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Beschluss

14 L 249.19

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0730.14L249.19.00
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Leitsätze
1. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.6) 2. Sonderpädagogischen Förderbedarf haben Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. (Rn.9) 3. Jeder Bewerber, der sich um Aufnahme in den Eingangsjahrgang einer Schule der Sekundarstufe I bewirbt, hat grundsätzlich Anspruch auf Aufnahme in eine Schule der gewünschten Schulart sowie auf Durchführung eines rechtmäßigen Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule entsprechend den gesetzlichen Regelungen. (Rn.17) 4. Wenn für Integrationskinder freizuhaltende Plätze nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend. (Rn.18)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind. (Rn.6) 2. Sonderpädagogischen Förderbedarf haben Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. (Rn.9) 3. Jeder Bewerber, der sich um Aufnahme in den Eingangsjahrgang einer Schule der Sekundarstufe I bewirbt, hat grundsätzlich Anspruch auf Aufnahme in eine Schule der gewünschten Schulart sowie auf Durchführung eines rechtmäßigen Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule entsprechend den gesetzlichen Regelungen. (Rn.17) 4. Wenn für Integrationskinder freizuhaltende Plätze nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend. (Rn.18) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Der sinngemäße Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Söhne Max und Felix der Antragsteller zum Schuljahr 2019/2020 vorläufig in die Jahrgangsstufe 7 der Konrad-Duden-Schule aufzunehmen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (zu dieser Voraussetzung vgl. § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung besteht nämlich keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie für ihre Zwillingssöhne Schulplätze an der Konrad-Duden-Schule beanspruchen können. Rechtliche Grundlage des Begehrens der Antragsteller ist das Schulgesetz für das Land Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26, zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2019, GVBl. S. 255). Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 SchulG werden Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Aufnahmekapazität in eine Schule der Sekundarstufe I aufgenommen, in der sie ihre erste Fremdsprache fortsetzen können. Die Mindestzahl der Klassen oder Lerngruppen eines Eingangsjahrgangs (Züge) soll an Integrierten Sekundarschulen vier nicht unterschreiten, § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG. Bei der Konrad-Duden-Schule handelt es sich um eine Integrierte Sekundarschule. Zum Schuljahr 2019/2020 wurden an der Schule sechs Klassen der Jahrgangstufe 7 eingerichtet, sodass der Vorgabe des § 17 Abs. 4 Satz 1 SchulG Genüge getan ist. § 5 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung über die Schularten und Bildungsgänge der Sekundarstufe I (Sek I-VO) vom 31. März 2010 (GVBl. S. 175, zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2018, GVBl. S. 506) bestimmt, dass an Integrierten Sekundarschulen in den Klassen der Jahrgangsstufen 7 und 8 eine Höchstgrenze von 26 Schülerinnen und Schülern nicht überschritten werden darf. In den siebten Klassen der Konrad-Duden-Schule standen damit zum Schuljahr 2019/2020 insgesamt 156 Plätze zur Verfügung. Dem standen 197 Erstwunsch-Bewerbungen gegenüber. In Fällen, in denen – wie hier – die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität einer Schule übersteigt, richtet sich die Aufnahme in die Sekundarstufe I nach dem folgenden Verfahren: Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf (so genannte Integrationskinder) sind vorrangig zu berücksichtigen, wenn die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten für eine angemessene Förderung vorhanden sind (§ 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG). Die danach noch freien