Urteil
36 K 267.17 A
VG Berlin 36. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0727.VG36K267.17A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich gilt bei der Aufgabe eines Schreibens zur Post dieses spätestens am dritten Tag nach der Aufgabe als zugestellt. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich um ein Übergabeeinschreiben handelt. Dieses gilt erst als mit der Übergabe als zugestellt.(Rn.24)
2. Zu einem Hinweis gemäß § 33 Abs. 4 AsylG gehört, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, benannt werden und dass der Hinweis keine Informationen enthält, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen.(Rn.29)
3. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet eine Belehrung darüber, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 32 Satz 2, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet.(Rn.29)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2017 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich gilt bei der Aufgabe eines Schreibens zur Post dieses spätestens am dritten Tag nach der Aufgabe als zugestellt. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich um ein Übergabeeinschreiben handelt. Dieses gilt erst als mit der Übergabe als zugestellt.(Rn.24) 2. Zu einem Hinweis gemäß § 33 Abs. 4 AsylG gehört, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, benannt werden und dass der Hinweis keine Informationen enthält, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen.(Rn.29) 3. Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet eine Belehrung darüber, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 32 Satz 2, 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet.(Rn.29) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet. Die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 6. Juli 2017 der Einzelrichter berufen ist (§ 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG), ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart bezüglich eines Einstellungsbescheids gemäß § 32 i.V.m. § 33 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 AsylG ist die Anfechtungsklage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8; VG Augsburg, Urteil vom 10. März 2017 – Au 4 K 17.30601 –, juris Rn. 22 m.w.N.). 1.1. Die Klage wurde fristgemäß innerhalb der nach § 74 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zweiwochenfrist erhoben. Der Bescheid vom 29. März 2017 wurde ausweislich der Asylakte am 4. April 2017 per Einschreiben zur Post gegeben. Grundsätzlich gilt er damit gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Einschreiben – wie hier – tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Vorliegend hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin an Eides statt versichert, dass sie durch die Benachrichtigung am 6. April 2017 erfahren habe, dass sie ein Einschreiben bei der Post abholen solle. Dies habe sie dann am Samstag, den 15. April 2017 getan. Dies entspricht den Stempelzeichen auf dem mit der Klageschrift eingereichten Bescheid und demjenigen auf dem Briefumschlag. In einer Wartezeit von neun Tagen ist auch keine rechtmissbräuchliche Zugangsvereitelung zu sehen (vgl. dazu Engelhardt/App, VwVG/VwZG-Kommentar, 8. Auflage, § 4 VwZG, Rn. 10 m. w. N.). Die Klagefrist berechnet sich deshalb von diesem Tag an, weil ein Bescheid, der als sogenanntes Übergabeeinschreiben zur Post gegeben wird, erst mit der Übergabe an den Empfänger als zugestellt gilt (BVerwG, Urteil vom 27.05.1983 - 7 C 79/81 -, juris, Rn. 14 ff.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 11. November 2016 – 3 K 7366/16.A –, Rn. 23, juris). Dass – anders als von der Klägerin in der Klageschrift zunächst selbst bezeichnet – nicht schon der 14. April 2017 der Tag war, an dem sie das Einschreiben abholte, ergibt sich schon daraus, dass dieser Tag der Karfreitag war. Es ist gerichtsbekannt, dass an diesem Tag die Berliner Postfilialen geschlossen waren. Nach § 57 Abs. 1 VwGO beginnt die Klagefrist mit der Zustellung zu laufen. Nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB wird, da es sich bei der Frist um eine Ereignisfrist handelt, der Tag nicht mitgezählt, in den das Ereignis fällt. Die Klagefrist begann deshalb am Sonntag, den 16. April 2017 um 0 Uhr zu laufen. Dass dieser Tag der (Oster-)Sonntag war, hindert den Fristbeginn nicht, denn die Vorschrift des § 222 Abs. 2 ZPO findet nur auf das Fristende, nicht den Fristbeginn Anwendung. Die zweiwöchige Frist endete deshalb kalendarisch am 30. April 2017. Da dieser Tag ein Sonntag und der darauffolgende Tag der Maifeiertag war, greift hier wiederum § 222 Abs. 2 ZPO ein. Fällt nämlich das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages, hier also am Dienstag, dem 2. Mai 2017 um 24 Uhr. Die am 2. Mai 2017 um 18.20 Uhr beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangene Klage ist deshalb – anders als die Beklagte meint – noch fristgemäß. 