Urteil
4 K 604.16 A
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1017.VG4K604.16A.00
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Leitsätze
1. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland lässt sich für syrische Rückkehrer weiterhin nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung erforderlichen Sicherheit feststellen (Bestätigung von Urteil vom 9. März 2017 - VG 4 K 572.16 A).(Rn.27)
(Rn.31)
2. Medienberichte, wonach ein hochrangiger General syrische Rückkehrer generell bedroht haben soll, führen zu keinem anderen Ergebnis.(Rn.47)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längerem Aufenthalt im westlichen Ausland lässt sich für syrische Rückkehrer weiterhin nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung erforderlichen Sicherheit feststellen (Bestätigung von Urteil vom 9. März 2017 - VG 4 K 572.16 A).(Rn.27) (Rn.31) 2. Medienberichte, wonach ein hochrangiger General syrische Rückkehrer generell bedroht haben soll, führen zu keinem anderen Ergebnis.(Rn.47) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Über die Klage konnte der Einzelrichter nach Übertragung der Sache (§ 76 Abs. 1 AsylG) trotz Nichterscheinens der Beklagten zum Termin der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zwar als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 S. 1 Var. 2 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. September 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten; sie haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Es ist weder eine nach den hierfür geltenden Maßstäben (siehe unter I.) maßgebliche Vorverfolgung erkennbar (siehe unter II.) noch sind mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung Gründe für eine Nachverfolgung durch den syrischen Staat (siehe unter III.) oder durch andere Verfolgungsakteure (siehe unter IV.) feststellbar. I. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes in der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Fassung (§ 77 Abs. 1 AsylG) der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2460) – AsylG –, ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) – Genfer Konvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet. Nähere Bestimmungen zu den Verfolgungshandlungen, den Verfolgungsgründen, der erforderlichen Verknüpfung zwischen beiden, den Verfolgungsakteuren sowie dem Vorliegen innerstaatlicher Fluchtalternativen sind in den §§ 3a-3e AsylG geregelt. Zur Klärung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht nach ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – BVerwG 9 C 14.89 –, juris, Rn. 13) eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gem. § 3 Abs. 1 AsylG klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 AsylG nach § 25 Abs. 2 AufenthG Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis hat und gem. § 60 Abs. 2 AufenthG nicht von einer Abschiebung bedroht ist (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 37). Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Konvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 – C-604/12 –, juris, Rn. 32 ff.; UNHCR, Guidelines on International Protection No. 12 vom 2. Dezember 2016 – HCR/GIP/16/12 –, www.refworld.org/docid/583595ff4.html, letzter Zugriff am 23. Oktober 2017, Rn. 87). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Für die Beurteilung ist in beiden Fällen der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 20 und 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32) orientiert sich dieser in dem Tatbestandsmerkmal „...aus der begründeten Furcht vor Verfolgung...“ des Art. 2 d) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 L 337, S. 9) – QualifikationsRL – enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Eine begründete Furcht vor einem Ereignis kann nach dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) auch dann vorliegen, „wenn aufgrund einer ‚quantitativen‘ oder mathematischen Betrachtungsweise weniger als 50 % Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist deshalb anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden ‚zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts‘ die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Die Zumutbarkeit bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr ‚beachtlich‘ ist. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die ‚reale Möglichkeit‘ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert.“ Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung muss seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) feststehen. Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris, Rn. 18). Dabei ist nach der ständigen Asylrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16) die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 a) QualifikationsRL verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 QualifikationsRL stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. II. Nach diesen Maßstäben ist zunächst nicht davon auszugehen, dass die Kläger vorverfolgt aus Syrien ausgereist sind. Weder aus den Angaben während der Anhörung vom 26. September 2016 (§ 25 Abs. 1 S. 1 AsylG) noch aus der Klageschrift bzw. der Klagebegründung vom 20. Oktober 2017 gehen Umstände hervor, die sich als bereits erlittene oder unmittelbar drohende Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 1 AsylG aus einem der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe seitens des syrischen Staats oder anderer Akteure nach § 3c AsylG ansehen lassen könnten. Soweit der Kläger zu 1) erstmalig mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2017 sowie in der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2017 geltend macht, sich bereits vor der Ausreise seit 2014 regimekritisch auf verschiedenen Facebook-Seiten geäußert zu haben bzw. weiter zu äußern, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, unter welchen Umständen Veröffentlichungen auf Facebook überhaupt eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von politischer Verfolgung seitens des syrischen Staates begründen (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. August 2017 – 17 K 8941/16.A –, juris, Rn. 144 ff.). Nach ausführlicher Würdigung der Angaben des Klägers zu 1) sowie der von ihm vorgelegten Unterlagen erscheint das Vorbringen insgesamt schon nicht glaubhaft. Die Glaubhaftigkeit wird im Ausgangspunkt bereits erheblich dadurch verringert, dass es sich um gesteigertes Vorbringen handelt. Der Kläger hat weder in seiner Anhörung noch in der Klageschrift oder der ursprünglichen Klagebegründung seine nunmehr behaupteten regimekritischen Äußerungen erwähnt oder auch nur indirekt angedeutet. Erst wenige Tage vor dem Verhandlungstermin hat er dies gänzlich neu in das Verfahren eingeführt. Seine Antwort auf die Frage des Gerichts, warum er den Umstand nicht früher erwähnt habe, überzeugt nicht. Dass er in der Anhörung danach nicht gefragt worden sei, stellt keinen nachvollziehbaren Grund dar. Nach dem Anhörungsprotokoll wurde er aufgefordert, sein Verfolgungsschicksal und die Gründe für seine Flucht zu schildern. Hierbei ist explizit nachgefragt worden, was er bei einer Rückkehr befürchte und ob er noch etwas hinzuzufügen habe. Angesichts der von ihm nunmehr behaupteten Äußerungen auf Facebook und der behaupteten zweimaligen Sperrung seiner Facebookprofile hätte es sich nach Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Anhörung für ihn aufdrängen müssen, dass diese Umstände für seinen Asylantrag von Bedeutung sind. Soweit er angegeben hat, dass er sich erst nach der Anhörung wieder daran erinnert habe, erklärt dies überdies nicht, warum er dies erst über ein Jahr nach Klageerhebung wenige Tage vor der mündlichen Verhandlung erstmalig erwähnt hat. Abgesehen davon sind die Angaben des Klägers auch in sich widersprüchlich und unschlüssig. Nachdem er bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben hat, er würde auf Facebook schreiben und Artikel von ihm würden außerdem in Zeitschriften erscheinen, erklärte er auf nähere Nachfrage, dass er nur auf Facebook Einträge veröffentlichen würde. Dass Profile von ihm seit 2014 zweimal vom Regime geschlossen worden seien, ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei Facebook um ein amerikanisches Unternehmen handelt, wenig glaubhaft. Öffentliche Berichte über Schließungen oppositionsnaher Seiten aus Syrien sind nicht ersichtlich. Angesichts des Politikums, das eine solche Praxis seitens des Unternehmens Facebook darstellen würde, ist demgegenüber kaum vorstellbar, dass dies von der Öffentlichkeit unbemerkt stattfinden könnte. Darüber hinaus lautet die vom Kläger als seine aktuelle Facebookseite vorgelegte Seite nicht auf seinen Namen. Dass er nach Schließung seiner früheren Seiten keine neue Seite mehr auf seinen richtigen Namen eröffnen könne und er dies vergeblich probiert habe, ist in hohem Maße unglaubhaft. Abgesehen von dem zweifelhaften Vorbringen zu der Schließung ergibt sich das insbesondere daraus, dass es nach einfacher Recherche des Gerichts weit über 50 Seiten auf Facebook gibt, die auf den Namen A... lauten. Hierzu befragt leugnete der Kläger diese offensichtliche Tatsache einfach. Schließlich ist sein Vorbringen dazu, dass sein Profilbild fest sei und er es vor einem Jahr zuletzt geändert habe, nicht nachvollziehbar. Zum einen scheint das von ihm benannte Facebookprofil nach der dort einsehbaren Chronik erst seit Januar 2017 zu existieren. Zum anderen lässt sich dem Profil entnehmen, dass seitdem regelmäßig Änderungen am Profilbild vorgenommen worden sind. Dass der Kläger auf seinem Smartphone die von ihm bezeichneten Profilseite in der Verhandlung aufrufen konnte, erhöht die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens nicht. Damit wird der Nachweis, dass es sich um eine selbst betriebene Seite handelt, nicht erbracht. Der Aufruf kann bei einer öffentlich zugänglichen Facebookseite von jedem mit einem internetfähigen Smartphone vorgenommen werden. Gravierend fällt demgegenüber ins Gewicht, dass der Kläger auch mit Hilfe der Dolmetscherin nicht in der Lage war, sich in der Verhandlung an dem Gerichtscomputer in Facebook einzuloggen. Selbst wenn er vorwiegend sein Smartphone benutzen sollte, ist bei der von ihm vorgebrachten Nutzungsintensität nicht erklärlich, dass er nicht nur seine Login-Daten nicht kannte, sondern nach dem Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht einmal wusste, was von ihm verlangt wurde. III. Auf Grundlage der Angaben der Kläger und der Auswertung aller dem Gericht zugänglichen Erkenntnismittel kann auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von Nachfluchtgründen im Sinne des § 28 Abs. 1a AsylG wegen einer ihnen im hypothetischen Falle der Rückkehr drohenden Verfolgung durch den syrischen Staat aufgrund von – zumindest zugeschriebenen (§ 3b Abs. 2 AsylG) – politischen Überzeugungen nicht zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 S. 1 VwGO) festgestellt werden. Dies gilt zum einen hinsichtlich einer Verfolgungsgefahr wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland (siehe unter 1.). Etwas anderes ergibt sich im Fall der Kläger zum anderen nicht aus einer Entziehung von der Wehrpflicht bzw. einer drohenden Einziehung zum Kriegsdienst (siehe unter 2.). Sonstige in der Person der Kläger begründete Nachverfolgungsgründe sind ebenfalls nicht erkennbar (siehe unter 3.). 