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Urteil

8 A 299/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Prüfung einer unbilligen Härte, zu deren Vermeidung der Dienstherr Schmerzensgeldansprüche nach § 83a LBG LSA (juris: BG ST 2009) übernehmen kann, ist die Höhe der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsvergütung im Adhäsionsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 Halbsatz 1 ZPO kein maßgeblicher Anhaltspunkt für eine Unbilligkeit, weil sie - im Gegensatz zum Fall der Streitwertfestsetzung nach § 3 GKG i. V. mit Nr. 3700 KV GKG anhand des gemäß § 406 Abs.1 Satz 1 StPO zuerkannten Anspruchs - anhand des Adhäsionsantrags und ohne nähere inhaltliche Anspruchsprüfung erfolgt. (Rn.45) 2. Die Verteilung der Kosten im Falle eines teilweisen Anerkenntnisses richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Mehrkostenmethode. Gegen die Anwendung der Quotenmethode spricht, dass das dem § 154 und § 155 Abs. 1 VwGO innewohnende Unterliegensprinzip durch das Veranlassungsprinzip des § 156 VwGO durchbrochen wird, wenn der Beklagte trotz sofortigen Anerkenntnisses Veranlassung zur Erhebung der Klage in Ansehung des anerkannten Teils gegeben hat (Abgrenzung zur teilweisen Hauptsacheerledigung nach VG Magdeburg, Urteil vom 17.05.2006 - 9 A 31/04 -, juris, Rn. 32).(Rn.54)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Prüfung einer unbilligen Härte, zu deren Vermeidung der Dienstherr Schmerzensgeldansprüche nach § 83a LBG LSA (juris: BG ST 2009) übernehmen kann, ist die Höhe der Festsetzung des Gegenstandswerts für die Rechtsanwaltsvergütung im Adhäsionsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG und § 3 Halbsatz 1 ZPO kein maßgeblicher Anhaltspunkt für eine Unbilligkeit, weil sie - im Gegensatz zum Fall der Streitwertfestsetzung nach § 3 GKG i. V. mit Nr. 3700 KV GKG anhand des gemäß § 406 Abs.1 Satz 1 StPO zuerkannten Anspruchs - anhand des Adhäsionsantrags und ohne nähere inhaltliche Anspruchsprüfung erfolgt. (Rn.45) 2. Die Verteilung der Kosten im Falle eines teilweisen Anerkenntnisses richtet sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der Mehrkostenmethode. Gegen die Anwendung der Quotenmethode spricht, dass das dem § 154 und § 155 Abs. 1 VwGO innewohnende Unterliegensprinzip durch das Veranlassungsprinzip des § 156 VwGO durchbrochen wird, wenn der Beklagte trotz sofortigen Anerkenntnisses Veranlassung zur Erhebung der Klage in Ansehung des anerkannten Teils gegeben hat (Abgrenzung zur teilweisen Hauptsacheerledigung nach VG Magdeburg, Urteil vom 17.05.2006 - 9 A 31/04 -, juris, Rn. 32).(Rn.54) I. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Übertragung des Rechtsstreits der Einzelrichter entscheidet, hat in dem über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 17.01.2020 hinausgehenden Antrag des Klägers keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in dem noch verfahrensgegenständlichen Umfang unbegründet. 1. Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere richtet sie sich zu Recht gegen die Beklagte. Zwar sind Verfahrensgegenstand Ansprüche auf eine Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen, die sich in materieller Hinsicht gegen den passiv legitimierten Dienstherrn richten (vgl. LT-Drucksache 7/1824 S. 222). Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. mit § 8 Satz 2 AG VwGO LSA ist die Verpflichtungsklage aber in prozessualer Hinsicht gegen die den beantragten Verwaltungsakt unterlassene Landesbehörde zu richten. Dabei ist auf diejenige Landesbehörde abzustellen, der die Befugnis zu einer Sachentscheidung übertragen ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18.06.2008 - 1 L 208/06 -, juris, Rn. 35). Die Übernahme eines Anspruchs auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten zugunsten eines Landesbeamten steht gemäß § 83a Abs. 1 Satz 1 LBG LSA in dem Ermessen der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle. Als eine solche Stelle ist die Beklagte gemäß Ziff. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Inneres und Sport vom 02.05.2013 (MBl. LSA S. 244) i. V. mit Ziff. 4 Abs. 1 des Runderlasses des Ministeriums des Innern vom 07.01.2008 (MBl. LSA S. 230) bestimmt. Danach werden, soweit dem Ministerium als oberste Dienstbehörde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LBG LSA einzelne personalrechtliche Befugnisse, die nicht disziplinaren Inhalt haben, in gesetzlichen Vorschriften vorbehalten sind und diese Vorschriften eine Delegationsmöglichkeit vorsehen, diese Befugnisse auf die nachgeordneten Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen mit der Ausnahme der Zulassung zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe übertragen. Die Beklagte ist gemäß § 81 SOG LSA eine Polizeieinrichtung, der der Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugehörig ist. 2. Die Klage ist in dem noch zur Entscheidung des Gerichts gestellten Umfang indes unbegründet. Der Kläger hat über die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren dem Kläger gewährte Erfüllungsübernahme in Höhe von 350 € und den in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch die Beklagte zusätzlich anerkannten Übernahmebetrag von 650 € und mithin insgesamt 1.000 € hinaus keinen Anspruch auf Übernahme der Erfüllung des Anspruchs des Klägers gegen Herrn S. P. auf Schmerzensgeld wegen des am 13.04.2016 von dem Kläger erlittenen Dienstunfalls in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 200 € oder einen Anspruch auf erneute Entscheidung der Beklagten über die Erfüllungsübernahme