Beschluss
39 L 439/23
VG Berlin 39. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0821.39L439.23.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin zu 1 zum Schuljahr 2023/24 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 des Robert-Blum-Gymnasiums aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2023/24 einen Schulplatz in der Jahrgangsstufe 7 des Robert-Blum-Gymnasiums beanspruchen kann. Auf eine Zusicherung des Antragsgegners zur Aufnahme der Antragstellerin zu 1 im Schuljahr 2023/24 können sich die Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Eine Zusicherung ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen, § 38 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – i.V.m. § 1 und § 2 Abs. 2 VwVfG Bln. Selbst wenn den Antragstellern, wie sie behaupten, im Gespräch mit dem Schulleiter bei der Anmeldung zugesagt worden wäre, dass Schüler mit einem Durchschnitt von 1,3 in der Förderprognose einen Schulplatz erhalten werden, da der „Numerus Clausus“ bei einem Durchschnitt von 1,4 liege, fehlt es bereits an dem Schriftformerfordernis des § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Weder lässt sich dem Verwaltungsvorgang eine derartige Zusicherung entnehmen noch entspricht eine solche Erklärung dem vorgegebenen Verfahrensablauf. Denn im Vorfeld des Aufnahmeverfahrens lässt sich ohne Kenntnis der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber und ihrer jeweiligen Durchschnittsnote der Förderprognose keine verlässliche Aussage über die aufzunehmenden Kinder treffen. Insoweit ist nicht auszuschließen, dass die Antragsteller eine Äußerung des Schulleiters missverstanden haben. Ein Aufnahmeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 56 Abs. 4 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Berlin - SchulG - (vom 26. Januar 2004, GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2023, GVBl. S. 226). Danach werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. In Fällen, in denen die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Auswahlverfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1, § 56 Abs. 6 Satz 1 [vor Nr. 1] SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der Plätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zuzuteilen, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent erhalten Geschwisterkinder, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG); etwaige danach noch freie Plätze des Härtefallkontingents werden dem Kriterienkontingent zugeschlagen (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden verlost (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die bei den vorangegangenen Schritten noch nicht berücksichtigt werden konnten, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). § 56 Abs. 6 SchulG ist entgegen der Auffassung der Antragssteller nicht verfassungswidrig (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 4 ff.). Bei der Vergabe der Schulplätze am Robert-Blum-Gymnasium wurden die vorstehenden rechtlichen Vorgaben nach summarischer Prüfung nicht in jeder Hinsicht eingehalten. Daraus ergibt sich jedoch vorliegend keine Rechtsverletzung der Antragsteller. 1. Die Festlegung der Aufnahmekapazität für das Robert-Blum-Gymnasium ist nicht zu beanstanden. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG soll die Mindestanzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs an Gymnasien die Dreizügigkeit nicht unterschreiten. § 5 Abs. 7 Satz 1 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I - Sek I-VO - (vom 31. März 2010, GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2021, GVBl. S. 1390), bestimmt, dass an Gymnasien in der Jahrgangsstufe 7 eine Höchstgrenze von 32 Kindern je Klasse nicht überschritten werden darf. Diesen rechtlichen Vorgaben wurde am Robert-Blum-Gymnasium Genüge getan, denn es wurden dort für das Schuljahr 2022/23 vier 7. Klassen mit jeweils 32 Plätzen eingerichtet. Die Annahme der Antragsteller, es müsse unterstellt werden, dass eine weitere Klasse eingerichtet werden könne, da der Antragsgegner nicht dargelegt habe, wie er die Aufnahmekapazitäten ermittelt und im Rahmen der Festsetzung ausgeschöpft habe, geht ins Leere. Hinsichtlich der Einrichtung von Zügen über das gesetzlich Geforderte hinaus kommt der Schule nach der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. September 2012 – OVG 3 S 82.12 – juris, Rn. 15; VG Berlin, Beschluss vom 29. Juli 2019 – VG 14 L 195.19 – juris, Rn. 7) ein weites organisatorisches Ermessen zu; ein subjektives Recht auf Einrichtung weiterer Klassen besteht hingegen nicht. 