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Urteil

34 K 307.18 V

VG Berlin 34. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Über die Klage konnte trotz Abwesenheit eines Vertreters des Beigeladenen verhandelt und entschieden werden, weil der Beigeladene in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). II. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig, weil der Kläger einen sein Begehren feststellenden Verwaltungsakt von der Beklagten erstrebt, die zuvor durch ablehnenden Verwaltungsakt gehandelt hat. Die Verpflichtungsklage ist hier deshalb vorrangig gegenüber einer Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). III. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Versagung des beantragten Visums ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Zweck der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland. 1. Die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis ist gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erloschen. a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Im Hinblick auf den Zweck dieser Regelung, Rechtsklarheit über den Besitz eines Aufenthaltstitels zu schaffen, ist eine an dem Wortlaut orientierte Auslegung geboten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. April 2009 – 11 ME 484/08 –, juris Rn. 4 m.w.Nachw.). Danach liegen die Voraussetzungen des Erlöschenstatbestandes vor. Denn der Kläger ist –mutmaßlich – im Sommer 2013 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist und bis heute nicht wieder eingereist. Eine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist existiert nicht. Ein entsprechender Antrag ist nicht gestellt worden. b) Ein Privilegierungstatbestand, wonach der Aufenthaltstitel nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erlischt, steht dem Kläger nicht zur Seite. aa) Gemäß § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erlischt die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, u.a. dann nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Maßgeblich für die nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu treffende Prognoseentscheidung, ob der Lebensunterhalt des Ausländers für den Fall seiner zukünftigen Wiedereinreise gesichert ist, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, nicht der Zeitpunkt der beabsichtigten Wiedereinreise (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 2017 – BVerwG 1 C 14/16 –, juris Rn. 15). Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel bestreiten kann (§ 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Hierfür ist erforderlich, dass der Lebensunterhalt in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme anderer öffentlicher Mittel gesichert ist. Zweifel gehen dabei zu Lasten des ausreisenden Ausländers (BVerwG, a.a.O.). Nach der gesetzlichen Konzeption wird durch § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis kraft Gesetzes verhindert. Es ist hingegen nicht ihr „Wiederaufleben“ vorgesehen (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). Vom Prognosezeitpunkt des Eintritts der Erlöschensvoraussetzungen, also sechs Monate nach seiner Ausreise, ist der Lebensunterhalt des Klägers für den Fall einer zukünftigen Wiedereinreise nicht als dauerhaft gesichert anzusehen. Der beigezogenen Ausländerakte lassen sich Zeiten der Berufstätigkeit des Klägers vom 2. Juni 1992 bis zum 31. Mai 2003 (Bl. 444 AuslA) entnehmen. Danach hat der Kläger 96 Monate (8 Jahre) anrechenbare Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung geleistet. Nach Januar 2003 sind keine Einkünfte des Klägers mehr belegt. Davor hat der Kläger viele kurzzeitige Beschäftigungen bei einer Vielzahl verschiedener Arbeitgeber in unterschiedlichen Branchen ausgeübt. Wovon der Kläger seit dem Jahr 2003 bis zu seiner Ausreise gelebt hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger offenbar keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen hat, lässt nicht auf eine Sicherung seines Lebensunterhalts schließen. Abgesehen von der fehlenden Lebensunterhaltssicherung hat sich der Kläger vor seiner Ausreise auch nicht 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Der Kläger erhielt am 18. November 1998 eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Ehe mit Nih.... Er hielt sich somit seit dem 18. November 1998 (wieder) rechtmäßig in Deutschland auf. Selbst wenn man zugunsten des Klägers von einer Ausreise im Juli 2013 ausgeht – nach seinem Vortrag in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 3. Mai 2019 reiste der Kläger bereits 2012 aus – ergibt sich daraus noch kein 15-jähriger rechtmäßiger Aufenthalt. Die Zeiten seines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet während der ersten Ehe des Klägers, vom 28. Februar 1992 bis zum 28. Februar 1996, sind nicht