Urteil
4 K 376.16
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1213.VG4K376.16.00
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Leitsätze
1. Mit dem Erwerb von Postwertzeichen ist – bei ausreichender Freimachung von Postsendungen – ein Anspruch auf Beförderung durch die Deutsche Post AG verbunden.(Rn.29)
2. Ob dieser Anspruch besteht, ist nicht gegenüber der Bundesregierung, sondern gegenüber der Deutschen Post AG zu klären.(Rn.29)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrage leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit dem Erwerb von Postwertzeichen ist – bei ausreichender Freimachung von Postsendungen – ein Anspruch auf Beförderung durch die Deutsche Post AG verbunden.(Rn.29) 2. Ob dieser Anspruch besteht, ist nicht gegenüber der Bundesregierung, sondern gegenüber der Deutschen Post AG zu klären.(Rn.29) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrage leistet. I. Die Klage bleibt ohne Erfolg, denn sie ist bereits unzulässig. 1. Sie ist zwar als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft. Danach kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Darunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 – BVerwG 6 B 25.07 –, juris Rn. 3). So liegt es im Hinblick auf die Gültigkeit der DM-Briefmarken. Denn die öffentlich-rechtliche Norm des § 43 Abs. 1 Satz 1 PostG weist dem zuständigen Bundesministerium die Befugnis zu, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben und für ungültig zu erklären. Je nach Ausschöpfung dieser Befugnis bemisst sich, für welche Postwertzeichen die Deutsche Post AG Beförderungsleistungen zu erbringen hat. Angesichts des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrages muss dagegen nicht (mehr) entschieden werden, ob der Kläger seine Behauptung, es habe im Vorfeld der Presseerklärung vom 27. Januar 2000 bereits im Tatsächlichen keine Handlung gegeben, die als Verwaltungsakt anzusehen sei, zum Gegenstand einer Feststellungsklage hätte machen können. Dagegen hätte indes gesprochen, dass unselbständige Elemente oder Vorfragen, insbesondere Tatbestandsmerkmale, von deren Vorliegen die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten abhängen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2007 – BVerwG 6 B 25.07 –, juris Rn. 3), oder etwa bloße Tatsachen (BVerwG, Urteil vom 26. August 1966 – BVerwG VII C 113.65 –, juris Rn. 28) kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis darstellen. 2. Dem Kläger fehlt es nicht an der Klagebefugnis. Dieses setzt auch bei der Feststellungsklage voraus, dass sich das Klagebegehren auf Rechte stützt, die gerade dem Kläger zustehen können (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – BVerwG 8 C 19.94 –, Rn. 20). So liegt es hier, denn der Kläger hat mit seinem Klageantrag den Feststellungsgegenstand auf seine eigenen Briefmarken konkretisiert, aus denen ihm Beförderungsleistungen zustehen können. Dass sich dies für ein vom Kläger zunächst vorgetragenes abstraktes Interesse an der rechtlichen Überprüfung einer ministeriellen Entscheidung anders verhielte, muss danach nicht vertieft werden. 3. Allerdings fehlt es dem Kläger an dem gemäß § 43 Abs. 1 HS 2 VwGO vorausgesetzten berechtigten Interesse an der baldigen Feststellung. Ein solches ist zwar nicht gleichbedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein (BVerwG, Beschluss vom 26, Juli 2007, a.a.O.). Für das Feststellungsinteresse genügt es jedoch nicht, dass es gegenüber einem Dritten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 – BVerwG 8 C 23.96 –, juris Rn. 18). Doch so verhält es sich hier. Denn es geht dem Kläger schon nach eigenem Vorbringen nicht um Rechte und Pflichten zwischen ihm und der Beklagten. Vielmehr ist alleine seine Beziehung zur Deutschen Post AG betroffen. Denn mit dem Erwerb von Postwertzeichen ist – bei ausreichender Freimachung von Postsendungen – ein Anspruch auf Beförderung durch die Deutsche Post AG verbunden. Sie lassen sich als kleine