Beschluss
39 L 149/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0821.39L149.24.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 39 L 260/23 einen Schulplatz zu verlosen.
Wird die Antragstellerin zu 1 zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums aufzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 1 des Verfahrens VG 39 L 260/23 einen Schulplatz zu verlosen. Wird die Antragstellerin zu 1 zuerst gezogen, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums, hilfsweise des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren am Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 2. September 2024 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. I. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Carl-von-Ossietzky-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen für Schülerinnen und Schüler mit erster Fremdsprache Englisch eingerichtet. Es wurde eine Klasse mit 32 Schulplätzen für Schülerinnen und Schüler mit erster Fremdsprache Französisch eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg und des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Da sich für die 32 verfügbaren Schulplätze mit erster Fremdsprache Französisch lediglich 18 Bewerberkinder mit Erstwunsch anmeldeten, standen 14 weitere Plätze für Erstwunschbewerber mit erster Fremdsprache Englisch zur Verfügung. Um die somit zur Verfügung stehenden (4 x 32 + 14 =) 142 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 189 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. 3. Soweit die Antragsteller die Unvollständigkeit des vorgelegten Generalvorgangs rügen, ist damit ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind – worauf das Gericht den Antragsgegner hingewiesen hat – in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Hierzu zählen nach Auffassung der Kammer allerdings nicht die schuleigenen Anmeldebögen am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium, die anderen Zwecken dienen und zahlreiche Angaben zu persönlichen Daten beinhalten (z.B. Kontaktnummern bei Notfällen, Gesundheitliche Rücksichten, Krankenversicherung, Wünsche), die für das Aufnahmeverfahren nicht relevant sind. Soweit darin erneut Angaben zu den Erziehungsberechtigten oder zu Geschwisterkindern erhoben werden, gehen diese Angaben nicht über die bereits in den Anmeldebögen anzugebenden Daten hinaus. Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es um die mögliche Aufdeckung von Widersprüchen hinsichtlich Sorgeverhältnissen oder Anschriften geht. 4. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben hinsichtlich des Auswahlverfahrens für Schülerinnen und Schüler mit erster Fremdsprache Englisch nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. a) Es wurden drei Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller gegen die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 66 ein, der Förderbescheid sei nicht beiden Sorgeberechtigten bekanntgegeben worden. Denn die im Anmeldeformular aufgeführten Sorgeberechtigten haben der Anmeldung eine Fotokopie des Bescheides des SIBUZ beigefügt, so dass für die Annahme, ihnen sei der Bescheid zuvor nicht zugegangen und damit nicht bekanntgegeben worden, keinerlei Anhaltspunkte streiten (ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 12. August 2022 – VG 39 L 235/22). Überdies wäre der Bescheid auch wirksam bekanntgegeben, wenn er nur einem Erziehungsberechtigten zugestellt oder formlos übersandt worden wäre. Für den Fall der Zustellung folgt dies schon aus § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes, wonach bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung an einen von ihnen genügt. Auch nach den allgemeinen Vorschriften – also für den Fall der formlosen Übersendung des Bescheides – gilt indes, dass, wenn eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben ist, die Abgabe gegenüber einem Elternteil genügt (vgl. § 1629 Satz 2 Halbsatz 2 BGB). Diese Vorschrift ist auf den Fall der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes gegenüber dem Kind entsprechend anwendbar (vgl. zur Anwendbarkeit des § 1629 BGB im Verwaltungsverfahren allgemein Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 12 Rn. 21). Damit genügt die Bekanntgabe gegenüber einem Sorgeberechtigten und ein Bekanntgabemangel wäre selbst dann nicht gegeben, wenn dem anderen Sorgeberechtigten der Bescheid tatsächlich nicht zugegangen wäre. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 139 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete 14 Schulplätze dem Härtefall-, 83 dem Kriterien- und 42 dem Loskontingent zu. Diese Zuordnung war rechtsfehlerhaft. Denn zunächst ist die Anzahl der Plätze des Härtefallkontingents durch Abrundung auf die nächstniedrigere ganze Zahl zu bestimmen, wenn die prozentuale Berechnung des Kontingents eine gebrochene Zahl ergibt (hier: 13,9 auf 13). Demgegenüber erfolgt die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung (hier: 83,4 auf 84). Das Loskontingent entspricht dann – ohne weitere Rundung – der Anzahl der noch übrigen Plätze, die bei etwa 30 Prozent liegt (hier: 42). Dies folgt aus dem Wortlaut des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG, wonach bis zu zehn Prozent der vorhandenen Schulplätze im Härtefallkontingent zu vergeben sind. Bei Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl würde diese gesetzliche Vorgabe nicht eingehalten, sondern der maximale Prozentsatz überschritten. Dies gilt in umgekehrter Weise für das Kriterienkontingent. Gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG sind hierfür mindestens 60 Prozent der Plätze zur Verfügung zu stellen. Daraus folgt, dass die Anzahl der Plätze des Kriterienkontingents stets durch Aufrundung auf die nächsthöhere ganze Zahl zu ermitteln ist, wenn die prozentuale Berechnung dieses Kontingents eine gebrochene Zahl ergibt. Da ein vergleichbarer Zusatz für das Loskontingent fehlt, ist § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 dahingehend zu verstehen, dass die nach Bestimmung von Härtefall- und Kriterienkontingent verbleibenden (etwa) 30 Prozent der Plätze dem Loskontingent zugerechnet werden (vgl. zur Berechnung: VG Berlin, Beschluss vom 2. August 2019, VG 14 L 221.19, EA S. 5 f.). Nach diesem Maßstab hätte die Schule 13 statt 14 Plätze dem Los- und 84 statt 83 Plätze dem Kriterienkontingent zuordnen müssen. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde von der Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz des Carl-von-Ossietzky-Gymnasiums dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Es wurden im Kriterienkontingent daher zunächst die 68 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,0 aufgenommen. Die restlichen (83 – 68 =) 15 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 31 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 fand im Rahmen des Kriterienkontingents zu Recht keine Berücksichtigung. (1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller war auch die im Rahmen des Kriterienkontingents erfolgte Aufnahme/Berücksichtigung der Bewerberkinder, die bestimmte Grundschulen in freier Trägerschaft besucht haben (lfd. Nr. 34, 65, 125, 135, 147, 169, 189), nicht verfahrensfehlerhaft. Soweit sie hinsichtlich dieser Schulen die Vergleichbarkeit der Bewertungsgrundlage und damit eine Fehlerhaftigkeit der Durchschnittsnote der Förderprognose rügen, können sie daraus nichts für sich herleiten. Sie verkennen dabei bereits, dass die in § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 der Grundschulverordnung (GsVO) geregelte Förderprognose einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln darstellt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Daran ändert auch die Ausstellung durch eine anerkannte Ersatzschule nichts. Denn durch die Anerkennung erhält die Ersatzschule gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG das Recht, Abschlüsse und Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen. Damit nimmt sie im Rahmen der Erteilung von Zeugnissen als sogenannte Beliehene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne des § 1 Abs. 4 VwVfG wahr. Die gesetzliche Befugnis zur Erteilung von Zeugnissen aus § 100 Abs. 1 Satz 2 SchulG erstreckt sich dabei auch zumindest in entsprechender Anwendung auf die Erteilung von Förderprognosen nach § 56 Abs. 2 SchulG i.V.m. § 24 Abs. 2 GsVO. Richten sich die Rügen der Antragsteller hinsichtlich der von anerkannten Ersatzschulen ausgestellten Förderprognosen demnach gegen bestandskräftige Verwaltungsakte, ist die inhaltliche Richtigkeit der Förderprognosen grundsätzlich nicht Gegenstand der Überprüfung im Aufnahmeverfahren nach § 56 Abs. 6 SchulG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. August 2022 – VG 39 L 281/22 – EA S. 8 und vom 10. August 2021 – VG 39 L 270/21 – EA S. 3). Nur dann, wenn die ausgestellte Förderprognose im Sinne des § 44 Abs. 1 oder 2 VwVfG nichtig ist, darf das betreffende Bewerberkind für die Aufnahme im Kriterienkontingent nicht berücksichtigt