Beschluss
39 L 258/24
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0829.39L258.24.00
21Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Fichtenberg-Oberschule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Antragsteller zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an der Fichtenberg-Oberschule beanspruchen kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde an der Fichtenberg-Oberschule, einem Gymnasium, Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sowie des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die somit zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 186 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter der Antragsteller zu 1. Zwei Bewerberkinder hatten jedoch ihre Anmeldung im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung bereits zurückgezogen. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, mehrere Anmeldebögen für die Sekundarstufe I seien nur von einem Erziehungsberechtigten unterschrieben worden. Zunächst gilt die gesetzliche Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG, dass jedes Elternteil auch für das andere handelt, nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch für die Anmeldung an einer weiterführenden Schule. Im Übrigen ist die Schule – entgegen der Annahme der Antragsteller – nicht verpflichtet, die sorgerechtliche Situation einschließlich der Frage, ob ein allein unterzeichnendes Elternteil allein sorgeberechtigt ist, zu überprüfen. Dass eine derartige Pflicht ausdrücklich normiert sei, machen sie selbst nicht geltend. Sie ergibt sich auch nicht aus der Bedeutung der Schulwahl (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 7 f.). Die Vorschrift des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG ist auch nicht dahin einschränkend auszulegen, dass sie in Fällen, in denen die Eltern getrennt leben oder ein Elternteil einen anderen Namen führt als das andere oder die gemeinsamen Kinder, keine Geltung beansprucht. Selbst wenn es in solchen Fällen nämlich am gemeinsamen Sorgerecht fehlen würde, griffe zwar die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht ein. Es spräche dann aber zumindest eine tatsächliche Vermutung dafür, dass das allein handelnde Elternteil auch allein sorgeberechtigt ist, die Anmeldung also ohnehin allein vornehmen kann. Unwirksam wäre die Anmeldung nur dann, wenn sie durch ein nicht sorgeberechtigtes Elternteil erfolgte. Dies ist jedoch in hohem Maße unwahrscheinlich, zumal die Anmeldung nur unter Verwendung des mit Hologramm versehenen Original-Anmeldebogens erfolgen kann, der von den Grundschulen nicht nur ausgegeben, sondern regelmäßig auch vorausgefüllt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris, Rn. 2). Keine der zu einzelnen Anmeldungen vorgebrachten Rügen sind vor diesem Hintergrund geeignet, eine Unwirksamkeit der entsprechenden Anmeldung zu begründen. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). § 56 Abs. 6 SchulG ist entgegen der Auffassung der Antragssteller nicht verfassungswidrig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 4 ff.). Bei der Vergabe der Schulplätze an der Fichtenberg-Oberschule zum Schuljahr 2024/25 wurden diese rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. a) Es wurden 5 Kinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2024/25 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf, die sich mit Erstwunsch an der Fichtenberg-Oberschule angemeldet hatten, vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG nicht zu beanstanden ist. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Fichtenberg-Oberschule die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung der aufgenommenen Bewerberkinder nicht vorhanden seien. Ein Verfahren nach § 37 Abs. 4 SchulG i.V.m. §§ 33, 34 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) war nicht durchzuführen. Die Antragssteller haben weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, was der Antragsgegner „versäumt“ haben soll. Dass für einen Aufnahmevorrang für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Gymnasien generell kein Raum sei, trifft nicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 14 und vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 4, jeweils juris). Soweit die Antragsteller für das Bewerberkind mit lfd. Nr. 14 rügen, der Förderbescheid sei weder befristet noch ausdrücklich unbefristet erteilt, ist auf die Regelung des § 35 Abs. 2 SopädVO zu verweisen, wonach, sofern ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, diese Feststellung bei dem Übergang in berufliche Schulen zunächst unverändert fortgilt, sofern die Feststellung nicht befristet war und Fristablauf eingetreten ist oder der Bedarf entfallen ist. Ist der Förderbescheid somit wie vorliegend nicht ausdrücklich befristet, so gilt er unbefristet. Bei Autismus ist auch regelmäßig von einem andauernden Förderbedarf auszugehen. Auch die vorrangige