Beschluss
4 L 152.11
VG Berlin 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0707.4L152.11.0A
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Leitsätze
1. Bei der Frage, ob ein Entschädigungsanspruch besteht und ob ein Bescheid über einen Jahresbeitrag, einen Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung rechtmäßig ist, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände.(Rn.13)
2. Die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV (juris: KredAnstWiAWPHEV) knüpft an den Jahresüberschuss an.(Rn.16)
3. Eine Bilanzposition darf nicht anerkannt werden, wenn ihre Voraussetzungen gar nicht gegeben sind, sondern nur wahrheitswidrig behauptet werden.(Rn.17)
4. In der in § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG geregelten Belastungsobergrenze ist nicht zugleich die Anordnung zu sehen, dass die Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zwingend bis zu dieser Grenze auch erhoben werden müssten.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.744,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage, ob ein Entschädigungsanspruch besteht und ob ein Bescheid über einen Jahresbeitrag, einen Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung rechtmäßig ist, handelt es sich um zwei verschiedene Streitgegenstände.(Rn.13) 2. Die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV (juris: KredAnstWiAWPHEV) knüpft an den Jahresüberschuss an.(Rn.16) 3. Eine Bilanzposition darf nicht anerkannt werden, wenn ihre Voraussetzungen gar nicht gegeben sind, sondern nur wahrheitswidrig behauptet werden.(Rn.17) 4. In der in § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG geregelten Belastungsobergrenze ist nicht zugleich die Anordnung zu sehen, dass die Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zwingend bis zu dieser Grenze auch erhoben werden müssten.(Rn.19) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 3.744,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin erstrebt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen einen Sonderzahlungsbescheid der Antragsgegnerin, der die Antragstellerin zugeordnet ist. Nach vorheriger Anhörung setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 30. August 2010 eine Sonderzahlung in Höhe von 14.979,76 Euro fest. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Sonderzahlungen dienten der ersten zum 30. September 2010 fälligen Tilgungsrate bzw. des fälligen Zinsbetrages zur Rückführung eines zwecks Finanzierung von Entschädigungszahlungen im Entschädigungsverfahren Phoenix Kapitaldienst GmbH aufgenommenen Kredits. Die Antragstellerin erhob hiergegen fristgemäß Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist, und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Bescheids. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) lehnte den Aussetzungsantrag mit Bescheid vom 11. Januar 2011 ab. Die Antragstellerin trägt zur Begründung zusammengefasst vor: Es sei zweifelhaft, ob der Phoenix-Insolvenzfall zu Recht als Entschädigungsfall der Antragsgegnerin abgewickelt werde. Das Prinzip der Beitragsgerechtigkeit werde in eklatanter Weise dadurch verletzt, dass die anzuwendenden Vorschriften es interessierten Instituten nicht verwehrten, in manipulativer Weise sich durch die Bildung von Sonderposten gemäß § 340 g HGB der Jahresbeitrags-und Sonderzahlungspflicht weitgehend zu entziehen; Entsprechendes gelte für die Möglichkeit, den heranzuziehenden Jahresabschluss durch Hinauszögerung seiner Prüfungsbestätigung selbst zu bestimmen. Die Bildung der erwähnten Bilanzsonderposten zum 31. Dezember 2008 habe bei den Jahresbeiträgen 2009 zu einem Ausfall von 291.857,14 Euro bei einem festgesetzten Gesamtvolumen von 7.610.400,-- Euro und bei den Sonderzahlungen 2010 zu einem Ausfallbetrag von 1.050.685,70 Euro geführt. Es komme nicht darauf an, ob die erwähnten bilanziellen Möglichkeiten