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Urteil

31 K 144.18 V

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0115.31K144.18V.00
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Leitsätze
1. Für die Klagebefugnis hinsichtlich einer Klage auf Erteilung eines Visums für einen Familienangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung ist regelmäßig erforderlich, dass ein solcher Anspruch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Das tatsächliches Bestehen und die Reichweite der materiellen Anspruchsgrundlage ist hingegen erst für die Begründetheit der Klage entscheidend.(Rn.19) 2. Ein Ausländer kann grundsätzlich nicht aus eigenem Recht und in eigenem Namen verlangen, dass die Behörde seinen Familienangehörigen ein Visum erteilt. Ihm fehlt diesbezüglich die Aktivlegitimation.(Rn.22) Die einfachgesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes gewähren dem Ausländer keinen solchen Anspruch.(Rn.23) Insoweit ist nur der nachzugbegehrende Familienangehörige antragsbefugt.(Rn.24) Das steht im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG sowie mit Art. 6 GG.(Rn.26) (Rn.27) 3. Der Ausländer kann aber verlangen, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Visumserteilung zum Familiennachzug die Bindungen der Familienmitglieder zueinander hinreichend berücksichtigt.(Rn.30)
Tenor
Die Bescheide der Botschaft der Beklagten in Beirut vom 11. Dezember 2018 betreffend H... werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen der Kläger und die Beklagten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Klagebefugnis hinsichtlich einer Klage auf Erteilung eines Visums für einen Familienangehörigen zum Zweck der Familienzusammenführung ist regelmäßig erforderlich, dass ein solcher Anspruch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Das tatsächliches Bestehen und die Reichweite der materiellen Anspruchsgrundlage ist hingegen erst für die Begründetheit der Klage entscheidend.(Rn.19) 2. Ein Ausländer kann grundsätzlich nicht aus eigenem Recht und in eigenem Namen verlangen, dass die Behörde seinen Familienangehörigen ein Visum erteilt. Ihm fehlt diesbezüglich die Aktivlegitimation.(Rn.22) Die einfachgesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes gewähren dem Ausländer keinen solchen Anspruch.(Rn.23) Insoweit ist nur der nachzugbegehrende Familienangehörige antragsbefugt.(Rn.24) Das steht im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG sowie mit Art. 6 GG.(Rn.26) (Rn.27) 3. Der Ausländer kann aber verlangen, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Visumserteilung zum Familiennachzug die Bindungen der Familienmitglieder zueinander hinreichend berücksichtigt.(Rn.30) Die Bescheide der Botschaft der Beklagten in Beirut vom 11. Dezember 2018 betreffend H... werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen der Kläger und die Beklagten die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, denn sie ist auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und teilweise begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Statthafte Klageart für das klägerische Begehren, die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zur Visumserteilung an Frau und Tochter zu verpflichten, ist die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs 1 Alt. 2 VwGO), welche der Kläger ursprünglich als Untätigkeitsklage erhoben hat. Nach Erlass der Bescheide vom 11. Dezember 2018 hat der Kläger diese zulässig in das Verfahren einbezogen, ohne dass hierfür Fristen einzuhalten zu waren (vgl. Kopp-Schenke, § 75 VwGO Rn. 21). Das nunmehr als Versagungsgegenklage fortgesetzte Klageverfahren umfasst als minus die Begehren, das Visumsbegehren von Frau und Tochter neu zu bescheiden bzw. die dieses ablehnenden Bescheide aufzuheben. Letzteres ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs 1 Alt. 1 VwGO). 