Schulplätze werden nach Maßgabe der in § 56 Abs. 6 SchulG getroffenen Regelungen verteilt. Danach sind bis zu 10 Prozent der vorhandenen Schulplätze an besondere Härtefälle zu vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 SchulG). Mindestens 60 Prozent der Schulplätze sind nach Aufnahmekriterien zu vergeben, die von der Schule unter Berücksichtigung des Schulprogramms festgelegt werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 SchulG). Nicht benötigte Plätze aus dem Härtefallkontingent werden Geschwisterkindern zugeteilt, die bei der Vergabe nach Aufnahmekriterien nicht ausgewählt wurden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG). Etwaige danach noch verbleibende Plätze aus dem Härtefallkontingent werden den Schulplätzen zugeschlagen, welche nach Aufnahmekriterien vergeben werden (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG). 30 Prozent der Schulplätze werden durch Los vergeben (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 SchulG), wobei Geschwisterkinder, die in den vorangegangenen Vergabeschritten noch nicht berücksichtigt wurden, vorrangig aufzunehmen sind (§ 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG). Bei der Vergabe von Schulplätzen an der Konrad-Duden-Schule wurden diese rechtlichen Vorgaben bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eingehalten. Zunächst wurden 18 Bewerberinnen und Bewerber vorrangig aufgenommen, für die mit zum Beginn des Schuljahrs 2019/2020 noch gültigen Bescheiden wirksam ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war. Davon hatten 13 Bewerberinnen und Bewerber die Schule als Erstwunsch und 5 Bewerberinnen und Bewerber sie als Zweit- oder Drittwunsch benannt. Die vorrangige Berücksichtigung sowohl der Erstwunsch- als auch der Zweit- und Drittwunsch-Bewerbungen ist dabei entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. Sonderpädagogischen Förderbedarf haben gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 SchulG Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Sonderpädagogische Förderung soll gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 SchulG vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen. Gemäß § 37 Abs. 1 SchulG haben Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf einen Anspruch, eine allgemeine Schule zu besuchen, wenn sie oder bei nicht volljährigen Schülerinnen und Schülern ihre Erziehungsberechtigten dies wünschen. Diese mit Wirkung vom 30. Dezember 2018 neu eingeführte Regelung normiert erstmals ein unbedingtes Recht auf inklusive Beschulung an allgemeinen Schulen und dient damit ersichtlich der Umsetzung von Art. 24 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (CRPD). Nach § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG darf der Schulleiter oder die Schulleiterin der allgemeinen Schule eine angemeldete Schülerin oder einen angemeldeten Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nur abweisen, wenn für eine angemessene Förderung die personellen, sächlichen und organisatorischen Möglichkeiten nicht vorhanden sind. Daraus folgt, dass angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorbehaltlich der genannten Abweisungsgründe in die allgemeine Schule aufzunehmen sind, an der sie sich anmelden, woraus sich ein Vorrang vor Bewerberinnen und Bewerbern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ergibt. Indes sind die auf Grundlage von § 39 Nr. 10 SchulG in der Verordnung über die sonderpädagogische Förderung (Sonderpädagogikverordnung - SopädVO) vom 19. Januar 2005 (GVBl. S. 57, zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2016, GVBl. S. 803) bestimmten Frequenzvorgaben zu beachten: Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1 SopädVO dürfen in Klassen des Gymnasiums und der Integrierten Sekundarschule höchstens vier Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf aufgenommen werden, davon höchstens drei mit zieldifferenter Förderung. Diesen Regelungen entsprechend sind gemäß § 33 Abs. 3 Satz 1 