Beschluss
33 L 376/22 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1222.33L376.22A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 377/22 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2022 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 377/22 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2022 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die russischen Antragstellerinnen sinngemäß begehren, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage – VG 33 K 377/22 A – gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2022 anzuordnen, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, soweit sich die Klage gegen die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides angeordnete und nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebung nach Italien richtet. II. Der Antrag ist auch begründet. Das Interesse der Antragstellerinnen am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Vollzugsinteresse an der von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Abschiebungsanordnung nach Italien, da sich diese im maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und die Antragstellerinnen im Hauptsacheverfahren daher voraussichtlich obsiegen werden. Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. 1. Für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragstellerinnen, die am 14. Juli 2022 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und in der Folge Asylgesuche geäußert haben, welche dem Bundesamt am 6. September 2022 zur Kenntnis gelangt sind (vgl. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, ABl. L 180 vom 29. Juni 2013, S. 31 – Dublin III-VO –), ist grundsätzlich zwar die Zuständigkeit Italiens gegeben. Dies ergibt sich aus Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Danach ist für den Fall, dass der Ausländer ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum erteilt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen ist die erstmalige Asylantragstellung in einem Mitgliedstaat, hier also der 6. September 2022 (vgl. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO). Ausweislich des Abgleichs im Europäischen Visa-Informationssystem in der Asylakte, welcher sich mit den Angaben der Antragstellerin zu 1 in ihrer Anhörung vom 25. Oktober 2022 deckt, waren sie und ihre Tochter zu diesem Zeitpunkt im Besitz eines vom 5. Juni 2022 bis zum 5. Dezember 2022 gültigen italienischen Schengen-Visums, mit welchem sie am 14. Juli 2022 nach Deutschland eingereist sind (vgl. Bl. 15 ff., 21 ff., 88 ff., 93 Asylakte). Dass die beiden Antragstellerinnen das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seither verlassen haben, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auf das von der Antragsgegnerin am 16. September 2022 und damit innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO gestellte Aufnahmegesuch (vgl. Bl. 74 ff. Asylakte) haben die italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. Oktober 2022 und damit innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO einer Aufnahme der Antragstellerinnen zugestimmt (vgl. Bl. 86 Asylakte). Auch ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen. Nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a) Dublin III-VO wäre Italien damit grundsätzlich verpflichtet, die Antragstellerinnen aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für ihre Ankunft zu treffen. 2. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ergibt sich eine hiervon abweichende Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland im Fall der Antragstellerinnen aber aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-VO. Danach geht die Zuständigkeit für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz auf den die Zuständigkeit prüfenden Staat – hier Deutschland – über, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat – hier Italien – zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen (vgl. zu diesem Maßstab: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. –, juris Rn. 81 ff.). Diese Voraussetzungen sind im Fall der hiesigen Antragstellerinnen – krebskranke alleinerziehende Mutter mit zehnjähriger Tochter – nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin erfüllt. a) Grundsätzlich gilt angesichts des auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens gegründeten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander zwar die widerlegbare Vermutung, dass die Behandlung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschrechtskonvention steht (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] – juris, Rn. 