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Urteil

4 K 294.12

VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0314.4K294.12.0A
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Leitsätze
In Zusammenschau mit den Geschäftsberichten der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen wird die Sonderabgabenerhebung hinreichend transparent und ohne jede Unklarheit über die finanzielle Ausstattung der Beklagten dokumentiert. Das ermöglicht eine wirksame parlamentarisch-demokratische Kontrolle der Erhebung der Sonderabgaben.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Zusammenschau mit den Geschäftsberichten der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen wird die Sonderabgabenerhebung hinreichend transparent und ohne jede Unklarheit über die finanzielle Ausstattung der Beklagten dokumentiert. Das ermöglicht eine wirksame parlamentarisch-demokratische Kontrolle der Erhebung der Sonderabgaben.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist unbegründet, weil der Bescheid in seiner maßgeblichen Gestalt, die er durch den ausreichend begründeten (§ 73 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), rechtmäßig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er steht in Übereinstimmung mit den einschlägigen einfachrechtlichen Vorschriften (A). Diese verstoßen nicht gegen Verfassungsrecht (B). A. Maßgebend für die streitige Beitragserhebung für das Abrechnungsjahr (bis zum 30. September) 2010 ist das Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juni 2009 (BGBl. I Seite 1528; im Folgenden EAEG 2009). Nicht zu vertiefen ist (bei Gültigkeit des Gesetzes, dazu unten B.), dass die Klägerin im Abrechnungsjahr 2010 als Kapitalanlagegesellschaft ein Institut gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 EAEG 2009 war. Daraus und aus § 8 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 3 EAEG 2009 leitet sich die Pflicht der Klägerin ab, an die Beklagte, der Entschädigungseinrichtung, der die Klägerin zugeordnet ist, bis zum Ende eines Abrechnungsjahres Jahresbeiträge zu leisten. Das Nähere über die Jahresbeiträge regelt die Beitragsverordnung, zu deren Erlass § 8 Abs. 8 EAEG 2009 ermächtigt. Die Beitragserhebung für das Abrechnungsjahr 2010 wird durch die Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau in der Fassung der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau vom 17. August 2009 (BGBl. I 2009, Seite 2881; im Folgenden EdWBeitrV 2009) bestimmt. Mit deren Regelungen steht der streitige Bescheid im Einklang. Der Jahresbeitrag von über 118 T € überschreitet nicht die in § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV 2009 bestimmte Höchstgrenze von 10% des Jahresüberschusses zuzüglich hier nicht gegebener Gewinne, da der Jahresüberschuss 2009 bei über 7 Mio € lag. Die Maßgeblichkeit des Jahresabschlusses 2009 gründet auf § 2 Abs. 3 Satz 1 EdWBeitrV 2009, wonach es auf das letzte vor dem 1. März des jeweiligen Abrechnungsjahres abgelaufene Geschäftsjahr ankommt. Nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EAEG 2009 umfasst ein Abrechnungsjahr den Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 30. September des Folgejahres. Hier war das letzte vor dem 1. März 2010 abgelaufene Geschäftsjahr der Klägerin das am 31. Dezember 2009 beendete. Nach § 2 Abs. 1 EdWBeitrV 2009 berechnet sich der Jahresbeitrag aus den beitragsrelevanten Erträgen multipliziert mit dem jeweiligen Beitragssatz. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV 2009 sind beitragsrelevante Erträge zunächst alle Bruttoprovisionserträge sowie – hier nicht gegebene - Bruttoerträge aus Finanzgeschäften. Das waren hier im Ausgangspunkt die von der Klägerin entsprechend ihrer Gewinn- und Verlustrechnung 2009 bezifferten mehr als 45 Mio €. Von hier nicht gegebenen Sicherungsgeschäften abgesehen können davon nach § 2 Abs. 2 Satz 3 EdWBeitrV 2009 verschiedene Erträge unberücksichtigt bleiben. Das führt nach Abzug von über 29 Mio € Bruttoprovisionserträgen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 EdWBeitrV 2009 und fast 14 Mio € Bruttoprovisionserträgen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV 2009 zu den auch von der Klägerin in ihrer Beitragserklärung errechneten 2.555.165,43 €. 