OffeneUrteileSuche
Urteil

33 K 395.19 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0427.33K395.19A.00
16Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Erkennungsdienstliche Maßnahmen können nach dem Wortlaut des Asylgesetzes auch gegenüber EU-Staatsangehörigen angeordnet werden. Der Erhebung dieser Daten steht jedoch entgegen, dass ihre Speicherung untersagt ist bzw. sie zu löschen sind.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erkennungsdienstliche Maßnahmen können nach dem Wortlaut des Asylgesetzes auch gegenüber EU-Staatsangehörigen angeordnet werden. Der Erhebung dieser Daten steht jedoch entgegen, dass ihre Speicherung untersagt ist bzw. sie zu löschen sind. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. September 2019 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Der Klage steht nicht entgegen, dass dem Kläger bereits mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 die Pflicht, die erkennungsdienstliche Behandlung zu dulden, unanfechtbar auferlegt worden wäre. Die beabsichtigte Zustellung dieses Bescheides erfolgte unter Verstoß gegen die zwingende Zustellungsvorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG – und ist damit unwirksam. Eine Heilung gemäß § 8 VwZG hätte nur durch den tatsächlichen Zugang beim Empfangsberechtigten, also dem Bevollmächtigten des Klägers, bewirkt werden können (BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 – BVerwG 8 C 8.86 –, Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 = juris Rn. 10 f.). Für eine solche Heilung reicht es nicht aus, dass der Bevollmächtigte im Rahmen der Akteneinsicht die – ausweislich seines Schreibens vom 5. Juli 2019 auch wahrgenommene – Möglichkeit hatte, den Bescheid zur Kenntnis zu nehmen (Beschluss der Kammer vom 7. Juni 2018 – VG 33 L 240.18 A –, juris Rn. 12 m.w.N.). Jedenfalls aber hat die Beklagte – auf die Rüge der Unwirksamkeit der früheren Zustellung – sich mit dem hier angegriffenen Bescheid nicht auf eine etwaige Bestandskraft berufen, sondern erneut in der Sache entschieden und somit einen erneut anfechtbaren Zweitbescheid erlassen (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2007 – BVerwG 9 A 22.06 –, BVerwGE 130, 138 = juris Rn. 21 f.), gegen den innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist nach § 74 Abs. 1 alt. 1 Asylgesetz – AsylG – Klage erhoben wurde. II. Die Klage ist auch begründet, da der angegriffene Bescheid rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Kläger ist nicht verpflichtet, gemäß §§ 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG die vorgesehenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. 1. Der Kläger unterlag auf Grund seines Asylantrages vom 13./14. Oktober 2014 den allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG. Dieser Asylantrag war wirksam. Zwar war der Kläger nach seinen eigenen Angaben zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, hatte aber das 16. Lebensjahr vollendet und war somit gemäß § 12 Abs. 1 AsylVfG in der bis zum 23. Oktober 2015 geltenden Fassung handlungsfähig. Auch als EU-Staatsangehöriger ist er Ausländer i.S.v. § 1 Abs. 1 AsylG (arg. e § 26a Abs. 2 AsylG). Schließlich ist es für die Wirksamkeit seines nur schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes gestellten Asylantrages unerheblich, ob er tatsächlich bereits volljährig war, denn § 14 Abs. 2 Nr. 2 AsylG knüpft nicht an die Minderjährigkeit, sondern – unabhängig von deren Rechtmäßigkeit – an die Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung an. Im Übrigen sind identitätssichernde Maßnahmen gemäß § 16 AsylG bereits auf Grund eines Asylgesuches vorzunehmen. a) Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG ist der Ausländer insbesondere verpflichtet, die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden. Näheres dazu, welche Maßnahmen konkret vorgeschrieben sind, enthält der Wortlaut – anders als § 15 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 AsylG, die konkrete