hinzuzurechnen. Denn der rechtmäßige Aufenthalt des Klägers war in der Zeit vom 1. März 1996 bis zum 18. November 1998 unterbrochen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger in diesem Zeitraum über einen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland verfügte. Nach dem Zweck des § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, einen langfristigen rechtmäßigen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet zu privilegieren, kommt eine Addition von Aufenthaltszeiten, die durch einen unrechtmäßigen Aufenthalt unterbrochen waren, nicht in Betracht. bb) Nach § 51 Abs. 3 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist. Gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 AufenthG erlischt der Aufenthaltstitel u.a. nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Nr. 1 (Einreise als Minderjähriger) erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise wieder einreist. Diese Ausnahmetatbestände sind nach ihrem Wortlaut eindeutig nicht einschlägig. Entgegen der Auffassung des Klägers ist eine analoge Anwendung dieser Regelungen auf den Fall einer Inhaftierung im Ausland nicht geboten. Für eine Analogie fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Sinn und Zweck der Erlöschensregelung in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist es, Rechtsklarheit zu schaffen, ob ein Ausländer, der für längere Zeit ausreist, seinen Aufenthaltstitel weiter besitzt oder nicht (vgl. die Begründung zu dem gleichlautenden § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG 1990 in BTDrucks 11/6321 S. 71). Im Interesse einer effektiven Steuerung der Migration (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) soll einer zeitlich unbegrenzten Möglichkeit der Abwesenheit und Wiedereinreise entgegengewirkt werden. Hält sich der Ausländer länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes auf, wird – von den Fällen der Fristverlängerung abgesehen – unwiderleglich angenommen, dass er aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund ausgereist und sein Aufenthaltstitel damit erloschen ist. Der Regelungszweck des Erlöschenstatbestandes in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist es daher, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 – BVerwG 1 C 1/11 –, juris Rn. 9). Nach allgemeiner Auffassung kommt es nicht auf die Gründe an, weshalb der Betroffene nicht nach Deutschland zurückgekehrt ist bzw. keinen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisfrist gestellt hat. Es handelt sich bei § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vielmehr um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die nicht durch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG –) überwunden werden kann, so dass insbesondere unerheblich ist, ob der Betroffene durch Krankheit oder Inhaftierung an einer Rückkehr nach Deutschland gehindert war (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 4; VGH München, Beschluss vom 13. August 2009 – 10 ZB 09.1275 –, juris Rn. 2; OVG Münster, Beschluss vom 8. Mai 2008 – 18 A 2542/06 –, juris Rn. 13; VG Oldenburg, Beschluss vom 19. November 2010 – 11 B 2917/10 –, juris Rn. 6). Die eng begrenzten Privilegierungstatbestände in § 51 Abs. 3 und 4 AufenthG sind demnach nicht analogiefähig. cc) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kann allenfalls in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden. So erfasst der Begriff der Ausreise in § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG nicht staatlich erzwungene bzw. veranlasste Ausreisen. Hat es der Staat selbst veranlasst, dass der Ausländer das Bundesgebiet verlassen musste, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, weil es – bezogen auf den gesetzlichen Regelungszweck – an einer Ausreise im Sinne des Erlöschenstatbestandes fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2012 – BVerwG 1 C 1/11 –, BVerwGE 141, 325, zitiert nach juris Rn. 10, für die Auslieferung eines Ausländers in die Niederlande). Bezogen auf den Wiedereinreisebegriff kommt eine Ausnahme dann in Betracht, wenn ein Ausländer nicht in der Lage war, fristgerecht einen Antrag auf Verlängerung der Wiedereinreisefrist zu stellen. Ein derartiger Fall ist vom Verwaltungsgericht Bremen entschieden worden (Urteil vom 30. November 2005 – 4 K 1013/05 –, InfAuslR 2006, 198). Der Kläger jenes Verfahrens war durch die Verbringung in das Gefangenenlager Guantanamo auf Kuba infolge einer dort bestehenden weitgehenden Kontaktsperre und des langfristigen Vorenthaltens anwaltlichen Beistands an der fristgerechten Stellung eines entsprechenden Antrags gehindert. Nicht übertragbar sind diese Erwägungen jedoch auf eine Fallgestaltung, in der einem im Ausland inhaftierten Ausländer die Kontaktaufnahme zur zuständigen Ausländerbehörde