Urteil
35 K 202.11
VG Berlin 35. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0825.35K202.11.0A
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Leitsätze
1. Bei staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon ist grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und Abschiebung auszugehen und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses regelmäßig auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.(Rn.19)
2. Einem Sozialhilfeempfänger ist es nicht zumutbar, bei jeder Botschaftsvorsprache zum Nachweis seiner angeblichen Rückkehrbereitschaft einen Flug in den Libanon kaufen.(Rn.20)
3. Auf unabsehbare Zeit Forderungen nach Rückkehrversuchen aufzustellen, deren Erfüllbarkeit völlig ungewiss, sogar in höchstem Maße zweifelhaft und zudem nach jeweils nur wenigen Fällen belegbar sind, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Das gegenwärtig praktizierte Verfahren jedoch läuft auf ein zeitlich unbefristetes Drängen hinaus, unüberprüfbare und mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit ohnehin aussichtslose Anstrengungen zu unternehmen.(Rn.21)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 25. März 2011 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon ist grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und Abschiebung auszugehen und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses regelmäßig auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen.(Rn.19) 2. Einem Sozialhilfeempfänger ist es nicht zumutbar, bei jeder Botschaftsvorsprache zum Nachweis seiner angeblichen Rückkehrbereitschaft einen Flug in den Libanon kaufen.(Rn.20) 3. Auf unabsehbare Zeit Forderungen nach Rückkehrversuchen aufzustellen, deren Erfüllbarkeit völlig ungewiss, sogar in höchstem Maße zweifelhaft und zudem nach jeweils nur wenigen Fällen belegbar sind, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Das gegenwärtig praktizierte Verfahren jedoch läuft auf ein zeitlich unbefristetes Drängen hinaus, unüberprüfbare und mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit ohnehin aussichtslose Anstrengungen zu unternehmen.(Rn.21) Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 25. März 2011 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Versagung durch den Bescheid des LABO vom 25. März 2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist, § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. 1. Die Identität des Klägers als staatenloser Palästinenser ist durch Vorlage der von der Ausländerbehörde überprüften und als authentisch eingestuften ID-Karte Nr. 54228 D in Verbindung mit der UNRWA Registration Card unzweifelhaft. Berechtigte und konkrete Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente (Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin - VAB - E Libanon 1, E.Lib.1, Stand 29. Juni 2006, II. 2.), die eine weitere Überprüfung erforderlich machen würden, bestehen nicht; demzufolge wird die palästinensische Volkszugehörigkeit des Klägers nach geltender Verwaltungspraxis durch die ID-Karte und die UNRWA-Registrierungskarte belegt (VAB, a.a.O.). Damit in Übereinstimmung bestätigte auch der seit 2001 für die Passbeschaffung zuständige Beamte der Berliner Ausländerbehörde im Verfahren OVG 3 B 2.08 vor dem OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 14. September 2010, juris), dass ihm derartige Dokumente, die er im Falle des Klägers persönlich der Ausländerakte (Hülle Bl. 6) zwecks Passbeschaffung entnommen hat, als Identitätsnachweise ausreichten und er diese regelmäßig zusammen mit den ausgefüllten Passanträgen an die libanesische Botschaft übersende (Bl. 2 f. der OVG-Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2010, Streitakte Bl. 67 R f.; s.a. VAB a.a.O., I. 3.). Von daher ist die Feststellung in dem angefochtenen Bescheid vom 25. März 2011, die Identität des Klägers sowie seine Staats- und Volkszugehörigkeit beruhten lediglich auf seinen eigenen Angaben, nicht nachvollziehbar. 