eines solchen Betrages. Die insoweitige Ablehnung des Antrags des Klägers vom 25.07.2018 mit Bescheid der Beklagten vom 13.08.2018 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Rechtsgrundlage für die Übernahme der Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen der Landesbeamten gegenüber Dritten durch den Dienstherrn ist § 83a LBG LSA. Hat der Beamte wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes wegen der Eigenschaft als Beamtin oder Beamter erleidet, einen rechtskräftig festgestellten Anspruch auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten, kann nach § 83a Abs. 1 Satz 1 LBG LSA die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des festgestellten Schmerzensgeldbetrages übernehmen, soweit dies zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. a) Der Anwendungsbereich von § 83a LBG LSA in der Fassung des Art. 1 Nr. 33 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 13.06.2018 (GVBl. LSA S. 72) ist zunächst eröffnet. Zwar datiert die Verletzung des Klägers an Körper und Gesundheit während seiner Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter bei der damaligen Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Nord auf den 13.04.2016 und damit vor dem Inkrafttreten des § 83a LBG LSA gemäß Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften am 22.06.2018. Nach § 83a Abs. 4 LBG LSA kann aber ein Antrag für Schmerzensgeldansprüche, für die vor dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften ein Vollstreckungstitel erlangt wurde, der nicht älter als drei Jahre ist, innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten ab dem allgemeinen Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften gestellt werden. Der Vollstreckungstitel in Gestalt des Vollstreckungsbescheides vom 21.11.2016 war bei Inkrafttreten des Gesetzes am 22.06.2018 noch nicht älter als drei Jahre. Mit der Antragstellung des Klägers am 25.07.2018 wurde die sechsmonatige Ausschlussfrist gewahrt. b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung der Beklagten zu der Übernahme der Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen des Klägers aus dem Dienstunfallereignis vom 13.04.2016 sind zwar grundsätzlich gegeben. Die Notwendigkeit zu einer Vermeidung einer unbilligen Härte, kann aber nicht festgestellt werden, soweit es jedenfalls eine erfolglose Vollstreckung des Klägers über einen Betrag von 1.000 € hinaus, der bereits in Summe Gegenstand der Verpflichtung der Beklagten aus dem Bescheid vom 13.08.2018 und dem Teil-Anerkenntnisurteil vom 17.01.2020 ist, betrifft. Der Anspruch des Klägers auf Schmerzensgeld gegen Herrn S. P., der in dem Zusammenhang mit dessen tätlichen und als Dienstunfall des Klägers anerkannten Angriff während der Ausübung des Dienstes des Klägers als Polizeivollzugsbeamter am 13.04.2016 steht, wurde mit dem Vollstreckungsbescheid vom 21.11.2016 rechtskräftig festgestellt. Eine Übernahme der Erfüllung dieses Schmerzensgeldanspruchs ist zur Vermeidung einer unbilligen Härte dem Grunde nach notwendig. Nach § 83a Abs. 2 Satz 1 LBG LSA liegt eine unbillige Härte insbesondere vor, wenn die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 250 € erfolglos geblieben ist. Der festgesetzte Betrag von 1.200 € war in der Vollstreckung aufgrund der amtsbekannten Pfandlosigkeit insgesamt ohne Erfolg. Auf weitere Vollstreckungsversuche war der Kläger damit nicht zu verweisen. Der Höhe nach ist eine unbillige Härte aber jedenfalls nicht gegeben, soweit es den dem Kläger auf Grund des rechtskräftigen Vollstreckungstitels gegen Herrn S. P. zustehenden Schmerzensgeldanspruch über den Betrag von 1.000 € hinaus und mithin auf weitere 200 € betrifft, die vorliegend allein zur streitigen Entscheidung anstehen. Insoweit fehlt es an einer notwendigen Anspruchsvoraussetzung und Bedingung dafür, dass hierfür eine Ermessensentscheidung der Beklagten eröffnet wäre. aa) Der Begriff der unbilligen Härte gehört zu den tatbestandlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 83a LBG LSA, die das dem Dienstherrn eingeräumte Ermessen einerseits eröffnen und andererseits zugleich begrenzen. Nach der Formulierung dessen Absatz 1 Satz 1 und der weitergehenden Konkretisierung des Absatzes 2 Satz 1 ist das Merkmal der unbilligen Härte nicht dem Ermessen zuzuordnen, in das § 83a Abs. 1 Satz 1 LBG LSA die Erfüllungsübernahme von Schmerzensgeldansprüchen grundsätzlich stellt. Hierfür spricht auch die Einordnung der Frage der Höhe von Schmerzensgeldansprüchen, die nach dem Willen des Landesgesetzgebers Teil der Prüfung der unbilligen Härte sein können (vgl. LT-Drucksache 7/1824 S. 223). Vielmehr bildet die unbillige Härte die der Ermessensausübung gesetzlich gesetzte Grenze, bis zu der eine Übernahme ausgesprochen werden darf. Denn eine Übernahme kann nur erfolgen, soweit die Notwendigkeit der Vermeidung einer unbilligen Härte besteht. Mithin ist der gerichtliche Prüfungsumfang nicht im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO beschränkt, sondern das Merkmal der Notwendigkeit der Vermeidung einer unbilligen Härte unterliegt auf Tatbestandsebene als gesetzliche Grenze des Ermessens dem Grunde und der Höhe nach der vollen gerichtlichen Kontrolle. bb) Für die Prüfung einer unbilligen Härte folgt aus vorausgegangenen rechtskräftigen Entscheidungen über Schmerzensgeldansprüche des Klägers gegen Herrn S. P. weder eine Bindungswirkung noch ein im Wege der Indizwirkung zu beachtender Orientierungsrahmen in Ansehung der Höhe dieses Anspruchs für die Entscheidung über die Erfüllungsübernahme durch die