Urteil
35 K 498.09
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:1220.35K498.09.0A
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Leitsätze
1. Ein Ausländer kann sich nicht auf § 30 Nr. 5 AufenthG berufen, wenn die Ehe bereits vor seiner Wiedereinreise geschlossen wurde.(Rn.24)
2. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. AufenthG erfasst nur strikte Rechtsansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so dass ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift auch dann nicht genügt, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist.(Rn.25)
3. Ist nicht erkennbar, dass die vorhandenen Erkrankungen einen „dauerhaft sicheren Ausschluss der Reisefähigkeit“ begründen, so kann nicht festgestellt werden, dass der Gesundheitszustand einer Ausreise entgegensteht.(Rn.29)
4. Die Behörde kann vorübergehend hindernden Umständen, welche im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen stehen, wie sie typischerweise mit einer Aufenthaltsbeendigung verbunden sind, angemessen dadurch begegnen, dass sie dem Ausländer wegen einer „vorläufigen“ bzw. „momentanen“ Reisunfähigkeit im Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung eine Duldung erteilt.(Rn.31)
5. Besteht das Ausreisehindernis im Fehlen des erforderlichen Reisedokuments, so kann von dem Betreffenden regelmäßig verlangt werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer kann sich nicht auf § 30 Nr. 5 AufenthG berufen, wenn die Ehe bereits vor seiner Wiedereinreise geschlossen wurde.(Rn.24) 2. Die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. AufenthG erfasst nur strikte Rechtsansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, so dass ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift auch dann nicht genügt, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist.(Rn.25) 3. Ist nicht erkennbar, dass die vorhandenen Erkrankungen einen „dauerhaft sicheren Ausschluss der Reisefähigkeit“ begründen, so kann nicht festgestellt werden, dass der Gesundheitszustand einer Ausreise entgegensteht.(Rn.29) 4. Die Behörde kann vorübergehend hindernden Umständen, welche im Zusammenhang mit Beeinträchtigungen stehen, wie sie typischerweise mit einer Aufenthaltsbeendigung verbunden sind, angemessen dadurch begegnen, dass sie dem Ausländer wegen einer „vorläufigen“ bzw. „momentanen“ Reisunfähigkeit im Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung eine Duldung erteilt.(Rn.31) 5. Besteht das Ausreisehindernis im Fehlen des erforderlichen Reisedokuments, so kann von dem Betreffenden regelmäßig verlangt werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Das Gericht konnte ohne erneute mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2011 ihr Einverständnis hiermit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 2. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) zwar zulässig, muss in der Sache jedoch ohne Erfolg bleiben. Der angegriffene Bescheid vom 6. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. a. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergibt sich nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Der Kläger erfüllt zwar aufgrund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen die (speziellen) Tatbestandsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG für einen Ehegattennachzug zu Deutschen. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der genannten Vorschrift steht aber die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG entgegen. aa. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 (§§ 22 bis 26 AufenthG), d.h. aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, erteilt werden. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da der Kläger seine gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. März 2009 gerichtete Klage (VG 34 K 101.09 A) zwischenzeitlich auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkt hat. Die Ablehnung seines (Asyl-) Folgeantrags ist damit bestandskräftig geworden. Die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist nicht vom Asylantrag nach § 13 Abs. 1 und 2 AsylVfG umfasst. Sie steht einer Anwendung von § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG daher nicht entgegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2011 - OVG 2 B 2.10 -, Rn. 28 ff.; zit. nach juris). bb. Die in § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. AufenthG geregelte Ausnahme von der Sperrwirkung greift im vorliegenden Fall nicht. Nach der genannten Bestimmung findet (u.a.) § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung. Ein solcher Anspruch steht dem Kläger indes nicht zu. Die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. AufenthG setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen der Anspruchsnorm erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 -, Rn. 24; zit. nach juris). Im Fall des Klägers mangelt es jedoch an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Denn der Kläger ist nicht mit dem erforderlichen Visum - d.h. einem Visum gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - in das Bundesgebiet eingereist. Die Notwendigkeit des vorherigen Visums ist in der vorliegenden Fallkonstellation nicht durch die Regelung in § 39 Nr. 4 AufenthV aufgehoben. Danach kann über die im AufenthG geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 AufenthG vorliegen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger ist nach Stellung seines (Asyl-) Folgeantrags lediglich in den Genuss einer Duldung gekommen, nicht einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Wie sich aus dem Wortlaut „zur Durchführung des Asylverfahrens“ ergibt, setzt § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ein Asylverfahren voraus. Ein (Asyl-) Folgeantrag führt aber gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht kraft Gesetzes, sondern erst durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu einem (weiteren) Asylverfahren im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Eine solche Entscheidung hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hier abgelehnt. Die Wirkungen des § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hätten demnach frühestens mit einer Stattgabe der (ursprünglichen) Klage im Verfahren VG 34 K 101.09 A eintreten können. Des Weiteren liegen auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 AufenthG nicht vor. Auch die Sonderregelung in § 39 Nr. 5 AufenthG steht dem Kläger nicht zur Seite. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund einer Eheschließung im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Denn die Ehe des Klägers wurde bereits vor seiner Wiedereinreise geschlossen. Ob von der Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Erörterung. Denn § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eröffnet der Ausländerbehörde ein Ermessen („kann“). Die Ausnahme des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hs. AufenthG erfasst jedoch nur strikte Rechtsansprüche, die sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen im Einzelfall „auf Null“ reduziert ist (BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2008, a.a.O., Rn. 21; vgl. ferner nunmehr auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9. Juni 2011, a.a.O., Rn. 33). b. Der Kläger kann sein Begehren auch nicht auf § 25 Abs. 5 AufenthG stützen. Nach § 25 Abs. 5 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Satz 1). Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (Satz 2). Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (Satz 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (Satz 4). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 25 Abs. 5 AufenthG ist von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausdrücklich ausgenommen. Indes liegen im Fall des Klägers die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. aa. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass sein Gesundheitszustand einer Ausreise entgegensteht. Es ist nicht erkennbar, dass die vorhandenen Erkrankungen des Klägers einen „dauerhaft sicheren Ausschluss der Reisefähigkeit“ begründen (vgl. für diesen Maßstab im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zuletzt z.B. OVG Saarland, Beschluss vom 21. September 2011 - OVG 2 A 3/11 -, Rn. 21; VG Saarland, Beschluss vom 15. November 2011 - VG 10 L 1352/11 -, Rn. 5; alle zit. nach juris). Das gilt ungeachtet der von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und Atteste. (1) Soweit der Kläger sich auf seine psychische Erkrankung beruft, so wird diese zwar durch die Bescheinigungen und das Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Frau