Beschluss
32 L 293.17 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0811.VG32L293.17A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Asylantrag unzulässig, wenn dem Asylsuchenden in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, bereits internationaler Schutz gewährt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass den Kindern keine entsprechenden Bescheide erteilt wurden, da diese in den Aufenthaltstitel der Mutter mit eingetragen werden.(Rn.14)
2. Die Aussetzung der Abschiebung im Eilverfahren darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dabei sind im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots die Aufnahmebedingungen in einen EU-Staat dahingehend zu beurteilen, ob ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rückführung zu besorgen ist.(Rn.17)
Solche Zweifel sind hinsichtlich einer Drohung der Abschiebung einer Familie mit kleinen Kindern nach Italien regelmäßig anzunehmen.(Rn.16)
3. Hinsichtlich einer Klage einer ägyptischen Familie mit Kleinkindern gegen eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da im Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden kann, ob für diese bei der derzeitigen Belastung Italiens mit Flüchtlingen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ohne besondere Überwachung der Überstellung ausgeschlossen werden kann.(Rn.18)
4. Eine Abschiebung in den Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, ist jedoch nicht möglich, wenn für den Ausländer ein zielstaatbezogenes Abschiebungsverbot besteht. Aufgrund der allgemeinen Auskunftslage über die Situation anerkannter Schutzbedürftiger in Italien besteht insbesondere für Familien mit kleinen Kindern sowie krankheitsbedingt nicht erwerbsfähige Einzelpersonen ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis für Italien, da anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückführung nach Italien keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben.(Rn.22)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 294.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2017 (Gesch.-Z.: 6433953 - 287) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Asylantrag unzulässig, wenn dem Asylsuchenden in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, bereits internationaler Schutz gewährt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass den Kindern keine entsprechenden Bescheide erteilt wurden, da diese in den Aufenthaltstitel der Mutter mit eingetragen werden.(Rn.14) 2. Die Aussetzung der Abschiebung im Eilverfahren darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dabei sind im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots die Aufnahmebedingungen in einen EU-Staat dahingehend zu beurteilen, ob ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rückführung zu besorgen ist.(Rn.17) Solche Zweifel sind hinsichtlich einer Drohung der Abschiebung einer Familie mit kleinen Kindern nach Italien regelmäßig anzunehmen.(Rn.16) 3. Hinsichtlich einer Klage einer ägyptischen Familie mit Kleinkindern gegen eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da im Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden kann, ob für diese bei der derzeitigen Belastung Italiens mit Flüchtlingen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ohne besondere Überwachung der Überstellung ausgeschlossen werden kann.(Rn.18) 4. Eine Abschiebung in den Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, ist jedoch nicht möglich, wenn für den Ausländer ein zielstaatbezogenes Abschiebungsverbot besteht. Aufgrund der allgemeinen Auskunftslage über die Situation anerkannter Schutzbedürftiger in Italien besteht insbesondere für Familien mit kleinen Kindern sowie krankheitsbedingt nicht erwerbsfähige Einzelpersonen ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis für Italien, da anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückführung nach Italien keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben.(Rn.22) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 294.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2017 (Gesch.