SopädVO bei der Einrichtung der Jahrgangsstufe 7 zunächst je Klasse vier Plätze für Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf freizuhalten. Nur soweit diese Plätze im Rahmen des Anmeldeverfahrens nicht in Anspruch genommen werden, sind sie Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zur Verfügung zu stellen (§ 33 Abs. 3 Satz 2 SopädVO). In den 7. Klassen der Konrad-Duden-Schule waren demnach insgesamt 24 Plätze für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf freizuhalten. Dem standen nur 13 Erstwunsch-Anmeldungen gegenüber. Die Schule hat diese Anmeldungen zu Recht ohne weitere Prüfung berücksichtigt. Sie war hierzu gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG verpflichtet. Die in § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO bestimmten Auswahlkriterien betreffen lediglich den Fall einer Übernachfrage durch mit Erstwunsch angemeldete Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, wie im Übrigen auch die Verordnungsermächtigung in § 39 Nr. 10 SchulG zeigt. Der dargestellte, gesetzlich normierte Vorrang von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Aus Art. 20 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin (VvB) ergibt sich zwar ein Recht auf gleichberechtigten Zugang zu öffentlichen Bildungseinrichtungen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 10. April 2019 - VerfGH 5/19 -, juris Rn. 14). Der Gleichheitssatz verbietet jedoch nicht jede Differenzierung. Vielmehr ist eine Ungleichbehandlung verschiedener Gruppen von Schülerinnen und Schülern in Fällen wie dem vorliegenden, in dem es um die Einschränkung von Teilhaberechten geht, aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich, wenn die bevorzugte Gruppe nach sachgerechten Kriterien ausgewählt worden ist. Denn bei der Differenzierung zwischen Kinder mit und Kindern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf handelt sich um eine Unterscheidung, die an der Einflussnahme durch die betroffenen Schülerinnen und Schüler weitgehend entzogene, aber dennoch sachverhaltsbezogene Merkmale anknüpft. Mithin ist nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung weder von einem bloßen Willkürverbot noch von einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse auszugehen, sondern es reicht aus, wenn die vom Gesetzgeber vorgegebene Differenzierung auf hinreichend sachbezogenen, nach Art und Gewicht vertretbaren Gründen beruht (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007 - 180/06, 180 A/06 -, juris Rn. 26 ff.). Dies ist hier der Fall. Der gesetzlich vorgesehene Aufnahmevorrang von sogenannten Integrationskindern stellt eine Ungleichbehandlung dar, die gerechtfertigt ist, weil sie auf legitimen Gründen beruht, die im Hinblick auf die Eigenart des in Frage stehenden Sachverhalts und unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der differenzierenden Regelung hinreichend sachbezogen sind. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind, wie die Definition in § 36 Abs. 1 Satz 1 SchulG zeigt, in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können. Sie zählen demnach zu den Menschen mit Behinderung (zur Definition dieses Begriffs vgl. Art. 1 Abs. 2 CRPD). Gemäß Art. 11 VvB dürfen diese nicht nur nicht benachteiligt werden. Vielmehr ist das Land verpflichtet, für die gleichwertigen Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderung zu sorgen. Bereits eine Gleichbehandlung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie das oben erwähnte Recht auf eine inklusive Beschulung wären nicht gewährleistet, wenn sich Integrationskinder bei der Vergabe von Schulplätzen uneingeschränkt der Konkurrenz von Bewerberinnen und Bewerbern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf stellen müssten. Vielfach – wenn auch nicht immer – sind nämlich Integrationskinder bei der Auswahl nach Kriterien anderen Schülerinnen und Schülern aufgrund ihrer erheblich beeinträchtigten Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten unterlegen. Diese Kinder würden daher verstärkt an wenig nachgefragte Schulen abgedrängt, wo jedoch schon wegen der sachlich gebotenen zahlenmäßigen Begrenzung auf maximal vier Integrationskinder pro Klasse (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SopädVO) die inklusive Beschulung aller dieser Kinder gar nicht gewährleistet werden könnte (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. August 2016 - VG 14 L 344.16 -). Der pauschalierend normierte vorrangige Aufnahmeanspruch von allen Integrationskindern bis zu dieser Kapazitätsgrenze ist dabei im Hinblick darauf, dass der Gleichheitssatz nicht die Verwendung generalisierender, typisierender und pauschalierender Regelungen verbietet (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 19. Februar 2007, a.a.O., juris Rn. 26), nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist der normierte Vorrang bei der Aufnahme in die gewünschte allgemeine Schule geeignet, Nachteile in der Lebensführung auszugleichen, mit denen sich jedes Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf in individueller Art und Weise konfrontiert sieht. Die Einschränkungen für Bewerberinnen und Bewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf, die durch den Vorrang je nach Nachfragesituation entstehen können, sind unter Berücksichtigung der zahlenmäßigen Begrenzung der Aufnahme von Integrationskindern im Gegenzug nicht übermäßig groß. Aus den gleichen Gründen sind auch die fünf Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf, welche die Schule nicht als Erst-, sondern nur als Zweit- oder Drittwunsch gewählt haben, zu Recht vorrangig aufgenommen worden. Es gibt keinen Grund daran zu zweifeln, dass diese in der Liste der aufgenommenen Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber die Konrad-Duden-Schule tatsächlich als Zweit- oder Drittwunsch gewählt hatten. Sie wurden, wie der Antragsgegner glaubhaft dargelegt hat, an ihren Erst- und gegebenenfalls Zweitwunschschulen abgelehnt, weil es dort jeweils eine Übernachfrage von Integrationskindern gab und demnach ein Auswahlverfahren nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SopädVO durchgeführt werden musste. Entgegen dem Vortrag der Antragsteller war es nicht unzulässig, sondern sogar gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 SchulG geboten, diese Bewerberinnen und Bewerber allein aufgrund des Zweit- bzw. Drittwunsches aufzunehmen, also ohne Anlegung weiterer Kriterien. Die Verweisung des § 33 Abs. 5 SopädVO auf die in Absatz 4 normierten Kriterien greift lediglich in dem Fall, dass weniger Plätze zur Verfügung stehen als es Zweit- oder Drittwunschbewerbungen gibt und demnach eine Auswahl und gegebenenfalls Verweisung an eine andere Schule stattfinden muss. Dies war an der Konrad-Duden-Schule zum Schuljahr 2019/2020 nicht der Fall. Vielmehr blieben nach Berücksichtigung aller Bewerbungen von Integrationskindern sogar noch sechs Plätze frei, die gemäß § 33 Abs. 3 Satz 2 SopädVO dem Platzkontingent für Bewerberinnen und Bewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf zugeschlagen wurden. Ob die Bewerberin A.M.T. die Schule als Zweit- oder Drittwunsch gewählt hatte – im Anmeldebogen ist die Schule im Feld für den Drittwunsch eingetragen, allerdings sind Erst- und Zweitwunschschule identisch – war demnach nicht von Bedeutung. Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die Auswahlverfahren betreffend Integrationskinder an den Erstwunschschulen der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die an der Konrad-Duden-Schule aufgrund eines Zweit- oder Drittwunsches aufgenommen wurden, in jeder Hinsicht den Vorgaben des § 33 Abs. 4 SopädVO entsprochen haben. Denn auf Fehler bei der Ausübung des von § 33 Abs. 4 SopädVO eingeräumten (Auswahl-)Ermessens können sich die Antragsteller nicht berufen. Jede Bewerberin und jeder Bewerber, der sich um Aufnahme in den Eingangsjahrgang einer Schule der Sekundarstufe I bewirbt, hat grundsätzlich Anspruch auf Aufnahme