1. Erfolglos greift die Klägerin mit ihrem Verweis unter B. II. der Klagebegründung (Bd. I Bl. 111 d. A.) auf die Begründung ihres Widerspruchs (dort B. 4. = Bl. 191 und V. = Bl. 168 ff. des Verwaltungsvorgangs) die Berücksichtigung von 1.539.369,46 € an, die aus Geschäften gegenüber Kunden ohne Entschädigungsanspruch stammen. Sie wendet sich damit gegen § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV 2009, der nicht die gesamten Bruttoprovisionserträge aus diesen Geschäftsverbindungen von den beitragsrelevanten Bruttoprovisionserträgen ausnimmt, sondern nur 90% davon, mithin 10% dieser Erträge bei den beitragsrelevanten belässt. Sie meint, das sei nicht von § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG 2009 gedeckt, wonach u.a. das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, bei der Regelung über die Jahresbeiträge zu berücksichtigen ist. Daraus folge, dass die Beitragsverordnung eine Befreiung für die Tätigkeiten vorzusehen habe, die keinerlei Risiken zum Auslösen eines Entschädigungsfalls aufwiesen. Zu dieser aus anderen Verfahren bekannten Argumentation schrieb die Kammer im Beschluss vom 13. Juli 2012 – VG 4 L 160.12 – (betreffend die Sonderzahlung 2010; die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerdebegründung gab dem Senat offenbar keinen Anlass zu diesbezüglichen Ausführungen, vgl. Beschluss vom 27. November 2013 – OVG 1 S 101.12 -): „6. Zu dem Einwand der Antragstellerin, § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EdWBeitrV werde dem Risikogesichtspunkt des § 8 Abs. 8 Satz 1 Halbsatz 2 EAEG nicht gerecht (Antragsschrift Seiten 50 f.), verweist das Gericht auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. April 2010 – OVG 1 B 22.09 -, Abdruck Seiten 25 ff. Zwar ist dieses zur ersten Fassung des EAEG und zur Zweiten Änderungsverordnung zur EdWBeitrV ergangen. Doch gibt auch die aktuelle Gesetzesfassung keinen Anhalt dafür, dass bei der Bemessung der Jahresbeiträge ausschließlich Erträge aus den gesicherten Geschäften herangezogen werden dürften. Weiterhin kann auch die nicht wertpapierbezogene Geschäftstätigkeit zur Insolvenz eines Instituts beitragen und dadurch wiederum einen Entschädigungsfall gegenüber der Beklagten auslösen. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Antragstellerin ebenso wenig auseinander wie mit der Vorstellung des Verfassers des später Gesetz gewordenen Entwurfs (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/12255, Seite 14 zu Buchstabe c), wonach nunmehr gesetzlich klargestellt werde, dass auch Erträge, die nicht unmittelbar aus gesicherten Geschäften resultieren, beitragsrelevant sein können. Folgerichtig trägt das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg wie zuvor die Kammer (Beschluss vom 7. Juli 2011 – VG 4 L 152.11 – Abdruck Seite 6 f.) auch neuerdings gegen die Bemessung der Jahresbeiträge auf der Grundlage des § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG und der §§ 2 bis 2d EdWBeitrV keine durchgreifenden Bedenken (etwa der bereits zitierte Beschluss vom 4. Januar 2012 – OVG 1 S 151.11 -, Abdruck Seite 9). Zu einer abweichenden Betrachtung geben die wenigen Zeilen der Antragsbegründung, die auf die vorstehenden Erwägungen nicht eingehen, keinen Anlass. 7. Die Rüge einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Erträgen durch Nr. 4 einerseits und Nr. 6 des § 2 Abs. 2 Satz 3 EdWBeitrV anderseits (Antragsschrift Seiten 50 f.) kann die Kammer nicht nachvollziehen. Die Norm regelt, welche Erträge bei der Ermittlung der beitragsrelevanten Erträge unberücksichtigt bleiben. Im Falle der Nummer 4 sind das die gesamten Bruttoprovisionserträge, die nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen. Im Falle der Nummer 6 werden (nur) 90% der näher bezeichneten Erträge aus Finanzgeschäften, die jeweils aus Geschäften mit Kunden stammen, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Endkunden resultieren. Beiden Geschäftsarten ist gemein, dass sie keinen Entschädigungsanspruch auslösen können. Im Fall der Nummer 4 liegt das daran, dass es sich nicht um Wertpapiergeschäfte handelt; im Fall der Nummer 6 sind es solche Geschäfte, die nur durch die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 EAEG keinen Entschädigungsanspruch auslösen. Eben in dieser unterschiedlichen Nähe zu dem mit dem EAEG zu sichernden Teil des Finanzsystems sieht das Gericht einen ausreichenden Grund für die unterschiedliche Behandlung von Erträgen durch § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 und 6 EdWBeitrV.“ Zu weiteren Ausführungen gibt die Klagebegründung keinen Anlass. 2. Die Klägerin rügt erfolglos, zumindest die Einbeziehung ihrer Bruttoprovisionserträge aus der Verwaltung fremder Sondervermögen in Höhe von 84.612,52 € sei fehlerhaft (B.4 der Widerspruchsbegründung = Bl. 191 und V.5 der Widerspruchsbegründung = Bl. 163 ff. des Verwaltungsvorgangs). Dazu bezieht sie sich auf Rechtsprechung aus dem Jahr 2009, die mehrfach überholt ist. Zu dieser aus anderen Verfahren bekannten Argumentation führte das Gericht zuletzt im Urteil vom 12. Juli 2013 – VG 4 K 363.12 – [OVG 1 B 26.13] aus: „Die Klage hat schließlich nicht zu einem Teil Erfolg, weil in die Bemessungsgrundlage Bruttoprovisionserträge eingingen, die die Klägerin durch die Verwaltung fremder Sondervermögen erzielte. ... Auch das entschied das Gericht wiederholt (vgl. Urteile vom 