Urteil
33 K 386.13 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0610.33K386.13A.0A
11Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der Dublin-Frist für die Prüfung eines Asylantrags zuständig geworden ist, kann die auf § 27a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) gestützte Feststellung der Unzulässigkeit nicht in eine Feststellung der Unzulässigkeit nach § 71a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) (Zweitantrag) umgedeutet werden.(Rn.17)
2. Die Kläger sind durch die Aufrechterhaltung der rechtswidrig gewordenen Feststellung der Unzulässigkeit auch in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Prüfung ihres Asylbegehrens in der zuständig gewordenen Bundesrepublik Deutschland verletzt.(Rn.18)
3. Danach kann auch die Anordnung der Abschiebung in die Republik Polen keinen Bestand mehr haben. Erst wenn feststeht, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, ist gem. § 71a Abs 4 i.V.m. § 34 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) eine Abschiebungsandrohung zu erlassen.(Rn.23)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2013 aufgehoben.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je die Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachdem die Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der Dublin-Frist für die Prüfung eines Asylantrags zuständig geworden ist, kann die auf § 27a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) gestützte Feststellung der Unzulässigkeit nicht in eine Feststellung der Unzulässigkeit nach § 71a AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) (Zweitantrag) umgedeutet werden.(Rn.17) 2. Die Kläger sind durch die Aufrechterhaltung der rechtswidrig gewordenen Feststellung der Unzulässigkeit auch in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Prüfung ihres Asylbegehrens in der zuständig gewordenen Bundesrepublik Deutschland verletzt.(Rn.18) 3. Danach kann auch die Anordnung der Abschiebung in die Republik Polen keinen Bestand mehr haben. Erst wenn feststeht, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, ist gem. § 71a Abs 4 i.V.m. § 34 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992) eine Abschiebungsandrohung zu erlassen.(Rn.23) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2013 aufgehoben. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger und die Beklagte je die Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die nach Teilrücknahme verbleibende Klage konnte die aufgrund des Kammerbeschlusses berufene Einzelrichterin (§ 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Verfahrensbeteiligten sich damit einverstanden erklärt haben und der Schwerpunkt der Streitentscheidung Rechtfragen betrifft (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die verbleibende Klage auf Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist zulässig und begründet. Sowohl die Feststellung der Unzulässigkeit der Asylanträge (Ziff. 1 des Bescheids) als auch die Anordnung der Abschiebung in die Republik Polen (Ziff. 2 des Bescheids) sind nach der gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 1. Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist der Asylantrag nicht mehr nach § 27a AsylVfG unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht mehr vor. Zwar war ursprünglich die Republik Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO) für das Asylverfahren der Kläger zuständig. Die Zuständigkeit ist jedoch nach Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO entfallen und auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Kläger nicht innerhalb der Überstellungsfristen überstellt worden sind. Von diesem Zuständigkeitsübergang geht auch die Beklagte aus. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann der Bescheid aber nicht (auch nicht in Zukunft) in eine rechtmäßige Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG – dessen umstrittene Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und ihre Anwendbarkeit im vorliegenden Fall trotz der Weiterreise der Kläger vor Entscheidung über ihren Asylantrag in der Republik Polen hier unterstellt – umgedeutet werden (so beispielsweise VG Ansbach, Urteil vom 8. Oktober 2014 – AN 10 K 14.30043 –, juris, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2015 – 2a K 3534/14.A –, juris, Rn. 13; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2015 – A 11 S 2508/14 –, juris, Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. April 2015 – 11 ZB 14.50075 –, juris, Rn. 15; VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 311/14.A –, juris, Rn. 141ff.; VG Hannover, Urteil vom 22. April 2015 – 1 A 9674/14 –, juris, Rn. 19; VG Ansbach, Urteil vom 24. April 2015 – AN 4 K 14.50098 –, juris, Rn. 29ff.; sowie Bergmann, ZAR 2015, 81 [89]; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 2014 – 10 A 10692/13.OVG, S. 12; VG Saarland, Urteil vom 6. März 2015 – 3 K 904/14 –, juris, Rn. 17). Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für eine Umdeutung liegen nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Einer Umdeutung des angefochtenen Verwaltungsakts, mit dem die Unzulässigkeit des Asylverfahrens festgestellt wurde, in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG steht entgegen, dass die Ablehnung eines Zweitantrags nicht in der geschehenen Verfahrensweise hätte erfolgen dürfen. Denn die Kläger hätten gemäß § 24 Abs. 1 S. 3 AsylVfG vor der Ablehnung eines Zweitantrags angehört werden müssen, was nicht geschehen ist – die Anhörung im August 2013 wurde abgebrochen und sollte für den (jetzt eingetretenen) Fall der Zuständigkeit Deutschlands fortgeführt werden. Ausnahmen vom Erfordernis der Anhörung nach § 71a Abs. 2 S. 2 AsylVfG sind nicht ersichtlich und wurden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht. Zudem sind die Rechtsfolgen einer Unzulässigkeit nach § 27a AsylVfG und einer solchen nach § 71a AsylVfG derart unterschiedlich, dass sich nicht mehr von der selben Zielsetzung i.S.d. § 47 Abs. 1 VwVfG sprechen lässt. Denn während die Feststellung nach § 27a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den sicheren Dublin-Staat zur Folge hat (§ 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG), ergeht im Falle einer negativen Entscheidung nach § 71a AsylVfG die bloße Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat (bzw. bei einem dortigen Aufenthaltsrecht auch in den Dublin-Staat). Des Weiteren scheitert die Umdeutung auch daran, dass sie – entgegen § 47 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 VwVfG – der erkennbaren Absicht des Bundesamts als erlassender Behörde widerspräche, weil dieses unter der Annahme seiner Unzuständigkeit gerade keine Entscheidung über den Zweitantrag treffen wollte. Aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder ergibt sich schon deshalb nichts anderes, weil dort eine andere Konstellation entschieden wurde. Dort hatte das Bundesamt nämlich an der Unzulässigkeit des Asylantrags trotz Ablaufs der Überstellungsfrist deshalb festgehalten, weil der Schutzsuchende bereits vollumfänglichen Schutz im Dublin-Staat erhalten hatte und daher sein Antrag auf nochmalige Zuerkennung unzulässig war (VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 8. Oktober 2014 – 6 K 191.14.A –, juris, Rn. 3; dazu auch bereits BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, BVerwGE 150, 29, Rn. 30). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die Kläger in der Republik Polen bereits als Flüchtlinge anerkannt sind. Auch der – von der Beklagten im vorliegenden Verfahren und im aktuellen Entscheiderbrief 5/2015 zitierte – Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2015 (– 1 B 2.15 –, juris) bedingt kein anderes Ergebnis. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dieser Entscheidung lediglich aus, dass grundsätzlich die Möglichkeit einer Umdeutung eines streitigen Bescheids in Betracht zu ziehen ist (Rn. 20). Die Kläger sind durch die Aufrechterhaltung der rechtswidrig gewordenen Feststellung unter Nr. 1 des angegriffenen Bescheides auch in ihrem subjektiven Recht auf ordnungsgemäße Prüfung ihres Asylbegehrens in der zuständig gewordenen Bundesrepublik Deutschland verletzt. Ihnen würde durch die von der Beklagten beabsichtigte Vorgehensweise die nach § 71a Abs. 1 Hs. 2 AsylVfG ausdrücklich vorgesehene behördliche Prüfung ihres Begehrens unter Einhaltung der vorgesehen Verfahrensschritte nach § 71a Abs. 2 AsylVfG verlorengehen. Die Asylbewerber haben ein subjektives Recht auf die Einhaltung der innerstaatlichen Verfahrensgarantien, insbesondere ein Recht auf die förmlich ausgestaltete Anhörung (siehe auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Februar 2015 – A 11 S 2508/14 –, juris, Rn. 8; VG Hannover, Urteil vom 22. April 2015 – 1 A 9674/14 –, juris, Rn. 21; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Juli 2014 – 10 A 10692/13.OVG, S. 12). Die vorliegende Situation ist somit anders zu beurteilen als der bloße Ablauf der Überstellungsfrist, der als solcher keine subjektiven Rechte zu begründen vermag. Es geht nicht um eine unionsrechtlich determinierte Zuständigkeitsbestimmung, der die subjektive Komponente fehlt (siehe ausführlich im Eilverfahren VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 – 33 L 90.14 A –, juris, Rn. 8 m.w.N.; sowie jüngst beispielsweise VG Gelsenkirchen, Urteil vom 30. Januar 2015 – 2a K 3534/14.A –, juris, Rn. 14f. m.w.N.; VG Hannover, Urteil vom 22. April 2015 – 1 A 9674/14 –, juris, Rn. 21; Bergmann, ZAR 2015, 81 [84, 87]), sondern um die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens im innerstaatlichen Bereich und somit letztlich um den Anspruch der Asylbewerber, dass ihr Asylbegehren durch einen der Mitgliedsstaaten geprüft wird (dazu in Ergänzung der obigen Nachweise VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 33 K 155.14 A –, juris, Rn. 24; Bergmann, ZAR 2015, 81 [85]). 