80 ff. m.w.N.). Diese Vermutung beansprucht nur dann keine Geltung, wenn systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass die betreffende Person im Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 85 und 88 m.w.N., und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris Rn. 86 f.). Verfügt das Gericht über Angaben, die der Antragsteller vorgelegt hat, um das Vorliegen eines solchen Risikos in dem betreffenden Mitgliedstaat nachzuweisen, so ist es verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. In den Blick zu nehmen ist dabei auch die Situation nach einer möglichen Schutzgewähr (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-163/17 -, a.a.O., Rn. 90 m.w.N. und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, a.a.O., Rn. 88). Die für die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK erforderliche besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 92). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, solange sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 ff. und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 39). Das insoweit maßgebliche Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Europäischen Grundrechtecharta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – BVerwG 1 B 2.19 –, juris Rn. 6; Urteil vom 20. Februar 2013 – BVerwG 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; vgl. zu der erforderlichen Einzelfallbetrachtung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2022 – 6 N 35/22 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch, ob die antragstellende Person einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe mit erhöhtem Bedarf bzw. eingeschränkten Möglichkeiten zur Selbstversorgung angehört. Es lässt sich nämlich nicht völlig ausschließen, dass eine Person außergewöhnliche Umstände nachweisen kann, die ihr eigen sind und im Falle der Überstellung bedeuten würden, dass sie deswegen in eine Situation extremer materieller Not geriete, und zwar unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019, – C-163/17 [Jawo] –, a.a.O., Rn. 95; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19 –, juris Rn. 41; vgl. VG Berlin, Urteil vom 26. Juni 2020 – VG 31 K 921.18 A –, juris). Besteht angesichts der Gesamtsituation im Zielstaat und des erhöhten Bedarfs einer vulnerablen Person die tatsächliche Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK, so ist vor deren Überstellung eine hinreichend belastbare Versorgungszusicherung der Zielstaatsbehörden einzuholen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2018 – 2 BvR 714/18 –, juris Rn. 19). b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und nach umfassender Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie der individuellen Lebensumstände der Antragstellerinnen geht das Gericht im maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen Entscheidung zwar davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien prinzipiell den internationalen und europäischen Mindeststandards entsprechen und jedenfalls die elementaren Bedürfnisse erwachsener und erwerbsfähiger Asylbewerber ohne Kinder zu decken geeignet sind, so dass die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit oder einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Verelendung regelmäßig nicht besteht (vgl. zuletzt etwa: VG Berlin, Beschlüsse vom 11. November 2022 – VG 33 L 346/22 A und VG 33 L 344/22 A – Entscheidungsabdrucke, S. 5 ff. m.w.N.). Zugleich ist die erkennende Einzelrichterin der Überzeugung, dass den hiesigen Antragstellerinnen bei einer Überstellung nach Italien unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen und aufgrund der individuellen Gegebenheiten ihrer Situation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die ernsthafte Gefahr einer den Gewährleistungen des Artikels 4 GRCh bzw. des Artikels 3 EMRK widersprechenden Behandlung droht. (1) Zunächst ist vorliegend davon auszugehen, dass die Antragstellerinnen besonders schutzbedürftige Personen im Sinne des Artikels 20 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9) bzw. des Artikels 21 Abs. 1 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABL. vom 29. Juni 2013, S. 60 ff.) sind. Den genannten Vorschriften zufolge gehören hierzu unter anderem Minderjährige, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern sowie Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen (vgl. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU). Die Antragstellerin zu 1 ist nach den bisherigen Erkenntnissen alleinerziehend, betreut ihre heute zehnjährige Tochter – die Antragstellerin zu 2 – und ist den vorgelegten (fach-)ärztlichen Unterlagen zufolge seit 2015 an einem ossär metastasierten Mammakarzinom erkrankt, welches zuletzt zu einer Humeruskopffraktur geführt und eine Therapieumstellung auf die chemotherapeutischen Medikamente Faslodex (Wirkstoff: Fulvestrant) und Zometa (Wirkstoff: Zoledronsäure) notwendig gemacht hat; diese Medikamente sind der Antragstellerin zu 1 nach den bisherigen Erkenntnissen alle vier Wochen intravenös zu verabreichen; eine ärztliche Vorstellung wird in Abständen von acht Wochen angeraten (vgl. Arztbrief der Schwerpunktpraxis für Onkologie, Hämatologie und Palliativmedizin U… vom 11. November 2022, Bl. 51 Gerichtsakte; Arztbrief der Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe Dr. med. J… vom 7. Oktober 2022, Bl. 50 Gerichtsakte; Arztbrief der Charité vom 11. Oktober 2022, Bl. 94 ff. Asylakte sowie den Behandlungsplan der genannten onkologischen Praxis für Oktober/November 2022, Bl. 94 f. Asylakte). Es erscheint mithin offensichtlich, dass sie und ihre in gewissem Umfang noch betreuungsbedürftige Tochter als vulnerable Personen anzusehen sind und im Vergleich zu gesunden und alleinstehenden Erwachsenen deutlich erhöhte Bedarfe insbesondere hinsichtlich Unterkunft und medizinischer Versorgung haben. Dem ist auch die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten; vielmehr verweist sie darauf, dass die besonderen Bedarfe der Antragstellerinnen im Rahmen des Überstellungsverfahrens hinreichend berücksichtigt werden könnten (vgl. Bl. 61 Gerichtsakte). (2) Es ist nach Auswertung der eingeführten Erkenntnisse im Zeitpunkt der heutigen Entscheidung auch beachtlich wahrscheinlich, dass den besonderen Bedürfnissen der schutzbedürftigen Antragstellerinnen in Italien nicht hinreichend Rechnung getragen werden wird und ihnen jedenfalls mittelfristig eine Verelendung im oben genannten Sinne droht. Im Fall einer Überstellung der Antragstellerinnen nach Italien kann nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin nämlich nicht damit gerechnet werden, dass sie ohne wesentliche Verzögerung Aufnahme in einer angemessenen Unterkunft, d.h. in einer geeigneten öffentlichen Aufnahmeeinrichtung finden werden oder sich alternativ eigenständig mit angemessenem Wohnraum werden versorgen können. Dies wiederum wird mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblich defizitären medizinischen Versorgung der schwer erkrankten Antragstellerin zu 1 führen. Die Unterbringungssituation für vulnerable Personen stellt sich, wie u.a. das Verwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 6. Oktober 2022 (VG 17 K 312/20 A, Entscheidungsabdruck, S. 6 ff.) ausführlich, unter Auswertung diverser Erkenntnismittel sowie der aktuellen Rechtsprechung und überzeugend dargelegt hat, in Italien derzeit wie folgt dar (ebenso: VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 15. Dezember 2022 – VG 33 K 543.18 A -, Entscheidungsabdruck, S. 7 ff.; Urteil vom 10. November 2022 – VG 17 K 92/20 A –, Entscheidungsabdruck, S. 7 ff., jeweils m.w.N.; im Ergebnis ebenso: VG Braunschweig, Beschluss vom 1. Dezember 2022 – 2 B 278/22 -, juris Rn. 28 ff.): „Seit Inkrafttreten des sogenannten Salvini-Dekrets (Gesetzesdekret des Ministerrats Nr. 113/2018 vom 4. Oktober 2018, bestätigt durch den italienischen Senat im November 2018 und als Gesetz fortgeltend aufgrund Beschlusses der Abgeordnetenhauskammer vom 29. November 2018) hatten Asylsuchende, die unter der Dublin III-VO nach Italien überstellt wurden, kein Anrecht mehr auf Unterkunft in den SIPROIMI, den Zweitaufnahmeeinrichtungen. Solange sie im Asylverfahren waren und solange ihr Recht auf Unterkunft nicht entzogen wurde, konnten Dublin-Rückkehrende wie alle anderen Asylsuchenden in Italien nur in Erstaufnahmeeinrichtungen (Hotspots, CPSA und Erstaufnahmeeinrichtungen in der Verantwortung lokaler Behörden) und temporären Einrichtungen (CAS) untergebracht werden. Dabei ist davon auszugehen, dass diese Aufnahmeeinrichtungen aufgrund ihrer Größe und Struktur sowie der Tatsache, dass sie eine eher grundlegende Versorgung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Rechtsberatung und medizinischer Notversorgung zur Verfügung stellen, grundsätzlich keinen geschützten Rahmen für Personen bieten, die aufgrund ihrer Vulnerabilität und der besonderen Umstände des Einzelfalls besonders schutzbedürftig sind (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 40 f.; vgl. auch AIDA, Country Report: Italy, Update 2019, S. 