über diplomatische oder anwaltliche Vermittlung möglich ist (OVG Lüneburg, a.a.O., juris Rn. 4 m.w.Nachw.). Daraus ergibt sich, dass sich der Kläger, der nach der Ausreise in die Türkei – mutmaßlich – im Sommer 2013 nicht wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er sei wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens und seiner Inhaftierung in der Türkei an einer Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ausländerbehörde gehindert gewesen. Dass der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, Kontakte zur Außenwelt aufzunehmen ist, leuchtet nicht ohne weiteres ein. Nach den Angaben des Klägers und den im Visumsverfahren von ihm vorgelegten Unterlagen handelte es sich nicht um ein politisches Strafverfahren, sondern dem Kläger wurde offenbar ein gemeinschaftlich begangener Diebstahl zur Last gelegt. Dass in einem solchen Strafverfahren in der Türkei rechtsstaatliche Grundsätze derart verletzt wurden, so dass dem Kläger eine Kontaktaufnahme nach außen, insbesondere durch Vermittlung eines Rechtsanwalts, unmöglich gewesen wäre, ist weder im Einzelnen vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hiergegen spricht zunächst das vorgelegte türkische Scheidungsurteil vom 7. September 2015, dem zu entnehmen ist, dass die Schwester des Klägers, Frau P..., zum Vormund des Klägers bestellt wurde und im Scheidungsverfahren angegeben hat, dass sich ihr Bruder, der Kläger, im Gefängnis befindet (VV der Beklagten, Bl. 9 ff.). Weiter lässt sich dem Scheidungsurteil entnehmen, dass der Kläger mit Urteil der 10. Strafkammer Istanbul Anadolu vom 13. Februar 2014, das nach der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof am 12. November 2014 rechtskräftig wurde, zu einer Freiheitstrafe von 8 Jahren und 4 Monaten verurteilt wurde. Dies entspricht auch den Angaben in dem Strafregisterauszug, den der Kläger eingereicht hat (VV der Beklagten, Bl. 24). Dass dieses so dokumentierte Strafverfahren über zwei Gerichtsinstanzen unter Ausschluss der Öffentlichkeit und ohne Möglichkeit der Kontaktaufnahme nach außen zu einem Rechtsanwalt, jedenfalls über die in der Türkei lebenden Familienangehörigen des Klägers, stattgefunden hätte, ist unwahrscheinlich. Die Einzelrichterin geht nach allem nicht davon aus, dass der Kläger erst nach seiner Haftentlassung auf Bewährung im Oktober 2017 (VV der Beklagten, Bl. 19, 22) die Möglichkeit hatte, Kontakt zu der Beigeladenen aufzunehmen, wobei hinzukommt, dass er auch dies nicht getan hat. 2. Dem Kläger steht auch kein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation – ARB 1/80 – vom 19. September 1980 zur Seite. a) Der Kläger hat ein eigenständiges assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 bereits nicht erworben. Türkische Staatsangehörige, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllen, können sich unmittelbar auf die Rechte berufen, die ihnen die einzelnen Spiegelstriche der Bestimmung verleihen. Sie haben gegebenenfalls nicht nur Anspruch auf eine Arbeits-, sondern auch auf eine Aufenthaltserlaubnis (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Mai 2017 – 11 S 341/17 –, BeckRS 2017, 114095, Rn. 69). Nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 hat ein türkischer Arbeitnehmer nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung das Recht, weiterhin eine unselbständige Erwerbstätigkeit bei demselben Arbeitgeber auszuüben (erster Spiegelstrich). Nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein anderes Stellenangebot zu bewerben (zweiter Spiegelstrich). Nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung hat er das uneingeschränkte Recht, sich für jede frei gewählte Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu bewerben und Zugang zu ihr zu erhalten (dritter Spiegelstrich). Aus der Systematik und der praktischen Wirksamkeit des mit Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 geschaffenen Systems einer abgestuften Eingliederung der türkischen Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates folgt, dass die in den drei Gedankenstrichen dieser Bestimmung jeweils aufgestellten Bedingungen von den Betroffenen jeweils nacheinander erfüllt werden müssen. Jede andere Lösung könnte die Kohärenz des Systems zerstören, das der Assoziationsrat eingerichtet hat, um die Situation der türkischen Arbeitnehmer im Aufnahmemitgliedstaat schrittweise zu festigen (EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 – C-230/03 [Sedef] – juris Rn. 37). Demnach berechtigt einen türkischen Arbeitgeber erst eine dreijährige Beschäftigungsdauer bei dem gleichen Arbeitgeber unter Beibehaltung der Branche und unter Berücksichtigung des Vorrangs für Unionsbürger zu einem Arbeitgeberwechsel (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.; BeckOK AuslR/Kurzidem