1. Bei einer qualifizierenden Würdigung aller feststellbaren Umstände steht nach Rechtsprechung der Kammer die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass politische Verfolgung allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und längeren Aufenthalts im westlichen Ausland droht, nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung erforderlichen Sicherheit fest (siehe dazu ausführlich das Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 28 ff.). Aus den ergänzten Erwägungen des UNHCR zu Syrien (Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien vom April 2017) ergibt sich kein Anlass, diese Rechtsprechung zu ändern. Diese Erwägungen werten im Wesentlichen dieselben Informationen aus, die bereits dem zitierten Urteil der Kammer zugrunde lagen. Mit den Erkenntnissen, die der dort geäußerten Einschätzung zugrunde liegen, dass eine Asylantragstellung vom syrischen Staat als Ausdruck einer oppositionellen Haltung angesehen werde (UNHCR vom April 2017, a.a.O., S. 30 Fn. 146) hat die Kammer sich in ihrem Urteil ausführlich auseinandergesetzt und ist zu einer abweichenden Bewertung gekommen. Auch abgesehen davon ergibt sich aus den in der Zwischenzeit bekanntgewordenen sowie den von den Klägern vorgelegten Erkenntnissen nach Überzeugung des Gerichts kein Anlass zu einer anderen Bewertung. Insbesondere die beiden von den Klägern zitierten Dokumente der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem März 2017 (Syrien: Rückkehr vom 21. März 2017 und Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion vom 23. März 2017) enthalten keine neuen Primärerkenntnisse, die vom Gericht bislang nicht ausgewertet worden wären. Hinsichtlich der Bewertung dieser Erkenntnisse kommt das Gericht demgegenüber nicht unbedingt zu denselben Schlussfolgerungen wie die Schweizerische Flüchtlingshilfe. Es sind insgesamt – weiterhin – keine aktuellen Erkenntnisse bekannt, wonach eine beachtliche Verfolgungsgefahr für illegal ausgereiste Rückkehrer nach Stellung eines Asylantrags und Aufenthalts im westlichen Ausland eindeutig und positiv feststeht. Soweit dies von einer Vielzahl erstinstanzlich mit der Frage befasster Verwaltungsgerichte (vgl. nur VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris; VG Oldenburg, Urteil vom 4. Januar 2017 – 2 A 5738/16 –, juris; VG Freiburg, Urteil vom 16. Dezember 2016 – A 1 K 3898/16 –, juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 29. November 2016 – A 8 K 4182/16 –, juris; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris; VG Meiningen, Urteil vom 1. Juli 2016 – 1 K 20205/16 Me –, juris; VG Regensburg, Urteil vom 29. Juni 2016 – RO 11 K 16.30707 –, juris; VG Köln, Urteil vom 23. Juni 2016 – 20 K 1559/16.A –, juris) und auch der 23. Kammer dieses Gerichts (Urteile vom 2. März 2017 – VG 23 K 1540.16 A und VG 23 K 1551.16 A –, juris) anders beurteilt wird, schließt sich das Gericht der in diesen Entscheidungen jeweils vorgenommenen Bewertung nicht an. Die von allen mit der Frage befassten Gerichten ausgewertete aktuelle Erkenntnislage ist vielmehr von einer generellen Unsicherheit geprägt (vgl. Deutsches Orient Institut, Auskunft zum Beschluss 3 LB 17/16, S. 1; siehe auch VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 43). Angesichts der volatilen Lage innerhalb des Landes seit Ausbruch des Bürgerkrieges im März 2011 (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/ 48 847 –, S. 3) sind bei der anzustellenden Prognose überdies Erkenntnisse umso sorgfältiger auf ihre aktuelle Relevanz zu überprüfen, je länger sie zurück liegen. Angesichts dieser Erkenntnislage ist eine wertende Gesamtbetrachtung aller verfügbaren Informationen erforderlich (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 45; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 43). Zu unterscheiden ist hierbei im Ausgangspunkt zwischen der Eintrittsgefahr einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG (siehe unter a)) und dem Grad der Wahrscheinlichkeit, dass eine solche Verfolgungshandlung auf einem Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG beruht (siehe unter b)). a) Eine für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinreichende Gefahr der Kläger, allein wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalts im westlichen Ausland Opfer einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG zu werden, ist auf Grundlage der vorliegenden Informationen zu der Lage in Syrien und dem Vorgehen der staatlichen Organe nicht mit dem erforderlichen Grad der (Überzeugungs-)Gewissheit feststellbar. aa) Zwar ist der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad, um im Fall syrischer Rückkehrer von der Beachtlichkeit des Risikos auszugehen, von einer Verfolgungshandlung möglicherweise betroffen zu werden, grundsätzlich gering einzustufen, ohne dass – entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 7. Februar 2008, a.a.O.) – eine genaue arithmetische Festlegung möglich ist. Es steht nach richterlicher Überzeugung auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel fest, dass insgesamt in der Verantwortung staatlicher Organe in Syrien bereits in der Vergangenheit und mit erhöhter Intensität seit Ausbruch des Bürgerkriegs im März 2011 massive Folterungen stattfinden, die Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG für die von ihnen betroffenen Personen darstellen. Dies betrifft nach den vorliegenden Erkenntnissen in erster Linie Personen, die von syrischen Sicherheitskräften, insbesondere den vier unabhängig voneinander agierenden Geheimdienstorganisationen des Militärischen Nachrichtendienstes, des Luftwaffennachrichtendienstes, des Direktorats für Politische Sicherheit und des Allgemeinen Nachrichtendienstdirektorats (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Januar 2017, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien, S. 17; Human Rights Watch vom Dezember 2015, If the dead could speak, S. 21) in Gewahrsam genommen werden (vgl. hierzu insbesondere Amnesty International vom 14. März 2012, Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp, S. 2; Amnesty International, Amnesty Report 2015 Syrien, S. 3; Foreign and Commonwealth Office (FCO) vom April 2016, Human Rights and Democracy, The 2015 Foreign and Commonwealth Report, S. 48; Amnesty International, Amnesty Report 2016 Syrien, S. 4; Human Rights Watch vom Januar 2017 World Report – Country Summary Syria, S. 4; Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80 –, S. 3). Ein besonnener und vernünftig denkender Mensch wird grundsätzlich auch ein geringes Risiko, schwer misshandelt oder sogar zu Tode gefoltert zu werden, zu vermeiden suchen. Andererseits führt dies nicht zu einer vollständigen Umkehrung der rechtlichen Maßstäbe. Beachtliche Wahrscheinlichkeit liegt nicht schon dann vor, wenn nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, Opfer einer Verfolgungshandlung zu werden. Es muss ein gewisses darüber hinaus gehendes reales Risiko bestehen, um von begründeter Furcht vor Verfolgung ausgehen zu können. Die hierfür anzustellende Zumutbarkeitsprüfung ist dabei auf die begründete Furcht vor Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG beschränkt. Andere Gründe, die eine (hypothetische) Rückkehr unzumutbar machen könnten, müssen außer Betracht bleiben. Dies betrifft in den Fällen wie dem Vorliegenden, in dem bestandskräftig bereits der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, insbesondere die drohenden Schäden nach § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG, einschließlich der nach Nr. 2 dieser Vorschrift drohenden Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung aus nicht die Flüchtlingseigenschaft begründenden Umständen. Ansonsten müsste jeder Fall des § 4 Abs. 1 AsylG stets zur Flüchtlingsanerkennung führen. bb) Auch die nach diesen Maßstäben zugrunde zu legende geringe Wahrscheinlichkeitsschwelle führt nicht dazu, dass davon auszugehen ist, jeder nach Syrien einreisende oder zwangsweise zurückgeführte Rückkehrer würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer von Folter werden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln hängt die reale Gefahr, selbst Opfer zu werden, maßgeblich davon ab, ob Rückkehrern nach einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr in das Land von den staatlichen Stellen eine regimefeindliche Handlung zumindest zugeschrieben wird (vgl. so im Ausgangspunkt wohl auch VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 33). Dies ergibt sich sowohl aus den vorliegenden Erkenntnissen zu der Behandlung von Rückkehrern bis April 2011 als auch aus den Berichten zum Vorgehen der syrischen Sicherheitskräfte gegen sich in Syrien aufhaltende Menschen (vgl. hierzu insbesondere Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 27. September 2010, a.a.O., S. 20; Ad hoc Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 17. Februar 2012 – 508-516.80/3 SYR –, S. 10 f.; Amnesty International vom November 2015, Between prison and the grave, S. 7; European Asylum Support Office vom Februar 2016, Syria Country Intelligence Report, S. 3; Human Rights Council vom 3. Februar 2016, a.a.O., S. 4; Human Rights Council vom 11. August 2016, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/33/55 –, Rn. 95; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/ 48 847 –, S. 2; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/ 48 840 –, S. 2). cc) Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen lässt sich demgegenüber nicht mit für die richterliche Überzeugung gem. § 108 Abs. 1 VwGO hinreichendem Maß entnehmen, dass für die Zuschreibung einer politisch oppositionellen Haltung durch syrische Sicherheitskräfte im Rahmen der Rückkehr bereits die (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland ohne Hinzutreten weiterer individueller Faktoren ausreichen (so auch OVG Münster, Urteil vom 21. Februar 2017 – 14 A 2316/16.A –, juris; OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris; VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –, juris; OVG Schleswig, Urteil vom 23. November 2016 – 3 LB 17/16 –, juris). Hierfür kommt es nicht maßgeblich darauf an, welches Risiko besteht, im Falle einer freiwilligen oder erzwungenen Rückkehr überhaupt von syrischen Sicherheitskräften befragt zu werden (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf – 508-9-516.80/48 840 –, S. 2, wonach dieses „keine Kenntnisse zu systematischen Befragungen von unverfolgt ausgereisten Asylbewerbern nach Rückkehr nach Syrien“ habe, es aber „Berichte über Befragungen des syrischen Regimes nach einer Rückkehr“ gebe). Selbst wenn man eine beachtliche Wahrscheinlichkeit solcher Befragungen unterstellt, folgt daraus nicht automatisch eine entsprechende Wahrscheinlichkeit, hierbei oder im Anschluss Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Eine Rückkehrerbefragung an sich stellt nicht unbedingt eine Verfolgungshandlung dar (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 15. April 2015 – A 3 S 1459/13 –, juris, Rn. 25). Entscheidend ist vielmehr, ob und wann eine solche Befragung aufgrund dabei eingesetzter (Folter-)Maßnahmen umschlägt in eine Verfolgungshandlung. Anhaltspunkte dafür, dass dies wegen der damit verbundenen Zuschreibung einer regimekritischen Haltung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schon bei (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland der Fall ist, ergeben sich zunächst nicht aus den aktuellen Auskünften des Auswärtigen Amts (vgl. insbesondere Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016; Auswärtiges Amt, Auskünfte an das VG Halle– 508-9-516.80/48851 – und an das VG Wiesbaden – 508-9-516.80 – vom 2. Januar 2017). Soweit das UK Home Office (Country Information and Guidance – Syria: the Syrian Civil War, vom August 2016, S. 7 f. Nr. 3.1.1 und 3.1.2) auf Rechtsprechung zu einem Risiko der Verhaftung und Misshandlung aufgrund einer zugeschriebenen politischen Meinung hinweist, geht daraus nicht hinreichend belastbar hervor, dass den Ausführungen zur Zuschreibung einer politischen Meinung eigene Erkenntnisse zugrunde liegen. Vielmehr wird darin die (britische) Rechtsprechung aus dem Jahr 2012 referiert und auf Unterstützer der Regierung übertragen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass – jedenfalls aktuell weiterhin – aufgrund der Asylantragstellung im Ausland Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Meinung zugeschrieben wird, lassen sich daraus nicht ableiten. Auch die vorliegenden Erkenntnisse aus außereuropäischen Staaten führen insgesamt zu keiner anderen Bewertung. Soweit das US-amerikanische Bureau of Democracy, Human Rights and Labor (Country Reports on Human Rights Practices for 2015: Syria, S. 34 f.) allgemein auf Verhaftungen von zurückkehrenden Exilsyrern verweist geht hieraus nicht hinreichend klar hervor, welche Umstände letztlich zu den beschriebenen Verfolgungsmaßnahmen führten. Außerdem wird nicht klar, auf welcher Tatsachenbasis der Bericht erfolgte und auf welchen Zeitraum er sich bezieht. Der betreffende Absatz findet sich wörtlich in sämtlichen Jahresberichten seit dem Jahr 2011 sowie auch in dem veröffentlichten entsprechenden Bericht für das Jahr 2016 (siehe unter www.state.gov/documents/organization/265732.pdf; letzter Zugriff am 19. Oktober 2017). Weitere Einzelheiten werden auch in den genannten Vorjahresberichten nicht aufgeführt. In den Berichten der Jahre vor 2011 wiederum war – soweit öffentlich zugänglich (siehe unter www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt; letzter Zugriff am 19. Oktober 2017) jeweils eine dem zitierten Absatz entsprechende Formulierung enthalten, teilweise mit Verweis auf einzelne Fälle. Auch aus den dortigen Darstellungen geht allerdings zum einen nicht hervor, dass (nur) die (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland zu Verfolgung führten, ohne dass jeweils individuelle Umstände hinzutragen. Zum anderen fehlt es bei Erkenntnissen aus der Zeit vor 2011 an der erforderlichen Aktualität, um darauf ohne weiteres eine Prognose zu stützen, was Rückkehrern heute drohen würde (siehe dazu unter dd)). Auch der Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016 (a.a.O., Abschnitt 3 – Treatment of Failed Refugee Claimants) reicht als Tatsachenbasis für die Annahme, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Zuschreibung einer Regimegegnerschaft bereits aufgrund der (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland erfolgt, nicht aus. Auf die darin wiedergegebenen Aussagen lässt sich die generelle Annahme einer Verfolgungsgefahr für Rückkehrer nicht stützen. Es werden nur spärliche Informationen dazu genannt, was die zitierten Personen – deren Namen anonym bleiben – jeweils für ihre Heranziehung qualifiziert. Aus welchen Gründen gerade sie als Interviewpartner ausgewählt worden sind, ist dem Bericht nicht zu entnehmen. Ebenso geht nicht daraus hervor, auf welcher Basis die jeweils gemachten Angaben beruhen. Es wird nicht klar, ob es sich um eigene wertende Einschätzungen handelt, ob den drei Interviewpartnern dazu jeweils eigenes Tatsachenmaterial vorlag – und wenn ja welches – und wie aktuell ggf. vorliegendes Tatsachenmaterial war. Überdies geht aus dem Bericht nicht hervor, wie die jeweils geführten Telefoninterviews vorbereitet und geführt worden sind. So wird nicht klar, ob und in welcher Form die Themen und Fragen den Interviewten vorher bekannt waren und sie sich darauf vorbereiten konnten. Ebenso wird nicht klar, in welchem Kontext die zitierten Aussagen standen und wie die jeweiligen Fragen lauteten. Angesichts dieser Umstände und der Tatsache, dass die zitierten Aussagen sich in dieser Tragweite in der Vielzahl sonstiger Berichte staatlicher sowie zwischenstaatlicher Stellen und von Nichtregierungsorganisationen nicht wiederfinden, haben die Angaben nur eine geringe Überzeugungskraft. dd) Es scheidet außerdem die generelle Fortschreibung einer früheren Erkenntnislage aus. Zwar wird es in der Rechtsprechung teilweise als ausreichend für eine aktuell bestehende Verfolgungsgefahr angesehen, dass keine Erkenntnisse für einen Wegfall einer früheren Verfolgungsgefahr vorliegen (vgl. in diese Richtung VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 42 ff.). Dies allein überzeugt aber nicht. Anders als im Fall einer individuell festgestellten Vorverfolgung existiert keine Beweiserleichterung dafür, dass die allgemeinen verfolgungsrelevanten Zustände in einem Herkunftsland konstant bleiben und nur beim Nachweis des Gegenteils eine Verfolgungsgefahr ausscheidet. Gerade ältere Erkenntnisse sind vielmehr stets im Hinblick auf ihre Aktualität zu würdigen. Dies erlaubt im vorliegenden Fall nicht den Schluss auf eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Zuschreibung einer regimekritischen Haltung wegen (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalts im westlichen Ausland auf Grundlage etwaiger früherer Erkenntnisse. Hiergegen spricht zum einen die Entwicklung in Syrien der letzten Jahre (siehe unter (1)). Zum anderen steht die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer regimekritischen Haltung allein aufgrund der genannten Umstände auch für die Vergangenheit nicht fest (siehe unter (2)). (1) Der Ausbruch des Bürgerkriegs in Syrien seit März 2011 ist zunächst als eine generelle Zäsur zu bewerten, welche die Aussagekraft von älteren Erkenntnissen schmälert. Die volatile Lage innerhalb des Landes seitdem (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/ 48 847 –, S. 3) stellt außerdem einen deutlichen Unsicherheitsfaktor für die Bewertung von Einzelinformationen und deren jeweiligen Kontext innerhalb des Konflikts dar. Dabei ist für die hier zu entscheidende Frage nicht ausschlaggebend, dass keine Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, wonach die allgemeine Situation für die Bevölkerung sich (zumindest partiell oder lokal) verbessert haben könnte (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 103). Auch eine Verschlimmerung in Form der (weiteren) Intensivierung des Konflikts führt nicht unbedingt dazu, dass eine auf früherer Tatsachengrundlage gestützte Flüchtlingsanerkennung im Sinne eines Erst-recht-Schlusses fortzuschreiben wäre. Im Gegenteil kann es bei einem Fortschreiten des Bürgerkriegs verbunden mit (weiter) zunehmender Gewalt und Willkür bei der Bewertung unsicherer Tatsachen sogar nahe liegen, nicht mehr von individueller Verfolgung, sondern eher von der Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG auszugehen, der ohne Anknüpfung an persönliche Merkmale im Prinzip jeden treffen kann. Im Übrigen sieht das Gericht entgegen der Prozessbevollmächtigten der Kläger keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Zeitpunkt der Grundsatzentscheidung der Kammer im März 2017 (Urteil vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, a.a.O.) ein Friedensschluss im Bürgerkrieg absehbar gewesen sei. (2) Unabhängig von der überhaupt möglichen Fortschreibbarkeit früherer Erkenntnisse vor dem Hintergrund der besonderen Situation in Syrien steht nicht mit für die richterliche Überzeugung hinreichender Sicherheit fest, dass in der Vergangenheit allein an die (illegale) Ausreise, die Asylantragstellung und den Aufenthalt im westlichen Ausland die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung durch den syrischen Staat geknüpft wurde. Soweit dies in der früheren Rechtsprechung (vgl. insbesondere OVG Münster, Urteil vom 14. Februar 2012 – 14 A 2708/10.A –, juris, Rn. 36 ff., zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG; OVG Magdeburg, Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris, Rn. 24 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris, Rn. 11 ff.) für die Zeit nach Ausbruch des Bürgerkriegs seit März 2011 angenommen wurde, handelt es sich dabei um eine gerichtliche Bewertung der damals verfügbaren Erkenntnisse. Die Entscheidungen stellen selbst keine eigenständigen Erkenntnisse dar. Die Tatsachengrundlagen, auf denen die damaligen Entscheidungen beruhten, lassen demgegenüber – auch im Licht der weiteren heute bekannten Erkenntnisse – nicht den Schluss zu, dass von einer solchen Zuschreibung ausgegangen werden konnte. Die insbesondere der grundlegenden Entscheidung des OVG Magdeburg (a.a.O., Rn. 29 ff.) auf Grundlage des Berichts von Amnesty International vom 14. März 2012 („Menschenrechtskrise in Syrien erfordert Abschiebungsstopp und Aussetzung des Deutsch-Syrischen Rückübernahmeabkommens“) und des kurdischen Informationsdiensts KURDWATCH zugrunde liegenden Fälle belegen letztlich nicht, dass die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung bzw. eine politische Verfolgung jeweils allein an die (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und den Aufenthalt im westlichen Ausland geknüpft wurde (siehe dazu im Einzelnen auch VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –, Rn. 72 ff.). Nach den verfügbaren Informationen traten vielmehr jeweils zusätzliche Faktoren hinzu, so dass sich nicht feststellen lässt, dass die drei genannten Umstände (allein) ausschlaggebend für die Verfolgungshandlungen waren. Dies betrifft auch den vom Auswärtigen Amt in seinem (letzten) umfassenden Lagebericht vom 27. September 2010 (a.a.O., S. 20) aufgeführten Fall. Nach den weiteren vom OVG Magdeburg hierzu ausgewerteten Informationen (a.a.O., Rn. 30) handelte es sich aber zum einen um einen Kurden; zum anderen sind dem Betreffenden offenbar konkrete Angaben aus seinen Anhörungen entgegen gehalten worden. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Maßnahmen ihm gegenüber allein an (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland anknüpften. ee) Unabhängig von den aktuellen und früheren Einzelerkenntnissen führt auch eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Informationen nicht zur Überzeugung des Gerichts, dass die Zuschreibung einer regimekritischen Haltung durch syrische Sicherheitskräfte allein aufgrund der (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erfolgt. Dies muss nach § 108 Abs. 1 VwGO positiv feststehen und nicht das Gegenteil. Es reicht für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus, dass eine solche Zuschreibung nicht zur vollen Überzeugung ausgeschlossen werden kann. Es muss nicht die Annahme, dass (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland keine Zuschreibung einer politischen Haltung auslösen, tragfähig begründet werden (so aber VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 – 7 A 35/16 –, juris, Rn. 107), sondern gerade umgekehrt muss genau die gegenteilige Annahme auf tragfähiger Tatsachengrundlage zur vollen Überzeugung festgestellt werden. Eine allgemeine Verfolgungsvermutung existiert nicht. Nicht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) aufklärbare Umstände gehen vielmehr zu Lasten des Schutzsuchenden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1999 – BVerwG 9 C 36.98 –, juris, Rn. 11 ff.). Auch angesichts der allgemeinen in den aktuellen Erkenntnissen dokumentierten Situation in Syrien sowie des Beweisnotstands mangels weiterer Aufklärungsmöglichkeiten vor Ort reicht nach dem gesetzlichen Maßstab nicht eine bloße Plausibilität der Verfolgungswahrscheinlichkeit oder deren fehlende Ausschlussmöglichkeit zur Überzeugungsbildung aus. Nach diesem Maßstab kann die volle Überzeugung einer beachtlichen Verfolgungswahrscheinlichkeit auch nicht durch eine wertende Betrachtung der vorliegenden Erkenntnisse gewonnen werden. Auch eine Wertung muss auf einem Tatsachenkern beruhen, ansonsten würde es sich um eine bloße Spekulation handeln. Selbst wenn die Rationalitätserwartungen an die syrischen Staatsorgane nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht überzogen werden dürfen, erscheint es in der aktuellen Situation auch für ein um sein Überleben kämpfendes Regime (vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 50), welches nach den vorliegenden Informationen vielfach seine Bereitschaft erwiesen hat, mit unvorstellbarer Brutalität gegen die eigene Bevölkerung vorzugehen, um tatsächliche oder vermeintliche Dissidenz zu bekämpfen, nicht hinreichend realistisch, allein von (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalts im westlichen Ausland auf eine oppositionelle Haltung zu schließen. Allgemeinbekannt – insbesondere in Syrien – ist die Tatsache, dass seit Jahren in praktisch allen Landesteilen kriegerische Auseinandersetzungen von hoher Intensität stattfinden. Es kann im Übrigen auch den syrischen staatlichen Stellen als bekannt vorausgesetzt werden, dass zum aktuellen Zeitpunkt über 6 Millionen Menschen aus Syrien in andere Länder geflohen sind (dies umfasst etwa 5,3 Millionen vom UNHCR registrierte Flüchtlinge in Nachbarländern sowie knapp eine Million nach Europa geflohene Menschen; vgl. data.unhcr.org/syrianrefugees/regional.php; letzter Zugriff 23. Oktober 2017). Dies über einem Viertel der gesamten (Vorkriegs-)Bevölkerung. Dass vor diesem Hintergrund eine Flucht maßgeblich durch eine regimekritische Haltung motiviert bzw. umgekehrt von einer Flucht hierauf zu schließen ist, wirkt vor diesem Hintergrund auch angesichts einer generell hohen Verfolgungsbereitschaft nicht naheliegend. Umgekehrt sind für die anzustellende Wertung Äußerungen des Staatspräsidenten Assad in Interviews mit westlichen Medien nicht ausschlaggebend, soweit darin Verfolgung verneint wird (vgl. aber OVG Saarlouis, Urteil vom 2. Februar 2017 – 2 A 515/16 –, juris, Rn. 22; und OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 50). Es kann angesichts der vorliegenden Erkenntnisse nicht unterstellt werden, dass solche Äußerungen tatsächliche handlungsleitende Relevanz für syrische Sicherheitskräfte haben. Nicht zuletzt werden den verantwortlichen staatlichen Organen in Syrien schwerste Kriegsverbrechen sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit vorgeworfen (vgl. Human Rights Council vom 3. Februar 2016, Out of Sight, Out of Mind; Human Rights Council vom 2. Februar 2017, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/34/64 –). Es steht nicht zu erwarten, dass der Staatspräsident oder andere Vertreter des Staates deren Existenz oder auch nur die geringste Beteiligung hieran öffentlich einräumen werden. Soweit demgegenüber Staatspräsident Assad im Hinblick auf Flüchtlinge aus Syrien auf „eine Unterwanderung durch Terroristen“ verweist (vgl. http://www.n-tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in-Syrien-article16478486.html; letzter Zugriff 19. Oktober 2017), kann dies vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse durchaus als Bestätigung dafür angesehen werden, dass tatsächlichen oder vermeintlichen Regimegegner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Die von den Klägern zitierte Äußerung eines syrischen Generals, der Rückkehrer generell bedroht haben soll, stellt nach Überzeugung des Gerichts keine belastbare Erkenntnis dar. Weder Kontext noch Entstehungsgeschichte der Äußerung und des in Deutschland insbesondere auf Spiegel-Online veröffentlichten Videoausschnittes sind bekannt. Ob sich die Äußerung tatsächlich gegen sämtliche ins Ausland geflohenen Syrer richtete, lässt sich dem kurzen Ausschnitt ohne den Gesprächskontext nicht entnehmen. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist nicht ersichtlich, ob und in welchem Grad die Äußerung ernst gemeint war und inwiefern sie eine allgemeine Haltung des syrischen Staates repräsentiert. Im Übrigen hat Autor der Äußerung sich nach weiteren Medienberichten anschließend für seine Äußerung entschuldigt und angegeben, dass sie nur gegen diejenigen gerichtet gewesen sei, die als Rebellen oder für den IS gegen die syrische Armee gekämpft hätten (vgl. www.telegraph.co.uk/news/2017/10/18/top-syrian-general-killed-isil-landmine-near-deir-ezzor; www.almasdarnews.com/article/syrian-general-issues-clarification-statement-refugees-video; www.middleeasteye.net/news/syrian-army-general-threatens-refugees-do-not-return-1410619304; letzter Zugriff jeweils 23. Oktober 2017). Die nach den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder (Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 263 f.; Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 119 und 122; Staatsministerium des Innern des Freistaats Sachsen, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 236; Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 268 und 271; Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten Schleswig-Holstein, Verfassungsschutzbericht 2015, S. 14; Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen – Bericht 2015, S. 162) weiterhin stattfindende Beobachtung von Flüchtlingen in Deutschland durch syrische Nachrichtendienste stützt ebenfalls nicht die Annahme einer Zuschreibung oppositioneller Haltungen allein aufgrund von Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland. Es belegt vielmehr die Verfolgung tatsächlicher oder vermeintlicher Regimegegner, an der auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse aber ohnehin kein Zweifel besteht. Wer aus welchem Anlass als möglicher Regimegegner angesehen werden könnte, geht demgegenüber daraus nicht hervor. Dafür, dass sich für die syrischen Nachrichtendienste aus der Beobachtung der sich in Deutschland aufhaltenden syrischen Flüchtlinge möglicherweise die Erkenntnis ergeben könnte, dass diese stets oder nur ganz überwiegend aufgrund einer oppositionellen Haltung geflohen sind, existieren keine Anhaltspunkte. Vor diesem Hintergrund führt auch die ältere Rechtsprechung des VGH Mannheim (Beschluss vom 19. Juni 2013 – A 11 S 927/13 –, juris, Rn. 14) nicht zu einem anderen Ergebnis, soweit dieses auf die Gefahr des Verhörens „bis zur vollständigen Abschöpfung“, um Informationen von Aktivitäten der Exilszene zu gewinnen, verweist. Der Kontakt zu oppositionellen Kräften kann nach den dargestellten Maßstäben für die Zuschreibung einer eigenen regimekritischen Haltung durchaus ausreichen. Es sind aber umgekehrt keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dies sämtlichen Rückkehrern unterstellt wird. Im Übrigen geht auch der VHG Mannheim aktuell davon aus, dass allein die illegale Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland keine Gefahr politischer Verfolgung begründen (vgl. zuletzt Urteil vom 21. August 2017 – A 11 S 513/17 –, juris). Andererseits scheidet eine Verfolgungsgefahr nicht schon deshalb aus, weil dem syrische Staat hierfür die Ressourcen fehlen könnten (so auch VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 109). Maßstab für eine drohende Verfolgung ist nicht, ob der syrische Staat in der Lage wäre, alle seit 2011 aus Syrien geflohenen etwa 5,3 Millionen Menschen gleichzeitig zu verfolgen. Vielmehr geht es um das individuelle Risiko des Klägers, im Falle einer freiwilligen Rückkehr oder Abschiebung Opfer gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Das der hierfür anzustellenden Hypothese zugrunde zu legende Szenario geht von einer einzelnen Rückkehr aus. Dass hierbei eine Verfolgung an entsprechenden Ressourcen scheitern könnte, ist nicht erkennbar. In die Gesamtbewertung ist demgegenüber die vermehrte Passausstellung durch syrische Behörden seit Frühjahr 2015 einzubeziehen (vgl. unter anderem den Bericht