missbraucht würden, allein eine solche Möglichkeit qualifiziere das Abgabenregelwerk als nicht beitragsgerecht. Dessen Regelungen der Kappungsgrenzen verstießen einerseits gegen den Vorbehalt des Gesetzes und seien andererseits deswegen verfassungswidrig, weil sie zu unbestimmt seien und eine maximale Gesamtbelastung mit 60 Prozent des Jahresgewinns ermöglichten. Allenfalls dann, wenn die Vorschriften eine Nacherhebung bei den Instituten, die durch Ausübung der erwähnten Bilanzierungsmöglichkeiten der Beitrags- und Sonderzahlungspflicht weitgehend entgingen, in späteren Veranlagungszeiträumen ermöglichten, könnte eine andere Beurteilung greifen. Die fehlende Tragfähigkeit der Antragsgegnerin habe sich zwischenzeitlich erwiesen. Dies ergebe sich deutlich aus einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. März 2011 an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags bezüglich weiteren Finanzbedarfs. Zwischenzeitlich müsse mit einer durch die Phoenix-Insolvenz verursachten Gesamtbelastung von über 300 Mio. Euro gerechnet werden, die unter keinen Umständen zumutbar von den Mitgliedsinstituten aufgebracht werden könne, zumal das Beitrags- und Sonderzahlungsaufkommen geringer als erwartet ausfalle. So habe sich das Jahresbeitragsaufkommen für 2010 mit 7,25 Millionen Euro als rückläufig erwiesen, auch von dem vorgesehenen Sonderzahlungsvolumen hätten 5,8 Millionen Euro nicht festgesetzt werden können. Das alles führe zu einer Dauergrenzbelastung der übrigen Institute über einen Zeitraum von 15 Jahren, was unzumutbar sei. Schließlich sei zweifelhaft, ob im Falle eines schließlichen Erfolgs der Rechtsbehelfe vorläufig gezahlte Beträge zurückgezahlt würden; ein allgemeiner Grundsatz, dass der Bund für seine Sondervermögen insoweit einstehe, bestehe im Hinblick auf die unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen nicht. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. August 2010 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung ist sie dem Vortrag der Antragstellerin im Einzelnen entgegengetreten; auf den Schriftsatz vom 10. Juni 2011 wird Bezug genommen. II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unbegründet. Es besteht kein Anlass, die - gesetzlich ausgeschlossene (§ 8 Abs. 9 Satz 3 EAEG) - aufschiebende Wirkung anzuordnen. Mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 25. August 2010 – OVG 1 S 84.10 -, Abdruck Seite 4) entnimmt das Gericht § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO den Prüfungsmaßstab für den Antrag. Danach soll die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ob an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheides ernstliche Zweifel bestehen, ist durch eine überschlägige Prüfung zu klären. Dabei ist kein Raum für aufwendige Tatsachenfeststellungen und die Beantwortung schwieriger Rechtsfragen; das Eilverfahren soll das Hauptsacheverfahren nicht ersetzen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Abgabenbescheides sind erst zu bejahen, wenn der Bescheid nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist; nur dies wird der gesetzlichen Grundentscheidung für die vorläufige Vollziehbarkeit gerecht. Verbleibenden Härten ist durch Anwendung der Härtefallregelung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO Rechnung zu tragen (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. März 2011 – OVG 9 S 95.10 -, Abdruck Seite 4). Nach diesem Maßstab ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin letztlich mit Erfolg gegen den Sonderbeitragsbescheid vorgehen kann. Ernstliche Zweifel ergeben sich weder aus den im vorliegenden noch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren geltend gemachten Gesichtspunkten. Zwischen den Beteiligten ist nicht umstritten, dass der festgesetzte Sonderzahlungsbetrag den Regelungen der Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (EdWBeitrV) entspricht; insoweit