2. Um die zur Verfügung stehenden (4 x 32 =) 128 Schulplätze bewarben sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge 186 mit Erstwunsch angemeldete Kinder, darunter die Antragstellerin zu 1. Entgegen der Auffassung der Antragsteller geht die Kammer davon aus, dass die Anmeldungen wirksam sind. a) Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller pauschal, dass der Anmeldebogen bei mehreren Bewerberkindern nur von jeweils einem Elternteil unterzeichnet worden sei. Nach der Rechtsprechung der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kann ein Elternteil regelmäßig auch allein einen wirksamen Aufnahmeantrag für sein Kind stellen. Denn gemäß § 88 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SchulG wird – wenn beide Eltern personensorgeberechtigt sind – vermutet, dass jeder Elternteil auch für den anderen handelt. Diese Vermutung gilt auch für die Anmeldung an der weiterführenden Schule (Beschluss der Kammer vom 17. August 2022 – VG 39 L 250/22, juris, Rn. 18ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – juris, Rn. 15; Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 6; Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 8; Beschluss vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 2ff.). b) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller auch, die Wirksamkeit der Anmeldung des Bewerberkindes Nr. 1127 sei zweifelhaft, weil der Schulwunsch im Nachhinein geändert worden sei, ohne dass nachvollziehbar wäre, wann das erfolgt sei. Es bestehen schon keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angabe der Erstwunschschule jeweils nach Abgabe des Anmeldebogens am 22. Februar 2023 geändert wurde, weil sich auf den Anmeldebögen in dem Feld „Stempel der Erstwunschschule“ nur der Stempel des Robert-Blum-Gymnasiums befindet. Wären die Bewerberkinder zunächst mit einem anderen Erstwunsch angemeldet worden, hätte die Anmeldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO bei dieser Schule erfolgen und der Anmeldebogen diesen Stempel und eine entsprechende Änderung aufweisen müssen. Im Übrigen deutet allein die Tatsache, dass Änderungen auf dem Anmeldebogen vorgenommen wurden, weder auf eine „Manipulation“ noch auf eine Änderung nach der Anmeldung hin. Denn da für jedes Kind von der Grundschule nur ein einziges, mit dem Hologramm beklebtes Anmeldeformular ausgegeben und den Erziehungsberechtigten zugeleitet wird, sind diese praktisch gezwungen, etwaige Änderungen ihrer Prioritäten auf dem Originalvordruck vorzunehmen. 3. Im Aufnahmeverfahren wurden die zur Verfügung stehenden Plätze wie folgt vergeben: a) Das Kind mit der laufenden Nummer 2362 mit festgestelltem und auch im Schuljahr 2023/24 fortbestehendem sonderpädagogischem Förderbedarf (sog. Integrationskind) wurde vorrangig aufgenommen, was wegen § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG rechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit die Antragsteller rügen, das Kind hätte nicht vorrangig als Integrationskind aufgenommen werden können, weil es das Robert-Blum-Gymnasium lediglich als Drittwunsch angegeben hatte und in dem Auswahlverfahren an seiner Erstwunschschule zu Unrecht abgelehnt worden sei, können sie daraus für sich nichts herleiten. Denn auf etwaige Fehler der Auswahlverfahren gemäß § 33 Abs. 4 SoPädVO die jeweilige Erstwunschschule der Integrationskinder betreffend können sich die Antragsteller grundsätzlich nicht berufen (vgl. den Beschluss der Kammer vom 12. August 2022 – 39 L 235/22 – Rn. 14, sowie den Beschluss der vormals zuständigen 14. Kammer vom 30. Juli 2019 – 14 L 249.19 – Rn. 16-17, jeweils juris). Entgegen der Auffassung der Antragsteller war dieses Kind nur bei der vorrangigen Vergabe der Integrationsplätze und nicht zusätzlich im Kriterienkontingent zu berücksichtigen. Soweit die Antragsteller die Aufnahme dieses Kindes mit der Begründung rügen, der fortbestehende Förderbedarf sei nicht hinreichend verlässlich festgestellt worden, ergibt sich ein solcher – befristet bis 31. Juli 2025 und damit auch für das Schuljahr 2023/24 – aus dem bei den Anmeldeunterlagen im Generalvorgang befindlichen Förderbescheid vom 4. Mai 2022. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass am Robert-Blum-Gymnasium die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung des Kindes mit der laufenden Nummer 2362 nicht vorhanden seien. Ein Verfahren nach § 37 Abs. 4 SchulG i.V.m. §§ 33, 34 der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung – SopädVO) war nicht durchzuführen. Die Antragssteller haben weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, was der Antragsgegner „verabsäumt“ habe. Dass für einen Aufnahmevorrang für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Gymnasien generell kein Raum sei, trifft nicht zu (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. November 2022 – OVG 3 S 65/22 – Rn. 14 und vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – Rn. 4, jeweils juris). b) Die danach verbleibenden 127 Schulplätze bildeten nach § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG, § 6 Abs. 2 Satz 1 Sek I-VO den Ausgangspunkt der Berechnung der Kontingente für das weitere Vergabeverfahren. Die Schule ordnete daher rechnerisch zutreffend 12 Plätze dem Härtefall-, 77 dem Kriterien- und 38 dem Loskontingent zu. c) Härtefälle wurden nicht anerkannt. d) Die Vergabe der 77 Plätze im Kriterienkontingent ist nicht zu beanstanden. Es wurden zunächst 73 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis einschließlich 1,2 aufgenommen. Die restlichen (77 - 73 =) 4 Plätze wurden entsprechend § 6 Abs. 5 Satz 4 Sek I-VO unter den 24 Kindern verlost, die eine Durchschnittsnote der Förderprognose von 1,3 haben (so genanntes kleines Losverfahren). Die Antragstellerin zu 1 mit einer Durchschnittsnote von 1,3 wurde an diesem Verfahren beteiligt, hatte aber kein Losglück. Ohne Erfolg beanstanden die Antragsteller, die Durchschnittsnote der Förderprognose sei nicht wirksam als Auswahlkriterium festgelegt worden. Es kann offenbleiben, ob die Schulkonferenz der Schule dieses Aufnahmekriterium gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1, 4 SchulG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Sek I-VO wirksam beschlossen hat. Es gilt nach § 6 Abs. 6 Satz 1 Sek I-VO nämlich auch dann, wenn eine Schule Aufnahmekriterien nicht oder nicht rechtzeitig (oder nicht wirksam) festlegt oder diese nicht rechtzeitig genehmigt werden. Die Vergabe der Plätze nach dem Kriterium der Durchschnittsnote der Förderprognose ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht verfassungswidrig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 10 f.). Die Aufnahme des Bewerberkindes mit der laufenden Nr. 991, das entgegen der Annahme der Antragsteller nicht vorrangig als Geschwisterkind, sondern mit einer Durchschnittsnote von 1,3 im Kriterienkontingent (kleines Losverfahren) einen Schulplatz erhielt, ist nicht zu beanstanden. Anders als die Antragsteller meinen, ist die handschriftlich erfolgte Eintragung der 1. Fremdsprache – hier Englisch – im Anmeldebogen unbeachtlich, da keine Anhaltspunkte einer Falschangabe bestehen. Zudem wird ausweislich des Schulportraits der vom Bewerberkind besuchten Gemeinschaftsschule im Schulverzeichnis an dieser Schule nur Englisch als 1. Fremdsprache angeboten und Französisch lediglich als 2. Fremdsprache. e) Nach diesen Verfahrensschritten verblieben noch 20 Geschwisterkinder im Sinne der Legaldefinition des § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die am Robert-Blum-Gymnasium mit Erstwunsch angemeldet worden waren und bis dahin noch keinen Schulplatz erhalten hatten. Die 20 Geschwisterkinder erhielten im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG die zwölf freien Plätze des Härtefallkontingents sowie acht Plätze aus dem Loskontingent. Auch dabei konnte die Antragstellerin zu 1, welche die Schule nicht gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Kind besuchen würde und damit kein „Geschwisterkind“ im schulrechtlichen Sinne ist, nicht berücksichtigt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Vorschrift