2. Danach kann auch die Anordnung der Abschiebung in die Republik Polen keinen Bestand mehr haben. Nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Wie bereits ausgeführt und auch von der Beklagten eingeräumt, ist die Republik Polen aber gerade nicht mehr für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Daher kommt eine Abschiebungsanordnung auf dieser Grundlage nicht mehr in Betracht (vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 – 10 K 311/14.A –, juris, Rn. 165). Der erwogenen späteren „Umwandlung“ in eine Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation (und die einstweilige Aufrechterhaltung der Abschiebungsanordnung) steht bereits der damit verbundene Austausch des Zielstaates (Russische Föderation statt der Republik Polen) entgegen. Vor allem aber ist während der laufenden Prüfung, ob die Voraussetzungen für ein weiteres Asylverfahren nach § 71a AsylVfG vorliegen, der Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht zulässig; vielmehr gilt der Aufenthalt des Ausländers nach § 71a Abs. 3 S. 1 AsylVfG als geduldet. Erst wenn feststeht, dass ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt wird, ist gem. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 34 AsylVfG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach. … Dort ist nur bestätigt (wie auch in zahlreichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin), dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, wenn das Bundesamt – nach abgeschlossener Prüfung – statt einer Abschiebungsanordnung nur eine Abschiebungsandrohung erlässt (VG Ansbach, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – B 3 S 13.30280 –, S. 10). 3. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Gem. § 83b AsylVfG werden keine Gerichtskosten erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Nach Beschränkung des Klagebegehrens streiten die Beteiligten noch darum, ob der Asylantrag der Kläger weiterhin als unzulässig abgelehnt werden darf und die Abschiebungsandrohung in die Republik Polen aufrechtzuerhalten ist. Der am ... Juli 1975 geborene Kläger zu 1.), seine am ... Juli 1979 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2.), und ihre am ... Dezember 2002, ... September 2004, ... Juli 2008 und ... Juli 2011 geborenen Kinder, die Kläger zu 3.) bis 6.), sind russischer Staats- und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Nach Verlassen ihrer tschetschenischen Heimat reisten sie im Dezember 2012 zunächst in die Republik Polen und nach weniger Tagen weiter in die Bundesrepublik Deutschland, um hier am 4. Januar 2013 um Asyl nachzusuchen. Die Kläger zu 1.) und 2.) wurden am 17. Juli 2013 vorrangig zum Reiseweg und ihren biographischen angehört. Die weitere Anhörung wurde zunächst abgebrochen, da geprüft werden sollte, ob die Republik Polen für das Asylverfahren der Kläger zuständig ist. Nachdem ein Eurodac-Treffer ergeben hatte, dass die Kläger bereits in der Republik Polen einen Asylantrag gestellt hatten, ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um Wiederaufnahme der Kläger. Auf das Übernahmeersuchen erklärte sich die Republik Polen mit Schreiben vom 23. August 2013 zur Aufnahme der Kläger bereit. Daraufhin stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 10. September 2013 fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig sind (Ziff. 1 des Bescheids) und ordnete ihre Abschiebung nach Polen an (Ziff. 2 des Bescheids). Die Unzulässigkeit der Asylanträge der Kläger begründete das Bundesamt damit, dass aufgrund der dort gestellten Asylanträge die Republik Polen zuständig sei. Gründe für einen Selbsteintritt seien nicht ersichtlich. Mit ihrer am 24. September 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig und verletzte sie in ihren Rechten. Er sei daher aufzuheben. Während des Klageverfahrens lief zunächst die sechsmonatige Frist zur Überstellung, dann auch auf 18 Monate verlängerte Frist zur Überstellung ab. Die Beklagte teilte zunächst mit, dass das Verfahren nach Ablauf der Überstellungsfrist als nationales (Zweit-) Verfahren weitergeführt werde. Auf gerichtliche Nachfrage bekräftigte die Beklagte, dass auch nach Ablauf der Überstellungsfrist an dem angegriffenen Bescheid festgehalten würde. Ein wegen Unzulässigkeit der Anträge ablehnender Bescheid könne nur dann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzung für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Dazu erforderliche Wiederaufgreifensgründe seien klägerseits aber nicht vorgetragen. Ob die Abschiebungsanordnung aufrecht erhalten bleibe, werde die Beklagte prüfen. Der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 1. Juni 2015 die Klage insoweit zurück, als die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten beantragt worden war. Die Kläger beantragen nunmehr schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. September 2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsätzen vom 1. und 2. Juni 2015 haben sich die Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 5. Juni 2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Asylakte und DUAO-Mappe) verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.