Dr. med. N... vom 10. November 2009, 26. Januar 2010 bzw. 17. Januar 2011 bestätigt. Danach hat bei dem Kläger im jeweiligen Ausstellungszeitpunkt eine „psychische Symptomatik (Depression)“ bzw. „mittelgradige depressive Episode (ICD 10 F 32.1)“ bestanden. Keine der Unterlagen enthält jedoch hinreichende Angaben dazu, auf welcher Grundlage die Fachärztin ihre Diagnose gestellt hat, sodass diese nachvollzogen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, Rn. 15; VG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2010 - VG 21 K 3.10 -, Rn. 34; s. ferner z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009 - OVG 2 B 2.08 -, Rn. 42; alle zit. nach juris). Auch ansonsten genügen die Stellungnahmen allenfalls bedingt den Anforderungen an die aus § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO folgende Darlegungspflicht der Beteiligten, die in besonderem Maße für Umstände gilt, die - wie eine vorgetragene psychische Erkrankung - in ihre eigene Sphäre fallen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007, a.a.O.). Jedenfalls lässt sich den fachärztlichen Unterlagen nicht entnehmen, dass sich aus dem Gesundheitszustand des Klägers in psychischer Hinsicht eine (dauerhafte) Reiseunfähigkeit ergibt. Allein in der Bescheinigung vom 26. Januar 2010 klingt dies an, soweit darin für den Fall einer Aufenthaltsbeendigung eine Suizidgefahr in den Raum gestellt wird. Auch insoweit wird indes allenfalls vage angedeutet, wie die Fachärztin zu dieser Schlussfolgerung kommt. Darüber hinaus wird in der Bescheinigung - wie auch schon in der vorherigen Bescheinigung vom 10. November 2009 - ausdrücklich ein Zusammenhang der psychischen Symptomatik hergestellt mit der aktuellen Lebenssituation des Klägers, nämlich der Unsicherheit hinsichtlich des Aufenthaltsstatus bzw. der Angst vor einer Aufenthaltsbeendigung. Hierbei handelt es sich aber regelmäßig um nur vorübergehend hindernde Umstände, die im Zusammenhang mit den Beeinträchtigungen stehen, wie sie typischerweise mit einer Aufenthaltsbeendigung verbunden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998 - 2 BvR 185/98 -, Rn. 3; zit. nach juris). Derartigen Umständen kann die Ausländerbehörde angemessen dadurch begegnen, dass sie dem Ausländer wegen einer (etwaigen) „vorläufigen“ bzw. „momentanen“ Reisunfähigkeit im Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung eine Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG) erteilt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1998, a.a.O., Rn. 3 f.); ggf. hat die Ausländerbehörde unmittelbar im Vorfeld der Aufenthaltsbeendigung (nochmals) eine amtsärztliche Untersuchung zu veranlassen (vgl. z.B. VG Saarland, Beschluss vom 22. September 2009 - VG 10 L 911/10 -, Rn. 3; zit. nach juris). Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wegen eines absehbar dauerhaften Ausreisehindernisses rechtfertigt dies grundsätzlich nicht. Im Übrigen leidet die Bescheinigung vom 26. Januar 2010 auch an dem (gravierenden) Mangel, dass sie sich nicht dazu verhält, ob einer (etwaigen) ernsthaften Gefahr der Selbsttötung nicht durch geeignete Vorkehrungen bei der Vorbereitung und Begleitung der Aufenthaltsbeendigung, wie z.B. einer ärztlichen Betreuung, beruhigenden Medikation sowie ggf. Übergabe in fachkundige Obhut im Herkunftsland vorgebeugt werden kann (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2010, a.a.O.; s. ferner z.B. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rn. 41; OVG Saarland, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - OVG 2 B 286/10 -, Rn. 11; zit. nach juris). Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hindert die Tatsache, dass eine Person mit Selbstmord droht, den Vertragsstaat nicht an einer Aufenthaltsbeendigung, wenn er konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des Selbstmords trifft (vgl. nur EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - Nr. 33743/03 -, NVwZ 2005, 1043 ). Es kann nicht unterstellt werden, dass der Beklagte auf die Veranlassung solcher Schutzvorkehrungen bei einer etwaigen Aufenthaltsbeendigung des Klägers verzichten würde, sofern sie erforderlich sein sollten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2010, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Veranlassung dazu, der Beweisanregung des Klägers aus dem