in eine Schule der gewünschten Schulart sowie auf Durchführung eines rechtmäßigen Aufnahmeverfahrens an der Wunschschule entsprechend den gesetzlichen Regelungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. September 2016 - OVG 3 S 75.16 -, juris Rn. 6). Dementsprechend kann sich ein Bewerber in der Regel ... auf Fehler bei der Durchführung des Aufnahmeverfahrens, die seine Aufnahmechancen geschmälert haben, berufen. Indes handelt es sich bei dem Verfahren nach § 39 Nr. 10 SchulG in Verbindung mit § 33 Abs. 4, 5 SopädVO, das bei Übernachfrage von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an einer anderen Schule durchzuführen ist, um ein dem Auswahlverfahren an der Wunschschule vorgelagertes, durch eine andere Behörde (Schulaufsichtsbehörde) durchzuführendes Verfahren. Die Regelung ist rechtmäßig. Insbesondere ist sie von einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmten Ermächtigungsgrundlage in Gestalt des mit Wirkung vom 17. Februar 2016 eingefügten § 39 Nr. 10 SchulG gedeckt (vgl. Beschluss der Kammer vom 1. September 2016 - VG 14 L 283.16 -). Das Verfahren schützt ersichtlich die Rechte und Interessen der Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie das öffentliche Interesse an deren Integration sowie Förderung an einer möglichst geeigneten Schule. Es ist hingegen nicht dazu bestimmt, andere Schülerinnen und Schüler vor der Konkurrenz durch Bewerberinnen und Bewerber mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu bewahren. Insoweit gilt gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1, § 39 Nr. 10 SchulG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 2, § 33 Abs. 3 SopädVO vielmehr, dass mit der vorrangigen Aufnahme von bis zu vier Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf pro Klasse zu rechnen ist. Angesichts dessen kann seit Inkrafttreten von § 39 Nr. 10 SchulG nicht mehr angenommen werden, dass Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf die vorrangige Aufnahme eines Integrationskindes rügen können, das an seiner Erstwunschschule wegen Fehlern bei der Durchführung des in § 33 Abs. 4 SopädVO vorgesehenen Verfahrens möglicherweise zu Unrecht abgelehnt wurde (zur Rechtslage vor Inkrafttreten von § 39 Nr. 10 SchulG vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29. Januar 2015 - OVG 3 S 50.14 - juris Rn. 4). Ihre gegenteilige bisherige, zunächst noch zur alten Rechtslage ergangene ... Rechtsprechung (vgl. etwa Beschlüsse der Kammer vom 1. September 2017 - VG 14 L 759.17 -, ... vom 1. September 2016, a.a.O., vom 27. Februar 2012 - VG 14 L 139.12 - und vom 1. August 2011 - VG 14 L 157.11 -) gibt die Kammer auf. Da an der Konrad-Duden-Schule nach alldem zu Recht 18 Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf vorrangig aufgenommen wurden, verblieben 138 der insgesamt 156 Plätze für Bewerberinnen und Bewerber ohne sonderpädagogischen Förderbedarf. Wenn für Integrationskinder freizuhaltende Plätze nicht in Anspruch genommen werden, erhöht sich, wie bereits dargelegt, die Anzahl der Plätze für Schülerinnen und Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechend (§ 33 Abs. 3 Satz 2 SopädVO). Mangels differenzierender Regelungen sind alle diese Plätze nach dem in § 56 Abs. 6 SchulG festgelegten Verfahren zu vergeben. Dies wird dadurch gewährleistet, dass die in § 56 Abs. 6 Satz 1 SchulG bestimmten Kontingente ausgehend von der Gesamtzahl der Plätze berechnet werden, die nach der vorrangigen Aufnahme von Integrationskindern noch zur Verfügung stehen. Entsprechend wurde hier verfahren. Von den insgesamt 138 an der Konrad-Duden-Schule noch verfügbaren Plätzen wurden 13 Plätze dem Härtefallkontingent, 83 Plätze dem Kriterienkontingent und 42 Plätze dem Loskontingent zugeordnet. Die Berechnungen sind korrekt. Der Vortrag der Antragsteller, es sei unklar, nach welchen Kriterien die sechs nicht in Anspruch genommenen Plätze für Integrationskinder vergeben worden seien, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht. Härtefälle