2. Nach den bisherigen Erkenntnissen des Beklagten, die sich mit denen des Gerichts decken, ist bei staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon wie dem Kläger grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und Abschiebung auszugehen und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses regelmäßig auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen (VAB E Libanon 3, Stand 6. April 2009, Absatz 1). Daran ändert sich auch nichts durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 (OVG 3 B 2.08, juris). Zwar war es nach den damals diesem Gericht vorliegenden Erkenntnissen für einen ausreisepflichtigen staatenlosen Palästinenser aus dem Libanon „nicht von vornherein erkennbar aussichtslos, bei der libanesischen Botschaft ein Dokument für die Heimreise zu erhalten“ (OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., juris, Rn. 35 ff.), so dass den Betroffenen entsprechende Bemühungen zumutbar wären. Schon aus der Formulierung „nicht von vornherein erkennbar aussichtslos“ folgt jedoch, dass jedenfalls im Grundsatz auch heute davon auszugehen ist, dass staatenlose Palästinenser im Libanon nach wie vor unerwünscht sind und deshalb ihre Rückkehr von den zuständigen Behörden verhindert wird. Die Berliner Ausländerbehörde vermisst in diesem Sinne weiterhin jede Erkenntnis dazu, „inwieweit die libanesischen Behörden bereit sein werden, allen ausreisepflichtigen palästinensischen Volkszugehörigen ungeklärter Staatsangehörigkeit entsprechende Heimreisedokumente auszustellen… Vielmehr ist für die bisherigen Titelinhaber davon auszugehen, dass für die Vielzahl dieser Personen die freiwillige Rückkehr tatsächlich ausgeschlossen bleibt…“ (VAB E Libanon 3, E.Lib.3., Stand 25. Januar 2011, Abs. 6). Entgegen der dem vorgenannten Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010 zugrunde liegenden Erkenntnislage, dass in den Jahren 2008 und 2009 aus Berlin jeweils zwei Palästinenser freiwillig in den Libanon ausgereist seien (a.a.O., juris, Rn. 36) und darüber hinaus das bundesweite Zentrale Ausländerinformationsportal (ZAIPort Dokumentation Pass) mehrere Fälle aus der jüngeren Vergangenheit nachgewiesen habe, in denen staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon die Beschaffung von Heimreisedokumenten gelungen sei (a.a.O., juris, Rn. 37), sind derartige Fälle - nach heutiger Darstellung des Beklagten im vorliegenden Verfahren - ab 2010 weder in Berlin bekannt noch im ZAIPort erfasst. Auf die vom Beklagten in den Vorjahren eingereichten Nachweise kommt es demgegenüber nicht an, da sie wenig über die maßgebliche gegenwärtige Praxis der libanesischen Behörden besagen (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, Rn. 38). Im Übrigen stocken nach wie vor die Verhandlungen zwischen Deutschland und dem Libanon über ein Rückübernahmeabkommen, wobei sich die bisherigen Verfahrensabsprachen sogar ohnehin nur auf libanesische Staatsangehörige bezogen (vgl. Erlass des Innenministeriums von NRW vom 3. Februar 2004, abrufbar unter http://www.emhosting.de/kunden/fluechtlingsrat-nrw.de/system/upload/download_781.pdf). Aus dieser Verzögerungs- und Verweigerungshaltung von Seiten der libanesischen Regierung bestätigt sich das Fehlen einer Aufnahmebereitschaft insbesondere von staatenlosen Palästinensern wie dem Kläger. Selbst bei Straftätern, für die früher von der libanesischen Botschaft noch eher ein Laissez-Passer ausgestellt worden sei (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., juris, Rn. 36 a.E.), beklagte der Berliner Innensenator im Mai 2011 sechzehn Fälle, in denen die Ausländerbehörde „teilweise seit 2003“ vergeblich bei den libanesischen Behörden die Aufnahme ihrer Landsleute gefordert habe („Der Tagesspiegel“ vom 7. Mai 2011, Streitakte Bl. 31). 3. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers bei noch stärkeren Rückkehrbemühungen eine Ausnahme von diesen Erfahrungswerten bestehen könnte, sind nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan. Der zuständigen Clearingstelle der Ausländerbehörde ist es trotz neunjähriger Bemühungen bis heute nicht gelungen, bei der libanesischen Botschaft ein Laissez-Passer für den Kläger zu erhalten. Er selbst hat unstreitig mehrfach bei der Botschaft vorgesprochen und nach eigenen Angaben jeweils ein Laissez-Passer beantragt, wobei es glaubhaft erscheint, dass er darüber keine Bescheinigung erhält, sondern letztlich immer wieder bewusst unverrichteter Dinge weggeschickt wird und mangels anderer in