kann auf den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) vom 11. Januar 2011 Bezug genommen werden. Soweit sich die Antragstellerin zur Begründung ihres Anliegens auf ihren Vortrag in dem den Jahresbeitrag 2009 betreffenden Verfahren VG 4 L 455.10 bezieht, ist auf den Beschluss der Kammer vom 12. Mai 2011 in dem genannten Verfahren zu verweisen, gegen den die Antragstellerin keine Beschwerde erhoben hat. Der Vortrag, die Sonderzahlungen dürften schon deswegen nicht erhoben werden, weil sie für die Abwicklung eines Falles verwendet würden, der, da Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften nicht vorgelegen hätten (§§ 1 Abs. 3, 5 Abs. 1 Satz 1 EAEG), in Wahrheit wohl keinen Entschädigungsfall darstelle, verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg. Der genannte Einwand vermag Rechtmäßigkeitszweifel im vorliegenden Verfahren jedenfalls deswegen nicht zu begründen, weil er Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs betrifft, worüber bei Streitigkeiten gemäß § 3 Abs. 4 EAEG die Zivilgerichte zu entscheiden haben. Mit dem Beschluss der Kammer vom 15. April 2011 – VG 4 K 356.10 -, mit dem sie eine Klage eines Instituts gegen die Antragsgegnerin auf Unterlassung weiterer Entschädigungszahlungen an einen bestimmten Anleger verwies, setzt sich die Antragstellerin nur unzureichend auseinander, wenn sie sich auf die Überschrift zu § 3 EAEG und drei Worte aus der Entwurfsbegründung („Einleger und Anleger“) beruft. Diese Argumente sah auch die Kammer, hielt sie für zu schwach, um sich gegen den weitergehenden Wortlaut durchzusetzen, und sah es als ausgeschlossen an, dass der Gesetzgeber bewusst das Risiko uneinheitlicher Rechtsprechung einging. In der Zivilgerichtsbarkeit ist höchstrichterlich geklärt, dass für den genannten Insolvenzfall (Phoenix) zu Recht Entschädigung nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz gewährt wird (Urteil des BGH vom 23. November 2010 - XI ZR 26/10 -, NJW 2010,677). Die Antragsgegnerin hat demgemäß in einem sehr weitgehenden Umfang aus dem Entschädigungsfall sich ergebende Entschädigungsleistungen - endgültig oder durch Abschlagszahlung – geleistet; laut Internetauftritt der Antragsgegnerin sind aufgrund von 30.000 Entscheidungen insgesamt 140 Millionen Euro ausgekehrt worden. Diese Angaben hält das Gericht nach der Größenordnung für glaubhaft, ohne dass es alle diesbezüglichen Akten einsehen muss. Dem Verwaltungsgericht ist es im Hinblick auf die erwähnte Regelung des Rechtswegs verwehrt, hier - wenn auch nur inzident - in eine eigene Prüfung einzutreten. Dieser Auslegung von § 3 Abs. 4 EAEG durch die Kammer steht § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht entgegen. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Damit ist aber nicht gemeint, dass das für einen Streitgegenstand zuständige Gericht alle im Verfahren aufgeworfenen Fragen zu beantworten hätte. Vielmehr ist über einen einheitlichen prozessualen Anspruch unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Das Gericht, zu dem für ein bestimmtes Begehren der Rechtsweg eröffnet ist, muss den Streitgegenstand auch unter anderen, an sich nicht zur Zuständigkeit seines Rechtswegs gehörenden rechtlichen Gesichtspunkten prüfen und entscheiden (vgl. BGH, NJW 2003, 829). Es sind aber zwei verschiedene Streitgegenstände, ob ein Entschädigungsanspruch gegen die Antragsgegnerin besteht und ob ein Bescheid über einen Jahresbeitrag, einen Sonderbeitrag oder eine Sonderzahlung rechtmäßig ist. Selbst wenn man diesen rechtlichen Ansatz nicht teilen wollte, gelangte die Antragstellerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht zum Erfolg. Soweit die Antragsgegnerin rechtskräftig zu Entschädigungszahlungen verurteilt ist, stehen damit Pflichten auch betragsmäßig fest, die die Antragsgegnerin zu erfüllen hat, auch