Beschluss
39 L 359/23
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0823.39L359.23.00
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Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 25. August 2023, 14 Uhr unter Einbeziehung der Antragstellerin zu 1, des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 39 L 8.../23 und des Kindes der Antragsteller des Verfahrens VG 39 L 9.../23 sowie eines fiktiven Geschwisterpaars in der gleichen Klassenstufe ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 53 Bewerbern durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Wird eines der fiktiven Geschwisterpaarkinder in der gleichen Klassenstufe gezogen, so erhält das dazugehörige fiktive Geschwisterpaarkind den nächsten Rangplatz.
Erreicht die Antragstellerin zu 1 einen der Rangplätze 1 bis 6, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie vorläufig zum Schuljahr 2023/24 in die Jahrgangsstufe 7 des Otto-Nagel-Gymnasiums aufzunehmen.
Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren.
Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 90% und der Antragsgegner zu 10%.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zum 25. August 2023, 14 Uhr unter Einbeziehung der Antragstellerin zu 1, des Antragstellers zu 1 des Verfahrens VG 39 L 8.../23 und des Kindes der Antragsteller des Verfahrens VG 39 L 9.../23 sowie eines fiktiven Geschwisterpaars in der gleichen Klassenstufe ein fiktives Losverfahren mit insgesamt 53 Bewerbern durchzuführen und zwischen den Teilnehmern eine Rangfolge zu ermitteln. Wird eines der fiktiven Geschwisterpaarkinder in der gleichen Klassenstufe gezogen, so erhält das dazugehörige fiktive Geschwisterpaarkind den nächsten Rangplatz. Erreicht die Antragstellerin zu 1 einen der Rangplätze 1 bis 6, wird der Antragsgegner verpflichtet, sie vorläufig zum Schuljahr 2023/24 in die Jahrgangsstufe 7 des Otto-Nagel-Gymnasiums aufzunehmen. Das Losverfahren ist vom Antragsgegner zu dokumentieren. Im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu 90% und der Antragsgegner zu 10%. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2 500 Euro festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Otto-Nagel-Gymnasiums, hilfsweise der ISS Mahlsdorf, höchst hilfsweise des Melanchthon-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung), weil nach der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das Auswahlverfahren am Otto-Nagel-Gymnasium rechtswidrig war und die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sind. Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil den Antragstellern das Abwarten des Ausgangs eines etwaigen Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf den am 28. August 2023 beginnenden Schulunterricht nicht zugemutet werden kann. I. Rechtliche Grundlage des Primärbegehrens der Antragsteller ist § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226 (im Folgenden: SchulG). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390 (im Folgenden: Sek I-VO), bestimmt, dass an Gymnasien in den Klassen der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Otto-Nagel-Gymnasium Genüge getan. Es wurden dort für das Schuljahr 2023/24 zwei 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen neu eingerichtet. Daneben wird es noch zwei weitere 7. Klassen geben, die aus den ab Jahrgangsstufe 5 beginnenden Klassen besonderer pädagogischer Prägung (sog. Schnelllernerklassen) hervorgehen, so dass das Otto-Nagel-Gymnasium insgesamt vierzügig ist. Dass es sich bei zwei der vier Züge um Klassen besonderer pädagogischer Prägung handelt, ist für die Einhaltung der auf die Schule bezogenen Soll-Kapazität ohne Belang (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. September 2020 – OVG 3 S 67/20 – Rn. 2ff, juris; VG Berlin, Beschlüsse vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – EA S. 3 f., und vom 5. August 2021 – VG 39 L 205/21 – EA, S. 3f.). Im Übrigen kommt der Schule hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – Rn. 7, jeweils juris) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (2 x 32 =) 64 Schulplätze bewarben sich ausweislich des dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgangs 114 mit Erstwunsch an der Schule angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Die folgenden Rügen der Antragsteller zur Berücksichtigung von bestimmten Bewerberkindern greifen nicht durch: a. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, dass der Anmeldebogen bei mehreren Bewerberkindern (lfd. Nr. 17, 30, 63, 105, 106 und 107) nur von der Mutter unterzeichnet worden sei. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – Rn. 2ff., jeweils juris). Soweit die Antragsteller geltend machen, diese gesetzliche Vermutung könne in bestimmten Fällen nicht gelten, nämlich bei Getrenntleben der Eltern, unterschiedlichen Namen von Eltern und/oder Kindern oder wenn der andere Elternteil nicht benannt wird, folgt die Kammer dem nicht. Gegen eine einschränkende Auslegung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift und ihr Sinn und Zweck, die Verwaltungsverfahren an den Schulen zu vereinfachen. Unabhängig davon trifft die Behauptung der Antragsteller hinsichtlich des Bewerberkinds Nr. 30 tatsächlich nicht zu, weil der Anmeldebogen zwei mit einem Pluszeichen getrennte Unterschriften enthält. Soweit die Antragsteller mit Blick auf die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 17, 52, 63, 78, 105, 106 und 107 weiter vortragen, deren Sorgerechtssituation sei ungeklärt und die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG erstrecke sich nicht darauf, dass ein allein handelnder Elternteil auch alleinsorgeberechtigt sei, können sie daraus nichts für sich herleiten. § 1629 Abs. 1 BGB sieht neben der gemeinschaftlichen Vertretung (Satz 2) auch die Möglichkeit der Einzelvertretung (Satz 3) vor. Sofern in den – regelmäßig von der Grundschule vorausgefüllten Anmeldebögen – nur eine erziehungsberechtigte Person genannt ist, die auch das Anmeldeformular unterschrieben hat, bestehen schon keinerlei Anhaltpunkte dafür, dass ein weiterer Sorgeberechtigter existiert. Im Übrigen würde für den Fall, dass die Grundschulen einen sorgeberechtigten Elternteil übersehen und die Eltern dies nicht korrigiert hätten, wiederum die Vermutungsregelung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG greifen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind die Schulen ohne konkrete Anhaltspunkte nicht verpflichtet, die Sorgerechtsverhältnisse aufzuklären und sich Nachweise über das alleinige Sorgerecht vorlegen zu lassen. Ein normativer Anknüpfungspunkt für eine derartige Überprüfungspflicht ist nicht ersichtlich. Für eine entsprechende Verwaltungspraxis an der Schule, die der Antragsgegner bestritten hat, haben die Antragsteller nichts Substantiiertes vorgetragen. Eine anlasslose Prüfung der Sorgerechtsverhältnisse im Übergangsverfahren ist auch nicht geboten, weil es sich um ein Massenverfahren handelt. Die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wurde vorliegend nicht widerlegt (vgl. dazu Beschluss der Kammer vom 16. August 2022 – VG 39 L 207/22 – EA, S. 7 f.). Insbesondere hat sich – soweit ersichtlich – in keinem Fall der andere sorgeberechtigte Elternteil nachträglich an den Antragsgegner gewandt und Einwände gegen die Aufnahme seines Kindes erhoben. Soweit die Antragsteller sinngemäß geltend machen, es sei ihnen nicht möglich, die gesetzliche Vermutung des § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG zu widerlegen, weil der zum Auswahlverfahren vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig sei, haben sie damit einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 929 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht. Zwar sind in den Akten sämtliche Vorgänge, die für das konkrete Verwaltungsverfahren, insbesondere das rechtliche Gehör aller Beteiligten und die Entscheidung der Behörde, von Bedeutung sein können, zu dokumentieren, wozu sämtlicher Schriftverkehr mit den am Verfahren Beteiligten gehört, aber auch für das Verfahren erhebliche E-Mails oder Gesprächsprotokolle (Engel, in: NK-VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 29 VwVfG Rn. 37). Hierzu zählen nach Auffassung der Kammer allerdings nicht schuleigene Datenblätter, die anderen Zwecken dienen und zahlreiche Angaben zu persönlichen Daten beinhalten (z.B. gesundheitliche Besonderheiten, anerkannte LRS, Herkunfts- und Verkehrssprache, Befreiung von der Zuzahlung beim Schulbuchkauf, Religionsunterricht, Mitschülerwunsch), die für das Aufnahmeverfahren nicht relevant sind. Soweit darin erneut Angaben zu den Erziehungsberechtigten und Geschwistern erhoben werden, gehen diese Angaben nicht über die bereits in den Anmeldebögen anzugebenden Daten hinaus. Ob – wie die Antragsteller geltend machen – bei den Schulen weitere Unterlagen und Erklärungen der Eltern zum Sorgerecht vorliegen, kann im Eilverfahren nicht weiter aufgeklärt werden; Annahmen über deren möglichen Inhalt sind spekulativ. Anders als in Fällen, in denen der Antragsgegner nicht durch Unterlagen belegen kann, dass die im Verfahren berücksichtigten Mitbewerber die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können eventuell nicht vorgelegte Aktenbestandteile nicht zu einem Anordnungsanspruch aufgrund eines Dokumentationsmangels führen, wenn es – wie hier – allein um die Widerlegung einer gesetzlichen Vermutung geht. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im gerichtlichen Eilverfahren für die o.g. Bewerberkinder behördliche Meldeauskünfte eingeholt, die die jeweilige Sorgerechtssituation nach dem oben dargelegten Maßstab hinreichend ausweisen. b. Der Vortrag, bei zwei Bewerberkindern (lfd. Nrn. 52 und 78) fehlten im Anmeldebogen jeweils die Angaben zu den Erziehungsberechtigten, führt nicht zur Unwirksamkeit der jeweiligen Anmeldung. Dass für eine wirksame Anmeldung die Benennung der Erziehungsberechtigten erforderlich wäre, ergibt sich nicht aus dem Schulgesetz. Darin wird die Anmeldung zwar an verschiedenen Stellen erwähnt (vgl. etwa § 44 Satz 2, §54 Abs. 2 Satz 1, § 56 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2, 3 SchulG), jedoch ohne die Modalitäten derselben zu regeln. § 56 Abs. Abs. 3 Satz 2 SchulG bestimmt lediglich, dass bei der Anmeldung an der weiterführenden Schule die Förderprognose des Kindes vorzulegen ist. Der auf der Verordnungsermächtigung des § 56 Abs. 9 Satz 1 SchulG beruhende § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO besagt betreffend die Anmeldung lediglich: „Die Erziehungsberechtigten melden ihr Kind in dem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Anmeldezeitraum unter Vorlage des von der Grundschule ausgegebenen Vordrucks bei der als Erstwunsch benannten Schule an.