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Urteil

33 K 155.14 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1031.33K155.14A.0A
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Leitsätze
1. Die Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich für die Bescheidung eines Asylzweitantrags eines Ausländers zuständig, wenn dieser zwar zuvor in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall in Polen, einen Asylantrag gestellt hat, das Land auch die Zustimmung zur Rückübernahme erklärt hat, die Überstellungsfrist jedoch abgelaufen ist.(Rn.20) (Rn.21) 2. Die Dublin-II-Verordnung ist grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Mitgliedstaat zwar ein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, er aber in der Bundesrepublik einen Asylfolgeantrag gestellt hat.(Rn.23)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2014 - 5463308 – 160 - wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 18. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bundesrepublik Deutschland ist grundsätzlich für die Bescheidung eines Asylzweitantrags eines Ausländers zuständig, wenn dieser zwar zuvor in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall in Polen, einen Asylantrag gestellt hat, das Land auch die Zustimmung zur Rückübernahme erklärt hat, die Überstellungsfrist jedoch abgelaufen ist.(Rn.20) (Rn.21) 2. Die Dublin-II-Verordnung ist grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Mitgliedstaat zwar ein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, er aber in der Bundesrepublik einen Asylfolgeantrag gestellt hat.(Rn.23) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2014 - 5463308 – 160 - wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 18. Januar 2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürften die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichter entscheidet, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. a) Die Verpflichtungsklage des Klägers ist teilweise zulässig und begründet. Der Kläger hat ungeachtet seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat einen bislang nicht erfüllten Anspruch auf inhaltliche Bescheidung seines Schutzbegehrens durch die Beklagte, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylVfG erfüllt und kein Ausschlussgrund nach den Absätzen 2 und 3 vorliegt. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird ihm in diesem Falle vorbehaltlich der Bestimmung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Beruft sich der Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland auf das Abschiebungsverbot, so trifft das Bundesamt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG die entsprechenden Feststellungen in einem Asylverfahren, falls nicht ein Fall des Satz 2 vorliegt, also der Ausländer Asylberechtigter ist, ihm die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde, er aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießt oder er außerhalb der Bundesrepublik als ausländischer Flüchtling nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt ist. Solches ist bei dem Kläger nicht der Fall, da ihm insbesondere in der Republik Polen zwar der subsidiäre Schutzstatus, nicht jedoch die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Das zuvor betriebene, teilweise erfolglose Asylverfahren des Klägers in der Republik Polen führt zwar zur Anwendbarkeit der Bestimmung des § 71a AsylVfG (vgl. dazu VG Berlin, Urteil vom 1. April 2014 - VG 33 K 548.13 A -, juris). Stellt danach der Ausländer sein Schutzgesuch nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat (Zweitantrag), so ist gemäß § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Die erstgenannte Voraussetzung einer Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland mit der daraus folgenden Verpflichtung des Bundesamtes zur Prüfung und Bescheidung des Zweitantrages des Klägers ist indessen erfüllt. Die Republik Polen hatte gegenüber der Beklagten unter Bezugnahme auf Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin-II-VO, also im Rahmen des europäischen Rechtsregimes zur Bestimmung des für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates, mit Schreiben vom 19. Mai 2011 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers bekundet. In dem Bescheid des Bundesamtes vom 7. Dezember 2011, mit welchem die Anordnung der Abschiebung des Klägers nach Polen aufgehoben wurde, war sodann unzweideutig festgestellt worden, dass „auf Grund des Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Artikel 19 Abs. 4 bzw. Artikel 20 Abs. 2 der Dublin-Verordnung … die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen“ war. In Konsequenz dieses Zuständigkeitsübergangs erging die nachfolgende Entscheidung des Bundesamtes vom 7. August 2012, mit der über den Asylantrag des Klägers – wenn auch unter Verkennung des in Polen bereits zuerkannten subsidiären Schutzstatus einerseits und der fehlerhaften Bewertung seines neuerlichen Schutzbegehrens in der Bundesrepublik Deutschland als Erstantrag andererseits – inhaltlich entschieden worden war. Die Anwendbarkeit der Dublin-II-Verordnung ist nicht deshalb zweifelhaft, weil dem Kläger in der Republik Polen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist. Aus Art. 1 Dublin-II-VO ergibt sich, dass deren Zweck darin besteht, die Kriterien und Verfahren festzulegen, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen (vgl. EuGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - Rs