Inhaberpapiere gemäß § 807 BGB (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2005 – XI ZR 395/04 –, juris Rn. 19) oder jedenfalls diesen als angenähert (Stern, in: Badura/von Danwitz/Herdegen/Sedemund/Stern [Hrsg.], Beck’scher PostG-Kommentar, 2. Aufl. 2004, § 43 PostG Rn. 10) bezeichnen, bei denen der Aussteller dem jeweiligen Inhaber zur Leistung verpflichtet sein will. Überdies ist im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Deutschen Post AG bereits rechtskräftig geklärt, welche Rechte der Kläger aus den für ungültig erklärten DM-Briefmarken gegenüber der Deutschen Post AG besitzt (LG Bonn, Urteil vom 7. September 2009 – 10 O 439/08 –; OLG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 17 U 109/09 –). Die aus einem Zivilprozess resultierende Bindung jener Beteiligten gemäß § 322 ZPO ist von den Gerichten aller Gerichtszweige zu beachten (BVerwG, Beschluss vom 31. März 2004 – BVerwG 7 B 11.04 –, juris Rn. 9 m.w.N.). Dementsprechend kann der Kläger seine zivilrechtlich bereits geklärten Rechte nicht erneut zum Gegenstand eines – nun verwaltungsgerichtlichen – Rechtsstreits machen. Dem Kläger ist auch kein schutzwürdiges Interesse dahin zuzubilligen, über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit der Ungültigkeitserklärung alter Postwertzeichen die rechtskräftige zivilgerichtliche Abweisung seiner gegen die Deutsche Post AG gerichteten Klage zu revidieren. Denn die nachträgliche Entscheidung eines anderen Gerichts über eine Vorfrage einer gerichtlichen Entscheidung bietet keine Grundlage für eine allenfalls in Betracht kommende Restitutionsklage gemäß § 580 ZPO, mit der die materielle Rechtskraft einer zwischen den Parteien ergangenen gerichtlichen Entscheidung durchbrochen werden kann. Dies folgt bereits im Umkehrschluss aus dem Wortlaut der Vorschrift, die in Nr. 6 als Restitutionsgrund benennt, dass das Urteil u.a. eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist. Mit Rücksicht darauf ist die vorliegende Klage insoweit gleichzeitig gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Subsidiarität unzulässig. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt diese Zielsetzung "rechtswegübergreifend", d.h. auch in Bezug auf eine konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – BVerwG 7 C 3.00 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Dies hat der Kläger indes bereits getan. Ohne Belang ist dabei, dass die Klage ohne Erfolg geblieben ist. II. Die Klage auf Feststellung fortbestehender Gültigkeit der klägerischen DM-Briefmarken war auch nicht umzudeuten in eine Klage gemäß § 43 Abs. 1 Var. 2 VwGO, wonach die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden kann. Dies käme in Betracht, wenn man das Begehren des Klägers als die zur Feststellung begehrte Behauptung auffassen wollte, die Ungültigkeitserklärung der DM-Briefmarken sei nichtig, weshalb seine DM-Briefmarken (noch) gültig seien. Auch eine Nichtigkeitsfeststellungsklage wäre indes unzulässig. Zwar deren Zulässigkeit voraus, dass objektiv ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG vorliegt (BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1986 – BVerwG 5 C 40.84 –, juris Rn. 27). Doch selbst wenn man zu Gunsten des Klägers – der dies in Abrede stellt – annehmen wollte, dass eine Ungültigkeitserklärung mit den Merkmalen eines Verwaltungsakts ergangen sei (vgl. zur möglichen Verwaltungsaktsqualität von Pressemitteilungen OVG Münster, Beschluss vom 14. April 2011 – 6 A 2631.09 –, juris Rn. 11), führte ihn dies nicht zum Erfolg. Zwar begründet ein nichtiger belastender Verwaltungsakt in aller Regel einen Rechtsschein zu Lasten des Adressaten; deshalb ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse des Adressaten für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ohne weiteres gegeben (BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – BVerwG 8 C 127.84 –, juris Rn. 16). Obgleich die streitige Ungültigkeitserklärung bei Klageerhebung bereits etwa 