24. August 2012 – VG 4 K 464.10 -, jetzt OVG 1 N 87.12, und – VG 4 K 422.10 -, jetzt OVG 1 N 89.12 -, und Urteil vom 17. Mai 2013 – VG 4 K 423.11 -, jetzt OVG 1 B 15.13). Der dagegen gerichtete Angriff der Klägerin überzeugt die Kammer nicht. Das Gesetz geht zulässigerweise (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. April 2010 – OVG 1 B 22.09 -, Abdruck Seite 22 f.) von einer Finanzierungsverantwortung von Instituten aus, die es in Abhängigkeit der ihnen erteilten Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz bestimmt bzw. im Falle von Kapitalanlagegesellschaften nach Dienstleistungen bestimmt, die durch die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 InvG erlaubt waren. Es schreibt nicht vor, dass die Institute dieser Finanzierungsverantwortung nur unter Heranziehung von Erträgen aus den gesicherten Geschäften gerecht werden müssten (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, wie vor, Seite 26). Es ermöglicht aber, Erträge bei der Beitragsbemessung nicht zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 EAEG 2003 bzw. § 8 Abs. 8 EAEG). Naheliegend ist aber, Erträge aus solchen Geschäften in die Beitragsbemessung jedenfalls teilweise einzustellen, die zu Verbindlichkeiten führen, die einen Entschädigungsanspruch begründen können. Derartige Geschäfte sind nach § 4 Abs. 1 EAEG im Grundsatz Wertpapiergeschäfte. Die definiert § 1 Abs. 3 EAEG u.a. als Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 KWG … oder als Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG, wozu die individuelle Vermögensverwaltung durch eine Kapitalanlagegesellschaft zählte. In dem Bezug dieser Geschäfte zu Entschädigungsansprüchen liegt ein hinreichender sachlicher Grund, Erträge daraus in die Beitragsbemessung einzustellen. Die hier streitigen Erträge aus der Verwaltung fremder Sondervermögen sind Erträge aus Wertpapiergeschäften, ohne dass es darauf ankäme, ob ein Finanzdienstleistungsinstitut oder eine Kapitalanlagegesellschaft diese Geschäfte getätigt hat. Im Kern zielt die Klägerin darauf, Erträge aus der Verwaltung eigener und fremder Sondervermögen gleich zu behandeln. Auch unter dem Eindruck der mündlichen Verhandlung erscheint es dem Gericht aber weiterhin als eine europaweite Selbstverständlichkeit, dass die Verwaltung eigener Sondervermögen und die Verwaltung fremder Sondervermögen trotz einiger Gemeinsamkeiten derart Unterschiedliches darstellen, dass dafür auch unterschiedliche Regelungen gerechtfertigt sind. Dass das zwar die Einbeziehung von Kapitalanlagegesellschaften in das System der Einlagensicherung- und Anlegerentschädigung rechtfertigt, nicht aber die Beitragsbemessung aus einem Teil der damit erzielten Erträge, leuchtet dem Gericht nicht ein.“ Auch zu diesen hier entsprechend gültigen Überlegungen bietet die Klägerin, die im streitigen Abrechnungsjahr eine Kapitalanlagegesellschaft war, nichts Neues. 3. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, dass die Beklagte ihre beitragsrelevanten Erträge gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 8 Halbsatz 2 EdWBeitrV 2009 mit einem Beitragssatz von 3,85% multiplizierte und (rechnerisch zutreffend) zu einem Ausgangsbeitrag von 98.373,87 € gelangte. Die Norm betrifft Kapitalanlagegesellschaften, die befugt sind, sich bei der Erbringung von Dienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Dazu bestimmt § 2a Abs. 2 Satz 2 EdWBeitrV 2009, dass vermutet wird, dass das Institut diese Befugnis hat, wenn es Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG erbringt. Dabei handelt es sich um die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum (Finanzportfolioverwaltung). Das ist eine Finanzdienstleistung, die die Klägerin nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG 2009 erbringen durfte und erbrachte, wie auf Seite 15f. des Widerspruchsbescheids einleuchtend festgestellt ist. § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG 2009 erlaubte der Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (individuelle Vermögensverwaltung) zu erbringen. Das beschreibt mit etwas anderen Worten eine Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 3 KWG. Die Auffassung der Klägerin in der Widerspruchsbegründung zu B.I.1.a (Bl. 189 des Verwaltungsvorgangs), die von ihr erbrachte individuelle Vermögensverwaltung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG 2009 sei in § 2a Abs. 2 Satz 2 EdWBeitrV 2009 nicht genannt, ist zutreffend, wenn sie auf diese Zeichenfolge bezogen ist; sie ist aber unzutreffend, wenn man – wie dargelegt – die Zeichenfolge „Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 3“ inhaltlich mit der Dienstleistung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 InvG 2009 gleichsetzt. Was dieser Gleichsetzung entgegenstehen soll, ist der Klagebegründung, die sich mit