Beklagte. (1) Der Überprüfung der Höhe von Schmerzensgeldansprüchen als Vorfrage der unbilligen Härte steht bei der von der Beklagten nach § 83a LBG LSA zu treffenden Entscheidung nicht die Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides entgegen, weil in § 83a Abs. 1 Satz 2 LBG LSA ein Vorbehalt der Angemessenheit der Höhe nur für Vergleiche nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgesehen ist. Dort geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vergleiche überhaupt einer Erfüllungsübernahme zugänglich sind. Umgekehrt bedeutet der dortige Angemessenheitsvorbehalt nicht, dass die rechtskräftig festgestellten Ansprüche grundsätzlich keinerlei Vorbehalt einer Prüfung der Angemessenheit in ihrer Höhe unterliegen. Der Landesgesetzgeber wollte eine solche Beschränkung ersichtlich nicht für Ansprüche begründen, die in einem Verfahren ohne nähere inhaltliche Sachprüfung festgestellt wurden (vgl. LT-Drucksache 7/1824 S. 223). (2) Auch aus der Rechtskraft des Vollstreckungsbescheides selbst folgt keine Bindungswirkung für die Entscheidung der Behörde und des Gerichts über Erfüllungsübernahmen gemäß § 83a LBG LSA. Die Rechtskraft eines Vollstreckungsbescheides kann allgemein gemäß § 700 Abs. 1 und § 325 Abs. 1 ZPO nur die an dem jeweiligen Zivilprozess beteiligten Parteien eines (streitigen) Schuldverhältnisses und gegebenenfalls die Streitverkündeten oder Nebenintervenienten gemäß §§ 68 f. und § 74 Abs. 1 ZPO binden. Die Beklagte war hingegen nicht Beteiligte des Mahnverfahrens. Eine aus der Rechtskraft folgende Bindungswirkung der Beteiligten des vorliegenden Verfahrens ist daher auch nicht durch das zu der Entscheidung der Beklagten angerufene Gericht zu beachten. Dieses kann über die rechtswegfremden Vorfragen zu § 823 Abs. 1 und 2 und § 253 Abs. 2 BGB gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG im nach § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffneten Verwaltungsrechtsweg inzident entscheiden. (3) Allerdings kommt bei der Härteprüfung einer vorausgehenden gerichtlichen Entscheidung über Schmerzensgeldansprüche ein maßgeblicher Anhaltspunkt für eine Unbilligkeit bei fehlendem Vollstreckungserfolg für die gesamte Höhe des rechtskräftig festgestellten Anspruchs zu, wenn die Rechtskraft auf einer umfassenden inhaltlichen Prüfung dieses Anspruchs beruht. So geht der Landesgesetzgeber davon aus, dass die Höhe von Schmerzensgeldansprüchen, die ein Gericht in einem kontradiktorischen Verfahren aufgrund einer inhaltlichen Prüfung zugesprochen hat, in der Regel nicht erneut unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit zu überprüfen ist. Vielmehr soll dies nur bei betragsmäßig außergewöhnlich hoch erscheinenden und im auffälligen Missverhältnis zum Schaden stehenden rechtskräftig festgestellten Schmerzensgeldansprüchen geschehen (vgl. LT-Drucksache 7/1824 S. 223). Schließlich soll nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift der Drittforderungsausfall kompensiert werden, der in dem Fall hinreichender gerichtlicher Entscheidungen nicht von der erneuten Überprüfung der Angemessenheit eines Schmerzensgeldes durch den Dienstherrn abhängig gemacht werden soll. Stattdessen ist eine erstmalige Überprüfung nur in Fällen fehlender inhaltlich eingehender Überprüfung geboten, um ein Überwälzen unverhältnismäßiger Ausfallkosten auf den Dienstherrn abwenden zu können. (4) Nach diesem Maßstab ist der Schmerzensgeldanspruch des Klägers einer Billigkeitsprüfung auch der Höhe nach zugänglich. Der durch den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 1.200 € rechtskräftig festgestellte Anspruch des Klägers ist aufgrund des unwidersprochen gebliebenen Mahnbescheids ergangen. Ein Streitverfahren wurde nicht vor dem Amtsgericht geführt. Einspruch wurde nicht eingelegt. Insofern fand hier eine nähere inhaltliche Prüfung des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers nicht weitergehend in der Sache statt. Ein nähere gerichtliche Prüfung des Anspruchs des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem von dem Kläger geführten Adhäsionsverfahren. Zwar hat er in dem vor dem Amtsgericht Magdeburg eröffneten Hauptverfahren die Zulassung seiner Nebenklage und im Wege der Adhäsion die Verurteilung des Herrn S. P. zu der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes beantragt. Als Nebenkläger wurde der Kläger auch zugelassen. Ein Schmerzensgeldanspruch wurde dem Kläger aber gemäß § 406 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht zugesprochen oder geprüft. Anstelle eines Strafurteils wurde der Termin zur Strafverhandlung ausgesetzt und es erging ein in Rechtskraft erwachsener Strafbefehl gegen Herrn S. P. . Der Kläger nahm daraufhin seinen Adhäsionsantrag zurück. Eine inhaltliche Prüfung im Adhäsionsverfahren fand entgegen der Einschätzung der Beklagten auch nicht im Zuge der Streitwertfestsetzung statt. Der Streitwert wurde nach Festsetzung der notwendigen Kosten des Klägers als Adhäsionskläger auf 1.000 € festgesetzt. In einem Adhäsionsverfahren kommt der Streitwertfestsetzung indes inhaltliche Bedeutung nur zu, wenn nach § 3 GKG i. V. mit Nr. 3700 KV GKG der Streitwert für die Gerichtskosten an dem Gebührenwert zu messen ist, weil er sich nur dann für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs richtet, während ein geltend gemachter, aber nicht zuerkannter Anspruch, über den nach § 406 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 StPO ohnehin keine ablehnende Entscheidung ergeht, nicht in den Streitwert für die Gerichtskosten des Adhäsionsverfahrens