-Z.: 6433953 - 287) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die Antragsteller wenden sich gegen die ihnen angedrohte Abschiebung nach Italien. Der am 9. März 1953 geborene Antragsteller zu 1., seine am 22. September 1962 geborene Ehefrau, die Antragstellerin zu 2., und der am 31. Oktober 2005 geborene gemeinsame Sohn der Antragsteller, der Antragsteller zu 3., sind ägyptische Staatsangehörige. Die Antragsteller zu 2. und 3. reisten im Februar 2012 aus Ägypten nach Italien ein und stellten dort unmittelbar nach ihrer Einreise einen Asylantrag. Unter dem 27. Juli 2012 gewährte ihnen die Republik Italien Flüchtlingsschutz („status di rifugiato“) und stellte ihnen einen Aufenthaltstitel aus („permesso di soggiorno“). Der Antragsteller zu 1. reiste im Juni 2013 nach und stellte in Italien ebenfalls einen Asylantrag. Die Republik Italien gewährte auch ihm am 15. Januar 2014 Flüchtlingsschutz. Die Antragsteller waren in der italienischen Krankenversicherung registriert und verfügten über entsprechende Krankenversicherungskarten („tessera sanitaria“). Am 20. Juni 2015 reisten die Antragsteller ihren Angaben nach in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 5. Januar 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Das Bundesamt richtete am 1. März 2016 erfolglos ein Übernahmeersuchen im Dublin III-Verfahren an die Republik Italien. Mit Schreiben vom 16. März 2016 teilten die italienischen Behörden dem Bundesamt daraufhin aber mit, dass den Antragstellern in Italien bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. In ihrer Anhörung am 9. November 2016 vor dem Bundesamt gaben die Antragsteller zu 1. und 2. übereinstimmend an, dass es in Italien keine Arbeitsmöglichkeit für sie gebe. Bis zur Flüchtlingsanerkennung des Antragstellers zu 1. seien sie dort in einem Camp gewesen. In dem Camp habe man ihnen täglich 1,50 € je Person gezahlt. Nach der Anerkennung des Antragstellers zu 1. hätten sie das Camp verlassen müssen. Ihnen seien dann für weitere vier Monate die Kosten für eine Unterkunft gezahlt worden. Anschließend jedoch nicht mehr. Man habe ihnen nach der Anerkennung gesagt, dass sie auf ihre eigenen Kosten weiterleben müssten. Geld hätten sie dann keines mehr erhalten und von ihren Ersparnissen gelebt. Von ihren Ersparnissen hätten sie auch die Miete von monatlich 500 € gezahlt. Nach mehr als einem Jahr seien jedoch alle Ersparnisse verbraucht gewesen und sie hätten immer noch keine Arbeit gefunden gehabt. Sie seien nicht gerne aus Italien fortgegangen, da der Antragsteller zu 3. dort sehr gut in der Schule gewesen sei und die italienische Sprache gelernt habe. Aufgrund ihrer finanziellen Situation hätten sie indes keine andere Wahl gehabt. Mit Bescheid vom 4. Januar 2017, zugestellt am 7. Januar 2017, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und drohte den Antragstellern die Abschiebung nach Italien an. Zur Begründung führte es aus, die Asylanträge seien unzulässig, da den Antragstellern bereits durch die Republik Italien Flüchtlingsschutz gewährt worden sei. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Antragsteller hätten nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen in Italien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Italien verfüge über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren. Insbesondere genössen Personen mit Flüchtlingsanerkennung dieselben Rechte wie italienische Staatsangehörige. Zwar hätten die Antragsteller keinen Anspruch auf einen Unterkunftsplatz. Ihnen stünde aber das sog. SPRAR-Netzwerk zur Verfügung. Zudem würden Nichtregierungsorganisationen Notschlafstellen anbieten. Einen Anspruch auf staatliche Hilfeleistungen hätten die Antragsteller nicht. Dafür hätten sie indes freien Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung sowie einen kostenfreien Zugang zu allen öffentlichen medizinischen Leistungen. Mit ihrer am 12. Januar 2017 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage (VG 32 K 294.17 A) und einem gleichzeitig erhobenen Eilantrag verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Italien Mittellosigkeit und Obdachlosigkeit drohten und jegliche soziale und medizinische Fürsorge fehle. Eine auch nur kurzfristige Obdachlosigkeit werde für den minderjährigen Antragsteller zu 3. und die ohnehin durch Alter und Krankheit angeschlagenen Antragsteller zu 1. und 2. verheerende Folgen haben. Der Antragsteller zu 1. befinde sich ausweislich des ärztlichen Attests vom 23. Januar 2017 in einer ambulanten orthopädischen Behandlung. Er leide an Lumboischialgie, Protrusion L4/L5 und Spinalstenose der Lendenwirbelsäule mit radikulärer Irritation. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen; die Therapie dürfe nicht unterbrochen werden. Die Antragstellerin zu 2. sei ausweislich der ärztlichen Atteste vom 19. und 23. Januar 2017 nur eingeschränkt belastbar und reiseunfähig erkrankt. Sie leide an Hypertonie, Diabetes mellitus und einem Lendenwirbelsäulen-Syndrom. Außerdem befinde sie sich ebenfalls in einer ambulanten orthopädischen Behandlung. Auch sie leide unter Lumboischialgie und Protrusion L4/L5 sowie L5/S1 und müsse regelmäßig mit Physiotherapie und Antiphlogistika behandelt werden. Die Behandlung sei noch nicht abgeschlossen; die Therapie dürfe nicht unterbrochen werden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 294.