den Auswärtiges Amtes vom 3. Februar 2016, Auskunft der Botschaft in Beirut an das BAMF, S. 2 f.), ohne dass diese allein ausschlaggebend wäre. Die Passausstellungspraxis schließt eine Rückkehrergefährdung zwar nicht aus (vgl. VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 108). Ein Beleg für eine allgemeine humanitäre Läuterung des Regimes kann darin nicht erkannt werden. Auch ungeachtet nahe liegender fiskalischer Erwägungen dürfte allerdings auch für die syrischen Stellen innerhalb und außerhalb des Landes klar sein, dass die Beantragung eines Passes angesichts der bekannten Situation im Land vermutlich mit dem unmittelbaren Ziel der Ausreise sowie mit der hohen Wahrscheinlichkeit verbunden ist, im Anschluss im Ausland Asyl zu beantragen. Wenn allein dies – zumindest im Fall illegaler Ausreise – bei einer Wiedereinreise zum Anlass genommen werden sollte, eine Regimegegnerschaft zuzuschreiben, fragt sich, warum eine entsprechende Zuschreibung nicht ggf. schon bei Passantragstellung erfolgen sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des in der Rechtsprechung im Nachgang zu der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Magdeburg (Urteil vom 18. Juli 2012 – 3 L 147/12 –, juris, Rn. 83) betonten hohen Maßes der Unduldsamkeit des syrischen Staates gegenüber „im Grunde belanglose[n] Handlungen“, die er „als Ausdruck einer von seiner Ideologie abweichenden illoyalen Gesinnung“ ansieht (vgl. auch VG Sigmaringen, a.a.O., Rn. 67; VG Trier, Urteil vom 7. Oktober 2016 – 1 K 5093/16.TR –, juris, Rn. 40). Hierfür kommt es nicht darauf an, ob eine Mehrzahl der Pässe – mit durchaus höheren Kosten für die Betroffenen – im Ausland beantragt und erteilt worden ist. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sind jedenfalls auch im Inland Pässe ausgestellt worden. Im Übrigen geht aus dem Bericht des Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016 (a.a.O., Kapitel 1) auch hervor, dass „[…], according to estimates made by the UN and the governments of refugee hosting countries, ‘hundreds of thousands of refugees are traveling to Syria each year, most often to check on property, retrieve or renew documents or provide vital support to family members and friends before reentering neighbouring countries’ (ibid.).“ (nach Schätzungen der UN und von Regierungen von Staaten, die Flüchtlinge beherbergen, ‚hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien reisen, meist um nach ihrem Eigentum zu sehen, Dokumente abzuholen oder zu erneuern oder Familienmitgliedern oder Freunden lebenswichtige Unterstützung zu leisten, bevor sie in Nachbarländer zurückkehren‘, Übersetzung durch die Kammer) Selbst wenn es sich dabei vorwiegend um Rückkehrer aus Anrainerstaaten handeln mag und jeweils individuelle Zwangslagen eine Rolle dabei spielen mögen, zeichnet sich danach doch ein gewisser auch aktuell bestehender Grenzverkehr ab, der die Annahme einer allgemeinen Rückkehrergefährdung in Frage stellt. Ein wesentlicher Gesichtspunkt, der in der Gesamtbewertung ebenfalls gegen die Zuschreibung einer politischen Haltung allein aufgrund (illegaler) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland spricht, ist schließlich, dass der UNHCR in seinen „Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen“ (a.a.O., Rn. 36 ff.) von dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung nach Risikoprofilen ausgeht. Die (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und der Aufenthalt im westlichen Ausland werden darin als mögliche Anknüpfungspunkte für die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung nicht erwähnt. Dass der UNHCR überdies von dem Erfordernis einer Einzelfallprüfung ausgeht, spricht dafür, dass er nicht von einer solchen Anknüpfung ausgeht (vgl. ebenso VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30338 –, juris, Rn. 87). Eine Einzelfallprüfung wäre letztlich nicht erforderlich, wenn die beschriebenen Merkmale bereits die Verfolgungsgefahr auslösen würden. ff) Ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit schließlich auch ohne Zuschreibung einer (regierungskritischen) politischen Überzeugung Verfolgungshandlungen in Form von Folter drohen, lässt sich auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse nicht verlässlich beantworten. Es erscheint aber naheliegend, dass Festnahmen mit anschließender Folter auch aus anderen Gründen als einer tatsächlichen oder zugeschriebenen oppositionellen Haltung gegenüber der Regierung vorkommen können (vgl. hierzu insbesondere Amnesty International vom 14. März 2012, a.a.O., S. 1; Amnesty International vom November 2015, a.a.O., S. 7; Human Rights Council vom 11. August 2016, a.a.O., Rn. 78). Soweit vor diesem Hintergrund ein beachtliches Risiko anzunehmen ist, aus willkürlichen im Sinne von rein zufälligen Gesichtspunkten oder aus persönlichen Interessen Dritter Opfer von Folter zu werden, ist die Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund gem. § 3a Abs. 3 AsylG zu prüfen (siehe unter b)). b) Auch bei drohender Folter ist eine kausale Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlich, um politische Verfolgung gem. § 3 Abs. 1 AsylG anzunehmen. Ansonsten besteht nur ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylG. Nach der ständigen asylrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bereits etwa Urteil vom 27. Mai 1986 – BVerwG 9 C 35.86 –, juris, Rn. 12) begründet Folter einen Anspruch auf Asyl nur dann, wenn ihr die Betroffenen gerade wegen ihrer durch das Asylrecht geschützten persönlichen Merkmale oder Überzeugungen ausgesetzt sind. Dies ist durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1989 – 2 BvR 958/86 –, juris, Rn. 25) bestätigt worden. Die Schwelle für eine Verknüpfung von erlittener oder drohender Folter mit einem Verfolgungsgrund ist allerdings gering. Festgestellte Folter indiziert das Vorliegen eines Verfolgungsgrunds (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Februar 2008 – 2 BvR 2141/06 –, juris, Rn. 29; und vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris, Rn. 18) bzw. bewirkt eine tatsächliche Vermutung hierfür. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn es besondere Gründe gibt, die es erlauben, solche Eingriffe ausnahmsweise nicht als politische Verfolgung anzusehen, etwa weil es sich um ‚landesübliche‘, auch in vergleichbaren Fällen ohne jeden politischen Bezug eingesetzte und damit insoweit nicht auf asylerhebliche Merkmale zielende Maßnahmen handelt. Je gravierender die Maßnahme in Freiheit oder körperliche Unversehrtheit eingreift, desto gründlicher muss diese Prüfung erfolgen. Den Asylbewerber trifft hierfür keine Darlegungs- und Beweislast (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000, – BVerwG 9 C 28.99 –, juris, Rn. 15) Das Vorliegen eines Verfolgungsgrundes muss außerdem aus Sicht des Verfolgers nicht bereits feststehen. Ausreichend ist, dass dieser den bloßen Verdacht aufklären will, dass jemand Träger eines Flüchtlingsschutz begründenden Merkmals ist (BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 1992 – 2 BvR 1608/90 –, juris, Rn. 22). Ebenso reicht es aus, wenn jemand vom Verfolger „der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist“ und die Folter der Erlangung von Informationen über Dritte dient (BVerfG, Beschluss vom 22. November 1996 – 2 BvR 1753/96 –, juris, Rn. 5). Nach den dargestellten Maßstäben gibt es keinerlei Zweifel an der Verknüpfung von Folterhandlungen mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), soweit schon die Gefahr, überhaupt Opfer von Folter zu werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung beruht. Hier ist die Verknüpfung schon im Eintrittsrisiko angelegt. Ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Zuschreibung besteht, ist unter III.1.a) ausführlich erörtert worden. Soweit umgekehrt – wie aus den dargestellten Erkenntnismitteln hervor geht – ein Risiko bestehen kann, aus opportunistischen Gründen finanzieller oder persönlicher Art Opfer von Folter zu werden, scheidet eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund aus. Insofern handelt es sich um ohne politischen Bezug eingesetzte kriminelle Handlungen. Eine Verknüpfung drohender Folter mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der Verhaftung mit anschließender Folter in Syrien um reine Willkür in dem Sinne handelt, dass es letztlich vom Zufall abhängt, ob es eine bestimmte Person trifft und jeder potentiell davon getroffen werden kann. Zum einen ist zweifelhaft, ob bei einer auf völliger Wahllosigkeit beruhenden Gefahr, Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, überhaupt von einer individuellen Zuschreibung im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG auszugehen ist. Hiergegen spricht, dass es in einem solchen Fall nicht mehr um ein individuelles Risiko aus in der eigenen Person liegenden Merkmalen, sondern eher um eine allgemeine Gefahr geht, die letztlich alle trifft. Zum anderen geht aus den vorliegenden Erkenntnissen gerade nicht hervor, dass der syrische Staat seine Staatsangehörigen und die sonst in seinem Land lebenden bzw. dorthin zurückkehrenden Menschen wahllos verfolgt. Bei aller Brutalität und Niederschwelligkeit des Risikos, zum Ziel von Verfolgungsmaßnahmen zu werden, geht aus den Erkenntnissen im Gegenteil hervor, dass die Verfolgung tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen gilt. Dabei sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die gesamte Bevölkerung pauschal unter diesem Verdacht steht. Wenn dies nicht so ist, müssen aber weitere Anknüpfungsmerkmale existieren, um eine Verfolgungsgefahr auszulösen. Dass (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im wesentlichen Ausland hierzu gehören, geht – wie ausführlich dargelegt (siehe unter III.1.a)) – aus den vorliegenden Erkenntnissen jedoch nicht hervor. Soweit man von einer generellen Verfolgungsgefahr aus politischen Gründen aufgrund herrschender Willkür ausgehen würde, müsste man im Übrigen konsequenterweise schon eine Vorverfolgung annehmen. Dann würde letztlich allen Syriern politische Verfolgung zumindest unmittelbar drohen. Dass Rückkehrer gegenüber den im Land Verbliebenen einem generell höheren Risiko unterliegen, geht – wie ausführlich erörtert – aus den vorliegenden Erkenntnissen demgegenüber nicht hervor. Eine allgemeine Vorverfolgung der gesamten syrischen Bevölkerung ist jedoch – zumindest bislang – weder seitens staatlicher bzw. zwischenstaatlicher Stellen oder von Nichtregierungsorganisationen noch in der Rechtsprechung angenommen worden. 