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Urteil

39 K 240.19 A

VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0126.39K240.19A.00
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Leitsätze
1. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass tschetschenische Behörden andere als prominente Unterstützer der Rebellen oder zur föderalen Fahndung ausgeschriebene Personen („high-profile-Zielpersonen“) oder gegebenenfalls deren Angehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verfolgen. (Rn.36) 2.  In Ansehung der Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden mit einer etwaigen Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Teilmobilmachung oder einer etwaigen Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes – zumindest auch – an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Insbesondere ist keine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung anzunehmen. (Rn.45)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen zu 2, 6 und 7 ihre Klagen zurückgenommen haben. Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2017 verpflichtet, den Kläger zu 3 und 4 subsidiären Schutz zu gewähren. Bezüglich der Kläger zu 1 und 5 werden die Ziffern 5 und 6 des oben genannten Bescheids aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Verfahrenskosten der Kläger zu 1 und 5 trägt die Beklagte zu je 2/5, die der Kläger zu 3 und 4 zu je 4/5. Die außergerichtlichen Verfahrenskosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu 2, 6 und 7 jeweils zu 1/7, die Kläger zu 1 und 5 jeweils zu 3/35 und die Kläger zu 3 und 4 jeweils zu 1/35. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen kann nicht davon ausgegangen werden, dass tschetschenische Behörden andere als prominente Unterstützer der Rebellen oder zur föderalen Fahndung ausgeschriebene Personen („high-profile-Zielpersonen“) oder gegebenenfalls deren Angehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verfolgen. (Rn.36) 2. In Ansehung der Erkenntnislage ist nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden mit einer etwaigen Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Teilmobilmachung oder einer etwaigen Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes – zumindest auch – an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Insbesondere ist keine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung anzunehmen. (Rn.45) Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerinnen zu 2, 6 und 7 ihre Klagen zurückgenommen haben. Die Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2017 verpflichtet, den Kläger zu 3 und 4 subsidiären Schutz zu gewähren. Bezüglich der Kläger zu 1 und 5 werden die Ziffern 5 und 6 des oben genannten Bescheids aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die außergerichtlichen Verfahrenskosten der Kläger zu 1 und 5 trägt die Beklagte zu je 2/5, die der Kläger zu 3 und 4 zu je 4/5. Die außergerichtlichen Verfahrenskosten der Beklagten tragen die Klägerinnen zu 2, 6 und 7 jeweils zu 1/7, die Kläger zu 1 und 5 jeweils zu 3/35 und die Kläger zu 3 und 4 jeweils zu 1/35. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm das Verfahren mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten mit der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Soweit die Klägerinnen die Klage zurückgenommen haben, stellt das Gericht das Verfahren ein (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). In ihrem verbliebenen Umfang hat die Klage nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Kläger zu 3 und 4 haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger zu 3 und 4 in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger zu 1 und 5 haben dagegen weder einen Anspruch auf internationalen Schutz noch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten. Die Entscheidungen des Bundesamts über die Abschiebungsandrohung und das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind im angegriffenen Bescheid jedoch (auch) hinsichtlich der Kläger zu 1 und 5 rechtswidrig und verletzen diese in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Kläger zu 1 hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Dies gilt sowohl im Hinblick auf seine ursprünglich geltend gemachten Fluchtgründe (dazu 1.) als auch im Hinblick auf den zuletzt geltend gemachten Nachfluchttatbestand einer drohenden Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung für den Ukrainekrieg (dazu 2.). Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind hinsichtlich der Russischen Föderation nicht zu seinen Gunsten festzustellen (dazu 3.). Die vom Bundesamt verfügte Abschiebungsandrohung und die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind dagegen rechtlich zu beanstanden (dazu 4.). 1. Aus der vom Kläger zu 1 zunächst geltend gemachten Vorverfolgung in der Russischen Föderation ergibt sich zu seinen Gunsten weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (dazu a.) noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (dazu b.). a. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen, wofür vorliegend jeweils nichts ersichtlich ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die nach Nr. 1 aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, oder nach Nr. 2 in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist. Als flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter kommen u.a. das Recht auf Leben oder körperliche Unversehrtheit, das Recht auf Freiheit ebenso wie z.B. die Meinungs-, Versammlungs- oder Religionsfreiheit in Betracht. § 3a Abs. 2 AsylG enthält einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen für Verfolgungshandlungen. Danach gelten unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt als Verfolgung (Nr. 1), ebenso wie eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) oder eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5). Die Annahme einer Verfolgungshandlung setzt dabei nicht nur voraus, dass ein bestimmtes Verhalten des potenziellen Verfolgers für die schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts oder eine vergleichbar schwere Rechtsverletzung durch Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen ursächlich ist, sondern erfordert darüber hinaus ein auf die Verletzung eines flüchtlingsrechtlich geschützten Rechtsguts zielendes Verhalten des potenziellen Verfolgers (BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 – Rn. 12, und vom 19. Januar 2009 – 10 C 52/07 – Rn. 22, jeweils juris). Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass eine Person in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG). Nach § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 13). Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung in diesem Sinne „wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung (s.o.), sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für eine derartige „Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Ein bestimmter Verfolgungsgrund muss nicht die zentrale Motivation oder alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme sein; indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund nicht den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 14 m. w. N.). Die Verfolgung kann ausgehen von staatlichen, quasistaatlichen sowie nichtstaatlichen Akteuren, sofern staatliche oder quasistaatliche Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, wirksamen Schutz vor Verfolgung zu bieten (§ 3c und § 3d AsylG). Nach § 3e AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn in einem Teil seines Herkunftslandes eine interne Schutzmöglichkeit besteht. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer – bei hypothetisch zu unterstellender Rückkehr – aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer flüchtlingsrechtlich geschützter Rechtsgüter drohen („real risk“). Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind neben den Angaben des Ausländers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen" oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50% für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich" ist (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 16 m. w. N.). Die bei Anwendung des Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gebotene „qualifizierende Betrachtungsweise“ bezieht sich somit nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe und die Schwere des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff, desto weniger ist es dem Gefährdeten zumutbar zu warten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt in nächster Nähe bevorstünde (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – Rn. 10, juris). Dieser im Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung" enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nach den unionsrechtlichen Vorgaben nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU oder Qualifikationsrichtlinie) privilegiert. Danach besteht bei ihnen eine tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Diese Vermutung kann widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass ihnen erneut eine derartige Verfolgung droht (BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a. a. O., Rn. 17 m. w. N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 – Rn. 20ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 – Rn. 25ff., jeweils juris und m.w.N.). aa. Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG wegen der vom Kläger zu 1 geltend gemachten Vorverfolgung in Tschetschenien schon deshalb aus, weil er eine solche nicht glaubhaft machen konnte. Der Kläger zu 1 kann sich demnach nicht auf die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU stützen, bei einer Rückkehr in die Russische Föderation erneut Opfer einer Verfolgung zu werden. Die Gründe für seine Verfolgungsfurcht hat der Asylsuchende im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, § 15 und § 25 Abs. 1 AsylG vorzutragen. Die Glaubhaftmachung der Asylgründe setzt eine schlüssige, nachprüfbare Darlegung voraus. Der Schutzsuchende muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Jedenfalls in Bezug auf die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse hat er eine Schilderung abzugeben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Asylsuchenden nur bei einer überzeugenden Auflösung der Unstimmigkeiten geglaubt werden. Für das Vorbringen des Schutzsuchenden zu den seiner persönlichen Sphäre zuzurechnenden Vorgängen gilt das Regelbeweismaß der Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei darf das Tatsachengericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (vgl. zum Vorstehenden: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 – Rn. 26f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 – Rn. 27, jeweils juris und m.w.N.). Gemessen hieran ist das Gericht nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 vor seiner Ausreise von staatlicher Seite oder von Dritten verfolgt worden ist. Das klägerische Vorbringen, sie seien aus der Russischen Föderation ausgereist, weil sie dort fortlaufend Hausdurchsuchungen ausgesetzt gewesen seien, der Kläger zu 1 viele Male festgenommen und dabei misshandelt worden sei, ist nicht glaubhaft. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers zu 1 ist zum einen durchweg vage und pauschal geblieben. Dies steht im auffälligen Kontrast zu den von ihm behaupteten drastischen Ereignissen. Weder die handelnden Akteure noch den genauen Geschehensablauf hat der Kläger zu 1 anschaulich zu machen vermocht. Persönliche Eindrücke und Emotionen hat er nicht vermittelt, sondern eine weitgehend unpersönliche Darstellung geliefert. Es ist zu keinem Zeitpunkt das Bild eines tatsächlich erlebten Verfolgungsgeschehens entstanden. Gleiches gilt für die Schilderungen der Klägerin zu 2. Hierin fügt sich ein, dass die Kläger keine Belege für die Hausdurchsuchungen und Festnahmen eingereicht haben. Ebenso wenig haben sie Belege für die Anzeigen bei der Polizei eingereicht. Zum anderen steht der Vortrag des Klägers zu 1 im Widerspruch zu den Schilderungen seiner Frau. Denn während der Kläger zu 1 bekundet hat, die maskierten Leute, von denen er nicht wisse, wer diese gewesen seien, seien zuletzt einen Monat vor seiner Ausreise – also im Juli 2012 – in sein Haus eingedrungen, hätten ihn und seine Familie bedroht und nach den Waffen seines Bruders verlangt, hat die Klägerin zu 2 erklärt, die russischsprechenden Leute, die ihren Mann nach Gewehren gefragt, ihn gefesselt und mit einem russischen Jeep weggebracht und erst nach zwei oder drei Tagen freigelassen hätten, seien das letzte Mal Ende Mai oder Juni 2008 vorbeigekommen. Die folgenden vier Jahr sei ihnen dergleichen nicht mehr widerfahren. Außerdem sei ihr Mann in dieser Zeit mehrere Jahre nicht zu Hause, sondern in Dagestan gewesen. Dieser eklatante Widerspruch im Kerngeschehen ist aufgelöst geblieben, was durchgreifend zu Lasten der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags geht. bb. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger zu 1 tatsächlich vorverfolgt ausgereist ist, scheidet eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb aus, weil der Kläger zu 1 (und mit ihm seine Familie) auf die Inanspruchnahme internen Schutzes nach § 3e AsylG verwiesen werden kann. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, d.h. er keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Letzteres setzt auch voraus, dass der Ausländer dort eine ausreichende Lebensgrundlage vorfindet und sein Existenzminimum auf einem Niveau gesichert ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a. a. O., Rn. 27 ff. m. w. N.). Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach § 3e Abs. 1 AsylG erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers nach Art. 4 Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Nach Erwägungsgrund 27 Satz 2 Richtlinie 2011/95/EU besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass dem Antragsteller kein wirksamer Schutz zur Verfügung steht, wenn die Verfolgung oder der ernsthafte Schaden vom Staat oder Vertretern des Staates ausgeht (vgl. zur Heranziehung dieses Erwägungsgrundes: BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021, a. a. O., Rn. 14). Diese Vermutung wird vorliegend durch stichhaltige, gegen eine drohende Verfolgung auch in anderen Landesteilen der Russischen Föderation als Tschetschenien sprechende Gründe widerlegt. Zwar wird nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln etwa gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige von den tschetschenischen Behörden rigoros vorgegangen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Russische Föderation, Version 12, Stand: 4. Juli 2023 [BFA, Länderinformation Version 12], S. 49 ff. m. w. N). Ramsan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand: 10. September 2022 [AA, Lagebericht 2022], S. 14). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigungen, Entführungen, Misshandlungen und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft). Jedoch kann nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen nicht davon ausgegangen werden, dass tschetschenische Behörden andere als prominente Unterstützer der Rebellen oder zur föderalen Fahndung ausgeschriebene Personen („high-profile-Zielpersonen“) oder gegebenenfalls deren Angehörige in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens verfolgen. Zwar können gesuchte Personen nach den Erkenntnissen der Kammer durch die örtlichen Behörden zum Beispiel auf Grund der Registrierung am Wohnort auch außerhalb des Nordkaukasusgebietes gefunden werden (vgl. EASO, Country of Origin Information Report Russian Federation, The Situation for Chechens in Russia, August 2018 [EASO 2018], S. 50 f.), offizielle (Rück-)Überstellungen von Personen in andere Regionen der Russischen Föderation – hier nach Tschetschenien – erfolgen jedoch nur bei einem durch Beweise untermauerten hinreichenden Tatverdacht (vgl. Danish Immigration Service, Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation - residence registration, racism and false accusations, Januar 2015, S. 68 [DIS 2015]; EASO 2018, a. a. O., S. 51; vgl. auch: VGH München, Beschluss vom 7. Januar 2020 – 11 ZB 19.33226 – Rn. 8 m. w. N.; VG Cottbus, Urteil vom 28. Januar 2021 – 1 K 141/18.A – Rn. 54 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. August 2020 – 10 K 294/18.A – Rn. 78 ff., jeweils juris). Diese Voraussetzungen, welche eine Verfolgung des Klägers zu 1 außerhalb Tschetscheniens wahrscheinlich machen würden, liegen hier nicht vor. Insbesondere ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er national zur Fahndung ausgeschrieben war oder ist. Die gänzlich unsubstantiierte Behauptung des Klägers, seine Cousins seien umgebracht worden, ändert hieran nichts. Der Kläger kann sich auch sicher und legal in anderen Teilen Russlands niederlassen und dort sein Auskommen finden. Er ist 38 Jahre alt, gesund und erwerbsfähig. Aktuelle gesundheitliche Einschränkungen sind hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der Angaben seiner Frau hat der Kläger zu 1 bis zur gemeinsamen Ausreise im Jahr 2012 durch mehrjährige Erwerbstätigkeit in Dagestan das Einkommen der Familie sichern können. Es ist davon auszugehen, dass er nicht nur fehlerfrei russisch sprechen können wird, sondern auch mit den örtlichen Gegebenheiten und Gepflogenheiten vertraut ist und noch persönliche Kontakte in die Region hat. Etwaige anfängliche finanzielle Engpässe wird er mit Unterstützung seiner Verwandten überwinden können. Im gesamten Nordkaukasus und insbesondere in Tschetschenien sind der familiäre Zusammenhalt und die familiäre gegenseitige Unterstützungsbereitschaft besonders stark ausgeprägt. Es ist traditionell und gesellschaftlich üblich, dass nahe und ferne Verwandte füreinander auch wirtschaftlich einstehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Regensburg vom 29. September 2021, S. 6). Sollten diesen finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt der Kläger in angemessenem Umfang zu sichern, kann der Kläger zu 1 im Übrigen auf staatliche Unterstützung verwiesen werden. Bedürftige Menschen können – auf niedrigem Niveau – staatliche Hilfen, darunter auch Arbeitslosenunterstützung in Anspruch nehmen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, a. a. O., S. 97 f., 100; IOM, Russische Föderation Länderinformationsblatt 2021 [IOM 2021], S. 4, 6). Zudem steht russischen Rückkehrern die Aufnahme in die staatlich finanzierte obligatorische Krankenversicherung offen, welche eine kostenlose medizinische Grund- und Notfallversorgung abdeckt, und zwar sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich (vgl. im Einzelnen: BFA, Länderinformation Version 12, a. a. O., S. 104 ff.; IOM 2021, a.a.O., S. 3). Dies gilt auch weiterhin unter Beachtung des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und seiner innenpolitischen Auswirkungen. Der Kläger zu 1 kann auch in der aktuellen Situation im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) in der Russischen Föderation auf die interne Fluchtalternative verwiesen werden, da nicht ersichtlich ist, dass er bei einer Rückkehr aufgrund neuer rechtlicher Bestimmungen gezwungen wäre, seinen Wohnsitz in Tschetschenien zu nehmen. Zwar bestimmt Art. 21 Abs. 2 des Föderalen Gesetz Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 über Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 (Mobilisierungsgesetz), dass es Reservisten versagt ist, nach Ankündigung einer Mobilisierung ihren Wohnort ohne Genehmigung des zuständigen Militärkommissariats zu verlassen (vgl. BFA, Länderinformation Version 12, S. 35; EUAA, COI, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI, 12/2022], S. 30; VG Berlin, Urteil der Kammer vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – Rn. 38, juris). Unabhängig davon, ob derzeit weiterhin von einem Andauern der (Teil-)Mobilmachung im Sinne dieser Bestimmung auszugehen ist und der Kläger zu 1 hiervon erfasst würde (vgl. dazu unten), verfolgt die genannte Norm erkennbar den Zweck, ein Untertauchen von Wehr- und Militärdienstpflichtigen zu verhindern, damit eine einmal angeordnete Mobilisierung auch praktisch umgesetzt werden kann. Deutlich wird dies auch dadurch, dass die Vorschrift ein Verlassen des Wohnortes nicht allgemein verbietet, sondern es vielmehr unter ein Genehmigungserfordernis stellt, sodass über diesen Weg eine Erfassung der verfügbaren Reservisten durch die Behörden sichergestellt werden soll. Nach Jahren aus dem Ausland Zurückkehrende, die über keinen „Wohnort“ in der Russischen Föderation (mehr) verfügen bzw. einen solchen denknotwendig nicht verlassen können, ehe sie überhaupt zurückgekehrt sind, sind davon nicht erfasst (ebenso bereits: Urteil der Kammer vom 20. März 2023, a. a. O., Rn. 38). b. Ein Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG scheidet nach Überzeugung des Gerichts im Hinblick auf die von Klägerseite geltend gemachte Vorverfolgung ebenfalls aus. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Vorliegend bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dem Kläger zu 1 in seinem Herkunftsland hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Vorfluchtgründe ein ernsthafter Schaden im genannten Sinne droht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, denen zufolge der Vortrag des Klägers zu 1 nicht glaubhaft und er jedenfalls auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen ist (vgl. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylG). 2. Im Hinblick auf den zuletzt geltend gemachten Nachfluchttatbestand (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) einer drohenden Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung für den Ukrainekrieg scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG für den Kläger zu 1 ebenfalls aus. a. Eine Anerkennung des Klägers zu 1 als Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kommt auch bei Berücksichtigung der seit Beginn des Ukrainekriegs im Februar 2022 und der Anordnung der Teilmobilmachung im September 2022 neu eingetretenen Sachlage bereits deswegen nicht in Betracht, weil es – unabhängig von der Frage der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zum Militärdienst – jedenfalls an der Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehlt. Denn es ist nach Überzeugung des Gerichts im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Ansehung der Erkenntnislage nicht davon auszugehen, dass die russischen Behörden mit einer etwaigen Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Teilmobilmachung oder einer etwaigen Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes – zumindest auch – an ein Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Insbesondere ist keine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) anzunehmen. Zur Begründung verweist der Einzelrichter auf die überzeugenden Ausführungen der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. Urteil vom 24. November 2023 – 33 K 499.16 A – Rn. 60-75, juris), denen er sich nach Prüfung anschließt und auf den vorliegenden Fall entsprechend anwendet: aa) Die Verpflichtung zur Ableistung des Militärdienstes als Reservist im Rahmen einer Mobilmachung ergibt sich aus dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 in seiner aktuellen Fassung vom 24. September 2022 (vgl. EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to military service [1 November 2022 to 16 February 2023], Stand: 17. Februar 2023, S. 15 Fn 116 [EUAA, COI Query, 02/2023]) sowie dem Föderalen Gesetz Nr. 31-FZ vom 26. Februar 1997 über Mobilisierungsvorbereitung und Mobilisierung in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 (s.o.) in Verbindung mit dem präsidentiellen Dekret vom 21. September 2022, mit welchem Präsident Putin vor gut einem Jahr im Hinblick auf den Ukrainekrieg eine Teil-Mobilmachung angeordnet hat (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28). Danach unterfallen grundsätzlich alle erwachsenen Männer russischer Staatsangehörigkeit, welche nicht mehr im grundwehrdienstpflichtigen Alter sind bzw. ihren Grundwehrdienst bereits abgeleistet und die Höchstaltersgrenzen für Reservisten noch nicht erreicht haben (vgl. EUAA, Major developments in the Russian Federation in relation to military service [15 February 2023 to 30 September 2023], Stand: 3. Oktober 2023, S. 13 [EUAA, COI Query, 10/2023]; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28), der Militärdienstpflicht, sofern sie nicht unter einen der im Gesetz oder im Dekret genannten Ausnahme- oder Aussetzungstatbestände – z.B. aus gesundheitlichen, familiären oder beruflichen Gründen – fallen (vgl. hierzu EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28; Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13 ff. [DIS, 12/2022]). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe ist in diesen Texten nicht vorgesehen und erfolgt den vorliegenden Erkenntnissen zufolge auch im Rahmen ihrer tatsächlichen Anwendung regelmäßig nicht. Zwar gab es für die Zeit unmittelbar nach Erlass des Mobilisierungsdekrets Berichte über Zwangsrekrutierungen durch Moskauer Behördenmitarbeiter unter Anti-Mobilisierungs-Demonstranten (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 31). Auch meldeten verschiedene Medien, dass besonders zu Beginn der Teilmobilmachung in einigen besonders armen Regionen überproportional viele Männer einberufen worden seien, darunter zum Teil besonders viele Männer einiger ethnischer Minderheiten, wie u.a. Krim-Tataren (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 34 f.). Allein daraus lässt sich jedoch noch keine Zielgerichtetheit der Einberufungsmaßnahmen im oben beschriebenen Sinne ableiten. Vielmehr spricht die Erkenntnislage dafür, dass diese Einberufungen ebenso wie zahlreiche andere im September/Oktober 2022 erfolgte Einberufungen von Reservisten im Rahmen der insgesamt schlecht vorbereiteten und chaotisch verlaufenden (Teil-)Mobilisierungswelle stattfanden, in deren Folge der Kreml ebenso wie lokale Behörden massive Fehler betreffend die Umsetzung des Teilmobilmachungsdekrets einräumten (vgl. zu alldem: EUAA, COI Query, 12/2022, a.a.O., S. 30 ff.; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 15 f.; BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34 f.). Eine inhaltliche Ausrichtung auf bestimmte, nach flüchtlingsschutzrelevanten Merkmalen bestimmbare Personenkreise lässt die dokumentierte Rekrutierungspraxis hingegen gerade nicht erkennen. So wurden in den ersten Tagen nach Anordnung der Teil-Mobilmachung offensichtlich in der ganzen Russischen Föderation von den lokalen Behörden verschiedenste Taktiken erdacht und angewandt wie u.a. die Zustellung von Einberufungsbefehlen am Eingang von U-Bahn-Stationen, in Fabriken, in Restaurants, in Hostels, in Universitäten und Obdachlosenheimen (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 30 ff.; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 15), um in möglichst kurzer Zeit möglichst viele Männer für den Kriegseinsatz rekrutieren und die ihnen wohl inoffiziell vom Kreml vorgegebenen Quoten erfüllen zu können (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 15 f.). Eine zielgerichtete Beschränkung der Mobilisierungsmaßnahmen auf bestimmte Personengruppen mit Blick auf ein bestimmtes Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ergibt sich hieraus aber gerade nicht. Vielmehr