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. Januar 2017 (Gesch.-Z.: 6433953 - 287) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Bundesamts in dem angefochtenen Bescheid. Die Einzelrichterin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG -). II. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eingehalten. 2. Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen der hier gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Interesse der Antragsteller am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1990 - 2 BvR 369/90 - juris Rn. 20). a. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sind die §§ 35 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Den Antragstellern wurde ausweislich der vorliegenden Bescheide vom 27. Juli 2012 und 15. Januar 2014 von der Republik Italien Flüchtlingsschutz gewährt. Zwar liegen lediglich Bescheide für die Antragsteller zu 1. und 2. vor. Kinder gelten indes in der Republik Italien automatisch als mit der Mutter anerkannt und werden auf dem Aufenthaltstitel der Mutter mit eingetragen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Gießen, 26. März 2013, zu Frage 2). Dementsprechend ist der Antragsteller zu 3. auch auf dem Aufenthaltstitel der Antragstellerin zu 2. mit eingetragen und verfügt damit ebenfalls über Flüchtlingsschutz. Wie sich aus der Verweisung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergibt, gilt die Norm für beide Formen des internationalen Schutzes. b. Ob das Bundesamt die Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen durfte, kann offen bleiben. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen über die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. März 2017 (- 1 C 17.16, 1 C 18.17, 1 C 20.17 und 1 C 319.17 -, juris) und 1. Juni 2017 (- 1 C 22.16 - juris) dem Europäischen Gerichtshof die Klärung von Auslegungsfragen und Fragen der zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) sowie unionsrechtlich begründeter Einschränkungen einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt. Soweit die Vorlagefragen überhaupt auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar sind, bedürfen sie indes in Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abschiebungsandrohung nach Italien keiner Entscheidung. c. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Italien bestehen im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG im Hinblick auf ein auf Italien bezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung u. a. bei Abweisung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig allerdings nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 99). Dabei sind im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots die Aufnahmebedingungen in einen EU-Staat dahingehend zu beurteilen, ob ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Rückführung zu besorgen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR - ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen und Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413-418). Bei der Prüfung dieser Rückführungsbedingungen kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16). Daher muss die fachgerichtliche Beurteilung, wenn ernsthafte Zweifel an den Aufnahmebedingungen bestehen, auf einer hinreichend verlässlichen, tatsächlichen Grundlage beruhen. Gegebenenfalls kann es geboten sein, Zusicherungen der zuständigen Behörden des Ziellandes einzuholen, und, wenn dieses nicht möglich ist, zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Gemessen daran war im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 27. Juni 2017 - VG 34 L 274.17 A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2017 - 8 B 139/17 - juris; auch Bundesamt Außenstelle Bochum, Bescheid vom 25. Mai 2016 - 5733367-232 -; weitergehend VG Berlin Beschlüsse vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A - juris und vom 20. Juli 2017 - VG 28 L 282.17 A - juris). Nach allgemeiner Auskunftslage und unter Einbeziehung des Vortrags der Antragsteller in neun von der Kammer zum 1. Juli 2017 übernommenen Verfahren von in Italien anerkannten international Schutzberechtigten, die nach Italien zurückgeschoben werden sollen (VG 32 L 447.17 A, VG 32 L 370.17 A, VG 32 L 199.17 A, VG 32 L 