wurde von der Schulleitung geprüft und bestätigt. Aus einer mit dem Schulstempel versehenen und vom Schulleiter abgezeichneten Tabelle ist die Klasse zu entnehmen, die das „Anker“-Geschwisterkind im Schuljahr 2023/24 besuchen wird (vgl. Bl. 28 ff. des Generalvorgangs). Ausweislich der ebenso mit dem Schulstempel versehenen, vom Schulleiter abgezeichneten und – soweit ersichtlich – für alle Geschwisterkinder vorhandenen Formulare „Berücksichtigung Geschwisterkind/er“ wurden auch die Wohnanschriften geprüft. Auch wurde das Bewerberkind mit der laufenden Nr. 1085 zu Recht als Geschwisterkind vorrangig aufgenommen. Dabei ist unbeachtlich, dass eines seiner „Anker“-Geschwisterkinder für einen Auslandsaufenthalt im Schuljahr 2023/24 beurlaubt ist, denn jedenfalls sein anderes „Anker“-Geschwisterkind wird die 9. Klasse des Robert-Blum-Gymnasium besuchen. Das Gericht sieht keinen Anlass, an der ordnungsgemäßen Überprüfung der Voraussetzungen durch die Schule zu zweifeln. Liegen keine konkreten gegenteiligen Erkenntnisse vor, so darf die Schule grundsätzlich davon ausgehen, dass Schülerinnen und Schüler eines Gymnasiums, deren Geschwister eine Aufnahme in die 7. Klasse wünschen, diese Schule bis zum Abitur besuchen werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. September 2014 – OVG 3 S 46.14 – juris, Rn. 6). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Geschwisterkinderregelungen bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer nicht (Beschlüsse vom 8. August 2022 – VG 39 L 220/22 – EA S. 9 und vom 9. August 2021 – VG 39 L 208/21 – EA S. 8 f.). Der Geschwistervorrang greift auch bei bereits volljährigen Geschwistern (Beschluss der Kammer vom 16. August 2021 – VG 39 L 175/21 – EA S. 10 f.). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg besteht für eine Begrenzung des Geschwistervorrangs dahingehend, dass ältere Geschwister nicht mehr zu berücksichtigen seien, keine normative Grundlage. § 56 Abs. 6 SchulG stelle ohne Differenzierung allein auf den gemeinsamen Schulbesuch im bevorstehenden Schuljahr ab. Auch entfalle die tragende Erwägung für diese Regelung, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren (vgl. AbgH-Drs. 17/1382, S. 14), nicht mit dem Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in die Sekundarstufe II, wenn ein jüngeres Geschwister die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 7 derselben Schule anstrebe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 14). Entsprechendes gilt auch, wenn die Geschwister volljährig sind. f) Im Loskontingent waren nach der Aufnahme der Geschwisterkinder noch (38 – 8 =) 30 Plätze zu verlosen (so genanntes großes Losverfahren). An der Verlosung wurden ausweislich des Einrichtungsvermerks (Bl. 3 f. des Generalvorgangs) alle verbliebenen (187 – 1 – 77 – 12 – 8 =) 89 bis dahin noch nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen und Bewerber beteiligt. Die Kinder, deren Lose an der 1. bis 30. Stelle gezogen wurden, erhielten einen Schulplatz. Das Los der Antragstellerin zu 1 (lfd. Nr. 1001) wurde erst an 66. Stelle gezogen, so dass sie auch in diesem letzten Schritt des Aufnahmeverfahrens nicht berücksichtigt werden konnte. aa. Soweit die Antragsteller geltend machen, nach § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 1 SchulG seien nicht – wie hier – nur 23,4 %, sondern 30 % der Schulplätze zu verlosen, können sie damit nicht durchdringen. Der niedrigere Prozentsatz ergibt sich aus der vorrangigen Aufnahme von Geschwisterkindern gemäß § 56 Abs. 6 Nr. 3 Satz 2 SchulG. Diese Regelung schreibt ausdrücklich vor, dass Geschwisterkinder, die nicht bereits nach § 56 Abs. 6 Nr. 1 oder Nr. 2 SchulG berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind, so dass eine Minderung der im Loskontingent zur Verfügung stehenden Schulplätze durch eine Aufnahme von Geschwisterkindern vom Gesetzgeber vorgesehen und gewollt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Oktober 2021 – OVG 3 S 111/21 – juris, Rn. 15). bb. Fehler des großen Losverfahrens sind nicht ersichtlich. Die Verlosung wurde in Verantwortung des Schulleiters und in Gegenwart von zwei Mitarbeiterinnen des Schulamts durchgeführt. Dabei