Beschluss
41 L 399/25
VG Berlin 41. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0904.41L399.25.00
55Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
50 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bis zum 5. September 2025, 12:00 Uhr, zwischen der Antragstellerin zu 1), der Antragstellerin zu 1) des Verfahrens VG 41 L 446/25, dem Antragsteller zu 1) des Verfahrens VG 41 L 415/25, dem Kind der Antragsteller des Verfahrens VG 41 L 486/25, F..., der Antragstellerin des Verfahrens VG 41 L 613/25 und der Antragstellerin zu 1) des Verfahrens VG 41 L 531/25 vier Schulplätze zu verlosen.
Wird die Antragstellerin zu 1) auf einen der vier ersten Losränge gezogen, wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, sie zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums aufzunehmen.
Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, bis zum 5. September 2025, 12:00 Uhr, zwischen der Antragstellerin zu 1), der Antragstellerin zu 1) des Verfahrens VG 41 L 446/25, dem Antragsteller zu 1) des Verfahrens VG 41 L 415/25, dem Kind der Antragsteller des Verfahrens VG 41 L 486/25, F..., der Antragstellerin des Verfahrens VG 41 L 613/25 und der Antragstellerin zu 1) des Verfahrens VG 41 L 531/25 vier Schulplätze zu verlosen. Wird die Antragstellerin zu 1) auf einen der vier ersten Losränge gezogen, wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, sie zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums aufzunehmen. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfahrensbeteiligten je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1) zum Schuljahr 2025/26 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren am Heinrich-Schliemann-Gymnasium rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 8. September 2025 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin (SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). 1. Die durch den Antragsgegner festgelegte Aufnahmekapazität für das Heinrich-Schliemann-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass am Gymnasium in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Schülerinnen und Schülern pro Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Heinrich-Schliemann-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2025/26 drei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 –, juris Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 –, juris Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass in den vergangenen Schuljahren am Heinrich-Schliemann-Gymnasium jeweils vier Züge eingerichtet wurden. Den Antragsgegner trifft angesichts des ihm zustehenden weiten Organisationsermessens keine Verpflichtung, die für das kommende Schuljahr beschlossene Reduzierung der Anzahl der Züge am Heinrich-Schliemann-Gymnasium auf die Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG besonders zu begründen. Er hat insoweit nachvollziehbar und damit grundsätzlich ausreichend (vgl. OVG Berlin-Brandenburg a.a.O. Rn. 15) dargelegt, dass es insbesondere aufgrund der Jahrgangsstärke der höheren Klassen an Räumlichkeiten und Personal fehle, um weiterhin einen vierten Zug am Heinrich-Schliemann-Gymnasium einzurichten. Soweit die Antragsteller einwenden, der Antragsgegner habe gar kein organisatorisches Ermessen ausgeübt, ergibt sich aus dem an den Schulleiter gerichteten Schreiben des Schul- und Sportamtes vom 30. Januar 2025 (Generalvorgang I S. 1), dass die Einrichtung der drei Züge nach Abstimmung mit der Schulaufsicht auf Grundlage des Schulentwicklungsplans des Bezirkes Pankow von Berlin für die Jahre 2021 – 2025 sowie der Schülerstatistik für 2024/25 erfolgte. Die Antragsteller können auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass das Heinrich-Schliemann-Gymnasium ausweislich Tabelle 22 auf Seite 45 des Schulentwicklungsplans des Bezirkes Pankow von Berlin für die Schuljahre 2021 – 2025 (abrufbar unter https://www.berlin.de/ba-pankow/politik-und-verwaltung/aemter/schul-und-sportamt/schule/artikel.422661.php) in den Jahren 2019/20 bis 2028/29 eine Kapazität von 4,5 Zügen aufweist. Denn neben den drei neu eingerichteten Zügen wird es im kommenden Schuljahr 2025/26 zwei weitere, aus den an der Schule bereits seit längerem auf der Grundlage von § 17 Abs. 3 SchulG, §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 10 Sek I-VO eingerichteten grundständigen Klassen hervorgehende 7. Klassen geben, so dass tatsächlich fünf Züge eingerichtet sind. Ausweislich der Angaben auf der Schulportraitseite für das Heinrich-Schliemann-Gymnasium (vgl. https://www.bildung.berlin.de/schulverzeichnis/Schulportrait.aspx?IDSchulzweig=%2029047) besuchten dementsprechend im Schuljahr 2024/25 64 Schülerinnen und Schüler die Jahrgangsstufe 6. Zwar handelt es sich damit bei den beiden weitergeführten Klassen nicht um neu eingerichtete Züge. Dies ist jedoch unschädlich, denn dem in § 17 Abs. 4 SchulG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, an Gymnasien ab der Jahrgangsstufe 7 in der Regel mindestens eine Dreizügigkeit sicherzustellen, wird dennoch vollends entsprochen. Dem steht nicht entgegen, dass § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG den Begriff „Züge“ als „Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs“ definiert (vgl. zu nach der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung eingerichteten grundständigen Gymnasialzügen VG Berlin, Beschluss vom 30. Juli 2019 – VG 14 L 179.19 –, juris Rn. 8, Beschluss vom 25. August 2024 – VG 39 L 291/24 –, juris Rn. 7, Beschluss vom 25. August 2025 – VG 17 L 504/25 –, EA S. 3). 2. Um die zur Verfügung stehenden (3 x 32 =) 96 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 208 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1). Soweit die Antragsteller rügen, dass die Förderprognosen der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 138, 141, 167, 170 sowie 172 (nummeriert nach der Liste des Antragsgegners, S. 10 ff. des Generalvorgangs I) nicht übermittelt wurden, hat der Antragsgegner diese sämtlich im gerichtlichen Verfahren nachgereicht. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. a) Es wurden letztlich 4 Bewerberkinder mit festgestelltem und im Schuljahr 2025/26 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskinder), die sich mit Erstwunsch am Heinrich-Schliemann-Gymnasium angemeldet hatten, gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG vorrangig aufgenommen. Zwischenzeitlich waren zwei weitere Integrationskinder, die das Heinrich-Schliemann-Gymnasium lediglich als Zweit- bzw. Drittwunsch angegeben hatten, aufgenommen worden. Nachdem diese beiden Bewerberkinder doch noch an ihrer Erstwunschschule aufgenommen werden konnten, stehen diese Plätze wieder zur Verfügung; der Antragsgegner hat hierfür am Heinrich-Schliemann-Gymnasium ein Nachrückverfahren durchgeführt (s.u.). b) Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (96 – 4 =) 92 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei zunächst – von 90 verfügbaren Plätzen ausgehend – rechnerisch zutreffend 9 Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 54 (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 27 (30 Prozent) dem Loskontingent zu. Infolge der nachträglich an ihrer Erstwunschschule aufgenommenen Integrationskinder ist eine Neuberechnung der Kontingente vorzunehmen. Da die Bestimmung des Kriterienkontingents bei einer gebrochenen Zahl durch Aufrundung erfolgt (VG Berlin, Beschluss vom 20. August 2024 – VG 39 L 213/24 – juris Rn. 8), erhöht sich das Kriterienkontingent um zwei auf insgesamt 56 Plätze. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent ist zu beanstanden. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurden am Heinrich-Schliemann-Gymnasium ausweislich des Protokolls zum Aufnahmeverfahren (Generalvorgang Teil III S. 6 f.) die schuleigenen Kriterien angewandt, nämlich die Durchschnittsnote aus den letzten beiden Zeugnissen der Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik und Naturwissenschaft, bei doppelter Gewichtung der Fächer Deutsch und Englisch. Die Anwendung dieser Kriterien ist – wie Antragsteller in Parallelverfahren zu Recht rügen – zu beanstanden (1). Zur Aufnahme der Bewerberkinder im Kriterienkontingent ist daher auf das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose abzustellen (2). (1) Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters unter Berücksichtigung des Schulprogramms die Aufnahmekriterien nach § 6 Abs. 3 oder 4 Sek I-VO und das Verfahren für die Aufnahme nach § 6 Abs. 5 Sek I-VO bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festzusetzenden Termin im Vorjahr der Aufnahme, für die sie erstmals gelten sollen, und legt der Schulaufsichtsbehörde ihren Beschluss zur Genehmigung vor. Diese entscheidet über die Genehmigung innerhalb von sechs Wochen hinsichtlich der Aufnahmekriterien im Benehmen und hinsichtlich des Verfahrens für die Aufnahme im Einvernehmen mit der Schulbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO). Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO werden die genehmigten Aufnahmekriterien und das Verfahren für die Aufnahme auf der Schulportraitseite der Schule im Internet veröffentlicht und den an einer Aufnahme interessierten Erziehungsberechtigten in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO können für die Aufnahme im Kriterienkontingent an Gymnasien unter Berücksichtigung der Wahl der zweiten Fremdsprache abschließend die folgenden Kriterien zugrunde gelegt werden: 1. die Durchschnittsnote der Förderprognose, 2. die Übereinstimmung der Empfehlung in der Förderprognose mit der gewählten Schulart, 3. die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule oder der jeweiligen Klasse kennzeichnen, 4. Kompetenzen der Schülerin oder des Schülers, die auch außerhalb der Schule erworben sein können und dem Profil der Schule oder der jeweiligen Klasse entsprechen, sowie 5. das Ergebnis eines profilbezogenen einheitlichen Tests in schriftlicher oder mündlicher Form oder in Form einer praktischen Übung. Soweit mehrere dieser Kriterien zur Anwendung gelangen sollen, ist eine Reihenfolge oder prozentuale Gewichtung vorzunehmen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 Sek I-VO). Es kann dahinstehen, ob die Anwendung der schuleigenen Kriterien bereits deshalb rechtswidrig war, weil der Antragsgegner den Beschluss der Schulkonferenz über die Kriterien sowie den Nachweis seiner Genehmigung durch die Schulaufsichtsbehörde nicht vorlegte und damit schon nicht dargelegt hat, dass die formellen Voraussetzungen der Festlegung der entsprechenden Aufnahmekriterien erfüllt sind. Das Gericht weist insoweit darauf hin, dass es den Beschluss und den Nachweis seiner Genehmigung als Teil des vollständigen Generalvorgangs bereits mit der Eingangsverfügung im Parallelverfahren VG 41 L 389/25 angefordert und im Folgenden telefonisch an seine Übersendung erinnert hat. Der Antragsgegner hat insoweit vorgetragen, die Schulkonferenz habe auf Vorschlag der Schulleitung am 3. November 2010 die benannten Kriterien beschlossen, die – vermutlich wegen der Veränderung der Anzahl der Züge – letztmalig im Oktober 2013 durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigt worden seien und seit dem Schuljahr 2011/12 – wie auch für die Auswahl für das Schuljahr 2025/26 – angewendet würden, ohne dass dies gerichtlich bislang beanstandet worden sei. Zwar legt der durch den Antragsgegner dabei in Bezug genommene Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. August 2018 – VG 14 L 106/18 – die schuleigenen Kriterien zugrunde, ohne die Wirksamkeit des Schulkonferenzbeschlusses zu erörtern. Die 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat allerdings mit Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 125.19 –, juris Rn. 11 in Bezug auf das Heinrich-Schliemann-Gymnasium entschieden: „Für die Aufnahme im Kriterienkontingent hat die Schule durch Beschluss der Schulkonferenz vom 3. November 2010 das Kriterium des Notendurchschnitts aus den vier Fächern „Deutsch“, „Englisch“, „Mathematik“ und „Naturwissenschaften“ der beiden letzten Halbjahreszeugnisse festgelegt, wobei die Noten in den Fächern „Deutsch“ und „Englisch“ doppelt gewichtet werden (vgl. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Sek I-VO). Die formal wirksame Festlegung und Genehmigung des angewandten Aufnahmekriteriums entsprechend den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Sek I-VO wird durch die vom Antragsgegner mit der Antragserwiderung vom 5. Juni 2019 übersandten Unterlagen hinreichend belegt (Blatt 51 ff. der Gerichtsakte). Da das Formular „Festlegung der Auswahlkriterien bei Übernachfrage (§ 6 Sek I-VO)“ von der Schulleiterin handschriftlich ausgefüllt und unter dem Datum des 29. Oktober 2013 unterzeichnet wurde und auf eben diesem Formular durch die Schulaufsichtsbehörde die getroffene Festlegung als „genehmigt“ abgezeichnet wurde (Blatt 55 der Gerichtsakte), spricht alles dafür, dass diese Genehmigung ebenfalls aus dem Jahr 2013 stammt. Davon ist insbesondere auch wegen § 6 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO auszugehen, wonach die Schulaufsichtsbehörde innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage des Formulars über die Genehmigung der Aufnahmekriterien zu entscheiden hat. Es kann somit keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, dass das angewandte Aufnahmekriterium lange vor dem diesjährigen Aufnahmeverfahren und damit auf jeden Fall „rechtzeitig“ festgelegt und genehmigt wurde. Ebenso wenig zweifelhaft ist, dass dieses Kriterium weiterhin gilt. Dies ergibt sich aus dem auf der Webseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie veröffentlichten „Schulportrait“ des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums, in dem unter der Rubrik „Aufnahmekriterien bei Übernachfrage“, „Details“, das entsprechende Formblatt mit dem Aufnahmekriterium eingestellt ist. Wäre das Aufnahmekriterium zwischenzeitlich geändert worden, wäre dies, wie es § 6 Abs. 1 Satz 3 Sek I-VO vorschreibt, wiederum auf der Schulportraitseite veröffentlicht worden. Eine rechtliche Pflicht der Schule, die Aufnahmekriterien immer wieder neu festzulegen oder jährlich erneut durch die Schulaufsichtsbehörde genehmigen zu lassen, besteht nicht. Vielmehr ist die einmal erteilte Genehmigung so lange gültig, bis die Schulkonferenz neue oder veränderte Kriterien beschließt und der Behörde zur Genehmigung vorlegt, was hier jedoch eindeutig nicht der Fall war.“ Da Anhaltspunkte für eine nachträgliche Änderung der Aufnahmekriterien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, spricht Einiges dafür, den damit gerichtsbekannten Beschluss der Schulkonferenz der Entscheidung zugrunde zu legen. Allerdings stehen die darin benannten Aufnahmekriterien materiell nicht in Einklang mit den Vorgaben von § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG. Danach sind die Aufnahmekriterien von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festzulegen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO ist als abschließendes Kriterium unter anderem die Notensumme von bis zu vier Fächern der beiden letzten Halbjahreszeugnisse möglich, die die Ausprägungen des Schulprogramms (Profil) der Schule kennzeichnen. Es kann insoweit dahinstehen, ob die Bildung einer Durchschnittsnote aus den einbezogenen Fächern – wie sie am Heinrich-Schliemann-Gymnasium erfolgte – den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben gerecht wird (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 3. August 2020 – 14 L 223/20 –, juris Rn. 22 f.). Denn nach Auffassung der Kammer kennzeichnen mindestens die Noten aus dem Fach Naturwissenschaften nicht i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO das sich aus den auf der Homepage des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums vorhandenen Angaben ablesbare Profil der Schule. Das Profil der Schule umfasst gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO die Ausprägungen des Schulprogramms. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SchulG gibt sich jede Schule ein Schulprogramm. Dabei soll sie den besonderen Voraussetzungen ihrer Schülerinnen und Schüler sowie den besonderen Merkmalen der Schule und ihres regionalen Umfelds in angemessener Weise inhaltlich und unterrichtsorganisatorisch Rechnung tragen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SchulG). Das Schulprogramm muss Auskunft geben, welche Entwicklungsziele und Leitideen die Planungen der pädagogischen Arbeiten und Aktivitäten der Schule bestimmen, und muss die Handlungen der in der Schule tätigen Personen koordinieren (§ 8 Abs. 1 Satz 4 SchulG). Insbesondere legt die Schule im Schulprogramm ihre besonderen pädagogischen Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen fest (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SchulG). Unter Zugrundelegung des durch § 8 Abs. 1 SchulG umrissenen Inhalts des Schulprogramms kann dieses im Rahmen des Aufnahmeverfahrens in die Sekundarstufe I nur insoweit von Belang sein, als Leistungen, Kompetenzen oder sonstige persönliche Voraussetzungen der Bewerber mit den Zielen und Leitideen der Schule übereinstimmen oder diese zumindest fördern können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. September 2011 – OVG 3 S 84.11 –, EA S. 4). Aus der Entwicklung der Regelung lässt sich zwar ableiten, dass nicht lediglich die fachspezifischen Anforderungen der aufnehmenden Schule ausschlaggebend sein können. Denn der Verordnungsgeber hat durch Art. I Nr. 2 Buchst. b) der Verordnung zur Änderung von Regelungen für die Sekundarstufe I und II und den Zweiten Bildungsweg vom 8. Mai 2014 (GVBl. S. 113) die zuvor in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sek I-VO enthaltene Definition des Profils als „die fachspezifischen Ausprägungen des Schulprogramms“ durch die Streichung des Wortes „fachspezifischen“ verändert. Hiermit beabsichtigte der Verordnungsgeber ausweislich der Begründung der Verordnung die Umsetzung einzelner im Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 26. März 2014 (GVBl. S. 78) vorgesehener Änderungen. Durch dieses Gesetz modifizierte der Gesetzgeber unter anderem die Verordnungsermächtigung in § 56 Abs. 9 Nr. 2 Buchst. b) SchulG, indem dort das Wort „fachspezifischen“ gestrichen wurde. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs bezweckte der Gesetzgeber hiermit die Erweiterung der Möglichkeit für übernachgefragte Schulen, aus festgelegten Kriterien Schülerinnen und Schüler profilbezogen auszuwählen; hierdurch werde die schulische Selbständigkeit weiter gestärkt und den weiterführenden Schulen eine stärkere Profilbildung ermöglicht (vgl. Vorlage zur Beschlussfassung über das Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze, AGH-Drs. 17/1382, S. 15). Wenngleich das Profil einer Schule im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO damit nicht lediglich an die fachspezifischen Ausprägungen ihres Programms anknüpft, sondern die gesamte Ausprägung in den Blick nimmt, müssen die in die Notensumme einbezogenen Fächer das Profil einer Schule „kennzeichnen“. Bereits dem Wortsinn nach müssen kennzeichnende Fächer für das Schulprogramm von prägender Bedeutung sein. Das Heinrich-Schliemann-Gymnasium beschreibt sich auf seiner Homepage unter der Rubrik „Profil und Leitideen“ wie folgt (vgl. https://hsg-berlin.de/unsere-schule/profil-und-leitideen.html; Hervorhebungen im Original): „Das Heinrich-Schliemann-Gymnasium versteht sich als Institution, die Brücken bauen möchte. Mit seinem altsprachlichen Profil, und damit in der Tradition des humanistischen Gymnasiums stehend, schafft es eine Verbindung zu Werten, die in der Vergangenheit Ausdruck höherer Bildung gewesen sind, die aber auch heute noch laut Studien zu signifikant höheren Einladungsquoten für Vorstellungsgespräche führen. Zudem öffnet sich unsere Schule den Ansprüchen einer modernen, sich zunehmend globalisierenden Welt, die nur dann Bestand haben kann, wenn eine interkulturelle Verständigung stattfindet. Unser Profil gewährt die Voraussetzung dazu, indem mit Englisch, Französisch, Spanisch und Russisch vier moderne Fremdsprachen angeboten werden, die kommunikative Brücken in alle Himmelsrichtungen ermöglichen. • Unsere Schule bietet eine grundständige Ausbildung im altsprachlichen Bildungsgang ab Klasse 5, mit verpflichtender zweiter Fremdsprache Latein sowie einer Verpflichtung zur dritten Fremdsprache ab Klasse 8. • Ergänzend zum altsprachlichen Angebot bieten wir ab der 7. Klasse im Regelzug einen sprachlichen Schwerpunkt. • Ab der 8. Klasse wird für alle Schüler...innen eine dritte Fremdsprache angeboten.“ Aus der Rubrik „Sprachenfolge“ (vgl. https://hsg-berlin.de/unsere-schule/sprachenfolge.html) ergibt sich außerdem, dass im Regelzug ab Klasse 7 neben Englisch als weitergeführten ersten Fremdsprache als zweite Fremdsprache Französisch oder Spanisch erlernt wird. Ab Klasse 8 werden als dritte Fremdsprache Latein, Altgriechisch, Französisch, Spanisch oder Russisch angeboten. Angesichts des damit offenkundig (alt-)sprachlich ausgerichteten Profils des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums erschließt sich zwar noch die Berücksichtigung der Noten aus den Fächern Deutsch und Englisch zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern im Kriterienkontingent, weil insofern die bisherigen Noten (Fremd)Sprachfertigkeiten abzubilden geeignet sind. Die Berücksichtigung der Noten aus dem Fach Mathematik erscheint demgegenüber bereits fraglich, weil zwar ein (in der Benotung dieses Unterrichtsfaches ggf. zum Ausdruck kommendes) Logikverständnis möglicherweise geeignet sein kann, einen Anhaltspunkt für die Fähigkeit des Erlernens der Grammatik einer Sprache zu bieten, mathematische Kenntnisse aber nicht ohne Weiteres geeignet sein dürften, das (alt)sprachliche Profil der Schule i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Sek I-VO zu „kennzeichnen“. Jedenfalls gilt dies aber für die Noten aus dem Fach Naturwissenschaften, das unter keinem denkbaren Gesichtspunkt kennzeichnend für das Profil des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums sein kann, wie es sich aus den Angaben unter der Rubrik „Profil und Leitideen“ ergibt. Soweit sich die Schule darin auf die „Tradition des humanistischen Gymnasiums“ beruft, stellt dies keine Ausprägung des Programms dar, sondern gibt lediglich ein Ziel vor. Eine umfassende Bildung der Schülerinnen und Schüler einschließlich der gesellschaftlichen Bewegungen für die Entwicklung zum Humanismus, zur Freiheit und zur Demokratie bildet im Übrigen den Auftrag sämtlicher Schulen Berlins (vgl. § 1 SchulG). Abgesehen davon läge es insoweit näher, die Noten aus dem Fach Gesellschaftswissenschaften in die Aufnahmekriterien einzubeziehen. (2) Da die Schule eigene Aufnahmekriterien damit nicht wirksam festgelegt hat, werden die nach Aufnahmekriterien zu vergebenden verfügbaren Plätze nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nach der Durchschnittsnote der Förderprognose vergeben (so bereits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2016 – OVG 3 S 68.16 –, juris). Sämtliche (nunmehr) verfügbaren 56 Plätze wären demnach nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben gewesen. Von diesen wären zunächst 53 Plätze an diejenigen Bewerberkinder zu vergeben gewesen, die ausweislich der im Generalvorgang (Teil I S. 10 ff.) enthaltenen Liste mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 am Verfahren teilgenommen haben. Sodann wären die drei verbleibenden Plätze unter den 25 Bewerberkindern mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 zu verlosen gewesen (sogenanntes kleines Losverfahren). Da der Antragsgegner im Auswahlverfahren jedoch nicht nur 3, sondern 12 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 (lfd. Nrn. 3, 5, 7, 61, 64, 73, 97, 134, 140, 155, 158, 187), zwei Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 (lfd. Nrn. 105, 106) sowie ein Bewerberkind mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 (lfd. Nr. 67) aufgenommen hat, sind mindestens 12 Bewerberkinder fehlerhaft aufgenommen worden; die nachträglich durch die Aufnahme zweier Integrationskinder an deren Erstwunschschulen freigewordenen Plätze hat der Antragsgegner im Nachrückverfahren an Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose 1,0 und damit im Ergebnis rechtmäßig vergeben. Soweit die Antragsteller geltend machen, aus den Förderprognosen der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 159 und 201 ergebe sich nicht die in der Grundschule belegte erste Fremdsprache, so dass diese Bewerberkinder zu Unrecht im Kriterienkontingent aufgenommenen worden seien, weil nicht festgestellt werden könne, ob sie i.S.d. § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG am Heinrich-Schliemann-Gymnasium ihre erste Fremdsprache fortsetzen könnten, ist dieses Vorbringen unerheblich. Denn die erste Fremdsprache (Englisch) ergibt sich in allen Fällen unzweifelhaft aus dem jeweiligen, von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebogen, der mit einem Schulstempel und zwei Unterschriften der jeweiligen Grundschule versehen ist, und zwar der Unterschrift der Schulleitung und der Klassenlehrkraft. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hatten die Bewerberkinder ihre erste Fremdsprache damit hinreichend nachgewiesen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 29. August 2024 – 39 L 329/24 –, juris Rn. 11). e) Nach diesem Verfahrensschritt verblieben noch 37 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Heinrich-Schliemann-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Aus der Dokumentation des Aufnahmeverfahrens ergibt sich – insoweit abweichend von dem Protokoll (Generalvorgang I S. 7) – dass die Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 15, 73, 103 und 134 bereits im Kriterienkontingent aufgenommen wurden. Die Geschwisterkinder erhielten – grundsätzlich im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG – die 9 freien Plätze des Härtefallkontingents sowie die 27 verbleibenden Plätze des Loskontingents. (1) Soweit hierbei das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 182 vorrangig im Härtefallkontingent und das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 142 vorrangig im Loskontingent aufgenommen wurde, erfolgte die vorrangige Aufnahme als Geschwisterkinder fehlerhaft. Denn diese Bewerberkinder haben ausweislich der im Generalvorgang (Teil I S. 10 ff.) enthaltenen Liste mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 am Verfahren teilgenommen und hätten bei rechtmäßiger Anwendung der Auswahlkriterien für das Kriterienkontingent bereits dort aufgenommen werden müssen (s.o.). Dies führt dazu, dass im Loskontingent zwei weitere Schulplätze zu vergeben gewesen wären. Hiervon wäre ein Platz vorrangig an das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 181 zu vergeben gewesen, das im Rahmen des vom Antragsgegner zur Vergabe der Geschwisterkinderplätze im Härtefall- und Loskontingent durchgeführten Losverfahren auf Platz 1 der Nachrückerliste gezogen wurde. Im Ergebnis ist damit im Loskontingent ein Schulplatz als fiktiv frei anzusehen. (2) Soweit die Antragsteller geltend machen, dass sich aus den Förderprognosen der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 171, 193 und 194 nicht die in der Grundschule belegte erste Fremdsprache ergebe, ist dieses Vorbringen nach dem oben Gesagten ebenfalls unerheblich. Denn die erste Fremdsprache (Englisch) ergibt sich auch in all diesen Fällen unzweifelhaft aus dem jeweiligen Anmeldebogen. (3) Soweit die Antragsteller rügen, dass das Bewerberkind mit der lfd. Nr. 189 ausweislich seiner Förderprognose als erste Fremdsprache Spanisch lernt und damit zu Unrecht als Geschwisterkind auf dem Heinrich-Schliemann-Gymnasium aufgenommen wurde, dringen sie hiermit nicht durch. Denn dieses Bewerberkind besuchte ausweislich der Schulstempel auf dem Anmeldebogen sowie seiner Förderprognose (Generalvorgang V S. 99 f.) in der Primarstufe einen Zug der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB). Nach § 3 Abs. 16 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) wird bei Schülerinnen und Schülern mit – wie hier – einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich (§ 3 Abs. 16 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Soweit die Antragsteller in Bezug auf dieses Bewerberkind weiterhin rügen, Anhaltspunkte für ein Beratungsgespräch gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP lägen nicht vor, so dass eine wesentliche gesetzliche Regelung missachtet worden wäre, was zu einer fehlerhaften Aufnahme führe, dringen sie nicht durch. Ein fehlender Nachweis einer Beratung gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP der Bewerberkinder und ihrer Erziehungsberechtigten über mögliche Konsequenzen eines Fremdsprachenwechsels ist unbeachtlich. Denn eine solche Beratung ist keine zwingende Voraussetzung für einen Fremdsprachenwechsel nach § 3 Abs. 16 Satz 1 Aufnahme VO-SbP (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. August 2024 – 39 L 320/24 –, juris Rn. 11; Beschluss vom 23. August 2024 – 39 L 316/24 –, juris Rn. 10). (4) Soweit die Antragsteller die Aufnahme des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 193 rügen, weil kein Nachweis dafür vorliege, dass das Geschwisterkind tatsächlich in die fünfte Klasse aufgenommen wurde, dringen sie hiermit nicht durch. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und vom Schulleiter abgezeichneten Tabelle von der Schule geprüft und bestätigt (Generalvorgang I S. 5). Aus der Tabelle ergibt sich die Anschrift des jeweiligen Bewerberkindes und die Klasse, die das Ankergeschwisterkind im Schuljahr 2025/26 besuchen wird. Das Gericht sieht auf dieser Grundlage keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Der Vorlage eines darüber hinausgehenden Nachweises über die Aufnahme des Ankergeschwisterkindes in die fünfte Klasse durch den Antragsgegner bedarf es im Übrigen auch deshalb nicht, weil die gesetzliche Regelung auf den tatsächlichen Besuch der Schule abstellt, so dass die Antragsteller aus etwaigen Fehlern bei der Aufnahme des Ankergeschwisterkindes nichts herleiten können (VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2024 – VG 39 L 175/24 –, juris Rn. 31). (5) Soweit die Antragsteller die Aufnahme der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 79, 120 und 199 deshalb rügen, weil der Antragsgegner trotz des Vorliegens von Erklärungen der Sorgeberechtigten, die Kinder würden im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut, keine Auskünfte aus dem Melderegister eingeholt hat, dringen sie nicht durch. Zwar ergibt sich insoweit aus der mit dem Schulstempel versehenen und vom Schulleiter abgezeichneten Tabelle (Generalvorgang I S. 5), dass die Meldeadressen der jeweiligen Ankergeschwisterkinder und der Bewerberkinder voneinander abweichen. Insoweit haben die Eltern aber jeweils Erklärungen über die Betreuung der Bewerber- und Ankergeschwisterkinder abgegeben. Die sorgeberechtigten Eltern des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 79 haben durch Erklärung vom 11. März 2025 angegeben, dass das Ankergeschwisterkind bei dem Vater des Bewerberkindes lebt und dieses von den Eltern im sogenannten paritätischen Wechselmodell betreut werde (Generalvorgang III S. 90). Die sorgeberechtigten Eltern des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 120 haben mit Erklärung vom 4. April 2025 angegeben, dass das Bewerber- und Ankergeschwisterkind jeweils die Hälfte der Woche gemeinsam bei einem Elternteil leben (Generalvorgang IV S. 52). Die sorgeberechtigten Eltern des Bewerberkindes mit der lfd. Nr. 199 haben mit Erklärung vom 5. April 