EWG-Türkei Art. 6 Rn. 27). Hier kann schon nicht festgestellt werden, dass der Kläger Rechte nach dem ersten Spiegelstrich erworben hat. Zwar ist davon auszugehen, dass der Kläger vom 30. Oktober 1992 bis etwa März 1995, also ca. zwei Jahre und vier Monate, bei der Firma Gerz tätig war. Aufgrund der dort zurückgelegten Beschäftigungsdauer war der Kläger jedoch noch nicht in den zweiten Spiegelstrich des Art.6 Abs. 1 ARB 1/80 hineingelangt und hatte deshalb noch kein Recht zum Wechsel des Arbeitgebers – unter Beibehaltung des Berufs – erworben (vgl. HessVGH, Beschluss vom 12. Dezember 1996 – 12 TG 3489/96 – BA S. 6, Bl. 219 AuslA). Alle weiteren Beschäftigungen des Klägers nach dem Ende seiner Tätigkeit bei der Firma G..., wie sie sich aus Bl. 444 der AuslA ergeben, lagen unter einem Jahr und konnten ihm bereits deshalb keinen assoziationsrechtlichen Anspruch vermitteln. Nach dem geschilderten Stufenmodell führt ein Wechsel des Arbeitgebers dazu, dass die Jahresfrist des Art. 6 Abs. 1 1. Spiegelstrich ARB 1/80 neu zu laufen beginnt. Die weiteren Tätigkeiten, die der Kläger im Bundesgebiet ausgeübt hat, waren demgemäß im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 keine ordnungsgemäße Beschäftigung. b) Dem Kläger steht auch kein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu. Der Wortlaut des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 setzt einen Zuzug des Familienangehörigen zu einem „dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmer“ voraus. Der Sinn und Zweck der Regelung besteht darin, die Beschäftigung und den Aufenthalt eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, dadurch zu fördern, dass ihm in diesem Staat die Aufrechterhaltung seiner familiären Bande garantiert wird. Daraus folgt, dass die Arbeitnehmereigenschaft im Zeitpunkt des Familiennachzugs bestehen und die Bezugsperson während der ersten drei Aufenthaltsjahre (erster Spiegelstrich) nach dem Zuzug dem regulären Arbeitsmarkt angehören muss. Das schließt es aus, Zeiten einer früheren Arbeitnehmertätigkeit des Stammberechtigten im Rahmen des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 zu berücksichtigen, wenn es auf die Zeit und die Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer gerade „nach dem Zuzug“ ankommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. August 2013 – OVG 7 S 64.13 – juris Rn. 3). Beide Ehefrauen des Klägers waren unstreitig während der jeweiligen Ehe mit dem Kläger nicht als Arbeitnehmerinnen tätig (s. a. Bl. 444 AuslA). 3. Schließlich kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Recht auf Wiederkehr nach § 37 Abs. 1 oder 5 AufenthG berufen. Weder hatte der Kläger als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Abs. 1) noch bezieht er Rente von einem Träger im Bundesgebiet (Abs. 5). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Beigeladenen waren keine Kosten aufzuerlegen, weil er keinen Antrag gestellt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht dem Kläger aufzuerlegen, da der Beigeladene mangels Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, begehrt die Erteilung eines Visums zum Zweck der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland. Er wurde 1970 in Adana (Türkei) geboren. Der Kläger reiste erstmals am 8. Januar 1992 mit einem Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er am 27. Juli 1991 in Adana die türkische Staatsangehörige Nur ... geheiratet hatte, die in Deutschland als Arbeitnehmerin beschäftigt war. Am 28. Februar 1992 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die mehrfach verlängert wurde, zuletzt am 3. Februar 1995 bis zum 2. Februar 1997. Mit Verfügung des Landrats des Kreises Offenbach vom 1. Februar 1996 wurde die zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung nachträglich auf den 28. Februar 1996 zeitlich beschränkt, die Ehepartner lebten seit dem 24. September 1995 getrennt und die Ehefrau habe die Scheidung eingereicht. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb letztlich ohne Erfolg. Mit Beschluss vom 12. Dezember 1996 erkannte der Hessische Verwaltungsgerichtshof – 12 TG 3489/96 –, dass die nachträgliche zeitliche Beschränkung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers keinen rechtlichen Bedenken begegne. Ein eigenständiges Aufenthaltsrecht stehe dem Kläger auch nach Art. 6 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation – ARB – nicht zur Seite. Die erste Ehe des Klägers, aus der der im Januar 1995 geborene Sohn T... hervorgegangen ist, wurde am 18. Februar 1997 von einem türkischen Gericht geschieden. Am 26. März 1998 heiratete der Kläger im türkischen Generalkonsulat in Frankfurt die türkische Staatsangehörige Nih..., die in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmerin beschäftigt war. Aufgrund dieser