Urteil
33 K 13.18
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0904.33K13.18.00
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Leitsätze
1. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EV rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar.(Rn.20)
2. Die Verpachtung von Grundstücken an Private zum Bau von Wochenend- oder Ferienhäusern ist keine Aufgabe, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen wird.(Rn.23)
3. Das Fehlen des Vertrauensschutzes führt nicht ohne Weiteres dazu, dass eine rechtswidrige Zuordnungsentscheidung korrigiert werden muss.(Rn.27)
4. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde mit Eingang der Stellungnahme im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Rücknahme vollständige Tatsachenkenntnis besitzt.(Rn.28)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen wird hinsichtlich des Flurstücks 162/3 der Flur 1 der Gemarkung E...aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EV rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar.(Rn.20) 2. Die Verpachtung von Grundstücken an Private zum Bau von Wochenend- oder Ferienhäusern ist keine Aufgabe, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen wird.(Rn.23) 3. Das Fehlen des Vertrauensschutzes führt nicht ohne Weiteres dazu, dass eine rechtswidrige Zuordnungsentscheidung korrigiert werden muss.(Rn.27) 4. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt erst zu laufen, wenn die Behörde mit Eingang der Stellungnahme im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Rücknahme vollständige Tatsachenkenntnis besitzt.(Rn.28) Der Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen wird hinsichtlich des Flurstücks 162/3 der Flur 1 der Gemarkung E...aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 %. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollsteckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die rechtzeitige Anfechtungsklage ist zulässig. Zwar meint die Beigeladene, die Entscheidung des Landrates habe die streitigen Grundstücke nicht erfasst; gleichwohl verfügt die Klägerin jedenfalls über wehrfähiges Bucheigentum. Die Klage ist auch zulässig, soweit sie sich gegen die Feststellung des Eigentumsübergangs auf die Treuhandanstalt zum 3. September 1990 richtet. Dies schlösse zwar einen weiteren Eigentumsübergang auf die Klägerin zum 30. September 1990 nicht notwendig und einen Restitutionsanspruch der Klägerin jedenfalls nicht aus, doch besteht die das Rücknahmeermessen der Beklagten maßgeblich tragende Erwägung darin, einen rechtmäßigen Zustand herstellen zu wollen. Dies setzt aber einen von jenem Eigentumsübergang abgeleiteten Zuordnungsanspruch der Beigeladenen voraus. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Hinsichtlich des Flurstückes 130/1 ist sie unbegründet, da der angegriffene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Hinsichtlich des Flurstückes 162/3 ist die Klage hingegen begründet, da der Bescheid insoweit rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. I. Der Entscheid vom 18. September 1990 ist ein rechtswidriger Verwaltungsakt im Sinne von §§ 35 Satz 1, 48 Abs. 1 VwVfG. Der Entscheid ist formell rechtswidrig, weil die in § 7 Abs. 1 KVG für die Übertragung des Vermögens geregelten Zuständigkeiten und Verfahrensvorschriften nicht eingehalten worden sind. Nach § 5 der Eigentumsüberführungsverfahrensordnung vom 25. Juli 1990 (GBl. S. 781) hatte der fachlich zuständige Minister bzw. der Präsident der Treuhandanstalt über den Kommunalisierungsantrag der Klägerin zu entscheiden. Darüber hinaus bedurfte es gemäß § 7 Abs. 3 KVG für die Übertragung des Eigentums auf die Klägerin eines konstitutiv wirkenden Übergabe-/Übernahmeprotokolls im Sinne der §§ 7 ff. EÜV. Hier hat jedoch der (unzuständige) Landrat des Landkreises G... die Kommunalisierungsentscheidung getroffen, und an einem Übergabe-/Übernahmeprotokoll nach § 7 Abs. 3 KVG i.V.m. §§ 7 f. EÜV fehlte es ebenfalls (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – BVerwG 3 C 21.11 –, BVerwGE 142, 219 = juris Rn. 31; VG Berlin, Urteil vom 4. April 2007 – VG 15 A 200.01 –, n.v., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 2008 – BVerwG 3 B 84.07 –, Buchholz 111 Art 19 EV Nr. 11 = juris). Der Zuständigkeitsmangel ist auch nicht dadurch geheilt, dass die Treuhandanstalt, Niederlassung Erfurt, den Entscheid am 20. November 1990 gesiegelt hat. Zuständig für eine Genehmigung wäre zum Einen nicht die (selbst zuordnungsberechtigte) Treuhandanstalt, sondern deren Präsident als von der Anstalt selbst zu unterscheidende Behörde gewesen. Zum Anderen wäre diese Genehmigung ihrerseits rechtswidrig und rücknehmbar, da sie – wie nachfolgend ausgeführt – nicht im Einklang mit den Bestimmungen des Einigungsvertrages erfolgt wäre. II. Der Rücknahme steht kein eigener Anspruch der Klägerin auf Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen entgegen. Ob ein Zuordnungsanspruch vor dem 3. Oktober 1990 gemäß § 2 Abs. 1 lit c KVG bestand oder bereits damals landwirtschaftlich genutzte Grundstücke von vornherein gemäß § 1 Satz 1 KVG aus dem Regelungsbereich dieses Gesetzes herausfielen, weil sie nicht kommunalen Aufgaben oder Dienstleistungen dienten, bedarf keiner Klärung, da in diesem Zeitraum keine Zuordnungsentscheidung einer zuständigen Stelle ergangen ist. Ab dem 3. Oktober 1990 gilt das Kommunalvermögensgesetz nur noch nach Maßgabe der Art. 21 und 22 EV. Dabei ist hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung zu den maßgeblichen Zeitpunkten 1. Oktober 1989 und 3. Oktober 1990 zu unterscheiden: 1. Das Flurstück 130/1 war unstreitig durchgängig landwirtschaftlich genutzt. Eine landwirtschaftliche Nutzung stellt keine die Zuordnung als Verwaltungs- oder Finanzvermögen gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EV rechtfertigende gemeindebezogene Aufgabe dar, weil Art. 28 Abs. 2 GG nur diejenigen Bedürfnisse und Interessen unterliegen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben. Einen solchen Bezug hat die landwirtschaftliche Bodennutzung insgesamt nicht, die im Geltungsbereich des Grundgesetzes seit jeher von Privaten ausgeführt wird (vgl. VG Berlin, Urteile vom 23. Mai 2002 – VG 27 A 260.01 –, vom 13. Oktober 2005 – VG 27 A 145.03 – und vom 20. Mai 2010 – VG 29 A 56.08 –, ZOV 2010, 160 = juris Rdnr. 21 ff.). Angesichts dieser Nutzung besteht auch kein Zweifel am Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt gemäß § 3 der 3. DVO-TreuhG (zur Rechtsstellung vgl. BVerwG, Urteil vom 24 Oktober 1996 – BVerwG 7 C 26.95 –, Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 11 = juris Rdnr. 10). Der Klägerin steht schließlich auch kein Restitutionsanspruch gemäß Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 EV zu, der in der vorliegenden Fallgestaltung auch ohne fristgemäßen Restitutionsantrag berücksichtigt werden könnte (VG Berlin, Urteil vom 28. Juli 2016 – VG 29 K 138.14 –, juris Rn. 30), denn es ist nicht belegt, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Grundstücke dem Zentralstaat unentgeltlich zur Verfügung gestellt hat, da nicht festgestellt werden kann, dass das Vermögen der Schule kommunales Vermögen war (vgl. VG Berlin, Urteil vom 4. September 2014 – VG 29 K 124.14 – juris). 2. Hinsichtlich des Flurstücks 162/3 lässt sich hingegen eine landwirtschaftliche Nutzung, mithin die Voraussetzungen des § 3 der 3. DVO-TreuhG am 4. September 1990, dem Tag des In-Kraft-Tretens der Vorschrift, nicht feststellen. Aus dem von der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren eingereichten Luftbild mit den eingezeichneten Flurstücksgrenzen ergibt sich angesichts des Zuschnittes der Nachbarflurstücke, dass sich auch das ursprüngliche Flurstück 162 wie diese etwa 100 m in Nord-Süd-Richtung, und zwar entlang der M...Straße/L... , erstreckt haben muss. Demnach handelt es sich bei den nördlich an das streitige Flurstück anschließenden Grundstücken um die Flurstücke 