Urteil
31 K 84/20 V
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:1022.31K84.20V.00
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Leitsätze
Analphabeten können die nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG gebotenen Spracherwerbsbemühungen wahlweise durch einen Alphabetisierungskurs oder durch einen Fremdsprachenerwerb erbringen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Analphabeten können die nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG gebotenen Spracherwerbsbemühungen wahlweise durch einen Alphabetisierungskurs oder durch einen Fremdsprachenerwerb erbringen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn er ist auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die rechtzeitig erhobene und auch im Übrigen zulässige Verpflichtungsklage, über die gemäß § 6 VwGO die Einzelrichterin entscheidet, ist unbegründet. Die Versagung des begehrten Visums durch Bescheid vom 15. Februar 2019 und Remonstrationsbescheid vom 6. Februar 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums. Als Rechtsgrundlage für die Erteilung kommt vorliegend allein §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 in Verbindung mit §§ 27, 30 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) - AufenthG - in Betracht. Nach §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein nationales Visum erforderlich, das vor der Einreise nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften erteilt wird. Nach § 27 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 des Grundgesetzes – GG – erteilt. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis l lit. a) AufenthG ist dem Ehegatten eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Eheleute das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der Ausländer – wie hier – eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Zudem erfordert die Erteilung des Visums zum Zwecke des Ehegattennachzuges, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind; gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt dies in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. 1. Vorliegend steht der Erteilung des begehrten Visums nicht entgegen, dass die Klägerin über keine einfachen deutschen Sprachkenntnisse i.S.d § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verfügt. a. Einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechen gemäß § 2 Abs. 9 AufenthG dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - GER). Danach ist gefordert, dass der Ausländer vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen. Umfasst sind nach der Definition des Sprachniveaus auch Grundkenntnisse der deutschen Schriftsprache (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12/12 – juris Rn. 15). Über solche Sprachkenntnisse verfügt die Klägerin nicht, denn unstreitig hat sie bislang weder eine Sprachprüfung auf dem Niveau A1 erfolgreich absolviert noch in sonstiger Form belegbare Sprachfertigkeiten auf diesem Niveau erworben. b. Zugunsten der Klägerin greift jedoch einer der Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ein, nach denen das Fehlen einfacher Sprachkenntnisse unbeachtlich ist. aa. Zwar handelt es sich bei dem durch die Nichtbeschulungsbescheinigung belegten Analphabetismus der Klägerin nicht um eine Krankheit oder Behinderung i.S.d § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG, denn die mit einer Erstalphabetisierung im Erwachsenenalter allgemein verbundenen Schwierigkeiten reichen für eine Ausnahme vom Spracherfordernis nicht aus (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2010 – BVerwG 1 C 8/09 – juris Rn. 16 und 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12/12 – juris Rn. 17). Ebenso weist das vorgelegte kardiologische Attest zwar bestimmte Alterserkrankungen und einer depressiven Reaktion auf ihre Vereinsamung aus, legt indes nicht ansatzweise eine fehlende Spracherwerbskompetenz der Klägerin dar. bb. Jedoch greift die Härtefallregelung des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG zugunsten der Klägerin ein. Nach dieser Vorschrift bedarf es keines Nachweises von Sprachkenntnissen, wenn es dem den Nachzug begehrenden Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Die Härtefallklausel trägt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 10. Juli 2014 - Rs. C-138/13 -, juris Rn. 38; Urteil vom 9. Juli 2015 - Rs. C-153/14 - juris Rn. 56 ff.) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4. September 2012 - BVerwG 10 C 12.12 - juris Rn. 28) Rechnung und ermöglicht eine den unionsrechtlichen und verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechende Prüfung besonderer individueller Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. zum Ganzen: BT-Drs. 18/5420, S. 26 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vorgenannte Rechtsprechung; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Februar 2016 – OVG 12 B 9.15 -, EA S. 7 f.). Individuelle Umstände, die im Einzelfall eine Befreiung gebieten, können sich zum einen aus persönlichen Umständen, insbesondere Alter, Bildungsniveau, finanzieller Lage oder Gesundheitszustand, des nachzugswilligen Ehegatten ergeben (EuGH, Urteil vom 9. Juli 2015, a.a.O., Rn. 58), zum anderen aus den äußeren Verhältnissen in seinem Heimatland resultieren, etwa weil dort Sprachkurse nicht angeboten werden, ihr Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen (BVerwG a.a.O., Rn. 28). Ein Härtefall ist anzunehmen, wenn es dem ausländischen Ehegatten entweder von vornherein nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse zu unternehmen, oder aber es ihm trotz ernsthafter Bemühungen innerhalb angemessener Zeit nicht gelungen ist, das erforderliche Sprachniveau zu erreichen (BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse über den Zeitraum eines Jahres lang erfolglos geblieben, darf das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden, denn andernfalls würde die grundsätzlich verhältnismäßige Nachzugsvoraussetzung in ein unverhältnismäßiges dauerhaftes Nachzugshindernis umschlagen (BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Im Rahmen der Zumutbarkeit sind die Verfügbarkeit, Kosten und Erreichbarkeit von Lernangeboten ebenso zu berücksichtigen wie Umstände die ihrer Wahrnehmung entgegenstehen, beispielsweise Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Dabei kann das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen (BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Diesen Maßstab zugrunde gelegt sind der Klägerin weitere Spracherwerbsbemühungen nicht zu fordern, weil sie bereits vergeblich versucht hat, die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben und dabei ernsthafte Bemühungen ausreichenden zeitlichen und inhaltlichen Umfangs sowie persönlichen Engagements entfaltet hat. (1) Der zeitliche Umfang ihres Bemühens genügt den vorgenannten Anforderungen. Zwar teilt das Gericht die Bewertung der Beklagten, dass es sich bei dem nicht in deutscher Sprache verfassten und kein Kursniveau ausweisenden Zertifikat der Firma I..., welche nach ihrem Internetauftritt lediglich IT-Schulungen anbietet, um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. Die Klägerin hat jedoch zunächst von Mai bis August 2018 und sodann von März bis Dezember 2019 insgesamt vier Sprachkurse des Niveaus A1 von jeweils drei knapp Monaten Dauer beim Goethe-Institut in C...besucht. Dass die summierte Kurslänge dabei knapp unter einem Jahr lag, beruht auf der organisatorischen Ausgestaltung durch das Goethe-Institut, welches die Abschlussprüfung teilweise erst nach Abschluss des Kurses abnimmt, und geht nicht zulasten der Klägerin. Mit einem Umfang von fünf Tagen pro Woche à 2,5 Stunden entsprach der Umfang der Kurse auch dem, was ein durchschnittlicher Sprachschüler täglich an neuen Informationen verarbeiten kann. Dass die Klägerin nach dem ersten Kursabschnitt sechs Monate pausierte und deshalb nur mit Mühe an das dort Erlernte anknüpfen konnte, geht ebenfalls nicht zu ihren Lasten. Denn ihr Verhalten geht auf eine Anforderung der Botschaft zurück, die von ihr zunächst lediglich die Vorlage eines positiven oder negativen Prüfungszertifikates verlangt hatte, welches die Klägerin auch zeitnah vorlegte und in der Folge darauf vertraute, das Erforderliche getan zu haben. Dass die Botschaft von ihr weitere Kursbesuche erwartete, legte sie erst mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 offen, woraufhin die Klägerin ihrer Spracherwerbsbemühungen zum nächsten verfügbaren Termin wiederaufnahm. (2) Auch die inhaltliche Ausgestaltung der von der Klägerin entfalteten Sprachbemühungen entsprach dem von ihr zu Verlangenden. Insbesondere ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, dass sie sich für den Besuch eines Sprachkurses des nächstgelegenen Goethe-Instituts