16 Jahre in der Vergangenheit lag, wäre wohl entgegen der Auffassung der Beklagten ein Klagerecht des Klägers nicht – mit der Folge eines fehlenden Feststellungsinteresses (vgl. OVG Münster, Urteil vom 3. Juni 2015 – 20 D 16.14AK –, juris Rn. 50 zur Situation einer um 15 Jahre verzögerten Klageerhebung) – verwirkt. Denn die prozessuale Verwirkung beruht auf der unredlichen, Treu und Glauben zuwider laufenden Verzögerung der Klageerhebung. In diesem Sinne dient die prozessuale Verwirkung auch dem öffentlichen Interesse an der Wahrung des Rechtsfriedens (BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 – BVerwG 4 A 11.99 –, juris Rn. 16). Vorliegend kann es auf sich beruhen, ob dem Kläger vorzuhalten ist, er habe zeitnah zu der von ihm wahrgenommenen Ungültigkeitserklärung der DM-Briefmarken ein verwaltungsgerichtliches Verfahren anhängig machen können. Denn das Vertrauen auf den von einem nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsschein begründet prinzipiell keine als solche schutzwürdige Position (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 – BVerwG 7 C 109.78 –, juris Rn. 18 f.). Eine ganz besondere Ausnahmesituation (vgl. BVerwG, a.a.O.), die ein Vertrauen der Behörde darauf rechtfertigte, dass die besonders schwerwiegende Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nicht mehr zum Gegenstand einer gerichtlichen Feststellung gemacht werden würde, dürfte hier nicht vorliegen. Jedenfalls aber bestünde – auch unabhängig von der Frage der Subsidiarität, die gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO die Zulässigkeit der Nichtigkeitsfeststellungsklage unberührt lässt – kein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Dies folgt aus den Ausführungen zu 3., soweit sie sich auf die bereits rechtskräftig erfolgte Klärung der Ansprüche des Klägers gegen die Deutsche Post AG im Hinblick auf alte DM-Briefmarken beziehen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass noch gültige Postwertzeichen gegenüber ungültigen eine andere Wertentwicklung auf dem Sammlermarkt nähmen oder nehmen könnten. Dabei mag es sich um einen für ihn als Briefmarkenhändler in der Praxis relevanten Umstand handeln. Doch ändert dies nichts daran, dass die Frage der Gültigkeit von Postwertzeichen eines privaten Postdienstleistungsunternehmens – wie hier – nicht zu trennen und notwendig gleichlautend wie die Frage zu beantworten ist, ob der Postdienstleister verpflichtet ist, dem Inhaber des Wertzeichens Beförderungsleistungen zu erbringen. Diese Frage ist jedoch zwischen dem Kläger und der Deutschen Post AG bereits rechtskräftig entschieden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Briefmarkenhändler. Er wendet sich gegen die im Zusammenhang mit der bei Euro-Einführung erfolgten Außerverkehrsetzung der alten Postwertzeichen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Wirtschafts- und Währungsunion stellte die Bundesregierung Überlegungen an, auf deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen (im Folgenden: DM-Briefmarken) zum 1. Januar 2002 auf Euro umzustellen. Die Zweckmäßigkeit einer unmittelbaren Koppelung an die Einführung von Euro-Banknoten und –Münzen ab 1. Januar 2002 stand bei diesen Überlegungen im Vordergrund (zweiter Bericht des Arbeitsstabes Europäische Wirtschafts- und Währungsunion des Bundesministeriums der Finanzen und der Bundesministerien – AS WWU – vom 27. März 1998, BT-Drs. 13/10251, S. 19). Im dritten Fortschrittsbericht AS WWU vom 21. April 1999 (BT Drs. 14/882, S. 25) heißt es hierzu: „Nach den Überlegungen der Bundesregierung werden auf Deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen zum 1. Januar 2002 auf Euro (Cent) umgestellt. Ab diesem Zeitpunkt wird das BMF nur noch Postwertzeichen herausgeben, die auf Cent lauten. Auf Deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen werden ab dem 1. Juli 2002 ungültig. Eine entsprechende Erklärung des BMF dazu wird vorbereitet. Die Deutsche Post AG, die gemäß § 54 