einfließt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.02.2014 - 2 Ws 19/14 -, juris, Rn. 6). Mithin ist nur mit der Zuerkennung und der sich an einen solchen Fall anschließenden Streitwertfestsetzung eine inhaltliche gerichtliche Prüfung verbunden. Mit der Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsvergütung im Adhäsisionsverfahren ist indes von vornherein keine inhaltliche Prüfung verbunden. Denn diese Wertfestsetzung erfolgt gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 RVG i. V. mit § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. mit §§ 2 ff. ZPO anhand des (bezifferten) Adhäsionsklageantrags und nicht als Ergebnis seiner Prüfung (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.07.2011 - 1 Ws 80/11 -, juris, Rn. 4). Dem Kläger wurde als Adhäsionskläger kein Anspruch in dem Strafverfahren zuerkannt, wodurch einer Streitwertfestsetzung für die Gerichtskosten eine inhaltliche Bedeutung für den geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch zukäme. Vielmehr wurde das Strafverfahren mit einem rechtskräftigen Strafbefehl abgeschlossen. Entsprechend gründet sich der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.09.2016 über den Streitwert für das Adhäsionsverfahren auf einer Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsvergütung nach freiem Ermessen gemäß § 3 Halbsatz 1 ZPO anhand des - später zurückgenommenen und unbezifferten - Adhäsionsantrages, ohne dass eine inhaltliche Prüfung der Begründetheit dieses Begehrens für die Festsetzung notwendig war. Eine solche inhaltliche Prüfung vor dem Hintergrund, dass der Adhäsionsantrag des Klägers unbeziffert war und er nur für die Streitwertfestsetzung einen Hinweis auf 1.500 € gab, kann den Ausführungen des Beschlusses nicht entnommen werden. Dort findet sich überdies allein der Verweis auf § 3 ZPO und damit eine Entscheidung nach billigem Ermessen. Die Ermessenkriterien sind nicht niedergelegt. cc) Nach der - mangels Indiz- und Orientierungswirkung einer vorausgehenden gerichtlichen Entscheidung - vollumfänglich durchzuführenden Prüfung der Höhe des Schmerzensgeldanspruchs des Klägers zur Beurteilung einer unbilligen Härte ist festzustellen, dass ein über 1.000 € hinausgehender Betrag nach dem Maßstab des § 253 Abs. 2 BGB jedenfalls insoweit in dem vorliegenden Fall keinesfalls mehr als billige Entschädigung in Geld angesehen werden und so keine unbillige Härte im Sinne des § 83a Abs. 1 Satz 1 LBG LSA begründen kann, für die der Beklagten eine Ermessensentscheidung eröffnet wäre. Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden (vgl. § 253 Abs. 2 BGB). Der unbestimmte Rechtsbegriff der „billigen Entschädigung“ meint eine angemessene Entschädigung, bei deren Bemessung alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen werden dürfen. Das Schmerzensgeld hat rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, für diejenige Lebenshemmung, die nicht vermögensrechtlicher Art sind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (Genugtuungsfunktion). Im Hinblick auf diese Zweckbestimmung des Schmerzensgeldes bildet die Rücksicht auf Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen die wesentlichste Grundlage bei der Bemessung der billigen Entschädigung (vgl. BGH, Vereinigte Große Senate, Beschluss vom 16.09.2016 – VGS 1/16 –, juris, Rn. 30 und 48 f.). Nach dem medizinischen Bericht des polizeiärztlichen Zentrums aus Juli 2016 zeigte sich bei dem Kläger infolge des Bisses am 13.04.2016 eine Wunde mit teilweise einzelnen, oberflächlichen Blutungsquellen. Die Wunde war 6 cm mal 4 cm groß, vermehrt durchblutet und geschwollen. Als Behandlung waren notwendig eine Desinfektion und Wundversorgung sowie die Auffrischung der Tetanus-Immunisierung des Klägers. Zur weiteren Diagnostik erfolgte eine Blutentnahme zwecks Ausschlusses einer Infektionsübertragung. Diese war negativ. Bei der ärztlichen Wiedervorstellung zwei Tage später am 15.04.2016 waren die Wundverhältnisse abgeheilt, die Hautdecke geschlossen, aber ein Hämatom hatte sich zeitlich verzögert um die Bissstelle gebildet. Aufgrund dieses Befundes waren weitere Vorstellungen beim polizeiärztlichen Zentrums oder einem Arzt nicht erforderlich. Der Kläger litt nach seinen in der Widerspruchsbegründung gemachten Angaben an Schmerzen, bis das sich über seinen rechten halben Unterarm erstreckende Hämatom nach zirka zwei Wochen wieder verschwunden war. Nach der Gesamtschau dieser Folgen des Dienstunfalls sowie unter Berücksichtigung der vorausgegangenen verbalen und körperlichen Auseinandersetzung, in deren Rahmen der Kläger Herrn S. P. aus der Straßenbahn auf die Straße verbrachte und am Boden Handfesseln anlegte, erscheint ein über 1.000 € hinausgehendes Schmerzensgeld keinesfalls mehr als angemessen, sondern ginge über einen angemessenen Betrag von 600 € deutlich und unverhältnismäßig hinaus. Zwar ist es zu einer Verletzung der Haut mit einer Infektionsgefahr und zu der Bildung eines Hämatoms gekommen. Die Infektionsgefahr hat sich jedoch - mit schneller Klarheit hierüber - nicht realisiert. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass bei Hochrutschen seiner Strickjacke oder bei einem Hochschieben er schwerer verletzt worden wäre, ist dieser Einwand unerheblich. Auf einen hypothetischen Schadensverlauf kommt es nicht an. Für den tatsächlichen Schadensverlauf ist hingegen festzustellen, dass der Kläger infolge des Schadensereignisses weder dienstunfähig war noch dauerhafte Beeinträchtigungen davongetragen hat. Weitergehende Verletzungen als an seinem rechten Unterarm wurden dem Kläger im Zuge des Schadensereignisses nicht zugefügt. Soweit der Kläger zur Begründung eines über 1.000 € hinausgehenden Schmerzensgeldbetrages Rechtsprechung zu anderen Schadensfällen zitiert, so vermögen diese die vorliegende Einschätzung entgegen dem Einwand des Klägers eher zu stützen, weil sie über die durch den Kläger erlittenen Beeinträchtigungen hinausgehen und dadurch nicht zu seinem Einzelfall vergleichbar sind. Entweder betreffen sie wie die Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 10.04.1990 und des Amtsgericht Ibbenbüren vom 23.11.1999 Mehrfachverletzungen oder wie die Entscheidung des Landgerichts Duisburg vom 21.11.1986 dauerhafte, irreparable Schadensbilder oder aber gingen wie in dem Fall des Amtsgerichts Schleiden vom 22.04.2010 mit einer Dienstunfähigkeit und ebenfalls Dauerschäden einher. II. Die Kostenentscheidung ist nach dem Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils einheitlich für das gesamte Verfahren mit der vorliegenden Schlussentscheidung zu treffen. Für den anerkannten Teil des Verfahrens trägt die gemäß ihrem Teilanerkenntnis insoweit unterlegene Beklagte die Kosten nach § 154 Abs. 1 VwGO. Eine Kostentragungspflicht des Klägers gemäß § 156 VwGO greift dafür hingegen nicht ein. Zwar hat die Beklagte den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch teilweise nach Erhalt der Klagebegründungsschrift in dem fristgemäß eingereichten Klageerwiderungsschriftsatz anerkannt. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, dass die Beklagte durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat. Der Widerspruchsbescheid vom 28.05.2019 wies den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Mithin durfte der Kläger davon ausgehen, nur auf dem Klageweg eine Übernahme der Erfüllung seiner Schmerzensgeldansprüche über 350 € hinaus erreichen zu können. In dem vorliegenden Fall ergibt sich auch aus dem Umstand, dass der Kläger den gegen Herrn S. P. ergangenen Strafbefehl und den Streitwertbeschluss für das Adhäsionsverfahren erst mit seiner Klagebegründungsschrift vom 23.07.2019 im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorlegte, kein solches Moment, dass der Kläger selbst in der Höhe des Teilanerkenntnisses die Notwendigkeit der Erhebung einer Klage verursacht hätte und ihn deswegen auch unter dem Gesichtspunkt des § 155 Abs. 4 VwGO ein Verschulden an den insoweit entstandenen Verfahrenskosten träfe. Dieser Einwand der Beklagten geht fehl. Der auf 1.000 € festgesetzte Streitwert des Adhäsionsverfahrens stellt keinen maßgeblichen Gesichtspunkt bei der Übernahme der Erfüllung von Schmerzensgeldansprüchen dar. Die Vorlage des Beschlusses erst im Klageverfahren ist hierfür nicht entscheidend gewesen, auch wenn die Beklagte ihr Teilanerkenntnis damit begründete. Für die Prüfung der Notwendigkeit der Vermeidung einer unbilligen Härte zu berücksichtigen im Sinne des Regelvorliegens einer unbilligen Härte sind nur solche gerichtlichen Entscheidungen, die mit einer näheren inhaltlichen Prüfung eines immateriellen Schadens in Gestalt des Schmerzensgeldes verbunden sind. Wie bereits ausgeführt, ist das mit der hier getroffenen Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsvergütung gemäß § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 und § 33 Abs. 1 RVG i. V. mit § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO anhand des Adhäsionsklageantrags und nach freiem Ermessen des Gerichts nicht der Fall. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aufgrund der Abweisung des über das Teil-Anerkenntnisurteil hinausgehenden Klageantrags gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu Lasten des Klägers. Für beide Teile ist wegen der jeweils gegenläufigen Kostengrundentscheidung eine einheitliche Kostenquote entsprechend einer verhältnismäßigen Teilung zwischen dem anerkannten und streitig entschiedenen Teil entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmen. Der verhältnismäßigen Teilung sind billigerweise die bis zu dem Anerkenntnis entstandenen Mehrkosten gegenüber den Kosten bei Klageerhebung ohne den anerkannten Teil zu Grunde zu legen (vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 18.05.2012 - 35 K 199.10 -, juris, Rn. 61). Umgekehrt erscheint die Quotenmethode im Verwaltungsprozess in dem Fall eines teilweisen Anerkenntnisses unbillig. Denn es ergeben sich erheblich geringere Mehrkostenanteile, die - bliebe dies unberücksichtigt - für die Beklagtenseite den Anreiz für ein teilweises Anerkenntnis nehmen würden (vgl. zu diesem Argument bei teilweiser Klagerücknahme OLG LSA, Urteil vom 26.06.2014 - 1 U 110/13 -, juris, Rn. 9 unter Verweis auf SchlHolOLG, Beschluss vom 03.09.2007 - 1 W 37/07 -, juris, Rn. 7). In dem Fall eines teilweisen Anerkenntnisses spricht - im Gegensatz zur teilweisen Erledigung - auch nicht der Wortlaut des § 155 Abs. 4 VwGO gegen die Anwendung der Mehrkostenmethode, der dem Verursacherprinzip folgt, während § 154 VwGO allein vom Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens ausgeht, ohne Elemente der Verursachung oder des Verschuldens zu berücksichtigen (so zur teilweisen Erledigung VG Magdeburg, Urteil vom 17.05.2006 - 9 A 31/04 -, juris, Rn. 32). Denn bei einem teilweisen Anerkenntnis und gegenläufigen Kostentragungsanteilen wird die Verteilung der Kosten nach Obsiegen und Unterliegen durch das Verursacherprinzip ausgelöst, wie es in § 156 VwGO mit der (fehlenden) Veranlassung zur Klage bestimmt ist. Gab die Beklagte für Teile des ursprünglichen Klageantrags Anlass zur Erhebung der Klage, und unterliegt der Kläger