2. Der Kläger ist vollumfänglich klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein, und die Verletzung dieser Rechte möglich erscheint. Da eine Verpflichtungsklage gemäß § 113 Abs. 5 VwGO nur dann begründet ist, wenn ein Anspruch auf Erlass des Verwaltungsaktes gegeben ist, erfordert dies das Bestehen eines Rechtssatzes, der die Behörde zum Erlass ermächtigt, einen subjektiven Anspruch darauf gewährt und den Kläger in den Kreis der Berechtigten einbezieht. Für die Klagebefugnis reicht es jedoch aus, dass ein solcher Anspruch nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Das tatsächliches Bestehen und die Reichweite der materiellen Anspruchsgrundlage, mithin die Frage einer Aktivlegitimation des Klägers, ist hingegen erst für die Begründetheit der Klage entscheidend (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 C 36/13 –, juris Rn. 38 m.w.N.; OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 8 B 26.02 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Nach diesem Maßstab ist es entgegen der Ansicht der Beklagten eine Klagebefugnis Verpflichtungs-, Neubescheidungs- und Anfechtungsbegehren des Klägers gegeben. Der Familienangehörige eines Ausländers, dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wird, kann aus eigenem Recht eine Berücksichtigung familiärer Bindungen verlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N.). Ob für ihn daraus ein Anspruch auf Visumserteilung, Neubescheidung oder Aufhebung der Ablehnung resultiert, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (eine Verpflichtung zur Erteilung annehmend: VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1988 – 13 S 3134/88 – NVwZ 1988, 1194, 1195; VG Ansbach, Urteil vom 17. September 1998 – AN 5 K 98.01143 –, juris Rn. 14; eine Verpflichtung zur Neubescheidung annehmend: VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 – 26 K 169.14 V –, juris Rn. 20, 23; offen gelassen: OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 8 B 26.02 –, juris Rn. 27). Erweist sich ein Leistungsanspruch des drittbetroffenen Angehörigen danach nicht als von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, so folgt bereits daraus eine entsprechende Klagebefugnis (wie hier: OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – 8 B 26.02 –, juris Rn. 20; VG Berlin, Urteil vom 30. August 2007 – VG 3 V 62.06 –, juris Rn. 16, und Urteil vom 4. Dezember 2015 – VG 28 K 352.13 V –, juris Rn. 25, wohl auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris Rn. 4 ff.; beschränkt auf Neubescheidung: VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 – 26 K 169.14 V –, juris Rn. 20, offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. Mai 2012 – OVG 2 B 8.11 –, Rn. 18; verneinend: Urteil vom 20. Juli 2017 - VG 16 K 483.17 V -, EA S. 8 f.; VG Berlin, Urteil vom 16. Oktober 2017 – VG 16 K 185.17 V, EA S. 4; VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 1992 – 11 S 1704/92 –, juris, Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2009 – Au 1 K 09.836 –, juris, Rn. 20). II. Die Klage ist teilweise begründet. Zwar hat der Kläger keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte seiner Frau und Tochter Visa erteilt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, dazu 1.), oder deren Visumsanträge erneut bescheidet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dazu 3.), jedoch sind die Bescheide vom 11. Dezember 2018 aufzuheben, weil die Ablehnung ihrer Visumsanträge den Kläger in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO, dazu 2.) 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Visaerteilung an Frau und Tochter. Er kann von der Beklagten nicht aus eigenem Recht und im eigenen Namen verlangen, dass diese seinen Angehörigen Visa erteilt. Ihm fehlt diesbezüglich die Aktivlegitimation (wie hier: VGH Mannheim, Beschluss vom 17. September 1992 – 11 S 1704/92 –, juris, Rn. 20 ff. und Urteil vom 17. Juli 2015 – 11 S 164/15 –, juris Rn. 38 ff.; VG Augsburg, Urteil vom 18. August 2009 – Au 1 K 09.836 –, juris, Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 – 26 K 169.14 V –, juris, Rn. 16 ff.; Urteil vom 4. Dezember 2015 – VG 28 K 352.13 V –, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 20. Juli 2017 - VG 16 K 483.17 V -, EA S. 8 f.; Urteil vom 16. Oktober 