entschieden hat, der nicht speziell auf die Beschulung von Analphabeten ausgelegt war. Angesichts der gerichtsbekannten Skepsis, welche die Auslandsvertretungen der Beklagten solchen Sprachzertifikaten entgegenbringen, die von einheimischen Sprachkursanbietern herrühren, war die Klägerin gut beraten, sich für das Kursangebot des Goetheinstitutes zu entscheiden, um ihre Spracherwerbsbemühungen zweifelsfrei belegen zu können. Dass es in einer für die Klägerin erreichbaren Entfernung zu ihrem Wohnort spezielle Deutschkurse für Analphabeten eines ähnlich etablierten Anbieters gegeben hätte, ist von der Beklagten weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ebenso wenig ist der Klägerin vorzuwerfen, dass sie sich nicht bereits im Vorfeld des Sprachkurses alphabetisieren ließ. Der Verweis der Beklagten und der Beigeladenen darauf, dass der Klägerin bereits die Eheschließung im Jahr 2012 hätte Anlass geben müssen, ihren Nachzug durch eine Alphabetisierung vorzubereiten, verkennt, dass die den Umfang des Zumutbaren begrenzende Jahresfrist für die Gesamtheit des Bemühens um Alphabetisierung und um Fremdsprachenerwerb gilt. Schließlich ist der Klägerin nicht vorzuwerfen, dass sie sich anstelle eines Alphabetisierungskurses für den Besuch eines Sprachkurses entschieden hat. Spracherwerbsbemühungen von Analphabeten führen regelmäßig nicht bereits nach einem Jahr zum Erfolg, unabhängig davon, ob eine stufenweise Alphabetisierung mit nachfolgendem Fremdsprachenerwerb oder eine Direktalphabetisierung in der Fremdsprache erfolgt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Oktober 2012 – OVG 2 B 13.10 –, Rn. 30 und 34, juris unter Bezugnahme auf Alphabetisierungskurs-Konzepte des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge). Gerade deshalb lässt die vorgenannte Rechtsprechung es genügen, dass der Betroffene lediglich mündliche Fremdsprachkompetenzen erwirbt. Wenn indes auf eine fremdsprachliche Alphabetisierung verzichtet werden kann, so ist auch kein integrationspolitisches Bedürfnis für eine muttersprachliche Alphabetisierung zu erkennen. Angesichts dessen geht das Gericht davon aus, dass der Betroffene die gebotenen Spracherwerbsbemühungen wahlweise durch einen Alphabetisierungskurs oder durch einen Fremdsprachenerwerb erbringen kann. Unabhängig davon genügt es jedenfalls dann, wenn die Behörde dem Betroffenen eine bestimmte Form des Bemühens nahelegt, dass dieser das Verlangte unternimmt. So lag der Fall hier. Da die Botschaft im Schaltergespräch am 23. Mai 2018 zur Vorlage eines Goethe-Prüfungszertifikats aufgefordert und gegenüber dem Prozessbevollmächtigten im Schreiben vom 13. Dezember 2018 das Fehlen weiterer Sprachkurse bemängelt, die fehlende Alphabetisierung der Klägerin hingegen erst im Remonstrationsbescheid problematisiert hatte, durfte die Klägerin bis zu dessen Erlass darauf vertrauen, dass von ihr gerade ein Fremdspracherwerb geschuldet war. (3) Schließlich ist das Gericht davon überzeugt, dass auch das persönliche Engagement der Klägerin dem individuell Zumutbaren entsprach. Zu Unrecht stützt die Beklagte ihre diesbezüglichen Zweifel auf die Äußerung des Ehemannes, dass die Klägerin alle drei Monate ein Zertifikat erhalte. Dies beschreibt lediglich zutreffend die äußeren Rahmenbedingungen des Goethe-Kursangebotes, lässt jedoch keine Rückschlüsse auf die innere Lerneinstellung der Klägerin zu. Dass diese insgesamt ein Jahr lang an jedem Wochentag den Weg in die eine Stunde entfernt liegende Stadt C...auf sich nahm, um dort trotz wiederholten Scheiterns der Prüfungen vier Sprachkurse zu besuchen, spricht vielmehr dafür, dass die Klägerin ernsthaft bestrebt war, die deutsche Sprache zu erlernen. Auch die von der Beklagten wiedergegebene Äußerung des Kursleiters, dass die Klägerin im Rahmen des ersten Kurses nur am sprachlichen Teil aktiv teilgenommen und sich erst in den späteren Kursen aktiv um das Lesen, Höhen und Schreiben bemüht habe, versteht das Gericht nicht so, dass diese im ersten Kurs lediglich die Zeit absaß. Dies zeigt sich darin, dass der Kursleiter ihr auf Nachfrage keine Verweigerungshaltung attestierte und die Klägerin in der ersten Prüfung Ergebnisse erzielte, die ihre passive Wissensaufnahme in den Bereichen Hören und Lesen erweisen. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass sich das Gesamtergebnis des Sprachstandes im Rahmen der insgesamt fünf abgelegten Prüfungen nicht signifikant verbesserte und die Bewertung der Einzelkompetenzen erheblichen Schwankungen unterlag. Vielmehr deutet das Gericht diese Resultate dahingehend, dass die Klägerin bereits mit dem ersten Kurs den ihr individuell möglichen Sprachstand im Wesentlichen erreicht hatte und deshalb ihr nachfolgendes Bemühen, sich auf einzelne Fähigkeiten zu konzentrieren, dazu führte, dass sie andere bereits erworbene Fähigkeiten nicht bewahren konnte. Eine solche Stagnation auf niedrigem Sprachniveau erscheint angesichts dessen, dass die Klägerin bereits 56 Jahre alt ist, unter Alterserkrankungen und der Trennung von ihrer Familie leidet, über keinerlei Bildungserfahrung verfügt und auch nicht am Erwerbsleben teilgenommen haben dürfte, auch nicht außergewöhnlich. Dass es – wie die Beklagte meint – anderen Kursteilnehmern unter vergleichbar schlechten Ausgangsbedingungen gelinge, bessere Ergebnisse zu erzielen, steht dem nicht entgegen, da auf den individuellen Fall abzustellen ist. Einen Erfahrungssatz, dass sich ein ernsthaftes Bemühen zwingend in einer Leistungssteigerung niederschlagen müsse, gibt es nach Auffassung des Gerichts nicht. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass das Bemühen der Klägerin hinter ihren individuellen Möglichkeiten zurückblieb, sind weder dargetan noch ersichtlich. 2. Einer Visumerteilung steht vorliegend jedoch entgegen, dass der Lebensunterhalt der Klägerin nicht gesichert ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG der Fall, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Es bedarf mithin der Prognose, dass der Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes in Zukunft auf Dauer ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Dies erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln. Dabei richten sich sowohl die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens als auch der Unterhaltsbedarf bei erwerbsfähigen Ausländern und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, grundsätzlich nach den entsprechenden Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB II. Unerheblich ist dabei, ob Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen werden; nach dem gesetzlichen Regelungsmodell kommt es nur auf das Bestehen eines entsprechenden Anspruchs an (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 – BVerwG 10 C 4.12 -, juris Rn. 25f., vom 18. April 2013 – BVerwG 10 C 10/12 -, juris Rn. 13, und vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17.08 -, juris Rz. 29, jeweils m.w.N.). a. Der Bedarf der von der Klägerin und ihrem Ehemann gebildeten Bedarfsgemeinschaft beläuft sich auf mindestens 1868 Euro im Monat. Auszugehen ist damit von zwei Regelbedarfssätzen für zusammenlebende Ehegatten (Stufe 2 der Anlage zu § 28 SGB II), die aktuell jeweils 389 € monatlich betragen, sowie den Kosten der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung des Ehemannes, in deren Rahmen die Klägerin im Nachzugsfall kostenfrei familienversichert sein wird, von 535 Euro monatlich. Hinzuzurechnen sind die Kosten der Unterkunft für die 80 qm große, im Hotelgebäude belegene gemeinsame Wohnung. Diese schätzt das Gericht in Ausübung des ihm analog § 173 VwGO iVm § 287 ZPO eröffneten Ermessens auf jedenfalls 160 Euro. Diese Schätzung berücksichtigt den Kostenansatz der Beigeladenen von 151,90 Euro und die in der Anlage V der Steuererklärung 2019 für die vermietete Wohnung etwa halber Größe deklarierten Werbungskosten von 81 Euro. Dem Bedarf weiter hinzuzurechnen, bzw. vom verfügbaren Einkommen abzuziehen, ist der vom Ehemann der Klägerin geschuldete monatliche Kindesunterhalt. Da der 22jährige Sohn D...sich bereits in einer Berufsausbildung mit einer offensichtlich bedarfsdeckender Vergütung befindet, ist lediglich eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem 17jährigen Sohn R...zu berücksichtigen, welche auch perspektivisch fortbesteht, solange dieser noch eine Ausbildung sucht bzw. ohne bedarfsdeckende Vergütung absolviert. Anzusetzen ist insoweit die aktuelle Differenz zwischen dem gesetzlichen Mindestunterhalt für die 3. Altersstufe von 497 Euro und dem hälftigen Kindergeld von 102 Euro, mithin 395 Euro. Dass der Ehemann aktuell einen geringeren Betrag zahlt, ist ohne Belang, weil die Titulierung des vollen Betrages jederzeit nachgeholt werden kann (BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 – BVerwG 1 C 17/08 -, juris Rn. 33) b. Dass diesem monatlichen Bedarf ausreichenden Mittel gegenüberstehen, ist nicht mit der erforderlichen Nachhaltigkeit gesichert. Die Existenzsicherung kann nicht allein durch eine punktuelle Betrachtung der aktuellen Situation beurteilt werden. Vielmehr ist erforderlich, dass unter Berücksichtigung der Berufschancen und der bisherigen Erwerbsbiographie und der aktuellen Einkommenssituation des Ausländers eine gewisse Verlässlichkeit des Mittelzuflusses besteht, die eine unter dem Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit positive Prognose zulässt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 20. März 2014 – OVG 11 B 16.14 –, juris Rn. 46 f. und vom 25. Oktober 2011 – OVG 11 B 3.10 –, juris Rn. 44, jeweils m.w.N. sowie Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AV-Bund - vom 26. Oktober 2009, Nr. 2.3.3). Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit müssen zudem durch hinreichend aussagekräftige und verlässliche Unterlagen nachgewiesen sein. Maßgeblicher Nachweis ist insoweit der Einkommensteuerbescheid (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 11. September 2008 – 12 B 52.07 – EA S. 6 und vom 25. Oktober 2011 – OVG 11 B 3.10 –, juris Rn. 45). Unterjährige Einnahmeüberschussrechnungen oder betriebswirtschaftliche Auswertungen, deren Auflistungen im Einzelnen nicht nachprüfbarer Zahlen erheblich von den endgültigen Festsetzungen des Finanzamtes abweichen können, reichen dagegen regelmäßig nicht aus (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. September 2008 – 12 B 52.07 –, EA S. 6; Beschlüsse vom 12. März 2009 – OVG 2 N 78.08 -, EA S. 3; vom 16. Dezember 2009 – OVG 2 N 54.09 –, EA S. 3 und vom 2. Mai 2010 – OVG 3 S 28.10 –, EA S. 3). Ob darüber hinaus auch von einem Steuerberater im Rahmen seiner Berufspflichten erstellte Jahresabschlüsse oder von diesem bestätigte unterjährige Auswertungen, sofern sie sich um die erforderlichen Abschlussposten bereinigen lassen, als hinreichend aussagekräftig und verlässlich angesehen werden können (dies annehmend: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. Oktober 2011 – OVG 11 B 3.10 –, juris Rn. 49), bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn weder auf der Grundlage der zuletzt durch Steuerbescheid des Finanzamtes Plauen bescheinigten Einkünfte des Jahres 2018 noch aufgrund der in der Steuererklärung und Einnahmeüberschussrechnung erklärten Einkünfte für das Jahr 2019 bzw. aufgrund des Ergebnisses betriebswirtschaftlichen Auswertung für die Monate Januar bis September 2020, welche jeweils von einer Steuerberatungsgesellschaft erstellt worden sind, erweist sich der Lebensunterhalt prognostisch als nachhaltig gesichert. Der Steuerbescheid für 2018 belegt einen Gesamtbetrag der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Vermietung in Höhe von 40.947 Euro. Da dieser bereits Betriebsausgaben berücksichtigt, ist keine Werbungskostenpauschale gemäß § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II von 100 Euro in Abzug zu bringen. Dieser Betrag vermindert sich um 2.378 Euro Steuern, die sich unter Anwendung der im Fall des Ehegattennachzugs maßgeblichen Splittingtabelle 2020 für das – nach Abzug von Sonderausgaben und Kinderfreibeträgen etwa um 10.000 Euro geringere – zu versteuernde Einkommen (30.862 Euro) ergeben. Der Solidaritätszuschlag bleibt außer Betracht, da er für Einkommen dieser Höhe ab 2021 entfällt. Das verbleibende Nettoeinkommen von 38.569 Euro jährlich bzw. 3214 Euro monatlich übersteigt den vorgenannten Bedarf. Diese punktuelle Betrachtung kann der Prognose jedoch nicht zugrundlegelegt werden, weil nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit prognostiziert werden kann, dass der Ehemann der Klägerin künftig erneut ein Einkommen in dieser Höhe erzielen wird. Dies ergibt sich im Ergebnis einer Gesamtschau daraus, dass sein Einkommen sich im Folgejahr ganz erheblich verringert hat, die aktuelle Einkommenssituation nicht bedarfsdeckend ist und eine Einkommenssteigerung in naher Zukunft nicht hinreichend wahrscheinlich absehbar ist. Für das Jahr 2019 ergeben sich aus der Steuererklärung Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 6.152 Euro (Anlage G) und Einkünfte aus Vermietung von 1830 Euro (Anlage V), mithin ein Gesamtbetrag der Einkünfte von 7.982 Euro jährlich. Für diesen fallen nach der Splittingtabelle 2020 keine Steuern an. Der danach