wurden nicht anerkannt. Im Kriterienkontingent, für das an der Konrad-Duden-Schule die Durchschnittsnote der Förderprognose maßgeblich ist (vgl. hierzu § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 SchulG sowie § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Sek I-VO), wurden zunächst alle 72 Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose bis 2,4 aufgenommen. Die übrigen 11 Plätze des Kriterienkontingents wurden unter den 20 Bewerberinnen und Bewerbern mit einer Durchschnittsnote von 2,5 verlost (sogenanntes kleines Losverfahren). Die Söhne der Antragsteller, die Durchschnittsnoten der Förderprognose von 3,3 und 3,1 haben, konnten in diesem Verfahrensschritt nicht berücksichtigt werden. Sodann erhielten 7 Geschwisterkinder, die noch nicht als Integrationskinder oder im Kriterienkontingent aufgenommen worden waren, Plätze aus dem Härtefallkontingent. Darunter befand sich ein Zwillingskind (lfd. Nr. 113), dessen Zwilling (lfd. Nr. 112) wegen einer entsprechend guten Durchschnittsnote der Förderprognose bereits im Kriterienkontingent berücksichtigt worden war. Diese Vorgehensweise ist richtig. Gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG sind nicht an besondere Härtefälle vergebene Plätze aus dem Härtefallkontingent Schülerinnen und Schülern zur Verfügung zu stellen, welche die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind (Geschwisterkinder) besuchen werden. Hierzu zählen auch Schülerinnen und Schüler, deren im gleichen Jahr angemeldetes Geschwisterkind, beispielsweise Zwilling, im Rahmen des Auswahlverfahrens bereits aufgenommen wurde (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. August 2018 - VG 14 L 94.18 -). Ausweislich der im Verwaltungsvorgang (Bl. 6) enthaltenen Tabelle hat die Schule hinsichtlich aller als Geschwisterkinder angemeldeten Bewerberinnen und Bewerber überprüft, ob sie dieselbe Anschrift haben wie ihr Geschwister und ob dieses die Schule im Schuljahr 2019/2020 besuchen wird. Ein als Geschwisterkind angemeldetes Kind wurde mangels gleichen Haushalts und ein weiteres deswegen nicht vorrangig aufgenommen, weil das Geschwister sich im Schuljahr 2018/2019 schon in der obersten Jahrgangsstufe befand, ein gemeinsamer Schulbesuch also nicht zu erwarten war. Zweifel daran, dass die 7 berücksichtigten Geschwisterkinder zu Recht vorrangig aufgenommen wurden, hat die Kammer vor diesem Hintergrund nicht. Die übrigen 6 nicht verbrauchten Plätze des Härtefallkontingents wurden im Einklang mit § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 SchulG dem Kriterienkontingent zugeschlagen und an Bewerberinnen und Bewerber mit einer Durchschnittsnote der Förderprognose von 2,5 entsprechend der im kleinen Losverfahren ausgelosten Nachrückerliste vergeben. Zu Recht wurden die Söhne der Antragsteller in diesem Verfahrensschritt nicht berücksichtigt. Keiner der beiden hatte sonderpädagogischen Förderbedarf oder eine ausreichend gute Durchschnittsnote der Förderprognose, um im Kriterienkontingent berücksichtigt werden zu können. Auch eine Aufnahme als besonderer Härtefall wurde und wird ausdrücklich nicht begehrt. Anders als bei dem Zwillingspaar mit den lfd. Nrn. 112 und 113 stand im Zeitpunkt der Vergabe der Plätze des Härtefallkontingents also nicht fest, dass einer der Söhne der Antragsteller einen Schulplatz an der Konrad-Duden-Schule erhalten und die Schule damit im Schuljahr 2019/2020 besuchen würde. Damit erfüllte keiner von ihnen die Definition des Geschwisterkindes nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 SchulG, die wie dargelegt voraussetzt, dass der betreffende Bewerber die Schule mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind oder anderen Kind besuchen wird. Der Umstand, dass es sich bei den Söhnen der Antragsteller um Geschwister im allgemeinen Wortsinne handelt und sie im selben Haushalt leben, reicht entgegen der Ansicht der Antragsteller für sich genommen nicht aus, um von den Geschwisterkinderregelungen in § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 3 Satz 2 SchulG profitieren zu können. Ziel dieser Regelungen ist es, den organisatorischen Aufwand für Familien zu minimieren und den Erziehungsberechtigten die Wahrnehmung von Mitwirkungsrechten in schulischen und überschulischen Gremien zu erleichtern (vgl. Abghs-Drs. 17/1382, S. 14). Es geht also darum, im Interesse einer einfacheren Organisation des Familienalltags darauf hinzuwirken, dass im selben Haushalt lebende Geschwister oder andere Kinder dieselbe Schule besuchen können. Dieses Ziel rechtfertigt eine Privilegierung von Kindern, bei denen feststeht, dass ihr Geschwister die Schule im fraglichen Schuljahr besuchen wird – nicht jedoch von allen Bewerberinnen und Bewerbern, die als oder wie Geschwister in einem Haushalt zusammenleben. Bei sich gleichzeitig für eine bestimmte Schule anmeldenden Geschwistern, beispielsweise Mehrlingen, kann ein gemeinsamer Schulbesuch vielmehr auch dadurch sichergestellt werden, dass ihnen gemäß § 56 Abs. 7 SchulG Schulplätze an derselben Zweitwunsch-, Drittwunsch- oder anderen Schule zur Verfügung gestellt werden. So verhält es sich auch bei den Söhnen der Antragsteller, die einen Platz an derselben Schule zur Verfügung gestellt bekommen haben. Keinesfalls wäre es zulässig gewesen, an sie allein deswegen Plätze aus dem Härtefallkontingent oder gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG vorab Plätze aus dem Loskontingent der Konrad-Duden-Schule zu vergeben, weil sie in einem Haushalt lebende Geschwister im allgemeinen Sinn dieses Wortes sind. Zu Recht macht der Antragsgegner geltend, dass Zwillinge andernfalls an jeder beliebigen Schule ihrer Wahl vorrangig aufgenommen werden müssten. Dies würde eine durch nichts zu rechtfertigende Bevorzugung gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern darstellen. Nach Vergabe der Plätze des Härtefallkontingents wurden alle 42 Plätze des Loskontingents unter den verbliebenen Bewerberinnen und Bewerbern verlost (sogenanntes großes Losverfahren). Bei der Verlosung am 26. März 2019 wurden 88 Lose mit den aufgedruckten laufenden Nummern der Anmeldungen der verbliebenen Bewerberinnen und Bewerbern erkennbar zwei Mal gefaltet und nacheinander gezogen. Das Ergebnis wurde in dem von der Schulleiterin und zwei Vertretern oder Vertreterinnen des Schulamtes unterzeichneten Aufnahmeprotokoll dokumentiert und zudem fotografisch festgehalten. Die laufenden Nummern 48 und 49 der Söhne der Antragsteller befanden sich unter den Losen. Bei dieser Sachlage sieht die Kammer keinen Anlass, an der § 6 Abs. 6 Satz 2 Sek I-VO entsprechenden, ordnungsgemäßen und insbesondere für alle beteiligten Kinder die gleichen Erfolgschancen bietenden Durchführung des großen Losverfahrens zu zweifeln. Einzig bemängeln mag man, dass nicht hervorgehoben wurde, wie mit den beiden verbliebenen Zwillingspaaren – darunter den Söhnen der Antragsteller – verfahren wurde. Indes ist aus der Dokumentation des Losverfahrens ersichtlich, dass dann, wenn ein Zwilling gezogen wurde, der andere automatisch auf den nächsten Losplatz gesetzt wurde. Denn das andere verbliebene Zwillingspaar hat die Losplätze 36 und 37, die Söhne der Antragsteller die Losplätze 69 und 70 erhalten. Auch diese Vorgehensweise ist richtig. Sobald mit der Auslosung eines Zwillings feststeht, dass der andere die Schule gemeinsam mit einem im selben Haushalt lebenden Geschwisterkind besuchen würde, ist der andere Zwilling gemäß § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 SchulG vorrangig aufzunehmen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. August 2018, a.a.O., und vom 18. Juli 2019 - VG 14 L 204.19 -). Dies war bei den Söhnen der Antragsteller indes nicht der Fall. Der erste von ihnen ist, wie dargelegt, nur auf Losplatz Nr. 69 und damit den 27. Nachrückerplatz gelost worden. Der andere erhielt dementsprechend Losplatz Nr. 70 und damit den 28. Nachrückerplatz. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.