nahm die vom Kreml als partielle Mobilmachung verkündete Einberufungskampagne vom September 2022 nach Einschätzung vieler Beobachter im Herbst 2022 eher den Charakter einer Generalmobilmachung an, in deren Rahmen jeder erwachsene russische – oder auch illegal eingewanderte – Mann riskierte, einen Einberufungsbefehl ausgehändigt zu bekommen (DIS, 12/2022, a.a.O., S. 30 f. [„more like a full-scale-mobilisation“]; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 26 f., 30 ff. m.w.N. [„the mobilisation was total“]). bb) Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG liegen nach Überzeugung der Kammer im Fall des Klägers nicht vor. Grundsätzlich erfasst § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zwar auch die Verweigerung des Militärdienstes durch Kläger, die sich im militärdienstpflichtigen Alter befinden, zum Kreis derer gehören, die voraussichtlich dem Militärdienst unterliegen und bei denen beachtlich wahrscheinlich ist, dass sie zeitnah einberufen werden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 21). Unabhängig davon, ob man vorliegend die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer zeitnahen Einberufung des Klägers als gegeben ansieht oder nicht (vgl. hierzu unten II.2.b.), fehlt es vorliegend jedenfalls an der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG; dazu [1]) sowie an der notwendigen Verknüpfung einer etwaigen Strafverfolgung oder Bestrafung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3b AsylG (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG; dazu [2]). (1) Den vorliegenden Erkenntnissen zufolge ist bereits nicht davon auszugehen, dass es sich bei den einem russischen Reservisten, der einem Einberufungsbefehl oder einer sonstigen Vorladung zum Militärkommissariat keine Folge leistet, nach aktueller Rechtslage und Rechtspraxis drohenden Sanktionen um Bestrafungs- oder Strafverfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG handelt (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 Buchst. e Richtlinie 2011/95/EU). Der Begriff der Strafverfolgung bezeichnet das Handeln der mit der Aufklärung von Straftaten und Anklagevorbereitung befassten Strafverfolgungsorgane eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation, d.h. der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft, Polizei). Hierzu zählen alle strafprozessualen Ermittlungsmaßnahmen. Demgegenüber erfasst der Begriff der Bestrafung das Urteil des Strafgerichts selbst und dessen Vollstreckung durch die Strafvollstreckungsorgane. Ein über derartige strafrechtliche Maßnahmen hinausgehendes, auch eine Zwangsrekrutierung mit anschließendem Fronteinsatz ohne hinreichende militärische Ausbildung umfassendes Begriffsverständnis ist nicht geboten (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 28). Nicht erfasst sind insbesondere auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen (vgl. § 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG; Art. 9 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2011/95/EU; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 32). Sogenannten „Mobilisierungsentziehern“, d.h. Reservisten, die einen Einberufungsbefehl oder eine sonstige Vorladung zum Militärkommissariat erhalten haben und diesem oder dieser keine Folge leisten, droht in der Russischen Föderation den vorliegenden Erkenntnissen zufolge derzeit Folgendes: Einerseits kann gegen sie nach Art. 21.5 des Föderalen Gesetzbuchs Nr. 195-FZ über Ordnungswidrigkeiten vom 30. Dezember 2001 in der aktuellen Fassung vom 4. August 2023 wegen des Nichterscheinens im Militärkommissariat ein Bußgeld in Höhe von 10.000 bis 30.000 Rubel, was derzeit ungefähr 100 bis 300 Euro entspricht, verhängt werden. Die im Juli 2023 beschlossene Erhöhung der Bußgelder von zuvor 500 bis 3.000 Rubel (ca. 5 bis 30 Euro) ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 9; zuvor: EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 29 f. und 39). Unabhängig davon, ob diese Art der Sanktion nicht ohnehin nur als administrative Ordnungsmaßnahme und nicht als Strafverfolgungsmaßnahme bzw. Bestrafung im oben beschriebenen Sinne zu qualifizieren ist, ist nach den vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass die genannte Bußgeldvorschrift bisher so gut wie keine Anwendung findet. Während für die Zeit vor November 2022 eine Quelle berichtete, dass es „nur sehr wenige solche Fälle“ gebe, da die Einleitung der Verfahren von den Militärkommissariaten ausgehen müsse, welche hierfür keine Ressourcen frei hätten (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 30), ist im Februar 2023 berichtet worden, dass es für den Zeitraum von November 2022 bis Februar 2023 gar keine Hinweise darauf gebe, dass irgendwelche gesetzlichen oder andersartigen Sanktionen oder Strafen gegen „Mobilisierungsentzieher“ verhängt worden seien (EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 18). Auch für die Folgezeit finden sich für diese Konstellationen keine Berichte über die Verhängung von Bußgeldern oder anderen Sanktionen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14). Daneben kann Reservisten, die einem Einberufungsbefehl keine Folge leisten und sich nicht beim Militärkommissariat melden, nach der Mitte April 2023 geänderten Rechtslage der Führerschein entzogen und ihnen verboten werden, ein Fahrzeug anzumelden, einen Kredit aufzunehmen, Immobilien zu kaufen oder zu verkaufen oder sich als Einzelunternehmer zu registrieren (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 6 f.). Zudem soll für sie ab Erlass eines elektronischen oder ab Zugang eines papiernen Einberufungsbefehls ein Ausreiseverbot gelten (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 7), wobei ein Verstoß hiergegen nicht strafbewehrt ist (EUAA, COI, a.a.O., 12/2022, S. 30). Auch dazu, dass diese in weiten Teilen neuen Sanktionsvorschriften bereits zur Anwendung gebracht worden sind, liegen aktuell keine Erkenntnisse vor. Ein Grund hierfür scheint zu sein, dass die neuen administrativen Sanktionen im Zusammenhang mit dem Erlass weiterer Neuregelungen für den Grundwehrdienst eingeführt worden sind (vgl. hierzu EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5 ff.), in diesem Bereich aber frühestens ab der Frühjahrskampagne 2024 zur Anwendung kommen sollen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 7). Angesichts dessen spricht Überwiegendes dafür, dass auch von den neuen administrativen Sanktionsmöglichkeiten gegenüber Zwangsmobilisierten noch keine Anwendung gemacht worden ist oder aktuell gemacht wird (vgl. auch EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 18; EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S 14). Während Grundwehrdienstpflichtige im Falle des Nichtbefolgens eines Einberufungsbefehls (draft evasion) unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. 328 des russischen Strafgesetzbuches durch Strafurteil mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe sanktioniert werden können (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 16 f.; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., S. 25 ff.), ist diese Strafvorschrift nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Russischen Föderation nicht auf Reservisten anwendbar, die sich der Mobilisierung entziehen (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 57; DIS, 12/2022, a.a.O., Rn. 70 ff.). Dementsprechend wurde ein Anfang Oktober 2022 gegen einen 32-jährigen Reservisten, der sich geweigert hatte, den Empfang eines Einberufungsbefehls zur Mobilisierung zu unterschreiben und nicht beim Militärkommissariat erschienen war, durch Sonderpolizeibehörden (OMON) eingeleitetes Strafverfahren kurze Zeit später durch die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung eingestellt (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 57; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 26). Eine Gesetzesinitiative, welche diese Strafbarkeitslücke schließen und die Bestrafung von „Mobilisierungsentziehern“ (mobilisation evasion) mit Geldstrafen von bis zu 500.000 Rubeln (ca. 5.023 Euro) oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren einführen sollte, wurde erstmals im November 2022 von einigen Parlamentsabgeordneten vorgelegt, von der Staatsduma aber gar nicht erst auf die Tagesordnung gesetzt, da die Mobilisierung bereits beendet sei und daher keine Notwendigkeit für eine solche Regelung bestehe. Den Ankündigungen des Vorsitzenden des Verteidigungsausschusses der Staatsduma vom August 2023 zufolge sollte ein entsprechender Gesetzentwurf im Herbst 2023 dem Parlament zur Beratung vorgelegt werden. Dies ist jedoch bis Ende September 2023 nicht geschehen; eine Gesetzesänderung ist nicht erfolgt (vgl. zu alldem: EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14). Weitere Strafvorschriften des russischen Strafgesetzbuchs wie u.a. der im September 2022 neu eingeführte Art. 332 (Befehlsverweigerung), Art. 337 (Unerlaubtes Entfernen von einer militärischen Einheit) oder Art. 338 (Desertion), deren Anwendung in der Strafpraxis in den letzten Monaten deutlich an Häufigkeit und Strafschärfe zugenommen hat (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 15 ff.), sind auf einfache Reservisten, die es lediglich unterlassen haben, einem Einberufungsbefehl Folge zu leisten, nicht anwendbar. Alle diese Strafvorschriften finden sich in Kapitel 33 des russischen Strafgesetzbuches (Art. 331 bis 352), welches den Titel trägt „Verbrechen gegen das Militär“ („Crimes against military service“; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 55; EUAA, COI: Treatment of military deserters by state authorities since the February 2022 invasion of Ukraine [1 February 2022 – 4 April 2022], 5. April 2022, S. 4 ff. [EUAA, COI, 04/2022]). Art. 331 des russischen Strafgesetzbuches, der u.a. den persönlichen Anwendungsbereich der nachfolgenden Strafvorschriften bestimmt, sieht vor, dass Reservisten nur dann dem Anwendungsbereich des Kapitels 33 unterfallen, während sie an einer Militärübung (training assemblies) teilnehmen. Im Übrigen werden von dem persönlichen Anwendungsbereich lediglich Soldaten (servicemen) erfasst, die entweder als Grundwehrdienstpflichtige eingezogen oder als Vertragssoldaten angeworben wurden (EUAA, COI, 04/2022, a.a.O., S. 5). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der genannten Strafvorschriften ist mithin regelmäßig der Status eines Militärangehörigen (servicemen) oder die aktive Teilnahme an einer Militärübung. Anders als Vertragssoldaten oder Mitglieder der aktiven Reserve (active mobilisation reserve), die sich im Anschluss an ihren Grundwehrdienst oder im Anschluss an ein Training für Reserveoffiziere vertraglich zur regelmäßigen Teilnahme an Militärübungen verpflichtet haben (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 24), erlangen Reservisten, die lediglich Teil der sogenannten generellen Reserve („inactive mobilisation reserve“) sind (vgl. EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 23 sowie VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 46 ff. m.w.N.), erst dann (wieder) den Status eines Militärangehörigen („military man“), sobald sie registriert worden sind, sich einer (erneuten) Gesundheitsprüfung unterzogen und sich an dem ihnen mitgeteilten Einsatzort (assembly point / sborny punkt) – sei es zu einem Trainings- oder Fronteinsatz – eingefunden haben (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 30 m.w.N.). In der Gesamtschau folgt aus diesen Erkenntnissen nach Überzeugung der Kammer, dass es im Fall einer hypothetisch unterstellten Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass er als einfacher, bisher ungedienter Reservist (vgl. hierzu das Militärbuch des Klägers auf Bl. 162 ff.; 276 f. Gerichtsakte sowie unten II.2. b) aa) nach aktueller Gesetzeslage und Rechtspraxis nach Erhalt eines Einberufungsbefehls bzw. einer Vorladung zum Datenabgleich oder zur medizinischen Untersuchung (vgl. EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12) allein wegen des Nichterscheinens im Militärkommissariat bzw. des Ignorierens einer etwaigen Vorladung der Militärbehörden eine Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu befürchten hat. (2) Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen unterstellt, dass dem Kläger – ähnlich wie grundwehrdienstpflichtigen russischen Männern (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 70 f.) – bei einer Rückkehr Strafverfolgung wegen Militärdienstentziehung drohen könnte, wenn er einer etwaigen Vorladung zum Militärkommissariat aus Gewissensgründen nicht Folge leisten würde, so würde eine solche Strafverfolgung oder Bestrafung nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfen, insbesondere nicht an eine zugeschriebene politische oppositionelle Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist unter dem Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist, sogenannter "Politmalus" (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2021 – 2 BvR 2954/09 – juris Rn. 24; Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 – juris Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22). Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, und zwar auch dann, wenn sie von einem totalitären Staat verhängt werden.Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein (stRspr des BVerwG: Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 19. April 2018 – BVerwG 1 C 29.17 – juris Rn. 22; Urteil vom 19. Mai 1987 – BVerwG 9 C 184.86 – juris Rn. 16). Allerdings ist das Bundesverwaltungsgericht zuletzt davon ausgegangen, es spreche eine starke Vermutung dafür, dass eine Verweigerung des Militärdienstes von den Behörden eines in einem bewaffneten Konflikt oder einem Bürgerkrieg befindlichen Landes unabhängig von den persönlichen, eventuell viel komplexeren Gründen des Betroffenen als ein Akt politischer Opposition ausgelegt, ihm also eine oppositionelle Gesinnung zugeschrieben wird (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 46 f.). Hierbei handelt es sich jedoch um eine widerlegliche Vermutung. Das Gericht hat daher bei Prüfung des Vorliegens einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 3 Abs. 3 AsylG trotzdem die Prognosetatsachen zu ermitteln, diese im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten und sich auf dieser Grundlage unter Berücksichtigung der genannten Vermutung eine eigene Überzeugung zu bilden (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2023, a.a.O., Rn. 51). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Kammer nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Strafverfolgung und Bestrafung von Reservisten, welche sich der Teil-Mobilisierung zu entziehen suchen, in der Russischen Föderation aktuell in Anknüpfung an eine tatsächliche oder zugeschriebene oppositionelle oder sonstige politische Überzeugung erfolgt. Wie oben (II.2.a) bb) ausgeführt, ergeben sich weder aus den für sogenannte „Mobilisierungsentzieher“ geltenden Gesetzestexten noch der Rechtsanwendungspraxis irgendwelche Anhaltspunkte für eine Verknüpfung von Sanktion und zugeschriebener politischer Gesinnung im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG. Schließlich findet den vorliegenden Erkenntnissen zufolge derzeit regelhaft überhaupt keine, jedenfalls aber keine strafrechtliche Sanktionierung derjenigen statt, welche sich der Mobilisierung aufgrund des Teil-Mobilmachungs-Dekrets vom September 2022 zu entziehen versuchen (vgl. oben II.2.a) bb) sowie EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 14). b. Der Kläger zu 1 hat auch unter Berücksichtigung des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und der in diesem Zusammenhang in der Russischen Föderation durchgeführten Rekrutierungsmaßnahmen keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Bei prognostischer Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles ist nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Der Einzelrichter ist nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse nämlich davon überzeugt, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht beachtlich wahrscheinlich ist, dass der 38-jährige Kläger zu 1, der nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichts jedenfalls nicht mehr der aktuell schutzwürdigen Gruppe der Grundwehrdienstpflichtigen (conscripts), sondern allenfalls der Gruppe der russischen Reservisten angehört (vgl. VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023, a.a.O. Rn. 77 m.w.N.), in absehbarer Zeit gegen seinen Willen in die russische Armee einberufen bzw. eingezogen und an die Front in der Ukraine entsandt werden wird. Zur Begründung verweist das Gericht wiederum auf die Ausführungen der 33. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Urteil vom 24. November 2023, a. a. O., Rn. 80-98), denen es sich nach eigener Prüfung unter entsprechender Anwendung auf den hier 38-jährigen Kläger zu 1 anschließt: bb) Nach den in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen stellt sich die Einberufungssituation von Reservisten in der Russischen Föderation aktuell wie folgt dar: Auf Grundlage eines von Wladimir Putin am 21. September 2022 unterzeichneten präsidentiellen Dekrets, mit welchem er vor gut einem Jahr die Teilmobilmachung der russischen Streitkräfte angeordnet hat (Text des Dekrets abrufbar unter: http://kremlin.ru/events/president/news/69391; vgl. auch die deutsche Übersetzung bei https://de.wikipedia.org/wiki/Mobilmachung_in_ Russland_2022#Wortlaut), wurden bis Ende Oktober 2022 nach offiziellen Angaben rund 300.000 russische Reservisten zum Militärdienst einberufen und nach und nach zum Kriegseinsatz in der Ukraine entsandt (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 15 m.w.N.; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27). Die tatsächliche Zahl der bis zu diesem Zeitpunkt (zwangs-)mobilisierten Personen wurde teils auf bis zu 500.000 geschätzt (vgl. BAMF, Briefing Notes Zusammenfassung – Russische Föderation (Juli bis Dezember 2022), 1. Januar 2023, S. 5). Ende Oktober 2022 verkündete zunächst Verteidigungsminister Schoigu, wenige Tage später dann auch Präsident Putin das offizielle Ende dieser Teilmobilmachung. Zugleich erklärte der Kreml ausdrücklich, dass eine weitere Mobilisierung weder notwendig noch geplant sei, da das angestrebte Rekrutierungsziel bereits erreicht worden sei (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; BAMF, Briefing Notes vom 1. Januar 2023, a.a.O., S. 5; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 28; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 13). Diese Aussage wurde in der Folge immer wieder angezweifelt und von verschiedenen Seiten wiederholt die Vermutung geäußert, dass weitere Mobilisierungswellen unmittelbar bevorstünden bzw. die Mobilisierung verdeckt fortgeführt werde (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35 [„verdeckte Mobilisierung“]; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 15 f.; EASO-AM NL, COI report: Russian Federation, März 2023, S. 56 [„Hidden mobilisation“; EASO-AM NL]; The Moscow Times, Will Putin announce another round of mobilization?, 30. Januar 2023; DIS/12/2022, a.a.O., S. 12). Zur Begründung berief man sich einerseits auf den inzwischen von der russischen Präsidialverwaltung bestätigten Umstand, dass das Dekret, welches die Teilmobilmachung im September 2022 angeordnet hatte, mangels eines präsidentiellen Aufhebungserlasses weiterhin in Kraft sei, auf seiner Grundlage also theoretisch bis auf Weiteres jederzeit Reservisten einberufen werden könnten (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 35; EASO AM-NL, a.a.O., S. 53; BAMF, Briefing Notes vom 1. Januar 2023, a.a.O., S. 5; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 27 f.; DIS/12/2022, a.a.O., S. 12; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 52). Zudem wurde darauf verwiesen, dass nie veröffentlicht worden ist, die Einberufung wie vieler Reservisten das Dekret vom 21. September 2022 tatsächlich anordnet bzw. als Ziel vorgibt. Der veröffentlichte Teil des Dekrets enthält hierzu keine Angaben; allerdings dient Ziffer 7 des Dekrets allein dem „Dienstgebrauch“ und ist bisher unveröffentlicht geblieben, weswegen spekuliert worden ist, dass darin die Zahl der insgesamt zu mobilisierenden Reservisten vorgegeben ist (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 26). Unabhängige russische Exilmedien bezifferten das im Dekret tatsächlich ausgegebene Rekrutierungsziel unter Berufung auf Regierungsquellen auf eine Million, teils sogar auf bis zu 1,2 Millionen Reservisten (BAMF, Briefing Notes vom 1. Januar 2023, a.a.O., S. 4; EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 26 m.w.N.). Als Beleg für eine andauernde Mobilisierung auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 wurde zudem auf verschiedene Berichte verwiesen, denen zufolge in der Zeit von Dezember 2022 bis etwa Februar/März 2023 weiterhin Vorladungen an zu mobilisierende Reservisten versandt und diese teils an die Front in der Ukraine entsandt worden sein sollen (EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 16; EASO-AM NL, a.a.O., S. 56 f.; BAMF, Briefing Notes vom 1. Januar 2023, a.a.O., S. 5; vgl. zur Situation im Frühjahr 2023 auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 53 ff. m.w.N.). Nicht zuletzt auf Grundlage dieser Berichte geht offensichtlich auch die Beklagte davon aus, dass jedenfalls um die Jahreswende 2022/2023 die Mobilisierung auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 in gewissem Umfang und in bestimmten Regionen der Russischen Föderation andauerte (vgl. Anlage zum Schreiben der Beklagten vom 14. Juli 2023, Bl. 374 ff. Gerichtsakte). Zu der Frage, in welchem Umfang und nach welchen Kriterien in diesem Zeitraum weiterhin zwangsweise Rekrutierungen von Reservisten stattfanden, liegen allerdings bis heute keine gesicherten Erkenntnisse vor. Einig sind sich die zitierten Quellen lediglich darüber, dass um die Jahreswende 2022/2023 und Anfang des Jahres 2023 nicht annähernd in dem Umfang weiter (zwangs-)rekrutiert worden ist wie im Rahmen der offiziell verkündeten Teilmobilmachung im September/Oktober 2022 (EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 16; EASO-AM NL, a.a.O., S. 57). Die aktuelle Einberufungssituation allerdings unterscheidet sich maßgeblich von der Einberufungssituation Anfang des Jahres 2023. Dies ergibt sich aus den aktuellsten der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse. Zwar wurden die im Beweisbeschluss vom 28. April 2023 aufgeworfenen Fragen des Gerichts betreffend die russische Teilmobilmachung und ihr mögliches Andauern von der European Union Agency for Asylum unter Berufung auf ihre fehlende Mandatierung nicht wie angefragt beantwortet. Die am 3. Oktober 2023 von eben dieser EU-Behörde veröffentlichte COI Query lässt jedoch – in Zusammenschau mit anderen aktuellen Erkenntnismitteln – eine Einschätzung der aktuellen Lage in der Russischen Föderation zu, weswegen die Kammer davon abgesehen hat, die im Beweisbeschluss formulierten Fragen von Amts wegen nochmal einer anderen sachverständigen Stelle vorzulegen; die Beteiligten haben ebenfalls keine dahingehenden Anträge gestellt. Diese aktuellen Erkenntnisse zugrunde gelegt, ist nach Überzeugung der Kammer weder aktuell noch in naher Zukunft davon auszugehen, dass Reservisten in der Russischen Föderation auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 weiterhin systematisch oder zumindest in relevantem Umfang zwangsmobilisiert und sodann in den Ukrainekrieg entsandt werden. Zwar hat die russische Armee angesichts hoher Verluste und des andauernden Angriffskriegs gegen die Ukraine weiterhin einen sehr hohen Personalbedarf (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13; Jamestown Foundation, Sergey Sukhankin, Russia continues to forcibly recruit prisoners and migrant workers for war in Ukraine (Part one), 31.10.2023 [Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023]; Jamestown Foundation/Ksenia Kirillova, Moscow tries to bolster military forces while avoiding overt mobilization, 18.09.2023 [Jamestown Foundation, Kirillova]; ISW vom 18. Oktober 2023, a.a.O.). Im Unterschied zur Situation Anfang des Jahres 2023 fehlt es jedoch an konkreten Berichten über Fälle, in denen einfache Reservisten per Einberufungsbefehl (draft notice) gegen ihren Willen eingezogen und zum Kampfeinsatz in die Ukraine entsandt würden. Vielmehr sind sich die verfügbaren Quellen weitgehend in ihrer Einschätzung einig, dass entsprechend den politischen Vorgaben des Kreml bis auf Weiteres nicht mit einer erneuten Mobilisierungswelle bzw. der Fortführung einer verdeckten Zwangsmobilisierung von Reservisten zu rechnen ist (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12; ISW vom 9. Oktober 2023; Jamestown Foundation/Sergey Sukhankin, Russia continues to forcibly recruit prisoners and migrant workers for war in Ukraine [Part two], 08.11.2023 [Jamestown Foundation, Sukhankin 11/2023]). So haben nach Angaben des unabhängigen russischen Medienportals „Verstka“ diverse Kontaktleute in verschiedenen Regionalverwaltungen und Militärkommissariaten Mitte September 2023 übereinstimmend angegeben, dass aktuell keine Vorbereitungen für eine konkret bevorstehende Mobilisierungswelle laufen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12 m.w.N.). Stattdessen wird von verschiedenen Seiten übereinstimmend berichtet, dass Präsident Putin und seine Entourage trotz des andauernd hohen Personalbedarfs eine weitere offizielle und flächendeckend angelegte (Teil-)Mobilisierung von Reservisten aus innenpolitischen Gründen unbedingt und so lange wie irgend möglich vermeiden wollen und stattdessen gezielt und verstärkt auf andere Maßnahmen zur Deckung des anhaltend hohen Personalbedarfs für den Ukrainekrieg setzen (ISW vom 3. Oktober 2023, a.a.O.: Stichwort: „Russian objective: Expand combat power without conducting general mobilization“; EUAA, COI Query 10/2023, a.a.O., S. 12; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.). So versucht man – wie schon zu Anfang des Krieges – durch umfangreiche und landesweite Werbekampagnen möglichst viele Freiwillige als Vertragssoldaten zu gewinnen. Geworben wird dabei vor allem mit der vergleichsweise guten Bezahlung wie u.a. einem Einstiegsgehalt von 204.000 Rubeln, was rund 2.050 Euro entspricht, sowie mit weiteren sozialen Leistungen und finanziellen Vergünstigungen für die Soldaten selbst, aber auch für ihre Familienangehörigen. So werden für den Fall eines Vertragsabschlusses mit dem Militär zum Beispiel Einmalzahlungen zwischen – je nach Region – 50.000 bis zu einer Million Rubeln in Aussicht gestellt (ISW vom 15. November 2023, a.a.O.). Die Kampagnen beschränken sich dabei nicht auf traditionelle Posterkampagnen und Anzeigen auf Regierungs- und Behörden-Webseiten, sondern die Werbung wird z.B. auch auf Social-Media-Plattformen von Bibliotheken, Schulen, Universitäten und Arbeitsämtern platziert und mittels persönlicher Ansprachen von Studenten und Arbeitslosen oder durch persönliche Anrufe von Mitarbeitenden der Militärkommissariate durchgeführt (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13 m.w.N.; ISW vom 25. Oktober 2023 und vom 3. November 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023, a.a.O.). Ein weiterer, immer wichtiger werdender Pfeiler der Rekrutierungskampagnen ist