OffeneUrteileSuche
Beschluss

39 L 320/24

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0825.39L320.24.00
12mal zitiert
7Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2024/25 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums, hilfsweise der Kurt-Schwitters-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2024/25 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 an einer der im Antrag genannten Schulen beanspruchen kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung eingehalten. 1. Die vom Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität von 224 Plätzen für sieben Klassen in der Jahrgangsstufe 7 des Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasiums ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium mehr als Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2024/25 sieben 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (7 x 32 =) 224 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 298 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel an der Wirksamkeit der Anmeldungen. a) Die Anmeldung des Bewerberkindes mit der sich der Anmeldeliste im Generalvorgang ergebenden laufenden Nr. 208 ist nicht zu beanstanden. Eine Genehmigung des Fremdsprachenwechsels war bei diesem Kind, das in der Primarstufe einen Zug der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) mit den Partnersprachen Deutsch und Spanisch besucht hatte, nicht mehr erforderlich. Denn nach § 3 Abs. 16 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) wird bei Schülerinnen und Schülern mit – wie hier – einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich (§ 3 Abs. 16 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Ein fehlender Nachweis einer Beratung gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP des Bewerberkindes und seiner Erziehungsberechtigten über mögliche Konsequenzen eines Fremdsprachenwechsel ist unbeachtlich. Denn eine solche Beratung ist keine zwingende Voraussetzung für einen Fremdsprachenwechsels nach § 3 Abs. 16 Satz 1 Aufnahme VO-SbP. b) Ebenfalls ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, die Anmeldebögen der Bewerberkinder Nr. 175, 188, 189, 195, 205 und 216 würden nur ein Elternteil ausweisen und seien auch nur von einem Elternteil unterzeichnet, ohne dass ein alleiniges Sorgerecht nachgewiesen wurde. Ein Elternteil kann jedoch regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg greift im Fall gemeinsamen Sorgerechts auch bei getrenntlebenden Eltern die Vermutung aus § 88 Abs. 4 Satz 1 SchulG, während im Fall fehlenden gemeinsamen Sorgerechts die tatsächliche Vermutung gilt, dass das allein handelnde Elternteil auch allein sorge- und damit allein handlungsberechtigt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 – juris Rn. 2). 3. Da vorliegend die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Aufnahmeverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden ausweislich des Auswahlvermerks keine Kinder mit festgestellten sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen. b) Die zur Verfügung stehenden 224 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 22 Plätze dem Härtefall-, 135 dem Kriterien- und 67 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Im Kriterienkontingent wurden zunächst alle 113 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 1,3 aufgenommen. Die restlichen (135 – 113 =) 22 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 24 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,4 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,5 hat, wurde in diesem Verfahrensschritt zu Recht nicht berücksichtigt. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 34 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Felix-Mendelssohn-Bartholdy-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. 22 Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die zwölf übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch hierbei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 55 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des im Generalvorgang enthaltenen Auswahlprotokolls alle verbliebenen (298 – 135 – 22 – 12 =) 129 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberkinder, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der von ihnen auf dem Anmeldebogen als Drittwunschschule angegebenen Kurt-Schwitters-Schule beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem dortigen Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1 an diesen nicht teilgenommen hat und sie deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 – EA, S. 2). Im Übrigen haben die Antragsteller hinsichtlich der Drittwunschschule eine rechtswidrige Schulplatzvergabe nicht glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsgegner in dem Bescheid vom 11. Juni 2024 den Antrag auf Aufnahme in die Drittwunschschule Wilhelm-von-Humboldt-Schule abgelehnt hat, dürfte es sich um ein Versehen handeln, da ein solcher Antrag – soweit ersichtlich – von den Antragstellern nie gestellt wurde. Dies kann aber dahinstehen, da auch diese Schule unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt war, so dass keine Kapazitäten für die Aufnahme von Drittwunschbewerbern bestanden und die Antragstellerin zu 1 an dem Auswahlverfahren ebenfalls nicht teilgenommen hat. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.