“ Dem ist zwar zu entnehmen, dass ein von der Grundschule ausgegebener Vordruck für die Anmeldung verwendet werden soll bzw. muss, weitergehende Erfordernisse legt die Sekundarstufe I-Verordnung jedoch insoweit nicht fest. Die vorgeschriebene Verwendung des von den Grundschulen zusammen mit den Halbjahreszeugnissen der Jahrgangsstufe 6 und den Förderprognosen ausgegebenen Vordrucks (Formular Schul 190a), der einen Hologramm-Aufkleber trägt, bezweckt ersichtlich, die gleichzeitige Anmeldung eines Kindes an mehreren Schulen zwecks Erhöhung der Aufnahmechancen zu verhindern (vgl. auch Nr. 4, Seite 8 der Verwaltungsvorschrift Schule Nr. 9/2022 vom 22. September 2022: „Hinweis: Nur mit den zur Verfügung gestellten Anmeldebögen für die Sekundarstufe I Schul 190a […] ist die Anmeldung an öffentlichen Schulen möglich.“). Es soll sichergestellt werden, dass eine Anmeldung allein durch die Abgabe des Original-Anmeldebogens bei der Erstwunschschule und damit jeweils auch nur bei einer einzigen Schule erfolgen kann (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Beschluss vom 11. August 2020 – VG 14 L 351/20 – EA, S. 8f.). Um dieses Ziel zu erreichen, ist die Angabe der Namen der Erziehungsberechtigten auf dem Anmeldebogen nicht zwingend erforderlich, da die Angabe von Namen, Geburtsdatum und Anschrift des angemeldeten Kindes zur Identifikation ausreicht. Im Übrigen ist dieser Teil des Anmeldebogens durch die Grundschule und nicht durch die Erziehungsberechtigten auszufüllen, was sich aus den Unterschriften des Schulleiters/der Schulleiterin und des Klassenlehrers/der Klassenlehrerin in der Mitte des Formulars und der darunter befindlichen abgrenzenden Doppellinie ergibt. Etwaige Fehler der Grundschule beim Ausfüllen des Formulars sind den anmeldenden Eltern nicht zuzurechnen. Die Zuordnung der Unterschriften zu den Erziehungsberechtigten ergibt sich schon daraus, dass es in dem entsprechenden Feld „Unterschrift des/der Erziehungsberechtigten“ heißt. Außerdem wird für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular (Schul 190a) ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet, so dass grundsätzlich nur diese die Anmeldung vornehmen können. Zudem ergeben sich bei dem Bewerberkind mit der laufenden Nummer 78 die Nachnamen der beiden Erziehungsberechtigten bereits aus deren Unterschriften im Anmeldebogen, zusätzlich für einen der Erziehungsberechtigten auch aus den Angaben in der Förderprognose zum teilnehmenden Elternteil. Hinsichtlich des Kinds mit der laufenden Nummer 52 enthält der Anmeldebogen ebenfalls zwei Unterschriften, von denen die eine erkennbar dem Nachnamen des Kinds entspricht. Unabhängig davon hat der Antragsgegner im gerichtlichen Eilverfahren für beide o.g. Bewerberkinder behördliche Meldeauskünfte eingeholt, denen sich die Namen der jeweiligen Erziehungsberechtigten entnehmen lassen. c. Die Rüge der Antragsteller, das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 61, das im Verfahren VG 39 L 8.../23 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat, hätte im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen, greift nicht durch. Anders als die Antragsteller geht die Kammer nicht davon aus, dass eine Scheinanmeldung vorliegt. Zu den Voraussetzungen einer Aufnahme in eine öffentliche Schule in Berlin gehört grundsätzlich die Schulpflicht im Land Berlin. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Anderenfalls kann die Aufnahme in die öffentlichen Schulen im Land Berlin nur erfolgen, wenn (u.a.) freie Plätze vorhanden sind (§ 41 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SchulG). Vorliegend haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass das o.g. Bewerberkind im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 76.19 – Rn. 6, juris) nicht in Berlin wohnte. Der Generalvorgang enthält den Anmeldebogen und die durch die Grundschule vorgenommene Berechnung der Durchschnittsnote für das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 61 (R...). In dem vom 22. Februar 2023 datierenden Anmeldebogen wurde für dieses Bewerberkind die Wohnanschrift P... Berlin angegeben. Bei den Eltern fehlen in den dafür vorgesehenen Feldern des Anmeldebogens zwar die Adressangaben (vgl. Bl. 106 des Generalvorgangs). Im Briefkopf bzw. der Absenderzeile eines von der Mutter des o.g. Bewerberkinds unterschriebenen Schreibens der „Familie R...