C-620/10 -, NVwZ 2012, S. 817 [818]). Der Kläger hat als russischer Staats- und damit Drittstaatsangehöriger (Art. 2 Buchst. a Dublin-II-VO) einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit Adressat der Dublin-II-VO, gestellt. Dabei handelt es sich auch um einen Asylantrag im Sinne der Dublin-II-VO. Dies folgt aus Art. 2 Buchst. c Satz 2 Dublin-II-VO, wonach „jeder“ Antrag auf internationalen Schutz als Asylantrag angesehen wird. Eine Beschränkung auf Erstanträge bzw. ein Ausschluss von Folge- und Zweitanträgen ist der Dublin-II-VO nicht zu entnehmen (vgl. Hailbronner, AuslR, 70. Akt. 2010, § 71a AsylVfG, Rn. 6). Dies zeigt etwa Art. 16 Abs. 1 Buchst. e Dublin-II-VO, auf dessen Grundlage Polen der Rückübernahme des Klägers zugestimmt hatte und wonach ein Mitgliedstaat gehalten ist, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen. Würde die Verordnung generell nur unbeschiedene Schutzbegehren erfassen, wäre diese Regelung ohne Anwendungsbereich. Auch die mittlerweile geltende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) zeigt ausdrücklich, dass das Dublin-Regime bei Folgeanträgen Anwendung finden soll. Denn nach Art. 40 Abs. 7 Asylverfahrensrichtlinie prüft der gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zuständige Mitgliedstaat weitere Angaben oder Folgeanträge. Zwar enthielt die Vorgängerrichtlinie keine vergleichbar ausdrückliche Regelung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass insoweit vor Novellierung der Asylverfahrensrichtlinie etwas anderes gegolten haben könnte. Auch die Dublin-II-VO erfasst danach Zweitverfahren und setzt nicht voraus, dass der Ausländer noch (gänzlich) schutzlos ist. Diese Auffassung wird offenkundig nicht nur von der Republik Polen, sondern im Hinblick auf die Bestimmung des § 71a AsylVfG auch von dem nationalen Gesetzgeber geteilt (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 219). Zwar bestimmt Art. 2 Buchst. d Dublin-II-VO, dass „Antragsteller“ bzw. „Asylbewerber“ im Sinne der Verordnung derjenige ist, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist. Der Kläger des hiesigen Verfahrens ist jedoch auch nach dieser Definition Asylbewerber im Sinne der Dublin-II-VO. Denn abzustellen ist insofern auf den jeweils gegenständlichen Asylantrag (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 11. März 2014 - 1 V 153/14 -, BeckRS 2014, 48760; a.A. VG Trier, Beschluss vom 16. April 2014 - 5 L 569/14.TR -, BeckRS 2014, 50081). Der europarechtlichen Verpflichtung der Beklagten zur Vermeidung einer Situation, bei der die Grundrechte des Schutzsuchenden durch eine unangemessen lange Verfahrensdauer verletzt werden (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs C-4/11 -, NVwZ 2014, S. 129 [130]), korrespondiert hier ein Anspruch des Klägers, dass die Beklagte über seinen Zweitantrag entscheidet. Unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Dublin-II-VO subjektive Rechte der Asylbewerber begründet (vgl. dazu EuGH, Urteil v. 14. November .2013 – RS C-4/11, NVwZ 2014, S. 129; Beschlüsse der Kammer v. 19. März 2014 – VG 33 L 90.14 A – und vom 7. Oktober 2013 - VG 33 L 403.13 A -), erwächst aus Art. 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Dublin-II-VO zumindest ein subjektives Recht des jeweiligen Antragstellers auf Entscheidung (irgend-)eines Mitgliedstaats über seinen Antrag. Durch das Zuständigkeitssystem der Verordnung soll gerade vermieden werden, dass Schutzsuchende unter Verweis auf - vermeintlich - bestehende Unzuständigkeiten gänzlich unbeschieden bleiben (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1885). Versagt die Beklagte vorliegend dem Kläger die sachliche Entscheidung über seinen Antrag unter Verweis auf die Drittstaatenregelung, so läuft der Kläger Gefahr, dass über seinen Zweitantrag nicht mehr entschieden wird und er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr erlangen kann. Denn nichts spricht dafür, dass die Republik Polen noch bereit sein könnte, den Kläger im Rahmen des Dublin-II-Verfahrens aufzunehmen, um über seinen Zweitantrag zu entscheiden. Dem Anspruch des Klägers stehen vor dem Hintergrund seines Einreiseweges auch die Bestimmungen der § 31 Abs. 4 in Verbindung mit § 26a AsylVfG nicht entgegen. Zwar handelt es sich bei der Republik Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 Alt. 1 AsylVfG. Die verfassungsrechtlich in Art. 16a Abs. 2 GG Satz 1 verankerte Drittstaatenregelung findet vorliegend jedoch aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts, der einfachrechtlich in § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nachvollzogen wird (vgl. schon OVG Münster, Urteil v. 30. September 1996 - 25 A 790.96.A -, NVwZ 1997, S. 1141 [1143]; sowie Maaßen, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Ed. 20, Stand: 1. März 2014, Art. 16a, Rn. 61; ferner Moll/Pohl, ZAR 2012, 104 [106 ff.]), keine Anwendung. Danach gilt die Drittstaatenregelung u.a. nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland - wie hier - auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (geworden) ist. 1. b) Soweit der Kläger die weitergehende Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote bestehen, bleibt die Klage ohne Erfolg. Sie ist schon deshalb unzulässig, weil die Sache noch nicht spruchreif ist, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Macht das Bundesamt fehlerhaft von der gesetzlichen Ermächtigung der § 31 Abs. 4 in Verbindung mit § 26a