im Übrigen, so reicht der Verursachungsbeitrag der Beklagten nur soweit, wie Mehrkosten im Vergleich zu dem Fall der im Verwaltungsprozess bei einer Anspruchserfüllung bereits im Vorverfahren anfallenden Kosten ausgelöst werden. Weitergehend wird keine Veranlassung geboten. Die Mehrkostenmethode bildet mithin die Grenze der Veranlassung im Sinne des § 156 VwGO spiegelbildlich in den Kosten - ebenfalls unter Berücksichtigung des sich im Verfahren durch das Teil-Anerkenntnis reduzierenden Streitwerts - ab. Ohne den teilanerkannten Betrag würden sich die Kosten des Verfahrens für das verbleibende Begehren des Klägers von 200 € insgesamt auf 282,68 € belaufen (Gerichtskosten gemäß Nr. 5110 KV GKG in Höhe von 105 €, Rechtsanwaltsvergütung gemäß Nr. 3100, 3104, 7002 und 7008 VV RVG in Höhe von 157,68 € sowie Pauschalenhöchstsatz gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. mit Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 €), während für den bis zu dem Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils zu berücksichtigenden Streitwert von 850 € und erst danach von 200 € Kosten in Höhe von 390,82 € entstehen (Gerichtskosten gemäß Nr. 5110 KV GKG in Höhe von 159 €, Rechtsanwaltsvergütung gemäß Nr. 3100, 3104, 7002 und 7008 VV RVG in Höhe von 211,82 € sowie Pauschalenhöchstsatz gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. mit Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 €). Die Mehrkosten von 108,14 €, für die die Beklagte Anlass zu einer insoweitigen Klageerhebung gab, stellen rund 28 Prozent der letzteren Gesamtkosten dar. III. Das Urteil ist nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG endgültig festzusetzen. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist nach dieser Vorschrift deren Höhe für den Streitwert maßgebend. Der Kläger begehrte mit seiner Klage bis zu dem Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils vom 17.01.2020 die Übernahme eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von (weiteren) 850 €, nachdem er in dem Verwaltungsverfahren mit seinem Antrag vom 25.07.2018 insgesamt die Übernahme von 1.200 € begehrt und die Beklagte eine Übernahme in Höhe von 350 € gewährt hatte. Nach dem Erlass des Teil-Anerkenntnisurteils, das die von der Beklagten anerkannte Verpflichtung zur Übernahme von weiteren 650 € betrifft, belief sich die noch von dem Kläger begehrte Erfüllungsübernahme auf einen zu 1.200 € verbleibenden Betrag von 200 €. Entsprechend ist für die Streitwertfestsetzung nach den unterschiedlichen Interessen des Klägers bis und nach dem Teil-Anerkenntnisurteil zu differenzieren. V. Eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht ist nicht auszusprechen, weil nach seinem Dafürhalten keine Gründe im Sinne des § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegen. Der Kläger macht die Verpflichtung der Beklagten zu einer weiteren Übernahme eines Anspruchs auf Schmerzensgeld gegen einen Dritten wegen eines für den Kläger als Dienstunfall anerkannten Ereignisses geltend. Der Kläger ist als Polizeikommissar Beamter des Landes Sachsen-Anhalt und bei der Beklagten tätig. Während seiner vorherigen Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter bei der seinerzeitigen Polizeidirektion Sachsen-Anhalt … wurde der Kläger bei dem Versuch, am 13.04.2016 den am Boden liegenden Herrn S. P. nach dessen Verbringung aus der Straßenbahn an der Endhaltestelle Juri-Gagarin-Straße/Otto-Baer-Straße in M. Handfesseln anzulegen, von diesem in den rechten, bekleideten Unterarm gebissen. Der Kläger zeigte das Ereignis als Dienstunfall an und gab als Körperschaden ein Hämatom und eine oberflächliche Hautverletzung am rechten Unterarm an. Die polizeiärztliche Feststellung vom 05.08.2016 wies als Diagnose eine Bisswunde rechter Unterarm aus. Die Polizeidirektion Sachsen-Anhalt … erkannte das Ereignis mit Bescheid vom 31.08.2016 als Dienstunfall an. Nach Zulassung der Anklage gegen Herrn S. P. unter anderem wegen Körperverletzung mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 30.05.2016 (13 Ds 323 Js 12419/16 [274/16]) beantragte der Kläger mit Schriftsatz vom 16.06.2016, ihn als Nebenkläger zuzulassen und begehrte mit seinem insoweit unbezifferten Adhäsionsantrag eine Verurteilung des Herrn S. P. zu der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes. Die Hauptverhandlung wurde im Termin vom 27.07.2016 ausgesetzt und nach einem Antrag der Staatsanwaltschaft Strafbefehl gegen Herrn S. P. erlassen, der rechtskräftig wurde. Der Kläger nahm seinen Adhäsionsantrag mit Schriftsatz vom 09.09.2016 zurück. Auf Antrag des Klägers wurden seine Kosten als Adhäsionskläger gegen Herrn S. P. mit Beschluss vom 19.09.2016 festgesetzt. Auf Antrag des Klägers vom 28.09.2019, einen Streitwert festzusetzen, wobei der Kläger von einem Streitwert von bis zu 1.500 € ausging, wurde der Streitwert für das Adhäsionsverfahren gemäß Beschluss vom 30.09.2016 auf 1.000 € festgesetzt. Auf den Antrag des Klägers erließ das Amtsgericht A-Stadt nach ergangenem Mahnbescheid einen Vollstreckungsbescheid gegen Herrn S. P. . Gegenstand des Vollstreckungsbescheides vom 21.11.2016 war neben weiterer Forderungen eine Hauptforderung auf Schadensersatz in Gestalt eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.200 € wegen einer Körperverletzung vom 13.04.2016. Der Kläger erteilte aus dem Vollstreckungsbescheid einen Vollstreckungsauftrag. Mit Schreiben vom 25.01.2017 teilte der zuständige Obergerichtsvollzieher mit, dass der Schuldner amtsbekannt pfandlos sei und der Vollstreckungsauftrag als zurückgenommen betrachtet werde. Einen weiteren Vollstreckungsversuch unternahm der Kläger nicht. Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 25.07.2018 die Übernahme von Schmerzensgeldansprüchen durch das Land. Er verwies auf die ihm mitgeteilte Pfandlosigkeit und legte sowohl den ergangenen Vollstreckungsbescheid als auch eine vollstreckbare Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 21.12.2016 vor, in dem von dem Angeklagten Herrn S. P. dem Kläger als Adhäsionskläger zu erstattende Kosten in Höhe von 214,20 € nebst Zinsen festgesetzt wurden. Mit Bescheid vom 13.08.2018 entsprach die Beklagte dem Antrag des Klägers in Höhe von 350,00 € zur Erfüllung seines Schmerzensgeldanspruchs. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger verfüge über einen titulierten, aber nicht durchsetzbaren Schmerzensgeldanspruch. Von einer unbilligen Härte sei in dem Fall des Klägers auszugehen, weil die Vollstreckung über einen Betrag von mindestens 250 € erfolglos geblieben sei. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung sei die Angemessenheit der Höhe des festgestellten Schmerzensgeldanspruchs zu überprüfen, wenn dieser betragsmäßig außergewöhnlich hoch erscheine und in einem auffälligen Missverhältnis zu dem Schaden stehe. Diese Prüfung komme bei Verfahren ohne inhaltliche Prüfung wie bei einem Vollstreckungsbescheid in Betracht. Mit Schreiben vom 23.08.2018 legte der Kläger Widerspruch ein. Ihm stehe der gesamte vom Amtsgericht als Schmerzensgeld festgestellte Betrag zu. Mit Schreiben vom 06.09.2018 erbat die Beklagte von dem Kläger Informationen, wer den in Rede stehenden Betrag von 1.200 € festgesetzt habe und auf welcher Grundlage es zu dieser Festsetzung gekommen sei. Mit Schreiben vom 21.10.2018 verwies der Kläger auf die Festsetzung durch das Amtsgericht A-Stadt und darauf, dass durch die Verwaltung Entscheidungen deutscher Gerichte zu Schmerzensgeldansprüchen von Beamten grundsätzlich nicht zu überprüfen seien. Dies sei nicht Ziel des Gesetzgebers gewesen. In seinem Fall sei es zwar nur zu leichten Hautabschürfungen bekommen, die Intensität sei jedoch erheblich gewesen und der Biss sei erst nach mehreren Schocktechniken gelöst worden. Das entstandene Hämatom habe beinahe den halben Unterarm bedeckt, sei entsprechend schmerzhaft gewesen und erst nach zwei Wochen wieder verschwunden. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Er sei unbegründet. Nur in den Fällen, in denen ein Gericht Schmerzensgeld in einem kontradiktorischen Verfahren aufgrund einer inhaltlichen Prüfung zugesprochen habe, sei die Höhe des Schmerzensgeldes in der Regel nicht erneut zu prüfen. Der Vollstreckungsbescheid sei ohne ein Verfahren mit näherer inhaltlicher gerichtlicher Prüfung ergangen. Der Kläger habe sich nicht zu der Grundlage geäußert, auf der die Schmerzensgeldhöhe von 1.200 € beruhe. Die Festlegung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350 € sei vielmehr angemessen. Eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden. Aufgrund der Dienstkleidung sei es nur zu einer leichten Hautabschürfung mit Hämatom gekommen. Eine blutende Wunde habe aus der Verletzung nicht resultiert. Ein Entzündungsprozess mit weiteren Behandlungsmaßnahmen sei nicht zu verzeichnen. Eine medikamentöse Behandlung sei nicht erforderlich gewesen. Die Beklagte führte einen Auszug aus der DAWR-Schmerzensgeldtabelle 2019 bei und begründete, die dortigen Vergleichsfälle berücksichtigt zu haben. Der Kläger hat am 21.06.2019 Klage erhoben. Mit seiner Klage hat der Kläger den seit dem 26.08.2016 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 04.08.2016 (13 Ds 323 Js 12419/16 (274/16)) vorgelegt, durch den gegen Herrn S. P. eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen wegen am 13.04.2016 tateinheitlich begangenen Hausfriedensbruchs und Beleidigung in Tatmehrheit mit tateinheitlich begangenem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Körperverletzung in zwei Fällen verhängt wurde. Ferner hat der Kläger den Beschluss vom 30.09.2016 vorgelegt, durch den der Streitwert für das Adhäsionsverfahren, in dem der Kläger Adhäsionskläger war, auf 1.000 € festgesetzt wurde. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, nach den Umständen des Einzelfalles sei die Entscheidung der Beklagten, lediglich ein Schmerzensgeld in Höhe von 350 € zu übernehmen, ermessensfehlerhaft. Sie habe wesentliche Umstände des Einzelfalls nicht berücksichtigt. Zwar sei der Kläger nicht dienstunfähig gewesen und nur am 13.04.2016 bei der Polizeiärztin zur ärztlichen Behandlung sowie am 15.04.2016 zu einer Nachkontrolle erschienen. Auch seien bei dem Kläger trotz der Verletzung keine bleibenden Schäden aufgetreten. Dennoch dürfe das Ausmaß der eingetretenen Verletzung nicht unberücksichtigt bleiben. Der Kläger habe eine 6 cm mal 4 cm große, hyperämische, geschwollene Wunde mit teilweise einzelnen oberflächlichen Blutungsquellen am rechten Unterarm erlitten. Der Kläger legt hierfür den medizinischen Bericht der Landesbereitschaftspolizei Sachsen-Anhalt aus Juni 2016 vor. Danach habe die Polizeiärztin am 15.04.2016 eine zeitlich verzögerte Hämatombildung um die Bissstelle festgestellt. Ferner verweist der Kläger darauf, dass der Bissverletzung eine längere verbale sowie körperlicher Auseinandersetzung vorausgegangen sei. Dem Kläger treffe an dem Entstehen der Bissverletzung keinerlei Mitverschulden. Dass der Kläger aufgrund der von ihm getragenen Strickjacke nur leichte Hautabschürfungen erlitten habe, könne nicht anspruchsmindernd berücksichtigt werden, weil dies Zufall