zudem die seit Herbst 2022 auch vom Verteidigungsministerium in erheblichem Umfang betriebene Rekrutierung von Strafgefangenen, denen als Gegenleistung für einen Kampfeinsatz Geld und frühzeitige Entlassung aus dem Gefängnis angeboten wird (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.). Infolge einer Gesetzesänderung vom 4. November 2022 kann die Armee nun auch Schwerverbrecher als Freiwillige rekrutieren, die z.B. wegen Mordes, Raubes oder Drogendelikten verurteilt worden sind. Ausgenommen sind weiterhin Strafgefangene, welche z.B. wegen Terrorismusvorwürfen, Verrats, versuchter Tötung eines Regierungsbeamten oder Sexualdelikten zu Lasten von Minderjährigen in Haft sind (BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 16 f.). In den letzten Monaten hat sowohl das russische Verteidigungsministerium als auch die ebenfalls in der Ukraine kämpfende russische Nationalgarde (Rosgvardia) die Rekrutierung von Strafgefangenen, darunter auch weiblichen Häftlingen, intensiviert. Zudem ist geplant, zur Erleichterung dieser Rekrutierungen ein separates Militärregister für Häftlinge anzulegen und die Registrierung direkt in den Haftanstalten vorzunehmen (Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.; ISW vom 2. November 2023, a.a.O.). Grund für die massive Rekrutierung unter Häftlingen oder auch Ex-Häftlingen dürfte nach Ansicht von Beobachtern die insoweit höhere Akzeptanz dieser Maßnahmen in der russischen Bevölkerung sein und die Hoffnung des Kreml, hierdurch nicht erneut – wie im Herbst 2022 – den Unmut der Bevölkerung zu wecken (Jamestown Foundation, Sukhankin 11/2023, a.a.O.). Ergänzend soll die russische Armee in letzter Zeit verstärkt versucht haben, ukrainische Kriminelle aus den besetzten Gebieten im Osten der Ukraine als Freiwillige für die russische Armee zu rekrutieren (ISW vom 30. Oktober 2023, a.a.O.). Neben der Rekrutierung von Häftlingen wird von den russischen Behörden seit einiger Zeit verstärkt die - teils zwangsweise - Rekrutierung von Arbeitsmigranten aus Zentralasien und dem Südkaukasus betrieben (ISW vom 20., 22. und 24. Oktober 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023 und 11/2023, a.a.O.). Einerseits wird noch nicht eingebürgerten Migranten die Zahlung von guten Gehältern und Boni sowie eine schnelle Einbürgerung nach nur sechs bis zwölf Monaten – anstelle von sonst fünf Jahren – in Aussicht gestellt, wenn sie sich vertraglich zur Ableistung des Militärdienstes verpflichten (Jamestown Foundation, Sukhankin 10/2023, a.a.O.; ISW vom 20. Oktober 2023, a.a.O.; vgl. auch DIS, 12/2022, a.a.O., S. 9). Andererseits gibt es seit Oktober 2023 vermehrt Berichte über Razzien und Festnahmen von Arbeitsmigranten aus den zentralasiatischen Ex-Sowjetrepubliken, welche sodann in russischen Militärkommissariaten mit mehr oder weniger großem Druck bzw. mehr oder weniger versteckten Drohungen – wie u.a. mit dem Entzug der u.U. bereits erworbenen russischen Staatsbürgerschaft – zur Vertragsunterzeichnung gebracht werden sollen; in einzelnen Fällen sollen bereits naturalisierten Migranten auch direkt Einziehungsbefehle ausgehändigt worden sein (ISW vom 20. Oktober 2023, a.a.O.; ISW vom 15. November 2023, a.a.O.). Auch andere vulnerable Personengruppen geraten zunehmend als potenzielle Rekruten in den Blick der russischen Behörden; so gibt es Berichte über vermehrte Versuche, Obdachlose, Alkoholkranke, Schuldner oder auch Straftäter auf Bewährung zur Vertragsunterschrift und infolgedessen zu einem Fronteinsatz in der Ukraine zu bewegen (ISW vom 2. November 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Sukhankin 11/2023, a.a.O.). Daneben setzen die russischen Behörden auch weiterhin auf die Rekrutierung von Ausländern, sei es als Vertragssoldaten in der russischen Armee, sei es als Söldner in einer der weiterhin im Ukrainekrieg kämpfenden (semi-)privaten Militärfirmen. So ist z.B. bekannt, dass u.a. Serben, Nepalesen und Kubaner in der Ukraine auf russischer Seite kämpfen (ISW vom 3. und 6. Oktober 2023, a.a.O.). Hinzu kommen in letzter Zeit Soldaten, die in den von Russland besetzten Gebieten im Osten der Ukraine rekrutiert worden sind, wobei darunter sowohl Freiwillige als auch Zwangsrekrutierte sein sollen (ISW vom 4., 5. und 12. Oktober 2023 und vom 30. September 2023, a.a.O.). Weiter im Einsatz in der Ukraine sind zudem zahlreiche Soldaten, die zuvor zur russischen Wagner-Gruppe gehört haben. Sie sollen nun teils in die regulären russischen Streitkräfte oder in die Nationalgarde (Rosgvardia) aufgenommen worden sein, teils Verträge mit den quasi-privaten Militärfirmen Redut oder Storm-Z geschlossen haben oder in die tschetschenischen Akhmat-Regimenter Kadyrows gewechselt sein (ISW vom 30. Oktober 2023, a.a.O.; ISW vom 15. November 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation/Sukhankin 11/2023, a.a.O.). Zugleich wird berichtet, dass die Rekrutierungsbeauftragten inzwischen so gut wie jeden Bewerber als Freiwilligen bzw. als Vertragssoldaten akzeptieren, unabhängig von seiner Vergangenheit oder militärischen Vorbildung (Jamestown Sukhankin 11/2023, a.a.O.; ISW vom 28. Oktober 2023, a.a.O.). Auch auf Offiziersebene ist man inzwischen offensichtlich bereit, die Anforderungen zu senken; so wird berichtet, dass Studenten der russischen Militärakademien bereits lange vor ihrem Abschluss als Unteroffiziere eingesetzt und an die Front entsandt werden („early graduation“; vgl. ISW vom 1. Oktober 2023, a.a.O.). Laut russischem Verteidigungsministerium sollen all diese Rekrutierungsmaßnahmen dazu geführt haben, dass allein im September 2023 50.000 Freiwillige rekrutiert werden konnten (ISW vom 3. Oktober 2023 a.a.O.); Dmitri Medwedew verkündete im Oktober 2023, dass zurzeit im Schnitt mehr als 1.600 Militärdienstverträge pro Tag unterzeichnet würden (ISW vom 25. Oktober 2023, a.a.O.). Hinzu kommt, dass erwartet wird, dass die Anhebung der oberen Altersgrenze für Grundwehrdienstpflichtige von 27 auf 30 Jahre, die erstmals im Rahmen der ab 1. April 2024 zu erwartenden Frühjahrskampagne zur Anwendung kommen soll (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5 f.), zu einer deutlichen Erhöhung der Zahl der pro Kampagne zum Grundwehrdienst Einberufenen – zuletzt 147.000 (Frühjahr 2023) bzw. 130.000 (Herbst 2023) – führen wird. Zudem werden seit 1. Oktober 2023 erstmals auch in den besetzten ukrainischen Gebieten Luhansk, Donezk, Cherson und Saporischschja Männer zum Grundwehrdienst eingezogen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5). Mit dieser Ausweitung der Zahl der Grundwehrdienstleistenden wird offensichtlich auch die Erwartung verbunden, dass sich eine deutlich größere Zahl von Grundwehrdienstpflichtigen spätestens nach der viermonatigen militärischen Grundausbildung – teils freiwillig, teils unter Druck oder Zwang – als Vertragssoldat verpflichtet und sodann legal in den Krieg in der Ukraine entsandt werden kann (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 5 f.; EUAA, COI Query, 02/2023, a.a.O., S. 9 f., 14; BFA, Länderinformation Version 12, a.a.O., S. 34; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.; vgl. auch: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 80 ff.). Nicht zuletzt soll auch die am 24. Juli 2023 beschlossene und mit dem 1. Januar 2024 beginnende schrittweise Anhebung der Pensionsaltersgrenzen für alle Reservisten um fünf Jahre (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13) der ergänzenden Deckung des Personalbedarfs der Armee dienen. Schließlich müssen alle Männer, die im Rahmen der Teil-Mobilmachung vom September 2022 eingezogen worden sind, und auch alle anderen Vertragssoldaten grundsätzlich so lange Militärdienst leisten, wie die Mobilmachungsanordnung in Kraft ist und sie noch nicht das Pensionsalter erreicht haben (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 13, 15). Alle diese Erkenntnisse sprechen in ihrer Gesamtschau nach Überzeugung der Kammer gegen das Andauern einer weiteren offenen oder auch verdeckten Fortführung der im September 2022 von Putin angeordneten Teil-Mobilmachung zum jetzigen Zeitpunkt und in bis von heute aus absehbare Zeiten. Allerdings gibt es bereits seit Anfang 2023 Berichte über diverse behördliche Maßnahmen, die nach Einschätzung von Beobachtern der Vorbereitung und vor allem Effektivierung künftiger Rekrutierungs- bzw. Mobilisierungskampagnen dienen sollen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 f.; ISW vom 4. Oktober 2023, a.a.O.). Als Grund hierfür wird vor allem das chaotische, teils fehlerbehaftete, teils ineffektive Vorgehen der Militärbehörden bei der Durchführung der Mobilisierung im Herbst 2022 genannt (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12; ISW vom 4. Oktober 2023, a.a.O.). Einer Wiederholung dieser Fehler soll vor allem Folgendes entgegenwirken: Einerseits die Maßnahmen zur sogenannten Digitalisierung der Rekrutierungsverfahren („crypto-mobilization“), wozu die Einführung eines einheitlichen digitalen Militärregisters für Grundwehrdienstpflichtige und Reservisten (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 i.V.m. S. 6 ff. a.a.O.), die Digitalisierung der Rekrutierungsbüros sowie die Aktualisierung der Wehrdatenerfassung im Wege des Abgleichs und der Synchronisierung der Daten verschiedenster regionaler und zentraler Behörden (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12; ISW vom 4. Oktober 2023 und vom 5. Oktober 2023, a.a.O.) in Verbindung mit der Verpflichtung u.a. von Privatkliniken zur Bereitstellung ihrer Daten (ISW vom 4. Oktober 2023 und 5. Oktober 2023, a.a.O.) wie auch die Einführung der Möglichkeit der elektronischen Zustellung von Vorladungen, Einberufungs- und Musterungsbefehlen über das Regierungsportal „Gosuslugi“ samt Einführung einer Zustellungsfiktion nach sieben Tagen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11 i.V.m. S. 6 f.) zu zählen sind (vgl. zu ersten Überlegungen in dieser Richtung bereits: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 54 m.w.N.). Die in letzter Zeit vermehrt beobachteten Ladungen von Reservisten zu verpflichtenden Militärübungen und die ebenfalls vermehrt beobachteten Vorladungen zu Militärkommissariaten zwecks Aktualisierung der dort gespeicherten Wehrdaten deuten ebenfalls in diese Richtung (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12). Die Anordnung dieser Reformen und Maßnahmen hat zum Wiederaufflammen der Spekulationen über eine möglicherweise zeitnah bevorstehende Mobilisierungswelle geführt (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 11), wie es sie bereits um die Jahreswende 2022/2023 gegeben hat (vgl. hierzu: EUAA, COI Query, 2/2023, a.a.O., S. 16; DIS, 12/2022, a.a.O., S. 12 sowie VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a.a.O., Rn. 53). Wie oben bereits ausgeführt, fehlt es jedoch an konkreten, belastbaren Hinweisen oder wenigstens Indizien dafür, dass gerade jetzt oder in naher Zukunft eine (Zwangs-)Mobilisierung stattfinden sollte. Stattdessen wird darauf hingewiesen, dass einerseits die Digitalisierungsmaßnahmen bisher schleppend verlaufen und die neuen elektronischen Instrumente, anders als angekündigt, weiterhin nicht zur Verfügung stehen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 8) und dass andererseits der Kreml aus innenpolitischen Gründen nach wir vor alles daran setzen wird, eine erneute weitreichende (Zwangs-)Mobilisierung wie im September 2022 nach Möglichkeit zu vermeiden (ISW vom 9. Oktober 2023, a.a.O.; Jamestown Foundation, Kirillova, a.a.O.; EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12). Zwar hat das kremlkritische Portal „Verstka“ Mitte September 2023 in einem Artikel mit dem Titel „Mobilisation ist not ready“ darüber spekuliert, dass es möglicherweise nach der Präsidentschaftswahl im nächsten Jahr, deren erste Runde im März 2024 stattfinden soll, zur Anordnung einer weiteren Mobilisierungswelle wie im September 2022 kommen könnte (zitiert in: EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 12). Dass dieser Spekulation irgendwelche weitergehenden Erkenntnisse oder Informationen unterrichteter Kreise zugrunde liegen könnten, ist jedoch nicht ersichtlich. Nach alldem ist die Kammer der Überzeugung, dass es sich bei den oben beschriebenen Reformen und Digitalisierungsmaßnahmen bisher tatsächlich nur um technische und administrative Vorbereitungen auf kommende Rekrutierungskampagnen – wie z.B. auf die nach den vorliegenden Erkenntnissen im April 2024 anstehende und den Kläger nicht erfassende Kampagne zur Einberufung von Grundwehrdienstpflichtigen (EUAA, COI Query, 10/2023, a.a.O., S. 6 f.) – handelt, ohne dass sich daraus jedoch hinreichend konkrete Schlüsse auf das mögliche Ob, Wann und Wie einer künftigen Zwangsmobilisierung von Reservisten ziehen lassen. Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt ist nach Überzeugung des Gerichts angesichts der individuellen Lage des Klägers zu 1 nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er in absehbarer Zeit gegen seinen Willen in die russische Armee eingezogen und an die Front in der Ukraine entsandt werden wird. Selbst wenn man unterstellte, der Kläger zu 1 wäre ein wehrdiensttauglicher Reservist, was er lediglich behauptet, jedoch nicht belegt hat und aufgrund des offenkundigen Strabismus des Klägers zu 1 auch nicht auf der Hand liegt, gehört er bereits ob seines Alters nicht zu denjenigen, die absehbar eingezogen werden. Denn innerhalb der Gruppe der Reservisten wird nach Dienstrang und Altersstufen unterschieden. Die erste Altersstufe („First tier“) der untersten Ranggruppe, die Soldaten, Matrosen und Unteroffiziere sowie weitere Dienstränge unterhalb der Offiziere umfasst und zu der der Kläger zu 1 wohl gehören dürfte, umfasst aktuell Reservisten bis zum Alter von 35 Jahren (EUAA, COI, 12/2022, a.a.O., S. 23; (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – 33 K 143.19 A – Rn. 47 f., juris). Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese Altersgrenze von 2024 an bis 2028 pro Jahr schrittweise um jeweils ein Jahr auf schließlich 40 Jahre erhöht werden wird (EUAA, COI Query, 10/2023, a. a. O., S. 13), gehört der Kläger zu 1 nicht zu denjenigen Mitgliedern der Reserve, die im Fall einer (Zwangs-)Mobilisierung als Erstes eingezogen werden („First tier“; EUAA, COI, 12/2022, a. a. O., S. 23). Daher dürfte er jedenfalls nicht der ersten Welle einer künftigen Mobilisierungskampagne unterfallen, wenn diese sich nicht ohnehin auf die Einberufung von Reservisten mit bestimmten Spezialkenntnissen und/oder Kampferfahrung beschränken sollte (vgl. zu dieser Diskussion im Hinblick auf das präsidentielle Dekret vom 21. September 2022: EUAA, COI, 12/2022, a. a. O., S. 26 f., 32 f. m. w. N.). Dem gänzlich substanzlosen Vorbringen der Klägerin zu 2, die zum Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals behauptet hat, in Tschetschenien sei vor etwa fünf bis sechs Monaten ein Einberufungsbefehl für ihren Mann eingetroffen, braucht angesichts der in der Ladung enthaltenen gerichtlichen Auflage nach § 87b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht weiter nachgegangen zu werden. Unabhängig davon ist nach der oben geschilderten Erkenntnislage im Ergebnis einer prognostischen Gesamtschau vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass der Einberufungsbefehl bei Rückkehr noch gilt oder dem Kläger zu 1 bei Rückkehr in absehbarer Zeit ein solcher Einberufungsbefehl erneut zugestellt oder er mit unlauteren Mitteln zu einer Vertragsunterschrift bei der russischen Armee gezwungen werden wird. Die oben ausführlich dargestellten Prognosetatsachen sprechen nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass aktuell und bis auf Weiteres den politischen Vorgaben des Kreml zufolge die (Zwangs-)Mobilisierungskampagne vom September 2022 weder offen noch verdeckt fortgeführt wird und derzeit auch keine belastbaren Hinweise auf eine in absehbarer Zukunft konkret bevorstehende Anordnung einer weiteren Teil- oder gar Generalmobilmachung vorliegen. Gründe dafür, dass die russischen Militärbehörden an der Person des Klägers zu 1 ein besonderes Interesse haben und ihn aufgrund dessen entgegen der allgemeinen Rekrutierungspraxis zwangsrekrutieren könnten, sind nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere auch deswegen, weil er keiner der aktuell besonders ins Visier der russischen Rekrutierungsbehörden geratenen Personengruppen wie vor allem Strafgefangene und aus Zentralasien stammenden Arbeitsmigranten angehört, hinsichtlich derer aktuell unklar erscheint, ob und gegebenenfalls in welchem Maße neben aggressiven Anwerbeversuchen ihnen gegenüber zwecks Rekrutierung möglicherweise auch psychischer und physischer Zwang angewandt wird. Auch bei der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise, in deren Rahmen die besondere Schwere des für den Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchteten Verfolgungseingriffs mit zu berücksichtigen ist, ergibt sich vorliegend kein anderes Ergebnis. Zwar würde dem Kläger zu 1 im Falle einer Einberufung als Reservist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohen. Er liefe nicht nur Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden, sondern auch unmittelbar oder mittelbar an von den russischen Streitkräften und den mit ihnen kämpfenden militärischen Gruppierungen in dem von Russland geführten Angriffskrieg gegen die Ukraine begangenen völker- und menschenrechtswidrigen Handlungen und Verbrechen im Sinne des Art. 3 EMRK beteiligt zu werden (vgl. hierzu: VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023, a. a. O., Rn. 92 f. m. w. N. [zur Situation von Grundwehrdienstpflichtigen]; BFA, Länderinformation Version 12, a. a. O., S. 7, 35 m. w. N.; EUAA, COI Query, 10/2023, a. a. O., S. 4). Dennoch führt dies im Rahmen der prognostischen Gesamtbetrachtung im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht zur Unzumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers zu 1 in die Russische Föderation. Zwar ist nicht auszuschließen, dass es in Abhängigkeit vom Kriegsverlauf zu irgendeinem künftigen Zeitpunkt zu einer weiteren Mobilisierungskampagne kommt, welche unter Umständen auch einfache Reservisten wie den Kläger zu 1 erfassen könnte. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der aktuellen politischen Lage ein solcher Schritt in absehbarer Zukunft bevorsteht, sind jedoch, wie dargestellt, nicht ersichtlich. Vielmehr erachtet das Gericht die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung des Klägers zu 1 gegen seinen Willen nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse aktuell als derart unwahrscheinlich, dass trotz der Schwere des im Fall einer Einziehung drohenden Schadens eine Rückkehr in die Russische Föderation als zumutbar angesehen wird. Darauf, ob die Situation in Tschetschenien möglicherweise anders zu beurteilen sein und dem Kläger zu 1 dort im Fall der Rückkehr aktuell eine Zwangsmobilisierung drohen könnte (vgl. zu der besonders gelagerten Situation in Tschetschenien u.a.: BFA, Länderinformation Version 12, a. a. O., S. 35 f.; EUAA, COI Query, 02/2023, a. a. O., S. 19 f. m. w. N.; DIS, 12/2022, a. a. O., S. 32 f.), kommt es vorliegend nicht an. Nach dem oben Gesagten wäre er nicht auf eine Rückkehr nach Tschetschenien zu verweisen. 3. Der Kläger zu 1 hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, was in besonderen Ausnahmefällen auch aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht kommt. In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union dazu darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim] – Rn. 89 ff. und – C-163/17 [Jawo] – Rn. 90 ff., jeweils juris). Dass ihm bei einer Rückkehr in die Russische Föderation dergleichen drohen könnte, hat der Kläger zu 1 nicht geltend gemacht; auch ergibt sich hierfür nichts aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Wie oben bereits ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der erwerbsfähige Kläger zu 1, der sowohl über einen Schulabschluss als auch über gewisse berufliche Erfahrungen und diverse in der Russischen Föderation ansässige Verwandte verfügt, nach Rückkehr eine Unterkunft finden wird und den familiären Lebensunterhalt wird erwirtschaften können, unter Umständen mit anfänglicher Unterstützung seiner Großfamilie. b. Auch ein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Dieser Vorschrift zufolge soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Juni 2011 – OVG 8 LB 221.09 – juris Rn. 27 m.w.N.). Auch ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Für die Bestimmung der „Gefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückführung eintreten wird. Eine derartige Gefahr ist im Fall des Klägers zu 1 nicht gegeben, denn es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass er an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die sich durch eine Rückführung in die Russische Föderation alsbald wesentlich verschlechtern würde. 4. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. nochmals § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nach den Maßgaben der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rechtswidrig und verletzt den Kläger zu 1 in seinen Rechten. Die auf Grundlage von § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist gemäß Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 (Rückführungsrichtlinie) eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 – 1 C 24.21 – Rn. 18, juris). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022 (1 C 24.21) entschieden, dass Art. 5 Buchst. a und b der Rückführungsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie verlangen, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – Rn. 24 ff., juris). Die bisherige nationale Praxis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, etwa familiäre Belange des Ausländers, nicht bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG, sondern erst in einem nachfolgenden Verfahren bei der Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu beachten, steht damit nicht im Einklang. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023, a.a.O., Rn. 23), auch auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung (hier: der Abschiebungsandrohung) gegenüber den Eltern eines minderjährigen Kindes übertragbar; denn das Kindeswohl kann hierdurch gleichermaßen beeinträchtigt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. März 2023 – VG 35 K 347/19 A; VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2023 – VG 31 K 226/20). Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung voraussetzt, dass das Bundesamt die familiären Bindungen des um Asyl nachsuchenden Ausländers und das Wohl des von der Entscheidung betroffenen minderjährigen Kindes berücksichtigt. Dabei ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Vorliegend gebieten das Wohl des im April 2008 geborenen Klägers zu 5, der im Oktober 2009 geborenen Klägerin zu 6 und der im Juli 2013 geborenen Klägerin zu 7, die minderjährige Kinder der Kläger zu 1 und 2 sind, und die familiären Bindungen zu diesen, vom Erlass einer gegen den Kläger zu 1 gerichteten Abschiebungsandrohung abzusehen. Denn die Abschiebung hätte eine Trennung der zusammenlebenden Familie zur Folge und würde das Kindeswohl der minderjährigen Kinder, der Kläger zu 5, 6 und 7 in erheblichem Maße beeinträchtigen. Den Asylantrag des Klägers zu 5 hat das Bundesamt zwar ebenfalls abgelehnt. Hiergegen wurde aber fristgerecht – die vorliegende – Klage erhoben. Damit ist der Kläger zu 5 nicht vollziehbar ausreisepflichtig, vielmehr ist sein Aufenthalt gemäß § 55 Abs. 1, § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG bis zum rechtskräftigen Abschluss seines Klageverfahrens gestattet. Im Übrigen wird mit diesem Urteil auch die Abschiebungsandrohung für den Kläger zu 5 aufgehoben (dazu unten). Die beiden Töchter des Klägers zu 1, die Klägerinnen zu 6 und 7, sind ebenfalls nicht vollziehbar ausreisepflichtig, sondern im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides ist aufgrund der Auf-hebung der Abschiebungsandrohung für den Kläger zu 1 gegenstandslos und daher ebenfalls aufzuheben. II. Der Kläger zu 5 hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Eine eigene Vorverfolgung hat er nicht geltend gemacht, sondern auf die Vorverfolgungsgeschichte seines Vaters, des Klägers zu 1, verwiesen, die der Einzelrichter aus den oben dargelegten Gründen für nicht glaubhaft erachtet; im Übrigen ist auch der Kläger zu 5 insoweit auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen. Der Nachfluchttatbestand der Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung für den Ukrainekrieg scheidet im Falle des 15-jährigen Klägers zu 5 bereits ob seines noch jungen Alters aus; er ist absehbar weder grundwehrpflichtig noch Reservist. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Kläger zu 5 weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich. Aus den oben dargelegten Gründen ist die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides rechtswidrig und verletzt auch den Kläger zu 5 in seinen Rechten. Seine familiären Bindungen zur Mutter und den minderjährigen Schwestern, die jeweils im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104c Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind, stehen der Abschiebung derzeit ebenso entgegen wie die Bindung an seinen derzeit nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Vater, den Kläger zu 1 (siehe oben). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des Bescheides ist aufgrund der Aufhebung der Abschiebungsandrohung für den Kläger zu 5 gegenstandslos und daher ebenfalls aufzuheben. III. Die Kläger zu 3 und 4 haben im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf internationalen Schutz. 1. Ihnen ist zwar nicht die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG zuzuerkennen. Eine eigene Vorverfolgung haben sie nicht geltend gemacht. Vielmehr haben auch sie auf die Vorverfolgungsgeschichte ihres Vaters, des Klägers zu 1, verwiesen, die der Einzelrichter aus den oben dargelegten Gründen für nicht glaubhaft erachtet; im Übrigen sind die Kläger zu 3 und 4 insoweit ebenfalls auf die Inanspruchnahme internen Schutzes zu verweisen. Aus dem Nachfluchttatbestand einer drohenden Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung für den Ukrainekrieg ergibt sich für die Kläger zu 3 und 4 ebenfalls kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wie bereits zum Kläger zu 1 oben ausgeführt ist auch bei den Klägern zu 3 und 4 nicht ersichtlich, dass eine begründete Furcht vor Verfolgung „wegen“ eines asylrelevanten Merkmals im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG vorliegt. Es fehlt wiederum an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die russischen Behörden mit einer Einziehung zum Wehrdienst oder einer Bestrafung bei Entziehung zumindest auch an ein asylrelevantes Merkmal anknüpfen. Insbesondere ist eine Verfolgung wegen einer zugeschriebenen politischen Überzeugung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG) nicht ersichtlich (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 24. November 2023 – 33 K 499.16 A – Rn. 60-75 und Urteil vom 20. März 2023 – 33 K 143.19 A – Rn. 67-73, jeweils m.w.N. und juris). 