werden. Nichtigkeitsgründe nach § 44 Abs. 2 VwVfG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine Nichtigkeit der betreffenden Förderprognosen käme allenfalls nach § 44 Abs. 1 VwVfG in Betracht, wonach ein Verwaltungsakt nichtig ist, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Sowohl der Fehler, als auch seine Schwere müssen dabei offensichtlich sein, ihm also „auf die Stirn geschrieben stehen“ (Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 24. Aufl. 2023, § 44 Rn. 12). Nach diesem Maßstab haben die Antragsteller eine Nichtigkeit der Förderprognosen nicht glaubhaft gemacht. Weder der Vortrag, verschiedene Schulen in freier Trägerschaft erteilten Unterricht nicht in Fächern, sondern projektorientiert, oder die in § 24 Abs. 2 Satz 6 GsVO aufgezählten Fächer würden nur teilweise unterrichtet, noch der Vortrag, einzelne Schulen würden ohne Noten arbeiten, ist geeignet, eine Nichtigkeit der entsprechenden Förderprognosen aufzuzeigen. Der Frage nachzugehen, ob aus diesen Umständen folgt, dass sich die erteilten Förderprognosen als rechtswidrig darstellen, bedürfte umfangreicher Aufklärung des pädagogischen Konzepts der betreffenden anerkannten Ersatzschulen, der Frage, wie die Schulen zur Notenbildung gelangen und auf welcher Grundlage ihnen die Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule verliehen wurde. Es mangelt an der Glaubhaftmachung irgendeines offensichtlichen Fehlers. Ob und inwieweit die Verwendung alternativer pädagogischer Konzepte an Schulen in freier Trägerschaft die in § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage 1 zur GsVO erteilten Fächer abdeckt, ist zudem grundsätzlich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens nach § 98 SchulG, das nach § 98 Abs. 3 Nr. 1 SchulG auch die Frage umfasst, ob die Schule in ihren Lernzielen und Einrichtungen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht. In Hinblick auf die Benotung sind anerkannte Ersatzschulen nach § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG im Rahmen ihrer aus § 95 Abs. 1 SchulG folgenden Gestaltungsfreiheit verpflichtet, beim Schulwechsel und bei der Durchführung von Prüfungen die für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Regelungen anzuwenden. Das Schulgesetz erkennt damit selbst ein gewisses Spannungsverhältnis zwischen der Gestaltungsfreiheit der Ersatzschulen in Hinblick auf die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte sowie die Organisation des Unterrichts (§ 95 Abs. 1 SchulG) und das Erfordernis der Vergleichbarkeit von Abschlüssen und Prüfungen an. Ob die anerkannten Ersatzschulen unter Berücksichtigung dieses Spannungsverhältnisses verpflichtet sind, die in § 20 GsVO geregelten Lernerfolgskontrollen in der dort festgelegten Anzahl durchzuführen und – ebenso wie staatliche Schulen – zur Grundlage der Zeugnisnoten zu machen ist eine Frage, die allenfalls die einfache Rechtswidrigkeit, nicht indes die Nichtigkeit der entsprechenden Förderprognosen betrifft. Soweit für bestimmte Schulen auffällig gute Durchschnittsnoten ihrer Schülerinnen und Schüler gerügt werden, ist der Vortrag auf Einzelfälle beschränkt und nichts dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass signifikante Unterschiede zu den Notenspiegeln öffentlicher Schulen bestehen. Unabhängig davon wäre auch in diesem Fall kein offensichtlicher Fehler dargetan, weil die Ursache solcher Unterschiede nicht auf der Hand läge. Neben der Vergabe von „Fake-Noten“ käme insoweit auch die Anwendung alternativer pädagogischer Konzepte als Ursache für bessere Leistungen der Schüler in Betracht. Beide Annahmen sind spekulativ. Im Übrigen ist es Sache nach § 95 Abs. 2 SchulG grundsätzlich Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, zu überprüfen, ob die entsprechenden Schulen die Anerkennungs- und Genehmigungsvoraussetzungen und auch die Verpflichtung aus § 100 Abs. 3 Satz 1 SchulG (weiterhin) erfüllen. (2) Soweit speziell für die Berlin Bilingual School (Bewerberkind mit lfd. Nr. 125) geltend gemacht wird, die dortige Benotung basiere schon nicht auf dem von § 58 Abs. 3 Satz 2 SchulG vorgegebenen Notensystem, sondern auf einem abweichenden vierstufigen Notensystem, müssen sich die Antragsteller entgegenhalten lassen, dass die von ihnen beispielhaft eingereichten Unterlagen neben dem entsprechenden Zeugnis einen sogenannten „Progress Report“ beinhalten, der eine Bewertung nach der Notenskala des Schulgesetzes vornimmt, die offenkundig in die Förderprognose übertragen wurde. Auch