1.2. Für die Klage besteht schließlich auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Möglichkeit der Klägerin, gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen, lässt ihr Rechtsschutzbedürfnis unberührt. Zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG muss ihr die Möglichkeit gewährt werden, die Richtigkeit der Einstellung gerichtlich überprüfen zu lassen. Denn es brächte erhebliche verfahrensmäßige Nachteile mit sich, wenn die Klägerin sich in der vorliegenden Konstellation auf die Möglichkeit eines Wideraufnahmeantrags nach § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG verweisen lassen müsste und gerichtlichen Rechtsschutz nicht erlangen könnte. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte mit der Vorschrift des § 33 Abs. 5 Satz 2 AsylG dem Asylbewerber die Möglichkeit der Heilung eines lediglich einmaligen Fehlverhaltens eingeräumt werden (BT-Drucks. 18/7538, S. 17). Zugleich legt schon der Wortlaut des § 33 Abs. 5 Satz 6 Nr. 2 AsylG nahe, dass die erste Wiederaufnahmeentscheidung ein späteres erneutes Wiederaufnahmebegehren selbst dann sperrt, wenn die erste Verfahrenseinstellung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 AsylG rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 2 BvR 1385/16 –, juris Rn. 8). 2. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist aufzuheben, weil er nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen aktuellen Sach- und Rechtslage rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat das Asylverfahren der Klägerin zu Unrecht als eingestellt behandelt. Entgegen der Ansicht des Bundesamts gilt der Asylantrag nicht als zurückgenommen und ist das Asylverfahren nicht eingestellt. Ein Asylantrag gilt gemäß § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Dies wird nach § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Var. 2 AsylG vermutet, wenn er einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Diese Vermutung ist gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. § 33 Abs. 4 AsylG verlangt, dass der Ausländer auf die nach den Absätzen 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen ist. Zu einem solchen Hinweis gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG benannt werden, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, und dass der Hinweis keine Informationen enthält, die geeignet sind, beim Adressaten Fehlvorstellungen bezüglich der geltenden Rechtslage hervorzurufen. Darüber hinaus gebietet der Grundsatz des fairen Verfahrens eine Belehrung darüber, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens gemäß § 32 Satz 2 AsylG ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31.40; vgl. dazu Berlit, jurisPR-BVerwG 23/2013, Anm. 2). Schließlich muss das Bundesamt die erforderlichen Hinweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG und Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180, S. 60, sog. Verfahrensrichtlinie, im Folgenden: RL 2013/32/EU) – jedenfalls in Fällen, in denen der Ausländer nicht anwaltlich vertreten ist – in einer für ihn verständlichen Sprache erteilen (BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - 10 C 1.13 -, BVerwGE 147, 329, Rn. 31; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 31. Januar 2017 - 2 L 4412/16.A -, juris Rn. 16 f., sowie vom 13. Februar 2017 - 22 L 4485/16.A -, juris Rn. 15 f.; VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -, nrwe Rn. 20 ff.