dem Widerspruchsbescheid auch insoweit nicht hinreichend auseinandersetzt, nicht zu entnehmen. Diese Vermutung ist hier sogar bestätigt, weil der Klägerin entsprechende Vollmachten erteilt wurden, mögen sie auch im Innenverhältnis beschränkt sein. Das muss nicht vertieft werden, da die Vermutung nicht widerlegt ist. Zunächst steht nicht fest, dass die der Klägerin erteilte Erlaubnis der BaFin eine entsprechende Befugnis ausschließt (§ 2a Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 EdWBeitrV 2009). Jedenfalls wies die Klägerin nicht durch die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfergesellschaft (innerhalb der Frist des § 2a Abs. 2 Satz 4 mit § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 EdWBeitrV 2009) nach, dass die entsprechende Befugnis gegenüber den Kunden tatsächlich nicht besteht. Die von der Klägerin vorgelegte Erklärung ihrer Wirtschaftsprüfergesellschaft ist kein derartiger Nachweis, weil darin erklärt ist, dass die Wirtschaftsprüfergesellschaft keine Untersuchungshandlungen zu der Verschaffungsbefugnis durchführte. Ohne Untersuchungen lässt sich ein Nachweis aber nicht führen. Der Einwand der Klägerin in der Widerspruchsbegründung unter B.I.1.b (Bl. 188 des Verwaltungsvorgangs), kein Wirtschaftsprüfer sei bereit, eine Bestätigung in Bezug auf rechtliche Wertungen abzugeben, ist unverständlich. Die Aussage des Bestätigungsvermerks der Wirtschaftsprüfer (§ 322 Abs. 3 Satz 1 HGB), wonach nach „unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse … der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften“ entspricht, ist eine rechtliche Wertung, worauf die Beklagte in der Klageerwiderung auf Seite 33 (Bd. I Bl. 177 d. A.) zutreffend verweist. Hielte man mit Blick darauf, dass es in der nicht-offiziellen Fassung der Begründung für eine Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu Nummer 3 auf Seite 5 heißt, die Praxis habe gezeigt, dass der Wirtschaftsprüfer den Beweis mit einem vertretbaren Aufwand insbesondere bei Instituten mit einem größeren Kundenstamm nicht führen könne, die Beschränkung der Beweismittel zur Widerlegung der Vermutung des § 2a Abs. 2 Satz 2 EdWBeitrV 2009 für unwirksam, änderte das nichts am Ergebnis, weil die Klägerin die Vermutung auch auf andere Weise nicht widerlegt hat. Der Einwand der Klägerin, § 2a Abs. 1 Nr. 8 Halbsatz 2 EdWBeitrV 2009 sei von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt, weil er nicht danach differenziere, ob die Verschaffungsbefugnis gegenüber entschädigungsberechtigten oder nicht entschädigungsberechtigten Gläubigern bestehe, da eine entsprechende Befugnis gegenüber nicht entschädigungsberechtigten Gläubigern das Risiko eines Entschädigungsfalls nicht erhöhe (B.I.2 der Widerspruchsbegründung = Bl. 188 des Verwaltungsvorgangs), geht von einem verfehlten Verständnis des Begriffs „Entschädigungsfall“ aus. Dieser wird in § 1 Abs. 5 EAEG 2009 definiert und meint, dass ein Institut aus Gründen, die mit seiner Finanzlage unmittelbar zusammenhängen, nicht in der Lage ist, etwa Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen und keine Aussicht auf eine spätere Erfüllung besteht. In eine solche Lage kann auch ein Institut geraten, das nur Gläubiger hat, die nach § 3 Abs. 2 EAEG 2009 im Entschädigungsfall keinen Entschädigungsanspruch haben. Es kann Entschädigungsfälle ohne Entschädigungsansprüche geben, nicht aber Entschädigungsansprüche ohne Entschädigungsfälle. Im Übrigen folgt das Gericht den diesbezüglichen Ausführungen auf Seite 19 des Widerspruchsbescheids (Bd. I Bl. 60 d. A.). Gegen die korrekte Erhöhung ihres Jahresbeitrags von 98.373,87 € um einen 20%igen Kundenstrukturzuschlag gemäß § 2c Abs. 1 Satz 1 EdWBeitrV 2009 auf schließlich 118.048,64 € wendet sich die Klägerin nicht. 4. Erfolglos rügt die Klägerin, dass die Beklagte ihren Jahresbeitrag nicht gemäß § 2d Abs. 1 Satz 1 EdWBeitrV 2009 wegen ihrer Vertrauensschadensversicherung ermäßigte, weil sie nicht einen Selbstbehalt in Höhe von mindestens 10% bis maximal 20% vereinbarte, wie es § 2d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EdWBeitrV 2009 verlangt, sondern eine Selbstbeteiligung von 10.000 € (B.II. der Widerspruchsbegründung = Bl. 187, 186 des Verwaltungsvorgangs). Den einleuchtenden Ausführungen der Beklagten auf den Seiten 37 f. der Klageerwiderung (Bd. I Bl. 181 f. d. A.) ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Es leuchtet ein, dass mit dem Versicherungsabschlag eine Vorsorge honoriert werden soll, die dem Institut zwar einerseits eine Versicherung bietet, durch den prozentual bestimmten Selbstbehalt aber auch einen weiteren Anreiz, einen Entschädigungsfall zu vermeiden. Dem genügt die Versicherung nicht, die bei einer Versicherungssumme von 10 Mio € nur eine Selbstbeteiligung von 10.000 € vorsieht. B. Die die Beitragspflicht der Klägerin begründenden und ausgestaltenden Normen, die den angegriffenen Bescheid tragen, sind im Abrechnungsjahr 2010 anwendbar. Das Gericht ist weiterhin nicht davon überzeugt, dass die hier erhobene Sonderabgabe verfassungswidrig ist. Der Vortrag der Klägerin, der sich mit der Rechtsprechung seit 2009 praktisch nicht befasst, taugt nicht dazu, das EAEG 2009 für verfassungswidrig zu halten und es bzw. § 8 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 und Abs. 2 Satz 1 EAEG 2009 nach Art. 100 Abs. 1 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. 1. Die Klägerin meint, die der Beklagten zugeordneten Institute bildeten keine homogene Gruppe (Bd. I Bl. 92 d. A.). Das trifft nicht zu, wie das Bundesverfassungsgericht mit dem Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 -, BVerfGE 124, 348 [367 bis 374] entschied. Neue Überlegungen dazu bietet die Klägerin nicht. Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin nicht, dass mit dem Entschädigungsfall Phoenix die Frage nach der Zulässigkeit dieser Sonderabgabe wieder völlig offen ist und sich gleichermaßen stellt wie vor dem 24. November 2009. 2. Ähnliches gilt für die Auffassung der Klägerin, es fehle an der erforderlichen Sachnähe der Institute zu der abgabenfinanzierten Aufgabe (Bd. I Bl. 94 f. d. A.). Hier übergeht sie die ihr nicht genehmen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO, Seite 369), ohne Neues vorzubringen. 3. Ausgehend von einem auf die der Beklagten zugeordneten Institute beschränkten Verständnis der finanzierungsverantwortlichen Gruppe meint die Klägerin, das Abgabenaufkommen werde nicht gruppennützig verwendet (Bd. I Bl. 96 d. A.). Auch das übergeht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts (aaO, Seite 380), ohne neue Erwägungen aufzuzeigen. 4. Die Klägerin meint, der in Rede stehende Jahresbeitrag genüge nicht den finanzverfassungsrechtlichen Informationspflichten, die sich auch aus Art. 110 Abs. 1 GG ergäben (Bd. I Bl. 96 bis 99 d. A.). Es sei schon fehlerhaft, dass die Unterlagen nur die Überschriften Jahresbeiträge, einmalige Zahlungen und Sonderbeiträge anführten, nicht aber Sonderzahlungen. Das führt sie nicht zum Erfolg, auch wenn man meinte, die Klägerin könne sich auf die Verletzung einer derartigen Pflicht berufen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aaO, Seite 366, sowie jüngst Urteil vom 28. Januar 2014 – 2 BvR 1561/12 u.a. -, Rn. 122) muss der Gesetzgeber zusätzlich zu den materiellen Voraussetzungen für eine Sonderabgabe im Interesse wirksamer parlamentarisch-demokratischer Legitimation und Kontrolle die erhobenen Sonderabgaben haushaltsrechtlich vollständig dokumentieren. Den Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, ob es sich dabei um eine Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit einer Sonderabgabenregelung handelt und ob die Sonderabgabenregelung in Abhängigkeit von der Dokumentationsgüte zeitabschnittsweise wirksam oder nichtig ist. Das kann dahinstehen, weil das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen kann, dass die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Dokumentation hier unvollständig ist. Das hat zwei Ursachen. Zum einen sind die Anforderungen an die Dokumentation nicht eindeutig bestimmt. Zum anderen meint das Gericht, dass eine wirksame parlamentarisch-demokratische Legitimation und Kontrolle erhobener Sonderabgaben nicht allein auf einige wenige Zahlen gestützt werden könnte, wie sie etwa die §§ 81 ff. BHO vorschreiben. Dazu trägt vielmehr der von § 10 Abs. 1 EAEG 2009 vorgeschriebene Geschäftsbericht bei, der von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und der BaFin und der Deutschen Bundesbank einzureichen ist. Die Übersicht über die Sonderabgaben des Bundes im Rahmen des Haushaltsgesetzes dient dazu, diese nach Grundlage und Höhe im parlamentarischen Blick zu behalten. Gemessen daran erfüllt die hier erfolgte Dokumentation ihren Zweck, obgleich die erst ab dem Jahr 2010 erhobenen Sonderzahlungen unter der Überschrift „Sonderbeitrag“ (womit die ursprüngliche Beitragsverordnung vom 19. August 1999 das bezeichnete, was heute mit „Sonderzahlung“ gemeint ist) ausgewiesen sind. In Zusammenschau mit den Geschäftsberichten der Beklagten wird die Sonderabgabenerhebung hinreichend transparent und ohne jede Unklarheit über die finanzielle Ausstattung der Beklagten dokumentiert. Das ermöglicht eine wirksame parlamentarisch-demokratische Kontrolle der Erhebung der Sonderabgaben. Eine Irreführung des Parlaments über die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten ist hier ausgeschlossen. Dem Parlament ist durch wiederholte Befassung bekannt, dass die Beklagte Kredite aufnehmen musste (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2013 – OVG 1 S 114.12 -, Abdruck Seite 11 f.). Zudem