“ an die Schulleiterin wird jedoch zweimal die o.g. Berliner Adresse verwendet (vgl. Bl. 107 des Generalvorgangs). Die vom bezirklichen Schulamt am 14. März 2023 eingeholte Meldeauskunft weist für das o.g. Bewerberkind als Hauptwohnung die o.g. Adresse in Berlin und als Nebenwohnung die Anschrift T... Neuenhagen aus; als Einzugsdatum ist jeweils der 1. September 2022 vermerkt, wobei die Adresse in Hoppegarten zuvor die alleinige Wohnanschrift war. Die Ummeldung erfolgte am 13. September 2022. Für den Vater des R... ist ausweislich der Meldeauskunft als Wohnanschrift die o.g. Berliner Adresse, für die Mutter die o.g. Anschrift in Brandenburg erfasst. Auf die Nachfragen des Bezirksschulamts erklärte der Verfahrensbevollmächtigte des o.g. Bewerberkinds, dass es sich bei der Berliner Wohnung um eine Eigentumswohnung handele, die am 1. September 2022 an den Vater des R... übergeben worden sei; zum Beleg hierfür reichte er das Übergabeprotokoll nebst Mängelliste, einen Kontoauszug über die Zahlung von Wohngeld im September 2022 und den Kaufvertrag über eine Möbelbestellung ein. Er teilte weiter mit, das o.g. Bewerberkind lebe überwiegend beim Vater; hierzu reichte er die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten anlässlich eines Umzugs eines minderjährigen Kindes gemäß § 22 Bundesmeldegesetz vom 12. September 2022 sowie eine amtliche Meldebestätigung vom darauffolgenden Tag ein (vgl. Bl. 7ac des Verwaltungsvorgangs). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren VG 39 L 8.../23 hat er unter Einreichung einer eidesstattlichen Versicherung des Vaters ergänzend erklärt, dass die Eltern getrennt wohnten und die Familie das Wechselmodell praktiziere, d.h. der R... lebe unter der Woche beim Vater und am Wochenende bei der Mutter. Schließlich hat er Fotos von der Wohnung sowie dem Klingelschild und dem Briefkasten übersandt, die zeigten, dass die Wohnung von dem o.g. Bewerberkind und seinem Vater bewohnt werde. Bei dieser Sachlage bestehen für die Kammer keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine Scheinanmeldung. Vielmehr spricht der Umstand, dass die neue Berliner Wohnung in fußläufiger Entfernung zum Otto-Nagel-Gymnasium liegt (vgl. die Routenplanung in google maps), für eine tatsächliche Verlagerung des Lebensmittelpunkts unter der Woche in die unmittelbare Nähe der Schule. Gegen die Annahme, es liege ein rein taktisch motivierter Umzug vor, streitet dagegen der hohe Aufwand des Kaufs einer Eigentumswohnung für die Zwecke einer Schulanmeldung. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass sich das o.g. Bewerberkind bereits vor zwei Jahren für die Klassenstufe 5 des Otto-Nagel-Gymnasiums (Schnelllernerklasse) beworben hatte und damals wegen des Verdachts der Scheinanmeldung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt worden war. Denn nach Ansicht der Kammer ist hinreichend nachvollziehbar vorgetragen und belegt, dass die Eigentumswohnung – anders als damals – (deutlich) vor dem Anmeldezeitraum bezugsfertig geworden ist. Dass das o.g. Bewerberkind nach der damaligen Ablehnung der Aufnahme an das Otto-Nagel-Gymnasium die zwischenzeitlich angemietete Berliner Wohnung nicht dauerhaft bezog, sondern weiter in Neuenhagen lebte, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, insbesondere auch, weil die von ihm besuchte Grundschule von dort gut erreichbar war (vgl. wiederum die Routenplanung in google maps). d. Soweit die Antragsteller die Berücksichtigung des Bewerberkinds mit der laufenden Nummer 50 im Auswahlverfahren mit dem Vortrag rügen, dass auch hier eine Scheinanmeldung vorliege, haben sie dies wiederum nicht glaubhaft gemacht. Dazu reicht es nicht hin, lediglich auf den im Ausgangspunkt zutreffenden Umstand hinzuweisen, dass die Bewerbung vom Antragsgegner in der Liste „Prüfung Scheinanmeldung“ mit einem Fragezeichen versehen worden ist, ohne weitere Anhaltspunkte für eine Scheinanmeldung aufzuzeigen. Denn gegen eine Scheinanmeldung spricht, dass das o.g. Bewerberkind ausweislich der Förderprognose eine Grundschule besuchte, in deren Einschulungsbereich die auf dem Anmeldebogen angegebene Wohnanschrift des Kindes liegt, worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist. e. Die Rüge der Antragsteller, beim Bewerberkind mit der laufenden Nummer 98 trage der unterschriebene Anmeldebogen mit drei Schulwünschen kein Hologramm, führt nicht weiter. Tatsächlich enthält der Generalvorgang einen von beiden Erziehungsberechtigten unterschriebenen Anmeldebogen mit Hologramm, d.h. den Originalanmeldebogen, bei dem die Felder zu den Wunschschulen nicht ausgefüllt sind (vgl. Bl. 132 des Generalvorgangs). Dahinter ist jedoch ein von den Eltern des o.g. Bewerberkinds ebenfalls unterschriebener Anmeldebogen ohne Hologramm geheftet, in dem das Otto-Nagel-Gymnasium als Erstwunschschule eingetragen ist (vgl. Bl. 133 des Generalvorgangs). Dies und der Umstand, dass sich auf dem Originalanmeldebogen im Feld „Stempel der Erstwunschschule des Sekundarstufe I“ der Stempel des Otto-Nagel-Gymnasiums nebst zutreffender Schulnummer findet, bietet Zweifeln an der Wirksamkeit der Anmeldung am Otto-Nagel-Gymnasium keinen Raum. f. Auch aus der Rüge, bei der Bewerbung des Kindes mit der laufenden Nummer 