AsylVfG Gebrauch, so ist das Gericht gehindert, über die materiellen Voraussetzungen des Schutzbegehrens mitzuentscheiden. Diese Entscheidung, namentlich die Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 – 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, ist vielmehr zunächst dem Bundesamt vorbehalten (vgl. zur Regelung der §§ 32, 33 AsylVfG BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 - BVerwG 10 C 1.13 -, NVwZ 2014, S. 158; VG Ansbach, Urteil vom 19. August 2014 - AN 1 K 14.50026 -, juris, Rn. 22). Das gilt auch in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem eine Entscheidung bereits getroffen, jedoch später wieder aufgehoben worden ist. 2. Die im Wege der zulässigen Klagehäufung nach § 44 VwGO verfolgten Anfechtungsbegehren haben Erfolg. a) Bei der Feststellung im Tenorierungspunkt Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 8. April 2014, dass dem Kläger auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, handelt es sich um eine selbstständig anfechtbare Regelung (vgl. zu §§ 32, 33 AsylVfG BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG C 264.94 -, NVwZ 1996, S. 80). Diese Feststellung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG ist nur festzustellen, dass dem Ausländer auf Grund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat kein Asylrecht zusteht, wenn der Asylantrag nur nach § 26a abgelehnt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es indessen. Denn nach den vorstehenden Ausführungen zu Nr. 1 ist die Ablehnung des Schutzgesuchs des Klägers auf der Grundlage der Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG durch den Anwendungsvorrang des Unionsrechts gesperrt. b) Die Abschiebungsanordnung im Tenorierungspunkt Nr. 2 des Bescheides vom 8. April 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen nicht vor. Soll der Ausländer danach in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung des Klägers auf der Grundlage von § 26a AsylVfG oder § 27a AsylVfG ist indessen nicht möglich. Die Drittstaatenregelung in § 26a AsylVfG ist, wie dargelegt, unanwendbar. Die Abschiebung des Klägers auf der Grundlage von § 27a AsylVfG kommt gleichfalls nicht mehr in Betracht, da der Kläger zwischenzeitlich einen Anspruch darauf hat, dass die Beklagte sein Zweitverfahren in eigener Zuständigkeit bescheidet. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und wendet sich gegen die Feststellung der Beklagten, dass ihm in der Bundesrepublik Deutschland kein Asylrecht zustehe, sowie gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Polen. Der Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Oktober 2007 in die Republik Polen ein und suchte um internationalen Schutz nach. Im April 2009 wurde ihm dort die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft versagt, jedoch der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Der Kläger reiste zunächst in die Schweiz weiter und wurde von dort im November 2009 nach Polen rücküberstellt. Er reiste sodann nach Finnland, wurde jedoch im November 2010 erneut nach Polen rücküberstellt. Im Januar 2011 stellte der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Auf entsprechendes Ersuchen erklärte die Republik Polen im Mai 2011 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-VO). Das Bundesamt stellte hierauf gegenüber dem Kläger fest, dass sein Asylantrag wegen der Zuständigkeit Polens zur Behandlung des Asylantrages unzulässig sei und ordnete seine Abschiebung nach Polen an. Diesen Bescheid hob es im Dezember 2011 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Im Mai 2012 hörte es den Kläger zu seinen Fluchtgründen an und lehnte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG a. F. ab, da sich der Kläger nicht aus begründeter Furcht vor staatlicher Verfolgung außerhalb seiner Heimatlandes aufhalte und auch sonst keine Umstände für ein Abschiebungsverbot glaubhaft gemacht worden seien. Zugleich drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an. Auf die hiergegen gerichtete Klage VG 33 K 230.12 A hob das Bundesamt diesen Bescheid im Dezember 2013 im Hinblick auf den nicht berücksichtigten subsidiären Schutzstatus des Klägers in der Republik Polen auf. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 8. April 2014 stellte das Bundesamt fest, dass dem Kläger kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe und ordnete erneut dessen Abschiebung in die Republik Polen an. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und sich deshalb nicht auf Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG berufen könne. Hiergegen hat der Kläger am 17. April 2014 Klage erhoben. Mit Beschluss vom 5. Juni 2014 - VG 33 L 154.14 A - hat die Kammer deren aufschiebende Wirkung angeordnet. Der Kläger trägt vor, es sei widersinnig, einerseits eine Zuständigkeit Deutschlands zur Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-II-VO anzunehmen, um sodann unter Bezugnahme auf die sog. Drittstaatenregelung von einer solchen Entscheidung abzusehen. Der Kläger beantragt (schriftsätzlich sinngemäß), den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2014 - 5463308 – 160 - aufzuheben, die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich der Russischen Föderation die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie hat sich im Verfahren inhaltlich nicht geäußert. Mit Beschluss vom 16. September 2014 hat die Kammer das Verfahren dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.