Beschluss
6 A 2631/09
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs.2 VwGO).
• Die Nichtigkeit einer materiellen Rechtsgrundlage (hier §25b LBG NRW a.F.) macht nicht ohne Weiteres nachfolgende beamtenrechtliche Entscheidungen unwirksam, wenn diese Entscheidungen bestandskräftig sind und das Rechtsverhältnis konkret geregelt haben.
• Das Unterlassen bestimmter Verfahrensschritte (z. B. Einholung einer Stellungnahme des Schulträgers) führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Verstoß sich nicht zu Lasten des Beurteilten ausgewirkt hat.
• Ermessensfehler oder sachwidrige Bewertungen sind nur dann gerichtlich zu beanstanden, wenn der Beurteilungsspielraum überschritten oder die Entscheidung offenkundig unverständlich oder widersprüchlich ist.
• Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und verallgemeinerungsfähig sind; dies ist hier nicht erfolgt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an beamtenrechtlicher Beurteilung • Der Zulassungsantrag zur Berufung wird abgelehnt, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 124 Abs.2 VwGO). • Die Nichtigkeit einer materiellen Rechtsgrundlage (hier §25b LBG NRW a.F.) macht nicht ohne Weiteres nachfolgende beamtenrechtliche Entscheidungen unwirksam, wenn diese Entscheidungen bestandskräftig sind und das Rechtsverhältnis konkret geregelt haben. • Das Unterlassen bestimmter Verfahrensschritte (z. B. Einholung einer Stellungnahme des Schulträgers) führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit einer dienstlichen Beurteilung, wenn der Verstoß sich nicht zu Lasten des Beurteilten ausgewirkt hat. • Ermessensfehler oder sachwidrige Bewertungen sind nur dann gerichtlich zu beanstanden, wenn der Beurteilungsspielraum überschritten oder die Entscheidung offenkundig unverständlich oder widersprüchlich ist. • Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, dass die aufgeworfenen Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus klärungsbedürftig und verallgemeinerungsfähig sind; dies ist hier nicht erfolgt. Die Klägerin war als Leiterin (Oberstudiendirektorin) eines Gymnasiums tätig und begehrte die Aufhebung einer dienstlichen Beurteilung sowie die Ernennung in ein A16-Amtsverhältnis. Streitgegenstand sind die Beurteilung vom 6. Juli 2005, ein Bescheid der Bezirksregierung vom 15. Juli 2005 (Widerspruchsbescheid) und die behauptete Zusicherung einer A16-Stelle. Die Klägerin rügt materielle und verfahrensrechtliche Mängel der Beurteilung, u.a. Nichtberücksichtigung späterer Tätigkeiten, Unterlassen vorgeschriebener Stellungnahmen des Schulträgers, sachwidrige Bewertung und Widersprüche zu mündlichen Zusagen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnte. Relevante Tatsachen sind die vorherige Funktionswahrnehmung der Klägerin, bestandskräftige Entscheidungen zur Ernennung und die von der Klägerin behaupteten Zusagen durch Behördenvertreter. • Zulassungsprüfung: Der Senat prüft allein, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; solche Zweifel wurden nicht dargelegt (§124 Abs.2 VwGO). • Auswirkung der Nichtigkeit einer Rechtsgrundlage: Die Verfassungserklärung zur Nichtigkeit von §25b LBG NRW a.F. führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der späteren beamtenrechtlichen Entscheidungen, weil diese bestandskräftig getroffen wurden und das Rechtsverhältnis konkret regelten. • Beurteilungszeitraum und sachliche Eingrenzung: Es ist sachgerecht, die Bewährung in der Amtslaufzeit als Leiterin zu beurteilen; nachfolgende Tätigkeiten (z. B. Landesinstitut) müssen nicht in die Amtsbeurteilung einbezogen werden. • Verfahrensmängel: Der behauptete Verstoß gegen Nr.2.8 Abs.2 der BRL (Einholung schriftlicher Stellungnahme des Schulträgers) hat sich nicht zu Lasten der Klägerin ausgewirkt; der Zweck der Vorschrift betrifft die Zusammenarbeit, nicht frühere interne Vorgänge. • Materielle Rechtmäßigkeit und Beurteilungsspielraum: Die Feststellung der Nichtbewährung war nachvollziehbar, gestützt auf schulfachliche Bewertungen und frühere Stellungnahmen des zuständigen Beurteilers; widersprüchliche mündliche Zusagen Dritter begründen keinen Beurteilungsfehler. • Berücksichtigung von Konfliktumständen: Die Beurteilung erfasst die massive Konfliktlage hinreichend; das Fehlen ausdrücklicher Nennung einzelner Vorgänge beeinträchtigt nicht die Nachvollziehbarkeit im Rahmen des Beurteilungsermessens. • Rechtsverbindlichkeit von Zusagen: Presseerklärungen oder mündliche Äußerungen begründen ohne hinreichenden Rechtsbindungswillen und Schriftform keine wirksame Zusage nach §38 VwVfG NRW. • Grundsätzliche Bedeutung: Die vom Kläger formulierten Rechtsfragen sind nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise dargelegt; die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten auf. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert bis 45.000 Euro; Beschluss unanfechtbar. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das erstinstanzliche Urteil bleibt rechtskräftig, weil der Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel an dessen Richtigkeit begründet. Die Nichtigkeit von §25b LBG NRW a.F. führt nicht zur automatischen Unwirksamkeit der maßgeblichen Personalentscheidungen, da diese bestandskräftig sind und das Rechtsverhältnis konkret geregelt haben. Verfahrensmängel und behauptete Widersprüche rechtfertigen keinen Aufhebungsgrund, weil sie die Entscheidung nicht zu Lasten der Klägerin beeinflusst haben oder der Beurteilungsspielraum nicht überschritten wurde. Presseerklärungen oder mündliche Zusagen begründen ohne Schriftform und klaren Rechtsbindungswillen keinen Anspruch auf Ernennung. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.