106 f.). Seit den Änderungen aufgrund des Salvini-Dekrets hatten sich Qualität und Leistungen in den Erstaufnahmezentren nochmals deutlich verschlechtert. Hauptgrund dafür waren die Vorgaben bei der öffentlichen Auftragsvergabe (Capitolato) für Erstaufnahmezentren. Im neuen Capitolato wurde der staatliche Zuschuss von 35 € pro asylsuchender Person und Tag auf 20 € gekürzt. Deshalb mussten Bewerbende für den Leistungsvertrag ihre Leistungen massiv zurückschrauben und die Hälfte ihrer Angestellten entlassen. Diese Entwicklung hatte einen negativen Einfluss auf alle Personen, die in CAS untergebrachten waren. Am stärksten betroffen waren verletzliche Personen, die auf besondere Betreuung angewiesen sind. Eine weitere Konsequenz war die aufgrund der beschränkten Ressourcen und Angestellten schiere Unmöglichkeit der Identifizierung von Vulnerabilitäten. Personen mit besonderen Bedürfnissen erhielten deshalb bei der Unterbringung in Erstaufnahmezentren mit großer Wahrscheinlichkeit nicht die nötige Unterstützung (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 40 f., 102 f.). In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass als eine Konsequenz des Capitolato vor allem kleinere Zentren geschlossen wurden, die nicht mehr finanziert werden konnten. Stattdessen wurden große Kollektivzentren eröffnet, die eher mit den sehr geringen finanziellen staatlichen Beiträgen betrieben werden konnten. Seit Beginn des Jahres 2019 hatte sich beispielsweise die Caritas, die sich nach ihrem Selbstverständnis weigerte, lediglich „Hotelier“ für Flüchtlinge zu sein, aufgrund der Mittelkürzung durch das Capitolato in mehreren Regionen Italiens aus dem Betrieb von CAS-Unterkünften zurückgezogen bzw. wollte sich an den kommenden Ausschreibungen für den Betrieb von CAS nicht mehr beteiligen. Auch schlossen bereits die ersten CAS aus wirtschaftlichen Gründen (Borderline Europe, Stellungnahme zu der derzeitigen Situation von Geflüchteten in Italien mit besonderem Blick auf die Unterbringung vom 3. Mai 2019; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 42). Erschwerend kommt generell hinzu, dass Asylsuchende ihr Recht auf Unterbringung verlieren konnten, wenn sie bereits einmal untergebracht waren. Wenn eine Person das Zentrum ohne vorherige Mitteilung verließ und mehr als 72 Stunden abwesend war, wurde angenommen, dass sie auf ihr Recht auf Unterbringung verzichtet. Die Zentren waren verpflichtet, die Präfektur umgehend zu informieren, falls jemand abwesend war. Das Recht auf Unterkunft konnten Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen konnten, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen hatten (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 44). Die Möglichkeit einer Registrierung von Asylsuchenden im Melderegister, die Grundvoraussetzung für den Zugang zu einer Gemeindeunterkunft und gewissen Sozialleistungen ist, war im Zuge der sogenannten Salvini-Gesetzgebung überdies abgeschafft worden (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 79 ff.). ii) An diesen Missständen hat sich jedenfalls für vulnerable Personen in der Situation des Klägers nach aktueller Erkenntnislage und unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung nichts Entscheidungserhebliches geändert. Das erkennende Gericht sieht sich daher auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen nicht veranlasst im hiesigen Einzelfall, die beachtliche Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, zu verneinen, sofern Italien keine konkrete und individualisierte Zusicherung abgegeben hat, dass der Betroffene eine gesicherte Unterkunft und hinreichende Unterstützung erhalten wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2021 – A 4 S 2850/21 –, juris Rn. 15 f.; VG Berlin, Urteil vom 12. Mai 2022 – VG 31 K 291.19 A –; VG Berlin, Urteil vom 7. April 2022 – VG 34 K 1282.17 A –; VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2022 – VG 25 L 140/22 A –; VG Berlin, Beschluss vom 22. Juni 2022 – VG 30 L 264/22 A – VG Bremen, Beschluss vom 8. Dezember 2021 – 6 V 1964/21 –, juris Rn. 23 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2022 – 1a K 2967/19.A –, juris Rn. 85 f. u.a. mit Verweis auf VG Hannover, Beschluss vom 10. November 2021 – 12 B 5205/21 –, juris; VG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 10. November 2021 – A 9 K 2793/21 –, juris; VG Köln, Urteil vom 25. August 2021 - 3 K 1923/19.KS.A – juris; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 9. August 2021 –9 K 1340/18.F.A –, juris; VG Oldenburg, Urteile vom 2. Juli 2021 – 6 A 2745/19 –, juris und vom 30. Juni 2021 – 6 A 1759/21 –, juris; a.A.: OVG Bautzen, Urteil vom 22. März 2022 – 4 A 389/20.A –, juris Rn. 39 ff.; Berufung zugelassen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2022 – 10 LA 46/22 –, juris). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist für das Gericht nicht hinreichend erkennbar, dass sich aus den Maßnahmen des italienischen Gesetzgebers in der jüngeren Zeit, insbesondere aus dem seit dem 20. Dezember 2020 geltenden Gesetz Nr. 173/2020, für die hier gegebene Verfahrenskonstellation substanziell auswirkende Änderungen ergeben haben. Mit dem auf dem Dekret Nr. 130/2020 („Lamorgese-Dekret“) beruhenden Gesetz Nr. 173/2020 sollten vor allem die vormals mit dem Dekret Nr. 113/2019 („Salvini-Dekret“) eingeführten asylrechtlichen Verschärfungen weitestgehend zurückgenommen werden. In Bezug auf die Unterbringung von Asylbewerbern gilt seitdem jedenfalls theoretisch, dass besonders im Falle vorliegender Vulnerabilität bevorzugter Zugang zu dem Aufnahmeeinrichtungssystem nicht nur erster, sondern – im Rahmen der Kapazität – auch zweiter Stufe, gewährt wird, auch wenn möglicherweise die Voraussetzungen für einen Entzug des Unterbringungsrechts vorliegen. Auch eine Registrierung von Asylsuchenden, die Grundvoraussetzung für den Zugang zu einer Gemeindeunterkunft und Sozialleistungen ist, ist wieder möglich (vgl. SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Juni 2021, S. 5 f., 13 u. 14). Dies vermag aber jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an dem Umstand des defizitären Unterbringungssystems für vulnerable Personen in der Situation des Klägers nichts zu ändern. Denn der Gesetzes-Reform sind unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel noch keine faktischen Veränderungen gefolgt, die zu spürbaren Verbesserungen geführt haben (vgl. SFH, Anfragebeantwortung für OVG Münster vom 17. Mai 2021 – 11 A 1674/20.A –, S. 1 f.; SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand 10. Juni 2021, S. 5, 8, 12; SFH, vgl. auch Situation of Asylum Seekers and Beneficiaries of Protection with Mental Health Problems in Italy, Februar 2022, S. 15). So ist etwa die Registrierung von Asylsuchenden weiterhin schwierig. Denn das Nachholen der zwischenzeitlich nicht erfolgten Registrierungen dauert lange und lässt aktuell Verbesserungen in diesem Bereich nicht erkennen (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Juni 2021, S. 14 f.). Überdies ist zu berücksichtigen, dass zwar nunmehr per se eine Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen zweiter Stufe möglich ist, die Zuweisung einer Unterbringung aber auch weiterhin unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazitäten erfolgt, also nicht garantiert ist und stets von der konkreten Auslastung im Einzelfall abhängig ist. Trotz der Priorisierung vulnerabler Personengruppen ist die Warteliste für Personen mit besonderem Schutzbedarf wie psychisch oder physisch Erkrankten und Familien lang (SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Stand 10. Juni 2021, S. 17). Die Wahrscheinlichkeit, dass die zurücküberstellten Personen ohne Unterkunft bleiben ist deshalb noch immer sehr hoch (SFH, Anfragebeantwortung für OVG Münster vom 17. Mai 2021 – 11 A 1674/20.A –, S. 3; vgl. Situation of Asylum Seekers and Beneficiaries of Protection with Mental Health Problems in Italy, Februar 2022, S. 15; ausführlich zur drohenden Obdachlosigkeit VG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2022 – VG 32 K 169.19 A – mit Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 17. November 2021 – 32 K 205.19 A –). Insoweit kann auch offenbleiben, ob der Kläger bereits in der Vergangenheit Zugang zu einer Zweitaufnahmeeinrichtung hatte, die er verlassen hat, sodass er das Zweitaufnahmesystem nicht erneut in Anspruch nehmen kann, oder ob er aufgrund seiner Vulnerabilität möglicherweise einen Anspruch darauf hätte, bei seiner Rückkehr nach Italien (erneut) in einem SAI-Projekt untergebracht zu werden (vgl. hierzu SFH, Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020, S. 61, unter Hinweis auf Angaben des „Servizio Centrale“ und das von diesem herausgegebene Handbuch „Manuale operativo per l’attivazione e la gestione di servizi di accoglienza e integrazione per richiedenti e titolari die protezione internazionale“ zu SIPROIMI-Einrichtungen). Denn eine entsprechende Unterbringung wäre auf längstens 18 Monate befristet, sodass jedenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung droht (VG Berlin, Urteil vom 25. Mai 2022 – VG 32 K 169.19 A – mit Verweis auf OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – LA 64/19 –, juris Rn. 22).