9 fehle das Anmeldedatum, folgt keine Unwirksamkeit der Anmeldung. Eine materielle Ausschlussfrist wird weder durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO normiert noch sonst vorgegeben, so dass eine verspätete Anmeldung nicht von vornherein zurückgewiesen werden müsste. Vielmehr ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob der Annahme der verspäteten Anmeldung beachtliche Gründe entgegenstehen, insbesondere in Gestalt eines Verstoßes gegen den verfassungsrechtlich garantierten Grundsatz der Chancengleichheit (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2017 – OVG 3 S 75.17 – Rn. 3 f. und 6 f., juris). Für eine taktisch motivierte verspätete Anmeldung bestehen hier keine Anhaltspunkte. Nach den Angaben des Antragsgegners hat die Schule alle Bewerberkinder, die sich nach Ablauf des Anmeldezeitraumes anmelden wollten, an das Schulamt verwiesen. Die Kammer hat keinen Anlass daran zu zweifeln. Im Übrigen war die Bewerbung des o.g. Kindes bereits in der E-Mail aufgeführt, mit der das Otto-Nagel-Gymnasium bereits einen Tag nach Anmeldeschluss die Liste der Bewerberkinder an das Schulamt übersandte (vgl. Bl. 124 der Streitakte). g. Auch sichtbare Korrekturen oder Änderungen auf Anmeldebögen hinsichtlich der Wunschschulen beim Bewerberkind mit der laufenden Nummer 99 machen dessen Anmeldung nicht unwirksam. Es bestehen schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der Erstwunschschule nach Abgabe der Anmeldebögen geändert wurde, weil sich auf den Anmeldebögen in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ nur der Stempel des Otto-Nagel-Gymnasiums befindet. Wäre das Bewerberkind zunächst mit einem anderen Erstwunsch angemeldet worden, hätte die Anmeldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO bei der anderen Schule erfolgen und der Anmeldebogen deren Stempel und eine entsprechende Änderung aufweisen müssen. Außerdem deutet allein die Tatsache, dass Änderungen auf dem Anmeldebogen vorgenommen wurden, weder auf eine „Manipulation“ noch auf eine Änderung nach der Anmeldung hin. Denn da für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet wird, sind diese praktisch gezwungen, etwaige Änderungen ihrer Prioritäten auf dem Originalvordruck vorzunehmen. Im Übrigen war auch diese Bewerbung bereits in der E-Mail aufgeführt, mit der das Otto-Nagel-Gymnasium bereits einen Tag nach Anmeldeschluss die Liste der Bewerberkinder an das Schulamt übersandte (vgl. Bl. 126 der Streitakte). h. Soweit die Antragsteller geltend machen, das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 53, das in der Förderprognose keine Durchschnittsnote erhalten habe, habe nicht berücksichtigt werden dürfen, weil es an dem verpflichtenden Beratungsgespräch gemäß § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO fehle, greift dies nicht durch. Denn eine solche Pflicht besteht hier nicht. Nach den genannten Vorschriften wird die Bewerbung eines Kindes, sofern dessen Durchschnittsnote der Förderprognose einen Wert von 3,0 oder höher aufweist, nur dann in das Aufnahmeverfahren eines als Erst-, Zweit- oder Drittwunschschule gewählten Gymnasiums einbezogen, wenn bei der Erstwunschschule bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten Termin die Bestätigung eines Gymnasiums über ein geführtes Beratungsgespräch vorgelegt wird, in dem über die spezifischen Anforderungen und Belastungen des verkürzten gymnasialen Bildungsganges informiert wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das o.g. Bewerberkind hat keine Durchschnittsnote von 3,0 oder schlechter, sondern gar keine. Die Angabe „1,0“ im Feld „Notendurchschnitt“ der Förderprognose ist offenkundig nichtig, weil für das o.g. Bewerberkind in der Förderprognose keinerlei Noten für die Jahrgangsstufen 5 (2. Hj.) und 6 (1. Hj.) aufgeführt sind. Eine entsprechende Anwendung der § 56 Abs. 3 Satz 3 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Sek I-VO scheidet angesichts des klaren Wortlauts ebenso wie im Fall der Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO (sog. Willkommensklassen, vgl. dazu bspw. den Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22 – EA S. 9 ff.) auch deshalb aus, weil die Regelungen belastend wirken; diese Entscheidung muss der Gesetz- und Verordnungsgeber treffen. i. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bedurfte es für eine wirksame Anmeldung am Otto-Nagel-Gymnasium schon deshalb keines ausdrücklich erklärten Einverständnisses zur Teilnahme am Schulversuch nach § 18 Abs. 4 SchulG, weil der seit dem Schuljahr 2021/22 dort laufende Schulversuch „Hybride Formen des Lehrens und Lernens“ nach den Angaben des Antragsgegners derzeit lediglich den Leistungskurs Kunst der Klassenstufe 12 betrifft; die Teilnahme der zukünftigen 7. Klassen am Schulversuch ist nicht vorgesehen. 