Schriftsatz vom 28. April 2010 zu folgen und ein Sachverständigengutachten über die psychische Symptomatik des Klägers einzuholen. (2) Auch mit Blick auf die vorgetragenen körperlichen Erkrankungen des Klägers steht zur Überzeugung des Gerichts nicht fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung des Klägers auf unabsehbare Zeit sicher unmöglich wäre. Wie die fachärztlichen Stellungnahmen zur psychischen Symptomatik, so sind auch die hierzu von dem Kläger vorgelegten Atteste nicht dazu geeignet, (substantiiert) darzulegen, dass ein (dauerhaftes) krankheitsbedingtes Ausreisehindernis besteht. Das trifft zunächst auf die Atteste der Fachärztin für Innere Medizin - Hausärztliche Versorgung - U... vom 25. Juni 2009, der Fachärzte für Urologie Dr. med. F... und D... vom 18. November 2009 und des Facharztes für Allgemeinmedizin C... vom 3. November 2011 zu. Diese beschränken sich im Wesentlichen auf die Feststellung der Erkrankungen, unter denen der Kläger leidet (u.a. Diabetes mellitus Typ 2, Hypertonie, Nierenkoliken). Ob die Erkrankungen eine Reiseunfähigkeit des Klägers nach sich ziehen, erschließt sich aus den genannten Unterlagen nicht. Ähnliches gilt für das weitere Attest der Fachärztin für Innere Medizin - Hausärztliche Versorgung - U... vom 21. April 2010, das Attest der Hausärztin - Internistin Dr. med. H... vom 22. Februar 2010 sowie die weiteren Atteste der Fachärzte für Urologie Dr. med. F... und D... vom 20. April 2010 und 25. Oktober 2011. Darin wird dem Kläger zwar bescheinigt, dass er aufgrund seiner Erkrankungen, insbesondere der bestehenden Diabetes und der Nierenerkrankung, fortlaufender Behandlung bedürfe, die in seinem Heimatland Algerien bzw. einem „Gebiet mit mangelhafter medizinischer Versorgung“ nicht sichergestellt sei; eine spezialärztliche Betreuung sollte jederzeit gewährleistet sein. Damit ist jedoch in erster Linie die Frage angesprochen, ob wegen (vermeintlich) fehlender oder unzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland des Klägers ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben ist. Hierüber ist nicht im hiesigen Verfahren, sondern im Verfahren VG 34 K 101.09 A zu entscheiden, das sich gegen die negative Feststellung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge durch den Bescheid vom 13. März 2009 richtet, an die der Beklagte als die für den Kläger zuständige Ausländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG grundsätzlich gebunden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006 - BVerwG 1 C 14/05 -, Rn. 12; zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rn. 35; OVG Saarland, Beschlüsse vom 21. September 2011, a.a.O., Rn. 23, und vom 1. Dezember 2010, a.a.O., Rn. 14). Diese Bindungswirkung besteht auch bei der Entscheidung über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2006, a.a.O., Rn. 17). (Nachvollziehbare) Ausführungen dazu, ob die Erkrankungen des Klägers diesen auf unabsehbare Zeit an einer Ausreise - ggf. unter ärztlicher Begleitung - hindern, enthalten dagegen auch die Atteste vom 21. April 2010, 20. April 2010 und 25. Oktober 2011 nicht. Allein die Atteste des Facharztes für Allgemeinmedizin, Chirotherapie, Akkupunktur, TCM, Homöopathie Dr. med. L... vom 14. Januar 2011, 20. Januar 2011 und 29. August 2011 nehmen bei dem Kläger aufgrund von dessen Erkrankungen ausdrücklich eine (dauerhafte) Reiseunfähigkeit an. Indes wird in dem Attest vom 14. Januar 2011 schon nicht näher dargelegt, woraus sich diese Schlussfolgerung ergibt. In den beiden neueren Attesten heißt es insoweit zwar, dass die rechtzeitige und ausreichende Behandlung der Erkrankungen erforderlich sei, um Folgeschäden wie Schlaganfall und Herzinfarkt zu vermeiden; insbesondere „durch Stresssituationen sowie durch Veränderungen der seelischen oder körperlichen Belastungen im Alltag“ könne es jederzeit zu Komplikationen kommen. Eine (substantiierte) Darlegung eines dauerhaft sicheren Ausschlusses der Reisefähigkeit des Klägers vermag das Gericht jedoch (auch) hierin nicht zu erkennen. Aus den Ausführungen folgt keine hinreichend konkrete Gefahr für eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Klägers im Fall einer Aufenthaltsbeendigung, sei es durch den eigentlichen Transportvorgang (Reiseunfähigkeit im engeren Sinn) oder außerhalb von diesem durch die Aufenthaltsbeendigung als solche (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn; vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Februar 2009, a.a.O., Rn. 37 m.w.Nachw.). Dies umso weniger, als der Anspruch aus § 25 Abs. 5 AufenthG voraussetzt, dass der Ausländer auch an einer freiwilligen Ausreise - im Unterschied zur (zwangsweisen) Abschiebung (§ 58 AufenthG) - gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009 - BVerwG 1 C 19/08 -, Rn. 12; zit. nach juris; OVG Saarland, Beschluss vom 21. September 2011, a.a.O., Rn. 15; VG Saarland, Beschluss vom 15. November 2011, a.a.O., Rn. 4). Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass ein etwaiges Gesundheitsrisiko nicht - und zudem auf Dauer nicht - durch eine ärztliche Begleitung und/oder sonstige geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen oder auf ein hinnehmbares Maß gemindert werden könnte (vgl. für die Verneinung eines Ausreisehindernisses im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG bei einer Diabetes-Erkrankung, jedenfalls bei entsprechenden Schutzmaßnahmen, auch VG Berlin, Urteil vom 11. Januar 2010, a.a.O., Rn. 35). bb. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger - was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht - nicht im Besitz eines gültigen Reisepasses, Passersatzpapiers oder Heimreisedokuments ist. Zwar stellt das (dauerhafte) Fehlen von gültigen Reisedokumenten ein Ausreisehindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG dar (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10. November 2009, a.a.O., Rn. 11 u. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010 - OVG 3 B 2.08 -, Rn. 29; zit. nach juris). Zur Überzeugung des Gerichts ist der Kläger insoweit jedoch nicht unverschuldet an seiner Ausreise gehindert, weil er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt (§ 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG). (1) Über die Zumutbarkeit der einem Ausländer insoweit obliegenden Handlungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Besteht - wie hier - das Ausreisehindernis im Fehlen des erforderlichen Reisedokuments, kann von dem Betreffenden in aller Regel gefordert werden, dass er diejenigen Handlungen vornimmt, die zur Beschaffung des Dokuments notwendig sind und nur von ihm persönlich vorgenommen werden können. Von dem Ausländer sind insoweit gesteigerte Anstrengungen zu erwarten. Denn das Gesetz weist ihm den Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes als Obliegenheit zu (§ 3 Abs. 1 AufenthG) und verpflichtet ihn, falls er hierüber nicht verfügt, u.a. an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken (§ 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Daraus ergibt sich zugleich, dass von dem Ausländer verlangt werden kann, es nicht bei der Einreichung der erforderlichen Unterlagen und einer Vorsprache bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zu belassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010, a.a.O., Rn. 34). Der Begriff der Zumutbarkeit in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG schließt es lediglich aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - BVerwG 1 B 54.06 -, Rn. 4; zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010, a.a.O. m.w.Nachw.). (2) Vorliegend erachtet es das Gericht auch nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 20. Januar 2011 nicht als schlechterdings ausgeschlossen, dass der Kläger ein gültiges Reisedokument erhalten kann; dahingehende (weitere) Bemühungen sind ihm daher zumutbar. Zwar hat die hierzu befragte Ehefrau des Klägers bestätigt, dass der Kläger gemeinsam mit ihr mehrfach bei der algerischen Botschaft vorgesprochen und sich nachdrücklich um die Ausstellung eines Reisepasses bemüht habe. Gleichermaßen habe der Kläger vor seiner Wiedereinreise nach Deutschland in Algerien versucht, einen Reisepass zu erhalten. Einer Passerteilung in Deutschland oder Algerien stünden aber die „zivilrechtlichen Angelegenheiten“ des Klägers in Algerien entgegen. Der Kläger hat insoweit im Schriftsatz vom 18. Mai 2011 auf Nachfrage des Gerichts ergänzt, dass es dabei um Auseinandersetzungen wegen eines vor der (erstmaligen) Ausreise im Jahr 1997 betriebenen Handelsgewerbes gehe. Obwohl er den Betrieb seinerzeit veräußert habe, mache das algerische Finanzamt zu Unrecht ihm - und nicht dem Erwerber - gegenüber Steuerschulden für die Folgejahre bis 2007 geltend. Es steht indes nicht fest, dass der Kläger nicht zumindest in den Besitz eines Heimreisedokuments gelangen kann. Der Vortrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 11. März 2011, dass er hierauf nicht verwiesen werden könne, weil er aufgrund seiner (vermeintlichen) Reiseunfähigkeit nicht nach Algerien ausreisen könne, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil eine Reiseunfähigkeit des Klägers nicht dargetan ist (s. oben unter 2. b. aa.). Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, dass, wie die Klägerseite im Schriftsatz vom 11. Juli 2011 ausgeführt hat, mit der Ausstellung eines Heimreisedokuments die Wiedereinreise nach Deutschland nicht möglich wäre. Der Beklagte hat vorgetragen, dass ihm gegenüber die Erteilung eines Heimreisedokuments zugesagt worden sei. Auch aus dem Ergebnis der Botschaftsvorführung am 26. Mai 2011 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger (auch) ein Heimreisedokument nicht erlangen kann. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass den Ausländer die Darlegungs- und Beweislast dafür trifft, dass er die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen, ein Heimreisedokument zu erhalten, unternommen hat. Das ist gerechtfertigt, weil es um seine Mitwirkungspflichten und um Geschehnisse geht, die typischerweise ausschließlich seinem Einflussbereich zugeordnet und der Kenntnisnahmemöglichkeit der Ausländerbehörde entzogen sind (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. September 2010, a.a.O. m.w.Nachw.). Seiner Darlegungs- und Beweislast ist der Kläger bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgekommen. Davon unabhängig ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, dass der Kläger nicht in den Besitz eines Reisepasses kommen kann. Der Kläger hat nicht dargetan, dass es ihm unzumutbar ist, sich gegenüber seinem Heimatland um eine Klärung der „zivilrechtlichen Angelegenheiten“ zu bemühen. Auch hierbei handelt es sich um einen Umstand, der in die eigene Sphäre des Klägers fällt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Steuerpflicht grundsätzlich eine zumutbare staatsbürgerliche Pflicht darstellt (Rechtsgedanke des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht ohne Weiteres, dass die Steuerforderung in Algerien zu Unrecht oder gar willkürlich erhoben wird. Selbst wenn die Forderung jedoch unberechtigt sein sollte, so fehlt es dem Gericht an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger dies gegenüber den algerischen Behörden nicht mit Erfolg geltend machen könnte. Allenfalls dann aber könnte hier davon auszugehen sein, dass dem Kläger eine Klärung der „zivilrechtlichen Angelegenheiten“ unzumutbar ist. cc. Schließlich kann der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG auch nicht mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand seine Ehefrau beanspruchen. Zwar kommt unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe des Ausländers angewiesen ist und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann. Die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, drängt dann regelmäßig einwanderungspolitische Belange zurück (vgl. zuletzt z.B. BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, Rn. 16 m.w.Nachw.; zit. nach juris). Vorliegend hat der Kläger jedoch nicht dargetan, dass seine Ehefrau (dauerhaft) auf seinen Beistand angewiesen ist. Das hierzu zuletzt noch zur Gerichtsakte gereichte Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Frau Dr. med. U... vom 27. Oktober 2011 genügt offenkundig nicht den Anforderungen an die Darlegungspflicht der Beteiligten. Das Attest enthält bereits keine eindeutige Diagnose. Es wird lediglich allgemein von einer „psychischen Störung“ gesprochen. Darüber hinaus legt das Attest nicht dar, wie es zu der Schlussfolgerung kommt, dass eine psychische Dekompensation der Ehefrau zu befürchten sei, wenn der Kläger das Land auch nur für kurze Zeit verlassen müsste. Schließlich enthält das Attest keinerlei Angaben zur Behandlungsbedürftigkeit sowie dem bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und/oder Therapie). dd. Sonstige Gesichtspunkte, aus denen sich ein Anspruch des Klägers aus § 25 Abs. 5 AufenthG