427.17 A, VG 32 L 293.17 A, VG 32 L 563.17 A, VG 32 L 565.17 A, VG 32 L 491.17 A, VG 32 L 602.17 A), zuzüglich eines kurz vor Kammerwechsel entschiedenen Verfahrens (VG 34 L 274.17 A/VG 32 K 300.17 A) erkennt die Kammer Personen (etwa Familien mit Kindern oder krankheitsbedingt nicht erwerbsfähige Einzelpersonen), die besonders betrachtet werden müssen. Denn für diese lässt sich im vorläufigen Rechtschutzverfahren nicht immer hinreichend verlässlich feststellen, dass für diese bei der derzeitigen Belastung Italiens mit Flüchtlingen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ohne besondere Überwachung der Überstellung ausgeschlossen werden kann. Dabei berücksichtigt die Kammer jeweils die Umstände des Einzelfalles: Status als anerkannt Schutzberechtigte, Geschlecht, Alter - insbesondere Minderjährigkeit -, Intensität des Familienzusammenhangs, bestehen einer familiären Beistandschaft - insbesondere auch bei jungen Erwachsenen oder älteren Familienangehörigen -, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Gesundheitszustand etc. (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 131 f.). Zu diesen Umständen gehört auch, dass anerkannt Schutzberechtigten in Italien nicht mehr die Leistungen zustehen, mit denen während des Asylverfahrens ihre Versorgung sichergestellt wurde. Dadurch werden sie zwar Inländern gleichgestellt, was aber unzureichend ist, da Hilfebedürftige in Italien grundsätzlich auf sich allein gestellt sind. Denn das italienische System der sozialen Grundsicherung basiert weitgehend auf der Unterstützung durch die Familie. Zusätzliche Hilfe durch Gemeinden und karitative Einrichtungen stehen daneben nur eingeschränkt und unsystematisch zur Verfügung. Es wird davon ausgegangen, dass inländische Bedürftige zumeist von ihren Angehörigen unterstützt und finanziert werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49 f.). Im Gegensatz zu italienischen Staatsangehörigen verfügen die anerkannt Schutzberechtigten in der Regel jedoch nicht über ein solch tragfähiges familiäres Netz, um wenigstens vorübergehend den Lebensunterhalt mit Hilfe von Unterstützungsleistungen der Familie abzusichern. Besitzt die Familie keine Ersparnisse mehr ist sie vielmehr insgesamt hilfebedürftig, insbesondere dann wenn die Ernährer der Familie nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, die Familie insgesamt mit dem Nötigsten zu versorgen bzw. der Selbsthilfe eine Erkrankung entgegensteht. Zudem handelt es sich bei anerkannt Schutzberechtigten um eine besonders verletzliche Personengruppe, die zumindest in der Übergangszeit auf staatliche Hilfe und auf Integration in den Aufnahmestaat angewiesen ist, bevor sie sich selbst helfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 21 unter Verweis auf Hessischen VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A - juris Rn. 24 f.). Gesichert ist allerdings, dass anerkannt Schutzberechtigte Zugang zum italienischen staatlichen Gesundheitssystem haben, was auch von einigen Antragstellern bestätigt wird, die zudem die ihnen ausgestellte Krankenversicherungskarte „tessera sanitaria“ vorlegen, deren Gültigkeitsdauer im Wesentlichen der der ihnen aufgrund Anerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnis „permesso di soggiorno“ entspricht. Auch die Beschulung der Kinder erscheint regelmäßig sicher gestellt. Es gibt keine Auskünfte, die dies in Zweifel ziehen, und die Familien mit Kindern berichten regelmäßig, dass ihre Kinder zur Schule gingen. Soweit Kinder die Schule in wenigen Einzelfällen nicht besuchten, räumten die Eltern ein, dass dies von den Kindern oder ihnen ausging, etwa weil die Kinder in Flüchtlingsklassen nicht gut aufgenommen worden seien. In einem Fall wurde die Qualität der Schule ausdrücklich gelobt und als Argument gegen einen Aufenthaltswechsel nach Deutschland benannt, wenn denn die Versorgung der Familie gesichert gewesen wäre. Auch die Zahlung von Geldbeträgen zum Erwerb von Schulmaterialien wird berichtet. Anerkannt Schutzberechtigte haben aber nach ihrer Rückführung nach Italien keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen (vgl. zu diesen Grundbedürfnissen BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 21) insbesondere dann, wenn sie als Familie oder wegen Krankheit nicht in erforderlichem Umfang für sich selbst sorgen können und aufgrund von Einschränkungen keine Perspektive haben, ohne Hilfe der Obdachlosigkeit kurzfristig zu entgehen. Denn von anerkannt Schutzberechtigten wird in der Republik Italien erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 49 