3. Da somit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überstieg, war ein Auswahlverfahren gemäß § 56 Abs. 6 SchulG durchzuführen. Hierfür galten die folgenden rechtlichen Vorgaben: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe der Schulplätze am Otto-Nagel-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. a. Vorrangig wurden zwei Kinder (lfd. Nrn. 17 und 73), für die ein auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt war (sog. Integrationskinder), aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Antragsteller hinsichtlich des Integrationskinds mit der laufenden Nummer 73 monieren, der Förderbescheid sei nur an dessen Vater adressiert und damit nicht wirksam bekannt gegeben, übersehen sie, dass nach § 6 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) bei – wie hier – mehreren gesetzlichen Vertretern – auch im Rahmen der elterlichen Sorge für Minderjährige (vgl. BSG, Urteil vom 7. Juli 2011 – B 14 AS 153/10 R – Rn. 25; BayVGH, Beschluss vom 8. Oktober 2018 – 15 ZB 17.30545 – Rn. 40; Ronellenfitsch in: BeckOK, Verwaltungsverfahrensgesetz, Stand 1. Oktober 2019, § 6 VwZG Rn. 30) – die Zustellung an einen von ihnen genügt und daher ein Zustellungsmangel selbst dann nicht ersichtlich wäre, wenn dem anderen Erziehungsberechtigten der Bescheid tatsächlich nicht zugegangen wäre (vgl. den Beschluss der Kammer vom 23. August 2022 – VG 39 L 242/22 – EA, S. 8 f.). Hier bestehen indes daran schon tatsächlich keine Zweifel, weil der Förderbescheid von der ihn erlassenen Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie an die Mutter des o.g. Integrationskinds vorab per E-Mail übersandt worden war (vgl. Bl. 96 des Generalvorgangs). Damit bildeten die zur Verfügung stehenden (64 – 2 =) 62 Schulplätze nach § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete dabei rechnerisch zutreffend sechs Plätze (bis zu 10 Prozent) dem Härtefall-, 38 Plätze (mindestens 60 Prozent) dem Kriterien- und 18 Plätze (30 Prozent) dem Loskontingent zu. b. Besondere Härtefälle wurden nicht anerkannt. c. Im nächsten Verfahrensschritt wurden die 38 Plätze im Kriterienkontingent vergeben; dabei wurden zwei Bewerberkinder zu Unrecht aufgenommen. Für die Aufnahme im Kriterienkontingent wurde von der Schule das Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose angewandt. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz des Otto-Nagel-Gymnasiums dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Demgemäß wurden im Kriterienkontingent zunächst die 28 Bewerberkinder mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,0 aufgenommen. Die restlichen (38 – 28 =) 10 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 17 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,1 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1, die eine Note von 1,5 hat, erhielt danach zu Recht keinen Platz im Kriterienkontingent. aa. Zu Unrecht wurde jedoch das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 43 im Kriterienkontingent aufgenommen, was die Antragsteller zutreffend rügen. Dessen Berücksichtigung im Aufnahmeverfahren ist rechtswidrig, weil die Anmeldung unwirksam ist, da es sich um eine Scheinanmeldung handelt. Wie bereits ausgeführt gehört zu den Voraussetzungen einer Aufnahme in eine öffentliche Schule in Berlin grundsätzlich die Schulpflicht im Land Berlin, was nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte in Berlin voraussetzt. § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO sieht ergänzend vor, dass Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben werden. Diese Voraussetzungen lagen im maßgeblichen Zeitpunkt der Auswahlentscheidung (vgl. statt vieler: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. September 2019 – OVG 3 S 76.19 – Rn. 6, juris) bei dem o.g. Bewerberkind nicht vor. Der Generalvorgang enthält zunächst den Anmeldebogen und die durch die Grundschule vorgenommene Berechnung der Durchschnittsnote für das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 43. In dem vom 20. Februar 2023 datierenden Anmeldebogen wurde für das o.g. Bewerberkind als Wohnanschrift L... Berlin angegeben. Bei den Eltern und der älteren Schwester, die das Otto-Nagel-Gymnasium bereits besucht, fehlen in den dafür vorgesehenen Feldern des Anmeldebogens die Adressangaben. Die vom bezirklichen Schulamt am 28. März 2023 eingeholte Meldeauskunft weist für das Bewerberkind als Hauptwohnung die o.g. Adresse in Berlin und als Nebenwohnung die Anschrift P... Hoppegarten aus; als Einzugsdatum ist jeweils der 1. November 2022 vermerkt, wobei die Adresse in Hoppegarten zuvor die alleinige Wohnanschrift war. Die Ummeldung erfolgte am 7. Dezember 2022. Auf die Nachfragen des Bezirksschulamts erklärte die Mutter des Bewerberkinds, sie habe sich im September 2002 vom Kindsvater getrennt und sei vorübergehend in das Haus ihrer Schwester gezogen, welches sich an der o.g. Berliner Adresse befinde. Seit Oktober 2022 lebe ihr Sohn überwiegend mit ihr dort, beim Vater sei er in der Regel jedes zweite Wochenende. Miete zahle sie an ihre Schwester und deren Mann nicht, nur anfallende Mehrkosten für Strom, Wasser etc. Hierüber könne sie allerdings keine Belege einreichen. Briefe bspw. von der Krankenkasse, Rentenversicherung etc. würden weiterhin an die Brandenburger Adresse versandt, wo sie die Post regelmäßig abhole. Eine schriftliche Vereinbarung