insofern handelt es sich bei der Frage des Zustandekommens dieser einzelnen Noten nicht um eine Fragestellung, die geeignet wäre, eine Nichtigkeit der Förderprognosen zu begründen. Unschädlich ist schon angesichts der Regelung des § 58 Abs. 2 SchulG, wonach Schülerinnen und Schüler am Ende des Schuljahres und des Schulhalbjahres ein Zeugnis, einen schriftlichen, nicht aber elektronischen Bericht oder eine andere dem Bildungsgang entsprechende Information über die im Unterricht erbrachten Leistungen erhalten, dass der „Progress Report“ nicht als Zeugnis überschrieben ist. Überdies waren der Übergang von Genehmigung und Anerkennung der Berlin Bilingual School im Rahmen des Trägerwechsels im Jahr 2017 ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Schreibens der Schulaufsichtsbehörde vom 27. Juli 2017 von der Schulaufsichtsbehörde vor dem Trägerwechsel in Übereinstimmung mit §§ 99 Abs. 3 Satz 1, 100 Abs. 5 SchulG ausdrücklich zugelassen, so dass auch am Status der Berlin Bilingual School als anerkannter Ersatzschule nach § 100 Abs. 1 SchulG keine Zweifel bestehen. (3) Soweit die Antragsteller zu den Bewerberkindern Nr. 38 und 100 einwenden, dass auf den Anmeldebögen die Angaben zu den Erziehungsberechtigten fehlen, führt dies nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 406/23 – juris Rn. 14 f.) nicht zur Unwirksamkeit der entsprechenden Anmeldungen. Erst recht nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung führt es somit, wenn die Erziehungsberechtigten selbst die von der Grundschule nicht vorausgefüllten Angaben zu ihrer Person nachtragen. Folglich wurde auch das Bewerberkind Nr. 51 wirksam angemeldet. Nichts anderes gilt für das Bewerberkind mit lfd. Nr. 131, soweit der zweite Sorgeberechtigte nachgetragen wurde. Eines Nachweises über die Sorgeberechtigung des Kindsvaters bedurfte es entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht; ohne konkrete Anhaltspunkte sind die Schulen im Aufnahmeverfahren nicht verpflichtet, die sorgerechtlichen Verhältnisse aufzuklären (vgl. statt vieler: VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 403/23 – juris Rn. 11). (4) Hinsichtlich der Anmeldung des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 177, dessen Anmeldebogen lediglich durch die Kindsmutter unterschrieben war, folgt aus diesem Umstand eine Unwirksamkeit der Anmeldung nicht. Vielmehr wird gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG – der auch für die Schulanmeldung gilt – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung greift auch bei getrenntlebenden Eltern (VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 406/23 – juris Rn. 10 m.w.Nachw.). e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 31 Geschwisterkinder, die am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergibt sich aus der Geschwisterkinderliste im Generalvorgang, auf der die Namen der Bewerberkinder, die Anschriften der Bewerberkinder, die Namen der dazugehörigen Geschwisterkinder und die von ihnen besuchten Schulklassen aufgeführt sind und jeweils unter „gleiche Anschrift ja/nein“ vermerkt ist: „ja“. Die Tabelle ist von der Schule gestempelt und unterschrieben, so dass davon auszugehen ist, dass die Schule das Vorliegen der Voraussetzungen der vorrangigen Aufnahme als Geschwisterkinder geprüft hat. Dazu bedurfte es zur Überprüfung des Umstandes, dass die Geschwisterkinder im selben Haushalt leben, keiner Überprüfung der Meldeadressen über das Melderegister, vielmehr genügte der Abgleich der der Schule bereits bekannten Wohnadresse der Geschwisterkinder mit den Anmeldedaten des dazugehörigen Bewerberkindes. Insofern ist entgegen der Auffassung der Antragsteller von einer dokumentierten Adressprüfung auszugehen. Sofern die Eltern von Geschwisterkindern getrennt leben (Bewerberkinder mit lfd. Nr. 61 und 142) stützt dies nicht die Annahme der Antragsteller, die entsprechenden Geschwisterpaare würden entgegen der Angaben in der Geschwisterkinderliste tatsächlich in unterschiedlichen Haushalten leben. Auch soweit auf den Anmeldebögen die Wohnanschrift des Geschwisterkindes nicht vermerkt ist (lfd. Nr. 30, 127, 128, 192), entkräftet dies die geprüften Angaben in der Tabelle nicht. Soweit die Antragsteller einwenden, es sei unklar, wie der Antragsgegner die jeweils im Schuljahr 2024/2025 besuchte Klassenstufe überprüft habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Schule selbst die Überprüfung vorgenommen hat, auf der die Geschwisterkinder beschult werden. Dass die Schule Informationen über die von ihr beschulten Kinder hat, ist offenkundig und bedarf keiner weiteren Dokumentation. Die Geschwisterkinder erhielten – soweit sie nicht vorrangig als Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder über das Kriterienkontingent aufgenommen wurden – im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die (fehlerhaft berechneten, dazu unter 5.) 