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Urteil

35 K 199.10

VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0518.35K199.10.0A
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Leitsätze
1. Für eine auf Aufhebung einer Spielersperre gemäß § 8 GlüStV und § 3 AG GlüStV gerichtete Klage ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.(Rn.37) 2. Bei einer zu Unrecht erfolgten, gleichwohl bindenden Rechtswegverweisung ist das erkennende Gericht gehalten, nach seiner eigenen Verfahrensordnung zu entscheiden, d.h. im Fall der Verwaltungsgerichte der VwGO, notfalls nach der Klageart, die dem Klagebegehren am nächsten kommt.(Rn.38) 3. Zweck des Antrags auf Verhängung einer Spielersperre in Gestalt einer Selbstsperre ist der Schutz des Spielers vor sich selbst. Dabei stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht den Kern des Problems dar. Vielmehr macht die Selbstsperre deutlich, dass der Spieler sich selbst für spielsuchtgefährdet hält. Die Aufhebung der Selbstsperre durch die Spielbank erfordert daher den hinreichend sicheren Nachweis, dass eine Spielsuchtgefährdung nicht (mehr) besteht und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist. Einen entsprechenden Nachweis kann der Spieler zum Beispiel anhand einer von ihm vorgelegten sachverständigen Begutachtung oder Bescheinigung einer fachkundigen Stelle erbringen (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 251/10 -).(Rn.47)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Spielersperre des Klägers aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine auf Aufhebung einer Spielersperre gemäß § 8 GlüStV und § 3 AG GlüStV gerichtete Klage ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.(Rn.37) 2. Bei einer zu Unrecht erfolgten, gleichwohl bindenden Rechtswegverweisung ist das erkennende Gericht gehalten, nach seiner eigenen Verfahrensordnung zu entscheiden, d.h. im Fall der Verwaltungsgerichte der VwGO, notfalls nach der Klageart, die dem Klagebegehren am nächsten kommt.(Rn.38) 3. Zweck des Antrags auf Verhängung einer Spielersperre in Gestalt einer Selbstsperre ist der Schutz des Spielers vor sich selbst. Dabei stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht den Kern des Problems dar. Vielmehr macht die Selbstsperre deutlich, dass der Spieler sich selbst für spielsuchtgefährdet hält. Die Aufhebung der Selbstsperre durch die Spielbank erfordert daher den hinreichend sicheren Nachweis, dass eine Spielsuchtgefährdung nicht (mehr) besteht und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist. Einen entsprechenden Nachweis kann der Spieler zum Beispiel anhand einer von ihm vorgelegten sachverständigen Begutachtung oder Bescheinigung einer fachkundigen Stelle erbringen (Anschluss an BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - III ZR 251/10 -).(Rn.47) Die Beklagte wird verurteilt, die Spielersperre des Klägers aufzuheben. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zu 9/10 und der Kläger zu 1/10. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klage, über die aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten der Berichterstatter ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. § 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO), ist zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Das erkennende Gericht ist gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten über die Eröffnung des Rechtswegs zu den Verwaltungsgerichten gebunden. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts hätte allerdings nach Auffassung des Gerichts der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für die Klage bejaht werden müssen. Mit der (verbliebenen) Klage begehrt der Kläger die Aufhebung seiner Spielersperre. Diese findet ihre Grundlage in § 8 GlüStV i.V.m. § 3 AG GlüStV. Dem am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Glückspielstaatsvertrag hat das Land Berlin durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (GlückStVG - Art. I des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007; GVBl. 2007, S. 604) zugestimmt; nach dem Außerkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags am 31. Dezember 2011 (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 GlüStV) gelten seine Regelungen im Land Berlin gemäß § 2 Abs. 3 GlüVG als Landesrecht fort (vgl. Bekanntmachung vom 20. Dezember 2011, GVBl. 2012, S. 11). Bei § 8 GlüStV und § 3 AG GlüStV handelt es sich nicht um Normen des öffentlichen Rechts. Denn die genannten Bestimmungen berechtigen und verpflichten nicht Träger öffentlicher Gewalt (Hoheitsträger) in ihrer Eigenschaft als solche, schaffen also kein Sonderrecht des Staates (sog. Zuordnungstheorie oder modifizierte Subjektstheorie; vgl. nur Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 17. Auflage 2011, § 40 Rn. 11 m.w.Nachw.). Vielmehr sind Adressaten von § 8 GlüStV und § 3 AG GlüStV - zumindest auch - reine Privatrechtssubjekte wie die Beklagte, die auch nicht etwa als beliehener Unternehmer handelt. Allein ihre öffentlich-rechtliche Konzessionierung bezieht die Beklagte nicht in den Kreis der Träger (unmittelbarer oder mittelbarer) Staatsverwaltung ein. Ungeachtet der Konzessionserteilung betreibt die Beklagte ihre Spielbank als privatwirtschaftliches Unternehmen und tritt deshalb mit Vertragspartnern auf zivilrechtlicher Grundlage in rechtliche Beziehungen (vgl. BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005 - III ZR 65/05 u. III ZR 66/05 -, Rn. 8; zit. nach juris). Auch dass die Regelung in § 8 GlüStV und § 3 AG GlüStV in erster Linie Gemeinwohlbelangen und nicht privaten Interessen dient, führt entgegen der früheren sog. Interessentheorie nicht dazu, dass sie als öffentlich-rechtlich anzusehen ist (vgl. nur Kopp/Schenke, a.a.O.). Eine gegen eine Spielersperre gerichtete Klage muss deshalb den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten bestreiten. Trotz der zu Unrecht erfolgten Verweisung ist das erkennende Gericht gehalten, nach seiner eigenen Verfahrensordnung zu entscheiden, d.h. der Verwaltungsgerichtsordnung, notfalls nach der Verfahrensart, die dem Klagebegehren am nächsten kommt (vgl. nur Kopp/Schenke, a.a.O., Anh § 41 Rn. 25 m.w.Nachw.). Letzteres ist hier die allgemeine Leistungsklage. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen im Übrigen nicht. 2. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung seiner Spielersperre. Das Begehren des Klägers richtet sich nach § 3 Abs. 3 AG GlüStV. Danach hat der Veranstalter, der die Spielersperre verfügt hat, diese aufzuheben und die Aufhebung in die Sperrdatei (vgl. § 23 GlüStV) einzutragen, wenn die Gründe, die zu einer Spielersperre geführt haben, entfallen sind und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 Satz 1 GlüStV vorliegen. Nach der zuletzt genannten Regelung ist eine Aufhebung der Sperre frühestens nach einem Jahr und nur auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Spielersperre im Fall des Klägers sind hiernach erfüllt. Insbesondere sind die Gründe entfallen, die zu der Sperre des Klägers geführt haben. Die Gründe, aus denen eine Spielersperre verhängt werden kann, sind in § 8 Abs. 2 GlüStV bestimmt. Danach sperren die zur Teilnahme an dem von § 8 Abs. 1 GlüStV geforderten übergreifenden Sperrsystem verpflichteten Veranstalter - d.s. die Spielbanken und die in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstalter - Personen, die dies beantragen (Selbstsperre) oder von denen sie aufgrund der Wahrnehmung ihres Personals oder aufgrund von Meldungen Dritter oder aufgrund sonstiger tatsächlicher Anhaltspunkte annehmen müssen, dass sie spielsuchtgefährdet oder überschuldet sind, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder Spieleinsätze riskieren, die in keinem Verhältnis zu ihrem Einkommen oder Vermögen stehen (Fremdsperre). Vorliegend hat der Kläger die Beklagte mit dem zur Gerichtsakte gelangten Antrag vom 3. Januar 2008 gebeten, gegen ihn eine Spielersperre (Selbstsperre) auszusprechen. Entgegen dem ursprünglichen Vorbringen des Klägers hat das Gericht keinen Zweifel, dass der Antrag auf Spielersperre von dem Kläger selbst - und nicht etwa gegen oder ohne seinen Willen von einer anderen Person - gestellt worden ist. Dies hat der Kläger zuletzt auch nicht mehr bestritten, sondern - im Gegenteil - ausdrücklich eingeräumt, den Antrag gestellt zu haben. Der nähere Grund für den Sperrantrag des Klägers, der „materielle“ Sperrgrund, ist aus dem Antrag des Klägers nicht zweifelsfrei ersichtlich. Das Kreuz, das der Kläger bei den möglichen Nennungen gesetzt hat, lässt sich keinem Sperrgrund eindeutig zuordnen. Indes kommt es hierauf letztlich auch nicht an. Die in § 8 Abs. 2 GlüStV aufgeführten gesetzlichen Sperrgründe der Spielsuchtgefährdung, der Überschuldung, des Nichtnachkommens finanzieller Verpflichtungen und des Riskierens unverhältnismäßiger Spieleinsätze, die die Beklagte in ihrem von dem Kläger verwendeten Antragsformular aufgegriffen hat, betreffen nach der Regelung in § 8 Abs. 2 GlüStV nämlich unmittelbar nur den Fall einer Fremdsperre. Eine Selbstsperre ist demgegenüber einzig an einen entsprechenden Antrag des Spielers geknüpft, dem ohne Weiteres zu entsprechen ist, ohne dass es also auf eine nähere Begründung ankommt (vgl. Peters, Die Sperre des Glücksspielers nach dem Glücksspielstaatsvertrag der Länder, NJOZ 2010, 1197, 1198). Das bedeutet allerdings nicht, dass die Selbstsperre allein schon auf einen dahingehenden Antrag des Spielers ohne Weiteres auch wieder aufzuheben wäre. Das widerspräche dem Zweck des Antrags auf Verhängung einer Selbstsperre. Dieser liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der das erkennende Gericht folgt, im Schutz des Spielers vor sich selbst (vgl. BGH, Urteile vom 20. Oktober 2011 - III ZR 251/10 -, Rn. 8, und vom 22. November 2007 - III ZR 9/07; Rn. 10; beide zit. nach juris; ebenso zuvor auch schon BGH, Urteil vom 15. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 11). Der Spieler will sich den für ihn als gefahrenträchtig erkannten Zugang zur Spielbank mit deren Hilfe verstellen. Dem liegt die kritische Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase zugrunde, in der er zu einer solchen Einschränkung und Selbstbeurteilung fähig ist. Auf Seiten der Spielbank wird diese Einsicht akzeptiert, indem sie erklärt, ihn vom Spiel auszuschließen und keine Spielverträge mehr abzuschließen. Eine in Kenntnis dieser Interessenlage abgegebene Erklärung der Spielbank, dem Antrag stattzugeben, hat eine andere rechtliche Qualität, als wenn die Spielbank die Sperre einseitig von sich aus verhängt, um einen unliebsamen Kunden fern zu halten. Anders als bei der einseitigen Sperre der Spielbank geht es bei einer solchen auf Antrag des Spielers nicht nur um die Geltendmachung des Hausrechts der Spielbank, die lediglich als Reflex zugunsten des Kunden wirken mag, sondern darum, dass die Spielbank dem von ihr als berechtigt erkannten Individualinteresse des Spielers entsprechen will. Die Spielbank geht daher mit der Annahme des Antrags eine vertragliche Bindung gegenüber dem Spieler ein, die auch und gerade dessen Vermögensinteresse schützt, ihn vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2011, a.a.O., vom 22. November 2007, a.a.O., und vom 15. Dezember 2005, a.a.O.). Ihrem Inhalt nach ist diese vertragliche Verpflichtung darauf gerichtet, zukünftig das Zustandekommen von Spielverträgen mit dem gesperrten Spieler zu verhindern (BGH, Urteile vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 9, und vom 15. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 12). Die Spielbank muss deshalb alle ihr möglichen und zumutbaren Anstrengungen - etwa sorgfältige Personenkontrollen mit anschließender Zurückweisung des Spielers - unternehmen, um eine erneute Teilnahme des Spielers am Glücksspiel zu verhindern. Anderenfalls macht sie sich schadensersatzpflichtig (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O.; vgl. auch BGH, Urteile vom 15. Dezember 2005, a.a.O., Rn. 13). Aus dem Zweck des Sperrvertrags, den Spieler vor sich selbst zu schützen, ergibt sich dem Bundesgerichtshof zufolge, dass die Spielbank die gewünschte Aufhebung der Sperre nicht vornehmen darf, ohne sich davon überzeugt zu haben, dass der Schutz des Spielers vor sich selbst dem nicht mehr entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 12). Ausgehend davon, dass der Antrag auf Selbstsperre auf der kritischen