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Beschluss

35 L 110.12

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0731.35L110.12.0A
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Leitsätze
Das wiederholte und damit endgültige Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg ist kein "Abbruch" der studienvorbereitenden Maßnahme.(Rn.12)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Mai 2012 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 19. April 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das wiederholte und damit endgültige Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg ist kein "Abbruch" der studienvorbereitenden Maßnahme.(Rn.12) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 19. Mai 2012 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 19. April 2012 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Die 2011 bzw. 1988 geborenen Antragstellerinnen sind Staatsangehörige Saudi-Arabiens. Mit ihrer am 19. Mai 2012 in der Hauptsache erhobenen Klage (VG 35 K 111.12) begehren sie die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Antragstellerin zu 2.) bzw. § 33 Satz 2 AufenthG (Antragstellerin zu 1.). Die Antragstellerin zu 1. ist die Tochter der Antragstellerin zu 2. Letztere reiste im Mai 2010 in Begleitung ihres Ehemanns mit der Absicht nach Deutschland ein, hier als Stipendiatin des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) sowie mit finanzieller Unterstützung durch die saudi-arabische Regierung in Gestalt eines Stipendiums in Höhe von umgerechnet 3.025,17 Euro monatlich nach studienvorbereitenden Maßnahmen ein Medizinstudium zu absolvieren. Am 24. Juni 2010 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (gültig bis 3. Mai 2012). Diese enthielt den Zusatz: „Erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“. Der Ehemann der Antragstellerin zu 2. und Kindsvater der Antragstellerin zu 1., der ebenfalls Staatsangehöriger Saudi-Arabiens ist, erhielt am 24. Juni 2010 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 29 i.V.m. § 30 AufenthG (gültig bis 3. Mai 2012). Die in Deutschland geborene Antragstellerin zu 1. erhielt am 19. Juli 2011 eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 2 AufenthG (gültig bis 3. Mai 2012) Die Antragstellerin zu 2. besuchte nach ihrer Einreise zunächst an der Charité International Academy (ChIA) in Berlin einen Deutschkurs zur Vorbereitung auf ein Studienkolleg und anschließendes Studium. Nachdem sie die Aufnahmeprüfung für das Studienkolleg wiederholt nicht bestanden hatte, schied sie im Oktober 2011 aus dem DAAD-Programm aus. In der Folge bewarb sie sich erfolgreich um Zulassung zum Studienkolleg für ausländische Studienbewerber an der E.-M.-A.-Universität G.. Dort ist sie nunmehr seit dem Sommersemester 2012 eingeschrieben (angestrebter Abschluss lt. Immatrikulationsbescheinigung: Abschlusszeugnis-Zertifikat auch Bakkalaureat). Im vorliegenden Eilverfahren beantragen die Antragstellerinnen sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 19. Mai 2012 gegen den Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 19. April 2012 anzuordnen, hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellerinnen bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache jeweils eine Duldung zu erteilen. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, über den aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 22. Juni 2012 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hatte, hat Erfolg. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO gerichtete Antrag der Antragstellerinnen ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO hier der statthafte Rechtsbehelf. Aufgrund ihres rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit ihrer bisherigen Aufenthaltserlaubnisse am 3. Mai 2012 gestellten Verlängerungsantrags bei dem Antragsgegner vom 24. Februar 2012 kommt den Antragstellerinnen die sog. Fortgeltungsfiktion aus § 81 Abs. 4 AufenthG zugute. Danach gilt, wenn der Ausländer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt, der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. In einem solchen Fall bestimmt sich der vorläufige Rechtsschutz nach Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 80 Abs. 5 VwGO, und nicht nach § 123 VwGO (vgl. zuletzt z.B. VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2012 - VG 35 L 41.12 -, Rn. 6; VG München, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - VG M 12 S 11.3665 -, Rn. 8; beide zit. nach juris). Entgegen der in dem Bescheid vom 19. April 2012 geäußerten Auffassung des Antragsgegners war die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 2. auch nicht etwa schon vor der Stellung des Verlängerungsantrags am 24. Februar 2012 infolge des Zusatzes: „Erlischt mit Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen“ vorzeitig erloschen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung, die sich als auflösende Bedingung auf § 12 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützt, hinreichend bestimmt ist (vgl. für das Bestimmtheitserfordernis einer auflösenden Bedingung in einem Aufenthaltstitel Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht. Handkommentar, 2008, § 12 Rn. 7) und welche Folgen eine mangelnde Bestimmtheit gegebenenfalls zeitigen würde. Denn jedenfalls ist die auflösende Bedingung nicht eingetreten. Die Antragstellerin zu 2. hat ihre Studienvorbereitung nicht abgebrochen. Der Antragsgegner geht davon aus, dass das wiederholte - und damit offenbar endgültige - Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg in Berlin einen „Abbruch“ der studienvorbereitenden Maßnahmen seitens der Antragstellerin zu 2. darstellt. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen. Schon begrifflich dürfte ein Abbruch studienvorbereitender Maßnahmen nur bei einer freiwilligen, eigenverantwortlichen Entscheidung des Betroffenen anzunehmen sein, sich in der Zukunft anderweitig zu orientieren. Die insoweit bestehende Unklarheit geht zu Lasten des Antragsgegners, der es in der Hand hat (und aufgrund des Bestimmtheitserfordernisses rechtlich dazu angehalten ist, s.o.), durch eine präzise(re) Formulierung der Bedingung eindeutig und unmissverständlich festzulegen, wann der Aufenthaltstitel seine Gültigkeit ohne Weiteres verlieren soll. Jedenfalls kann hier deshalb keine Rede davon sein, dass die Antragstellerin zu 2. ihre Studienvorbereitung abgebrochen hat, weil sie sich nach dem wiederholten Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung in Berlin umgehend darum bemüht hat, zum Studienkolleg an einer anderen Hochschule zugelassen zu werden, was ihr ohne größere zeitliche Zäsur in G. auch gelang. Ungeachtet ihres Scheiterns in Berlin (und des damit verbundenen Ausscheidens aus dem Stipendienprogramm des DAAD) hat die Antragstellerin zu 2. ihre Studienvorbereitung damit kontinuierlich betrieben. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Alt. VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zugunsten der Antragstellerinnen aus. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen und dem Gericht allein möglichen summarischen Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. April 2012 ernstliche Zweifel. Rechtsgrundlage für das in der Hauptsache verfolgte Begehren der Antragstellerin zu 2. - von dem sich der Anspruch der Antragstellerin zu 1. ableitet (s.u.) - ist § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Die von § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG geforderte prognostische Beurteilung, ob der für einen erfolgreichen Studienabschluss voraussichtlich benötigte Zeitraum angemessen ist, ist eine Rechtsentscheidung, die in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur VGH München, Beschluss vom 15. September 2009 - VGH 19 CS 09.1812 u.a. -, Rn. 3 f.; zit. nach juris). Für sie ist in erster Linie von Bedeutung, ob das Studium in einer - am staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe gemessenen - vertretbaren und in diesem Sinne angemessenen Zeit beendet sein wird. Entscheidend ist insoweit, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der Normalzeitdauer für die Absolvierung des gewählten Studiums noch mit einem ordnungsgemäßen Abschluss gerechnet werden kann. Hierbei hat die Ausländerbehörde die besonderen Schwierigkeiten für Ausländer in einem Studium in Deutschland angemessen zu berücksichtigen. Im Rahmen der anzustellenden Prognose sind zugleich auch persönliche Belange des Ausländers, z.B. eine auf einer Krankheit beruhende längere Studiendauer, zu berücksichtigen, sofern die hinreichende Aussicht besteht, dass das Studium in absehbarer Zeit erfolgreich abgeschlossen werden kann. Bei der Beurteilung des „angemessenen Zeitraums“ ist nicht die Gesamtdauer der Ausbildung maßgeblich, sondern allein der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu deren Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 24. Oktober 2008 - OVG 18 B 975/08 -, Rn. 3; zit. nach juris; ferner auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2004 - OVG 7 ME 114/04 -, Rn. 11; zit. nach juris). Das ergibt sich aus dem staatlichen Interesse an einer effektiven Entwicklungshilfe. Es wäre unverantwortlich, einem - unter Umständen bereits weitgehend geförderten - Studenten die Fortsetzung seines Studiums nur deshalb zu versagen, weil er eine bestimmte Studiendauer überschritten hat, ohne die hierfür maßgeblichen Ursachen und den Zeitraum bis zum voraussichtlichen erfolgreichen Ausbildungsabschluss in den Blick zu nehmen (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben kann nach derzeitigem Erkenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin zu 2. den Abschluss ihrer Studienvorbereitung bzw. - weitergehend - des von ihr angestrebten Medizinstudiums nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum erreichen kann. Im Gegenteil, spricht zum gegenwärtigen Zeitpunkt alles für eine positive Studienprognose. Das ergibt sich aus den von den Antragstellerinnen zur Gerichtsakte gereichten Bescheinigungen des Studienkollegs für ausländische Studienbewerber der E.-M.-A.-Universität G. vom 30. April 2012, 11. Mai 2012 und 29. Juni 2012. Daraus geht hervor, dass die Klägerin ihre Studienvorbereitung nicht nur ordnungsgemäß vorantreibt. Mehr noch, kann sie dabei gute bis sehr gute Leistungen vorweisen. Zuletzt hat die Klägerin mit sehr guten Ergebnissen (Note jeweils 1,3) am Deutschkurs bis zum Grundstufenniveau A 2 sowie am Mathematik-Grundkurs teilgenommen. Aufgrund dieser Leistungen wurde sie von der nochmaligen Aufnahmeprüfung zum Studienkolleg, die die Universität G. nach Absolvierung des Deutschkurses vorsieht, befreit und ohne Weiteres für das 1. Semester des M-Kurses im Wintersemester 2012/13 zugelassen. Zudem empfahl das Studienkolleg die Klägerin wegen ihrer Leistungen wiederholt für das ihr von der saudi-arabischen Regierung gewährte Stipendium weiter. Schon wegen dieser aktuell zu verzeichnenden Studienfortschritte dürfte der Antragstellerin zu 2. das wiederholte Nichtbestehen der Aufnahmeprüfung in Berlin im Rahmen der gebotenen prognostischen Betrachtung nicht (mehr) entgegengehalten werden können. Jedenfalls aber hat die Antragstellerin zu 2. mit ihrer Schwangerschaft und der Geburt ihrer Tochter, der Antragstellerin zu 1., im Mai 2011 einen nachvollziehbaren Grund dafür vorgetragen, warum es in der Vergangenheit zu den Verzögerungen in ihrer Studienvorbereitung gekommen ist. Ein nicht ordnungsgemäßer Studienverlauf, der eine negative Studienprognose rechtfertigen würde, lässt sich hieraus nicht ableiten. Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Studiums lassen sich auch nicht damit begründen, dass die Antragstellerin zu 2. ihre Studienvorbereitung nicht innerhalb einer Gesamtdauer von zwei Jahren abgeschlossen hat. Eine derartige absolute Grenze für die angemessene Dauer der Studienvorbereitung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (vgl. für die Gesamtaufenthaltsdauer des Ausländers bzw. Höchstdauer für die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken auch VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 7 u. 21; VG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2011 - VG 10 L 2431.10 -, Rn. 17; zit. nach juris; für § 28 Abs. 2 Satz 2 AuslG auch schon OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2004, a.a.O., Rn. 12). Insbesondere enthält auch § 16 Abs. 1 Satz 5, 1. Hs. AufenthG keine solche Ausschlussfrist (vgl. aber OVG Lüneburg, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - OVG 8 ME 292/10 -, Rn. 6; zit. nach juris), wie schon die hier anzuwendende Verlängerungsregelung in § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG zeigt. Wie bereits dargelegt (s.o.), kommt es - jedenfalls auf der tatbestandlichen Ebene des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG - entscheidend nur darauf an, ob im maßgeblichen Zeitpunkt noch damit gerechnet werden kann, dass der Ausländer sein Studium noch innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich abschließen wird. Ist der Tatbestand des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG hiernach voraussichtlich erfüllt, so geht das Gericht - zumindest im hiesigen Eilverfahren - davon aus, dass das der Behörde auf