ergeben könnte, hat der Kläger weder vorgetragen noch sind solche sonst nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der am … September 1970 geborene Kläger ist Algerier. Er ist seit dem 28. Februar 2003 mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Die Ehe wurde während eines früheren Aufenthalts des Klägers in Deutschland geschlossen, der bis Mitte 2006 währte. Der Aufenthaltsbeendigung war seinerzeit eine Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet vorausgegangen. Ein Asylantrag und Antrag des Klägers auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach dem damaligen § 53 AuslG blieb erfolglos. Im August 2008 reiste der Kläger ohne Visum erneut nach Deutschland ein. In der Folge stellte er hier zunächst am 23. September 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (Folgeantrag) verbunden mit dem Antrag, das Verfahren zur Feststellung von Abschiebungshindernissen - nunmehr nach dem neuen § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG - wieder aufzugreifen. Mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2008 beantragte der Kläger außerdem bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Diesen Antrag begründete der Kläger damit, dass er mit seiner deutschen Ehefrau in häuslicher und familiärer Gemeinschaft lebe. Eine Möglichkeit, einen algerischen Pass zu erhalten, bestehe nicht. Dies sei einer der Gründe gewesen, warum er das Visumverfahren nicht habe betreiben können. Mit Bescheid vom 13. März 2009 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den (Asyl-) Folgeantrag und Antrag des Klägers auf Änderung des Bescheids bezüglich der Feststellung zum damaligen § 53 AuslG ab. Hiergegen erhob der Kläger am 22. März 2009 beim Verwaltungsgericht Berlin Klage, die er später auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG beschränkte. Das Verfahren ist beim Verwaltungsgericht Berlin unter dem Aktenzeichen VG 34 K 101.09 A anhängig. Mit Bescheid vom 6. November 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die Erteilung eines Aufenthaltstitels setze nach § 5 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 4 AufenthG voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist sei und die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht habe. Soweit hiervon nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könne, komme dies im Fall des Klägers nicht in Betracht, weil offensichtlich sei, dass der Kläger das für den Familiennachzug entsprechende Sichtvermerksverfahren in missbräuchlicher Absicht umgangen habe. Am 16. November 2009 hat der Kläger gegen den Bescheid des Beklagten vom 6. November 2009 bei dem Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben. Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, dass er einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis habe. Das ergebe sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2, 1. Alt. AufenthG könne er deshalb auch nicht auf die Nachholung des Visumverfahrens verwiesen werden. Das dem Beklagten in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte Ermessen sei dahingehend reduziert, dass von der Durchführung des Visumverfahrens abzusehen sei. Wegen des Anspruchs auf Erteilung des Aufenthaltstitels sei die Forderung nach Durchführung des Visumverfahrens reine Förmelei. Weiterhin sei ihm auch nicht zumutbar, das Visumverfahren nachzuholen. Es könne nicht vorhergesehen werden, wie lange die Durchführung des Visumverfahrens dauern werde, sodass eine Trennung von seiner Ehefrau zur Nachholung des Visumverfahrens im Hinblick auf Art. 6 GG unverhältnismäßig sei. Außerdem könne ihm nicht zugemutet werden, in den Staat zurückzukehren, vor dem er Schutz suche. Des Weiteren sei er zwischenzeitlich an einer schweren Depression erkrankt und wegen der mit der drohenden Ausreise bzw. Abschiebung verbundenen Belastungssituation konkret suizidgefährdet. Er sei deshalb nicht reisefähig. Zum Beleg überreicht der Kläger zwei Bescheinigungen und ein Attest der behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. N..., Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. November 2009, 26. Januar 2010 bzw. 17. Januar 2011. Auch ansonsten habe sich sein Gesundheitszustand seit seiner Rückkehr nach Deutschland so verschlechtert, dass von einer Reiseunfähigkeit auszugehen sei. So seien