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Urteil

34 K 345/20 A

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0105.34K345.20A.00
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Leitsätze
Sofern durch eine Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahren ein im Familienverband lebendes Kleinkind von einem seiner Elternteile mindestens für die Dauer eines nationalen Verfahrens voraussichtlich getrennt würde, führt diese drohende Grundrechtsverletzung zur Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sofern durch eine Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahren ein im Familienverband lebendes Kleinkind von einem seiner Elternteile mindestens für die Dauer eines nationalen Verfahrens voraussichtlich getrennt würde, führt diese drohende Grundrechtsverletzung zur Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.(Rn.26) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsantrag statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 –, juris; zuletzt: BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 13) und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist zudem begründet. 1. Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidungsfällung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Bundesamt hat zu Unrecht den Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Schutzbegehrens als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich die grundsätzliche Zuständigkeit aus Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO), wonach die Situation eines nach Ankunft der Antragsteller im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates geborenen Kindes untrennbar mit der Situation seiner Familienangehörigen verbunden ist, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss. Dies ist hier gegeben. Die Niederlande ist für das Asylverfahren der Mutter der Klägerin aufgrund ihrer Einreise mittels eines niederländischen Visums grundsätzlich zuständig; auf die Ausführungen in dem bestandskräftigen Bescheid der Mutter und in dem streitgegenständlichen Bescheid wird insoweit verwiesen. Insoweit ist auch die Rechtsauffassung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass für die Klägerin als nachgeborenes Kind die Überstellungsfrist der Mutter gemäß Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO maßgeblich ist (vgl. VG Trier, Urteil vom 03. Juli 2020 – 7 K 4878/19.TR –, juris Rn. 17; zur Verfahrensakzessorietät nach Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO grds.: BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2021 – 1 C 39/20 –, juris Rn. 15). Es kann letztlich dahin gestellt bleiben, ob diese bereits abgelaufen ist. Zwar beträgt die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich sechs Monate nach Annahme des Aufnahmeersuchens durch den anderen Mitgliedsstaat – hier die niederländische Zustimmung vom 10. April 2019 – oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung zukommt. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO kann diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betroffene Person flüchtig ist. Es ist offen, ob die zweite Alternative im vorliegenden Fall erfüllt ist. Nachdem bereits die Mutter der Klägerin sich bei einem Überstellungsversuch am 10. September 2019 widersetzt hatte und die Überstellung abgebrochen worden war, scheiterte am 4. Oktober 2019 auch eine durch die Polizei begleitet geplante Überstellung, da sich die Mutter der Klägerin und ihr Bruder M ... morgens um 6 Uhr nicht an ihrem Wohnort aufhielten, sondern nur ihr Lebensgefährte Herr E ..., der laut Polizeibericht (vgl. Ausl. Akte der Mutter, S. 152 ff.) keine Kenntnis vom Aufenthalt seiner schwangeren Partnerin und seines Sohnes hatte und „verschmitzt“ darauf hinwies, dass die Familie einen Rechtsanwalt zur Sicherung des Aufenthaltes in Deutschland eingeschaltet habe. Nach diesen Ereignissen stellte die Mutter und Bruder M ... einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die mit Beschluss vom 30. März 2020 (VG 34 L 113/20) erging. Ob die Umstände des Nichtantreffens der Mutter der Klägerin die Voraussetzungen des „flüchtig sein“ erfüllt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17, Jawo - Rn. 57 f.; vgl. zur Selbstgestellung: BVerwG, Urteil vom 17. August 2021 – 1 C 26/20 –, juris Rn. 23 ff.), die Beklagte zurecht am 10. Oktober 2019 den Niederlanden die auf 18 Monate verlängerte Überstellungsfrist mitteilte (vgl. BAMF-Akte der Mutter 7 ..., S. 253), die wohl durch die gerichtliche einstweilige Anordnung vom 30. März 2020 (VG 34 L 113/20 A) nach Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO unterbrochen wurde, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. b) Die Beklagte ist gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht gegenüber der Klägerin auszuüben, da die Trennung der Klägerin von ihrem Vater Herrn ... und die Auflösung der Einheit der Kernfamilie im Falle der Überstellung der Klägerin gemeinsam mit Mutter und Brüdern eine Verletzung von Art. 7 Grundrechtecharta (GRCh), Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) darstellte. Nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Es kann dahingestellt bleiben, in welchem Maße das in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eingeräumte Ermessen gerichtlich überprüfbar ist und diesbezüglich ein subjektives Recht vermittelt (offen gelassen BVerwG, Urteil vom – 1 C 16.18 – juris Rn. 38; bejahend unter Anwendung von § 40 VwVfG VGH Bayern, Urteil vom 03. Dezember 2015 – 13a B 15.50124 –, juris Rn. 20 ff.; wohl auch VG Berlin, Urteil vom 2. Februar 2021 – VG 3 K 967.19 A–, juris Rn. 19 ff.; grundsätzlich verneinend VG Würzburg, Urteil vom 13. November 2020 – W 10 K 19.31019 –, juris Rn. 44 ff.). Sofern jedenfalls die Nichtausübung des Selbsteintrittsrechts zu einer Verletzung der Grundrechtecharta bzw. der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh, führt und nur die Ausübung eines Selbsteintritts diese verhindert, ist ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintritts zu bejahen (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C.K., C-578/16 PPU – juris Rn. 88; Urteil vom 30. Mai 2013 – Halaf, C-528/11 – juris Rn. 35 ff.; vgl. VG Würzburg, a.a.O.). Diese Grundsätze gelten nicht nur im Rahmen eines drohenden Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh, sondern sind auch bei anderen drohenden massiven Grundrechtsverletzungen wie insbesondere des Rechts auf Achtung des Familienleben nach Art 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu übertragen, sofern diese nicht ohne Ausübung des Selbsteintrittsrechts vermieden werden können (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 4. November 2021 – VG 34 K 519.18 A – juris; VG Würzburg, Beschluss vom – W 5 S 20.50297 – juris, Rn. 31). Aus Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK ergibt sich der Schutz des Familienlebens. Geschützt ist das tatsächlich bestehende Familienleben, dieses umfasst vor allem das Zusammenleben von Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BeckOK AuslR/Hofmann, 31. Ed. 1.10.2021, EMRK, Art. 8 Rn. 18). Zur Überzeugung der Einzelrichterin besteht kein Zweifel an dem Umstand, dass zwischen der Klägerin, ihrer Mutter, Geschwistern und ihrem Vater eine durch Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Familieneinheit besteht. Sie lebt seit ihrer Geburt bei ihren gemeinsam lebenden Eltern, die gemeinsam das Sorgerecht ausüben. Bei einem Vollzug der Abschiebungsanordnung käme es zur einer Trennung der Klägerin, ihrer Mutter und ihrer Brüder von ihrem Vater, da jedenfalls für letzteren keine Rechtsgrundlage für die Aufnahme in die Niederlande nach seinem jahrzehntelangen Aufenthalt in Deutschland ersichtlich ist und dies einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellte, der in diesem Fall nicht zu rechtfertigen ist. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch nur eine vorübergehende räumliche Trennung der Klägerin von ihrem Vater, sofern die nationale Verfahren von ihr, Mutter und Brüdern in den Niederlanden zügig beendet werden würde, die Klägerin als knapp zweijähriges Kind nicht begreifen und als endgültigen Verlust erleben dürfte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 20 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2019 – OVG 11 S 38.19 – juris Rn. 5). Insofern geht die Beklagte fehl in ihrer Annahme, dass der Vater der Klägerin nicht über ein gesichertes Bleiberecht und einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland verfügt und deswegen bereits kein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegen kann. Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall eine Pflicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angenommen wird, dürfte daneben auch inlandsbezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG vorliegen. Soweit die Beklagte auf die Rechtsprechung des VG München verwiesen hat (vgl. VG München, Beschluss vom 5. Mai 2014 – 11 S 14.50165 –, juris Rn. 30 f. und Beschluss vom 7. Februar 2019 – M 10 S7 18.53007 –, juris Rn. 21 ff.) überzeugt dies nicht. So betreffen beiden Verfahren andere familiäre Konstellationen: Während der erste Beschluss eine Familie mit verschiedenen Abschiebungsanordnungen in denselben Dublin-Mitgliedsstaat betrifft und eine Familientrennung wohl eher theoretischer Natur war, handelt es sich in dem zweiten Verfahren um einen Antragsteller, dessen Partnerin sein Kind erwartete, somit die familiäre Gemeinschaft mit dem Kind noch zu keinem Zeitpunkt gelebt werden konnte. Zudem überzeugt der zweitgenannte Beschluss inhaltlich insoweit nicht, da die dort unter Rn. 23 zitierte Rechtsprechung jeweils eine vorübergehende Trennung von Ehepartnern und deren Zulässigkeit mit Art. 6 GG zum Gegenstand hat und gerade nicht die Trennung eines Kleinkindes von seinem Elternteil (vgl. BVerfG, a.a.O. und OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), was einen deutlich schwerwiegenderen Grundrechtseingriff darstellt. Das Gericht weist abschließend darauf hin, dass die Familie ihr Recht auf familiäres Zusammenleben nicht zwingend langfristig in Deutschland ausüben muss. Vielmehr ist die Beklagte verpflichtet, während der Asylverfahrens der Klägerin, ihrer Mutter und ihren Brüdern Sorge zu tragen, dass es während dieser Asylverfahren zu keiner Grundrechtsverletzung durch ein Auseinanderreißen des Familieenverbundes kommt. Dies ist einzig im Wege der Einleitung eines nationalen Verfahrens möglich mit der Folge, dass die Familie, alle Familienmitglieder libanesische Staatsbürger und der Vater bereits in den Libanon ausreisepflichtig, dieses Recht – je nach Ausgang der nationalen Asylverfahren der Klägerin, ihrer Mutter und ihren Brüdern – gegebenenfalls im Verbund auch im Libanon ausüben kann. 2. Aus der Rechtswidrigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der in Nr. 3 des Bescheidtenors gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG verfügten Abschiebungsanordnung. 3. Auch sind deswegen die in Nr. 2 des Bescheidtenors ergangene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen, ebenso wie die in Nr. 4 des Bescheidtenors ausgesprochene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hinfällig und aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – BVerwG 1 C 4/16 –, juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Die 2020 geborene Klägerin mit libanesischer Staatsangehörigkeit wendet sich gegen ihren Dublin-Bescheid mit einer Abschiebungsanordnung in die Niederlande. Ihre Mutter reiste am 1. Februar 2019 hochschwanger mit einem niederländischen Visum per Flugzeug nach Deutschland ein. Sie hatte im Jahr 2017 im Libanon den seit 2001 sich in Deutschland aufhaltenden libanesischen Staatsbürger Z ... religiös geheiratet. Dieser verfügte von 2005 bis 2019 als Vater eines deutschen Kindes aus seiner ersten Ehe über eine mehrfach verlängerte Aufenthaltserlaubnis. Nach Einstellung des Kontakts zu diesem Kind wurde diese nicht verlängert, unter Androhung der Abschiebung in den Libanon wurde er aufgefordert, Deutschland zu verlassen, ein hiergegen gerichteter Eilrechtsschutzantrag blieb erfolglos (vgl. VG 27 L 40.19). Aktuell ist der Vater der Klägerin in Besitz einer Duldung. Auf den Asylantrag der Mutter der Klägerin erging nach Zustimmung zu ihrer Aufnahme der Niederlande vom 10. April 2019 ein Dublin-Bescheid vom 20. Mai 2019 mit einer Abschiebungsanordnung in die