Rechtsfolgenseite des § 16 Abs. 1 Satz 5, 2. Hs. AufenthG eingeräumte Ermessen („kann“) hier zugunsten der Antragstellerin zu 2. „auf Null“ reduziert ist (Ermessensschrumpfung); nämlich dahingehend, dass allein die von der Antragstellerin zu 2. begehrte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung darstellt (vgl. für die Annahme einer solchen Ermessensschrumpfung etwa auch VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 26). Das ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 (VV-AufenthG), deren Bestimmungen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung in Verbindung mit dem Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG Außenwirkung entfalten und insoweit das für die Ausländerbehörde verbindliche Rechtsprogramm im Interesse eines im Wesentlichen einheitlichen Vollzugs des Aufenthaltsgesetzes festlegen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2012; A:A:o:; Rn. 15; VG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 14 u. 17; für die Vorläufigen Anwendungshinweise zuvor auch schon VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 5). Danach ist eine Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken, einschließlich studienvorbereitender Maßnahmen, grundsätzlich jeweils um zwei Jahre zu verlängern, soweit ausreichende Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts nachgewiesen werden und nach der von der Ausländerbehörde zu treffenden Prognoseentscheidung der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann (vgl. Nr. 16.1.1.6 VV-AufenthG). Die Vorschrift in Nr. 16.0.6 VV-AufenthG steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Fall der Antragstellerin zu 2. nicht entgegen. Danach darf zwar die für die Zulassung zum Studium erforderliche Teilnahme an Deutschkursen, Studienkollegs und anderen Formen staatlich geförderter studienvorbereitender Maßnahmen und studienbezogenen vorbereitenden Praktika in der Regel nicht länger als insgesamt zwei Jahre dauern. Wie die 10-Jahres-Frist aus Nr. 16.1.1.7 Satz 2 i.V.m. Nr. 16.2.7 VV-AufenthG, beruht auch diese Frist auf der grundsätzlich sachgerechten Erwägung, eine Aufenthaltsverfestigung durch überlange Studienaufenthalte zu verhindern (vgl. für die 10-Jahres-Frist VG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 17). Indes handelt es sich hierbei nicht um starre Regelungen; vielmehr muss in jedem konkreten Fall geprüft werden, ob nicht besondere Umstände vorliegen, die zu einer abweichenden Entscheidung Anlass geben (vgl. VGH München, Beschluss vom 15. September 2009, a.a.O., Rn. 7; VG Saarland, Beschluss vom 28. Februar 2011, a.a.O., Rn. 20; ferner auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Juni 2004, a.a.O.). Derartige Umstände sind nach derzeitiger Erkenntnislage vorliegend in der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. und Geburt der Antragstellerin zu 1. zu sehen. Weil es infolge der - wiederauflebenden - Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG an einer vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerin zu 2. fehlt (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), erweist sich die in dem Bescheid vom 19. April 2012 gegen die Antragstellerin zu 2. ausgesprochene Abschiebungsandrohung ebenfalls als rechtswidrig. Die rechtlichen Zweifel an dem angegriffenen Bescheid vom 19. April 2012, soweit dieser die Antragstellerin zu 2. betrifft, schlagen ohne Weiteres auf das Begehren der Antragstellerin zu 1. durch. Ist die Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin zu 2. aller Voraussicht nach zu verlängern, so steht der Antragstellerin zu 1. ihrerseits ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 33 Satz 2 AufenthG zu. Des Weiteren ist aufgrund der Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG auch die gegen die Antragstellerin zu 1. ausgesprochene Abschiebungsandrohung rechtswidrig. Da die Antragstellerinnen nach alledem schon mit ihrem Hauptantrag durchdringen, brauchte das Gericht über das hilfsweise geltend gemachte Begehren der Antragstellerin nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Das Gericht legt dabei unter Orientierung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7. Juli 2004, Ziff. 8.1, einen Streitwert für die Hauptsache von 10.000,00 Euro (= 2 x 5.000,00 Euro) zugrunde. Dieser ist für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Hälfte festzusetzen (vgl. Streitwertkatalog, Ziff. 1.5).