der Botschaft ausliegender Hinweisblätter nur solche für die Beantragung eines DDV und nicht für ein Laissez-Passer vorlegen kann. Den vom Beklagten geforderten Urkundenbeweis über einen Antrag auf Ausstellung eines Laissez-Passer vermag er mithin grundsätzlich gar nicht zu führen. Auch die beim LaGeSo für die Rückkehr- und Weiterberatungsstelle zuständige Mitarbeiterin hat gegenüber dem OVG Berlin-Brandenburg bestätigt, dass Nachfragen und Anträge bei der libanesischen Botschaft ihres Wissens nicht schriftlich bestätigt würden (Sitzungsniederschrift im Verfahren OVG 3 B 2.08 vom 11. Mai 2010, Seite 17; Streitakte Bl. 75). Außerdem ist es ihm nicht zumutbar, als Sozialhilfeempfänger bei jeder Botschaftsvorsprache zum Nachweis seiner angeblichen Rückkehrbereitschaft einen Flug in den Libanon kaufen (vgl. zu diesem Erfordernis das Hinweisblatt der Ausländerbehörde, Streitakte Bl. 15). Denn wenn der Ausländer auf eigene Verantwortung ein Flugticket kauft und die Beiruter Sicherheitsbehörden die auch bei selbständiger Dokumentenbeschaffung durch den Ausländer erforderliche Einreisegenehmigung nicht erteilen oder der Ausländer aus sonstigen Gründen den Flug nicht antreten kann, bleibt er auf den Kosten für das Flugticket sitzen (Aussage des für die Passbeschaffung zuständigen Beamten der Berliner Ausländerbehörde im Verfahren OVG 3 B 2.08, Bl. 3 der Sitzungsniederschrift vom 11. Mai 2010; Streitakte Bl. 68). 4. Nach alledem liegen keine verifizierbaren Erkenntnisse darüber vor, dass der Kläger als staatenloser Palästinenser aus dem Libanon durch weitere zumutbare und dokumentarisch belegbare Bemühungen bei der libanesischen Botschaft eine ernsthafte Chance hätte, ein Laissez-Passer für die Rückkehr in den Libanon zu erhalten (a.A. unter Berufung auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 14. September 2010, a.a.O., juris: VG Berlin, Urteil vom 17. August 2011 - VG 16 K 238.09 -, juris). Auf unabsehbare Zeit Forderungen aufzustellen, deren Erfüllbarkeit völlig ungewiss, sogar in höchstem Maße zweifelhaft und zudem nach jeweils nur wenigen Fällen in 2008 und 2009 nunmehr seit 2010 in keinem einzigen Fall mehr belegbar ist, widerspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Bereits der Begriff der Zumutbarkeit in § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG schließt es aus, einem Ausländer von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen - wie die Vorlage von Bescheinigungen der libanesischen Botschaft über bestimmte dort gestellte Anträge - abzuverlangen (BVerwG, Beschluss vom 15. Juni 2006 - 1 B 54.06 -, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 4, Rn. 4; Urteil vom 24. November 1998 - 1 C 8.98 -, BVerwGE 108, 21, 29, zu § 30 Abs. 4 AuslG; OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2007 - OVG 3 B 34.05 -, juris, Rn. 47). Wenn der Beklagte demgegenüber tatsächlich der Auffassung ist, es bestehe die zumindest geringfügige Chance für eine freiwillige Rückkehr in den Libanon, mag er entweder - wie im Falle des Klägers erfolglos geblieben - die Antragsunterlagen selbst bei der Botschaft einreichen und den Rücklauf überwachen; oder aber er müsste - da eine andere Beweisführung nicht möglich ist - den Ausländer mit einem Beamten zur Botschaft begleiten, um die von ihm geforderte ordnungsgemäße Antragstellung zu überprüfen (wozu er aber nach eigenem Bekunden mangels personeller Kapazitäten nicht bereit ist). Letztlich bedarf es einer klaren Grundlage für staatliches Handeln in Form von Rückführungen auch gegen den Willen der Betroffenen, die ausschließlich durch das weiterhin ausstehende Abkommen mit dem Libanon auf politischer Ebene geschaffen werden kann. Das gegenwärtig praktizierte Verfahren jedoch läuft auf ein zeitlich unbefristetes Drängen hinaus, unüberprüfbare und mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit ohnehin aussichtslose Anstrengungen zu unternehmen (wobei die Differenzierung des Beklagten zwischen neu eingereisten Palästinensern, denen dieses Verfahren zugemutet wird, und denjenigen, die bereits über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 AufenthG verfügen und bei denen weiterhin die freiwillige Rückkehr als ausgeschlossen gewertet wird [VAB E Libanon 3, E.Lib.3., Stand 25. Januar 2011, Abs. 6], als willkürlich erscheint). Das Ergebnis ist ein verfassungsrechtlich zweifelhaftes jahrelanges Ausbildungs- und Berufsverbot mit ungewissen Zukunftsperspektiven für die Betroffenen (verbunden mit der Gefahr des Abgleitens in die Kriminalität) und hohen Belastungen für das Gemeinwesen durch vermeidbare Sozialhilfekosten. 