14 Plätze des Härtefallkontingents sowie 17 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. (1) Soweit zum Bewerberkind mit lfd. Nr. 37 die Erziehungsberechtigten nachgetragen worden, führt dies entsprechend der obigen Ausführungen nicht zur Unwirksamkeit der Anmeldung. Die Wohnanschrift des Bewerberkindes im Anmeldebogen entspricht der in der Geschwisterkinderliste. Zum Geschwisterkind ist auch entgegen der Angaben der Antragsteller im Anmeldebogen angegeben „Adresse s.o.“ und damit zum Ausdruck gebracht, dass die Geschwister unter derselben Anschrift wohnen. (2) Hinsichtlich der Unterschrift auf dem Anmeldeformular des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 172 ist den Antragstellern zwar dahingehend zuzustimmen, dass sie den Anforderungen an eine Unterschrift (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 3. März 2015 – VI ZB 71/14 – juris Rn. 8) nicht genügen dürfte. Allerdings regelt das Schulgesetz kein ausdrückliches Formerfordernis für die Anmeldung. Die Anmeldung wird zwar an verschiedenen Stellen erwähnt (vgl. etwa § 44 Satz 2, § 54 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, 3 SchulG), jedoch ohne die Modalitäten derselben zu regeln. § 56 Abs. Abs. 3 Satz 2 SchulG bestimmt lediglich, dass bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung lediglich: „Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.“ Insofern folgt aus dieser Regelung gerade kein Schriftlichkeitserfordernis im Sinne des § 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Soweit die Verordnung indes bestimmt, dass die Anmeldung gerade von den Erziehungsberechtigten vorzunehmen ist, genügt es, wenn – wie vorliegend – statt einer Namensunterschrift ein Namenszeichen der Erziehungsberechtigten zu erkennen ist. Auch dieses bietet noch die hinreichende Gewähr, dass gerade die Erziehungsberechtigten und nicht andere Personen die Anmeldung vorgenommen haben (vgl. dazu: VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 346/23 – EA S. 4 f.). Anhaltspunkte dafür, dass das Namenszeichen vorliegend von anderen als den Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen angebracht wurde, bestehen nicht. (3) Hinsichtlich der Änderungen im Anmeldebogen zum Bewerberkind mit lfd. Nr. 60 spricht nichts dafür, dass diese Änderung nur von einem Sorgeberechtigten entgegen der Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG ohne Zustimmung des weiteren Sorgeberechtigten vorgenommen worden ist. Anders als die Antragsteller meinen, gilt die Vermutung für das Einverständnis des Elternteils – sofern keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen – auch für (etwaige) nachträgliche Korrekturen im Anmeldeformular. Solche Korrekturen sind auch nicht unüblich. Denn da für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet wird, sind diese praktisch gezwungen, etwaige Änderungen ihrer Prioritäten auf dem Originalvordruck vorzunehmen. (4) Hinsichtlich des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 117 ist dem Anmeldebogen zu entnehmen, dass die Mutter und die Kinder unter einer Anschrift leben – die auch erneut durch die Geschwisterkinderliste bestätigt wird. Für die völlig spekulative Annahme, die Familie lebe unter der im Anmeldebogen angegebenen abweichenden Adresse des Vaters in Brandenburg, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (42 – 17 =) 25 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (189 – 3 – 83 – 31 =) 72 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. (1) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 24. Dagegen, dass das Bewerberkind im Zeitpunkt der Anmeldung noch eine sogenannte Willkommensklasse nach § 17 Abs. 3 Satz 1 GsVO besucht, spricht schon die Verwendung des Anmeldebogens Schul 190a statt des Anmeldebogens Schul 192a für Schülerinnen und Schüler aus Willkommensklassen (vgl. Nr. 17, Seite 8 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 18/2023 vom 12. Oktober 2023). Die Annahme, das Kind sei mit dem falschen Anmeldebogen angemeldet worden, ist rein spekulativ. Das Fehlen einer Förderprognose mit Durchschnittsnote kann – wie der