Selbsterkenntnis eines durch Spielsucht gefährdeten Spielers in einer Phase beruht, in der er zu einer solchen Einschränkung oder Selbstbeurteilung fähig ist (s.o.), liegt es nach dem Bundesgerichtshof dabei nahe davon auszugehen, dass die Spielbank mit dem Antrag zugleich tatsächliche Anhaltspunkte für eine Spielsuchtgefährdung im Sinne von § 8 Abs. 2 GlüStV erhält (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 13). Wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich hervorgehoben hat, stellen die wirtschaftlichen Verhältnisse bei einer Selbstsperre demgegenüber nicht den Kern des Problems dar (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 12). Hierzu hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) weiter wie folgt ausgeführt: „Kann sich jemand aus finanziellen Gründen das Glücksspiel nicht (mehr) leisten, wird er normalerweise nicht (weiter) spielen. Die Eigensperre macht aber deutlich, dass der Spieler sich selbst gerade nicht zutraut, er könne sich durch bloße Willenskraft spielabstinent halten oder jedenfalls immer dann rechtzeitig aufhören, wenn er nur noch verliert und ihn weiteres Spielen gegebenenfalls sogar in den finanziellen Ruin treibt. Insoweit kann sich eine Spielbank auch nicht darauf berufen, in dem Wunsch des Spielers, ihn unter Aufhebung der Sperre wieder spielen zu lassen, liege eine ihre Schutzpflichten suspendierende Erklärung, nicht mehr spielsüchtig zu sein. Vielmehr bedarf es hierzu hinreichend sicherer Nachweise, dass eine Spielsuchtgefährdung nicht mehr besteht und der Spieler zu einem kontrollierten Spiel in der Lage ist.“ Einen entsprechenden Nachweis kann der Spieler zum Beispiel anhand einer von ihm vorgelegten sachverständigen Begutachtung oder Bescheinigung einer fachkundigen Stelle erbringen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011, a.a.O., Rn. 11). Hiervon ausgehend erweist sich die auf den Antrag des Klägers verhängte Spielersperre nicht länger als haltbar. Mit der von ihm vorgelegten Stellungnahme der Universitätsmedizin Mainz, Ambulanz für Spielsucht, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vom 14. September 2009 hat der Kläger den hinreichend sicheren Nachweis erbracht, dass eine Spielsuchtgefährdung bei ihm nicht (oder jedenfalls nicht mehr) besteht. Mehr kann von dem Kläger nicht erwartet werden, um den Verdacht, er sei spielsuchtgefährdet, auszuräumen. Die Stellungnahme bescheinigt dem Kläger ausdrücklich, dass er „kaum spielbezogene Probleme hatte oder aktuell hat bzw. keine entsprechende Prädisposition vorliegt“. Zusammenfassend heißt es zur Risikoprognose des Klägers: „Die Testergebnisse sowie die Information aus der Exploration legen nahe, dass zur Zeit kein exzessives Spielverhalten vorliegt und auch vor der Sperre nicht vorgelegen hat, Herr. G. also auch vor der Sperre weder die Diagnose Pathologisches Glücksspiel erfüllte noch ein problematisches Spielverhalten zeigte. In der Exploration und in der psychometrischen Testung ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine aktuell bestehende komorbide psychische Beeinträchtigung von Herrn G. oder eine besondere Vulnerabilität. Im Hinblick auf seine soziale Situation wirken die intakten Familienverhältnisse sowie die Einbindung in ein funktionierendes soziales Netzt stabilisierend. Mit einem frühen Geldgewinn beim ersten Spielbankbesuch ist lediglich ein Risikofaktor in der lebensgeschichtlichen Anamnese erfüllt. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt und unter den gegebenen Bedingungen der Lebenssituation ist nach den Ergebnissen der Exploration und der psychometrischen Testung kein Risiko des Kontrollverlustes bei erneuter Konfrontation mit der glücksspielbezogenen Umgebung erkennbar.