2017 – VG 16 K 185.17 V, EA S. 4; Urteil vom 20. Februar 2018 – VG 28 K 369.17 V - EA S. 3 f.; offen gelassen OVG Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2003 – OVG 2 B 26.02 –, juris, Rn. 27; bejahend: VGH Mannheim, Urteil vom 19. Dezember 1988 - 13 S 3134/88 – NVwZ 1988, 1194, 1195; VG Ansbach, Urteil vom 17. September 1998 – AN 5 K 98.01143 –, juris Rn. 14). a. Die einfachgesetzlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes gewähren dem Kläger keinen solchen Anspruch. Die einschlägigen Anspruchsnormen des sechsten Abschnitts (§§ 27 – 36 AufenthG) berechtigen nur den nachzugsbegehrenden ausländischen Familienangehörigen selbst und erstrecken diese Rechtsposition nicht auf denjenigen Familienangehörigen, welcher den Nachzugsanspruch vermittelt. Dementsprechend bestimmt § 81 Abs. 1 AufenthG, dass ein Aufenthaltstitel einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt wird, sofern nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich ist daher jeder Ausländer selbst dafür verantwortlich, die ausschließlich seine Person betreffenden aufenthaltsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, entsprechende Anträge zu stellen und gegebenenfalls durch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel seine Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris, Rn. 4; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2015 – 11 S 164/15 –, juris Rn. 41 ff.; VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 – 26 K 169.14 V –, juris, Rn. 18; Urteil vom 4. Dezember 2015 – VG 28 K 352.13 V –, juris, Rn. 27 ff.; Urteil vom 20. Februar 2018 – VG 28 K 369.17 V - EA S. 4., Urteil der Kammer vom 27. September 2018 – VG 31 K 149.18 A –, EA S. 7). Nichts anderes folgt aus der in § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG vorgesehene Möglichkeit, die Dreimonatsfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG – welche darüber entscheidet, ob bei einem Nachzug der Kernfamilie zu einem als Flüchtling anerkannten Ausländer von der Sicherung des Lebensunterhaltes abzusehen ist – durch rechtzeitige Antragstellung des Ausländers zu wahren. Mit § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG wollte der Gesetzgeber lediglich dem Umstand Rechnung tragen, dass dem Familienangehörigen eines Flüchtlings eine fristwahrende Antragstellung aufgrund besonderer Umstände im Aufenthaltsstaat oft nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich ist (BT-Drs. 16/ 5056, S. 172). Eine darüber hinausgehende Regelungsintention, ein vollumfängliches Drittantragsrecht des nachzugsvermittelnden Ausländers zu schaffen, lässt sich der Gesetzesbegründung dagegen nicht entnehmen. Dass die Wirkungen einer solchen Drittantragstellung auf die Fristwahrung beschränkt sind, folgt zudem daraus, dass § 29 Abs. 2 AufenthG keine eigene Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 81 Abs. 1 AufenthG darstellt. Die Norm regelt lediglich das Absehen von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen für Ansprüche des Ehegatten oder minderjährigen ledigen Kindes, welche sich ihrerseits aus den Regelungen der §§ 30 und 32 AufenthG ergeben, die allein die nachzugswilligen Personen berechtigen. Auch im Fall einer fristwahrenden Drittantragstellung nach § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG muss der nachzugswillige Ausländer daher in der Folge selbst einen Visumsantrag stellen, dessen Bescheidung sodann allein ihm gegenüber erfolgt (vgl. Urteil der Kammer vom 27. September 2018 – VG 31 K 149.18 A –, EA S. 7). Das steht im Einklang mit der Richtlinie 2003/86/EG betreffend das Recht auf Familienzusammenführung. Diese gibt zwar die materiellen Voraussetzungen für ein Recht auf Einreise und Aufenthalt von Familienangehörigen vor – Art. 4 – und verpflichtet dabei zu einer einzelfallbezogene Berücksichtigung der familiären Belange – Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 –. Die Ausgestaltung des Verfahrens überlässt die Richtlinie jedoch der Regelungsbefugnis der Mitgliedstaaten, welche festlegen, ob der Zusammenführende selbst oder der