“. Angesichts dieser Unterbringungssituation ist nach Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragstellerinnen nach ihrer Überstellung nach Italien jedenfalls zeitweise keinen Zugang zu einer staatlichen Aufnahmeeinrichtung erhalten werden. Auch eine Unterbringung der Antragstellerinnen außerhalb von staatlichen Aufnahmeeinrichtungen ist nicht hinreichend sicher gewährleistet (vgl. hierzu grundsätzlich OVG Münster, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris Rn. 102 f.). Angesichts des angespannten italienischen Wohnungsmarktes sowie des allgemeinen Erfordernisses, bei Anmietung einen Arbeitsvertrag oder Lohnnachweis vorzulegen, erscheint es so gut wie ausgeschlossen, dass die Antragstellerinnen in Italien in absehbarer Zukunft auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung finden (vgl. hierzu: VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2022 – VG 25 L 140/22 A – mit Verweis auf VG Berlin, Urteil vom 17. November 2021 – VG 32 K 205.19 A –, Entscheidungsabdrucke). Eine Unterbringung der Antragstellerinnen in öffentlich gefördertem Wohnraum erscheint ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Denn der Zugang hierzu setzt regelmäßig einen rechtmäßigen Aufenthalt der Betreffenden in Italien über einen Zeitraum von (mindestens) zwei Jahren voraus (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2022 – VG 25 L 140/22 A –, Entscheidungsabdruck, mit Verweis auf VGH Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 A 539/20.A –, juris Rn. 25). Da die Antragstellerinnen bisher nicht über einen Wohnsitz in Italien verfügen, wird ihnen der Zugang zu derartigem Wohnraum bis auf Weiteres verwehrt bleiben. Die Antragstellerinnen können auch nicht auf Notunterkünfte verwiesen werden, die obdachlosen Personen in Italien teilweise von Kommunen oder Hilfsorganisationen bereitgestellt werden. Derartige Notunterkünfte sind für vulnerable Personen wie die erkrankte Antragstellerin zu 1 mit ihrer 10-jährigen Tochter nicht geeignet, den Eintritt extremer materieller Not zu verhindern (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2022 – VG 25 L 140/22 A – mit Verweis auf VGH Kassel, Beschluss vom 11. Januar 2021 – 3 A 539/20.A –, juris Rn. 23). Darüber hinaus hat sich die Anzahl an Plätzen in Notunterkünften, die nicht speziell für Personen aus dem Migrationsbereich reserviert sind, im Zuge der Pandemie halbiert, sodass es auch hier an den erforderlichen Kapazitäten mangelt (vgl. SFH, Anfragebeantwortung an das OVG Münster vom 17. Mai 2021 – 11 A 1674/20.A –, S. 4). Die Antragstellerinnen werden im Falle ihrer Überstellung nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe sie dort ihr Existenzminimum sichern könnten. Asylsuchende, die nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht sind, erhalten keine staatliche finanzielle Unterstützung (vgl. Raphaelswerk e.V., Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, Juni 2020, S. 14). Da die Antragstellerinnen nach dem oben Gesagten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keinen Zugang zu dem öffentlichen Aufnahmesystem haben werden, ist beachtlich wahrscheinlich, dass sie mindestens zeitweise auch keine Sozialleistungen, mithin auch keine reguläre Krankenversicherung, sondern lediglich eine Notfallversorgung erhalten werden. Die Überstellung der Antragstellerinnen nach Italien erweist sich auch nicht deswegen als rechtmäßig, weil beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass sie ihren Lebensunterhalt samt kostspieliger medizinischer Versorgung auch ohne staatliche Unterstützung durch eigene Erwerbstätigkeit werden sichern können. Vielmehr erscheint es angesichts der angespannten Arbeitsmarktsituation in Italien, insbesondere unter Berücksichtigung der pandemiebedingten jüngeren Entwicklung, aufgrund welcher vor allem Frauen und jüngere Menschen ihren Arbeitsplatz verloren haben (vgl. VG Berlin, Urteile vom 6. Oktober 2022 und vom 10. November 2022, a.a.O., jeweils m.w.N.), als extrem unwahrscheinlich, dass es der Antragstellerin zu 1 in absehbarer Zeit gelingen wird, trotz ihrer erheblichen Erkrankung durch eine hinreichend ertragreiche Erwerbstätigkeit ihren eigenen und den Lebensunterhalt für ihre Tochter zu erwirtschaften. Dies insbesondere, da davon auszugehen ist, dass sie aufgrund der erforderlichen Chemotherapie bis auf Weiteres regelmäßig und in kurzen Abständen zumindest tageweise arbeitsunfähig sein wird. (3) Angesichts dieser Gesamtsituation