Aufnahme des Bewerberkindes mit lfd. Nr. 119 war rechtmäßig. Soweit der Förderbescheid bis einschließlich Juli 2025 befristet ist, ergibt sich daraus ausdrücklich, dass das vorrangbegründende Merkmal des festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs im kommenden Schuljahr bestehen wird. Da es sich um einen bestandskräftigen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrens Berlin handelt und Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 Abs. 1 und 2 VwVfG weder vorgetragen noch ersichtlich sind, haben die Zweifel der Antragsteller am tatsächlichen Bestehen des Förderbedarfs keine Bewandtnis. Dies zu überprüfen ist nicht Gegenstand des Aufnahmeverfahrens. b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden 123 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei zutreffend 12 Schulplätze dem Härtefall-, 74 dem Kriterien- und 37 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Auswahl im Kriterienkontingent erfolgte auf Grundlage eines Beschlusses der Schulkonferenz getrennt nach der zweiten Fremdsprache und innerhalb der Fremdsprachenkontingente nach Durchschnittsnote der Förderprognose. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme werden auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO). Als Auswahlkriterium kann unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 unter anderem die Durchschnittsnote der Förderprognose zugrunde gelegt werden. Sofern nicht für alle aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Schule dieselben Kriterien gelten sollen, sind diese jeweils gesondert zusammen mit dem Anteil der Plätze, der auf sie entfallen soll, festzulegen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Sek I-VO). (1) Entgegen der Auffassung der Antragsteller liegt ein wirksamer Beschluss der Schulkonferenz der Fichtenberg-Oberschule vor. Diese hat nach den vom Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen am 17. September 2020 sinngemäß die Fortgeltung der bisher angewandten Aufnahmekriterien beschlossen, die unter der Anlage „Aufnahmekriterien Fichtenberg-Oberschule für 2021/22“ erneut beschrieben waren. Danach sollen die Schulplätze getrennt nach zweiter Fremdsprache Französisch und Spanisch vergeben werden. Auf das Französischkontingent sollten 32 Plätze, auf das Spanischkontingent die restlichen Plätze entfallen. Die Wahl beider Fremdsprachen ist möglich, das Auswahlverfahren Französisch soll vorgelagert durchgeführt werden. Innerhalb der Sprachkontingente wird jeweils nach dem Aufnahmekriterium Durchschnittnote der Förderprognose ausgewählt, bei Ranggleichheit nach Los. Auch die Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde vom 29. Oktober 2020 hat der Antragsgegner vorgelegt. Das danach gewählte Verfahren getrennter Auswahlkriterien nach der gewünschten zweiten Fremdsprache innerhalb des Kriterienkontingents ist auch grundsätzlich zulässig. Zwar ist die gewünschte zweite Fremdsprache keines der abschließend in § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO abschließend aufgezählten Aufnahmekriterien. Die Aufnahmekriterien können nach der Vorschrift jedoch „unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache“ festgelegt werden, woraus die Zulässigkeit entsprechend getrennter Auswahlverfahren folgt (so im Ergebnis auch: VG Berlin, Beschluss vom 27. Juli 2020 – VG 14 L 246.20 – EA S. 4); andernfalls hätte der benannte Zusatz in § 6 Abs. 3 Satz 1 Sek I-VO keine Bewandtnis. Die Vorschrift gilt indes nur für die Aufnahme innerhalb des Kriterienkontingents, weshalb es folgerichtig ist, dass das Auswahlverfahren in den anderen Kontingenten nicht nach zweiter Fremdsprache getrennt durchgeführt wurde. Auf welcher Rechtsgrundlage die entsprechende Forderung der Antragsteller, getrennte Verfahren in allen Kontingenten durchzuführen, beruhen soll, erschließt sich nicht. Soweit die Antragsteller vortragen, es sei unvertretbar, dass wegen drei als Geschwisterkinder im Härtefall- oder Loskontingent aufgenommener Bewerberkinder, die sich ausschließlich Französisch als zweite Fremdsprache wünschten, eine weitere Klasse zu eröffnen sei, so ist dies schon unzutreffend. Dass der Schulkonferenzbeschluss entsprechende schulorganisatorische Probleme nach sich zieht, führt nämlich nicht zu seiner Unwirksamkeit. Denkbar ist, den Französischunterricht klassenübergreifend zu organisieren, so dass die zwei aufgenommenen Kinder, die die zahlenmäßige Kapazität der „Französischklasse“ übersteigen, nur für den Französischunterricht am Unterricht dieser Klasse teilnehmen. Überdies besteht auch keine Verpflichtung der Schule, allen Kindern die gewünschte zweite Fremdsprache zu ermöglichen. Aus § 54 Abs. 4 Satz 1 SchulG folgt lediglich ein Anspruch auf Aufnahme an einer Schule, an der die erste Fremdsprache fortgesetzt werden kann. Im Umkehrschluss daraus und auch aus § 6 Abs. 3 Satz 1 [vor Nr. 1] Sek I-VO folgt, dass die gewünschte zweite Fremdsprache lediglich