f.; Asylum Information Database [Aida], Country Report: Italy, 6. März 2017, S. 104 ff.; dazu auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 53 f., m. w. N.). Daraus folgt insbesondere, dass sie keinen Anspruch auf einen Unterkunftsplatz haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5 f.). Dies gilt soweit ersichtlich auch für gefährdete Personen. Hilfsprojekte für Kranke oder Opfer des Menschenhandels etwa decken die Nachfrage nicht (so Suore Rita Giaretta, Casa Rut, Schutzprojekt in Caserta für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung, Stellungnahme vom 16. November 2016 im Verfahren VG 32 L 427.17 A). Da mit einem Unterkunftsplatz in der Regel auch die Verpflegung sowie Zugang zu sanitären Einrichtungen gewährleistet wird, besteht auch auf diese Bestandteile des Existenzminimums kein Anspruch. Ein Teil der italienischen Gemeinden verfügt zwar über Sozialwohnungen, für die sich bedürftige Personen bewerben können. Allerdings setzt die Anmeldung eine mindestens fünfjährige Aufenthaltszeit in Italien voraus und steht damit den zurückgekehrten anerkannt Schutzberechtigten jedenfalls in der ersten Zeit nicht zur Verfügung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 50). Die anerkannt Schutzberechtigten erhalten auch keine finanziellen Mittel, um stattdessen selbst für eine Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Zu etwaigen gemeindlichen Unterstützungsleistungen haben die anerkannt Schutzberechtigten jedenfalls in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft faktisch keinen Zugang. Denn deren Gewährung wird in der Regel an einen offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 35 f.). Familien haben in Notunterkünften regelmäßig nicht die Möglichkeit gemeinsam unterzukommen. Es bestehen auch keine gesicherten Erkenntnisse dazu, ob die außerhalb des staatlichen Aufnahmesystems für Flüchtlinge bestehenden Notunterkünfte, die zumindest teilweise auch einheimischen Obdachlosen zur Verfügung stehen, zur Deckung des Bedarfs ausreichen. Überdies müssen sich anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr selbstständig um einen solchen Platz und um eine ausreichende Verpflegung bemühen. Ob es ihnen in der ersten Zeit ihrer Rückkehr stets gelingen wird, einen gegebenenfalls verfügbaren Schlafplatz ausfindig zu machen und zu diesem zu gelangen, erscheint ungewiss (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A - juris Rn. 22). Anerkannte Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu den Unterkünften der Sistema di protezione per richiendenti asilo e rifugati (SPRAR). Allerdings werden auch Asylsuchende in diesen Zentren untergebracht und die SPRAR-Zentren bilden nur einen kleinen Teil der Unterbringungsplätze in Italien. Mit Stand vom 14. März 2017 waren in Italien von insgesamt 173.973 registrierten Personen 136.920 Personen in - überwiegend temporären - Erstaufnahmeeinrichtungen und nur 23.682 in den SPRAR-Zentren untergebracht (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Italien - Asylstatistik und Unterbringung, 16. März 2017, S. 1). Es gibt zwar auch Zentren, in denen exklusiv Familien untergebracht werden, die überwiegende Zahl der Plätze ist aber für alleinstehende Personen vorgesehen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 37). Zudem sieht das italienische Aufnahmesystem vor, dass die in den Erstaufnahmezentren untergebrachten Flüchtlinge nach möglichst kurzer Zeit in die SPRAR-Zentren überführt werden, was dazu führt, dass im Ergebnis nur ein kleiner Teil der Asylsuchenden und Schutzberechtigten einen Platz in einem SPRAR-Zentrum erhält (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A - juris Rn. 21 ff. unter Verweis auf Aida, a.a.O., S. 110 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 35 ff.). Dem entspricht, dass eine anerkannt schutzberechtigte Familie mit Kindern (VG 32 L 491.17 A) nach den von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen, sich in eine detailreiche und umfassende Schilderung des in Italien und Dänemark Erlebten einfügende Schilderung, nach Rückführung aus Dänemark im Polizei Rückführungssystem (police agreement) nicht in ein SPRAR-Projekt überführt, sondern von der Polizei des Flughafens verwiesen wurde. Auch die übrigen Antragsteller haben nicht von SPRAR-Projekten berichtet, vielmehr immer wieder vom Verlust der Wohnung und dem Fehlen von Anschlussunterbringung. Es mag sein, dass berichtete Hilfe durch Sozialarbeiter teilweise auch noch nach Anerkennung geleistet wurde, aber auch diese letztendlich dauerhafte Unterkunft, insbesondere