Postgesetz bis zum 31.12.2002 ausschließlich die vom BMF herauszugebenden Postwertzeichen verwendet, ist mit einer Weiterverwendung von Postwertzeichen, die auf Deutsche Pfennig lauten, bis zum 30. Juni 2002 einverstanden. Die Deutsche Post AG beabsichtigt, die bis zum 30. Juni 2002 gültigen Postwertzeichen, die auf Deutsche Pfennig lauten, ab dem 1. Juli 2002 gegen auf Cent lautende Postwertzeichen umzutauschen. […]“ Am 27. Januar 2000 gab das Bundesministerium der Finanzen (BMF) eine Pressemitteilung u.a. mit folgendem Inhalt heraus: „Auf Deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen werden ab dem 01.07.2002 ungültig, können also noch bis zum 30.06.2002 verwendet werden. Die Deutsche Post AG wird diese Postwertzeichen ab 01.07.2002 gegen solche mit Euro (Cent)- Aufdruck umtauschen.“ Im fünften und letzten Fortschrittsbericht AS WWU vom 11. Juli 2001 (BT-Drs. 14/6722, S. 42) ist zu Postwertzeichen ausgeführt: „ […] Alle neuen Briefmarken des Jahres 2001 erscheinen mit beiden Währungsbezeichnungen. Zum 1. Januar 2002 werden dann auf Deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen generell auf Euro (Cent) umgestellt. Ab diesem Zeitpunkt wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nur noch auf Cent lautende Postwertzeichen herausgeben. Auf Deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen werden ab dem 1. Juli 2002 ungültig, können also noch bis zum 30. Juni 2002 verwendet werden. Die Deutsche Post AG, die gemäß § 54 Postgesetz bis zum 31. Dezember 2002 ausschließlich die vom BMF herausgegebenen Postwertzeichen verwendet, wird auf Deutsche Pfennig lautende Postwertzeichen ab dem 1. Juli 2002 gegen solche mit Cent umtauschen. […]“ In einer Pressemitteilung vom 30. Mai 2002 gab das BMF u.a. bekannt: „Bezugnehmend auf die Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Januar 2000 wird aus aktuellem Anlass nochmals darauf hingewiesen, dass Postwertzeichen, die nur auf Deutsche Pfennig lauten, ab dem 01. Juli 2002 ungültig werden. Diese Postwertzeichen können noch bis zum 30. Juni 2002 verwendet werden. Die Deutsche Post AG bietet ab dem 1. Juli 2002 einen Umtausch gegen Postwertzeichen mit Euro (Cent)-Aufdruck an.“ Eine weitere Pressemitteilung ähnlichen Inhalts erging am 24. Juni 2002. Ob dem eine entsprechende schriftliche und unterzeichnete Verfügung zugrunde lag, ist nicht mehr aufklärbar. Dem Kläger, der nach eigenem Bekunden schon vor der Euro-Einführung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Ungültigkeitserklärung hatte, waren die Pressemitteilungen des BMF bekannt. Von einer Klageerhebung sah er zunächst ab, da ein anderer Briefmarkenhändler direkt nach der Umstellung der Postwertzeichen gegen die Deutsche Post AG geklagt und in der ersten Instanz obsiegt hatte. Jene Streitsache endete im Jahre 2005 ohne Erfolg (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2005 – XI ZR 395.04 –, juris). Der Kläger suchte sodann mit einer im Jahre 2008 erhobenen Klage gegen die Deutsche Post AG zunächst zu erstreiten, dass diese Briefe/Päckchen und Postkarten für ihn transportiere, wenn er diese Sendungen mit DM-Briefmarken im Gegenwert der gültigen Beförderungstarife frankiere. In jenem Verfahren trug er vor, dass zwar im Vorfeld der Euro-Einführung alle Beteiligten davon ausgegangen seien, dass das BMF die DM-Briefmarken für ungültig erklären werde, jedoch habe sich niemand mit der rechtlichen Befugnis hierzu beschäftigt. Als deren Fehlen erkannt worden sei, habe der Bundesfinanzminister der Deutschen Post AG geholfen, in Pressemitteilungen darauf hinzuweisen, dass die alten Briefmarken mit der Einführung des Euro ungültig würden. Die Pressemitteilungen hätten dem Zweck gedient, – wahrheitswidrig – den Eindruck zu erwecken, der Bundesfinanzminister habe die DM-Briefmarken tatsächlich für ungültig erklärt. Diese Klage blieb ohne Erfolg (LG Bonn, Urteil vom 7. September 2009 – 10 O 439/08 –; OLG Köln, Beschluss vom 21. Juli 2010 – 17 U 109/09 –). In einem