2. Im Hinblick auf den zuletzt geltend gemachten Nachfluchttatbestand (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG) einer drohenden Einziehung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung für den Ukrainekrieg ergibt sich für die Kläger zu 3 und 4 im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung jedoch jeweils ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Der Einzelrichter ist nach Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass den Klägern zu 3 und 4 im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Gerichts (vgl. die Urteile der Kammer vom 29. Juni 2023 – VG 39 K 265.19 A, vom 2. November 2023 – VG 39 K 230.19 A, vom 22. November 2023 – VG 39 K 269.19 A und vom 20. Dezember 2023 – VG 39 K 300.19 A, jeweils nicht veröffentlicht; vgl. auch VG Berlin, Urteile vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – Rn. 76 ff., vom 6. Juli 2023 – 33 K 312.19 A – Rn. 20 und vom 11. August 2023 – 12 K 48/23 A – Rn. 20; alle bei juris; so auch VG Bremen, Urteil vom 5. Dezember 2023 – 6 K 535/20 – Rn. 51, juris; a. A. VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A – Rn. 41 ff., juris). Danach haben gesunde, kinderlose, männliche russische Staatsangehörige im grundwehrpflichtigen Alter beachtlich wahrscheinlich eine Einziehung zum Grundwehrdienst in den russischen Streitkräften (dazu a) und die Entsendung zu Kampfhandlungen in die Ukraine (dazu b) zu befürchten. Daraus ergibt sich wegen der zwangsweisen Teilnahme an einem völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und Gefahr für Leib und Leben eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (dazu c). Den Klägern zu 3 und 4 droht als Tschetschenen bei einer Niederlassung in ihrer Heimatregion Tschetschenien im Falle der Rückkehr zudem die Zwangsrekrutierung durch Machthaber Kadyrow für ein tschetschenisches „Freiwilligenbataillon“ für den Einsatz in der Ukraine (dazu d). Trotz der verbleibenden Unsicherheiten der Einberufung und Entsendung der Kläger zu 3 und 4, die noch keinen Musterungs- bzw. Einberufungsbefehl erhalten haben, ist bei qualifizierender Gesamtbetrachtung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit wegen der Schwere des befürchteten Eingriffs in die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit festzustellen. a. Die 19 bzw. 18 Jahre alten, kinderlosen und gesunden Kläger zu 3 und 4 unterliegen der Wehrpflicht. Die Verpflichtung zum allgemeinen Wehrdienst in der Russischen Föderation trifft nach dem Föderalen Gesetz Nr. 53-FZ über die Wehrpflicht und den Militärdienst vom 28. März 1998 und der Verordnung über die Wehrerfassung vom 27. November 2006 (im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Fassung vom 20. Juli 2020) grundsätzlich unterschiedslos alle Männer im Alter zwischen 18 bis 27 Jahren, die russische Staatsbürger sind und sich in der Russischen Föderation dauerhaft aufhalten bzw. dort gemeldet sind (Malek, Gutachten für das VG Berlin, 2. Februar 2015, S. 6 f.; AA Lagebericht 2022, S. 10; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 8. November 2021 – VG 33 K 548.18 A – EA S. 7). Wegen des steigenden Rekrutierungsdrucks spricht auch der Umstand, dass bisher jährlich lediglich etwa ein Drittel der Männer im wehrpflichtigen Alter tatsächlich einberufen wurde, nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu umfassend bereits: VG Berlin, Urteil vom 19. September 2023 – VG 33 K 78/21 A – EA S. 7 f.). So wurde in der Einberufungskampagne im Frühjahr 2023 die höchste Zahl Wehrdienstpflichtiger seit dem Jahr 2016 eingezogen (EUAA, COI Query, 10/2023, S. 5). Zu berücksichtigen ist, dass sich die Rekrutierungs- und Einziehungsbemühungen und -methoden der russischen Behörden gegenüber Grundwehrdienstpflichtigen seit der Einberufungskampagne im Herbst 2022 erheblich verschärft haben. Im Rahmen der Einberufungskampagne im zweiten Halbjahr 2022, die aufgrund der zunächst im Herbst durchgeführten Teilmobilmachung von Reservisten erst am 1. November 2022 begann und bis zum 31. Dezember 2022 andauerte, wurden Berichten zufolge in großer Zahl Männer im wehrpflichtigen Alter durch Rekrutierungs- und Polizeibeamte festgenommen, häufig unter Nichtbeachtung eines Rechts auf Aufschub der Einziehung. Ferner kam es landesweit in verschiedenen Regionen und Städten, insbesondere auch in den großen Städten wie Moskau, St. Petersburg, Wladiwostok und Wolgograd, aber auch in weiteren Städten, zu Razzien durch Polizeibeamte, bei denen Männer im wehrpflichtigen Alter zu Rekrutierungsbüros verbracht und von dort aus unter Nichtbeachtung der diesbezüglichen Verfahrensvorschriften binnen eines Tages zu Militäreinheiten entsandt wurden. Im Zuge der Razzien wurde auch auf Methoden der Videoüberwachung an U-Bahnhöfen und Handyortung zurückgegriffen (zu alledem vgl. EUAA, COI Query, 2/2023, S. 10 m. w. N.). Die Razzien zur Erfüllung der Einziehungsquote im Rahmen der Herbstkampagne 2022 beschreibt der russische Menschenrechtsaktivist Sergei Krivenko als von „umfassendem Charakter“ (EUAA, COI Query 2/2023, S. 10). Im Frühjahr dieses Jahres wurde die Einberufung zum Militärdienst weiter dadurch erleichtert, dass Einberufungsbefehle nicht mehr persönlich übergeben und der Empfang bestätigt werden muss. Vielmehr können seit der am 14. April 2023 in Kraft getretenen Gesetzesänderung Einberufungsbefehle auch auf elektronischem Weg zugestellt werden (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes vom 31. Juli 2023, S. 9). Auch dies ermöglicht eine schnellere und umfangreichere Einberufung Wehrpflichtiger (VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2023 – VG 33 K 331.19 A – EA S. 8 f.). Auch die von Gesetzes wegen weiterhin bestehende Möglichkeit der Grundwehrdienstverweigerung aus Gewissens- oder religiösen Gründen oder in sonstigen durch föderales Gesetz festgelegten Fällen und alternativen Ableistung eines Zivildienstes (Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung) spricht auf Grund mannigfaltiger Unsicherheiten, Unregelmäßigkeiten und Ablehnungsgründe hinsichtlich der tatsächlichen Ausübung dieses Rechts nicht gegen die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu ausführlich: VG Berlin, Urteile vom 6. Juli 2023 – VG 33 K 312.19 A – Rn. 24 ff. und vom 19. September 2023 – VG 33 K 78/21 A – EA S. 9 ff. und vom 21. November 2023 – VG 33 K 173/23 A – ES S. 8 ff.; a. A. VG Potsdam, Urteil vom 10. Mai 2023 – 6 K 352/18.A – Rn. 45, juris). b. Weiterhin ist auch die unfreiwillige Entsendung der Kläger zu 3 und 4 in den Ukraine-Krieg zur Überzeugung des Einzelrichters beachtlich wahrscheinlich. Dabei bewertet das Gericht die Gefahr noch als mit der Rückkehr im Zusammenhang stehend, auch wenn eine Entsendung in die Kriegsgebiete ggf. nicht sofort, sondern je nach Entwicklung der allgemeinen und individuellen Situation auch erst nach Ableistung einer Grundausbildung für Grundwehrdienstleistende erfolgen kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 20. März 2023 – VG 33 K 143.19 A – Rn. 85, juris). Im Ergebnis wertet das Gericht den Eintritt einer der Möglichkeiten, wie es in überschaubarer Zeit zu einer Entsendung des Klägers in den Ukraine-Krieg kommen kann, angesichts der sich mittlerweile hierzu verdichtenden Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der auch bei im Einzelnen noch unterschiedlichen Möglichkeiten des Geschehensablaufs jedenfalls drohenden Ausweglosigkeit für die Kläger zu 3 und 4 als beachtlich wahrscheinlich. Dies gilt umso mehr angesichts der schweren Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter, die im Falle der Entsendung drohen (dazu sogleich unter c). Die Situation für Grundwehrdienstleistende in der Russischen Föderation im Zusammenhang mit den im entscheidungserheblichen Zeitpunkt zu beobachtenden politischen Entwicklungen und dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stellt sich nach Auswertung der Erkenntnismittel wie folgt dar: Amtliche Stellen haben wiederholt öffentlich erklärt, dass Wehrdienstleistende nicht zu den „Hotspots“ der „militärischen Spezialoperation“ in der Ukraine entsendet würden, darunter Präsident Putin am 8. März 2022 und der russische Verteidigungsminister Schoigu am 9. März 2022 (EUAA, Country of Origin Information, The Russian Federation – Military Service, Dezember 2022 [EUAA, COI], S. 38). Auch erläuterte der russische Verteidigungsminister am 21. September 2022, dass Wehrpflichtige nicht von den Maßnahmen der (Teil-)Mobilmachung betroffen seien (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Russland: Wehrdienstverweigerung im Krieg gegen die Ukraine, 29. September 2022 [SFH], S. 5 f.). Gleichwohl kam es zu – demnach fehlerhaften – Entsendungen von Wehrdienstleistenden zu Beginn des Krieges und weiterer hunderter Wehrdienstleistender im Sommer 2022 zu Kämpfen in die Ukraine. Der russische Verteidigungsminister räumte die fehlerhaften Entsendungen ein und die Wehrdienstleistenden wurden – soweit noch am Leben – zurückgeholt (SFH, S. 6; RND, Ukraine-Krieg: Russland gibt Einsatz von 600 Wehrpflichtigen zu, 6. Juli 2022). Schon angesichts des Zeitablaufs seit Tätigung dieser Aussagen ist aber bereits eine weitergehende und differenzierte Betrachtung der rechtlichen Zulässigkeit und der tatsächlichen Praxis einer Entsendung von Wehrdienstleistenden zu Kampfhandlungen und in Kriegsgebiete geboten. Grundsätzlich ist es auch nach russischem Recht weiterhin unzulässig, Grundwehrdienstleistende in Krisen- oder Kriegsgebiete zu entsenden. Auf der Grundlage einer präsidialen Anordnung vom 16. September 1999, zuletzt geändert am 4. Oktober 2022, ist es aber möglich, Wehrdienstleistende nicht erst nach Abschluss ihres Wehrdienstes nach den vorgesehenen 12 Monaten, sondern bereits nach einer viermonatigen Militärgrundausbildung auch zu Kampfeinsätzen im Ausland zu entsenden; im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts sogar noch eher (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Russische Föderation, Version 12, 4. Juli 2023 [BFA, Länderinformation Version 12], S. 34; Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022 [DIS], S. 17). Über die von Russland besetzten ukrainischen Gebiete hat der russische Präsident bereits im Oktober 2022 Kriegsrecht verhängt (DIS, S. 17 unter Berufung auf das Institute for the Study of War). Der weitere Umstand, dass Wehrpflichtige von Beginn ihrer Wehrdienstzeit an unausgebildet auch zu Kampfeinsätzen im Inland herangezogen werden können (BFA, Länderinformation Version 12, S. 34), gewinnt insbesondere unter Beachtung der völkerrechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete durch die Russische Föderation Bedeutung. Hier können Wehrdienstleistende auch nach russischem Recht sofort eingesetzt werden, da es sich nach russischer (völkerrechtswidriger) Auffassung nicht um ausländische Gebiete handelt (DIS, S. 17). Wehrdienstleistende wurden und werden auch in grenznahe Gebiete wie Belgorod, Kursk, Brjansk, Rostow und Krasnodar und auch auf die Krim sowie in das belarussisch-ukrainische Grenzgebiet verbracht (BFA, Länderinformation Version 12, S. 34; EUAA, COI, S. 37 f.; DIS, S. 19). Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen keine Erkenntnisse für den Einsatz Grundwehrdienstleistender in der Ukraine – nach russischer Definition, mithin also mit Ausnahme der Krim und der annektierten ostukrainischen Gebiete – vor. Allerdings zeigen neuere Erkenntnisse, dass der russische Staat andere Methoden nutzt und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiter ausweiten wird, um auch Männer im wehrpflichtigen Alter in die Ukraine entsenden zu können, ohne dass diese als „Wehrdienstleistende“ geführt werden: Wehrdienstleistende, die sich mittels Vertrags als Vertragssoldaten verpflichten, werden nicht weiter als Wehrdienstleistende geführt und können rechtmäßig in den Krieg gegen die Ukraine und zu Einsätzen an der Front entsendet werden. Es ist beachtlich wahrscheinlich, dass die Russische Föderation von dieser Möglichkeit auch unter Ausübung von Druck bis hin zur Anwendung von Zwang vermehrt bis systematisch gegenüber Wehrpflichtigen Gebrauch machen wird. Bereits seit dem Jahresende 2022 liegen Erkenntnisse vor, dass Wehrdienstleistende sich mittels erzwungener Vertragsabschlüsse als Vertragssoldaten verpflichteten, ehe ihr Wehrdienst endete (DIS, S. 17; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation: Ukraine-Krieg; Rekrutierungen; Wehrpflichtige; 18. November 2022, S. 2; EUAA, COI, S. 37 f.). Dieses Vorgehen, das bereits 2022 teilweise als „systematisch“ (SFH, S. 6) bezeichnet wurde, auf die jungen Wehrdienstleistenden Druck bis hin zu Zwang auszuüben, Verträge als Vertragssoldaten abzuschließen, hat seither weiter zugenommen (DIS, S. 18; SFH, S. 6). Auch wurden bereits 2022 Fälle geschildert, in denen sogar Dritte für die Wehrdienstleistenden Verträge unterzeichnet haben sollen (DIS, S. 18). Diese Situation hat sich nach den neuesten Erkenntnissen entscheidungsrelevant verschärft. Wie der russische Verteidigungsminister Schoigu selbst erklärte, soll es bereits ab der Einziehungskampagne im Frühjahr 2023, also ab April 2023, dem regulären Vorgehen entsprechen, dass den Grundwehrdienstleistenden zu Beginn ihrer Wehrdienstzeit der Vertragsschluss als Vertragssoldat angeboten wird (EUAA, COI Query 2/2023, S. 9). Die Grundwehrdienstpflichtigen erhalten damit die Möglichkeit, sich anstelle des einjährigen regulären Grundwehrdienstes von vornherein – gegen eine entsprechende Bezahlung – als Vertragssoldaten zu verpflichten. Als solche können die „Wehrpflichtigen“ sofort sowohl in Kriegsgebiete als auch auf ausländisches Territorium entsandt werden. Das Gericht ist davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass ausgehend von den sich verdichtenden Anhaltspunkten der angespannten Personalsituation der russischen Armee, des