Handlungspflichten enthalten – nicht. Daraus folgt, dass Rechtsgrundlage für die hier im Raum stehenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen als solche § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG ist (so VG Lüneburg, Urteil vom 14. Mai 2019 – 4 A 189/19 –, juris Rn. 26) und § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG diese nur um eine akzessorische Duldungspflicht ergänzt (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – BVerwG 10 C 1.13 –, BVerwGE 147, 329 = juris Rn. 22). b) Der Kläger ist zudem verpflichtet, vorgeschriebene erkennungsdienstliche Maßnahmen auch nach der Rücknahme seines Asylantrages weiterhin zu dulden. Dies ergibt sich aus § 15 Abs. 5 AsylG, wobei es hier keiner Klärung bedarf, ob diese Vorschrift auch im Falle anderweitiger Beendigungen des Asylverfahrens („erst recht“) anzuwenden ist (so VG Würzburg, Beschluss vom 16. November 2018 – W 3 S 18.32283 –, juris Rn. 23; VG Chemnitz, Beschluss vom 21. Februar 2018 – 6 L 77/18.A –, Asylmagazin 2018, 216 = juris Rn. 17; a.A. VG Gießen, Urteil vom 4. Februar 2019 – 8 K 5676/18.GI.A –, juris Rn. 24 f.; wohl auch VG Halle (Saale), Beschluss vom 13. Februar 2018 – 7 B 64/18 HAL –, Asylmagazin 2018, 219 = juris Rn. 6). Der fortdauernden Mitwirkungspflicht steht nicht entgegen, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Identitätssicherung nur eines solchen Ausländers vorschreibt, „der um Asyl nachsucht“. Eine an den Umstand, dass die Formulierung im Präsens gehalten ist, anknüpfende Auslegung, erkennungsdienstliche Maßnahmen nach dieser Vorschrift seien nach Abschluss des Asylverfahrens nicht mehr zulässig mit der Folge, dass auch die nur akzessorische Duldungspflicht nicht mehr bestehe und § 15 Abs. 5 AsylG insoweit ins Leere ginge (so VG Lüneburg a.a.O.), ist mit Sinn und Zweck des Gesetzes nicht zu vereinbaren. Der Einführung dieser Vorschriften – Duldungspflicht, damals § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, Fortdauer der Mitwirkungspflichten, damals § 15 Abs. 4 AsylVfG, und Identitätssicherung nach § 16 AsylVfG – durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I S. 1126) lag die Zielvorstellung einer generellen erkennungsdienstlichen Behandlung von Asylbewerbern zu Grunde (BT-Drs. 12/2062 S. 26; Hervorhebung im Original), um die Fälle ermitteln zu können, in denen Asylsuchende aus aufenthaltsrechtlichen Gründen oder in der betrügerischen Absicht, Sozialleistungen mehrfach zu erhalten, gleichzeitig oder nacheinander unter verschiedenen Namen und unter Verschweigen des anhängigen oder abgeschlossenen anderweitigen Asylverfahrens einen weiteren Asylantrag stellen (BT-Drs. 12/2062 S. 30). Der Zweck, die gewonnenen Daten auch für etwaige zukünftige Asylverfahren verwenden zu können, mit der korrespondierenden langen Aufbewahrungsfrist von ursprünglich acht (§ 16 Abs. 6 Nr. 4 AsylVfG), jetzt zehn Jahren (§ 16 Abs. 6 AsylG), ist umfassend („generell“) nur zu erfüllen, wenn die – wie hier – in einem anhängigen Asylverfahren nicht erfolgten erkennungsdienstlichen Maßnahmen auch nach dessen Abschluss nachgeholt werden können. Die Bedeutung der Formulierung im Präsens erschöpft sich danach darin zu verdeutlichen, dass diese Maßnahmen unmittelbar mit dem Asylgesuch zu veranlassen sind; eine zeitliche Begrenzung für die Zukunft folgt daraus nicht (a.A. VG Lüneburg a.a.O. Rn. 19). Gleiches ergibt sich auch aus den Vorschriften zur Einführung von EURODAC, deren Umsetzung § 16 Asyl(Vf)G in der Fassung des Terrorismusbekämpfungsgesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361) auch dienen sollte (BT-Drs. 14/7386 S. 36, 59). Nach Erwägungsgrund 3 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 (ABl. L 316/1 vom 15. Dezember 2000) soll zur effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens jeder Mitgliedstaat prüfen können, ob ein Ausländer, der sich illegal in seinem Hoheitsgebiet aufhält, in einem anderen Mitgliedstaat Asyl beantragt hat. Entsprechendes ergibt sich aus Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180/1 vom 29. Juni 2013), nach deren Erwägungsgrund 16 zudem der Anwendungsbereich auf Personen, die subsidiären Schutz beantragt haben, sowie auf Person mit Anspruch auf subsidiären Schutz ausgedehnt wurde. Auch hier steht mithin die Verwendung der Präsensform in Art. 9 Abs. 1 im Kontext mit der Verpflichtung der zuständigen Behörden, Fingerabdrücke umgehend abzunehmen. 