wurden die Lose (nur) mit den laufenden Bewerbernummern versehen, die den Kindern zugeteilt und ersichtlich einmal gefaltet worden waren. Alle Lose wurden gezogen. Die Lose wurden sodann auf DIN-A4-Blätter, die jeweils von den genannten Personen unterschrieben worden sind, aufgeklebt (vgl. Bl. 6 ff. des Generalvorgangs). Diesen Blättern ist zu entnehmen, dass alle verbliebenen Bewerberkinder in die Verlosung einbezogen und in welcher Reihenfolge die 89 Lose gezogen wurden. Aus der Möglichkeit einer Anwesenheit von Mitgliedern der Schulkonferenz am Losverfahren (§ 6 Abs. 7 Satz 3 Sek I-VO) folgt nicht, dass diese teilzunehmen hätten oder auch nur einzuladen wären (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 - OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 15). cc. Ohne Erfolg rügen die Antragsteller die Teilnahme des Kindes mit der laufenden Nr. 1064 am Losverfahren, das Losglück hatte und bei der Anmeldung noch nicht in Berlin wohnte. Zu den Voraussetzungen einer Aufnahme in eine öffentliche Schule in Berlin gehört zwar grundsätzlich die Schulpflicht im Land Berlin. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG ist schulpflichtig, wer in Berlin seine Wohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. § 5 Abs. 8 Satz 1 Sek I-VO sieht allerdings vor, dass Zuziehende aus anderen Bundesländern und dem Ausland, die zu Beginn des Übergangsverfahrens weder ihre Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Berlin haben, im Übergangsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie glaubhaft machen, dass sie spätestens drei Wochen vor dem letzten Ferientag der Sommerferien ihre Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG im Land Berlin haben werden. Diese Voraussetzungen lagen bei dem Bewerberkind vor. Die Eltern des Kindes hatten auf dem „Hinweisbogen zur Anmeldung von Schülerinnen und Schülern aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und dem Ausland“ vermerkt, dass der Zuzug für Juli 2023 geplant sei und versichert, dass das Kind sowie mindestens ein Erziehungsberechtigter bis spätestens 4. August 2023 einen gemeinsamen Hauptwohnsitz durch Vorlage der Meldebescheinigung nachweisen werde. Zur Glaubhaftmachung haben die Eltern des Kindes eine Bescheinigung des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten vom 26. Januar 2023 eingereicht, der zufolge der bis dahin in Kopenhagen (Dänemark) verwendete Vater des Kindes ab Sommer 2023 in der Zentrale des Auswärtigen Amts in Berlin eingesetzt werde. Da die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Wohnsitzverlegung nach Auffassung der Kammer nicht überspannt werden dürfen, sofern nicht der Verdacht einer Scheinanmeldung besteht, haben die Eltern den Zuzug nach Berlin zu dem genannten Stichtag jeweils hinreichend glaubhaft gemacht. dd. Die Beteiligung des Bewerberkindes mit der laufenden Nr. 1061 am großen Losverfahren ist nicht zu beanstanden. Eine Genehmigung des Fremdsprachenwechsels war bei diesem Kind, das in der Primarstufe einen Zug der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) mit den Partnersprachen Deutsch und Türkisch besucht hatte, zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. September 2017 – OVG 3 S 68.17 – juris, Rn. 3) nicht mehr erforderlich. Denn nach § 3 Abs. 16 der Verordnung über die Aufnahme in Schulen besonderer pädagogischer Prägung (Aufnahme VO-SbP) vom 23. März 2006 (GVBl. S. 306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2022 (GVBl. S. 75), wird bei Schülerinnen und Schülern mit einer anderen nichtdeutschen Partnersprache als Englisch oder Französisch, die den Bildungsgang der SESB verlassen, Englisch zur ersten Fremdsprache. Eine Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Wechsel der Fremdsprache oder der Fremdsprachenfolge ist in diesen Fällen nicht erforderlich (§ 3 Abs. 16 Satz 2 Aufnahme VO-SbP). Der fehlende Nachweis einer Beratung gemäß § 3 Abs. 16 Satz 3 Aufnahme VO-SbP des Bewerberkindes und seiner Erziehungsberechtigten über mögliche Konsequenzen eines Fremdsprachenwechsel, ist unbeachtlich. Denn eine solche Beratung ist keine zwingende Voraussetzung für einen Fremdsprachenwechsels nach § 3 Abs. 16 Satz 1 Aufnahme VO-SbP. ee. Die Schule hat