in SPRAR-Projekten nicht vermittelt haben. Daher erscheint es nach den vorhandenen Erkenntnissen jedenfalls unwahrscheinlich, dass anerkannt Schutzberechtigte der genannten Personengruppen dort in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr ohne ein geregeltes Überstellungsverfahren eine Unterkunft erhalten. Diese Sachlage wird auch von den Antragstellern in den oben genannten Verfahren der Kammer bestätigt. Weite Teile ihrer Schilderungen betreffen allerdings die hier unerhebliche Zeit des Asylverfahrens. Dabei wird deutlich, dass während des Verfahrens in den genannten Fällen die Antragsteller nicht hilflos auf der Straße leben mussten und weitgehend als Familie untergebracht wurden. Kritik an Unterkunft und Versorgung bezog sich weitgehend auf Umstände, die die hier maßgebliche Gefährdungsschwelle nicht erreichen und ähnlich auch von Asylbewerbern in Deutschland vorgetragen werden (zu wenig Bargeld, Gutscheine, unzureichende Wohnqualität, „Essen ist Müll“, langer Schulweg, Heizen mit Holz). Umso deutlicher wurde demgegenüber der hilferechtliche Statuswechsel nach Schutzgewährung. Die Antragsteller berichten, dass sie nach Erlangung des Schutzstatus aufgefordert wurden, für sich selbst zu sorgen und nach Übergangszeiten von wenigen Monaten bzw. nachdem ihre Ersparnisse aufgebraucht waren, ihre Unterkünfte und regelmäßige Unterstützung verloren. Nach diesen Angaben halfen zwar karitative Einrichtungen, insbesondere die Kirchen, mit Essensausgaben und befristeter Obdachlosenunterbringung, etwas Geld und bei der Beschaffung von Fahrkarten für die Reise nach Deutschland, machten aber auch deutlich, dass sie nur zu kurzer Übergangshilfe bereit seien. Auch einen Arbeitsplatz müssen die anerkannt Schutzberechtigten grundsätzlich in eigener Verantwortung suchen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG NRW, a. a. O., S. 5). Aus den substantiierten und ähnlich berichteten Erlebnissen der Antragsteller der oben genannten Verfahren der Kammer ergibt sich, dass Bemühungen um Arbeit oft vergeblich waren. Kranke hatten keine Chancen. Auch ältere und schon an alterstypischen körperlichen Beeinträchtigungen leidende Ernährer von Familien bekamen keine Arbeit. Soweit junge Eltern von Arbeit berichteten, waren die Arbeitsverhältnisse nur von kurzer Dauer und wenn überhaupt schlecht bezahlt. Praktika wurden nicht bezahlt und die geschürte Hoffnung, einen Job zu bekommen, erfüllte sich regelmäßig nicht. Das teilweise erzielte Einkommen reichte nicht, um die Unterkunft der Familie halbwegs sicher zu stellen. Auch in diesen Fällen war ergänzende Hilfe nicht zu erlangen. Die Kammer hat auch angesichts der Schilderungen und des Einsatzes der Eltern für ihre Familie keine Anhaltspunkte dafür, dass es in diesen Fällen an ernsthaften und intensiven Bemühungen um Arbeit bzw. auskömmlichere Arbeit fehlte. Die Antragsteller des vorliegenden Verfahrens verfügen nach ihren eigenen, für die Kammer glaubhaften Einlassungen, nicht mehr über die finanziellen Mittel, um sich jedenfalls in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr selbst eine Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren. Da auch nicht zu erwarten ist, dass sie angesichts der geschilderten hilferechtlichen Lage in Italien und ihrer persönlichen Umstände (ein zwölfjähriges Kind und die Eltern bei der Arbeitssuche durch ihr Alter von 64 und 54 Jahren sowie alterstypische Krankheit gehandikapt) kurzfristig in der Lage sein werden, sich selbst zu helfen, droht ihnen Obdachlosigkeit und sie haben keine Perspektive, diesen Zustand zügig zu beenden. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren, wie im übrigen auch in den anderen benannten Verfahren der Kammer, keine Zusicherungen italienischer Behörden vorgelegt, auch nicht dort, wo das Gericht diese ausdrücklich angefordert hat. Damit ist nicht sicher gestellt, dass den Antragstellern bei der Rückführung nach Italien das Leben auf der Straße oder mit einem minderjährigen Kind getrennt in wechselnden Notunterkünften erspart bleibt. Fälle, aus denen man schließen könnte, dass solche Zusicherungen aktuell noch während der Abschiebung aufgrund Anmeldung konkret zu überstellender Personen erteilt werden, hat die Antragsgegnerin nicht berichtet. Da die Zweifel der Kammer, dass den Antragstellern bei ihrer Rückführung nach Italien infolge der dortigen Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK droht, nach den vorliegenden Informationen im Eilverfahren nicht ausgeräumt werden konnten, ist zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.