2. Der Durchführung der hier in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Maßnahmen steht jedoch der Umstand, dass der Kläger inzwischen EU-Staatsangehöriger ist, aus anderen Gründen entgegen. An dieser Staatsangehörigkeit besteht nach Überzeugung des Gerichts angesichts der wiederholten Ausstellung portugiesischer Ausweisdokumente kein Zweifel; auch die Beklagte hat dies nicht in Zweifel gezogen. Zwar ergibt sich aus den Bestimmungen des Asylgesetzes selbst – wie oben ausgeführt – nicht, dass sie auf EU-Staatsangehörige nicht anwendbar wären (so auch VG Berlin, Beschluss vom 14. Juni 2019 – VG 16 L 508.19 A –, n.v., EA S. 5). Soweit aber § 16 AsylG der Umsetzung der EURODAC-Verordnungen dient, insbesondere der Anpassung von Abs. 6 an die Aufbewahrungsfrist von Art. 6 Abs. 1 VO 2725/2000, jetzt Art. 12 Abs. 1 VO 603/2013, setzt das Erheben dieser Daten deren anschließende Speicherung voraus. Daten über Personen, die vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erwerben, sind jedoch gemäß Art. 13 Abs. 1 VO 603/2013 im Zentralsystem (Art. 3 Abs. 1 VO 603/2013) zu löschen. Dem Wortlaut nach betrifft dies zwar nur den Fall, dass die Löschungsvoraussetzungen erst nach der Datenerhebung eintreten. Aus Sinn und Zweck ergibt sich jedoch, dass dies erst recht gelten muss, wenn der Erwerb einer EU-Staatsangehörigkeit der (beabsichtigten) Erhebung vorangeht. Nach dem Gebot der Datenminimierung in Art. 5 Abs. 1 lit. c Datenschutz-Grundverordnung – DS-GVO – sollen personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt sein (Roßnagel in: Simitis u.a., Datenschutzrecht 1. Aufl. 2019, Art. 5 Rn. 127 unter Hinweis auf Erwägungsgrund 39). Aus der Löschungsvorschrift ergibt sich, dass der Verordnungsgeber nach Erwerb einer EU-Staatsangehörigkeit die Daten nicht mehr für erforderlich hält. Dies gilt gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO sowohl für das Erheben als auch für das Übermitteln (Roßnagel a.a.O., Art. 4 Nr. 2 Rn. 11, insbes. Fn. 16). Dies gilt gleicher Maßen für das nationale Ausländerzentralregister, in dem zwar grundsätzlich Daten von Unionsbürgern gespeichert werden dürfen (so bereits OVG Münster, Urteil vom 24. Juni 2009 – 17 A 805/03 –, AuAS 2010, 18 = juris, zur damaligen Rechtslage), nach § 3 Abs. 4 AZRG in der – zunächst als § 3 Satz 2 AZRG – seit dem 1. September 2013 geltenden Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745) jedoch nicht die hier allein im Raum stehenden Lichtbilder und Fingerabdrücke. Schließlich ergibt sich eine Zulässigkeit der Datenerhebung durch das Bundesamt nicht daraus, dass die von ihm zur Identitätssicherung erhobenen Daten auch über das Bundeskriminalamt für Zwecke der Strafverfolgung verarbeitet werden können, wie dies auch mit der VO 603/2013 intendiert war (s. Erwägungsgründe 8 ff.). Auch dies setzt eine Datenerhebung im Rahmen der eigenen Zuständigkeit voraus, begründet aber keine darüber hinaus gehende Kompetenz zur Datenerhebung für Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung. Dies ergibt sich auch aus § 16 Abs. 3 AsylG, nach dessen Satz 1 das Bundesamt zwar die von ihm erhobenen Daten zur Auswertung an das Bundeskriminalamt übermitteln darf, nach Satz 2 das Bundeskriminalamt seine anderweitigen Daten aber nicht dem Bundesamt (zum Verhältnis des damaligen Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zum Bundeskriminalamt bereits Schröder, Das Fingerabdruckvergleichssystem EURODAC, ZAR 2001, 71 ). 