wenn man die Urteile nicht für überzeugend halten wollte. Einen zur Erfüllung dieser Zahlungspflichten etwa aufgenommenen Kredit dürfte die Antragsgegnerin unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 EAEG refinanzieren. Doch auch jenseits der rechtskräftig entschiedenen Entschädigungsansprüche hält es das Gericht für ausgeschlossen, die gefestigte Rechtsprechung der sachnäheren Zivilgerichte nach überschlägiger Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für fehlerhaft zu erklären. Zwar gehen die der Kammer bekannten Urteile auf verständlicherweise von Instituten aufgeworfene Fragen nicht ein, sondern begründen das Bestehen einer Verbindlichkeit aus Wertpapiergeschäften in den Phoenix-Fällen nur mit wenigen Sätzen unter Verweis auf BVerwGE 116, 198 (zuletzt etwa Kammergericht, Urteil vom 17. Juni 2011 – 9 U 226/10 -, Abdruck Seite 8). Doch legt das nicht die Annahme nahe, die rechtliche Wertung sei fehlerhaft. Deren Darstellung, die Länge der Entscheidungsgründe, darf sich am Streitstand ausrichten (§ 313 Abs. 3 ZPO). Indes enthebt der Beibringungsgrundsatz die Zivilgerichte nicht von einer eigenen Würdigung der ihnen von den Parteien unterbreiteten Tatsachen. Auch mit Blick auf das vom Kammergericht zitierte und offenbar im Einzelnen bekannte Strafurteil des Landgerichts Frankfurt (Main) gegen Verantwortliche der Phoenix Kapitaldienst GmbH besteht kein Grund zur Annahme, den Zivilgerichten seien von den Parteien falsche Tatsachen zum Inhalt des Geschäfts zwischen der Phoenix Kapitaldienst GmbH und den Anlegern vorgetragen worden. Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht deswegen, weil angenommen werden müsste, dass die Regelungen der Beitragsverordnung mit den gesetzlichen Vorgaben oder diese mit Verfassungsrecht nicht übereinstimmen. Denn das ist nicht der Fall. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Verordnungsgeber die Vorgaben von § 8 Abs. 8 EAEG insofern missachtet hätte, als den von den Instituten verursachten und unterschiedlichen Entschädigungsrisiken nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG schreibt vor, dass der Verordnungsgeber bei der Bestimmung des Näheren u.a. über die Jahresbeiträge Art und Umfang der gesicherten Geschäfte, das Geschäftsvolumen und die Anzahl, Größe, Geschäftsstruktur und das Risiko der der Entschädigungseinrichtung zugeordneten Institute, einen Entschädigungsfall herbeizuführen, zu berücksichtigen hat. Damit sind Umstände bezeichnet, die nicht alle in die gleiche Richtung weisen - anderenfalls reichte die Erwähnung eines Umstands. Vom Verordnungsgeber wird eine Berücksichtigung dieser Umstände verlangt. Eine genaue Auswirkung eines Umstands ist ihm damit nicht vorgeschrieben. Das Gericht sieht nicht, dass die Ermächtigungsgrundlage vom Verordnungsgeber gleichsam eine er- und nachrechenbare Faktorenbestimmung verlangt. Gerade die unter Umständen gegenläufigen Faktoren, die in § 8 Abs. 8 Satz 1 EAEG angesprochen sind, dürften dem Verordnungsgeber einen Gestaltungsspielraum eröffnen. Ließen sich die Abstufungen zwingend ermitteln, hätte die Verordnungsermächtigung den dazu nötigen Weg bestimmen können. Einen allgemeinen Verfassungsrechtssatz, dass die Wirksamkeit der Bestimmung der Höhe von Abgaben eine Offenlegung und Nachvollziehbarkeit voraussetzt, gibt es nicht. Zweifel ergeben sich insoweit umso weniger, als die Vorgängerregelungen obergerichtliche Bestätigung gefunden hatten und sich die derzeitigen Regelungen durch das Bemühen des Verordnungsgebers auszeichnen, den Risikoverursachungsgesichtspunkt noch stärker zu berücksichtigen. Im Ergebnis ohne Erfolg wird weiter gerügt, dass die Vorschriften die unveränderte Übernahme der nach § 340 g HGB gebildeten Sonderposten für allgemeine Bankrisiken ermöglichten, wodurch interessierte Institute in die Lage versetzt worden seien, ihre Jahresbeiträge und