nachzugswilligen Familienangehörige den erforderlichen Antrag stellen muss – Art. 5 Abs. 1 – und im Falle einer Ablehnung Rechtsbehelfe einlegen kann – Art. 18 – (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris Rn. 4). b. Auch aus Artikel 6 des Grundgesetzes (GG), folgt kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG keinen unmittelbaren Anspruch auf Einreise und Aufenthalt, sondern überantwortet die Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht werden soll, weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt. Die Verweigerung eines Visums führt daher nicht zu einem Eingriff in das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf eheliches bzw. familiäres Zusammenleben und in die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris Rn. 5 m.w.N.) c. Ebenso begründen Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), sowie Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 der Charta das Grundrechte der Europäischen Union (GR-Ch) keinen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthaltstitel (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 –, juris, Rn. 22 ff.). 2. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Aufhebung der die Visumsanträge seiner Frau und Tochter ablehnenden Bescheide vom 11. Dezember 2018, welche ihn in seinem Grundrecht aus Art. 6 GG verletzen, weil sie die familiären Bindungen unzureichend berücksichtigen. a. Auch der Kläger selbst kann verlangen, dass die Beklagte bei der Entscheidung über das Visumsbegehren seiner Frau und Tochter die Bindungen der Familienmitglieder zueinander hinreichend berücksichtigt. aa. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf eheliches bzw. familiäres Zusammenleben und in die in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Wahrnehmung der Elternverantwortung im Interesse des Kindeswohls verpflichten Behörde und Gerichte, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Jedes Mitglied der durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Gemeinschaft ist in den persönlichen Schutzbereich der Norm einbezogen und daher berechtigt, dies gegenüber einer die familiäre Gemeinschaft berührenden behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung geltend zu machen. Folglich hat jeder Träger der Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG einen eigenen Anspruch darauf, dass die Behörde und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Antragstellers an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz in seinem Art. 6 dem Schutz von Ehe und Familie beimisst (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris, Rn. 5 m. W. N.). bb. Diesem Anspruch des Klägers steht nicht entgegen, dass seine Frau und Tochter bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils keine Klage auf Visumserteilung erhoben hatten. Zwar ist der Berücksichtigungsanspruch des den Nachzug vermittelnden Familienangehörigen davon abhängig, dass der gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG antragsberechtigte nachzugswillige Ausländer selbst eine Visumserteilung begehrt. Denn sofern der nachzugswillige Ausländer selbst kein Visum beantragt, er an einem von ihm zuvor gestellten Antrag nicht mehr festhält oder sein Antrag bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist, fehlt es an der materiellen Erteilungsvoraussetzung einer eigenen Antragstellung des Ausländers (VGH Mannheim, Urteil vom 17. Juli 2015 – 11 S 164/15 –, juris Rn. 42, 51; VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 – 26 K 169.14 V –, juris Rn. 25 ff.). Daran fehlte es hier jedoch nicht. Die Ehefrau und Tochter hatten bei der Botschaft entsprechende Visumsanträge gestellt. Auch waren ihre Anträge bei Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht bestandskräftig abgelehnt, vielmehr waren die Bescheide vom 11. Dezember 2018 ausweislich eines Vermerks der Botschaft (Bl. 84 der Visumsakten der Ehefrau) jedenfalls bis zum 3. Januar 2019 noch nicht an die Adressaten bekannt gegeben worden. Schließlich hatten die Ehefrau und Tochter die Verfolgung ihres Visumsbegehrens zur