2025 angegeben, dass das Bewerber- und Ankergeschwisterkind jeweils im festen Rhythmus in den Haushalt des jeweils anderen Elternteils wechseln (Generalvorgang V S. 132). Für die angesichts der vorliegenden Erklärungen spekulative und lebensfremde Annahme, die Kinder wechselten nicht jeweils gemeinsam und lebten nicht jeweils gleichrangig bei den Eltern, ist jedoch weder etwas dargelegt noch ersichtlich (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. November 2023 – OVG 3 S 80/23 –, EA S. 5). Zweifel ergeben sich in diesen Fällen nicht ohne Weiteres aus unterschiedlichen hauptwohnsitzlichen Meldeadressen der Geschwisterkinder. Das Wechselmodell macht es notwendig, dass die Eltern gegenüber den Meldebehörden erklären, welche Wohnung formal „Hauptwohnung“ der Kinder ist; dass an diesem Ort jeweils auch der tatsächliche Schwerpunkt der Lebensbeziehungen liegt, wird mit der Anmeldung indes regelmäßig gerade nicht ausgesagt. Demgemäß erlauben auch unterschiedliche Meldeadressen von Geschwisterkindern nicht den Schluss, der Aufenthalt bei den Eltern erfolge jeweils nicht gleichrangig. Vielmehr kann die Abweichung bei den Meldeadressen der Geschwister verschiedenste Ursachen haben. Die Antragsteller legen nicht hinreichend dar, aus welchen Gründen unbeschadet der vorliegenden Erklärung weitere Untersuchungen mit dem Ziel angezeigt gewesen wären zu ermitteln, ob das Wechselmodell in dem fraglichen Fall tatsächlich praktiziert wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. August 2020 – OVG 3 S 77/20 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 1. Oktober 2019 – OVG 9 S 87.19 –, juris Rn. 6). f) Die Vergabe der verbliebenen Plätze im Losverfahren ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Im Loskontingent waren 27 Schulplätze zu vergeben. Es ist nicht zu beanstanden, dass im Zuge des Aufnahmeverfahrens bereits für die Vergabe der Plätze im Härtefallkontingent ein Losverfahren unter den Geschwisterkindern durchgeführt wurde, auf dessen Grundlage sowohl die Plätze aus dem Härtefallkontingent als auch die Plätze aus dem Loskontingent vergeben wurden. Denn in Ansehung der die Anzahl der im Härtefall- und Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze übersteigenden Geschwisterbewerberkinder erfordert eine chancengerechte Vergabe bereits der Plätze des Härtefallkontingents das Vorziehen der Durchführung des Losverfahrens. Dass unbesetzte Plätze im Loskontingent vorrangig an Geschwisterkinder vergeben werden, entspricht der Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG. 4. Soweit die Antragsteller die erfolglose Beteiligung der Bewerberkinder mit den lfd. Nrn. 6 (Platz 1 der Nachrückerliste), 11 (Platz 11 der Nachrückerliste), 14 (Platz 109 der Nachrückerliste), 26 (Platz 60 der Nachrückerliste), 51 (Platz 9 der Nachrückerliste), 81 (Platz 87 der Nachrückerliste), 96 (Platz 97 der Nachrückerliste), 116 (Platz 4 der Nachrückerliste), 129 (Platz 44 der Nachrückerliste), 147 (Platz 34 der Nachrückerliste), 157 (Platz 69 der Nachrückerliste) und 207 (Platz 42 der Nachrückerliste) am großen Losverfahren rügen, könnten sie auch unter der Annahme, diese Kinder hätten mangels wirksamer Anmeldung nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, daraus für sich nichts herleiten. Die 39. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (– VG 39 K 646/23 –) entschieden, dass die fehlerhafte Beteiligung eines weiteren Bewerberkindes ohne Losglück in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 100/20 –, juris Rn. 4; Beschluss vom 26. Oktober 2018 – OVG 3 S 65.18 –, juris Rn. 3 f.; VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2023 – VG 39 L 474/23 –, juris Rn. 33) nicht zu einem Anspruch eines berechtigt teilnehmenden Bewerberkindes auf Durchführung eines (fiktiven) Losverfahrens führt. Dazu hat die 39. Kammer unter anderem ausgeführt (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 34 f.): „Vielmehr ist es […] notwendig aber auch ausreichend, die durch die Verlosung hergestellte Rangfolge auf die zu Recht beteiligten Bewerberkinder zu beschränken und den Fehler durch die gedankliche Streichung des rechtswidrig beteiligten Bewerberkindes von der Nachrückerliste zu heilen. Die Kammer rückt von der bisher in gerichtlichen Eilverfahren vertretenen Auffassung ab, wonach die Verringerung der abstrakten Loschance per se auch eine Rechtsverletzung darstellt. Hat ein zu Unrecht einbezogenes Bewerberkind kein Losglück, hat sich die abstrakte Loschance der rechtmäßigerweise an dem Losverfahren teilnehmenden Bewerber zwar verringert. Dies gilt allerdings für alle rechtmäßig einbezogenen Bewerberkinder in gleicher Weise. Damit bleibt jedoch die Loschance der einzelnen rechtmäßig einzubeziehenden Bewerberkinder untereinander gleich und sinkt für alle Bewerberkinder um denselben Faktor. Durch diesen Gleichlauf ist mithin die relative Chance, in einem randomisierten Losverfahren einen der begrenzten Plätze zu erhalten, für jedes Kind die gleiche, und es tritt im Verhältnis der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Bewerberkinder untereinander kein Nachteil ein. Lediglich der Losrang des unberechtigt einbezogenen Kindes verschlechtert im Hinblick auf ein etwaiges Nachrückverfahren oder die Vergabe fiktiv freier Plätze die Chance der rechtmäßig am Losverfahren beteiligten Kinder, die – wie der Kläger im vorliegenden Verfahren – nach ihm eingereiht sind. Soweit sich rückwirkend herausstellt, dass Bewerberkinder ohne Losglück zu Unrecht am Losverfahren beteiligt waren, wird dieser Fehler daher vollständig dadurch kompensiert, dass diese für die Vergabe von Nachrückplätzen oder von fiktiv freien Plätzen außer Betracht bleiben und somit gedanklich gestrichen werden. Die übrigen Bewerberkinder rücken in der Folge um einen Rangplatz auf und können die Aufnahme an die Wunschschule aus der Streichung nur dann für sich herleiten, wenn sie dadurch auf einen nachträglich freiwerdenden oder auf einen fiktiv freien Platz aufrücken. Eine darüber hinausgehende Kompensation ist nicht erforderlich. Sinn und Zweck des Losverfahrens ist die Herbeiführung eines nicht beeinflussten Zufallsergebnisses, wobei für alle Kandidaten die gleichen Chancen bestehen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1991 – 6 P 15/89 – juris Rn. 27). Der Schutz der Loschance dient damit der Chancengleichheit der Kandidaten untereinander; diese und nicht die abstrakte Loschance an sich ist rechtlich geschützt. Die Chancengleichheit ist jedoch grundsätzlich auch dann gewährleistet, wenn – wie hier – die abstrakte Loschance für alle Kandidaten in gleicher Weise rechtswidrig verringert ist.