3. Der Bescheid vom 4. September 2019 ist danach insgesamt aufzuheben, da die von der Beklagten herangezogene Rechtsgrundlage neben der Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken keine weiteren erkennungsdienstlichen Maßnahmen vorsieht (vgl. § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Nach Aufhebung der die Duldungspflicht begründenden Anordnung ist auch für die Androhung von Zwangsmitteln kein Raum mehr. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Die Sprungrevision wird gemäß den hier nach § 78 Abs. 6 AsylG anwendbaren §§ 134 Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Beteiligten haben der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach Abschluss seines Asylverfahrens. Der Kläger reiste 2011 als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik ein und gab an, ein am 20. Februar 1998 geborener guineischer Staatsangehöriger namens D... zu sein. Er wurde in eine Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen und ihm wurde ein Vormund bestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Oktober 2014, beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – eingegangen am 14. Oktober 2014, dem eine schriftliche Vollmacht beigefügt war, stellte er einen Asylantrag. Mit Schreiben vom 9. September 2015 zeigte er der Berliner Ausländerbehörde unter Vorlage eines entsprechenden, am 9. Januar 2014 auf den Namen B... ausgestellten Passes an, portugiesischer Staatsangehöriger zu sein. Diesem Pass zu Folge ist er am 20. Januar 1994 geboren. Mit weiterem Schreiben vom 9. September 2015 nahm er seinen Asylantrag zurück. Mit Bescheid vom 29. September 2015 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein. Eine Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlust der Freizügigkeitsberechtigung ist nicht erfolgt. Am 6. Dezember 2018 wurde ihm erneut ein portugiesischer Pass sowie am 23. Januar 2019 ein portugiesischer Personalausweis ausgestellt. Mit Schreiben vom 15. November 2018 lud das Bundesamt den Kläger unter Berufung auf die EURODAC-Verordnung zur erkennungsdienstlichen Behandlung. Nachdem der Kläger nicht erschienen war, ordnete das Bundesamt mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 die nachträgliche erkennungsdienstliche Behandlung an und drohte dem Kläger für den Fall des Nichterscheinens die zwangsweise Vorführung an. Mit weiterem Bescheid vom 29. April 2019 setzte das Bundesamt die zwangsweise Vorführung fest. Alle Bescheide wurden dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde persönlich übersandt. Mit Schreiben vom 2. Juli 2019 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht, nach welcher er mit Schreiben vom 5. Juli 2019 erklärte, die Zustellungen der genannten Bescheide seien unwirksam und der Kläger nach Abschluss des Asylverfahrens sowie als Unionsbürger nicht verpflichtet, eine erkennungsdienstliche Behandlung zu dulden. Mit Bescheid vom 4. September 2019 ordnete das Bundesamt erneut die nachträgliche erkennungsdienstliche Behandlung an und drohte dem Kläger für den Fall des Nichterscheinens die zwangsweise Vorführung zur zwangsweisen Abnahme von Fingerabdrücken und zwangsweisen Aufnahme eines digitalen Lichtbildes an. Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten übersandt. Mit der dagegen gerichteten, am 18. September 2019 bei Gericht eingegangenen Klage vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Er hat schriftsätzlich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2019 aufzuheben. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, zu den nach Abschluss des Asylverfahrens fortdauernden Mitwirkungspflichten gehöre auch das Dulden einer erkennungsdienstlichen Behandlung. Das Gesetz knüpfe allein an den Asylantrag und nicht an die Staatsangehörigkeit des Antragstellers an. Die Maßnahmen der Identitätssicherung dienten der Aufdeckung von Mehrfachanträgen und damit ggf. einhergehendem Mehrfachbezug von Sozialleistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die von der Berliner Ausländerbehörde vorgelegte, den Kläger betreffende Ausländerakte verwiesen.