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, Nachtrag "Neuerungen im Asylgesetz", § 33 Rn. N 7; Marx, AsylG, 9. Auflage 2017, § 33 Rn. 23). Die vorstehend dargelegten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Klägerin ist gemessen an den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts nicht ordnungsgemäß auf die Rechtsfolgen einer Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins hingewiesen worden. Das Gericht folgt hier – wie schon im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes (Beschluss vom 10. Mai 2017 – 36 L 266/17.A –) – den vor allem aus Kreisen der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichtsbarkeit geltend gemachten und überzeugend ausgeführten Bedenken (vgl. VG Minden, Beschluss vom 28. Februar 2017 – 10 L 162/17.A –, juris m. w. N., ebenso Asylmagazin 2017, 200-201; VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 – 22 L 108/17.A –, juris; dass., Beschluss vom 30. März 2017 – 14 L 1129/17.A –, juris). Die der Klägerin am 28. Oktober 2016 ausgehändigte fünfseitige Belehrung entspricht danach nicht den oben dargelegten Vorgaben: Die im Tatbestand zitierte Passage auf Seite 2 der Belehrung ist inhaltlich unzureichend, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass das Bundesamt im Fall der Feststellung der Einstellung des Verfahrens ohne weitere Anhörung nach Aktenlage über etwaige Abschiebungsverbote entscheidet. Soweit es dort im Klammerzusatz "Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung" heißt, bleibt unklar, über was im Falle der Entscheidung ohne Anhörung entschieden werden soll. Dies ist nicht konkret genug, um dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu genügen (ebenso VG Minden, a. a. O., Rn. 48, juris). Die weitere im Tatbestand zitierte Passage auf Seite 4 der Belehrung ist ebenfalls inhaltlich unzureichend, da entgegen den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts die Fallgruppen des § 33 Abs. 2 AsylG, bei denen ein Nichtbetreiben des Verfahrens gesetzlich vermutet wird, nicht benannt werden. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch nicht aus dem im Anschluss an die zitierte Passage wiedergegebenen Gesetzestext, der im Übrigen anders als der Fließtext nicht ins Türkische übersetzt wurde. Dort sind in deutscher Sprache nur die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG, nicht aber dessen Absatz 2 abgedruckt. Die Zusammenschau der beiden Passagen genügt den rechtlichen Anforderungen ebenfalls nicht. Abgesehen davon, dass die beiden Passagen weder in einem engen räumlichen Zusammenhang stehen noch aufeinander Bezug nehmen, fehlt es auch an einer inhaltlichen Verknüpfung zwischen ihnen. Denn es ist für den Leser nicht zu erkennen, dass es sich bei der in der ersten Passage angesprochenen Nichtwahrnehmung des Anhörungstermins um einen der in der zweiten Passage angesprochenen Fälle handelt, die die gesetzliche Vermutung begründen, dass das Verfahren nicht betrieben wird (ebenso VG Minden, a. a. O., Rn. 50 und 51, juris). Unabhängig davon genügt die fünfseitige Belehrung aber auch deshalb nicht den rechtlichen Vorgaben, weil sie geeignet ist, bei ihren Adressaten Fehlvorstellungen über die Rechtslage zu begründen. Die Formulierung „ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben“ auf Seite 2 der Belehrung widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG, wonach die gesetzliche Vermutung des § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG nicht gilt, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Diese Regelung setzt tatbestandlich eine in der Vergangenheit liegende Versäumnis voraus, räumt dem Antragsteller aber eine nachträgliche Exkulpationsmöglichkeit ein. Die Passage auf Seite 2 der Belehrung erweckt indessen den Anschein, dass die Gründe für die Nichtwahrnehmung eines Anhörungstermins ausschließlich im Vorfeld dieses Termins geltend gemacht werden können. Dementsprechend ist sie geeignet, den Adressaten davon abzuhalten, etwaige Hinderungsgründe auch noch nach dem Anhörungstermin oder im Anschluss an die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, vorzutragen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 22 L 108/17.A -, nrwe Rn. 27, dass., Beschluss vom 30. März 2017 – 14 L 1129/17.A –, Rn. 21, juris). Eine Belehrung im Sinne von § 33 Abs. 4 AsylG wurde auch nicht ordnungsgemäß dadurch nachgeholt, dass die Ladung zur Anhörung vom 28. Oktober 2016 einen Hinweis auf