Niederlande, der am 23. Mai 2019 zugestellt wurde. Klage und Eilantrag wurden zunächst nicht erhoben. Der am 5. März 2019 geborene Bruder der Klägerin namens M ... erhielt ebenfalls einen Dublin-Bescheid vom 31. Mai 2019 mit Abschiebungsanordnung in die Niederlande, der am 5. Juni 2019 zugestellt wurde. Hiergegen erhob dieser am 11. Juni 2019 Klage (VG 34 K 266.19 A) und Eilantrag (VG 34 L 265.34 A), letzterer wurde mit Beschluss vom 3. Juli 2019 abgelehnt, die Klage wurde mit bei Gericht am 26. November 2021 eingegangen Schreiben zurückgenommen. Nach verschiedenen gescheiterten Überstellungsversuchen stellten die Mutter der Klägerin und der Bruder M ... gemeinsam einen Eilantrag am 5. März 2020 (VG 34 L 113/20 A). Mit Beschluss vom 30. März 2020 wurde die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Berliner Landesamt für Einwanderung mitzuteilen, dass vorläufig keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber den Antragstellern durchgeführt werden dürfen, da eine Abschiebung der schwangeren Mutter während der Mutterschutzfristen nicht möglich sei. Die Beklagte stellte am 16. Juli 2020 nach Ablauf der Mutterschutzfrist einen Antrag auf Änderung des obigen Beschlusses, der mit Beschluss vom 3. November 2020 (VG 34 L 258/20 A) abgelehnt wurde. Hierfür tragend war ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis basierend auf Art .6 Grundgesetz, da enge familiäre Bindungen aufgrund des gemeinsamen Zusammenlebens des Bruders M ... auch zu seinem Vater bestünden und es nicht ersichtlich sei, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater auch in den Niederlanden möglich sei. Nach der Geburt der am 24. April 2020 geborenen Klägerin leitete die Beklagte ein Asylverfahren für sie ein. Z ... erkannte die Vaterschaft der Klägerin mit notarieller Erklärung vom 13. April 2021 an, die auch die Erklärung über die Übernahme der gemeinsamen Sorge enthält. Mit Bescheid vom 28. August 2020 ordnete die Beklagte die Abschiebung der Klägerin in die Niederlande an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Niederlande seien nach Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers zuständig, da die Niederlande gemäß Art. 12 Dublin-III-VO für das Asylverfahren der Mutter zuständig seien und die Überstellungsfrist der Mutter nicht abgelaufen sei. Der Bescheid wurde am 3. September 2020 zugestellt. Hiergegen hat die Klägerin am 7. September 2020 Klage erhoben und einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt, die mit Beschluss vom 3. November 2020 (VG 34 L 344.20 A) wegen des Bestehens eines inländischen Vollstreckungshindernisses angeordnet worden ist, inhaltlich ist auf dem Beschluss vom selben Tage in dem Verfahren VG 34 L 258/20 A. verwiesen worden. Am 1. März 2021 wurde der Bruder A ... geboren, der am 23. Juli 2021 einen Dublin- Bescheid mit einer Abschiebungsandrohung in die Niederlande erhielt. Das Klageverfahren VG 34 K 300/21 A wird durch Urteil vom selben Tag beendet. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen den Bescheid vom 28. August 2020. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art 12 Dublin III-VO nicht für die Klägerin vorlägen. Zudem sei die sechsmonatige Überstellungsfrist für ihre Mutter bereits abgelaufen. Sie beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28. August 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid und macht in verschiedenen Voten zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht ergänzend geltend, dass kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege. Zwar lebten die Klägerin mit Eltern und Brüdern in einem gemeinsamen Haushalt und es gäbe eine Vaterschaftsanerkennung sowie eine Sorgerechtserklärung, jedoch fehle es bei dem Kindesvater an einem gesicherten Bleiberecht und einem rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland. Die Kammer hat mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des vorliegenden Verfahrens, die Streitakten der Mutter und Geschwister der Klägerin mit den jeweils dazugehörigen Asyl- und Ausländerakten sowie der Ausländerakte des Vaters der Klägerin verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.