Antragsgegner zu Recht ausführt – ebenso auf den Umstand zurückzuführen sein, dass das Bewerberkind in jüngerer Vergangenheit aus einer Regel- in einer Willkommensklasse gewechselt ist und aus diesem Grund mangels entsprechender Zeugnisnoten keine Förderprognose mit Durchschnittsnote erstellt wurde. In diesem Fall, dass das Kind bereits in der Jahrgangsstufe 6 eine Regelklasse besucht, bedarf es für die Anmeldung an der weiterführenden Schule keiner Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde nach § 5 Abs. 13 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO. Soweit die Antragsteller einen weiteren Sorgeberechtigten in der Ukraine vermuten, ist auch dies spekulativ. Selbst wenn der Kindsvater in der Ukraine lebt, würde gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG vermutet, dass die Kindsmutter die Anmeldung auch für ihn vorgenommen hat. Allein der Umstand des Getrenntlebens der Eltern – auch über Ländergrenzen hinweg – führt weder zur Unanwendbarkeit der Vermutung noch zu ihrer Widerlegung oder weiteren Aufklärungspflichten der Schule. (2) Ebenso ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 185. Aus dem Umstand, dass die Kindsmutter nach ihren Angaben im Härtefallantrag alleinerziehend ist und keine Unterstützung durch Großeltern/Verwandte hat, folgt schon nicht, dass ein weiterer Sorgeberechtigter existiert. Selbst wenn ein etwaiger Kindsvater gemeinschaftlich sorgeberechtigt wäre, wäre die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG nicht auf Grund der Erklärung der Kindsmutter widerlegt. Denn auch wenn der ggf. weitere Sorgeberechtigte die Kindsmutter im Alltag nicht unterstützt, folgt daraus nicht bereits, dass die Schulanmeldung ohne oder gegen sein Wissen erfolgte. (3) Soweit die Antragsteller überdies die erfolglose Beteiligung der Kinder mit lfd. Nrn. 6, 11, 76, 77, 164 und 101 am großen Losverfahren rügen, können sie auch unter der Annahme, die Kinder hätten mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die Kammer hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 – juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – 39 L 474/23 – juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die Kammer unter anderem ausgeführt: „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 – juris Rn. 34 f.) An dieser Rechtsauffassung hält die Kammer auch nach erneuter Prüfung fest. Damit ist mit dem Vortrag der Antragsteller, die genannten hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, eine Rechtsverletzung nicht dargetan. Angesichts dessen, dass der Antragsgegner keine nachträglich freigewordenen Plätze am Carl-von-Ossietzky-Gymnasium mitgeteilt hat, würde auch eine Streichung der Bewerberkinder nicht zu einem Aufrücken der Antragstellerin zu 1, die auf der der Nachrückerliste erst auf den Platz 41 gezogen wurde, auf einen zur Aufnahme berechtigenden Nachrückerplatz führen. 5. Hinsichtlich der Korrektur des festgestellten Verfahrensfehlers gilt Folgendes: Die fehlerhafte Berechnung der Kontingente führt dazu, dass ein Schulplatz zu wenig im Kriterienkontingent vergeben wurde. Dieser ist für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so zu behandeln, als sei er noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich – wie bereits ausgeführt – allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 - OVG 3 S 81/20 - juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris Rn. 17 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist der fiktiv freie Platz zwischen der Antragstellerin zu 1 und der Antragstellerin zu 1 im Verfahren VG 39 L 260/24 zu verlosen, da beide über eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 verfügen und somit in Bezug auf den im Kriterienkontingent freien Platz ranggleich sind. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Rosa-Luxemburg-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Zweit- oder Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler im Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1 an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die diesbezügliche ständige Rechtsprechung der Kammer bestätigt und ausdrücklich darauf verwiesen, dass das Auswahlverfahren nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird und Zweitwunschbewerbungen lediglich dann Berücksichtigung finden, wenn an der Schule noch freie Plätze vorhanden sind, was bei einer Übernachfrage unter Erstwunschbewerbern gerade nicht der Fall ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.