im Loskontingent allerdings zu Unrecht die Bewerberkinder mit den laufenden Nummern 1108 und 1107 aufgenommen. Diese Kinder haben ausweislich der im Verwaltungsvorgang befindlichen Anmeldeunterlagen im ersten Schulhalbjahr 2022/23 eine besondere Lerngruppe („Willkommensklasse“) einer Grundschule besucht. Eine Förderprognose einschließlich der Festlegung der Durchschnittsnote wurde ihnen im Einklang mit § 17 der Verordnung über den Bildungsgang der Grundschule (GsVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 16, 140), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juni 2023 (GVBl. S. 233), nicht ausgestellt. Gemäß § 5 Abs. 13 Sek I-VO nehmen Schülerinnen und Schüler aus einer besonderen Lerngruppe im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1, für die die Schulaufsichtsbehörde unter Beachtung des Vorschlags der Klassenkonferenz entschieden hat, dass sie im kommenden Schuljahr die Jahrgangsstufe 7 einer Regelklasse besuchen sollen, auch dann am Verfahren zum Übergang aus der Primarstufe in die Jahrgangsstufe 7 teil, wenn die besondere Lerngruppe einer weiterführenden allgemeinbildenden Schule zugeordnet ist. Gemäß § 17 Abs. 4 Satz 7 Sek I-VO entscheidet die Schulaufsichtsbehörde auf Vorschlag der Klassenkonferenz über die zu besuchende Schulart und Jahrgangsstufe nach Verlassen der besonderen Lerngruppe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – OVG 3 S 68/22 – juris, Rn. 12) lagen entsprechende Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde jedoch nicht vor. Auf die Rüge der Antragsteller und die Bitte des Gerichts, die entsprechenden Entscheidungen der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen, hat der Antragsgegner im Parallelverfahren VG 39 L 466/23 eine E-Mail vom 17. August 2023 vorgelegt. Daraus ergibt sich, dass die Schulaufsichtsbehörde die entsprechenden Entscheidungen erst am 17. August 2023 getroffen hat und damit deutlich nach dem Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung am 24. April 2023. ff. Nicht zu beanstanden ist dagegen die Teilnahme des Bewerberkindes mit der Nr. 1104 am Losverfahren. Zwar hat es eine Förderprognose ohne Durchschnittsnote erhalten. Ausweislich der Förderprognose hat das Kind aber die Klasse 6b, mithin eine Regelklasse und keine besondere Lerngruppe besucht. 4. Aus den aufgezeigten Fehlern im Auswahlverfahren folgt jedoch kein Platz am Robert-Blum-Gymnasium für die Antragstellerin zu 1. a. Die rechtswidrig erfolgte Aufnahme der zwei Bewerberkinder führt dazu, dass diese zwei Schulplätze für das vorliegende Eilrechtsschutzbegehren im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot zur effektiven Rechtsschutzgewährung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes – GG –) grundsätzlich so behandelt werden, als seien sie noch zu besetzen, soweit die Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs gewährleistet werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 16 ff. m.w.N.). Dies gilt auch für einen rechtswidrig im Wege des Losverfahrens besetzten Platz (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 14). Die Beantwortung der Frage, auf welche Weise ein fiktiver freier Platz zu vergeben ist, muss sich an Art. 19 Abs. 4 GG orientieren. Ziel des gerichtlichen Rechtsschutzes ist es in diesem Zusammenhang, die eingetretene Rechtsverletzung – soweit zumutbar zu leisten – auszugleichen und den Rechtsschutzsuchenden so zu stellen, wie er ohne den behördlichen Fehler stünde, wobei hierbei grundsätzlich allein die Bewerber in den Blick nehmen sind, die gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 16 m.w.N.). Regelmäßig wird eine durch fehlerhafte Aufnahme eines Bewerbers bewirkte Rechtsverletzung dadurch kompensiert, dass derjenige Bewerber, der gegen die ablehnende Aufnahmeentscheidung im Wege gerichtlichen Rechtsschutzes vorgegangen ist, nunmehr den fiktiven freien Platz erhält. Haben mehrere Bewerber mit gleichem Rang ihre Ablehnung angefochten, so ist der freie Platz unter ihnen zu verlosen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Oktober 2020 – OVG 3 S 79/20 – juris, Rn. 18; Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 17 m.w.N.). Vorliegend sind die Antragsteller, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, jedoch nicht ranggleich, weil der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 468/22 im großen Losverfahren auf Platz 37 und der Antragsteller zu 1 im Verfahren VG 39 L 466/22 auf Platz 65 gelost wurde, während die hiesige Antragstellerin zu 1 auf Rang 66 liegt. Damit nimmt die Antragstellerin zu 1 unter den fünf Antragstellern, die um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht haben, den dritten Platz im Loskontingent ein. Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Vergabe des zusätzlichen Platzes auf die im großen Losverfahren ermittelte Liste und die sich daraus ergebende Rangfolge zurückzugreifen. Zwar war das große Losverfahren insoweit fehlerhaft, als die Schule zu Unrecht die Bewerberkinder mit den Nummern 1108 und 1107 beteiligt und aufgenommen hat. Auf die Reihenfolge der Ziehung und damit auch auf die sich daraus ergebende Rangfolge zwischen den um Eilrechtsschutz nachsuchenden Antragstellern hat sich der Fehler jedoch nicht ausgewirkt, weil alle Bewerber im großen Losverfahren die gleiche Loschance hatten. Es bedarf daher keiner (erneuten) Verlosung, um eine Rangfolge zwischen den Antragstellern zu bilden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2020 – OVG 3 S 81/20 – juris, Rn. 18). b. Die Antragstellerin zu 1 kann bei summarischer Prüfung auch nicht den einen drei inzwischen durch Absage frei gewordenen Schulplatz für sich beanspruchen. Bei der Zuteilung nachträglich freiwerdender Schulplätze sind grundsätzlich alle abgelehnten Bewerberkinder zu berücksichtigen, deren Ablehnungsbescheid noch nicht unanfechtbar ist. lst deren Anzahl größer als die Anzahl der nachträglich frei gewordenen Plätze, hat die Behörde die Auswahl der Nachrücker willkürfrei nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen und zu diesem Zweck eine Rangfolge der in Betracht kommenden Kinder zu bilden. Dabei ist Bedacht darauf zu nehmen, in welchem der drei Kontingente (Härtefall-, Kriterien- oder Loskontingent) der jeweilige Platz nachträglich frei geworden ist (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019 – VG 14 L 262.19 – juris, Rn. 43 ff.). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist für eine fehlerhafte Vergabe nichts ersichtlich. Im Loskontingent hat das Kind mit der Nr. 1064 den Schulplatz zurückgegeben. Diesen Platz hat das Schulamt an das Bewerberkind mit der Nr. 1130 vergeben, das auf den ersten Nachrückerplatz im Loskontingent (großes Losverfahren) gelost wurde. Die zwei im Kriterienkontingent freigewordenen Plätze (Nrn. 1053 und 1074) sind an zwei Bewerber (Nrn. 984 und 1124) entsprechend der Nachrückerliste des kleinen Losverfahrens der Kinder mit der Durchschnittsnote 1,3 vergeben worden. Eine Rechtsverletzung der Antragsteller ist nicht ersichtlich. Soweit die Antragsteller rügen, der Aufnahme stünde die Bestandskraft der Ablehnungsbescheide entgegen, können sie damit schon deshalb nicht durchdringen, weil zum Zeitpunkt der Vergabe der Plätze am 23. und 26. Juni und 6. Juli 2023 (Bl. 49, 54, 55 und 58 GV) die einmonatige Widerspruchsfrist gegen die Bescheide vom 14. Juni 2023 noch lief. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Antragsteller, dass eine Nachrückerliste nicht bekannt gemacht worden sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner hierzu auf die jeweiligen Rangplätze der abgelehnten Bewerber aus dem Auswahlverfahren zurückgegriffen hat, die sich bereits aus dem Einrichtungsvermerk vom 24. April 2023 (Bl. 1 ff. GV) ergeben. Eine Vergabe freier Plätze nach der als Ergebnis des Auswahlverfahrens geführten Nachrückerliste – unter Außerachtlassung von Bewerberkindern mit zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheiden – wird durch die Gerichte im Grundsatz auch nicht beanstandet (vgl. u.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. November 2020 – OVG 3 S 100/20 – juris, Rn. 4 und vom 9. Oktober 2020 – OVG 3 S 88/20 – juris, Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 3. September 2019, a.a.O., Rn. 46 und vom 2. August 2019 – VG 14 L 258.19 – juris, Rn. 37). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts aus § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.