“ Dieser (zwischenzeitlich durch das OVG Berlin-Brandenburg in einem Beschwerdeverfahren – Beschluss vom 22. Januar 2025 – OVG 3 S 105/24 –, EA S. 10 – bestätigten) Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Prüfung an. Damit ist der Vortrag der Antragsteller, die oben genannten Bewerberkinder hätten nicht am Losverfahren beteiligt werden dürfen, nicht entscheidungserheblich. 5. Hinsichtlich der Korrektur der festgestellten Verfahrensfehler gilt Folgendes: a) Die fehlerhafte Aufnahme der benannten Bewerberkinder führt dazu, dass diese Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick zu nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 –, juris Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 –, juris Rn. 17 m.w.N.). Ist die Entscheidung über die Aufnahme hingegen in einem Losverfahren zu treffen (vgl. z.B. § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 SchulG) und besteht der Fehler – bei im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführtem Losverfahren – allein darin, dass an der Verlosung auch nicht berechtigte Bewerberinnen oder Bewerber teilgenommen haben, so wird deren rechtsfehlerhafte Aufnahme gegenüber um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern nach der neueren Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (VG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2024 – 39 K 646/23 –, juris Rn. 29 f.; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2024 – OVG 3 S 88/24 –, juris 12 f.), der sich die Kammer anschließt, nicht durch Durchführung eines erneuten (fiktiven) Losverfahrens kompensiert, sondern durch gedankliche Streichung der fehlerhaft aufgenommenen Kinder und Aufrücken der bislang unberücksichtigt gebliebenen Kinder von der im Zuge des Aufnahmeverfahrens erstellten Nachrückerliste (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 1. Juli 2025 – 41 K 6/25 –, juris Rn. 26). Danach sind die zwölf fiktiv freien Plätze aus dem Kriterienkontingent an diejenigen Bewerberkinder, die gerichtlich Rechtsschutz ersucht haben, nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose zu vergeben. Der fiktiv freie Platz im Loskontingent ist – vorbehaltlich der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs – an dasjenige Bewerberkind zu vergeben, das auf der Nachrückerliste unter den Rechtsschutzsuchenden auf dem ersten Losrang steht. b) Vorliegend können die Antragsteller nach diesen Grundsätzen beanspruchen, dass die Antragstellerin zu 1) an der Verlosung der vier fiktiv freien Schulplätze unter den Bewerberkindern mit der ranggleichen Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 beteiligt wird. Denn es haben fünf Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 und drei Bewerberkinder mit der Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, die entsprechend den Aufnahmekriterien für das Kriterienkontingent vorrangig aufzunehmen sind. Die verbleibenden (12 – 5 – 3 =) vier fiktiv freien Schulplätze sind unter denjenigen Bewerberkindern, die – wie die Antragstellerin zu 1) – mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,2 am Aufnahmeverfahren teilgenommen und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, zu verlosen. Für den Fall, dass sie hierbei kein Losglück haben sollten, können die Antragsteller nach diesen Grundsätzen den fiktiv freien Platz aus dem Loskontingent nicht für die Antragstellerin zu 1) beanspruchen. Denn ungeachtet der Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs (siehe dazu näher unten) hat das Bewerberkind mit den lfd. Nrn. 116 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, das auf Platz 4 der Nachrückerliste steht, während die Antragstellerin zu 1) mit der lfd. Nr. 153 auf Platz 15 der Nachrückerliste steht (Generalvorgang I S. 9). c) Nach Auffassung der Kammer ist die Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs bei der zusätzlichen Aufnahme von insgesamt 4 Kindern in jede der drei zum Schuljahr 2025/26 am Heinrich-Schliemann-Gymnasium eingerichteten 7. Klassen zu ziehen. Eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit liegt vor, wenn die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und daher durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen oder Schülern in die von ihnen gewünschte Jahrgangsstufe ein geordneter Schulbetrieb nicht mehr gewährleistet werden könnte. In einem solchen Fall ist es im Aufnahmeverfahren unterlegenen Bewerberinnen und Bewerbern ausnahmsweise verwehrt, ihren dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen. Allgemeingültige abstrakte Kriterien, wann die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs beeinträchtigt ist, lassen sich nicht festlegen, denn es kommt auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. Insoweit sind z.B. die konkreten räumlichen Gegebenheiten der Klassenzimmer einschließlich der Lage von Fenstern und Türen, die Art der Raumnutzung (Fachräume, spezifische Unterrichtskonzepte) oder ein etwaiger besonderer Platzbedarf für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (z.B. für einen Rollstuhl) zu berücksichtigen. Ferner ist sicherzustellen, dass die Ausstattung eines Raumes u.a. dem Brandschutz, dem Unfallschutz und dem Schutz der Gesundheit genügt. Demgegenüber sind Soll-Planungsgrößen für Schulneubauten hier nicht maßgeblich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Hierzu hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegner zwar nichts vorgetragen, obwohl Antragsteller in Parallelverfahren die formell ordnungsgemäße Festlegung der Aufnahmekriterien sowie deren materielle Übereinstimmung mit den Vorgaben der Sek I-VO gerügt haben. Indes liegt auf der Hand, dass ab einer gewissen Überschreitung der in § 5 Abs. 7 Sek I-VO geregelten Höchstgrenzen auch ohne konkreten Vortrag des Antragsgegners ein geordneter Schulbetrieb im Einzelfall durch die weitere Aufnahme von Schülerinnen und Schülern nicht mehr gewährleistet werden kann und es damit den Rechtsschutzsuchenden ausnahmsweise verwehrt bleiben muss, ihren dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Die zusätzliche Aufnahme von 4 Schülerinnen und Schülern in jede der drei zum Schuljahr 2025/26 am Heinrich-Schliemann-Gymnasium eingerichteten 7. Klassen begründet jedoch bereits eine Überschreitung der Vorgaben des § 5 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO um 12,5 % und liegt damit schon höher als die in der Rechtsprechung des VG Berlin für Integrierte Sekundarschulen gezogene Grenze der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs bei mehr als drei zusätzlichen Plätzen pro Klasse, d.h. bei rd. 11,5 % der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 Sek I-VO bestehenden Höchstgrenze von 26 Plätzen pro Klasse (vgl. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 23. August 2023 – VG 39 L 401/23 –, juris Rn. 43; – VG 39 L 403/23 –, juris Rn. 43; – VG 39 L 486/23 –, juris Rn. 33). Die infolge der weiteren Aufnahme gebildeten Klassen weisen dann eine Frequenz von 36 Schülerinnen und Schülern auf. Zwar sind die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage ihrer Förderprognose, die ab dem kommenden Schuljahr gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG Voraussetzung für die Aufnahme an einem Gymnasium ist, als leistungsstark einzuordnen. Eine (noch) höhere Klassenfrequenz wäre indes mit dem pädagogischen Konzept des Gymnasiums nicht mehr vereinbar. Dieses ist darauf gerichtet, den Schülerinnen und Schülern eine vertiefte allgemeine Bildung zu vermitteln, die sie dazu befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule oder in beruflichen Bildungsgängen fortzusetzen (§ 26 Abs. 1 SchulG). Die Vermittlung einer vertieften allgemeinen Bildung ist in der Jahrgangsstufe 7 nach Auffassung der Kammer bei einer höheren Frequenz nicht zu gewährleisten. Eine weitere Absenkung der Aufnahmefähigkeit des Heinrich-Schliemann-Gymnasiums kommt allerdings angesichts des Umstandes, dass es nach dem oben Gesagten nur ausnahmsweise in Betracht kommt, die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs einem dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch entgegenzuhalten, trotz der im Folgenden dargestellten, von der Kammer auch ohne entsprechenden Vortrag des Antragsgegners in den Blick genommenen Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht in Betracht: Ausweislich der über das Schulportrait exportierbaren Daten sowie der dort dargestellten Entwicklung der Gesamtanzahl der Schülerinnen und Schüler am Heinrich-Schliemann-Gymnasium besuchten im Schuljahr 2017/18 – in dem die Anzahl nach einem zwischenzeitlichen Rückgang in etwa derjenigen des Schuljahres 2009/10 entsprach – 911 Schülerinnen und Schüler das Heinrich-Schliemann-Gymnasium. Seitdem ist die Anzahl der Schülerinnen und Schüler kontinuierlich auf 1204 Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2024/25 angestiegen. Ausweichlich der dortigen Angaben besuchten in der Jahrgangsstufe 2024/25 143 Schülerinnen und Schüler das dritte Kurshalbjahr und dürften die Schule demnach mit Abschluss des vergangenen Schuljahres verlassen haben. Dem steht unter Berücksichtigung von zwei eingerichteten 5. Klassen sowie drei eingerichteten 7. Klassen für das Schuljahr 2025/26 bereits regelkapazitär die Aufnahme von (5 x 32 =) 160 Schülerinnen und Schülern gegenüber. Ausweislich der Angaben auf der Homepage der Schule gehören zu den drei verfügbaren Gebäudeteilen insgesamt 58 Unterrichts- und Fachräume (https://hsg-berlin.de/unsere-schule/campus.html), wobei im Jahr 2022 das Vorderhaus eröffnet worden ist (https://hsg-berlin.de/unsere-schule/geschichte.html). Der Kammer ist bewusst, dass bereits die dargestellte starke Zunahme der in der Vergangenheit aufgenommenen Schülerinnen und Schüler Auswirkungen auf diese räumlichen Kapazitäten hat. Gleichwohl ist nicht ersichtlich, dass die zur Verfügung stehende räumliche Kapazität der Schule definitiv erschöpft ist und ein geordneter Schulbetrieb bei Aufnahme von vier zusätzlichen Bewerberkindern je Klasse nicht mehr gewährleistet werden könnte. Die Kammer geht weiter davon aus, dass die insgesamt zwölf fiktiven Schulplätze, die damit im Ergebnis zur Verfügung stehen, primär mit den um Rechtsschutz nachsuchenden Bewerbern nachzubesetzen sind, die mit Durchschnittsnoten von 1,0 bis 1,2 am Aufnahmeverfahren teilgenommen haben und daher im Kriterienkontingent (jedenfalls mit einer gewissen Loschance) zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden (s.o.). Derjenige Antragsteller, der demgegenüber – aufgrund der höheren Durchschnittsnote seiner Förderprognose – dort zu Recht nicht beteiligt wurde, sondern aufgrund seines Ranges auf der Nachrückliste nur den fiktiv freien Platz im Loskontingent beanspruchen könnte, muss es aufgrund der ansonsten eintretenden Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs ausnahmsweise verwehrt sein, seinen dem Grunde nach bestehenden Aufnahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Oktober 2021 – OVG 3 S 118/21 –, juris Rn. 3 f.). Denn der freie Platz im Loskontingent ergibt sich erst in einem – gedanklich und im Rahmen des üblichen Aufnahmeverfahrens auch tatsächlich – auf die Vergabe der Plätze im Kriterienkontingent folgenden Schritt. Denn erst nach dem Abschluss des diesbezüglichen Verfahrensabschnitts steht fest, welche der Bewerberkinder bereits im Kriterienkontingent aufgenommen wurden und deshalb Plätze im Härtefall- und Loskontingent, in dem sie ansonsten vorrangig als Geschwisterkinder aufzunehmen gewesen wären, gleichsam freigeben. Der auf unbedingte Aufnahme am Heinrich-Schliemann-Gymnasium gerichtete Hauptantrag der Antragsteller ist daher im Übrigen zurückzuweisen und im Folgenden über den hilfsweise gestellten Antrag der Antragsteller zu entscheiden. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 des Primo-Levi-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schule bereits unter Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit für Drittwunschbewerber nicht aufnahmefähig ist (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler in dem betreffenden Auswahlverfahren, das nur unter Erstwunschbewerbern durchgeführt wird, können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1) an diesem Verfahren nicht teilgenommen hat und die Antragsteller deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – OVG 3 S 66/22 –, EA S. 2). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.