weist auch der Begriff „Sonderbeitrag“ hinreichend klar darauf hin, dass die Beklagte Belastungen ausgesetzt ist, die sich mit den derzeit eingehenden Jahresbeiträgen nicht decken lassen. Bereits das wirft die Frage auf, vor die die Klägerin Bundestagsabgeordnete gestellt sieht, ob „das (gemeint das Entschädigungssystem) gut gehen kann“. Das Gericht entnimmt auch den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Januar 1986 (2 BvE 14/83 u.a. -, BVerfGE 70, 324 = NJW 1986, 907) sowie vom 8. Dezember 2009 (2 BvR 758/07 -, BVerfGE 125, 104 = NVwZ 2010, 634 [636 Rn. 59]) keine weitergehenden Anforderungen an die Art und Detaillierung der Information, die nötig ist, um einen Abgeordneten in Stand zu setzen, einen Gegenstand sinnvoll zu beraten. Unerheblich ist, ob „die Öffentlichkeit“, die die Klägerin anführt (Bd I Bl. 98 d. A.), ohne weiteres auf den Geschäftsbericht der Beklagten zugreifen kann. Denn die Kontrolle der Verwaltung ist in dem repräsentativen parlamentarischen System der Bundesrepublik Deutschland nicht „der Öffentlichkeit“ zugewiesen, sondern der Volksvertretung. 5. Der Verweis der Klägerin auf die Beitragserhöhung (Bl. 95 f. d. A.) gibt dem Gericht keinen Grund, die Sachgerechtigkeit des Konzepts der Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen (dazu vage Bundesverfassungsgericht, aaO, Seite 377) anders als in seinen bisherigen Urteilen zu werten (etwa vom 11. Mai 2012 – VG 4 K 411.10 – [OVG 1 B 18.12] und – VG 4 K 309.11 – [OVG 1 B 19.12] und – VG 4 K 310.11 – [OVG 1 B 20.12], vom 24. August 2012 – VG 4 K 55.11 – [OVG 1 B 24.12], vom 14. September 2012 – VG 4 K 334.11 – [OVG 1 B 25.12] und vom 26. Oktober 2012 – VG 4 K 77.11 – [OVG 1 B 29.12]). Im Schriftsatz vom 6. März 2014 erklärt die Klägerin die Risikostruktur der EdW-Institute einerseits und der EdB-Institute anderseits, die Abgabenlasten und andere Vorsorgemaßnahmen für unerheblich. Das mag man teilen. Indes findet sich dann noch keine überzeugende Erklärung dafür, warum die Sonderabgabe an sich oder die eigentlich zulässige Dreiteilung verfassungswidrig sein soll. 6. Erfolglos rügt die Klägerin eine Verletzung ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit (Bd. I Bl. 99 bis 106 d. A.). Dabei kann dahinstehen, ob das EAEG 2009 überhaupt (auch) an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist oder, weil das Gesetz auch der Umsetzung der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. 1997 Nr. L 84, Seite 22) dient und mit ihm Recht der Union durchgeführt wird (Art. 51 GR-Charta), nur an den Artt. 15 f. GR-Charta, falls und soweit die angegriffenen Regelungen vollständig durch das Unionsrecht bestimmt werden (vgl. Europäischer Gerichtshof, NVwZ 2013, 1415 Rn. 29 [Fransson]; zu Verschiebungen im europäischen Grundrechtssystem, Lange, NVwZ 2014, 169). Denn ein eigenständiger Maßstab außerhalb des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leitete sich daraus für die Überprüfung der finanzverfassungsrechtlich zulässigen Sonderabgabe nicht ab. 7. Das Gericht teilt die Wertung der Klägerin nicht, dass das Entschädigungsregime nicht geeignet sei, das Vertrauen in die Finanzmärkte dauerhaft zu sichern (Bd. I Bl. 100 d. A.). Ein Mittel ist geeignet, wenn es die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass der angestrebte Zweck zumindest teilweise eintritt (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/ Scholz, GG, Art. 20 VII Rn. 112). Dem wird die Klägerin nicht gerecht, wenn sie meint, aufgrund struktureller Defizite sei die Beklagte aller Voraussicht nach nicht in der Lage, dauerhaft Schutz vor Zahlungsausfällen zu leisten. Derzeit leistet sie die gesetzlich vorgeschriebene Entschädigung. Sie trägt damit im Verbund mit anderen Maßnahmen zur Regulierung der Finanzmärkte dazu bei, dass Vertrauen des Inhalts entsteht, dass nicht jede Beauftragung eines Wertpapierhandelsunternehmens zum völligen Verlust der anvertrauten Mittel führt. Jedenfalls belegt die Klägerin nicht, dass die Systeme der Anlegerentschädigung für Anleger und deren Vertrauen in den Markt unbedeutend sind. Die Vorstellung der Klägerin, ein Entschädigungssystem sei verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn es (garantiert) dauerhaft Schutz bietet, überspannt die Erwartungen an Menschenwerk. Es mag sein, dass ein weiterer Entschädigungsfall in der Phoenix-Größenordnung zu einer anderen Beurteilung und einem Einschreiten des Gesetzgebers führen müsste. Für das Gericht ist aber nicht erkennbar, dass trotz der seit 2005 gesteigerten Regulierung der Finanzmärkte derzeit mit einem solchen Entschädigungsfall mit einer Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss, dass der vorsorgende Gesetzgeber bereits jetzt das als Sonderabgabe ausgestaltete Entschädigungssystem ändern und etwa in ein steuerfinanziertes überführen müsste. 