richten sich auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs insofern, als mit dem Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Antragsgegner nicht (mehr) gehindert ist, tatsächliche Folgerungen aus dem dann genehmigungslosen Spielhallenbetrieb zu ziehen, insbesondere deren Schließung durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. November 2017, a.a.O., Rn. 22). Diese Interessen an einer zumindest zeitweiligen Aufrechterhaltung des Betriebs müssen hier jedoch hinter dem Gemeinwohlinteresse an einer effektiven Bekämpfung und Eindämmung der Spielsucht durch eine zeitnahe Umsetzung der diesem Zweck dienenden Regelungen des neuen Spielhallenrechts zurückstehen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 7 ME 105/13 –, juris Rn. 37; VGH Mannheim, Beschluss vom 13. Juli 2015, a.a.O., Rn. 27). Bei der mit dem neuen Glückspielrecht verfolgten Bekämpfung der Spielsucht handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 5. August 2015 – 2 BvR 2190.14 –, juris Rn. 22) um ein überragend wichtiges Gemeinwohlziel. Diesem ist nach dem Willen des Gesetzgebers deswegen erhebliche Bedeutung beizumessen und die Schließung einer nicht erlaubnisfähigen Spielhalle auch dann vorgesehen, wenn den gegenläufigen privaten Interessen im Einzelfall beachtliches Gewicht zukommt (OVG Saarlouis, Urteil vom 27. April 2016 – 1 A 3.15 –, juris Rn. 99). Dem besonderen Vollzugsinteresse stehen vergleichbar gewichtige eigene Belange der Antragstellerin nicht entgegen. Dass die Folgen einer Schließungsverfügung aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs früher eintreten als im Falle einer aufschiebenden Wirkung, ist zumutbar (VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Februar 2017, a.a.O., Rn. 14). Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin seit dem Jahr 2011 damit rechnen musste, ihren Betrieb mit einer nicht geringen Wahrscheinlichkeit zum August 2016 schließen zu müssen, auch verhältnismäßig. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es auf § 6 Abs. 3 MindAbstUmsG Bln nicht an. Zwar darf danach die für die Erlaubniserteilung zuständige Behörde abweichend von § 6 Abs. 1 MindAbstUmsG Bln und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Ausnahmen von § 2 Abs. 1 Satz 3 SpielhG Bln zulassen, wenn nach Bekanntgabe der Entscheidung im Sonderverfahren, jedoch vor Eintritt ihrer Bestandskraft, festgestellt wird, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zu Unrecht bei der Auswahl zwischen konkurrierenden Standorten nach § 7 MindAbst- UmsG nicht einbezogen wurde. Für eine Anwendung dieser Vorschrift ist hier aber kein Raum, weil die Antragstellerin aus den oben genannten Gründen, nämlich der Nichteinhaltung des Mindestabstands zu einer Schule, nicht „zu Unrecht“ unberücksichtigt geblieben ist und deswegen eine ausnahmsweise Zulassung fernliegend erscheint. 4. Untersagungsverfügung und Zwangsmittelandrohung sind in diesem Verfahren nicht weiter zu betrachten, weil der Antragsgegner die darauf bezogenen Tenorpunkte des angefochtenen Bescheides aufgehoben hat. 5. Der Hilfsantrag, festzustellen, dass der Widerspruch gegen den angefochtenen Bescheid nach der Aufhebung der ursprünglich verfügten Anordnung der sofortigen Vollziehung aufschiebende Wirkung habe, ist unzulässig. Zwar kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO analog feststellen, dass der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2012 – BVerwG 9 VR 6.12 –, juris Rn. 5). Doch setzt dies voraus, dass eine sogenannte faktische Vollziehung droht, d.h., wenn es zu verhindern gilt, dass sich die Behörde über die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs hinwegsetzt. So liegt es hier indes nicht, nachdem das Bezirksamt die sofortige Vollziehung der streitigen Verfügung gerade angeordnet hat, so dass dem Widerspruch der Antragstellerin keine aufschiebende Wirkung zukommt, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Für den Streitwert hat sich die Kammer an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert und den Wert wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert. /Sei