im Jahre 2010 vor der erkennenden Kammer anhängig gemachten Verwaltungsstreitverfahren suchte er sodann, Auskünfte des BMF zum Ablauf der Ungültigkeitserklärung der DM-Briefmarken zu erstreiten. Die Kammer wies die Klage mit der Begründung ab, die Behörde habe dem Auskunftsbegehren des Klägers entsprochen. Daran ändere der Umstand nichts, dass die Behördenvorgänge aus der Sicht des Klägers defizitär seien (Urteil der Kammer vom 2. Februar 2012 – VG 4 K 611.10 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Juni 2016 – OVG 11 N 40.12 –). Mit der am 8. September 2016 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Klage auf Feststellung, dass seine DM-Briefmarken in Abwesenheit eines die DM-Briefmarken für ungültig erklärenden Verwaltungsakts noch gültig seien, sei zulässig. Denn es gehe um das an Postwertzeichen anknüpfende Rechtsverhältnis, aus dem dem Erwerber von DM-Briefmarken in Ermangelung einer Ungültigkeitserklärung ein Recht auf Beförderung der hiermit frankierten Sendung zustehe. Sein Rechtsschutzinteresse ergebe sich aus dem Bedürfnis nach grundsätzlicher Feststellung, nachdem die Existenz einer Ungültigkeitserklärung im Zivilrechtsstreit gegen die Deutsche Post AG nur stillschweigend vorausgesetzt worden sei. Erst durch das Verfahren VG 4 K 611.10 / OVG 11 N 40.12 habe festgestanden, dass Verwaltungsakte, die zur Ungültigkeitserklärung notwendig gewesen wären, nicht existierten. Es gehe ihm nicht in erster Linie um wirtschaftliche Interessen, vielmehr müsse ein Verwaltungsakt, der es einem Konzern ermögliche, sich zu Lasten eines sehr großen Teils der Bevölkerung um mehrere Milliarden Euro zu bereichern, rechtlich überprüfbar sein. Sein Vertragspartner sei die Deutsche Post AG, folglich wolle er vom BMF kein Handeln erreichen. Vielmehr gehe es ihm darum, über die vorliegende Feststellungsklage die Behauptung der Deutschen Post AG, es habe eine wirksame Ungültigkeitserklärung gegeben, zu entkräften und ihr gegenüber seine Ansprüche durchzusetzen. Die Klage sei begründet, weil ein Verwaltungsakt, mit dem die DM-Briefmarken für ungültig erklärt wurden, tatsächlich nicht existiere. Die Pressemitteilungen seien hierfür kein Beleg. Immerhin gebe es in jedem Jahr Hunderte von Pressemitteilungen von Bundesministerien, die keine Verwaltungsakte seien. Der Verwaltungsvorgang gebe für dessen Existenz nichts her. Immerhin habe auch die Deutsche Post AG in einem Schreiben vom 6. Mai 2002 das Fehlen einer förmlichen Ungültigkeitserklärung gerügt. Trotz weitläufiger Verschriftlichung der Verwaltungsabläufe finde sich in den Verwaltungsakten kein Hinweis darauf, wer die fragliche Entscheidung getroffen habe. Die Beklagte könne nicht einwenden, dass der Vorgang nach so langer Zeit nicht mehr lückenlos dokumentiert werden könne. Denn die Beklagte habe die Richtlinie zum Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien zu beachten. Jedenfalls entfalte die Ungültigkeitserklärung wegen fehlerhafter Bekanntgabe keine Rechtswirkungen. Pressemitteilungen seien hierfür nicht ausreichend gewesen. Es handele sich um keine „ortsübliche Bekanntmachung“ im Sinne von § 41 Abs. 4 VwVfG. Die Art der Veröffentlichung sei nicht geeignet gewesen, Millionen von Bürgern zu erreichen, die im Besitz von DM-Briefmarken gewesen seien. Die Behörde habe auch nicht angegeben, wo der Verwaltungsakt habe eingesehen werden können. Auch sei entgegen § 37 Abs. 3 VwVfG nicht erkennbar, wer den Verwaltungsakt – und wann – erlassen habe. Dass es sich um eine Veröffentlichung des BMF handele, genüge nicht. Die zweite Presseerklärung, die als einzige einschließlich Entwurf dokumentiert sei, verweise lediglich auf die erste Presseerklärung. Zumindest sei eine Ungültigkeitserklärung, die sich auf „alle in Deutsche Pfennig lautenden Postwertzeichen“ erstrecke, teilweise nichtig. Denn § 43 Abs. 1 PostG bestimme, dass das BMF die Befugnis habe, Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutschland“ auszugeben und d i e s e für