8. Ohne Bezug zum Merkmal der Erforderlichkeit ist die Überlegung der Klägerin (Bd. I Bl. 102 d. A.), die Belastungsobergrenzen könnten ihre Funktion nicht erfüllen. Damit wird ein milderes Mittel zur Umsetzung der Richtlinie 97/9/EG nicht erkennbar. 9. Verständlich ist, dass die vermutlich auf Gewinnmaximierung ausgerichtete Klägerin den Jahresbeitrag als unzumutbare Belastung ansieht (Bd I Bl. 103, 110 d. A.). So mögen ihr 1,64% ihres Jahresüberschusses zu viel des Beitrags zur Sicherung des Vertrauens in den Markt sein, auf dem sie ihren Gewinn erzielt. Das Gericht kann diese Überzeugung nicht gewinnen. 10. Für nicht ernstlich diskutabel hält es das Gericht, dass ein Jahresbeitrag in einer Höhe von 1,64% des Jahresüberschusses der Klägerin zu einer durch Art. 14 Abs. 1 GG (dessen Geltung hier unterstellt, siehe vorstehend 6.) gehinderten erdrosselnden Wirkung führt (Bd. I Bl. 103 d. A.). 11. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Bd. I Bl. 104 f. d. A.) korrespondiert mit der bereits unter B. 5. abgehandelten Rüge zur Sachgerechtigkeit des Konzepts der Aufteilung der Ausfallrisiken auf die unterschiedlichen Institutsgruppen. Weiterführende, erörterungsbedürftige Erwägungen bringt die Klägerin dazu nicht vor. 12. Die Klägerin meint, die Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 8 EAEG 2009 sei unzureichend (Bd I Bl. 106 ff. d. A.). Einen vom Bundesverfassungsgericht (aaO, Seite 381) dazu nicht bedachten Gedanken zeigt die Klägerin nicht auf. Sie begnügt sich damit, andere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 80 GG zu zitieren. Im Übrigen überspannt sie die Erwartungen an die Berechenbarkeit von Belastungen aufgrund einer Verordnungsermächtigung. Unerheblich ist, dass auch der Gesetzgeber in der Lage gewesen wäre, die Verordnungsermächtigung in einer Weise zu konkretisieren, wie es durch die EdWBeitrV 2009 geschehen ist. Eine Verordnungsermächtigung setzt nicht voraus, dass es dem Gesetzgeber nicht möglich ist, eine Regelung selbst zu treffen. Dann wäre sie nutzlos, weil der Gesetzgeber jede Regelung selbst treffen kann. 13. Der Einwand, die EdWBeitrV 2009 sei nicht von § 8 Abs. 8 EAEG 2009 gedeckt, weil sie eine risikoorientierte Beitragsbemessung nicht erkennen lasse (Bd. I Bl. 108 f. d. A.) ist unverständlich, wenn man – was die Klägerin unterlässt – etwa die unterschiedlichen Beitragssätze in § 2a Abs. 1 EdWBeitrV 2009 betrachtet. Eine individuelle, auf jeden einzelnen Beitragszahler ausgerichtete Risikobetrachtung legt § 8 Abs. 8 EAEG 2009 entgegen dem Verständnis der Klägerin nicht nahe. Eine abstrakt-generelle Beitragsregelung, zu deren Erlass § 8 Abs. 8 EAEG 2009 ermächtigt, darf schon aus Praktikabilitätsgründen pauschalieren. 14. Die Rüge der Klägerin, die EdWBeitrV 2009 sei gleichheitswidrig, weil auch nur ein Fall, in dem ein Institut befugt war, sich Eigentum/Besitz an Geldern/Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, zu einem erhöhten Beitragssatz führe (Bl. 110 d. A.), übergeht § 2b EdWBeitrV 2009. Die Norm eröffnet eine abweichende Zuordnung zu Beitragsgruppen, insbesondere zu einer Gruppe mit geringeren Beitragssätzen, etwa wenn das Institut nachweist, dass die beitragsrelevanten Erträge aus Geschäften, die zu höheren Beitragssätzen führen würden, geringfügig waren. 15. Die Rüge der Klägerin, Rückstellungen würden von der EdWBeitrV 2009 nicht berücksichtigt (Bd. I Bl. 110 d. A.), ist unverständlich. Rückstellungen mindern den Jahresüberschuss (vgl. § 266 Abs. 3 Buchstabe B HGB), der den Jahresbeitrag begrenzt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV 2009). Lediglich Rückstellungen für Beitragsverpflichtungen zur Beklagten sind von der Berücksichtigung ausgenommen (§ 1 Abs. 1 Satz 3 EdWBeitrV 2009). Ein Gleichheitsverstoß findet sich darin nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO und § 709 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 118.048,00 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten um den Jahresbeitrag 2010 der Klägerin zur Beklagten. Die Klägerin war ausweislich des Berichts über die Prüfung ihres Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2009 und ihres Lageberichts für das Geschäftsjahr 2009 in jenem Jahr eine Kapitalanlagegesellschaft, die einem Konzern angehörte. Sie erbrachte Dienstleistungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 InvG. Sie betrieb die individuelle Vermögensverwaltung (Finanzportfolioverwaltung) für Unternehmen ihres Konzerns und außerdem für zwei konzernfremde Gesellschaften. In diesem Rahmen waren ihr Vollmachten zur Verfügung über Konten und Depots von Kunden eingeräumt. Am 1. Juli 2010 ging bei der Beklagten der von der Klägerin ausgefüllte und unterzeichnete Erklärungsvordruck zur Jahresbeitragserhebung 2010 ein. Darin bezifferte die Klägerin ihre Bruttoprovisionserträge mit 45.427.367,54 €. Der Jahresüberschuss lag danach bei 7.181.068,05 €. Für die Ermittlung des Kundenstrukturzuschlags gab sie eine Kundenzahl von 73.028 an. Sie machte geltend, dass die Befugnis, sich bei der Erbringung von Dienst- oder Nebendienstleistungen nach dem InvG Besitz oder Eigentum an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, gegenüber keinem Kunden bestanden habe. 29.017.876,93 € sollten nicht aus Wertpapiergeschäften im Sinne des § 1 Abs. 3 EAEG stammen. 