162/1 und 162/2, die inzwischen in zwei kleinere – mutmaßlich die Teilflächen des Flurstücks 162/2 – und ein größeres Grundstücke geteilt wurden. Diese sind auf dem dem Entscheid beigefügten elektronischen Ausdruck des Bestandsblattes 78, Stand 5. Juni 1990, nicht mehr enthalten. Die beiden kleineren sind mit je einer Doppelhaushälfte und das größere mit einem freistehenden Haus bebaut. Dies spricht dafür, dass die Flurstücksteilung von vornherein darauf ausgerichtet war, eine vormalig landwirtschaftlich genutzte Fläche am Ortsrand für eine Eigenheimbebauung zur Verfügung zu stellen. Auch wenn die Nutzerbezeichnung „225“ in dem elektronischen Ausdruck des Bestandsblattes 78 nach Angaben der Beigeladenen für die LPG (P) F...steht, heißt dies nicht, dass es sich zum maßgeblichen Stichtag noch um eine landwirtschaftliche Nutzfläche i.S.v. § 3 der 3. DVO-TreuhG handelte. Ebenso wenig folgt dies daraus, dass dieser Nutzer noch auf einem 7. November 2016 angefertigten Computerausdruck verzeichnet ist. Vielmehr lässt der Umstand, dass noch zu diesem Zeitpunkt eine spätestens seit dem 1. Januar 1992 nicht mehr existente LPG (§ 69 Abs. 3 LwAnpG) verzeichnet ist, auf eine fehlende Aktualisierung dieser Unterlage schließen, was deren Beweiswert minimiert. Schließlich ergibt sich auch aus der 2003 im Grundbuch eingetragenen Nutzungsart nichts für die Verhältnisse am 4. September 1990; vielmehr lässt dies angesichts der (spätestens) seit 1977 im Grundbuch und noch 1993 im Kaufvertrag angegeben Nutzungsart eher darauf schließen, dass sich nach der Veräußerung an eine Privatperson zum Zwecke der Bebauung deren Pläne für eine Bebauung zerschlagen haben. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Zuordnungsanspruch der Klägerin nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 Satz 1 EV bestünde. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Verpachtung von Grundstücken an Private zum Bau von Wochenend- oder Ferienhäusern keine Aufgabe ist, die nach der Rechtsordnung des Grundgesetzes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung wahrgenommen wird. Darum gehören derartige Grundstücke nicht nach Art. 21 Abs. 1 und 2 EV zum kommunalen Verwaltungsvermögen und auch nicht zum kommunalen Finanzvermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EV i.V.m. § 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TreuhG. Daran ändert es nichts, wenn die Gemeinde eine ordnende und überwachende Funktion wahrnimmt, etwa das Gelände erschließt und überplant, die Errichtung und den Unterhalt der Gebäude finanziell fördert oder die Grundstücke nicht an beliebige Private verpachtet, sondern ihre Einwohner oder andere Nutzergruppen bevorzugt. An einer kommunalen Aufgabe fehlt es dann, wenn die Überlassung der Grundstücke zur ausschließlich privatnützigen Verwendung durch beliebige Einzelpersonen und zu Bedingungen erfolgt, die sich in keiner Weise von entsprechenden, allein auf Gewinnerzielung gerichteten Verträgen zwischen Privaten unterscheiden. Insbesondere der Umstand des Verkaufs zeigt, dass die weitere Entwicklung eines solchen Gebietes nicht (mehr) als öffentliche Aufgabe anzusehen ist (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2006 – BVerwG 3 B 124.05 –, Buchholz 111 Art 22 EV Nr. 41 = juris Rdnr. 8 f. m.w.N.). Dies gilt gleichermaßen für die hier offenbar vorgesehene Veräußerung zum Zwecke der Errichtung von Wohnhäusern. Ein Restitutionsanspruch ist ebenso wie beim Flurstück 130/1 nicht gegeben. III. Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Rahmen von § 48 VwVfG nicht berufen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 – 3 C 23.05 –, BVerwGE 126, 7 = juris Rdnr. 25), zumal es hier um unvertretbare Sachen i.S.v. § 48 Abs. 3 VwVfG geht (VG Berlin, Urteil vom 28. Juli 2016, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.). Zwar mag in den Fällen, in denen die Herausgabe der unvertretbaren Sache nicht mehr möglich ist, sondern es nur noch um Erlösauskehr nach § 8 Abs. 4 VZOG geht, der Ausgleichsgedanke des § 48 Abs. 3 VwVfG bereits im Rahmen des Rücknahmeermessens zu berücksichtigen sein. Vorliegend ist aber nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen für einen solchen Ausgleich vorliegen. Insbesondere ist ein Verbrauch der vereinnahmten Mittel nicht nachgewiesen, denn dazu müsste auch nachgewiesen werden, dass dem Vermögen der Klägerin keine Gegenleistung zugeflossen ist, wozu auch die Befreiung von Verbindlichkeiten gehört. Dieser Nachweis kann nicht geführt werden, wenn die Mittel dem nach dem Gesamtdeckungsprinzip geführten allgemeinen Haushalt zugeflossen sind (VG Berlin, Urteil vom 29. März 2012 – VG 29 K 135.12 –, juris m.w.N.). Etwas anderes könnte bezogen auf das Flurstück 130/1 gelten, wenn für die Verwendung des Kaufpreises für die Röhrenrutsche ein Zweckbindungsvermerk nach § 17 ThürGmHV vorgelegen hätte, wozu die Klägerin aber trotz gerichtlichen Hinweises nichts vorgetragen hat. IV. 1. Hinsichtlich des Flurstücks 130/1 ist die Ausübung des Rücknahmeermessens durch die Beklagte nicht zu beanstanden. Allerdings führt das Fehlen des Vertrauensschutzes nicht ohne Weiteres dazu, dass eine rechtswidrige Zuordnungsentscheidung stets korrigiert werden muss. Im Zuordnungsrecht besitzt der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit oder Beständigkeit einmal getroffener Zuordnungsentscheidungen besonderes Gewicht. Das zeigt § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG, dem die gesetzgeberische Wertung zu Grunde liegt, dass nach Ablauf der dort bestimmten Zweijahresfrist dem öffentlichen Interesse an der Beständigkeit auch fehlerhafter Zuordnungsentscheidungen erhöhtes Gewicht zukommt, so dass auch das Rücknahmeermessen der Zuordnungsbehörde nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG im Sinne einer Ermessensdirektive eingeschränkt wird. Diese Ermessensdirektive schließt es zwar nicht aus, dass sich im Einzelfall öffentliche Belange auch noch nach Ablauf der Zweijahresfrist durchsetzen können, doch setzt dies voraus, dass sie mit hohem Gewicht für die Korrektur einer fehlerhaften Zuordnung streiten (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006, a.a.O.). Ob diese Ermessendirektive hier deshalb nicht anwendbar ist, weil sie sich nur auf Zuordnungsentscheidungen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz, nicht jedoch nach dem Kommunalvermögensgesetz bezöge (so VG Berlin, Urteil vom 12. März 2010 – VG 27 A 327.08 –, n.v.), mag angesichts der Eingliederung der Ansprüche aus letzterem Gesetz in ersteres (§ 1 Abs. 1 VZOG) und dem Zweck des § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG, eine unendliche Fortsetzung von Zuordnungsverfahren zu verhindern (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006, a.a.O.), zweifelhaft erscheinen, kann aber offen bleiben. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Frist gegenüber der Beigeladenen bzw. der Treuhandanstalt, von der sie ihren Anspruch ableitet, zu laufen begonnen hat. Soweit die Treuhandanstalt am 20. November 1990 von dem Entscheid Kenntnis genommen hat, ist schon nicht erkennbar, auf welche Weise er ihr zugegangen ist, so dass sich auch nicht feststellen lässt, ob dem Zugang der für die Wirksamkeit ihr gegenüber notwendige Zustellungswillen zu Grunde lag (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1963 – BVerwG 5 C 198.62 –, BVerwGE 16, 165 = juris Rn. 15; Engelhardt/App, VwZG, 11. Aufl., § 8 Rn. 1 m.w.N; Sadler, VwZG, 9. Aufl., § 8 Rn. 29). Zudem war zu diesem Zeitpunkt § 2 Abs. 5 Satz 1 VZOG noch nicht existent, konnte also keine Warnfunktion auslösen, dass Rechtsverlust droht. Soweit die Beigeladene nach Kenntnis der Eintragung der Klägerin am 24. Oktober 2001 bei der seinerzeit zuständigen Zuordnungsstelle die Feststellung ihrer Erlösauskehrberechtigung nach § 8 Abs. 4 VZOG beantragte, ging sie nach dem Wortlaut dieses Antrags ersichtlich davon aus, dass der Entscheid des Landrats wegen des vorherigen Eigentumsübergangs nach § 3 der 3. DVO-TreuhG ins Leere ging, so dass sie damit keine sie betreffende Regelungswirkung anerkannt hat, was zur Bestandskraft ihr gegenüber hätte führen können (BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – BVerwG 3 C 19.12 –, Rn. 17, juris). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG für die Rücknahme ist vorliegend eingehalten worden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beginnt diese Frist erst zu laufen, wenn die Behörde mit Eingang der Stellungnahme im Anhörungsverfahren zur beabsichtigten Rücknahme vollständige Tatsachenkenntnis besitzt. Die maßgebliche Äußerung der Klägerin datiert vorliegend jedoch erst vom 9. Februar 2016. Die Jahresfrist war daher bei Erlass des Bescheides vom 7. November 2016 noch nicht abgelaufen. Die Beigeladene hat schließlich ihren Zuordnungsanspruch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete in Folge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (BVerwG, Beschluss vom 17. August 2011 – BVerwG 3 B 36.11 –, ZOV 2011, 222 = juris Rdnr. 5 m.w.N.). Auch die Klägerin als öffentlich-rechtliche Körperschaft kann sich darauf berufen (BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2001 – BVerwG 3 C 7.00 –, BVerwGE 112, 351 = juris Rdnr. 28). Vorliegend fehlt es an einem Verhalten der Beigeladenen, auf Grund dessen die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen, dass jene ihren Zuordnungsanspruch nicht mehr geltend machen würde. Der Zeitablauf allein reicht dazu nicht aus. Allein der Umstand, dass die Beigeladene angesichts der langjährigen Untätigkeit der Zuordnungsstelle nicht intensiver auf Bescheidung gedrängt hat, lässt nicht erkennen, dass sie das Interesse an einer Bescheidung verloren hätte. Zudem ist nicht erkennbar, dass sie dieses Verhalten in einer für die Klägerin wahrnehmbaren Weise an den Tag gelegt hätte. Nach diesem Ergebnis ist auch die Vorgehensweise der Beklagten, den mit dem – über keine Außenwirkung verfügenden – Sammelzuordnungsbescheid (dazu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2007 – BVerwG 3 C 27.06 –, Buchholz 111 Art 21 EV Nr. 58 = juris Rn. 10) bezweckten Vermögensübergang auf die Beigeladene durch den angegriffenen Bescheid zu bestätigen, nicht zu beanstanden (VG Berlin, Urteil vom 17. August 2016 – 29 K 266.14 –, juris Rn. 25 m.w.N.). 2. Hinsichtlich des Flurstücks 162/3 ist der Bescheid hingegen rechtswidrig. Die Beklagte hat die Ausübung ihres Rücknahmeermessens maßgeblich tragend darauf gestützt, einen rechtmäßigen Zustand herstellen zu wollen. Dies setzt aber voraus, dass der Beigeladenen ein eigener Zuordnungsanspruch zusteht, was hier – wie oben ausgeführt – mangels des Nachweises landwirtschaftlicher Nutzung am 4. September 1990 nicht der Fall ist. Da somit die Rücknahme des Entscheides des Landrats jedenfalls zum Zwecke der Übertragung auf die Beigeladene einen rechtswidrigen Zustand durch einen anderen ersetzt, kann die Ermessenentscheidung keinen Bestand haben. Dieser Ermessensfehler lässt sich auch nicht dadurch heilen, dass der Einigungsvertrag (Art. 21 Abs. 1 Satz 3 EV) im Grundsatz davon ausgeht, dass das ehemals volkseigene Vermögen, das nicht dem Verwaltungsvermögen unterfällt, der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegt, bis es durch Bundesgesetz wertmäßig zur Hälfte zwischen dem Bund und den neuen Ländern aufgeteilt wird (BVerfG, Beschluss vom 29. November 2004 – 2 BvR 414/02 –, BVerfGK 4, 223 = juris Rn. 12), denn dies rechtfertigt nicht die Zuordnung an die Beigeladene. Vielmehr wäre zuordnungsberechtigt der Bund selbst, der aber in Art. 6 des Finanzvermögen-Staatsvertrages (Gesetz vom 27. Juni 2013, BGBl. I S. 1858) auf die Geltendmachung von Erlösauskehransprüchen nach § 8 Abs. 4 VZOG verzichtet hat. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, der Beigeladenen einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, da sie keinen Antrag gestellt hat und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Vollstreckungsausspruch folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung gegen dieses Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 VZOG). Die Revision ist mangels Zulassungsgrundes nach §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO nicht zuzulassen. Die Beteiligten streiten um die Zuordnung vormals landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Im Grund- und Hypothekenbuch von E... , Band A, Blatt 3, eingetragener Eigentümer der Flurstücke 162 der Flur 1 und 130 der Flur 5 war auf Grund eines Zusammenlegungsrezesses vom 30. Juni 1873 „die Schule“. Nutzungsart war in beiden Fällen „Arthland“. Durch Teilung entstand 1951 aus dem Flurstück 130 das streitige, 24.585 m² große Flurstück 130/1. Am 25. April 1952 wurde Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde E...eingetragen. 1956 wurden u.a. diese Flurstücke auf das Grundbuchblatt 1580 übertragen, aus dem das Bestandsblatt 78 hervorgegangen ist. Dort war als Eigentümer bis 1952 die Gemeinde E...und seitdem ebenfalls Eigentum des Volkes in Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde E...eingetragen. Für das Flurstück 130/1 war als Nutzungsart „A“ eingetragen. Zu einem dem Bestandsblatt nicht eindeutig zu entnehmenden Zeitpunkt, spätestens 1977, entstanden aus dem 2.410 m² großen Flurstück 162 das 793 m² große Flurstück 162/1 mit der Nutzungsart „G (Bauplatz)“, das aus zwei Teilflächen von 390 m² – Nutzungsart „G“ – und 406 m² – Nutzungsart „G (Bauplatz)“ – sowie das streitige, 796 m² große Flurstück 162/3 mit der Nutzungsart „Sportplatz (Bauplatz)“. Mit formularmäßigem „Entscheid zum Kommunalvermögen“ vom 18. September 1990 übertrug der Landrat des Landkreises G...mit Wirkung vom 30. September 1990 unter Nr. 9 „sämtliche Grundstücke gemäß Grundbuchauszug“ auf die Klägerin. Dem Bescheid beigefügt waren eine von der Klägerin aufgestellte Auflistung von Gebäuden nebst Flurstücksbezeichnungen, unter denen sich die streitigen Flächen nicht befanden, sowie weiterer Einrichtungen, außerdem ein elektronischer Ausdruck des Bestandsblattes 78. Der Bescheid wurde am 20. November 1990 von der Treuhandanstalt, Niederlassung Erfurt, gesiegelt. Die Klägerin wurde unter Bezugnahme auf diesen Entscheid am 27. Januar 1993 als Eigentümerin im neu gefassten Grundbuchblatt 78 eingetragen. Mit weiterem Entscheid vom 2. Oktober 1990 übertrug der Landrat der Klägerin den Kindergarten und die Kinderkrippe, letztere mit der Lagebezeichnung „S... Str. 24“. Ein Grundstück mit dieser Lagebezeichnung ist auf dem Bestandsblatt 78 verzeichnet. Die Klägerin veräußerte das Flurstück 162/3 mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Juli 1993 für einen Kaufpreis von 7.960 DM an eine Privatperson. Nach § 4 des Vertrages handelt es sich um Bauland. Im 2003 neu gefassten Grundbuchblatt 624 ist als Nutzungsart „Landwirtschaftsfläche Sportplatz“ eingetragen. Auf dem gleichen Grundbuchblatt ist zudem mit der gleichen Eigentümerin das 1.403 m² große Flurstück 161/1 mit der Nutzungsart „Gebäude- und Freifläche Landwirtschaftsfläche M...Str. 7“. eingetragen. 2015 wurde das Flurstück 162/3 in das 687 m² große Flurstück 162/7 mit der Nutzungsart „Landwirtschaftsfläche“ und das 108 m² große Flurstück 162/8 mit der Nutzungsart „Verkehrsfläche M...Straße“ geteilt und letzteres wiederum auf das Grundbuchblatt 78 übertragen. Das Flurstück 130/1 wurde mit notariellem Kaufvertrag vom 23. Juni 1998 für einen anteiligen Kaufpreis von 17.408,64 DM an ein Landwirtschaftsunternehmen veräußert. Es ist nunmehr auf dem Grundbuchblatt 768 weiterhin als Landwirtschaftsfläche verzeichnet. Bereits mit Sammelzuordnungsbescheid vom 18. Juni 1996 hatte der Präsident der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben u.a. die streitigen Grundstücke auf die Beigeladene übertragen. Diese beantragte mit zwei Schreiben vom 24. Oktober 2001 bei der seinerzeit zuständigen Zuordnungsbehörde Grundbuchersuchen für vier Grundstücke aus dem Sammelzuordnungsbescheid, darunter die streitgegenständlichen. Es heißt jeweils: „[Die Flurstücke wurden] landwirtschaftlich durch eine Genossenschaft genutzt. [Sie wurden] vor Ort besichtigt. [...] Die Gemeinde E...hat bereits in Form [von Kaufverträgen über die o.g. Flurstücke] verfügt. Wir bitten um Erlass eines Erlösauskehrbescheides zugunsten [der Beigeladenen] dem Grunde nach und schlagen vor, die Gemeinde E...vor Erlass des Bescheides anzuhören.