damit mittelbar auch die Beitragsbemessungsgrundlage für die Sonderzahlung zum Nachteil der anderen Institute zu reduzieren. Wohl unbedenklich knüpft die Kappungsgrenze des § 1 Abs. 1 Satz 2 EdWBeitrV an den Jahresüberschuss an und nimmt damit die den Instituten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen eröffneten bilanziellen Gestaltungsmöglichkeiten – wie auch in sonstigen Fällen – in Kauf. Wenn in der Folge die an den Jahresüberschuss anknüpfenden Abgaben sich entsprechend verändern, muss dies hingenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn den Instituten bei der Ausübung ihrer bilanziellen Gestaltungsmöglichkeiten ein vergleichsweise großer Einschätzungsspielraum eingeräumt ist, auch wenn nicht zu verkennen ist, dass dies unter Umständen zu Belastungsergebnissen führen kann, die die Frage aufwerfen können, ob der Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit noch ausreichend gewahrt ist. Allerdings gibt es auch in diesem Punkt nicht nur eine richtige Lösung, es ist vielmehr, zumal in einem Verfahren mit nur summarischer Prüfung, der insoweit bestehende Entscheidungs- und Wertungsspielraum des Normgebers vom Gericht zu respektieren. Selbstredend darf eine entsprechende Bilanzposition dann nicht anerkannt werden, wenn ihre Voraussetzungen gar nicht gegeben sind, sondern nur wahrheitswidrig behauptet werden. Ob Letzteres von einzelnen Instituten bei der Fertigung ihrer Jahresabschlüsse für die Jahre 2008 und 2009 geschehen sein könnte, muss hier nicht weiter erörtert werden. Allein der Hinweis darauf, dass einer der vormals größten Beitragszahler durch Bildung der Sonderposten bei der Jahresbeitragsfestsetzung für 2009 und mithin im Rahmen der Festsetzung der Sonderzahlungen im wesentlichen ausgefallen ist, belegt eine solche Vorgehensweise jedenfalls nicht. Hinzukommt, dass bei der Aufstellung des Jahresabschlusses vom 31. Dezember 2008, der – soweit ersichtlich - allein im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist, lediglich vier Institute den entsprechenden Sonderposten gebildet hatten. Selbst wenn es auch dabei schon zu Unkorrektheiten gekommen sein sollte, mag das zwar für die betreffenden Institute bei ihren eigenen Angaben erhebliche Auswirkungen gehabt haben, für diejenigen der anderen Mitglieder der Institutsgruppe wären die Auswirkungen jedoch erheblich geringer. Da sich – wie ausgeführt – nicht feststellen lässt, ob und wenn ja in welchem Umfang fehlerhafte Bildung der fraglichen Sonderposten vorliegt, muss es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens auch unter diesem Gesichtspunkt bei der sofortigen Vollziehbarkeit der Festsetzung verbleiben. Das gilt umso mehr, als eine Änderung der Beitragsverordnung dahin in Betracht kommt, dass die Beiträge von Instituten, die den Sonderposten bildeten, erhöht werden, falls weitere Erkenntnisse ein sachwidriges Vorgehen von Instituten, oder aber ein trotz bestimmungsgemäßem Umgang mit den Möglichkeiten des § 340 g HGB Ergebnisse belegen sollten, die in einem nicht mehr hinnehmbaren Widerstreit zu den Anforderungen der Beitragsgerechtigkeit stünden. Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass eine solche Nacherhebungsmöglichkeit zu einer anderen Beurteilung dieses Punktes führen könnte. Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren führt es nicht zum Erfolg, wenn von Instituten sinngemäß geltend gemacht wird, der Umfang des Entschädigungsfalls Phoenix und die Beschränkung seiner Bewältigung durch Heranziehung lediglich der Institute, die der Antragsgegnerin zugeordnet sind, belege im Verhältnis zu den Banken einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung. Soweit damit schon im Grundsatz die Aufrechterhaltung des gegliederten Entschädigungssystems durch den Gesetzgeber angegriffen wird, ist daran zu erinnern, dass auch nach Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts die Ausgestaltung funktionsfähiger Entschädigungssysteme auf dem Finanzmarkt eine außerordentlich komplexe Aufgabe darstellt (Beschluss vom 24. November 2009 – 2 BvR 1387/04 -, Rn. 77). Trotz der seither gewonnenen Erkenntnisse hält es die Kammer im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass schon jetzt die Einführung eines anderen Systems geboten ist. Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die Tatsache, dass die Abwicklung der Entschädigung der Phoenix-Anleger noch für einen erheblichen Zeitraum zur Heranziehung der der Antragsgegnerin zugeordneten Institute, insbesondere zu Sonderzahlungen führen wird. Denn es liegt in der Natur eines – jedenfalls im Ansatz – zulässigerweise gegliederten Entschädigungssystems, dass sich die Auswirkungen eines Entschädigungsfalls auf dieses beschränken. Hiergegen ist so lange nichts einzuwenden, wie sich die daraus für die betroffenen Institute ergebenden Belastungen im Rahmen der Zumutbarkeit halten. Hierfür ist durch die geregelten Obergrenzen (§ 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG, § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV) gesorgt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese - zumal im vorliegenden Verfahren – beanstandet werden müssten. Dies gilt auch mit Blick auf die geregelte Belastungsobergrenze, d. h. die Summe von u.a. Sonderzahlungen in einem Abrechnungsjahr und zuletzt festgesetztem Jahresbeitrag, die nicht mehr als 45 Prozent des nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 EdWBeitrV ermittelten Jahresüberschusses betragen darf. Überlegungen, die in § 5 Abs. 2 Satz 1 EdWBeitrV geregelte Kappungsgrenze einerseits als Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt anzusehen, weil das Gesetz eine maximale Gesamtbelastung von 60 Prozent des Jahresgewinnes vorsehe, um dann andererseits das Gesetz selbst wegen eines Übermaßverstoßes für verfassungswidrig zu halten, folgt die Kammer nicht. Sie sieht insbesondere nicht in der in § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG geregelten Belastungsobergrenze zugleich die Anordnung, dass die Sonderbeiträge und Sonderzahlungen zwingend bis zu dieser Grenze auch erhoben werden müssten, dem Verordnungsgeber mithin die Regelung einer abweichenden Kappungsgrenze untersagt werden sollte. Hätte der Gesetzgeber das gewollt, wäre eine andere Gesetzesformulierung naheliegend gewesen. Allein der Umstand, dass bezüglich der Jahresbeiträge der Verordnungsgeber in § 8 Abs. 2 Satz 3 EAEG ausdrücklich zur Bestimmung einer Obergrenze ermächtigt wurde, zwingt nicht dazu, in § 8 Abs. 6 Satz 5 EAEG eine abschließende Regelung der Belastungsgrenze zu sehen. Auch wenn die genannte Belastungsobergrenze die Heranziehung eines hohen, nicht unerheblichen Teils des jeweiligen Jahresüberschusses ermöglicht, hält sich dies noch im Rahmen des Erlaubten. Dies gilt wohl auch, falls es, wie es hier wahrscheinlich ist, über eine Reihe von Jahren zur Erhebung von entsprechenden Sonderzahlungen kommen wird. Letztlich braucht dies aber für zukünftige Veranlagungen noch nicht entschieden zu werden; jedenfalls dürfte ausgeschlossen sein, dass schon die erstmalige Heranziehung zu einer Sonderzahlung einem Verdikt zum Opfer fallen müsste. Soweit versucht wird, fehlende Gleichbehandlung durch Vergleich der Abgabenbelastung einzelner der Antragsgegnerin und der Entschädigungseinrichtung der Banken zugeordneter Institute, und zwar nach gegebener oder fiktiver Sachlage, zu belegen, führt das jedenfalls in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu einer anderen Beurteilung. Denn dieser Ansatz berücksichtigt zu wenig, dass es sich hierbei um hinzunehmende Konsequenzen eines zulässigerweise gegliederten und mit unterschiedlichen Regeln arbeitenden Systems handelt. Sofern diese für sich betrachtet nicht zu beanstanden sind, ist