Beschluss
39 L 321/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L321.24.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5)
2. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.6)
3. Haben Erstwunschbewerber die ihnen angebotenen Schulplätze nicht angenommen, wird die Schule im Rahmen des Nachrückverfahrens für Zweitwunschbewerber aufnahmefähig. (Rn.10)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Janusz-Korczak-Schule aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler werden unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. (Rn.5) 2. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.6) 3. Haben Erstwunschbewerber die ihnen angebotenen Schulplätze nicht angenommen, wird die Schule im Rahmen des Nachrückverfahrens für Zweitwunschbewerber aufnahmefähig. (Rn.10) Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Janusz-Korczak-Schule aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Hagenbeck-Schule, hilfsweise der Janusz-Korczak-Schule, weiter hilfsweise der Konrad-Duden-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur im Hilfsantrag begründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nur im Hinblick auf den Hilfsantrag glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 der Janusz-Korczak-Schule beanspruchen kann. Insoweit ist auch ein Anordnungsgrund gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 2. September 2024 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Im Übrigen ist der Antrag indes unbegründet, da ein Anordnungsanspruch hinsichtlich einer Aufnahme an der der Hagenbeck-Schule nicht glaubhaft gemacht ist. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Weder die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität noch die konkrete Verteilung sind zu beanstanden. Substantiierte Rügen erfolgten diesbezüglich nicht und der Antragsgegner hat das Verfahren im gerichtlichen Verfahren nochmals erläutert, ohne dass dies zu Beanstandungen der Antragsteller geführt hat. Der Antragsteller zu 1 konnte aufgrund der Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,8 und der Erfolglosigkeit im Losverfahren nicht aufgenommen werden und für sich auch keinen Anspruch als Kind mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, als Härtekind oder als Geschwisterkind herleiten. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der Janusz-Korczak-Schule beantragen, hat ihr Antrag Erfolg. Zwar war diese Schule, wie der Antragsgegner zutreffend ausführte, für Zweitwunschbewerber nicht aufnahmefähig (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO), da die verfügbaren Plätze mit Erstwunschbewerbern besetzt worden waren. Auf eventuelle Fehler in dem Aufnahmeverfahren konnten sich die Antragsteller daher zunächst nicht berufen, weil der Antragsteller zu 1 an diesem nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in eigenen Rechten verletzt sein konnten. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die diesbezügliche ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Auswahlverfahren nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird und Zweitwunschbewerbungen lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn an der Schule noch freie Plätze vorhanden sind, was bei einer Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern gerade nicht der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2). Nachdem jedoch Erstwunschbewerber die ihnen angebotenen Schulplätze nicht angenommen haben, wurde die Schule im Rahmen des Nachrückverfahrens für Zweitwunschbewerber aufnahmefähig und es wurden freie Plätze entsprechend den Vorgaben des § 6 Abs. 9 Sek I-VO an Zweitwunschbewerber vergeben. In diesem Fall können sich Antragsteller auf Fehler im Aufnahmeverfahren unter den Erstwunschbewerbern berufen, da diese sich unmittelbar kapazitätsmindernd auf die für Zweitwunschbewerber zur Verfügung stehenden Schulplätze auswirken. Da jedenfalls die Bewerberkinder J... und P... fehlerhaft aufgenommen worden sind und der Antragsteller zu 1 einer von zwei eilrechtsschutzsuchenden Zweitwunschbewerbern ist, kann er einen dieser beiden Plätze für sich beanspruchen. Zum einen ist die Aufnahme des Bewerberkindes J... fehlerhaft erfolgt, da dessen Anmeldebogen nicht unterschrieben war. Zwar regelt das Schulgesetz kein ausdrückliches Formerfordernis für die Anmeldung. Die Anmeldung wird zwar an verschiedenen Stellen erwähnt (vgl. etwa § 44 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, 3 SchulG), jedoch ohne die Modalitäten derselben zu regeln. § 56 Abs. Abs. 3 Satz 2 SchulG bestimmt lediglich, dass bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung lediglich: „Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.“ Insofern folgt aus dieser Regelung zwar gerade kein Schriftlichkeitserfordernis im Sinne des § 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Soweit die Verordnung indes bestimmt, dass die Anmeldung gerade von den Erziehungsberechtigten vorzunehmen ist, genügt es, wenn statt einer Namensunterschrift ein Namenszeichen der Erziehungsberechtigten zu erkennen ist. Auch dieses bietet noch die hinreichende Gewähr, dass gerade die Erziehungsberechtigten und nicht andere Personen die Anmeldung vorgenommen haben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2024 – 39 L 149/24 – EA S. 11 f.). Sogar an einem solchen fehlt es hier jedoch, so dass nicht dokumentiert ist, dass gerade die Erziehungsberechtigten und nicht andere Personen die Anmeldung vorgenommen haben (vgl. dazu: VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 346/23 – EA S. 4 f.) und folglich auch nicht von einer wirksamen Anmeldung ausgegangen werden kann. Zum anderen ist auch die Aufnahme des Bewerberkindes P... fehlerhaft erfolgt. Für dieses Kind ist eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 in einer Regelklasse gemäß § 5 Abs. 13 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris Rn. 12) nicht dokumentiert. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen hat dieses Kind keine Förderprognose, wohl im Einklang mit § 17 GsVO, erhalten. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Absatz 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Diese Entscheidung ist im Verwaltungsvorgang nicht dokumentiert. Soweit der Antragsgegner im gerichtlichen Parallelverfahren zur Stellungnahme diesbezüglich aufgefordert worden ist, hat er die Stellungnahmefrist verstreichen lassen. Der insoweit bestehende Dokumentationsmangel geht zu Lasten des Antragsgegners, so dass von einer fehlerhaften Aufnahme dieses Kindes auszugehen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 402/23 – juris). Der festgestellte Verfahrensfehler verletzt die Antragsteller in ihren Rechten. Die rechtswidrige Aufnahme führt dazu, dass der entsprechende Schulplatz für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt wird, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 16 ff. m. w. N., juris). Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – Rn. 16 m. w. N., juris). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 18 und vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 17). Auf die weiteren Rügen kommt es mithin nicht mehr an und über den weiter hilfsweise gemachte Antrag war nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.