5. Ist nach alledem davon auszugehen, dass im Falle des Klägers mangels einer freiwilligen Rückkehrmöglichkeit (wobei mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses auf absehbare Zeit nicht zu rechnen ist) und nach mehr als 18-monatiger Duldung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Sollvorschrift zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG vorliegen, so ist das Ermessen der Ausländerbehörde zu Gunsten des Klägers auf Null reduziert. Denn entgegenstehende Ausweisungsgründe nach den §§ 53 oder 54 AufenthG liegen in seinem Falle nicht vor (VAB E Libanon 3, E.Lib.3, Stand 25. Januar 2011, Abs. 8), und sachliche Gründe, auf der (mangels Arbeitserlaubnis nicht zu leistenden) Lebensunterhaltssicherung und der (mangels Staatsangehörigkeit ebenfalls unmöglichen) Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG) zu bestehen (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger - staatenloser Palästinenser aus dem Libanon - begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Nach eigenen Angaben reiste er am 8. Januar 2002 über einen unbekannten Anrainerstaat ohne Sichtvermerk nach Deutschland ein. Er verfügt über eine am 23. März 2000 in Beirut ausgestellte Identitätskarte für palästinensische Flüchtlinge mit Lichtbild (Nr. 54228 D, Kopie Bl. 4 und Übersetzung Bl. 30 der Ausländerakte - AA -), die nach dem Prüfungsvermerk der Ausländerbehörde vom 14. Januar 2002 als „authentisch“ eingestuft wurde (AA Bl. 5), und über eine UNRWA Registration Card (Kopie Bl. 11 und 14 der Ausländerakte), auf der er gemeinsam mit acht Familienangehörigen verzeichnet ist. Beide Originaldokumente entnahm der Leiter der Clearingstelle der Berliner Ausländerbehörde für die Beschaffung von Heimreisedokumenten am 18. Februar 2002 der Ausländerakte „zur Passbeschaffung“ (AA Bl. 6). Da der Kläger jedoch nicht über ein zur Rückkehr in den Libanon berechtigendes Reisedokument verfügt, wird sein Aufenthalt in Deutschland seit dem 15. Februar 2002 geduldet. Am 10. Mai 2002 erklärte der Kläger gegenüber dem Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) seine Bereitschaft zur freiwilligen Rückkehr in den Libanon (AA Bl. 22). Mit Schreiben vom 12. Juni 2002 übersandte das LaGeSo die ihm zuvor überlassenen Unterlagen zur Passbeschaffung an die Clearingstelle zurück, weil der Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei (AA Bl. 24), forderte sie jedoch bereits unter dem 17. Juni 2002 wieder an, da der Kläger erneut einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt habe. Unter dem 19. April 2004 bat das LaGeSo die Ausländerbehörde, die Duldung weiter zu verlängern, da das beantragte Heimreisedokument noch nicht vorliege (AA Bl. 39). Eine Erwerbstätigkeit ist dem Kläger seit dem 21. April 2005 nicht mehr gestattet. Am 10. Oktober 2005 beantragte der Kläger die Anerkennung als Asylberechtigter (und nahm den Antrag auf freiwillige Rückkehr gegenüber dem LaGeSo zurück, AA Bl. 81), weil man ihm beim Sozialamt dazu geraten habe. Dieser Antrag wurde vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch Bescheid vom 18. November 2005 als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 1 bis 7 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) beim Kläger offensichtlich nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 1. Dezember 2005 zunächst Klage (VG 34 X 123.05), nahm diese jedoch bereits am 23. Januar 2006 zurück, nachdem sein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit Beschluss der 34. Kammer vom 30. Dezember 2005 (VG 34 X 122.05) zurückgewiesen worden war. Am 30. März 2006 stellte der Kläger beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – (LABO) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Mit Bescheid vom 25. Juli 2006 lehnte das LABO diesen Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass dem Kläger aufgrund der Ablehnung seines Asylantrags als „offensichtlich unbegründet“ nach den §§ 30 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG vor seiner Ausreise gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kein Aufenthaltstitel erteilt werden könne, also auch kein solcher aus humanitären Gründen nach § 25 AufenthG. Ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der die zuvorige Ausreise des Klägers gem. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG entbehrlich mache, stehe ihm erkennbar nicht zu. Mit der gegen diesen Bescheid am 11. August 2006 erhobenen Klage VG 35 A 213.06 verfolgte der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen weiter. Zur Begründung trug er u.a. vor, sein dauerhafter Ausschluss vom Aufenthaltsrecht wäre unverhältnismäßig. Mit Urteil vom 29. Dezember 2009 (VG 35 A 213.06) hat die Kammer den Beklagten zur Neubescheidung des Antrags des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis verpflichtet: Bei staatenlosen Palästinensern aus dem Libanon sei grundsätzlich von einer tatsächlichen Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise und Abschiebung auszugehen und mit einem Wegfall des Ausreisehindernisses regelmäßig auch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Anhaltspunkte dafür, dass im Falle des Klägers bei ernsthaften Rückkehrbemühungen eine Ausnahme von diesen Erfahrungswerten bestehen könnte, seien nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht dargetan. Demzufolge sei davon auszugehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG vorlägen. Entgegenstehende Ausweisungsgründe nach den §§ 53 oder 54 AufenthG lägen im Falle des Klägers nicht vor. Ob er demnach nunmehr nach § 25 Abs. 5 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erhalten könne, müsse die Ausländerbehörde bei der gebotenen Ermessensentscheidung prüfen, ohne sich - wie zu Unrecht in dem angefochtenen Bescheid geschehen - auf die Sperrwirkung von § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berufen zu können. Denn dem Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 18. November 2005 lasse sich nicht eindeutig entnehmen, dass der Asylantrag des Klägers nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt worden sei. Den Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 30. Dezember 2010 (OVG 3 N 15.10) zurückgewiesen. Am 21. Dezember 2010 sprach der Kläger bei der Ausländerbehörde vor und überreichte zum Nachweis eines erneuten Gesuchs bei der libanesischen Botschaft ein Hinweisblatt über die Voraussetzungen für die Ausstellung/Verlängerung eines Document de Voyage (DDV; s. AA Bl. 141 und Streitakte Bl. 33). Ihm wurde daraufhin erklärt, dass er kein DDV, sondern ein Laissez-Passer zu beantragen habe. Mit Bescheid vom 25. März 2011, zugestellt am 29. März 2011, hob das LABO aufgrund des nunmehr rechtskräftigen Urteils der Kammer vom 29. Dezember 2009 den Bescheid vom 29. Juni 2006 auf (womit offenkundig der identische, nach einem fehlgeschlagenen Zustellungsversuch erneut unter dem 25. Juli 2006 ausgefertigte Bescheid gemeint war) und lehnte den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 30. März 2006 erneut ab. Zur Begründung heißt es in dem neuen Bescheid im Wesentlichen, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nur erteilt werden könne, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Davon sei im Falle des Klägers erst auszugehen, wenn ihm trotz hinreichender Bemühungen ein entsprechendes Laissez-Passer nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten ausgestellt und dies seitens der libanesischen Botschaft bescheinigt werde. Dies setze voraus, dass er möglichst mehrere Identitätsnachweise beschaffe, diese der libanesischen Botschaft zum Beleg der Ausreisewilligkeit mit einem Flugticket vorlege und - etwa durch eine Bescheinigung der libanesischen Botschaft - nachweise, dass er unter Verwendung des Formulars „Beantragung eines Heimreisedokuments für eine sich illegal in Deutschland aufhaltende Person“ ein Laissez-Passer beantragt habe. Nur wenn ihm die libanesische Botschaft daraufhin die Ausstellung von Reisedokumenten definitiv verweigern würde, wäre das Ermessen nach § 25 Abs. 5 AufenthG eröffnet. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger nicht. Seiner freiwilligen Ausreise stünden keine Hindernisse entgegen. Denn er habe bisher nicht durch Vorlage entsprechender Schreiben seiner Botschaft nachgewiesen, dass er sich intensiv und nachdrücklich um die Ausstellung eines Reisedokuments und ggf. vorher um die Beschaffung aller für die Beantragung und Ausstellung erforderlichen Unterlagen/Urkunden bemüht habe. Seine Identität sowie Staats- und Volkszugehörigkeit beruhten lediglich auf seinen eigenen Angaben. Damit sei er bisher den zumutbaren Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht nachgekommen. Mit der gegen diesen Bescheid am 28. April 2011 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter. Er habe alle Möglichkeiten der Passbeschaffung erfolglos ausgeschöpft; Bescheinigungen darüber würden von der libanesischen Botschaft jedoch nicht ausgestellt. Mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 überreichte seine Prozessbevollmächtigte zum Nachweis zweier Botschaftsbesuche am 11. und 16. April 2011 erneut zwei Merkblätter über „Erforderliche Dokumente zur Beantragung oder Verlängerung eines Document de Voyage (DDV)“ (Streitakte Bl. 11 und 12). In der mündlichen Verhandlung am 25. August 2011 erklärte der Kläger, vor zwei Tagen erneut bei der libanesischen Botschaft vorgesprochen und eine Stunde lang mit dem zuständigen Konsularbeamten über die Ausstellung eines Laissez-Passer gesprochen zu haben. Man habe sich jedoch geweigert, irgendwelche Anträge von ihm aufzunehmen, und ihm wieder nur das Hinweisblatt für ein DDV ausgehändigt (Streitakte Bl. 65). Die Klägervertreterin trug ergänzend vor, dass auch in dem vom OVG Berlin-Brandenburg am 14. September 2010 (OVG 3 B 2.08, juris) entschiedenen Fall noch immer kein Laissez-Passer ausgestellt worden sei und sie deshalb inzwischen eine Untätigkeitsklage erhoben habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Ausländerbehörde - vom 25. März 2011 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid. Im Übrigen habe der Kläger weiterhin weder seine Identität noch ausreichende Bemühungen um die Ausstellung eines Laissez-Passer nachgewiesen, so dass er das derzeit bestehende Ausreisehindernis selbst zu vertreten habe. Die Clearingstelle der Ausländerbehörde verfüge allerdings nicht über die personellen Kapazitäten, um den Kläger zur Botschaft zu begleiten. Auch könne die Ausländerbehörde kein Flugticket bezahlen; über dessen etwaige Finanzierung entschieden vielmehr das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) oder die International Organization for Migration (IOM) jeweils eigenverantwortlich. Berliner Fälle einer freiwilligen Rückkehr von staatenlosen Palästinensern in den Libanon seien in dem Zentralen Ausländerinformationsportal (ZAIPort) für das Jahr 2010 nicht verzeichnet. Allerdings erhalte die Berliner Ausländerbehörde - wenn überhaupt - von der Ausstellung derartiger Heimreisedokumente meist nur zufällig Kenntnis, so dass sich ihre Zahl nicht ermitteln lasse. Eine behördliche Passbeschaffung für Personen aus dem Libanon gleich welcher Staats- bzw. Volkszugehörigkeit gestalte sich grundsätzlich schwierig, sei jedoch insbesondere für ausgewiesene Straftäter in einige Fällen erfolgreich. Der Kläger ist wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten: Durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 31. Mai 2007 - (230) 84 Js 157/04 Ls (5/06) - erhielt er eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen wegen Beihilfe zum versuchten Betrug; mit Strafbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. August 2008 - (245 Cs) 3041 PLs 5760/08 (254/08) – wurde gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 30 Tagessätzen wegen Warenhausdiebstahls verhängt; und durch Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. November 2008 - (284b Ds) 3 Op Js 731/08 (86/08) - erhielt er eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen wegen unerlaubten Besitzes von Marihuana. Aus den beiden letzteren Verurteilungen wurde am 21. September 2009 eine Gesamtstrafe von 75 Tagessätzen gebildet. Die Kammer hat durch Beschluss vom 22. Juni 2011 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Band) sowie die Streitakte VG 35 A 213.06 (1 Band) Bezug genommen.