sowie des besonderen Bedarfs der hiesigen Antragstellerinnen ist davon auszugehen, dass bei einer Überstellung ohne das Vorliegen einer konkreten und individuellen Zusicherung der italienischen Behörden die reale Gefahr droht, dass die Antragstellerinnen dort nicht ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend untergebracht und medizinisch versorgt werden. Hinsichtlich als besonders schutzbedürftig anzusehender Personen wie den Antragstellerinnen geht das erkennende Gericht auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 2 BvR 1380/19 - juris Rn. 16; BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 - juris, Rn. 16; EGMR, Urteil vom 4. November 2014 [Tarakhel/Schweiz] Nr. 29217/12 juris, Rn. 122) weiterhin davon aus, dass diesen Personen bei einer (Rück-)Überstellung nach Italien eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh bzw. des Art. 3 EMRK droht, wenn nicht die italienischen Behörden zuvor eine individuelle und konkrete Zusicherung abgegeben haben, dass die jeweils betroffenen Personen Zugang zu einer ihrer Schutzbedürftigkeit entsprechenden Unterkunft sowie für die Dauer ihrer Vulnerabilität angemessene Unterstützung erhalten (so im Ergebnis etwa auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2022 - A 4 S 3696/21 - juris Rn. 42 ff., Rn. 41; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2022 - 1a K 2967/19 A. - juris Rn. 62 ff.; a. A. etwa Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 22. März 2022 - 4 A 389/20.A - juris Rn. 39 ff.). An einer solchen individuellen Zusicherung der italienischen Behörden, aus der hervorgehen würde, dass der besondere Versorgungsbedarf der schutzwürdigen Antragstellerinnen in Italien gewährleistet ist, fehlt es im vorliegenden Fall. Nach dem Oben Gesagten kann – entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – die seitens der italienischen Behörden mittels diverser Rundschreiben, zuletzt mit dem „Circular Letter“ des „Ministero dell’Interno“ vom 8. Februar 2021 abgegebene Versicherung, wonach für eine zureichende Unterkunft für Familien mit Kleinkindern gesorgt werde, weiterhin nicht als insoweit tragfähig und hinreichend angesehen werden. Aufgrund ihrer Pauschalität und Allgemeinheit vermag sie nämlich keine zuverlässige Basis zu begründen, auf der die im Einzelfall bestehende Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnte (vgl. u.a. VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 10. November 2022 und Urteil vom 6. Oktober 2022, a.a.O., jeweils m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O., Rn. 149). Auch das hier vorliegende italienische Zustimmungsschreiben vom 10. Oktober 2022 (Bl. 86 Asylakte) ist nicht geeignet, die beschriebene Gefahr zu beseitigen. Bei diesem Schreiben handelt es sich ganz offensichtlich um ein vorformuliertes und formularmäßiges Schreiben, welches in keiner Weise auf die besondere Vulnerabilität der Antragstellerinnen, hier insbesondere die Erkrankung der Antragstellerin zu 1 eingeht. Letztlich dürfte den italienischen Behörden bisher ohnehin unbekannt sein, dass die Antragstellerin zu 1 nicht nur alleinerziehende Mutter eines zehnjährigen Mädchens ist, sondern dass sie darüber hinaus einer regelmäßigen chemotherapeutischen Behandlung ihrer Krebserkrankung bedarf. Schließlich haben sich die Antragstellerinnen bisher nicht in Italien aufgehalten und das Aufnahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 16. September 2022 enthält hierzu keinerlei Angaben (vgl. Bl. 74 ff. Asylakte). Auch haben die deutschen Behörden zu keinem Zeitpunkt eine individuelle Garantieerklärung von den italienischen Behörden angefordert. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin entfällt die oben dargestellte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Form von Obdachlosigkeit und/oder fehlendem Zugang und Finanzierbarkeit zu einer ausreichenden medizinischen Versorgung auch nicht allein deswegen, weil die Antragstellerinnen – wie die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 9. Dezember 2022 ausgeführt hat (Bl. 61 Gerichtsakte) – bei der Überstellung selbst möglicherweise eine gewisse Unterstützung (Vorab-Mitteilung der Erkrankung an die italienischen Behörden; Begleitung und/oder Empfang durch medizinisches Personal u.ä.) erhalten. Denn selbst wenn eine derartige Unterstützung erfolgen sollte, würde dies nichts ändern an der beachtlich wahrscheinlich defizitären Unterbringungssituation und mittelfristigen medizinischen Versorgung der Antragstellerin zu 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).