zu berücksichtigen ist. Auch sind die Aufnahmekriterien im Internet veröffentlich worden. Zwar sind auf der von der Schulaufsichtsbehörde betriebenen Internetseite noch die Aufnahmekriterien bei Übernachfrage veröffentlicht, die ab dem Schuljahr 2017/18 gelten sollen. Diese sind allerdings mit den von der Schulkonferenz am 17. September 2020 beschlossenen Kriterien identisch, so dass sich daraus nichts ergeben kann. (3) Die Schule hat dem Französischkontingent 31 Schulplätze zugeordnet, was wegen der vorab aufzunehmenden Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht zu beanstanden ist (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 22. August 2022 – EA S. 4 f.; vom 10. August 2021 – VG 39 L 237/21 und 238/21 – EA jeweils S. 6 f. und vom 11. August 2020 – VG 14 L 324/20 – EA S. 5), und die übrigen 43 Schulplätze dem Spanischkontingent. Der Antragsteller zu 1 wurde für beide Sprachkontingente an der Fichtenberg-Oberschule angemeldet. Im Französischkontingent wurden 31 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,3 berücksichtigt. Der Antragsteller zu 1 mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 konnte hierbei keine Berücksichtigung finden. Im Spanischkontingent wurden zunächst alle 34 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,2 aufgenommen. Die übrigen neun Plätze wurden unter elf Bewerberkindern mit einer Durchschnittsnote von 1,3 verlost. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1 aufgrund seiner schlechteren Durchschnittsnote nicht berücksichtigt werden. (a) Die Aufnahme der Bewerberkinder mit lfd. Nrn. 4 und 153 im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Dass diese Kinder bisher eine Gemeinschaftsschule besucht haben und damit nach § 56 Abs. 6 Satz 2 SchulG grundsätzlich in die Sekundarstufe I der jeweiligen Gemeinschaftsschule aufrücken könnten, steht ihrer Anmeldung nicht per se entgegen. Vielmehr sieht § 5 Abs. 10 Sek I-VO ausdrücklich vor, das Schülerinnen und Schüler der Primarstufe einer Gemeinschaftsschule an dieser nur verbleiben, soweit nicht ihre Erziehungsberechtigten eine andere Schule wünschen. Dass die Erziehungsberechtigten indes eine andere Schule wünschen, haben sie mit der Anmeldung an der Fichtenberg-Oberschule zum Ausdruck gebracht. In einem solchen Fall, in dem sich der Wechselwunsch manifestiert, ist der entsprechende Schulplatz an der Gemeinschaftsschule auch nicht mehr für das entsprechende Kind freizuhalten (vgl. dazu auch: Beschluss der Kammer vom 4. August 2021 – VG 39 L 193/21 – EA S. 7 f.). (b) Auch das Bewerberkind mit lfd. Nr. 114 wurde zu Recht im Kriterienkontingent aufgenommen. Es bedurfte keiner Genehmigung des Fremdsprachenwechsels gemäß § 11 Abs. 2 Sek I-VO durch die Schulaufsichtsbehörde. Denn es hat bisher die Joan-Miro-Grundschule besucht, einen Standort der Staatlichen Europaschule Berlin (SESB). Für Schüler, die – wie das Bewerberkind – an der Joan-Miro-Grundschule gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) die Partnersprache Spanisch belegt haben, bestimmt § 3 Abs. 16 Aufnahme VO-SbP, dass mit Verlassen des Bildungsgangs der SESB Englisch zur ersten Fremdsprache wird und eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge in diesen Fällen nicht erforderlich ist.Soweit die Antragsteller dagegen einwenden, der durch die Verordnung angeordnete Fremdsprachenwechsel verstoße gegen den staatlichen Bildungsauftrag zu Lasten des betroffenen Kindes und stelle es unzulässig gegenüber anderen Bewerberkindern besser, verkennen sie in der Sache bereits, dass das Bewerberkind an seiner Grundschule bereits Englisch als zweite Fremdsprache erlernt hat. Der Kammer erschließt sich nicht, gegen welches höherrangige Recht § 3 Abs. 16 Aufnahme VO-SbP verstoßen soll. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 27 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die an der Fichtenberg-Oberschule mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Soweit im Auswahlvermerk von 31 noch nicht berücksichtigten Anmeldungen die Rede ist, handelt es sich angesichts der lediglich 27 als Geschwisterkinder aufgenommenen Bewerber um einen offensichtlichen Schreibfehler. Zudem hätte sich eine fehlerhafte Nichtberücksichtigung von Geschwisterkindern nur zugunsten der Antragsteller ausgewirkt, so dass dies nicht weiter aufzuklären war. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde ausweislich einer Tabelle im Generalvorgang („von der Schule geprüfte Geschwisterkinder“), aus der die Namen und Anschriften der Bewerberkinder, die Namen der dazugehörigen Geschwisterkinder und die von ihnen besuchten Schulklassen aufgeführt sind, von der Schule geprüft und bestätigt. Greifbare Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Angaben liegen nicht vor. Überdies hat der Antragsgegner zur Überprüfung des Merkmals „im selben Haushalt lebend“ vor Durchführung des Aufnahmeverfahrens am 18. April 2024 auch zu allen Ankergeschwisterkindern Melderegisterauskünfte eingeholt zwecks Abgleichs der Meldeanschrift mit der Anschrift des Bewerberkindes. Damit hat der Antragsgegner seiner Aufklärungspflicht mehr als Genüge getan. Die Tabelle weist auch die von den Ankergeschwisterkindern im Schuljahr 2024/25 besuchte Schulklasse aus, so dass entgegen der Rüge der Antragsteller überprüft wurde, ob sie die Schule auch weiterhin besuchen werden. Soweit die Antragsteller für das Bewerberkind mit lfd. Nr. 56 monieren, auf dem Anmeldebogen sei nicht angegeben, dass die Aufnahme erfolgen solle, weil ein Geschwisterkind die Erstwunschschule besuche, folgt hieraus keine fehlerhafte Vergabe des Schulplatzes. Denn weder § 5 Abs. 1 Sek-I-VO, der die Anmeldung des Kindes durch die Erziehungsberechtigten regelt noch den genannten Regelungen zur vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern ist zu entnehmen, dass Voraussetzung für die Anwendung des Geschwistervorranges die ausdrückliche Berufung auf diesen bei Schulanmeldung wäre. Maßgeblich ist allein, ob das Bewerberkind in der Sache als Geschwisterkind zu behandeln ist. Ausweislich der Geschwisterkindtabelle wusste die Schule im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 76.19 – juris Rn. 6) auch um diesen Umstand und hat ihn der Auswahlentscheidung zu Grunde gelegt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 21. August 2023 – 39 L 456/23 – juris Rn. 21). Die 27 verbliebenen Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die 12 Plätze des Härtefallkontingents sowie 15 Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte der Antragsteller zu 1, welcher die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Im Loskontingent waren nach vorrangiger Aufnahme der Geschwisterkinder noch (37 – 15 =) 22 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). Dass dies nur 17,2 % und nicht den in § 56 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG genannten 30 % der Schulplätze im Loskontingent entspricht, folgt dabei aus der gesetzlichen Regelung des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, wonach noch nicht berücksichtigte Geschwisterkinder im Loskontingent vorrangig aufzunehmen sind, und ist daher ebenso wenig zu beanspruchen. An der Verlosung wurden ausweislich des Generalvorgangs alle (184 – 5 – 74 – 12 – 15 =) 78 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter der Antragsteller zu 1, beteiligt. Er hatte jedoch kein Losglück, sein Los wurde ausweislich der Losliste im Generalvorgang auf den 40. Losplatz gezogen, so dass er auch in diesem letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte. Entgegen der Auffassung der Antragsteller folgt aus der Möglichkeit einer Anwesenheit von Mitgliedern der Schulkonferenz am Losverfahren (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) nicht, dass deren Einladung zu dokumentieren wäre oder eine unterbliebene Einladung zur Rechtswidrigkeit des Losverfahrens führen würde, auf die sich nicht ausgeloste Bewerberinnen und Bewerber berufen könnten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris Rn. 15). g) Es bedurfte auch keiner Dokumentation dessen, dass die aufgenommenen Bewerberkinder die entsprechenden Schulplätze auch angenommen haben. Davon ist – nachdem sie sich mit Erstwunsch an der Fichtenberg-Oberschule angemeldet haben – grundsätzlich auszugehen. Werden nach der Aufnahmeentscheidung ordnungsgemäß vergebene Schulplätze später nicht in Anspruch genommen, sind diese im Nachrückverfahren zu vergeben. 4. Der Antragsteller zu 1 kann bei summarischer Prüfung auch keinen der durch Absagen nachträglich frei gewordenen Schulplätze beanspruchen. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019 – VG 14 L 262.19 – juris Rn. 43 ff.). Diesen Vorgaben wird die vom Antragsgegner vorgenommene Nachbesetzung der Plätze entsprechend dem Rang im jeweiligen Kontingent gerecht. Für eine Beschränkung der am Nachrückerverfahren teilnehmenden Bewerberkinder auf die Eilrechtsschutzsuchenden bestand kein Anlass. Denn das Nachrückverfahren ist kein selbständiges, einer Aufnahmeentscheidung nachfolgendes Verfahren. Vielmehr setzt es das Aufnahmeverfahren fort (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2017 – OVG 3 S 77.17), indem es zur Auffüllung eines geplanten Kontingents führt, wenn ein rechtmäßig besetzter Platz außerhalb des gerichtlichen Verfahrens frei wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 79.19 – juris Rn. 14). Soweit der Antragsgegner das Nachrückverfahren vorliegend auf Widerspruchsführer beschränkt hat, kann die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens statt der Einbeziehung aller ursprünglichen Bewerberkinder dahinstehen. Denn die Antragsteller sind dadurch zumindest nicht in ihren Rechten verletzt, da durch ein solches Vorgehen die Konkurrenz um den nachträglich freigewordenen Platz gerade verringert wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.