“ Entgegen der Annahme der Beklagten und ungeachtet der Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 30. Dezember 2011 hat das Gericht keine Veranlassung, an den Ausführungen der Gutachter zu zweifeln und sich über deren Einschätzung hinwegzusetzen. Die Expertise der Gutachter auf dem Gebiet der Spielsucht steht außer Frage (s. dazu auch die Informationen auf der Homepage der Ambulanz für Spielsucht unter: ). Auch lässt die Stellungnahme vom 14. September 2009 keine offenkundigen Mängel der Untersuchung erkennen. Insbesondere beruht die Einschätzung der Gutachter nicht allein auf den eigenen - unhinterfragten - Angaben des Klägers aus dem Gespräch mit ihm. Vielmehr haben die Gutachter die Informationen der Exploration abgeglichen mit Ergebnissen, die sie mittels psychometrischer Testung erlangt haben. Die Stellungnahme ist damit durchaus als Nachweis dafür geeignet, dass der Schutz des Klägers vor sich selbst einer Aufhebung der Spielersperre nicht mehr entgegensteht. Eine Aufrechterhaltung der Spielersperre im Fall des Klägers ließe sich nach alledem allenfalls dann rechtfertigen, wenn zwischenzeitlich tatsächliche Anhaltspunkte dafür bekannt geworden wären, dass bei dem Kläger einer der in § 8 Abs. 2 GlüStV aufgeführten sonstigen Gründe (neben der Spielsuchtgefährdung) für eine Fremdsperre vorliegt; mit der Folge, dass die Beklagte bei Aufhebung der auf Betreiben des Klägers zustande gekommenen Selbstsperre sogleich wieder tätig werden und gegen den Kläger nunmehr eine Fremdsperre verhängen müsste. Bei einem derartigen Sachverhalt liegt es nahe, dass die Spielbank aus verfahrensökonomischen Gründen nicht auf die vorherige Aufhebung der Selbstsperre verwiesen ist. Diese erschiene in einer derartigen Konstellation als bloße Förmelei. Mittelbar käme den in § 8 Abs. 2 GlüStV genannten (sonstigen) Gründen für eine Fremdsperre damit auch im Rahmen einer Entscheidung über die Aufhebung einer Selbstsperre Bedeutung zu. Das kann hier letztlich jedoch dahingestellt bleiben. Denn Tatsachen, die die Beklagte zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu einer Fremdsperre des Klägers veranlassen müssten, liegen nicht vor. Insbesondere bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger (noch) überschuldet ist. Soweit der Kläger am 30. August 2007 die eidesstaatliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben hat, ist die entsprechende Eintragung in das beim Vollstreckungsgericht geführte Schuldnerverzeichnis lt. Benachrichtigung des Amtsgerichts Charlottenburg vom 16. November 2009 inzwischen gelöscht. Der Grund hierfür ist auch nicht lediglich der Ablauf der 3-Jahres-Frist aus § 915a Abs. 1 Satz 1 ZPO gewesen. Denn die Löschung erfolgte ausdrücklich unter Hinweis auf § 915a Abs. 2 ZPO. Nach dieser Vorschrift wird eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorzeitig gelöscht, wenn die Befriedigung des Gläubigers, der gegen den Schuldner das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung betrieben hat, nachgewiesen worden ist (Nr. 1) oder der Wegfall des Eintragungsgrundes dem Vollstreckungsgericht bekannt geworden ist (Nr. 2). Auch ansonsten lässt das vorhandene Tatsachenmaterial nicht auf eine Überschuldung des Klägers schließen. Im Übrigen liegen auch keine Tatsachen vor, die begründeten Anlass zu der Annahme geben, der Kläger komme seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nach oder riskiere Spieleinsätze, die in keinem Verhältnis zu seinem Einkommen oder Vermögen stehen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO und berücksichtigt, dass der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat. Die Ermittlung der Kostenquote beruht auf der der sog. Mehrkostenmethode. Hiernach werden die Mehrkosten errechnet, die auf den durch Rücknahme erledigten Teil entfallen, und diese in Relation zu den tatsächlich entstandenen Kosten des Verfahrens gesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG auf 5.402,82 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Aufhebung einer Spielersperre. Die Beklagte ist Betreiberin der öffentlich-rechtlich konzessionierten Spielbank B…. Der 1947 geborene Kläger ist selbständiger Werbekaufmann und besucht nach eigenen Angaben seit seinem 18. Lebensjahr Spielbanken, darunter die Spielbank der Beklagten. Mit Schreiben vom 18. Januar 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie am 17. Januar 2008 gemäß § 3 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AG GlüStV - Art. III des Landesgesetzes über das öffentliche Glücksspiel vom 15. Dezember 2007; GVBl. 