“ Das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen hörte dazu offenbar erstmals mit Schreiben vom 18. November 2011 die Klägerin an und stellte Fragen insbesondere zur tatsächlichen Nutzung, Investitionen sowie zum Voreigentum vor Überführung in Volkseigentum. Mit Schreiben vom 15. September 2015 wies es die Klägerin hinsichtlich der streitigen Grundstücke darauf hin, dass wegen der Voreintragung der Schule von kirchlichem Miteigentum ausgegangen werden könne. Es forderte die Klägerin auf, Belege für ein Auseinandersetzungsverfahren über die Aufteilung des Vermögens zwischen Kirche und Gemeinde vorzulegen oder dem Zuordnungsantrag der Beigeladenen zuzustimmen. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 teilte die Klägerin mit, „dass uns keine Unterlagen zur Verfügung stehen, die belegen, dass gemeinsames Kirchen- und Schulvermögen nicht vorgelegen und seinerzeit ein Auseinandersetzungsverfahren über die Aufteilung des Vermögens zwischen Kirchen und Gemeinden stattgefunden hat. Die Gemeinde E...verweigert den Antrag der [Beigeladenen] ihre Zustimmung.“ Mit Bescheid vom 7. November 2016 hob das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen den Entscheid des Landrates vom 18. September 1990 hinsichtlich der betroffenen Grundstücke auf, stellte den Eigentumsübergang auf die Treuhandanstalt zum 4. September 1990 fest und bestätigte die Eigentumsübertragung durch den Sammelzuordnungsbescheid. Der Entscheid des Landrates sei formell rechtswidrig, da dieser für Zuordnungsentscheidungen nicht zuständig gewesen sei. Er sei auch materiell rechtswidrig, weil landwirtschaftlich genutzte Flächen nach der 3. Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz (3. DVO-TreuhG) der Treuhandanstalt zugestanden habe. Ein Restitutionsanspruch der Klägerin sei nicht nachgewiesen. Das Rücknahmeermessen werde zu Lasten der Klägerin ausgeübt, da dem Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes lediglich fiskalische Interessen der Klägerin gegenüber stünden. Der Bescheid wurde der Klägerin am 11. November 2016 zugestellt. Mit der am 22. November 2016 bei Gericht eingegangenen Klage macht die Klägerin geltend, der Bescheid sei formell rechtmäßig, da er von der Treuhandanstalt genehmigt worden sei. Materiell sei er rechtmäßig, weil das Kommunalvermögensgesetz auch die Übertragung von Vermögenswerten auf Gemeinden zugelassen habe, die nicht unmittelbar kommunalen Selbstverwaltungsaufgaben gedient hätten. Schließlich berücksichtige der angegriffene Bescheid nicht den Vertrauensschutz der Klägerin. Der Erlös aus der Veräußerung des Flurstücks 130/1 sei für die Anschaffung einer Röhrenrutsche der gemeindlichen Kindertagesstätte für 21.851,62 DM verwendet worden. Sie beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 7. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheides. Die Beigeladene meint, dass sich die Regelungswirkung des Entscheides des Landrates nicht auf sämtliche auf dem Grundbuchblatt 78 aufgeführten Grundstücke beziehen könne, sondern nur auf die Funktionsflächen der unter Nr. 1-8 genannten und nachfolgend detailliert aufgeführten kommunal genutzten Objekte. Dies werde durch den weiteren Entscheid vom 2. Oktober 1990 bestätigt, der überflüssig gewesen wäre, wenn alle Grundstücke bereits vom ersten Entscheid erfasst gewesen wären. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge (2 Bände) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.