Eheschließung wurden dem Kläger seit dem 18. November 1998 zunächst befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Am 7. April 2003 erhielt der Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die seit dem 1. Januar 2005 als Niederlassungserlaubnis fortgegolten hat. Mutmaßlich im Sommer 2013 verließ der Kläger die Bundesrepublik Deutschland, begab sich in die Türkei, nach seinen Angaben, um mit seiner Familie dort einen dreiwöchigen Urlaub zu verbringen, und kehrte bis heute nicht zurück. Am 20. Februar 2018 beantragte der Kläger bei der Deutschen Botschaft in Ankara die Erteilung eines nationalen Visums mit dem Ziel der Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Bei der Antragstellung legte der Kläger u.a. folgende Unterlagen, jeweils in deutscher Übersetzung, vor: Ein türkisches Scheidungsurteil, wonach der Kläger seit dem 7. September 2015 von seiner zweiten Ehefrau geschieden ist, einen Beschluss der 5. Strafkammer Adana vom Oktober 2017, eine Verfügung der Generalstaatsanwaltschaft Istanbul Anadolu sowie einen Auszug aus dem türkischen Strafregister. Der Kläger gab an, in der Türkei in Haft gewesen zu sein. Er sei bei seiner Ausreise aus der Türkei festgenommen worden, weil mit seinem Wagen ein Diebstahl begangen worden sei – durch seinen Schwager. Mit Bescheid vom 24. April 2018 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara den Visumsantrag des Klägers ab, nachdem der Beigeladene die Zustimmung zur Visumserteilung verweigert hatte. Zur Begründung führte die deutsche Auslandsvertretung aus, der Aufenthaltstitel des Klägers sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – erloschen, weil der Kläger aus Deutschland ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten wieder eingereist sei; eine längere Frist sei von der Ausländerbehörde nicht bestimmt worden. Hiergegen remonstrierte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 14. Mai 2018. Darin machte er geltend, dass gegen den Kläger geführte Strafverfahren und dessen Inhaftierung in der Türkei seien die Gründe, weshalb der Kläger nicht habe rechtzeitig nach Deutschland zurückreisen können. Dies seien Härtegesichtspunkte, die der Kläger nicht zu vertreten habe. Nach erneuter Prüfung hob die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Ankara den Bescheid vom 24. April 2018 auf und ersetzte ihn durch den Remonstrationsbescheid vom 4. Juni 2018, mit dem der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums zum Zwecke der Wiedereinreise in das Bundesgebiet abgelehnt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, eine Härtefallregelung für Gefängnisaufenthalte sei gesetzlich nicht vorgesehen. Auch eine Ausnahme nach § 51 Abs. 2 AufenthG könne hier nicht gesehen werden. Dessen Voraussetzungen müssten bereits im Zeitpunkt der Ausreise erfüllt sein. Es sei weder vorgetragen noch nachgewiesen, wie lange sich der Kläger rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe und ob sein Lebensunterhalt gesichert gewesen sei. Auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 37 AufenthG (Recht auf Wiederkehr) habe der Kläger keinen Anspruch. Der Kläger habe sich weder als Minderjähriger in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten noch beziehe er Rente von einem Träger im Bundesgebiet. Schließlich sei nach Aktenlage nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 vorliegen. Hiergegen richtet sich die am 2. Juli 2018 erhobene Klage, mit der der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt er aus: Wegen der Verurteilung zu einer Haftstrafe sei es ihm unmöglich gewesen, nach seinem Urlaub in der Türkei rechtzeitig vor Ablauf von sechs Monaten nach Deutschland zurückzukehren. Er sei in den Händen des türkischen Staates gewesen und habe keine Möglichkeit gehabt, Kontakte zur Außenwelt aufzunehmen. Insoweit sei eine Analogie zu den gesetzlich geregelten Ausnahmetatbeständen, der Wehrpflicht und der Zwangsehe, geboten. Abgesehen davon habe er, der Kläger, bis zu seiner Ausreise als Arbeitnehmer 22 Jahre rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland gelebt, wobei sein Lebensunterhalt stets durch Arbeitsaufnahme gesichert gewesen sei. Im Fall seiner Wiedereinreise könne er seine Erwerbstätigkeit bei seinem früheren Arbeitgeber wieder aufnehmen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides der deutschen Botschaft in Ankara vom 4. Juni 2018 zu verpflichten, ihm ein Visum zur Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre im Remonstrationsbescheid vorgebrachten Argumente. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. April 2019 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Visumsvorgangs der Beklagten sowie der bei dem Beigeladenen geführten Ausländerakte des Klägers verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.