2007, S. 610) i.V.m. § 8 Abs. 2 und 3 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV) für den Kläger eine unbefristete Spielersperre (Selbstsperre) angeordnet habe. Zur Begründung verwies die Beklagte auf einen Antrag des Klägers vom 3. Januar 2008. Als Folge der Spielersperre sei es dem Kläger künftig nicht mehr gestattet, am Spielbetrieb der deutschen Spielbanken (§ 20 GlüStV), an Wetten (§ 21 Abs. 3 GlüStV; z.B. Sportwette ODDSET-Kombi- und Topwette, TOTO-Ergebnis- und Auswahlwette) und Lotterien mit besonderem Gefährdungspotenzial (§ 22 Abs. 2 GlüStV; z.B. KENO & plus 5, Quicky) teilzunehmen. Die Mindestsperrdauer betrage ein Jahr. Die Aufhebung könne nur auf Antrag der gesperrten Person erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt die Gründe für die Spielersperre nicht mehr vorlägen und auch sonst keine Gründe für eine Spielersperre im Sinne von § 8 Abs. 2 GlüStV gegeben seien, was die gesperrte Person mit prüffähigen Unterlagen nachzuweisen habe. Mit Schreiben vom 22. Januar 2008 bat der Kläger die Beklagte um Aufhebung der Spielersperre. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass es sich nur um ein Missverständnis handeln könne, da er die Spielersperre nicht verfügt habe. Nachdem der Kläger die Angelegenheit zunächst nicht weiterverfolgte, bat er die Beklagte mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Januar 2009 nochmals darum, die Spielersperre aufzuheben. Zur Begründung führte er aus, dass die Jahresfrist inzwischen abgelaufen sei; daher dürfte es letztlich nicht mehr darauf ankommen, von wem der vermeintliche Antrag vom 3. Januar 2008 stamme. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 4. Februar 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Aufhebung der Spielersperre derzeit nicht in Betracht komme. Es stehe fest, dass der Kläger bei ihr am 3. Januar 2008 eine Spielersperre beantragt habe. Der entsprechende Antragsvordruck sei durch den Kläger selbst ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben worden; die Unterschrift stimme mit der Unterschrift auf der von dem Bevollmächtigten des Klägers vorgelegten Vollmacht überein. Zudem hätten die Mitarbeiter der Beklagten die Identität des Klägers seinerzeit anhand eines Personalausweises überprüft. Die Aufhebung der Spielersperre könne somit nur nach Maßgabe von § 8 GlüStV erfolgen. Insoweit fehle es jedoch an Sachvortrag und Nachweisen. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Februar 2009 setzte der Kläger der Beklagten für die Aufhebung der Spielersperre nunmehr eine Frist bis zum 25. Februar 2009, andernfalls solle der „ablehnende Bescheid“ begründet werden. Das Schreiben vom 4. Februar 2009 sei unverständlich. Selbst wenn unterstellt würde, dass der Antrag vom 3. Januar 2008 von dem Kläger stamme, sei die Spielersperre aufzuheben. Die Jahresfrist sei abgelaufen. Gründe, die zu einer Spielersperre hätten führen können, hätten nicht vorgelegen. Ein Nachweis nicht vorhandener Gründe sei weder möglich noch erforderlich. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 16. Februar 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass Grund für den Antrag des Klägers auf Selbstsperre vom 3. Januar 2008 eine Spielsuchtgefährdung gewesen sei. Es obliege dem Kläger nachzuweisen, dass diese nicht (mehr) bestehe. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18. Februar 2009 teilte der Kläger der Beklagten mit, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beklagte zu der Auffassung gelangt sei, dass er den Antrag auf Selbstsperre gestellt haben soll, weil eine Spielsuchtgefährdung vorliege. Weder sei er auffällig geworden noch habe er größere Beträge verloren. Auch habe er die Spielbank der Beklagten nur gelegentlich aufgesucht und allein zur Unterhaltung gespielt. Im Übrigen empfinde er es als außerordentlich nachteilig, dass er aufgrund der Spielersperre auch nicht mehr an Sportwetten ODDSET und an TOTO-Wetten teilnehmen könne. An TOTO-Wetten habe er vor der Spielersperre seit etwa 40 Jahren regelmäßig teilgenommen. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 26. Februar 2009 übersandte die Beklagte dem Kläger Vordrucke für den Antrag auf Aufhebung einer Spielersperre mit der Anregung, diese auszufüllen und unter Beifügung der darin geforderten Nachweise (Unbedenklichkeitserklärung eines in Spielsuchtdiagnostik und -therapie ausgewiesenen klinischen Experten; Bestätigung über geordnete finanzielle Verhältnisse durch Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt oder Schuldnerberatungsstelle; sonstige ergänzende Beurteilungen/Bestätigungen, z.B. Bonitätsauskunft einer Wirtschaftsauskunftei) einzureichen. Der Kläger wurde daraufhin am 28. August 2009 in der Universitätsmedizin Mainz, Ambulanz für Spielsucht, Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, vorstellig, wo er ein sog. Entsperrungsgespräch führte. Die Ergebnisse dieses Gesprächs wurden unter dem 14. September 2009 schriftlich festgehalten und der Beklagten übersandt. Des Weiteren übersandte der Kläger der Beklagten in Reaktion auf das Schreiben vom 26. Februar 2009 die folgenden Unterlagen: - Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis beim Amtsgericht Schöneberg vom 16. November 2009. Danach wurden dort keine Eintragungen ermittelt; - Benachrichtigung des Amtsgerichts Charlottenburg gemäß § 17 Abs. 5 des Berliner Datenschutzgesetzes (BlnDSG) über eine Löschung personenbezogener Daten vom 16. November 2009. Darin wurde dem Kläger unter Hinweis auf § 915a Abs. 2 ZPO mitgeteilt, dass die bestehende Eintragung über eine eidesstaatliche Versicherung gemäß § 807 ZPO, die der Kläger am 30. August 2007 abgegeben hatte, gelöscht wurde; - Bescheinigung des Finanzamts Berlin-Charlottenburg vom 20. November 2009, dass keine Steuerrückstände bestehen; - Einnahmenüberschussrechnung des Unternehmens des Klägers („Hotel-Kommunikations-Marketing“) für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009. Danach erwirtschaftete der Kläger im Jahr 2009 einen Überschuss von 53.172,36 Euro. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Spielersperre nicht aufheben werde. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 und 20. Januar 2010 abermals um Aufhebung der Spielersperre bat, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 25. Januar 2010 nach nochmaliger Bewertung der von dem Kläger eingereichten Unterlagen mit, dass es bei der Entscheidung bleibe, die Spielersperre nicht aufzuheben. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die von dem Kläger im Selbstsperreantrag angegebenen Gründe „Überschuldung“ und „Es werden Spieleinsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zu Einkommen oder Vermögen stehen“, nicht ausgeräumt seien. Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 15. Februar 2010 überreichte die Beklagte dem Bevollmächtigten des Klägers auf dessen Anfrage eine Kopie des Sperrantrags vom 3. Januar 2008. Am 25. Februar 2010 hat der Kläger gegen seine Spielersperre bei dem Amtsgericht Tiergarten Klage erhoben (10 C 56/10). Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er die Selbstsperre relativ kurzentschlossen und ohne die Belehrung auf der Rückseite des Vordrucks zu lesen mit Rücksicht auf seine Frau veranlasst habe. Diese habe wegen seiner Herzerkrankung nicht gewollt, dass er zu oft unterwegs und damit gegebenenfalls nicht erreichbar sei. In dem Antrag auf Selbstsperre habe er angegeben, dass er überschuldet sei, was zu diesem Zeitpunkt auch zutreffend gewesen sei. Die Überschuldung habe indes nicht darauf beruht, dass er hohe Summen verspielt habe. Vielmehr habe er aufgrund eines Herzinfarkts im Jahr 2007 seine berufliche Tätigkeit zeitweilig nicht mehr ausüben können, was zu der eidesstaatlichen Versicherung vom 30. August 2007 geführt habe. Nachdem er gesundheitlich wieder hergestellt sei und seiner Tätigkeit wieder nachgehen könne, habe sich seine wirtschaftliche Situation inzwischen stabilisiert und er verfüge über ein geregeltes Einkommen. Den Nachweis hierfür habe er erbracht. Das Verhalten der Beklagten stelle sich demgegenüber als willkürlich dar. Zunächst habe sie wider besseres Wissen die Behauptung aufgestellt, er habe die Selbstsperre veranlasst, weil er spielsuchtgefährdet sei. Dann sei behauptet worden, es würden Einsätze riskiert, die in keinem Verhältnis zum Einkommen stünden, obwohl diese Angabe ebenfalls nicht erfolgt sei. Ferner sei behauptet worden, er sei überschuldet, obwohl sich aus den eingereichten Unterlagen das Gegenteil ergebe. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. April 2010 an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen. Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die von der Beklagten am 17. Januar 2008 gemäß § 3 AG GlüStV und § 8 Abs. 2 und 3 GlüStV gegenüber dem Kläger angeordnete Spielersperre (Selbstsperre) aufzuheben; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 402,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen. Nach teilweiser Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung am 30. November 2011 beantragt der Kläger nunmehr noch, die Beklagte zu verurteilen, die am 17. Januar 2008 gemäß § 3 AG GlüStV und § 8 Abs. 2 und 3 GlüStV gegenüber dem Kläger angeordnete Spielersperre (Selbstsperre) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen vor, von den insgesamt fünf Sperrgründen des § 8 Abs. 2 GlüStV (Selbstsperrantrag, Spielsuchtgefährdung, Überschuldung, Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen, Riskieren unverhältnismäßiger Einsätze) lägen bei dem Kläger drei vor: Selbstsperre durch Antragstellung, Überschuldung und Riskieren unverhältnismäßiger Einsätze. Der Sperrgrund der Selbstsperre durch Antragstellung impliziere nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Vorliegen einer Spielsuchtgefährdung. Die Mitteilung der Universitätsmedizin Mainz vom 14. September 2009 stehe dem nicht entgegen. Es werde „mit Nichtwissen“ bestritten, dass der Kläger die Spielbank nur gelegentlich aufgesucht und nur aus Unterhaltung gespielt habe. Die Sperrgründe der Überschuldung und des Riskierens unverhältnismäßiger Einsätze habe der Kläger in seinem Sperrantrag selbst angegeben. Zwar habe der Kläger in dem Antrag nur ein einziges Kreuz gemacht, das keinem dieser beiden Sperrgründe eindeutig zugeordnet werden könne. Insoweit eröffnete Zweifel gingen jedoch mit Blick auf die Schutzziele des Glücksspielstaatsvertrags zu Lasten des Klägers. Jedenfalls sei es der Beklagten angesichts der erheblichen konzessions- und haftungsrechtlichen Risiken der Aufhebung einer Spielersperre nicht zuzumuten, über von dem Kläger geschaffene Unklarheiten „großzügig hinwegzusehen“. Dies auch mit Rücksicht auf die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufhebung einer Spielersperre. Wegen der möglichen konzessionsrechtlichen Folgen sieht sich die Beklagte im Übrigen auch durch eine Stellungnahme der Aufsichtsbehörde, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, vom 30. Dezember 2011 bestätigt, die das Gericht im Verfahren eingeholt hat und auf die die Beklagte insoweit Bezug nimmt. Hinsichtlich des Sperrgrunds der Überschuldung werde außerdem „mit Nichtwissen“ bestritten, dass der Kläger in geordneten Vermögensverhältnissen lebe. Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Klägers seien umso mehr angebracht, als die von dem Kläger vorgelegten Auskünfte insgesamt drei unterschiedliche Anschriften auswiesen. Angesichts dessen bestünde keine Veranlassung, die Angaben des Klägers über seine wirtschaftlichen Verhältnisse einer belastbaren Bewertung zugrunde zu legen. Es dränge sich vielmehr der Eindruck eines unsteten Lebenswandels auf. Schließlich habe - was zutrifft - auch die Schufa die Bonität des Klägers mit Auskunft vom 9. März 2009 lediglich mit 11 % von möglichen 100 % (Basisscore) bewertet. Hinsichtlich des Sperrgrunds des Riskierens unverhältnismäßiger Einsätze werde bestritten, dass die Überschuldung des Klägers auf seiner Herzerkrankung beruhe und nicht darauf, dass er hohe Summen verspielt habe. In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2011 haben die Beteiligten erklärt, mit einer schriftlichen Entscheidung ohne erneute mündliche Verhandlung einverstanden zu sein. Mit Schriftsätzen vom 26. März 2012 und 29. März 2012 haben die Beteiligten des Weiteren ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 30. November 2011 sowie die Streitakte Bezug genommen.