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Urteil

33 K 154.15 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0606.33K154.15A.0A
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Leitsätze
1. Gegen Entscheidungen nach § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. (Rn.15) 2. Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangenen Bescheides ist daher das Asylverfahren durch die Bundesrepublik Deutschland weiterzuführen und das Asylbegehren von ihr in der Sache zu prüfen.(Rn.18) 3. Ist weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offenkundig (gewesen), dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, ist eine Anhörung des Asylbewerbers unumgänglich.(Rn.21) 4. Selbst eine mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylbewerbers und eine aufgrund anfänglich falscher Angaben zur Herkunft und Verschweigens eines Asylverfahrens in einem anderen EU–Mitgliedstaat, hier: den Niederlanden, abgeleitete fehlende Glaubwürdigkeit, kann das Absehen von einer Anhörung nicht rechtfertigen.(Rn.22)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen Entscheidungen nach § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart. (Rn.15) 2. Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 71a AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangenen Bescheides ist daher das Asylverfahren durch die Bundesrepublik Deutschland weiterzuführen und das Asylbegehren von ihr in der Sache zu prüfen.(Rn.18) 3. Ist weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung offenkundig (gewesen), dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, ist eine Anhörung des Asylbewerbers unumgänglich.(Rn.21) 4. Selbst eine mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben des Asylbewerbers und eine aufgrund anfänglich falscher Angaben zur Herkunft und Verschweigens eines Asylverfahrens in einem anderen EU–Mitgliedstaat, hier: den Niederlanden, abgeleitete fehlende Glaubwürdigkeit, kann das Absehen von einer Anhörung nicht rechtfertigen.(Rn.22) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Über die Klage, zu deren Entscheidung nach § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) der Einzelrichter berufen ist, kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Die Klage gegen den Bescheid vom 7. Mai 2015, mit dem das Bundesamt – wenngleich nicht im Bescheidtenor, zumindest jedoch im Bescheidtext – die Durchführung von weiteren Asylverfahren abgelehnt hat, ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart, wenn – wie hier – Streit darüber besteht, ob die Voraussetzungen des § 71a AsylG vorliegen. In der vorliegenden Situation ist die Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auch im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil v. 10. Februar 1998 – 9 C 28.97, NVwZ 1998, 861) zur Pflicht zum „Durchentscheiden“ nicht geboten. Die vorliegende Fallkonstellation unterscheidet sich nämlich von der dort zugrundeliegenden, bei der das Bundesamt bereits das Erstverfahren durchgeführt hatte und danach unstreitig ein Folgeverfahren im Raum stand. Demgegenüber sind hier zwei Mitgliedstaaten beteiligt und ausschlaggebend ist dabei zunächst die primäre Frage, ob überhaupt eine „Zweitantragssituation“ und damit eine dem Folgeantrag vergleichbare Konstellation gegeben ist (vgl. VGH München, Urteile v. 3. Dezember 2015 – 13a B 15.50069, 13a B 15.50070, 13a B 15.50071, NVwZ 2016, 625). Anders als bei Folgeanträgen im Sinne des § 71 AsylG hat das Bundesamt im Verfahren des § 71a AsylG noch überhaupt keine vorherige eigene Entscheidung in der Sache getroffen, so dass die Situation eher der Verfahrenseinstellung nach Rücknahme (§§ 32, 33 AsylG) vergleichbar ist. Bei Rücknahmeentscheidungen wiederum vertritt das Bundesverwaltungsgericht zu Recht die Auffassung, die Anfechtungsklage sei die statthafte Klageart, da die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten sei (vgl. BVerwG, Urteil v. 5. September 2013 – 10 C 1/13, NVwZ 2014, 158). Wäre stattdessen das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen und durchzuentscheiden, ginge den Klägern eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt sowohl für die grundsätzliche Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 71a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 25 AsylG) als auch zur umfassenden Sachaufklärung sowie der Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 71a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 S. 1 AsylG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylG vorgesehen ist. Im Übrigen führte ein Durchentscheiden des Gerichts im Ergebnis dazu, dass das Gericht nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Behörde selbst entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung zumindest bedenklich wäre (vgl. ausführlich VG Düsseldorf, Urteil v. 27. Juni 2014 – 13 K 654/14.A, BeckRS 2014, 55231 m.w.N.). Im Falle der Aufhebung eines auf der Grundlage von § 71a AsylG ergangenen Bescheides ist daher das Asylverfahren durch die Beklagte weiterzuführen und das Asylbegehren von ihr in der Sache zu prüfen. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung der Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren ist rechtswidrig und die Kläger sind dadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Nach § 71a Abs. 1 AsylG ist dann, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kläger in den Niederlanden einen Asylantrag gestellt haben, der erfolglos geblieben ist. Einigkeit besteht auch darüber, dass Deutschland mittlerweile für die Durchführung der Asylverfahren zuständig geworden ist. Das Bundesamt geht jedoch zu Unrecht davon aus, die Entscheidung über die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ohne persönliche Anhörung der Kläger treffen zu können. Nach § 71a Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 25 AsylG ist ein Asylantragsteller grundsätzlich persönlich beim Bundesamt anzuhören. Nach § 71a Abs. 2 S. 2 AsylG kann jedoch von der Anhörung abgesehen werden, soweit sie für die Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, nicht erforderlich ist. Das Bundesamt geht im angegriffenen Bescheid davon aus, dass es einer Anhörung aufgrund dieser Vorschrift nicht bedurfte. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Bereits der Wortlaut der Regelung („kann abgesehen werden, soweit“) zeigt, dass es sich dabei um eine Ausnahmevorschrift handelt. Ein derartiger Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht gegeben. Denn davon kann nur ausgegangen werden, wenn bereits nach dem vorgetragenen Sachverhalt offenkundig ist, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, etwa aus dem Vorbringen des Ausländers ersichtlich ist, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (vgl. Hailbronner, AuslR, 70. Aktualisierung August 2010, § 71a AsylVfG, Rn. 25; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a, Rn. 16). Weder zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch offenkundig (gewesen), dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. So kommt etwa der von den Klägern zur Vorlage angekündigte Brief der Mutter des Klägers zu 1 als neues Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Betracht. Indem das Bundesamt im angegriffenen Bescheid ausführt, der Brief werde als entbehrlich angesehen, es komme ihm sowieso nur ein sehr eingeschränkter Beweiswert zu, nimmt es eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung vor. Denn der Inhalt des Briefes ist dem Bundesamt nicht im Detail bekannt. Der Brief ist als Beweismittel zudem – wie auch das Bundesamt im gerichtlichen Verfahren vorgetragen hat – nicht von vorneherein ungeeignet, denn er könnte insbesondere die Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Kläger stützen. Demzufolge ist ohne Kenntnis des Briefes nicht offenkundig gewesen, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen wäre. Wenn das Bundesamt zudem auf die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Kläger abstellt und aufgrund anfänglich falscher Angaben zu ihrer Herkunft und dem Verschweigen eines Asylverfahrens in den Niederlanden ihnen zudem die Glaubwürdigkeit abspricht, kann auch dies das Absehen von einer Anhörung nicht rechtfertigen. Denn insbesondere in Fällen, in denen es auf die Glaubwürdigkeit der Asylantragsteller bzw. die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben ankommt, ist eine Anhörung erforderlich, um sich einen persönlichen Eindruck von ihnen zu verschaffen (vgl. Hailbronner, AuslR, 70. Aktualisierung August 2010, § 71a AsylVfG, Rn. 25). Die Kläger haben ihre anfänglichen Falschangaben zudem plausibel mit ihrem Wunsch nach Verteilung nach Berlin erklärt, so dass Rückschlüsse von dieser Falschangabe auf ihr Asylvorbringen keinesfalls zwingend sind. Die von ihnen über ihre Verfahrensbevollmächtigte vorgebrachte Verfolgungsgeschichte ist zudem in sich stimmig und widerspruchsfrei, zumal die Verfahrensbevollmächtigte entgegen der Auffassung des Bundesamtes auch die russische Staatsangehörigkeit der Kläger bestätigt hat. Indem das Bundesamt die Kläger nicht angehört hat, hat es sie in ihren verfahrensmäßigen subjektiven Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Es ist dabei auch nicht offensichtlich, dass diese Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, § 46 VwVfG. Entsprechend der vorstehenden Ausführungen hat das Bundesamt vielmehr auf unvollständiger Grundlage über die Frage entschieden, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Bei Zugrundelegung der Angaben der Kläger ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass ihnen Schutz zuzusprechen ist. Nach Anhörung der Kläger wird das Bundesamt daher erneut zu entscheiden haben, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und den Klägern im Ergebnis internationaler Schutz zuzusprechen oder Abschiebungsverbote festzustellen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 Zivilprozessordnung. Die Kläger wenden sich gegen eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in ihrem Asylverfahren. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Herkunft. Im Jahr 2013 stellten sie zunächst in den Niederlanden Asylanträge. Diese wurden abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage zurückgewiesen. Am 1. April 2014 reisten die Kläger sodann in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten hier am selben Tag unter Angabe turkmenischer Personalien Asylanträge. Die niederländischen Behörden teilten dem Bundesamt auf seine Dublin-Anfrage mit, dass die Kläger dort unter ihren russischen Personalien bekannt sind. Mit Bescheid vom 7. Juli 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung in die Niederlande an. Dagegen wandten sich die Kläger mit der zum Aktenzeichen VG 33 K 287.14 A geführten Klage. In der dortigen Klageschrift bezeichnete die Verfahrensbevollmächtigte die Kläger als russische Staatsangehörige. Mit an das Gericht gerichtetem Schreiben vom 12. Januar 2015 teilte das Bundesamt mit, dass das Dublin-Verfahren wegen Fristablaufs gescheitert sei und die weitere Bearbeitung und Entscheidung im Rahmen des nationalen Verfahrens ergehe. Mit Schreiben vom 13. Januar 2015 teilte das Bundesamt dem Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten (LABO) Berlin – Ausländerbehörde – mit: „Der Bescheid vom 07.07.2014 wird wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben. Die Entscheidung ergeht jetzt im nationalen Verfahren.“ Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26. Januar 2015 erklärten die Kläger den damaligen Rechtsstreit in der Folge für erledigt. Mit Schreiben vom 30. März 2015 teilte das Bundesamt dem LABO Berlin wiederum mit, der Dublin-Bescheid werde vorerst nicht aufgehoben und es werde geprüft, ob ein weiteres Verfahren gemäß § 71a AsylVfG durchgeführt werde. Mit Schreiben vom selben Tag bat das Bundesamt die Kläger um Mitteilung des Sachstandes des in den Niederlanden geführten Verfahrens sowie um Vorlage dazugehöriger Dokumente. Mit Schreiben vom 2. April 2015 bat die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger gegenüber dem Bundesamt für sie um Fristverlängerung und wies vorsorglich darauf hin, dass die Rücksendung des übermittelten Fragebogens eine Anhörung ihrer Mandanten nicht ersetzen könne. Mit Schreiben vom 21. April 2015 trug die Verfahrensbevollmächtigte sodann zusammenfassend die Asylgründe der Kläger vor, wobei sie unter anderem darlegte, dass der Kläger zu 1 in den Fokus der russischen Sicherheitskräfte geraten sei, und erneut darauf verwies, dass ihre Mandanten im Rahmen einer persönlichen Anhörung ihre Verfolgungsgeschichte ausführlich darstellen und einen Brief der Mutter des Klägers zu 1 vorlegen würden, in dem jene ausführlich von den Vorgängen berichtete, welche lange nach der Ausreise der Kläger geschehen seien. Mit am 20. Mai 2015 zugestelltem Bescheid vom 7. Mai 2015 stellte das Bundesamt fest, dass bezüglich der Kläger Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Ferner drohte das Bundesamt den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Durchführung von weiteren Asylverfahren nicht vorlägen. Von einer Anhörung habe abgesehen werden können, da sich das Bundesamt nicht in der Pflicht einer weiteren Aufklärung gesehen habe. Die Glaubwürdigkeit der Kläger sei mehrfach erschüttert worden. So hätten sie ihren Asylantrag unter falscher Identität gestellt, was nach Auffassung des Bundesamtes allein aus asylstrategischen Gründen erfolgt sei, um eine Weiterverteilung weg von Berlin zu verhindern. Neue Gründe oder Beweismittel seien von ihnen im Verfahren nicht erbracht worden. Die Ablehnung der Asylanträge als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheides vom 7. Juli 2014 bleibe daher bestehen. Am 27. Mai 2015 haben die Kläger gegen den Bescheid vom 20. Mai 2015 Klage erheben lassen. Mit der Klage machen sie geltend, in der russischen Föderation verfolgt worden zu sein. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2015 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Mai 2015 zu verpflichten, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich der russischen Föderation zu ihren Gunsten festzustellen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, es bestünden weiterhin gravierende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Kläger, insbesondere habe sich die Verfahrensbevollmächtigte nach wie vor nicht explizit zur Staatsangehörigkeit geäußert. Ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich erklärt. Mit Beschluss vom 4. September 2015 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Akte des Verfahrens VG 33 K 287.14 A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.