gewesen sei und der Ärmel der Strickjacke bei dem Polizeieinsatz genauso gut hätte hochrutschen oder hochgeschoben werden können, so dass er in den nackten Arm gebissen worden wäre. Des Weiteren sei die erhöhte Infektionsgefahr nicht berücksichtigt worden. Der Biss durch einen Menschen führe mit höherer Wahrscheinlichkeit zu einer Wundinfektion als bei Tierbissen, weil der Speichel gefährliche Krankheitserreger enthalte. So könne es zu Hepatitisinfektionen oder HIV-Infektionen kommen. Entsprechend seien in dem Fall des Klägers die Desinfektion, Wundversorgung, Auffrischung der Tetanus-Immunisierung und eine Blutentnahme zu dem Ausschluss einer Infektionsübertragung durchgeführt worden. Schließlich habe die Beklagte Rechtsprechung zur Bemessung von Schmerzensgeld in vergleichbaren Fällen nicht gewürdigt. In einem Fall eines teilweise abgebissenen Ohres, Würgen und Schlagen mit der Faust in das Gesicht seien 7.500 DM zugesprochen worden. In einem weiteren Fall eines abgebissenen Endglieds des linken Ringfingers seien unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens 3.000 € zugesprochen worden. In einem nächsten Fall seien bei einer Bisswunde an der Innenseite des linken Oberschenkels mit anschließenden Hämatomen, einer Kratzwunde am rechten Augenoberlied und einer Platzwunde am linken Zeigefinger, einer weiteren Kratzwunde am linken Daumengrundglied sowie einer Verletzung am rechten Handgelenk und einer Kahnbeinschwellung mit einer Dienstunfähigkeit von zwölf Tagen ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000 DM zugesprochen worden. In einem von dem Kläger schließlich angeführten Fall einer Bisswunde am linken Oberarm mit einer Arbeitsunfähigkeit von einer Woche und Schmerzen von drei Wochen sowie einem Dauerschaden in Gestalt von Bissmalen am linken Oberarm habe des zuerkannte Schmerzensgeld 2.000 € betragen. Umgekehrt seien die von der Beklagten berücksichtigten Entscheidungen nicht mit dem Sachverhalt des Klägers vergleichbar. Die von der Beklagten herangezogene Entscheidung des Amtsgerichts München betreffe nur Prellungen ohne Infektionsrisiko und zudem eine vorausgegangene wechselseitige Beleidigung, während sich der Kläger rechtmäßig verhalten habe. Die Entscheidung des Landgerichts München I habe Prellungen und eine Schleimbeutelentzündung ebenfalls ohne eine Infektionsgefahr sowie ein Mitverschulden der Klägerseite von einem Drittel betroffen. Zudem sei die Inflation seit Ergehen dieser Entscheidungen nicht berücksichtigt worden. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 13.08.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 28.05.2019 aufzuheben, soweit dem Antrag des Klägers vom 25.07.2018 nicht entsprochen wurde, und die Beklagte zu verpflichten, weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 850 € zu übernehmen. Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.09.2019 den Anspruch des Klägers zur Übernahme eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 650 € anerkannt hat, ist sie durch Teil-Anerkenntnisurteil vom 17.01.2020 unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 13.08.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 verpflichtet worden, die Erfüllung des Anspruchs des Klägers gegen Herrn S. P. auf Schmerzensgeld wegen des am 13.04.2016 von dem Kläger erlittenen Dienstunfalls in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 650 € zu übernehmen. Nunmehr beantragt der Kläger, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides vom 13.08.2018 und des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2019 zu verpflichten, die Erfüllung des Anspruchs des Klägers gegen Herrn S. P. auf Schmerzensgeld wegen des am 13.04.2016 von dem Kläger erlittenen Dienstunfalls über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 17.01.2020 hinaus in Höhe eines weiteren Schmerzensgeldbetrages von 200 € zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage, soweit sie über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 17.01.2020 hinausgeht, abzuweisen. Die Beklagte gehe für ihr ausgesprochenes Anerkenntnis von dem Streitwert aus, der in dem Adhäsionsverfahren festgesetzt worden sei. Dem Kläger sei nicht anzulasten, dass das Amtsgericht Magdeburg letztendlich im Wege des Strafbefehls und nicht im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens über den Schmerzensgeldanspruch des Klägers entschieden habe. Im Übrigen sei der Anspruch des Klägers nicht gegeben. Der Biss des Schädigers sei durch die Strickjacke des Klägers abgemildert worden. Entzündungen, medizinische Behandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen, Dienstunfähigkeit, Folge- und Langzeitschäden lägen nicht vor. Bereits zwei Tage nach dem schädigenden Ereignis seien abgeheilte Wundverhältnisse und eine geschlossene Hautdecke diagnostiziert worden. Die von dem Kläger angeführten Urteile seien mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits seien allein durch den Kläger verschuldet. Er sei in dem Verwaltungsverfahren aufgefordert worden, auf welcher Grundlage es zu einer Festsetzung von 1.200 € gekommen sei. Erst in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe er den Strafbefehl und die in dem Adhäsionsverfahren ergangene Streitwertfestsetzung vorgelegt. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 17.01.2020 auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, auf den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang und auf die beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Magdeburg zu dem Aktenzeichen 323 Js 12419/16 Bezug genommen.