2. Aus der qualifizierenden Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse ergibt sich weiterhin nicht mit der für die gerichtliche Überzeugung erforderlichen Sicherheit die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass den Klägern politische Verfolgung aufgrund bestehender oder drohender Militärdienstpflichtigkeit droht. a) Hinsichtlich des Klägers zu 1) ist nach Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris) eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Reservisten – wie der Kläger zu 1) –, die sich keiner aktuellen Einberufung entzogen haben, im Fall der Rückkehr eine oppositionelle Haltung zugeschrieben werden würde, nicht feststellbar. Aus den vorliegenden Erkenntnissen geht schon nicht mit hinreichender Sicherheit hervor, dass ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Fall der Rückkehr die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung sämtlichen Syrern droht, die zwar abstrakt militärdienstpflichtig sind, sich aber keiner tatsächlich erfolgten oder zeitnah drohenden Einberufung entzogen haben (siehe unter aa)). Angesichts seines Alters ist überdies nicht erkennbar, dass dem Kläger zu 1) überhaupt noch eine Einberufung droht (siehe unter bb)). aa) Zwar kann militärdienstpflichtigen Personen in der aktuellen Situation nach den vorliegenden Erkenntnissen durchaus eine Einberufung bevorstehen. Dies ist jedoch zu trennen von der Frage, ob ihnen im Fall der Rückkehr eine oppositionelle Haltung wegen Wehrdienstverweigerung zugeschrieben würde. Dafür müsste aus der Möglichkeit der Einberufung trotz bereits geleistetem Wehrdienst bzw. bislang bestehender Rückstellung und der Flucht ins Ausland im ersten Schritt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Seiten des syrischen Staates darauf geschlossen werden, dass in der Flucht vor allem eine Wehrdienstverweigerung liegt. Im zweiten Schritt müsste daran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung geknüpft werden. Dafür sind keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar. Nach der vom UNHCR erstellten auszugsweisen Übersetzung des syrischen Militärstrafgesetzes sind Strafen nur für diejenigen vorgesehen, die einer Einberufung nicht nachgekommen sind (vgl. Legislative Decree No. 61/1950 Military Penal Law, inoffizielle Übersetzung des UNHCR). Die Strafbarkeit eines bestimmten Verhaltens bedeutet zwar nicht unbedingt, dass hieran Verfolgungshandlungen anknüpfen. Sie kann jedoch unter Umständen als Indiz dafür angesehen werden, an welche Verhaltensweisen vom Staat offiziell ein Unwerturteil geknüpft wird und an welche nicht. Einer erfolgten Einberufung – wie in Art. 98 und 99 des Militärstrafgesetzes vorausgesetzt – entzieht sich nur, wer überhaupt schon einberufen worden ist. Dies hängt bei Wehrpflichtigen für den (Grund-)Wehrdienst nach den vorliegenden Erkenntnissen vor allem vom Alter und der Frage ab, ob eine Rückstellung vorliegt. Syrische Männer im wehrfähigen Alter müssen danach stets mit einer Einberufung rechnen, soweit sie noch keinen Wehrdienst geleistet haben. Reservisten haben demgegenüber – je nach Alter – zwar durchaus eine Einberufung mit gewisser Wahrscheinlichkeit zu befürchten. Ob und wann einer Einberufung stehen aber keinesfalls fest. Eine landesweite Generalmobilmachung ist nach den vorliegenden Erkenntnissen bislang nicht erfolgt (vgl. hierzu insbesondere Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 14 ff.; und Danish Immigration Service vom August 2017, S. 8). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse kann mangels weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte die beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht zu der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden, dass eine Flucht ins Ausland bei nicht bereits einberufenen Reservisten aus Sicht des syrischen Staats mit einem Unwerturteil verbunden ist, welches mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung führt (anders VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 25 ff.). bb) Angesichts des Alters des Klägers und seines bereits abgeleisteten Militärdienstes erscheint es jedoch schon nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm noch eine Einberufung zum Zeitpunkt der Flucht drohte oder für den Fall der Rückkehr nunmehr drohen würde und er deshalb überhaupt potentiell wegen unverhältnismäßiger Bestrafung oder Verweigerung des Militärdienstes Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein könnte (vgl. hierzu Schweizer Flüchtlingshilfe vom 30. Juli 2014, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee, S. 2 f.; Schweizer Flüchtlingshilfe vom 23. März 2017, Syrien: Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion, S. 4 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist der Kläger schon zu dem von ihm angegebenen Zeitpunkt seiner Flucht mit 53 Jahren und zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mit 55 nach Ableistung seines Militärdienstes ab dem Jahr 1982 in dem Alter angelangt, zu dem auch in Ausnahmesituation nach den vorliegenden Erkenntnissen eine Einziehung höchst unwahrscheinlich erscheint. Spezielle Umstände oder Spezialkenntnisse, die eine Einberufung auch noch in hohem Alter nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich. b) Hinsichtlich des Klägers zu 2) ist nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2017 – 4 K 452.16 A –, juris) zwar davon auszugehen, dass grundsätzlich eine Entziehung vom Wehrdienst durch Ausreise in Kombination mit einer Asylantragstellung im westlichen Ausland über eine – möglicherweise unverhältnismäßige – Bestrafung hinaus Verfolgungshandlungen nach sich ziehen kann (siehe unter aa)), die bei der gebotenen Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit den übrigen bekannten Erkenntnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auf – zumindest der Zuschreibung – einer oppositionellen Haltung beruhen (siehe unter bb)). Dies setzt nach der sich aus den vorliegenden Erkenntnissen ergebenden aktuellen Situation in Syrien nicht voraus, dass die Betreffenden einen förmlichen Einberufungsbefehl erhalten haben (siehe unter cc)). Allerdings muss zumindest ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Beginn der konkreten Wehrpflicht und der Ausreise bestanden haben (siehe unter dd)), der hier fehlt (siehe unter ee)). aa) Insbesondere das Auswärtige Amt und das Deutsche Orient Institut berichten speziell über die Folgen eines nicht abgeleisteten Militärdienstes bzw. der Entziehung vom Wehrdienst im Zusammenhang mit einer erfolgten Ausreise; vgl. Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom 3. Februar 2016, S. 1: „Allerdings sind Fälle bekannt, bei denen Rückkehrer nach Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder dauerhaft verschwunden sind. Dies steht überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspricht auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammen arbeitet.“; Deutsches Orient Institut, Auskunft zum Beschluss 3 LB 17/16, S. 2: „Diente die Ausreise unter anderem dem Zweck, sich dem Wehrdienst zu entziehen (z.B. durch Flucht oder Bestechung eines direkten Vorgesetzten), so hat dies eine harte Bestrafung, bis hin Todesstrafe, aber oft auch Folter, zur Folge.“ Umgekehrt gibt das Auswärtige Amt in seiner Antwort an das VG Düsseldorf vom 2. Januar 2017 – 508-9-516.80/48808 – zu der Frage nach den Konsequenzen für einen rückkehrenden Wehrflüchtigen an (S. 5): „Das Auswärtige Amt hat keine Erkenntnisse darüber, dass das Stellen eines Asylantrags allein zu einer härteren Bestrafung führt.“ Dies stellt drohende Verfolgungshandlungen allerdings nicht in Frage. Zum einen ist nicht klar, auf welche Konstellation sich die Antwort genau bezieht. Zum anderen schließen fehlende positive Kenntnisse des Auswärtigen Amts drohende Verfolgungshandlungen ebenso wenig aus wie sie als Beleg hierfür dienen können. Ein möglicher jedenfalls mittelbarer Zusammenhang zwischen Ausreise und Wehrdienstentziehung mit drohenden Verfolgungshandlungen ergibt sich schließlich aus den Berichten des Finnish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 7: „According to a European diplomat, the Syrian government facilitated the mass migration of Syrians in 2015. People were allowed to get out of Syria through official border crossings. Before, men of drafting age only had to pretend to be visiting another country in order to get out. According to the diplomat, the regime is trying to cleanse the country. President Assad said in a speech in July 2015 that the country is for those who protect it. Therefore, there is a risk that the ones who have left the country can’t return when the war ultimately ends.“ (Einem Europäischen Diplomaten zufolge erleichterte die syrische Regierung in 2015 die massenhafte Migration von Syrern. Menschen wurde die Ausreise aus Syrien über offizielle Grenzübergänge erlaubt. Davor mussten Männer im wehrfähigen Alter nur behaupten, ein anderes Land zu besuchen, um herauszukommen. Nach dem Diplomaten versucht das Regime, das Land zu reinigen. Präsident Assad sagte in einer Rede im Juli 2015, dass das Land für diejenigen sei, die es beschützen. Daher bestehe ein Risiko für diejenigen, die das Land verlassen haben, dass sie nicht zurückkehren können, wenn der Krieg schließlich endet; Übersetzung durch die Kammer). Schließlich werden in einer Auskunft des UNHCR an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 30. Mai 2017 mehrere Quellen zitiert, wonach Wehrdienstentziehung Verfolgungshandlungen seitens syrischen Staats wegen oppositionellen Handelns auslösen kann: „Christopher Kozak, Syrien Research Analyst beim Institute for the Study of War: Meiner Einschätzung nach ergreift die Regierung Sanktionen gegenüber Personen, welche die Wehrpflicht nicht einhalten, aufgrund von zwei entscheidenden Faktoren, die je nach den Umständen gleichzeitig oder auch aufeinanderfolgend relevant werden können. Die Regierung scheint Wehrdienstentziehung vorrangig als kriminelle Straftat zu behandeln, die gesetzlich geregelten Sanktionen unterliegt. In der Praxis zeigt die Regierung jedoch aufgrund ihres anhaltenden Bedarfes an Streitkräften begrenztes Interesse daran, Wehrdienstentzieher den geltenden rechtlichen Sanktionen zu unterziehen. Anstatt langjähriger Gefängnisstrafen scheint die rasche Einberufung in den Wehrdienst die bevorzugte Handhabung von Wehdienstentziehung zu sein - selbst bei Personen, die in Regionen wohnen, die zuvor unter der Kontrolle von Oppositionsgruppen standen. Die meisten Wehrdienstentzieher befinden sich daher vermutlich nicht für lange Zeit im Strafverfolgungssystem. Die brutalen Bedingungen der Einziehung bleiben dennoch bestehen, mit Berichten von haftähnlicher Internierung auf Militärstützpunkten und minimalem Training vor dem Fronteinsatz. Die Regierung betrachtet Wehrdienstentziehung zudem gleichzeitig als politische oder "regierungsfeindliche" Aktivität gegen die Sanktionen verhängt werden - offiziell wie inoffiziell. Wehrdienstentzieher können sowohl während ihrer Inhaftierung Folter und anderen Formen der Misshandlung ausgesetzt sein als auch Misshandlungen durch Offiziere und andere Beamte beim Militär während ihres Wehrdienstes erleiden. Die Sanktionen können auch staatliche Schikanen oder andere Auswirkungen für Familienmitglieder mit sich ziehen. Wenn es regierungsfreundlichen Kräften gelingt landesweit Stabilität herzustellen, beabsichtigt die Regierung in der Zukunft wahrscheinlich weitere langfristige Maßnahmen gegen Wehrdienstentzieher, einschließlich Inhaftierung, Folter, erzwungenes Verschwinden, begrenzter Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen sowie Schikanen oder verstärkte Überwachung durch staatliche Geheimdienste. Joshua Landis, Direktor des Center for Middle East Studies und Associate Professor, Oklahoma Universität: Syrische Beamte sehen Wehrdienstentzieher und jene, die nicht bereit sind im Militär zu dienen, oftmals als Zeichen von Opposition und Subversion. Rochelle Davis, Associate Professor der Kulturanthropologie, Georgetown Universität: (...) auf Grundlage von Interviews, die ich durchgeführt habe sowie aufgrund von Zeugenaussagen, die ich überprüft habe, kann ich guten Gewissens sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als regierungsfeindliche Aktivität angesehen wird.