unter anderem Diabetes mellitus Typ 2 und Hypertonie neu diagnostiziert worden, was im Jahr 2009 eine stationäre Behandlung zur Einstellung auf die Erkrankungen notwendig gemacht habe. Ferner sei es gegenüber 2006 zu einer deutlich vermehrten Nierensteinbildung gekommen. Mit weiteren Steinabgängen und der daraus resultierenden Gefahr einer Urosepsis sei jederzeit zu rechnen. Eine spezialärztliche Betreuung müsse jederzeit erreichbar sein. Auch bestehe die Gefahr von Folgeschäden wie Schlaganfall und Herzinfarkt sowie von jederzeitigen Komplikationen wie einer hyperintensiven Entgleisung oder Unterzuckerung, insbesondere in Stress- oder besonderen Belastungssituationen. Zum Beleg überreicht der Kläger Atteste der Fachärztin für Innere Medizin - Hausärztliche Versorgung - U... vom 25. Juni 2009 und 21. April 2010, der Fachärzte für Urologie Dr. med. F... und D... vom 18. November 2009, 20. April 2010 und 25. Oktober 2011, der Hausärztin - Internistin Dr. med. H... vom 22. Februar 2010, des Facharztes für Allgemeinmedizin, Chirotherapie, Akkupunktur, TCM, Homöopathie Dr. med. L... vom 14. Januar 2011, 20. Januar 2011 und 29. August 2011 sowie des Facharztes für Allgemeinmedizin C... vom 3. November 2011. Im Übrigen sei ihm die Nachholung des Visumverfahrens auch deshalb nicht zumutbar, weil er in seinem Heimatland aufgrund von Forderungen des algerischen Finanzamtes keinen Reisepass erhalten habe, sodass eine Ausreise eine dauerhafte Trennung von seiner Ehefrau zur Folge haben würde. Auch die algerische Auslandsvertretung in Berlin verweigere die Ausstellung eines Reisedokuments. Dies sei von ihm nicht zu vertreten. Er habe die Ausstellung eines Reisedokuments vergeblich beantragt. Am 26. Mai 2011 habe er - was zutrifft - nochmals einen von dem Beklagten vereinbarten Vorsprachetermin bei der algerischen Botschaft wahrgenommen. Darin sei ihm mitgeteilt worden, dass ihm ein algerischer Reisepass oder Passersatzdokument nicht ausgestellt würde. Aufgrund seiner Erkrankungen und des Fehlens eines Reisepasses lägen, da die Abschiebung seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt sei, auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG vor. Schließlich befinde sich inzwischen auch seine Ehefrau in psychischer Behandlung und bedürfe daher seiner Unterstützung. Selbst bei einer nur kurzzeitigen Trennung sei eine psychische Dekompensation der Ehefrau zu befürchten. Zum Beleg überreicht der Kläger ein Attest der behandelnden Ärztin, Frau Dr. med. U..., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 27. Oktober 2011. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. November 2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht der Beklagte sich auf den angegriffenen Bescheid. Ergänzend trägt er vor, dass sich aus dem Krankheitsbild des Klägers zwar zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben könnten. Eine Reiseunfähigkeit sei jedoch nicht dargetan, zumal - was zutrifft - die Nierenerkrankung des Klägers bereits bei der Ausreise in 2006 vorgelegen habe. Jedenfalls könne den Erkrankungen durch ärztliche Hilfe bis hin zu Flugbegleitung begegnet werden. Das Fehlen eines zur Heimreise berechtigenden Reisedokuments habe der Kläger selbst zu vertreten. Er habe zu keinem Zeitpunkt glaubhaft nachgewiesen, sich um ein Heimreisedokument bemüht zu haben. Es sei problemlos möglich, ein Heimreisedokument zu erhalten, sofern der Kläger die freiwillige Ausreise gegenüber seiner Heimatvertretung erkläre. Entgegen dem Vorbringen des Klägers liege eine Zusage der algerischen Botschaft vor, ein Rückkehrdokument in den Heimatstaat nach Erledigung des Klageverfahrens auszustellen. Weiterhin lägen keine Nachweise darüber vor, dass der Kläger im Heimatland kein Reisedokument erhalten werde. Soweit der Kläger auf die bestehende Steuerschuld verweise, so liege es an ihm, eine Klärung in seinem Heimatland herbeizuführen. Das Gericht hat über die Möglichkeit des Klägers, bei der algerischen Botschaft in Berlin einen Reisepass ausgestellt zu erhalten, durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, A..., Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Januar 2011 verwiesen. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (3 Bde.) sowie die Streitakte VG 34 K 101.09 A Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.