ungültig zu erklären. Indes habe auf den bis 1995 ausgegebenen Postwertzeichen „Deutsche Bundespost“ gestanden. Überdies verstoße eine Ungültigkeitserklärung der DM-Briefmarken gegen Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97, wonach sich niemand aufgrund der Einführung des Euro durch Verweigerung rechtlicher Verpflichtungen bereichern dürfe. Der Wegfall eines Leistungsanspruchs bei der Deutschen Post AG habe letztlich zu einer Bereicherung des Bundes geführt, der hinter der Deutschen Post AG gestanden habe. Dies stelle einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Seit 1969 seien Postwertzeichen unbegrenzt gültig gewesen. Ein entsprechendes Vertrauen der Käufer sei durch die Ungültigkeitserklärung enttäuscht worden. Außerdem habe es keinen zwingenden Anlass gegeben, die alten Postwertzeichen für ungültig zu erklären. Insbesondere hätten auch schon vor 2002 Postbeamte vor 1969 herausgegebene – und somit ungültige – Marken erkennen müssen. Der Kläger beantragt festzustellen, dass seine D-Mark-Briefmarken noch gültig sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, eine nicht fristgebundene Feststellungsklage in Bezug auf einen Verwaltungsakt, der bei Klageerhebung bereits mehr als 15 Jahr in der Vergangenheit liege, verstoße gegen Treu und Glauben. Denn der Kläger habe nach eigener Darstellung die Ungültigkeitserklärung von Anfang an für rechtswidrig gehalten und gleichwohl mit dem Beginn – anderweitiger – gerichtlicher Verfolgung seiner diesbezüglichen Interessen bis 2008 zugewartet. Die gesamte Öffentlichkeit gehe seit eineinhalb Jahrzehnten davon aus, dass es mit der Ungültigkeitserklärung der alten Postwertzeichen sein Bewenden haben solle. Ein „Wiederaufrollen“ würde unverhältnismäßige Schwierigkeiten bei der Umsetzung mit sich bringen und das Vertrauen in die Rechtssicherheit staatlichen Handelns erschüttern. Der Kläger sei auch nicht schutzbedürftig, da auch er die Möglichkeit des Umtauschs der für ungültig erklärten Postwertzeichen gehabt habe. Wenn er hiervon in der Erwartung einer günstigen Preisentwicklung abgesehen habe, müsse er sich eine etwaige Enttäuschung dieser Erwartung selbst zuschreiben. Sie, die Beklagte, sei sich des Erfordernisses einer Verwaltungsentscheidung über die Ungültigkeit von Postwertzeichen ausweislich des Verwaltungsvorgangs bewusst gewesen. Diese Entscheidung sei durch den zuständigen Referenten hinsichtlich der rechtlichen Rahmenbedingungen geprüft und sodann die Entscheidung getroffen worden, die mittels besagter drei Pressemitteilungen bekanntgegeben worden sei. Die Pressemitteilung lasse unmittelbar erkennen, welche Behörde eine Entscheidung mit welchem Regelungsinhalt getroffen habe. Die Bekanntgabe sei mit den Pressemitteilungen im Jahre 2002 wiederholt worden. Eine direkte Mitteilung an die Betroffenen sei angesichts des Personenkreises offensichtlich nicht möglich gewesen, weshalb die Pressemitteilung als Bekanntgabeform gewählt worden sei. Eine Ungültigkeitserklärung sei keineswegs vor dem Hintergrund der seit 1969 vorgenommenen Ausgabe unbegrenzt gültiger Postwertzeichen ausgeschlossen gewesen. Denn mit dem Verzicht auf ein Ablaufdatum sei nicht der endgültige Verzicht auf eine entsprechende spätere Regelung verbunden gewesen. So habe es sich etwa bei der Ungültigkeitserklärung der Postwertzeichen mit dem Aufdruck „Deutsche Bundespost Berlin“ im Jahre 1990 verhalten. Eine während des Bestehens der Deutschen Bundespost entstandene Verwaltungspraxis, Ungültigkeitserklärungen von Postwertzeichen im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation zu veröffentlichen, entfalte keine Bindungswirkung für die Zeit nach Privatisierung der Post und Wegfall des entsprechenden Ministeriums. Der Verwaltungsvorgang sei nicht lückenlos, da die „Ungültigkeitserklärung der DM-Briefmarken“ kein eigenständiger Vorgang sondern Teil eines Gesamtvorganges „Währungsunion und –umstellung“ gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.