verbleibende Betrag von 665 Euro monatlich unterschritt den aktuellen Bedarf um mehr als 1.200 Euro. Auch die gegenwärtigen Einkünfte des Ehemannes sind nicht bedarfsdeckend. Vermietungseinkünfte hat er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung seit 2019 nicht mehr. Für den Gewerbebetrieb weist die vorgelegte Betriebswirtschaftliche Auswertung für Januar bis September 2020 (Bl. 110 der Gerichtsakte) Einkünfte von 22.072 Euro aus, welche einem Jahresbetrag von 29.429 Euro entsprechen würden. Dabei handelt es sich jedoch ausdrücklich um nur ein vorläufiges Ergebnis, das dem derzeitigen Stand der Buchführung entspricht und sich durch die erst am Jahresende erfolgenden Abschlussbuchungen noch verändern kann. Zu diesen gehören jedenfalls die Abschreibungen für das Gebäude und die nicht geringwertigen bewegliche Wirtschaftsgüter. Jedenfalls diesbezüglichen Beträge des Jahres 2019 in Höhe von 619 Euro und 8.872 Euro werden angesichts der verbliebenen Restbuchwerte im Jahr 2020 anfallen (vgl. Anlage EÜR Zeilen 29 und 30 sowie Anlage AVEÜR Felder 190 und 490, 116, 406 und 426 zur Steuererklärung 2019). Der so bereinigte Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich damit auf allenfalls auf 19.938 Euro. Für diesen Betrag fallen, unter Berücksichtigung prognostischer Sonderausgaben und Kinderfreibeträge von 10.000 Euro, nach der Splittingtabelle 2020 keine Steuern an. Der danach verbleibende Betrag von allenfalls 1.6622 Euro unterschreitet den Bedarf weiterhin um mehr als 200 Euro. Auch eine künftige Einkommenssteigerung ist nicht mit der erforderlichen Prognosewahrscheinlichkeit absehbar. Insbesondere ist die Ursache für den Gewinneinbruch des Jahres 2019 bislang nicht überwunden. Zwar ist der Umbau des „S... “ inzwischen abgeschlossen. Die damit einhergehende neunmonatige Schließung des Hotelbetriebs, hatte jedoch keine gravierende Auswirkung auf die Umsatzerlöse (2018: 178 T€, 2019: 169 T€, vgl. Bl. 55ff. und 99 f. der Gerichtsakte). Maßgeblicher für den Gewinnrückgang war vielmehr der deutliche Anstieg der gesamten Betriebsausgaben (2018: 179 T€, 2019: 195 T€), insbesondere der Lohnkosten (2018: 40 T€, 2019: 52 T€). Diese Ausgabensteigerung hat sich im laufenden Jahr weiter fortgesetzt (Betriebskosten insgesamt bis September 158 T€, d.h. Jahreshochrechnung 211 T€; davon Lohnkosten bis September 45 T€, d.h. Jahreshochrechnung 60 T€, vgl. Bl. 110 der Gerichtsakte). Auch lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit vorhersehen, dass das Unternehmen zu bedarfsdeckenden Erträgen zurückkehren wird. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Umsatzerlöse im laufenden Jahr gestiegen sind (bis September 154 T€, d.h. Jahreshochrechnung 205 T€) und dies auch nachvollziehbar mit dem Florieren des Lieferbetriebes während der Corona-bedingten Restaurantschließung erklärt worden ist. Jedoch hat auch diese Steigerung bislang nicht zu einer Bedarfsdeckung geführt. Eine weitere und nachhaltige Umsatzsteigerung, die in naher Zukunft zu einer vollständigen Bedarfsdeckung führen würde, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit absehbar. Zwar lassen sich die Hotelzimmer nach der Modernisierung potentiell zu höheren Preisen vermieten als zuvor. Wann der momentan geschlossene Hotelbetrieb wiedereröffnet werden darf und tatsächlich so gut ausgelastet sein wird, dass dies den Gewinn erheblich steigert, ist angesichts der noch auf unabsehbare Zeit fortdauernden Corona-Gefahrenlage jedoch ungewiss. Ebenso wenig lässt sich mit der gebotenen Zuverlässigkeit vorhersagen, ob sich bei einer Wiedereröffnung des aktuell geschlossenen Restaurantbetriebes signifikant höhere Erträge ergeben würden als sie momentan aus dem Corona-bedingt florierenden Lieferbetrieb resultieren. Vor diesem Hintergrund lässt schließlich auch der von der Klägerin behauptete – teils durch Steuerbescheid belegte und im Übrigen zu ihren Gunsten als wahr zu unterstellende – Umstand, dass ihr Ehemann bereits in den Jahren 2013 bis 2017 ein ihren Bedarf deckendes Einkommen erwirtschaften konnte, keine Prognose zu, dass ihm dies künftig erneut gelingen wird. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Ehemann den erst im Jahr 2016 erworbenen „S... “ mit hohem persönlichen Einsatz und unternehmerischen Geschick binnen weniger Jahre zu einem profitablen Unternehmen ausgebaut hat. Jedoch haben sich die Rahmenbedingungen seines Betriebes nachfolgend durch die Corona-unabhängige Kostensteigerung ab dem Jahr 2019 und die Corona-bedingt ausgebliebene Rentabilität der Hotelmodernisierung maßgeblich geändert. Solange diese veränderten Rahmenbedingungen fortdauern, bietet sein zurückliegender unternehmerischer Erfolg keine belastbare Grundlage für eine künftige Erfolgsprognose. Angesichts dessen gibt die nachträgliche Übermittlung des Steuerbescheides für das Jahr 2017 dem Gericht keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wiederzueröffnen. Gründe, aus denen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vom Regelerfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen wäre, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Dies wäre der Fall, wenn atypische Umstände vorliegen, die das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Recht eine Titelerteilung gebietet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 – BVerwG 1 C 20/09 –, juris Rn. 28). Dies ist vorliegend weder dargetan noch ersichtlich. Der Umstand, dass der Ehemann der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sich im Bundesgebiet eine Existenz aufgebaut hat und Vater zweier (fast) volljähriger deutscher Kinder ist, macht es nicht unzumutbar, die Eheleute auf die Möglichkeit einer Eheführung in Indien zu verweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat selbst keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten nicht aus Billigkeitsgründen auszusprechen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die 1964 geborene Klägerin, eine indische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Ehegattenzusammenführung zu ihrem in Deutschland lebenden indischen Ehemann, dessen heutiger Name Su...lautet. Zwischen 1985 und 1996 waren die Eheleute in erster Ehe miteinander verheiratet und wurden Eltern zweier Söhne. In der Folge schloss Herr P...die Ehe mit einer Deutschen, übersiedelte im Jahr 1999 ins Bundesgebiet, wurde Vater zweier 1998 und 2003 geborener Söhne und erhielt im Jahr 2004 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Nachdem diese Ehe Anfang 2012 geschieden worden war, schlossen Herr P...und die Klägerin am 2. September 2012 in J... / Indien erneut die Ehe. Seit dem Jahr 2016 ist der Ehemann Eigentümer des „S... “ in M... . In der ca. 500 qm großen Immobilie betreibt er ein Hotel, ein Restaurant, einen Imbiss und einen Lieferservice, wohnt darin und vermietete dort bis 2019 eine Wohnung. Nachdem der Hotelbetrieb im Jahr 2019 für umfangreiche Modernisierungsarbeiten geschlossen und der Restaurantbetrieb im Frühjahr 2020 im Zuge der Corona-Pandemie eingestellt wurde, erwirtschaftet der Ehemann sein Einkommen aktuell aus Imbiss und Lieferdienst. Mit Faxschreiben vom 13. November 2017 beantragte der Prozessbevollmächtigte bei der Botschaft der Beklagten in New Dehli die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug und gab an, dass Spracherwerbsbemühungen der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen erfolglos geblieben seien. Dem Antrag beigefügt war ein kardiologisches Attest sowie Zertifikate der Firma I...Ltd, in denen in englischer Sprache ausgeführt wird, dass die Klägerin von Januar bis Dezember 2016 einen Deutschkurs unternommen und hart gearbeitet habe, jedoch aus gesundheitlichen Gründen außerstande gewesen sei, die Sprache effektiv zu erfassen. Nach einem ersten erfolglosen Termin im Februar 2018 sprach die Klägerin am 23. Mai 2018 zur persönlichen Antragstellung in der Botschaft vor. Dort wurde sie aufgefordert zu belegen, dass sie Analphabetin sei bzw. keine Schule besucht habe sowie an einer A1-Sprachprüfung des Goethe-Institutes teilzunehmen und das Prüfungsergebnis unabhängig davon vorzulegen, ob sie bestanden habe. Vom 21. Mai bis 18. August 2018 besuchte die Klägerin einen A1-Sprachkurs des Goethe-Institutes in C... . Die Prüfung am 3. September 2018 bestand sie nicht (22 von 100 Punkten; Hören 8,3 - Lesen 13,28 - Schreiben 0 - Sprechen 0) Am 17. September 2018 legte die Klägerin das Prüfungsergebnis und eine Bescheinigung der Grundschule in B...darüber, nicht im Schulregister verzeichnet zu sein, bei der Botschaft vor. Am 29. November 2018 wies die Botschaft darauf hin, dass die Klägerin nicht bestanden habe und bat mitzuteilen, wann eine neue Prüfung geplant sei. Auf eine Sachstandsanfrage des Prozessbevollmächtigten teilte die Botschaft mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 mit, dass ernsthafte Spracherwerbsbemühungen von einem Jahr Dauer nicht nachgewiesen seien, da das I... -Zertifikat den Anschein der Gefälligkeit erwecke und über den dreimonatigen Goethe-Kurs hinausgehende Sprachkurse nicht belegt worden seien. Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung am 14. Februar 2019 wegen unzureichender Spracherwerbsbemühungen versagt hatte, lehnte die Botschaft mit ohne Rechtsmittelbelehrung ergangenem Bescheid vom 15. Februar 2019 den Visumantrag unter Verweis auf fehlende Sprachkenntnisse der Klägerin ab. Dagegen remonstrierte der Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 18. März 2019. Am 16. März 2019 legte die Klägerin eine A1-Sprachprüfung am Goethe-Institut in C...ab, die sie nicht bestand (25 von 100 Punkten; Hören 4,98 - Lesen 11, 62 - Schreiben 0 – Sprechen 8,3). Vom 18. März bis 16. Juni 2019, 17. Juni bis 14. September 2019 und 16. September bis 11. Dezember 2019 besuchte die Klägerin dort drei weitere A1-Sprachkurse. Die jeweiligen Prüfungen am 15. Juni 2019 (23 von 100 Punkten; Hören 1,66 - Lesen 8,3 - Schreiben 0 - Sprechen 13,22), am 14. September 2019 (28 von 100 Punkten; Hören 11,62 - Lesen 11,62 - Schreiben 0 - Sprechen 4,98) und am 12. Dezember 2019 (25 von 100 Punkten; Hören 11,62 - Lesen 4,98 - Schreiben 0 - Sprechen 8,3) bestand sie nicht. Nach erneuter Zustimmungsverweigerung der Beigeladenen hielt die Botschaft im Remonstrationsbescheid vom 6. März 2020 unter Aufhebung des Erstbescheides an der Ablehnung fest. Zur Begründung führte sie aus, dass einer Visumerteilung das Fehlen einfacher deutscher Sprachkenntnisse entgegenstehe. Der Analphabetismus der Klägerin stelle keine den Spracherwerb ausschließende Krankheit oder Behinderung i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar. Auch seien ihr weitere Spracherwerbsbemühungen vor der Einreise möglich und zumutbar i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG, weil ihre bisherigen Bemühungen unzureichend gewesen seien. Die variierenden Prüfungsergebnisse und die Äußerung ihres Ehemannes, seine Frau erhalte alle drei Monate ein Zertifikat, legten nahe, dass der Spracherwerb nicht ernsthaft betrieben worden sei. Weitergehende Bemühungen habe die Klägerin nicht entfaltet. Insbesondere habe sie vorab keinen die Erfolgsaussichten des Sprachkurses erhöhende Alphabetisierung unternommen, obwohl der Nachzugsplan bereits seit der Eheschließung Jahr 2012 bestanden habe. Mit ihrer am 27. Februar 2020 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, dass sie sich hinreichend um den Erwerb deutscher Sprachkenntnisse bemüht habe und ihr Lebensunterhalt gesichert sei. Unter Bezugnahme auf den Steuerbescheid 2018, die Steuererklärung 2019 und eine betriebswirtschaftliche Auswertung für die Monate Januar bis September 2020 trägt sie vor, dass das Einkommen ihres Ehemannes gegenwärtig bedarfsdeckend sei. Jedenfalls aber lasse die beabsichtigte Wiedereröffnung des modernisierten Hotelbetriebs in absehbarer Zukunft bedarfsdeckende Einkünfte erwarten. Sie geht ferner davon aus, dass bereits die bisherige Erwerbsbiografie ihres Ehemannes hinreichende Gewähr dafür biete, künftig nicht auf öffentliche Leistungen angewiesen zu sein. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15. Februar 2019 und des Remonstrationsbescheides vom 6. Februar 2020 der Botschaft in New Delhi zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage entgegen und vertieft zur Begründung das Vorbringen aus dem Remonstrationsbescheid. Sie ist der Ansicht, dass die Klägerin mit dem Besuch eines Sprachkurses für bereits alphabetisierte Teilnehmer eine erkennbar untaugliche Form des Spracherwerbs gewählt habe. Daher sei es ihr zuzumuten, über den Zeitraum eines weiteren Jahres taugliche Bemühungen in Gestalt eines Alphabetisierungskurses oder eines Deutschkurses für Analphabeten zu unternehmen. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie erachtet die Spracherwerbsbemühungen für unzureichend und den Lebensunterhalt für nicht gesichert. Mit Beschluss vom 16. September 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht den Ehemann informatorisch gehört, zum Ergebnis wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den Steuerbescheid 2017 ihres Ehemannes übermittelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhaltes wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.