die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretende Rechtsfolge enthielt, da diese Ladung – und die folgenden – gerade nicht gegen Empfangsbestätigung erfolgte. Nach § 33 Abs. 4 AsylG ist der Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG nicht nur zuzustellen, sondern er hat schriftlich „gegen Empfangsbestätigung“ an den Antragsteller zu erfolgen. Eine Empfangsbestätigung erfordert den tatsächlichen Empfang der Belehrung durch den Antragsteller sowie die ausdrückliche Bestätigung durch diesen, dass er diese erhalten hat (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 24. November 2016 – VG 9 L 750.16 A –, S. 4; vom 29. November 2016 – VG 6 L 1327.16 A –, S. 4; vom 13. März 2017 – VG 33 L 166.17 –, S. 3f und vom 26. April 2017 – VG 33 L 385.17 A –). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da die Ladungen ohne Empfangsbekenntnis an die Klägerin oder an die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin ergingen – eine Empfangsbestätigung auch einer etwaigen Weitergabe der Belehrung durch die Verfahrensbevollmächtigte liegt nicht vor. Die unterbliebene schriftliche Belehrung gegen Empfangsbestätigung führt zur Rechtswidrigkeit der Einstellung des Asylverfahrens nach §§ 32, 33 AsylG. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut und der Systematik von § 33 AsylG. Die Hinweispflicht nach § 33 Abs. 4 AsylG schreibt nicht lediglich die Belehrung vor, sondern verlangt darüber hinaus, dass sie schriftlich und gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Auch nach der Gesetzesbegründung knüpft eine Einstellung in den Fällen von § 33 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AsylG ausdrücklich an eine Aufforderung an, die mit dem Hinweis nach § 33 Abs. 4 AsylG verbunden ist (BT-Drs. 18/7538, S. 17). Die besondere Warnfunktion dieser formellen Anforderungen an die Belehrung folgt auch aus dem alle staatlichen Organe verpflichtenden Gebot des fairen Verfahrens. Die Annahme einer fiktiven Rücknahme besitzt Ausnahmecharakter und entfaltet für den Schutzsuchenden weitreichende Konsequenzen (vgl. entsprechend zur Betreibensaufforderung BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 –, juris Rn. 16). Auch Berlit (a. a. O., Ziffer C) weist darauf hin, dass es sich bei der zwingenden Verfahrensbeendigung ohne Sachprüfung um ein „scharfes Schwert“ handelt und folgerichtig die zur gerichtlichen Betreibensaufforderung entwickelten Maßstäbe auf § 33 AsylG übertragbar sind (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 – 2 BvR 2662.95 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2002 – 1 B 103.02, juris). Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass dem Asylbewerber durch eine erläuternde Belehrung mit der gebotenen Deutlichkeit vor Augen geführt wird, welche Obliegenheiten ihn treffen und welche Folgen bei deren Nichtbeachtung entstehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1994 – 2 BvR 2371/93 –, juris Rn. 21). Nur in diesem Fall sind die nachteiligen Folgen, die mit der Rücknahmefiktion einhergehen, gerechtfertigt. Nachdem das Verfahren damit nicht gemäß §§ 32, 33 AsylG einzustellen war, sind schon deshalb auch die im angegriffenen Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots im Falle der Abschiebung rechtswidrig und aufzuheben, da diese jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 17. November 2016 – A 9 K 5380/16 –, juris Rn. 18 m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 14. März 2017 – VG 6 K 1408.16 –, UA S. 7). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich dagegen, dass die Beklagte ihr Asylverfahren wegen Nichtbetreibens eingestellt hat. Die Klägerin ist türkischer Staats- und Volkszugehörigkeit sowie islamischen Glaubens und reiste nach eigenen Angaben am 17. September 2016 auf dem Luftwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 28. Oktober 2016 ihren Asylantrag. Anlässlich der Antragstellung erhielt die zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Klägerin am 28. Oktober 2016 eine fünfseitige Belehrung für Erstantragsteller. Diese wurde ihr, wie sie durch Unterschrift bestätigt hat, sowohl auf Deutsch als auch auf Türkisch ausgehändigt. Auf Seite 2 dieser Belehrung heißt es: „Bitte nehmen Sie den Anhörungstermin unbedingt wahr. Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Einstellung des Verfahrens bzw. Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben.“ Auf Seite 4 dieser Belehrung findet sich ferner der folgende Hinweis: „Ihr Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn Sie das Verfahren nicht betreiben oder wenn Sie während des Verfahrens in ihren Herkunftsstaat reisen; wann ein Nichtbetreiben vermutet wird, bestimmt das Gesetz. In diesen Fällen stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein und entscheidet ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote bestehen.“ Unmittelbar am Tag der Antragstellung, also am 28. Oktober 2016, wurde die Klägerin auch erstmalig für den 4. November 2016 zur Anhörung geladen. Diesen Termin konnte die Klägerin jedoch ausweislich eines Attests ihrer behandelnden Gynäkologin nicht wahrnehmen, weil sie angesichts einer fortgeschrittenen Schwangerschaft an Kreuzschmerzen und vorzeitiger Wehentätigkeit mit drohender Frühgeburtlichkeit litt. In diesem Schreiben – wie in den Ladungen zu den folgenden Ersatzterminen – heißt es in einem Kasten unter dem konkreten Ladungstermin: „Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen. Dies gilt nicht, wenn Sie unverzüglich nachweisen, dass Ihr Nichterscheinen auf Hinderungsgründe zurückzuführen war, auf die Sie keinen Einfluss hatten. Im Falle einer Verhinderung durch Krankheit müssen Sie unverzüglich die Reise- und/oder Verhandlungsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest nachweisen, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügt nicht. Wenn Sie bei der Krankenkasse als arbeitsunfähig gemeldet sind, müssen Sie dieser die Ladung zum Termin unverzüglich mitteilen. Können Sie dem Bundesamt keinen Nachweis über die Hinderungsgründe vorlegen, entscheidet das Bundesamt ohne weitere Anhörung nach Aktenlage, ob Abschiebungsverbote vorliegen.“ Diese Hinweise wurden der Klägerin jeweils allerdings nur in deutscher Sprache erteilt und mit einfacher Post ohne Empfangsbekenntnis zugestellt. Am 16. Januar 2017 brachte die Klägerin ihren Sohn Ö... zur Welt. Am 28. Februar 2017 erschien sie zu ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, teilte aber mit, dass sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, die Anhörung durchzuführen, da sich die Geburtsnarbe geöffnet habe und sie unter starken Schmerzen leide. Unmittelbar danach erhielt die Klägerin zum 14. März 2017 die Ladung zu einem weiteren Ersatztermin, die auch ihrer Rechtsanwältin zugesandt wurde. Diesen Anhörungstermin nahm die Klägerin nicht wahr. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2017 stellte die Beklagte fest, der Asylantrag der Klägerin gelte als zurückgenommen. Das Asylverfahren sei eingestellt. Abschiebungsverbote lägen in der Person der Klägerin nicht vor. Ihr wurde die Abschiebung in die Türkei nach Ablauf einer Woche angedroht. Der Bescheid wurde als Einschreiben an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 4. April 2017 zur Post gegeben, und zwar in der Form eines Übergabeschreibens. Am 6. April 2017 warf der Postzusteller einen Benachrichtigungsschein in den Kanzleibriefkasten der Prozessbevollmächtigten ein. Am Samstag, dem 15. April 2017 holte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Einschreiben bei der Postfiliale 20 in Berlin-Spandau ab. Am 2. Mai 2017 hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Die Klägerin ist der Auffassung, ihre Belehrung über die Rechtsfolgen des Versäumens des Anhörungstermins sei fehlerhaft gewesen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 10. Mai 2017 zum Az. VG 36 L 266.17 A die aufschiebende Wirkung der hiesigen Klage angeordnet. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. März 2017 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für verfristet. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Juli 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Gutachten, Stellungnahmen und sonstige Auskünfte gemäß der Erkenntnisliste Türkei mit Stand vom 1. März 2017 sowie die fortlaufend geführte Pressesammlung zur Türkei in das Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Ausländerakte der Klägerin Bezug genommen, die vorgelegen haben und soweit wesentlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.