13.854.325,18 € sollten 90% der Bruttoprovisionserträge aus Geschäften mit Kunden darstellen, die nach § 3 Abs. 2 EAEG keinen Anspruch auf Entschädigung haben, soweit diese nicht auch aus Geschäften mit entschädigungsberechtigten Kunden resultieren. Sie errechnete einen danach verbleibenden beitragsrelevanten Bruttoprovisionsertrag von 2.555.165,42 €. In einem Anschreiben erläuterte die Klägerin ihre Angabe zur Besitz-/Eigentumsverschaffungsbefugnis. Zudem fügte sie ein Schreiben ihrer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über festgestellte Tatsachen zur Jahresbeitragserhebung 2010 bei. Darin berichtete die Gesellschaft, sie habe in der Erklärung der Klägerin gegenüber der Beklagten angegebene Beträge mit „Aufzeichnungen und Unterlagen der Buchhaltung, die uns zu den Einzelposten vorgelegt wurden, verglichen“ und dabei festgestellt, dass die angegebenen Beträge mit den Unterlagen übereinstimmen. Weiter berichtete sie über verschiedene von ihr vorgenommene Stichproben und deren Ergebnis. Ausdrücklich erklärte sie, keine Untersuchungshandlungen im Hinblick darauf durchgeführt zu haben, ob dargestellte Vereinbarungen der Klägerin die Befugnis verleihen, sich Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen. Schließlich legte die Klägerin die Bestätigung über eine Vertrauensschadenversicherung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der von der Klägerin zur Jahresbeitragserhebung 2010 übersandten Unterlagen wird auf die Blätter 41 bis 23 des Verwaltungsvorgangs verwiesen. Mit Bescheid vom 15. November 2010 setzte die Beklagte den Jahresbeitrag 2010 der Klägerin auf 118.048,64 € fest. Dabei legte sie Bruttoprovisionserträge von 2.555.165,43 € zugrunde. Mangels einer Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers über das Fehlen einer Besitz-/Eigentumsverschaffungsbefugnis wandte sie einen Beitragssatz von 3,85 % an. Wegen eines Kundenstrukturzuschlags erhöhte sie den Jahresbeitrag um 20%. Mangels einer tauglichen Bestätigung gewährte sie keinen Versicherungsabschlag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids wird auf die von der Klägerin als Anlage K1 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bd. I Bl. 36 bis 41 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin erhob dagegen am 17. Dezember 2010 Widerspruch. Sie rügte den Beitragssatz und die Nichtberücksichtigung des Versicherungsabschlags. Die Einbeziehung der Bruttoprovisionserträge aus Geschäften mit Kunden ohne Entschädigungsanspruch sei von der Verordnungsermächtigung nicht gedeckt. Im Übrigen machte sie geltend, die herangezogenen Bestimmungen der Beitragsverordnung verstießen gegen die verfassungsmäßigen Grundsätze zur Erhebung von Sonderabgaben mit Finanzierungszwecken. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juli 2012, zugestellt am 27. Juli 2012, wies die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Widerspruch als unbegründet zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten des Widerspruchsbescheids wird auf die von der Klägerin als Anlage K2 zur Akte gereichte Ablichtung davon (Bd. I Bl. 42 bis 64 d. A.) verwiesen. Die Klägerin hat am 27. August 2012 Klage erhoben. Sie macht geltend: Die Regelungen des EAEG und der Beitragsverordnung seien nichtig. Das Gesetz verletze die finanzverfassungsrechtlichen Vorgaben und ihr Grundrecht der Berufsfreiheit. Die Verordnungsermächtigung sei unzureichend. Zudem entspreche die Verordnung nicht den Vorgaben der Ermächtigungsgrundlage. Ungeachtet dessen wäre der festgesetzte Jahresbeitrag zu hoch. Mangels genügender Begründung sei der angegriffene Bescheid rechtswidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 12. November 2013 (Bd. I Bl. 85 bis 114 d. A.) und vom 6. März 2014 (Bd. II Bl. 190 bis 202 .d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der BaFin vom 25. Juli 2012 betreffend die Festsetzung des Jahresbeitrages für 2010 in Höhe von 118.048,64 € aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 19. Dezember 2013 (Bd. I Bl. 145 bis 183 d. A.) und vom 10. März 2014 (Bd. II Bl. 205 bis 207 d. A.) verwiesen. Der den streitigen Bescheid betreffende Verwaltungsvorgang der Beklagten hat nebst dem vorstehend angeführten Bericht über die Klägerin vorgelegen und ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.