das von dem Betroffenen hinzunehmen, auch wenn sie in einem anders gestalteten System anders belastet würden. Denn es ist Sache des Gesetzgebers, sich im Rahmen des verfassungsrechtlichen Rahmens für die ihm zweckmäßig erscheinende Regelung zu entscheiden. Im Übrigen ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass die der Entschädigungseinrichtung der Banken zugeordneten Institute auf mittlere oder längere Frist von einer geringeren Sonderabgabenlast betroffen wären. Dies folgt schon aus der – von der Antragsgegnerin mit Recht angestellten – Erwägung, dass schon ein einzelner dort eintretender Entschädigungsfall mit der (relativen) Dimension des hier in Rede stehenden, von dem dann wegen der Gliederung der Entschädigungssysteme die der Antragsgegnerin zugeordneten Institute ihrerseits nicht betroffen wären, die Dinge in einem anderen Licht erscheinen ließe. Abgesehen davon ist der Bankenbereich schon durch die Insolvenz der Lehmann-Bank in erheblichen Umfang betroffen. Auch wenn sich die kurz- bis langfristigen Auswirkungen auf die verschiedenen Beteiligten nicht ohne Weiteres in exakten Zahlenangaben darstellen lassen, so kann keinesfalls ein Tatbestand als hinreichend wahrscheinlich angenommen werden, der es dem Gericht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erlauben würde, das Gesetz außer Acht zu lassen. Der Einwand, die Antragsgegnerin sei und bleibe finanziell nicht tragfähig, führt zu keiner anderen Beurteilung. Es ist derzeit nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin auf der Grundlage der seit 2009 deutlich erhöhten Jahresbeiträge und unter Zugrundelegung der zu erwartenden Sonderzahlungen ihre Aufgabe zukünftig nicht erfüllen kann, auch wenn mit Letzterem über einen längeren Zeitraum gerechnet werden muss. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich aus der Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages durch die Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 3. März 2011, die weiteren Finanzbedarf betrifft. In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst für die Liquidität der Antragsgegnerin durch den vom Bund gewährten Kredit in Verbindung mit der zusätzlichen Stillhaltevereinbarung gesorgt. Auch insoweit hält das Gericht die Darstellung der Antragsgegnerin auch ohne Einsicht in die Kreditakten für glaubhaft. Weiter ist zu berücksichtigen, dass wegen des nach wie vor nicht abgeschlossenen Insolvenzverfahrens Phoenix der schließlich erforderliche Entschädigungsbetrag nicht feststeht. Solange Letzteres nicht der Fall ist, kann ein Scheitern der Antragsgegnerin, zumal in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, nicht festgestellt werden. Ein solches gerichtliches Vorgehen, das im Übrigen unabhängig von seiner Berechtigung das Scheitern der Antragsgegnerin möglicherweise erst herbeiführen würde, verbietet sich – worauf die Antragsgegnerin mit Recht hinweist – auch deswegen, weil als milderes Mittel bleibt, dass der Staat erforderlichenfalls und zu gegebener Zeit nach zumutbarer und auch gebotener Erhebung von Sonderabgaben einen verbleibenden Fehlbetrag subsidiär durch (Teil-)Verzicht auf Kreditrückzahlungen durch Haushaltsmittel deckt und damit jedenfalls die originäre Finanzierungsverantwortung der Institute respektieren würde. Soweit geltend gemacht wird, die vorläufige Zahlungspflicht führe zu einer unzumutbaren Härte, überzeugt das nicht. Wirtschaftliche Gesichtspunkte aus der Sphäre des Instituts werden ohnehin nicht geltend gemacht. Dass die Antragsgegnerin in tatsächlicher Hinsicht nicht in der Lage wäre, im Falle eines Erfolgs des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ihrer Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen, ist jedenfalls derzeit ebenfalls nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts gründet auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.