der Eltern zur Kindesbetreuung und Unterhaltszahlungen gebe es nicht, letzteres deshalb, weil sich der Unterhalt für ihre Tochter und ihren Sohn aufhöben. Der Kindsvater bestätigte diese Angaben im Wesentlichen. Die Mutter des o.g. Bewerberkinds reichte noch eine Wohnungsgeberbescheinigung wohl von ihrer Schwester, an die Berliner Adresse im April 2023 versandte Schreiben zu einer Telefon-Banking PIN für sich sowie einer Postbank Card für das o.g. Kind und ein Foto, das das derzeitige Zimmer des Kinds zeigte, ein. Bei dieser Sachlage geht die Kammer von einer Scheinanmeldung aus. Die Anschrift P... Hoppegarten liegt unmittelbar an der Grenze zum Land Berlin, der Fahrtweg von dort und der Adresse L... Berlin zum Otto-Nagel-Gymnasium ist sowohl per Auto und Fahrrad als auch mit den öffentlichen Verkehrsmitteln annähernd gleich lang (vgl. die jeweilige Routenplanung per google maps). Hierein fügt sich, dass das o.g. Bewerberkind auch in den Jahren eine Berliner Grundschule besucht hat, als es allein im Land Brandenburg gemeldet gewesen ist. Bei dieser Wohnlage besteht ein hinreichendes Motiv, den Umzug nach Berlin nur vorzugeben, um eine Berücksichtigung im Auswahlverfahren zu erreichen, während – anders als im obigen Fall des Bewerberkinds mit der laufenden Nummer 61 – eine Verkürzung des Schulwegs mit dem Umzug nicht erreicht wird. Vor diesem Hintergrund spricht der Umstand, dass die Eltern des Bewerberkinds erst unvollständige Angaben gemacht und dann vergleichsweise schmallippig auf die jeweiligen Fragen des Schulamts reagiert haben, nicht für die Wahrheitsgemäßheit ihrer Wohnangaben. Hinzu kommt, dass die nur zwei Jahre ältere Schwester des Bewerberkinds, die das Otto-Nagel-Gymnasium bereits besucht, weiterhin beim Vater in Hoppegarten wohnen soll. Auch hier fällt zu Lasten der Glaubhaftigkeit der Angaben auf, dass die Eltern des Bewerberkinds dies nicht ausdrücklich mitteilen, sondern sich dies nur en passant aus der Mitteilung der Kindsmutter zur fehlenden Unterhaltsvereinbarung ergibt. Dass die Geschwister fürderhin weitgehend getrennt voneinander leben, ist keine selbstverständliche Regelung; an einer entsprechenden Erklärung der Eltern, warum sie gleichwohl zu diesem Arrangement gelangten, mangelt es. Nachweise für den behaupteten Umzug nach Berlin fehlen, die eingereichten Unterlagen und das Foto geben als Nachweis des neu begründeten Lebensmittelpunkts nichts her. Die Wohnungsgeberbescheinigung ist nicht belastbar, da sie von einer Person im engsten Angehörigenkreis ausgestellt wurde. bb. Ebenfalls richtig ist der Einwand der Antragsteller, dass das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 65 zu Unrecht aufgenommen wurde. Denn dieses Kind hatte nicht die Durchschnittsnote 1,1, sondern 1,2 (vgl. Bl. 79-81 des Generalvorgangs) und hätte daher im kleinen Losverfahren nicht berücksichtigt werden dürfen. d. Von 25 angemeldeten Geschwisterkindern hatten acht einen Platz im Kriterienkontingent erhalten oder wurden bereits vorab als Integrationskinder aufgenommen. Da im Kriterienkontingent einer der beiden Zwillinge aufgenommen worden war, war dessen Zwillingsschwester gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG als Geschwisterkind zusätzlich einzustellen. Somit verblieben noch 18 Geschwisterkinder, die im Rahmen des Härtefall- und des Loskontingents vorrangig berücksichtigt wurden. Sechs Geschwisterkinder wurden gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 4 Sek I-VO im Härtefallkontingent aufgenommen, die zwölf übrigen erhielten gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG, § 6 Abs. 7 Satz 1 Sek I-VO vorrangig Schulplätze im Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, die die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Soweit die Antragssteller zum Bewerberkind mit der laufenden Nummer 68 monieren, dass bei dessen Anmeldung die Adresse des „Anker“-Geschwisterkinds nicht angegeben worden sei, führt dies nicht weiter. Nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG werden Bewerberkinder, die die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen werden, als Geschwisterkinder vorrangig aufgenommen. Das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift wurde ausweislich einer mit dem Schulstempel versehenen und von der Schulleiterin unterschriebenen zweiseitigen Tabelle, der die Klassenstufe zu entnehmen ist, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2023/24 besuchen wird, und worin in der Spalte „abweichende Anschrift“ für die Schwester des o.g. Bewerberkinds ein „nein“ vermerkt wurde (vgl. Bl. 8-9 des Generalvorgangs), von der Schule geprüft und bestätigt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. e. Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (18 – 12 =) 6 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Auswahlvermerks alle (114 – 2 – 38 – 6 – 12 =) 56 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber, darunter die Antragstellerin zu 1, beteiligt. Sie hatte jedoch kein Losglück. aa. Die Schule hat im Loskontingent allerdings zu Unrecht das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 63 berücksichtigt. Dieses Kind hat ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im ersten Schulhalbjahr 2022/23 eine besondere Lerngruppe („Willkommensklasse“) besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihm im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (Grundschulverordnung – GsVO) nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Dass die Schulaufsichtsbehörde hier gemäß § 5 Abs. 13 i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO eine Entscheidung über den Wechsel in die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse getroffen hätte, ist jedoch nicht erkennbar. Auf die Rüge der Antragsteller hat der Antragsgegner nichts erwidert. Dies geht zu seinen Lasten. Aus dem Lernstandsbericht vom 27. Januar 2023 ergibt sich zudem, dass die Klassenkonferenz gerade keinen Wechsel in die Regelklasse vorgeschlagen, sondern den Verbleib in der Lerngruppe empfohlen hat (vgl. Bl. 113 des Generalvorgangs). Dieser Umstand spricht dafür, dass eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde, dass das o.g. Bewerberkind die Jahrgangsstufe 7 einer Sekundarschule besuchen soll, jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – Rn. 12, juris) nicht vorlag. bb. Das Bewerberkind mit der laufenden Nummer 106 war auch in einer sog. Willkommensklasse und wurde ebenfalls fehlerhaft am Losverfahren beteiligt. Es fehlt wieder der Nachweis durch den Antragsgegner für eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Besuch einer Regelklasse. Auch hier spricht der Lernstandsbericht vom 27. Januar 2023, in dem der Verbleib in der Lerngruppe empfohlen wird (vgl. Bl. 144 des Generalvorgangs) dagegen, dass eine solche fristgerecht ergangen ist. 4. Die festgestellten Verfahrensfehler verletzen die Antragsteller in ihren Rechten. Hinsichtlich der Fehlerkorrektur gilt Folgendes: a. Die rechtswidrige Aufnahme von zwei Bewerberkindern im Kriterienkontingent führt dazu, dass die entsprechenden Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 16 ff. m. w. N., juris). Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – Rn. 16 m. w. N., juris). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 8. Oktober 2020, a. a. O., Rn. 18 und vom 21. September 2020, a. a. O., Rn. 17). Danach kann die Antragstellerin zu 1 keinen der beiden Plätze für sich beanspruchen. Denn die insgesamt sechs Bewerberkinder, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, sind nicht ranggleich. Vielmehr hat die Antragstellerin zu 1 mit 1,5 eine schlechtere Durchschnittsnote in der Förderprognose als Antragsteller in anderen Verfahren vorzuweisen und geht diesen damit nach. b. Die Antragsteller können sich aber auf die fehlerhafte Beteiligung der Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 63 und 106 am großen Losverfahren berufen, denn hierdurch hat sich die Loschance der Antragstellerin zu 1 (geringfügig) verringert. Da die (abstrakte) Loschance eines zu Recht in das Losverfahren einbezogenen geeigneten Antragstellers eine begünstigende Rechtsposition darstellt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – OVG 3 S 100/20 – Rn. 4, juris), hat der Antragsgegner nunmehr ein (fiktives) Losverfahren durchzuführen. Hierdurch erhält die Antragstellerin zu 1 genau die Aufnahmechance, die sie in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren gehabt hätte. Das fiktive Losverfahren ist unter Beteiligung von 53 Bewerberkindern durchzuführen. Denn auch die fehlerhafte Aufnahme des Bewerberkindes mit der laufenden Nummer 43 im Kriterienkontingent hat die Loschance der Antragstellerin zu 1 verringert. Zwar bedarf es grundsätzlich keiner zusätzlichen Nachholung des großen Losverfahrens, wenn der fiktiv freie Platz durch ein anderes rechtschutzsuchendes Bewerberkind besetzt wird, da hierin eine Überkompensation des Fehlers im Aufnahmeverfahren läge (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. August 2022 – VG 39 L 206/22 – EA, S. 10 f.). Ist das große Losverfahren jedoch – wie hier – auf Grund anderer Fehler zu wiederholen, so ist dabei die Loschance bei rechtmäßigem Ablauf des gesamten Verfahrens zu berücksichtigen. Im Rahmen des fiktiven Losverfahrens ist weiterhin, wie im ursprünglichen Losverfahren, von der Teilnahme des Geschwisterpaars, die sich in der gleichen Klassenstufe befinden (lfd. Nr. 96 und 97) auszugehen. Da andere Fehler im Auswahlverfahren nicht glaubhaft gemacht wurden, war der Hauptantrag im Übrigen abzulehnen. II. Soweit die Antragsteller hilfsweise die vorläufige Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 der ISS Mahlsdorf, höchst hilfsweise des Melanchthon-Gymnasiums beantragen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil diese Schulen bereits unter den Erstwunschbewerbern übernachgefragt und damit nicht aufnahmefähig sind (vgl. § 56 Abs. 7 Satz 1 SchulG, § 5 Abs. 4 Satz 1 Sek I-VO). Auf eventuelle Fehler im Auswahlverfahren können sich die Antragsteller nicht berufen, weil die Antragstellerin zu 1 an diesem nicht teilgenommen hat und deshalb nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.