Verkündung des vorliegenden Urteils nicht aufgegeben. Dass eine Klageerhebung bis zur Verkündung des vorliegenden Urteils noch nicht erfolgt war, belegt keine Abstandnahme von der weiteren Verfolgung, denn der Ehefrau und Tochter stand es frei, die hier möglicherweise mangels Bekanntgabe der Bescheide noch nicht, jedenfalls aber noch laufende einmonatige Klagefrist vollständig auszunutzen. cc. Ebenso wenig steht dem Anspruch des Klägers entgegen, dass Frau und Tochter nicht Beteiligte des vorliegenden Verfahrens sind. Einer notwendigen Beiladung (§ 65 Abs. 2 VwGO) bedurfte es nicht, weil mit der vorliegenden Klage nicht zugleich über die Rechte von Frau und Tochter mitentschieden wird. Der einen Aufenthaltstitel erstrebenden Ausländer und seine Familienmitglieder sind an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt, dass die gerichtliche Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 – 1 C 8.94 – juris Rn. 24 m.w.N.). b. Die ablehnenden Bescheide vom 11. Dezember 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinem Berücksichtigungsrecht aus Art. 6 GG, weil bei der Entscheidung über das Visumsbegehren familiäre Belange unberücksichtigt geblieben sind. aa. Über das Visumsbegehren von Frau und Tochter des Klägers hat die Beklagte nach folgenden Maßgaben zu entscheiden. Anspruchsgrundlage für das Visumsbegehren der Ehefrau ist § 30 Abs. 1 AufenthG (i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG). Nach diese Norm ist eine Aufenthaltserlaubnis (bzw. ein Visum) unter anderem dem Ehegatten eines Ausländers zu erteilen, der – wie hier der Kläger – über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG verfügt, wenn beide Ehegatten – wie hier – das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Visumsbegehren der Tochter richtet sich nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 und 3 AufenthG (i.V.m. § 4 Abs. 1 i.V.m. 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG). Nach diese Norm ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers unter anderem dann eine Aufenthaltserlaubnis (bzw. ein Visum) zu erteilen, wenn beide Eltern – wie hier der Kläger – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AufenthG oder – wie hier die Mutter bei Stattgabe ihres Visumsantrags – eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG besitzen. Die darüber hinausgehende Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthG) ist hier erfüllt, den zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses verfügten Mutter und Tochter über Pässe, die noch bis 12. September 2019 bzw. bis 11. Oktober 2021 gültig waren. Anders als in den Bescheiden angenommen, ist auch die weitere Voraussetzung ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 4 AufenthG erfüllt (vgl. zum Maßstab OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Juli 2015 – OVG 7 B 39.14 – juris Rn. 20 f.). Denn der Kläger hat zum 1. September 2018 eine Dreizimmerwohnung angemietet, die mit 58 m2 sowohl der landesrechtlichen Belegungsuntergrenze (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Bremisches Wohnungsaufsichtsgesetz: 9 m2 Wohnfläche für jeden Bewohner über sechs Jahren) als auch den bundeseinheitlichen Richtwerten (Nr. 2.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG des BMI vom 26. Oktober 2009: grundsätzlich 12 m2 Wohnfläche für jeden Bewohner über sechs Jahren) Rechnung trägt. Es fehlt vorliegend jedoch an gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich erforderlichen Sicherung des Lebensunterhalts von Mutter und Tochter. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist der Lebensunterhalt gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Dies ist hier nicht der Fall, weil weder der Kläger, der erwerbslos ist und Leistungen nach dem SGB II bezieht, noch seine Frau und Tochter über deren Bedarf deckende Einkunftsquellen verfügen. Allerdings gewährt das Aufenthaltsgesetz insoweit verschiedene Erleichterungen des Familiennachzugs zu anerkannten Flüchtlingen. Schon gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist eine Lebensunterhaltssicherung nur in der Regel, nicht aber dann erforderlich, wenn atypische Umstände vorliegen, die das ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen, oder wenn höherrangiges Recht eine Titelerteilung gebietet (BVerwG, Urteil vom 16. November 2011 – BVerwG 1 C 20/09 –, juris Rn. 28). Zudem kann gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der – wie der Kläger – eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Alt. 1 AufenthG besitzt, von der Regelvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung abgesehen werden. Gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist in den Fällen von Satz 1 von dieser Voraussetzung abzusehen, wenn (1.) der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird und (2.) die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. bb. Das Vorliegen einer solchen Erleichterung hat die Beklagte fehlerhaft verneint und damit die Rechte des Klägers verletzt. Ob sie im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen ist, dass hier trotz Antragstellung innerhalb der Dreimonatsfrist kein Fall des § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gegeben ist, weil die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Libanon hergestellt werden kann, kann vorliegend offenbleiben. Ebenso wenig wirkt es sich aus, dass die Prüfung eines Ausnahmefalls nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unterblieben ist. Denn jedenfalls verletzen die Bescheide den Kläger dadurch in seinen Rechten, dass die Ermessensausübung der Beklagten nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG fehlerhaft war. In Fällen, in denen bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren ein Handlungsspielraum für Behörden und Gerichte verbleibt, verpflichtet Art. 6 GG, ebenso wie Art. 8 EMRK, Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 und 3 GR-Ch sowie Art. 5 Abs. 5 und Art. 17 der Richtlinie 2003/86/EG, dazu, bei dessen Ausfüllung den Schutz der Familie und das Recht auf Familienleben zu achten und dabei insbesondere das Kindeswohl angemessen zu berücksichtigen. Es bedarf insoweit einer Abwägung der gegen einen Nachzug sprechenden öffentlichen Interessen mit den für einen Nachzug sprechenden familiären Belangen. Diese muss den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbots entsprechen und alle relevanten Umstände des Einzelfalls einstellen. Besteht zwischen Eltern und minderjährigen Kindern eine Eltern-Kind-Beziehung, ist dabei insbesondere zu ermitteln, welche Folgen die Verweigerung eines Aufenthaltsrechts für die Ausübung der Elternverantwortung und für das Wohl der minderjährigen Kinder hätte. Falls die familiäre Lebensgemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann, kommt den familiären Belangen besonderes Gewicht zu und bedarf es entsprechend gewichtiger gegenläufiger öffentlicher Belange, um dies zu verhindern. Die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung hängt vor allem davon ab, welche Folgen diese für das Wohl der zur Kernfamilie gehörenden Kinder hat sowie davon, ob die Familie darauf verwiesen werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu führen oder ob dem Hindernisse oder sonstige erhebliche Familienbelange der Familie entgegenstehen (BVerwG, Beschluss vom 12. Juli 2013 – BVerwG 10 C 5/13 –, juris, Rn. 6 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - BVerwG 10 C 16.12 – juris, Rn. 21, 24 f. m.w.N.). Nach diesem Maßstab hätte die Beklagte die Ausübung ihres Ermessens nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht, wie vorliegend geschehen, allein davon abhängig machen dürfen, dass der Kläger bis zum Erlass der Bescheide weder Integrationsbemühungen gezeigt noch belegt hatte, hierzu außerstande zu sein. Selbst unter der Annahme, dass sich eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Libanon vorliegend als möglich erweist, hätte die Beklagte in ihre Ermessenserwägung weiter einstellen müssen, dass eine Visaversagung den Kläger bei lebensnaher Betrachtung dazu veranlassen wird, mit seinem Sohn im Bundesgebiet zu verbleiben, und damit zu einer Fortdauer der