Verlaufs und der Dauer des Krieges in der Ukraine seit nunmehr über einem Jahr und der gesellschaftlichen Stimmung gegen eine weitere Mobilisierung von Reservisten (vgl. Institute for the Study of War (ISW) vom 26. Februar 2023) eine ernsthafte, beachtlich wahrscheinliche Gefahr dafür besteht, dass junge Wehrpflichtige zu den Vertragsschlüssen gezwungen oder jedenfalls derart unter Druck gesetzt werden, dass eine freiwillige Verpflichtung nicht mehr automatisch angenommen werden kann. Es ist vielmehr beachtlich wahrscheinlich, dass sich hier gerade gegenüber den noch sehr jungen und entsprechend beeinflussbaren und vulnerablen Grundwehrdienstpflichtigen ein System des Zwangs und des Unterdrucksetzens zeigen wird. Dagegen stellen die formal ggf. sogar zutreffenden Dementi hinsichtlich der Entsendung von Wehrpflichtigen in die Ukraine seitens des russischen Präsidenten und des Verteidigungsministers nach Überzeugung des Einzelrichters keine verlässliche Grundlage für die Einschätzung der Lage mehr dar. Sobald sich eine Person nach dem derzeit in der Russischen Föderation geltenden Recht als Vertragssoldat verpflichtet hat, ist eine vorzeitige Beendigung dieses Vertrages nicht mehr möglich (EUAA, COI Query 2/2023, S. 14). Die Verpflichtung bleibt nach Art. 17 Abs. 5 des russischen Mobilisierungsgesetzes vom 26. Februar 1997 N 31-FZ in seiner aktuellen Fassung vom 4. November 2022 bis zum offiziellen Ende der (Teil-)Mobilmachung bestehen, selbst wenn der Vertrag bereits abgelaufen sein sollte (EUAA, COI Query 2/2023, S. 14). Es ist nach den vorliegenden Erkenntnissen unstreitig, dass eine offizielle, das heißt rechtlich verbindliche Beendigung der (Teil-) Mobilmachung von Reservisten bislang nicht erfolgt ist, sondern lediglich deren tatsächliche Umsetzung für beendet erklärt wurde. Das präsidentielle Dekret vom 21. September 2022 ist weiterhin in Kraft (EUAA, COI Query 2/2023, S. 15). Schließlich besteht auch ein besonderes Interesse des russischen Staates an denjenigen neuen Reservisten, die ihren Wehrdienst gerade (regulär) beendet haben. Die Einberufung dieser sodann zur Reserve gehörenden Soldaten genießt Priorität (EUAA, COI Query 2/2023, S. 16 unter Berufung auf das kremlkritische Portal Verstka). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnislage ist auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Kläger zu 3 und 4 eine von ihrem Willen unabhängige Entsendung in den Ukrainekrieg beachtlich wahrscheinlich. Der Einzelrichter verkennt dabei nicht die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich des zu prognostizierenden tatsächlichen Geschehensablaufs. Wesentlich ist jedoch, dass es den Klägern zu 3 und 4 im Falle der Einziehung zum Grundwehrdienst angesichts der potentiell schweren Folgen bei qualifizierender Betrachtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr möglich sein wird, sich effektiv gegen eine bevorstehende Verpflichtung und Entsendung zur Wehr zu setzen. Sie sind aufgrund ihres Alters bei der Beurteilung der Frage, wie wahrscheinlich ein erzwungener Vertragsschluss wäre, zudem als eine vulnerable Person einzustufen. Der Einzelrichter geht nicht davon aus, dass es den Klägern zu 3 und 4 möglich und zumutbar wäre, einem gegen sie ausgeübten entsprechenden Druck standzuhalten. c. Den Klägern zu 3 und 4 droht bei Einziehung als Grundwehrdienstpflichtige hinreichend wahrscheinlich die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg und damit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Denn nicht nur laufen sie in diesem Fall Gefahr, selbst verwundet oder getötet zu werden und damit schwerste Schäden an besonders gewichtigen Rechtsgütern zu erleiden. Die russischen Streitkräfte und die mit ihnen kämpfenden Truppen begehen in dem von Russland geführten Angriffskrieg in der Ukraine und an der dortigen Bevölkerung zudem immer wieder völker- und menschenrechtswidrige Handlungen im Sinne des Art. 3 EMRK wie wahllose Bombardierungen und Granatenangriffe auf zivile Ziele, Folterungen, willkürliche Verhaftungen, Entführungen, Tötungen, Vergewaltigungen, Kindesentziehungen, Zwangsrekrutierungen von ukrainischen Zivilisten und Plünderungen (Human Rights Watch, World Report 2023 – Russian Federation, 12. Januar 2023, S. 1; EUAA, COI Query 2/2023, S. 3; VG Lüneburg, Urteil vom 27. September 2022 – 2 A 253/19 – S. 7, juris; ISW, Russian Offensive Campaign Assessment vom 5. März 2023; ausführlich VG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 – VG 39 K 62.19 A – Rn. 20 ff., juris; Urteil vom 30. Januar 2023 – VG 39 K 75.19 A – EA S. 5 ff. m. w. N.). Der Internationale Strafgerichtshof erließ einen Haftbefehl gegen den russischen Präsidenten Putin mit dem Vorwurf, für in der Ukraine begangene Kriegsverbrechen verantwortlich zu sein (Meldung des IStGH vom 17. März 2023, Situation in Ukraine: ICC judges issues arrest warrants against Vladimir Vladimirovich Putin and Maria Alekseyevna Lvova-Belove, abrufbar unter https://www.icc-cpi.int/news/ situation-ukraine-icc-judges-issue-arrest-warrants-against-vladimir-vladimirovich-putin-and). Der Einzelrichter sieht bei Einziehung und Entsendung der Kläger zu 3 und 4 in diesen Krieg auch die beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie unmittelbar oder mittelbar an derartigen Handlungen und Verbrechen beteiligt werden. d. Würden die Kläger zu 3 und 4 in die Teilrepublik Tschetschenien zurückkehren, bestünde zudem eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie gegen ihren Willen für eine tschetschenische Kampfeinheit eingezogen und in die Ukraine entsandt würden. Der tschetschenische Machthaber Kadyrow hat – mutmaßlich zum Beweis seiner Loyalität zu Putin und zum Ausbau seiner Macht – die Entsendung nicht nur seiner Spezialeinheit „Kadyrowzy“, sondern auch immer weiterer Truppen in die Ukraine versprochen; tausende Truppen wurden bereits entsandt (ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation: Tschetschenien: Informationen zu einer möglichen Generalmobilmachung, 29. September 2022 [ACCORD; Anfragebeantwortung], S. 17 f.). Zwar spricht Kadyrow öffentlich ausschließlich von „Freiwilligen“, die er in das umkämpfte Gebiet in der Ukraine schickt. Nach den Erkenntnismitteln ergeben sich jedoch Anhaltspunkte dafür, dass ein Großteil der in der Ukraine eingesetzten Kämpfer zu dem Einsatz unter Anwendung von Gewalt oder Drohungen gezwungen wurde (EUAA, COI Query 2/2023, S. 19; EUAA, COI, S. 47ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung, S. 18ff.; vgl. auch VG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2022 – VG 33 L 158/22 A – EA S. 6). Ihnen werde mit Gefängnis oder mit Vergeltungsmaßnahmen gegen ihre Verwandten gedroht. Die Rekrutierung erfolge willkürlich, ohne dass bereits Beziehungen zum Militär oder Sicherheitsapparat bestünden, und in großem Umfang; selbst eine Behinderung schütze nicht davor, in den Krieg geschickt zu werden (ACCORD, Anfragebeantwortung, S. 20 f.; EUAA, COI Query 2/2023, S. 19 f.; EUAA, COI, S. 47 ff.). Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3 des Bescheids) sind auch die behördlichen Feststellungen zum Nichtvorliegen eines Abschiebungsverbots (Ziffer 4), zur Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6) hinsichtlich der Kläger zu 3 und 4 aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 sowie § 155 Abs. 1 und 2 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgen aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2 und § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der Kläger zu 3 bis 7. Alle sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehren internationalen Schutz. Nach ihren Angaben verließen die Kläger zu 1 bis 6 die Russische Föderation im August 2012. In Polen angekommen, beantragten sie Asyl, warteten den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht ab, sondern reisten zur medizinischen Behandlung des Klägers zu 1 nach Frankreich weiter, wo sie von November 2012 bis Februar 2013 blieben. Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellten sie Ende Februar 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. Nach Durchführung des sogenannten Dublin-Verfahrens und Ablauf der Überstellungsfrist prüfte das Bundesamt die Asylanträge im nationalen Verfahren. Nachdem keiner der Kläger zu 1 bis 6 zur Anhörung erschienen war, lehnte das Bundesamt deren Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz im September 2016 jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Den Asylantrag der im Juli 2013 im Bundesgebiet geborenen Klägerin zu 7 lehnte es im Oktober 2016 als einfach unbegründet ab. Rechtsmittel hiergegen legten die Kläger jeweils nicht ein. Anfang Februar 2017 reisten sie nach Polen aus. Nach Wiedereinreise ins Bundesgebiet stellten sie am 18. Juli 2017 bei der Berliner Außenstelle des Bundesamtes persönlich einen Asylfolgeantrag mit der Begründung, sie seien im Asylerstverfahren nicht hinreichend angehört worden; die Fluchtgründe seien nach wie vor dieselben. In seiner Anhörung am 20. September 2017 erklärte der Kläger zu 1, er sei Elektriker und habe vor seiner Ausreise in einer Autofabrik gearbeitet. Weiter gab er an, er habe in Tschetschenien Wehrdienst geleistet und sei Panzerfahrer gewesen. Zu den Fluchtgründen befragt, erklärte er zunächst, er sei geflohen, weil die Behörden ihn und seine Familie umbringen wollten, erst zwei Wochen vor der Anhörung seien seine Cousins umgebracht worden; Namen traue er sich nicht zu nennen. Er erklärte sodann, ausgereist zu sein, nachdem maskierte Leute, von denen er nicht wisse, wer diese gewesen seien, ihn mehrfach, zuletzt einen Monat vor seiner Ausreise, nach den Waffen seines Bruders gefragt hätten. Sein Bruder sei während des zweiten Tschetschenienkrieges ein Kämpfer gegen die Regierung gewesen und habe zwei Container mit zwei Jeeps, Geld und Waffen sowie einen Lkw Ural im Wald versteckt. Der Kläger zu 1 erzählte dann, die maskierten Leute, die Regierungsleute oder eben Partisanen gewesen sein könnten, würden die oben genannten Dinge haben wollen. Deshalb seien sie in seine, des Klägers zu 1, Wohnung eingedrungen, hätten ihn und seine Familie bedroht und immer wieder nach den Gewehren seines Bruders gefragt. Dabei hätten sie ihn und seine Frau misshandelt. Er habe dies bei der Polizei angezeigt, diese habe jedoch nicht helfen können und wollen. Die Klägerin zu 2 erklärte in ihrer Anhörung, die ebenfalls am 20. September 2017 stattfand, der Bruder ihres Mannes sei ein Kämpfer gewesen und 2007 oder 2008 umgebracht worden. Nachts seien mehrere Male russischsprechende Leute gekommen, die ihren Mann nach Gewehren gefragt, ihn gefesselt und mit einem russischen Jeep weggebracht und erst nach zwei oder drei Tagen freigelassen hätten. Einmal hätten die Eindringlinge eine Pistole an das Baby gehalten. Das letzte Mal sei solch ein Geschehen Ende Mai oder Juni 2008 vorgekommen. Danach sei ihnen nichts mehr geschehen, ihr Mann sei allerdings auch mehrere Jahre nicht zu Hause, sondern in Dagestan gewesen. Mit Bescheid vom 13. November 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheidtenors), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen anderenfalls die Abschiebung in die Russische Föderation an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Den Bescheid gab das Bundesamt als Einschreiben am 22. November 2017 zur Post. Mit der am 6. Dezember 2017 beim Verwaltungsgericht Berlin erhobenen Klage haben die Kläger ihr ursprüngliches Begehren bis auf die Asylanerkennung (Ziffer 2 des Tenors des angegriffenen Bescheids) weiterverfolgt. Sie haben zunächst vorgetragen, dass jedenfalls dem Kläger zu 1 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, weil dieser wegen der ihm zugeschriebenen politischen Gesinnung, und zwar konkret der Bindung zu seinem bei Kämpfen erschossenen Bruder, von staatlichen Akteuren mehrfach zu Hause überfallen, mitgenommen und gefoltert worden sei; zudem sei er mehrfach von Leuten misshandelt worden, die möglicherweise Rebellengruppierungen zugerechnet werden könnten. Eine inländische Fluchtalternative bestehe nicht; für die staatlichen Akteure Tschetscheniens sei es überhaupt kein Problem, den Kläger zu 1 russlandweit zu finden, aber auch Rebellengruppierungen würden es aufgrund ihres hohen Maßes an Organisiertheit nicht schwer haben, ihn in der tschetschenischen Diaspora in Russland aufzuspüren. Psychiatrische Erkrankungen des Klägers zu 1 ließen im Übrigen ein Abschiebungsverbot besorgen. Zuletzt haben die Kläger zu 1, 3 und 4 ergänzend geltend gemacht zu befürchten, bei einer hypothetischen Rückkehr in die Russische Föderation gegen ihren Willen zur Teilnahme am völkerrechtswidrigen Krieg in der Ukraine gezwungen zu werden. In der mündlichen Verhandlung haben die die Klägerinnen zu 2, 6 und 7 ihre Klage zurückgenommen. Die Kläger zu 1, 3, 4 und 5 beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2017 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass in ihren Personen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält an dem angefochtenen Bescheid fest. Ergänzend hat sie schriftsätzlich erklärt, es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Kläger zu 1, 3 und 4 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens mit einer Einziehung und anschließenden Teilnahme am völkerrechtswidrigen Angriffskrieg in der Ukraine zu rechnen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes verweist das Gericht auf die Streitakte, die Erkenntnismittelliste betreffend die Russische Föderation (Stand: 4. August 2023) und die mit der Ladung vom 19. Oktober 2023 ergänzend eingeführten Erkenntnisse sowie die beigezogenen Asyl- und Ausländerakten, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.