“ bb) Die Gesamtwürdigung dieser und der übrigen bekannten Erkenntnisse führt dazu, dass nach Überzeugung des Gerichts von einem zwar geringen, aber angesichts der drohenden Folgen nichtdestotrotz beachtlichen Risikos der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung gegenüber denjenigen Rückkehrern auszugehen ist, die sich durch Ausreise dem Wehrdienst entzogen und einen Asylantrag im westlichen Ausland gestellt haben. Angesichts der tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen in Syrien drohenden Folter bis zum (Folter-)Tod bedarf es aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) nur geringer belastbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für die drohende Zuschreibung einer oppositionellen Haltung, um von der Beachtlichkeit der Verfolgungswahrscheinlichkeit auszugehen. Für eine beachtlich wahrscheinliche verfolgungsauslösende Zuschreibung einer oppositionellen Haltung spricht zunächst der in Syrien geltende rechtliche Rahmen für wehrpflichtige Männer. Neben der Strafbarkeit der Wehrdienstentziehung nach den Artikeln 98 und 99 des Militärstrafgesetzes gehört dazu auch die Genehmigungspflicht der Ausreise wehrpflichtiger Männer. Beides stellt für sich genommen zwar keine Verfolgung dar; in Kombination mit den geschilderten Erkenntnissen verstärkt es jedoch den Eindruck, dass der syrische Staat die Wehrdienstentziehung mit einem erheblichen Unwerturteil versieht und insbesondere die Ausreise wehrpflichtiger Männer verhindern will (vgl. VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 – 21 B 16.30372 –, juris, Rn. 60 ff. ). Hieran ändern auch die verschiedenen Amnestien nichts, die der Staatspräsident in den letzten Jahren erlassen hat. Angesichts ihrer nach der Erkenntnislage geringen Verlässlichkeit stellen sie das grundsätzliche Unwerturteil nicht in Frage. Schließlich ist in die Würdigung einzubeziehen, dass die Frage, ob ein syrischer Rückkehrer bereits Wehrdienst geleistet hat, im Rückkehrfall einfach überprüfbar ist (vgl. Danish Immigration Service vom 26. Februar 2015, Syria – Military Service, Mandatory Self-Defence Duty and Recruitment to the YPG, S. 11). Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner – ggf. nachrichtendienstlicher – Ermittlungen seitens syrischer Sicherheitskräfte, um herauszufinden, ob ein Rückkehrer oppositionell eingestellt ist und/oder sich entsprechend betätigt hat. Vielmehr muss ein nach Syrien rückkehrender wehrpflichtiger Mann davon ausgehen, dass Grenzbeamte die Entziehung vom Wehrdienst ohne weiteres bei einer Wiedereinreise feststellen können (so auch VGH München, Urteil vom 14. Februar 2017 – 21 B 16.31001 –, juris, Rn. 54 und 80). Nach Erkenntnissen außereuropäischer Stellen und internationaler Organisationen bestehen überdies Anhaltspunkte für eine Kontrolle auf den geleisteten Wehrdienst bei der Einreise (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 19. Januar 2016, a.a.O., Nr. 5; vgl. unter Bezugnahme auf diese Quelle auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 5. Januar 2017, a.a.O., S. 24). Nach dem Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, juris, Rn. 37) bildet die Zumutbarkeit das vorrangige qualitative Kriterium für die Beachtlichkeit der Wahrscheinlichkeit einer Gefahr. Hierfür spielt eine wesentliche Rolle, welches Entdeckungsrisiko für ein potentiell verfolgungsauslösendes Merkmal besteht. Ein bislang nicht nach außen getretener innerer Vorbehalt gegenüber dem Verfolgerstaat hat dabei deutlich geringeres Gewicht als ein objektiv feststellbarer Umstand, mit dessen Überprüfung überdies – wie im Fall der Wehrdienstleistung – ein Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen muss. Aus der anzuwendenden objektivierten subjektiven Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen führt dies nach Überzeugung des Gerichts dazu, dass ein bei der einfachen (illegalen) Ausreise, Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland möglicherweise bestehendes, aber durch belastbare tatsächliche Anhaltspunkte nicht hinreichend objektiv zu bestätigendes Unbehagen, das den Maßstab der begründeten Furcht nicht erfüllt (siehe hierzu das Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 90 ff.), in Kombination mit dem gefahrerhöhenden Merkmal der Wehrdienstentziehung dem Grunde nach aber zu einem für die Flüchtlingsanerkennung beachtlichen Risiko führt, das angesichts der drohenden Gefahren nicht zumutbar ist. cc) Überdies ist nach Auffassung des Gerichts angesichts der Situation in Syrien nicht erforderlich, dass die Betroffenen bereits einen förmlichen Einberufungsbefehl erhalten haben. Zwar kann ein bereits erhaltener Einberufungsbefehl die Wahrscheinlichkeit der Nachverfolgung erhöhen, weil er dokumentiert, dass der Adressat bereits in das Visier der Rekrutierungsbehörde gelangt ist. Allerdings braucht in der aktuellen Situation nach den vorliegenden Erkenntnissen eine Einberufung nicht förmlich zugestellt werden. Auch ohne ihr positives Wissen können wehrpflichtige Männer einberufen werden und auf den entsprechenden Listen auftauchen. Dies ändert für die Frage der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung durch das Syrische Regime deshalb nichts, weil Wehrpflichtigen die Tatsache ihrer (erstmaligen) Wehrpflicht und – auch im Fall eines erteilten Aufschub – des Zeitpunkts ihres Beginns bekannt ist. Dies unterscheidet erstmalig Wehrdienstpflichtige von Reservisten und dauerhaft vom Wehrdienst befreiten syrischen Männern (vgl. Urteil der Kammer vom 9. März 2017 – VG 4 K 572.16 A –, juris, Rn. 189 ff.), die zwar ebenfalls einberufen werden können, hiermit aber nicht mit derselben Wahrscheinlichkeit rechnen können und müssen. dd) Allerdings ist nach Überzeugung des Gerichts von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung im Falle einer nunmehr anstehenden – hypothetischen – freiwilligen oder zwangsweisen Rückkehr eines Wehrflüchtigen nur dann auszugehen, wenn zwischen Ausreise und Beginn der Wehrpflicht ein gewisser zeitlicher Zusammenhang besteht. Dabei kommt es für die Frage, ob eine Einberufung drohte, maßgeblich auf den Zeitpunkt der Ausreise an. Es sind keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sämtlichen Exilsyrern allein wegen nicht geleistetem Wehrdienst eine oppositionelle Haltung zugeschrieben wird. Hiergegen sprechen im Gegenteil die existierenden – und erst im August 2014 weiter erleichterten – gesetzlichen Regelungen, wonach Syrer, die seit vier Jahren im Ausland leben, sich durch Zahlung von 8.000 USD vom Wehrdienst befreien können (gesetzliches Dekret Nr. 33 aus 2014, vgl. SANA vom 6. August 2014, President al-Assad issues legislative decree amending mandatory military service law, sana.sy/en/?p=9155; letzter Zugriff am 23. Oktober 2017). ee) Der erforderliche zeitliche Zusammenhang fehlt bei dem Kläger zu 2), der zum Zeitpunkt der Ausreise erst 13 Jahre alt war. Unabhängig davon, dass die gebotene zeitnahe Verknüpfung zwischen Ausreise und Beginn der Wehrpflicht sich nicht auf den Tag genau festlegen lässt, sondern von Fall zu Fall bestimmt werden muss, fehlt sie jedenfalls dann, wenn das wehrpflichtige Alter – wie hier – erst in fünf Jahren erreicht wird. Selbst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war der Kläger zu 2) im Übrigen erst 15 Jahre alt und damit von einer möglichen Wehrpflicht noch weit entfernt. c) Für den Fall der Verweigerung des Militärdienstes nach Rückkehr drohen in Syrien schließlich zwar grundsätzlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen in Form der unverhältnismäßigen Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG bzw. ggf. der Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung eines Militärdienstes, der völkerrechtswidrige Handlungen nach sich ziehen kann, nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (siehe unter aa)). Allerdings ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG nicht mit der erforderlichen richterlichen Überzeugung erkennbar (siehe unter bb)). aa) Unabhängig von der Zuschreibung einer politischen Haltung drohen Rückkehrern im wehrfähigen Alter regelmäßig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unverhältnismäßige Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG, wenn sie sich innerhalb des Landes dem Militärdienst entziehen, bzw. Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung eines Militärdienstes, der völkerrechtswidrige Handlungen nach sich ziehen kann, nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Weder die Einberufung zum Militärdienst noch die Bestrafung einer Verweigerung bzw. Entziehung stellen per se Verfolgungshandlungen dar. Etwas anderes kann gelten, wenn die Bestrafung wegen einer Verweigerung bzw. Entziehung unverhältnismäßig ist oder wenn der Militärdienst Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, d.h. Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schwere nichtpolitische Straftaten, insbesondere grausame Handlungen, oder Zuwiderhandlungen gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen. Für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung in diesem Sinne kommt es nicht darauf an, ob Rückkehrer einer Bestrafung dadurch entgehen können, dass sie dann ihren Wehrdienst in Syrien leisten. Dies stellt dann kein zumutbares Alternativverhalten dar, wenn es entweder nur durch die ansonsten drohende unverhältnismäßige Bestrafung motiviert ist oder wenn der Militärdienst Handlungen nach § 3 Abs. 2 AsylG umfassen würde. Von beidem ist bei rückkehrenden Syrern im wehrfähigen Alter mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. Die nach den syrischen Gesetzen drohende maximale Bestrafung bei Entziehung von der Wehrpflicht in Kriegszeiten beträgt gem. Art. 99 Abs. 1 E des Militärstrafgesetzes (zum Wortlaut vgl. die Übersetzung des UNHCR unter III.2.a)bb)) Arrest von bis zu 5 Jahren. Bei einer Verhaftung mehr als drei Monate nach dem Einberufungszeitpunkt droht ein nicht zeitlich bestimmter vorläufiger Arrest. Diese Strafandrohungen erscheinen für sich genommen noch nicht offensichtlich unverhältnismäßig. Allerdings sollen die Wehrflüchtigen nach Art. 99 Abs. 2 des Militärstrafgesetzes (sowie in Friedenszeiten nach Art. 98 Abs. 3 des Militärstrafgesetzes) zurück zu ihrer Einheit gebracht werden und dort ihren Dienst ableisten. Für den Fall der dann erfolgenden Desertierung drohen deutlich höhere Strafen bis hin zur Todesstrafe beim Überlaufen zum Feind gem. Art. 102 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes. In der Praxis können die Strafen nach den vorliegenden Erkenntnissen im Übrigen deutlich drastischer ausfallen (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 13. August 2014, Syria: Compulsory military service, including age of recruitment, length of service; occasions where proof of military service status is required; whether the government can recall individuals who have already completed their compulsory military service; penalties for evasion (2008-July 2014), S. 5 f.; Finnish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 12). Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es nur auf die drohende Bestrafung wegen der Entziehung von der Wehrpflicht ankäme und diese nicht als unverhältnismäßig anzusehen wäre, würde jedenfalls eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG drohen (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 5. Dezember 2016 – 7 A 35/16 –, juris, Rn. 136 f.; VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 114 ff.). Nach den vorliegenden Erkenntnissen (insbesondere Human Rights Council vom 11. August 2016, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/33/55 –, Human Rights Council vom 2. Februar 2017, Report of the Independent International Commission of Inquiry on the Syrian Arab Republic – A/HRC/34/64 –) begeht die syrische Armee systematisch und massiv Handlungen, die unter § 3 Abs. 2 AsylG fallen, einschließlich willkürliche Angriffe auf zivile Objekte, massenhafte Tötungen von Zivilisten außerhalb von Kampfhandlungen, Einsatz von Vernichtungswaffen und geächteten Kriegswaffen (sog. Streu- bzw. Fassbomben, Clusterbombs) sowie Beschuss von Wohngebieten und Krankenhäusern mit Granatgeschossen, Brandbomben und ballistischen Raketen (siehe VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 134 ff. m.w.N.). Nach den Grundsätzen des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –, juris) bestehen keine Zweifel, dass auch eine möglicherweise nur mittelbare Beteiligung von Wehrdienstleistenden von § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfasst wird. Ein Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer besteht in Syrien im Übrigen nicht. bb) Soweit wehrfähigen Rückkehrern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 und 5 AsylG drohen und dies auch den Kläger ausnahmsweise noch treffen könnte, kann das Gericht allerdings die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3a Abs. 3 AsylG nicht mit der erforderlichen Überzeugung erkennen. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln geht vielmehr hervor, dass die Durchsetzung der Wehrpflicht allgemein gegenüber allen syrischen Männern gleichmäßig (rücksichtslos) erfolgt und auch die Sanktionierung von Verstößen nicht generell politisch motiviert ist. Vielmehr unterscheiden sich nach den dargestellten Erkenntnissen die drohenden Konsequenzen danach, ob jemand – aus anderen Gründen – als oppositionell angesehen wird. Dies spricht dagegen, dass jede Entziehung von der Wehrpflicht oder jede Verweigerung derselben einem sogenannten Politmalus unterliegt (so auch OVG Koblenz, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 –, juris, Rn. 142 ff.). Tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Politmalus sind nicht hinreichend deutlich erkennbar. Ein allgemeiner Rechts- oder Tatsachengrundsatz, wonach „ein Regime, das den Krieg unter Verletzung humanitärer Rechtsregeln führt, […] im Verweigerer einen Oppositionellen [sieht], so dass die ihm drohende Strafverfolgung oder sonstige Bestrafung Verfolgung darstellt“ (Marx, NVwZ 2015, 575 (582); VG Sigmaringen, Urteil vom 31. Januar 2017 – A 3 K 4482/16 –, juris, Rn. 138), ist nicht ersichtlich und geht aus der in der Fundstelle jeweils zum Beleg zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auch nicht hervor. Auch die Aussage, „dass Verweigerer seitens des syrischen Regimes als Verräter an der gemeinsamen Sache angesehen und deswegen menschenrechtswidrig behandelt werden“ (VG Sigmaringen, Urteil vom 23. November 2016 – A 5 K 1372/16 –, juris, Rn. 119), beschreibt ohne erkennbare Tatsachenquellen eher die Fragestellung, als dass sie die Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund belegt. Den dargestellten Erkenntnissen lässt sich demgegenüber vielmehr entnehmen, dass eine solche Verknüpfung insbesondere für desertierende Offizieren und hochrangige Soldaten bestehen kann (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada vom 13. August 2014, a.a.O., Finnish Immigration Service vom 23. August 2016, S. 13). Daraus geht gerade nicht hervor, dass ein Politmalus bei einfachen Soldaten allgemein unterstellt werden kann. Erkenntnisse hierfür sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Dafür, dass der Kläger zu 1) unter die genannte Gruppe der Offiziere oder hochrangige Soldaten fallen könnte, sind Anhaltspunkte weder vorgebracht noch sonst ersichtlich. 3. Sonstige Umstände, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu der Zuschreibung einer oppositionellen Haltung und damit zu der beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung führen könnten, sind in der Person des Klägers nicht erkennbar. Hierzu zählt auch die Herkunft des Klägers aus Aleppo nicht. Es liegen keine Erkenntnisse vor, wonach aus Aleppo stammenden Menschen bei der Rückkehr ohne weitere hinzutretende Faktoren eine oppositionelle Haltung zugeschrieben würde (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche vom 5. Juli 2017). Sonstige in der Person der Kläger liegende Gründe, die zu einer möglichen Zuschreibung einer regimekritischen Haltung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt aufgrund der Unglaubhaftigkeit der dazu gemachten Angaben zum einen für die behaupteten Äußerungen des Klägers zu 1) auf Facebook (siehe oben unter II). Zum anderen hat der Kläger zu 1) das schriftsätzliche Vorbringen, wonach Nachbarn ihm mitgeteilt hätten, dass der Geheimdienst nach ihm gefragt habe, bei der Befragung in der mündlichen Verhandlung gerade nicht bestätigt. Auf entsprechende Nachfrage hat er vielmehr zurückgefragt, wer nach ihm fragen solle. IV. Für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung durch andere Akteure als den syrischen Staat ist im vorliegenden Fall nichts vorgetragen oder ersichtlich. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der am 10. November 1961 geborene Kläger zu 1) und sein Sohn, der am 1. Januar 2002 geborene Kläger zu 2), sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie sind islamischen Glaubens sunnitischer Glaubensrichtung. Am 20. Oktober 2015 reisten sie nach eigenen Angaben erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten – nach erneuter Einreise aus Schweden kommend am 2. Mai 2016 – am 9. Mai 2016 Asylerstanträge. Im Rahmen der Anhörung des Klägers zu 1) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – BAMF – am 4. August 2016 gab er an, sich mit seiner Familie zuletzt in Aleppo, im Haus seines Vaters, aufgehalten zu haben. Dieses sei inzwischen durch eine Bombe zerstört. Sie hätten Syrien im März 2015 verlassen. Er habe in Syrien als Müller mit einer eigenen Mühle gearbeitet. Wehrdienst habe er im Jahr 1982 im damals unter syrischer Kontrolle stehenden Libanon geleistet. Sie seien weggegangen, weil ihr Haus zerstört worden sei. Die ganze Straße sei bombardiert worden. Bei einer Rückkehr fürchte er den Tod, weil in Syrien Völkermord stattfinde. Mit Bescheid vom 26. September 2016 erkannte das BAMF dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Es lägen keine individuellen, konkret auf die Antragsteller gerichteten Verfolgungshandlungen oder Anknüpfungsmerkmale im Sinne des § 3 AsylG vor. Mit ihrer am 6. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Nach überwiegender Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte drohe Rückkehrern nach illegaler Ausreise, Asylantragstellung im westlichen Ausland und Aufenthalt dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Der Kläger zu 1) müsse befürchten, bei einer Rückkehr aufgrund einer Ausreise bestraft zu werden, weil er sich seiner Rekrutierung als Reservist entzogen habe. Der bald sechzehnjährige Kläger zu 2) müsse im Falle der Rückkehr die Zwangsrekrutierung befürchten. Die Verfolgungsgefahr für alle ausgereisten Syrer werde bestätigt durch die Meldung, dass ein hochrangiger General diese bedroht habe. Der Kläger zu 1) befürchte im Übrigen aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Nachbarn hätten ihm bestätigt, dass die Geheimpolizei nach ihm frage. Er habe sich vielfach in sozialen Medien zu seiner oppositionellen Haltung bekannt. Er gehe davon aus, dass der syrische Geheimdienst dieser Aktivitäten verfolge. Sein erster Account sei blockiert worden. Der Kläger zu 2) befürchte, als Sohn wegen dieser oppositionellen Haltung seines Vaters ebenfalls verfolgt zu werden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den angegriffenen Bescheid. Das Gericht hat den Beteiligten die der Entscheidung zugrunde liegenden Erkenntnisse vorab mitgeteilt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26. September 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger zu 1) zu seinem Verfolgungsschicksal informatorisch befragt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.