Familientrennung führt, aus welcher für den psychisch erkrankten Sohn eine erhebliche Belastung resultiert, die dieser nicht selbst abzuwenden vermag. Ausweislich des bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden Befundberichts der Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie K... vom 27. November 2018, welches jedenfalls bezüglich der darin diagnostizierten Anpassungsstörung – ICD 10 F 43.2 – den Anforderungen des § 60a Abs. 2 c AufenthG an ein qualifiziertes Attest genügt, haben belastende Lebensereignisse (die Trennung von Mutter und Schwester, das Fluchtgeschehen und die Krankheit des Vaters) bei diesem zu sozialen Beeinträchtigungen (Verlustängste, Hyperaktivität, Aggression; Verhaltensprobleme) geführt, welche mit einer hohen emotionalen Belastung des Kindes verbunden sind. Diese führt das Attest maßgeblich auf die Zukunftsunsicherheit und die Trennungssituation zurück und erachtet eine Therapie zur Stabilisierung, Anpassung und Vermeidung einer Retraumatisierung für geboten. Angesichts dieser Feststellungen erweist sich nicht nur die von der Beklagten in Bezug auf das tatbestandliche Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte i.S.d. § 36 Abs. 2 AufenthG geäußerte Annahme – ein Unterstützungsbedarf des Sohnes durch Frau und Tochter sei lediglich im Zusammenhang mit der Erkrankung des Klägers vorgetragen und nicht durch Atteste belegt – als unzutreffend. Auch die Ermessensausübung im Rahmen von § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, welche die Folgen einer fortdauernden Trennung von Mutter und Schwester für den Sohn des Klägers nicht in die Abwägung eingestellt hat, erweist sich danach als fehlerhaft. Auch ist vorliegend keine Situation gegeben, in der bei fehlerfreier Ausübung des Ermessens allein die Versagung der Visa als rechtmäßige Entscheidung angesehen werden könnte. Da die Beklagte ihre fehlerhaften Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung nicht nachgebessert hat, verletzen die Bescheide weiterhin den klägerischen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung familiärer Bindungen und waren daher aufzuheben. 3. Ein weitergehender Anspruch, dass die Beklagte die Visumsanträge seiner Frau und Tochter neu bescheidet, steht dem Kläger nicht zur Seite. Wird der Berücksichtigungsanspruch des drittbetroffenen Familienangehörigen durch eine die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG nicht hinreichend zur Geltung bringende Ablehnungsentscheidung verletzt, so resultiert für ihn daraus ein Abwehranspruch, der sich auf die Aufhebung der ihn in eigenen Rechten verletzenden Entscheidung richtet. Auch wenn die Aufhebung der Bescheide faktisch bewirkt, dass die Beklagte erneut über das von Frau und Tochter weiterverfolgte Visumsbegehren entscheiden muss, korrespondiert dem kein eigener Leistungsanspruch des Klägers auf bewertungsfehlerfreie Neubescheidung. Denn für einen solchen bedürfte es einer eigenen Anspruchsgrundlage des zusammenführenden Familienangehörigen. An dieser fehlt es (a.A. VG Berlin, Urteil vom 28. August 2015 – 26 K 169.14 V –, juris Rn. 20, 23), da das höherrangige Recht lediglich einen Berücksichtigungsanspruch, nicht aber einen unmittelbaren Leistungsanspruch begründet und die Anspruchsgrundlagen des Aufenthaltsgesetzes lediglich den nachzugsbegehrenden, nicht aber den zusammenführenden Familienangehörigen, berechtigen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die hälftige Kostenteilung trägt dem Umstand Rechnung, dass für den Kläger die faktischen Folgen von Aufhebung und Neubescheidungsverpflichtung identisch sind Die Beigeladene hat selbst keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt, so dass die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten nicht aus Billigkeitsgründen auszusprechen war. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Die Berufung war zuzulassen, da die Frage, ob der zusammenführende Familienangehörige klagebefugt und aktivlegitimiert ist, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger begehrt die Erteilung von Visa zum Zwecke der Familienzusammenführung für seine a... Ehefrau H... sowie die a... gemeinsame Tochter .... Die Eheleute sind seit dem 4... verheiratet. Die Ehefrau ist libanesische, die Tochter syrische Staatsangehörige. Der Kläger und sein am 1...Sohn ... sind syrische Staatsangehörige, die mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2016 als Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt wurden und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind. Der Kläger leidet nach Verbrennungen im Kindesalter unter Geschwüren an beiden Unterschenkeln und unterzog sich im Jahr 2016 erfolglos mehreren Spalthauttransplantationen. Sein Sohn befindet sich seit März 2017 in psychotherapeutischer Behandlung. Nachdem am 13. Mai 2016 eine fristwahrende Anzeige des geplanten Familiennachzugs über das Webportal des Auswärtigen Amtes erfolgt war, beantragte die Ehefrau des Klägers am 26. September 2016 bei Botschaft der Beklagten in Beirut Visa zum Zweck des Familiennachzugs für sich und ihre Tochter und gab an, dass die Familie vier Jahre gemeinsam im Libanon gelebt habe. Aufgrund dessen regte die Beigeladene gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Rücknahme der Flüchtlingseigenschaft an und stellte ihre Entscheidung über die Zustimmung zur Visumserteilung zurück. Einen von Frau und Tochter gestellten Eilrechtsschutzantrag auf Visumserteilung gerichteten lehnte das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 27. September 2017 – VG 9 L 504.17 V – ab, deren Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin mit Beschluss vom 1. Dezember 2017 – OVG 3 S 100.17 – zurück. Am 7. Januar 2018 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er eine Verpflichtung der Beklagten zur Visumserteilung an Frau und Tochter begehrt. Am 5. Juni 2018 verweigerte die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visumserteilung. Mit Bescheiden vom 11. Dezember 2018, deren Ablichtungen die Beklagte am 14. Dezember 2018 dem Gericht übermittelte, lehnte die Botschaft die Visumsanträge v... ab. Weder sei deren Lebensunterhalt gesichert und stehe ausreichender Wohnraum zur Verfügung, noch sei von diesen Voraussetzungen abzusehen. Da die Ehefrau die libanesische Staatsangehörigkeit besitze, könne die familiäre Lebensgemeinschaft auch im Libanon hergestellt werden. Das Ermessen, von den genannten Erfordernissen abzusehen, werde zu Ungunsten der Antragstellerinnen ausgeübt, weil der Kläger keine Integrationsbemühungen auf dem Arbeitsmarkt gezeigt habe, die vorgetragenen Hinderungsgründe nicht durch aktuelle Atteste belegt und besondere Integrationsleistungen nicht erkennbar seien. Eine außergewöhnliche Härte sei nicht gegeben, da der mit der Erkrankung des Klägers begründete Unterstützungsbedarf von Vater und Sohn nicht durch aktuelle Atteste belegt sei und eine Unterstützung nicht zwingend durch Mutter und Tochter erfolgen müsse; zudem sei auch insoweit eine Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich. Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger auf das Vorbringen seiner Angehörigen im Eilverfahren und trägt unter Vorlage von Attesten vor, von einer Sicherung des Lebensunterhaltes müsse abgesehen werden, weil er selbst bislang zu krank gewesen sei, um Erwerbs- und Integrationsbemühungen zu zeigen, er sich nach nunmehr eingetretener Besserung um einen Integrationskurs bemüht habe und sein psychisch erkrankter Sohn auf das Zusammenleben mit seiner Mutter und Schwester angewiesen sei. Auch habe die Familie im Libanon keine Möglichkeit, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen und könne weder zumutbaren Wohnraum noch die gebotene ärztliche Behandlung erlangen. Er ist der Ansicht, dass mit der in § 29 Abs. 2 Satz 3 AufenthG statuierten Befugnis des nachzugsvermittelnden Ausländers zur fristwahrenden Antragstellung dessen Berechtigung einhergehe, eine Visaerteilung an seine nachzugswilligen Angehörigen zu erstreiten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide der Botschaft in Beirut vom 11. Dezember 2018 zu verpflichten, seiner Frau,... und seiner Tochter,... jeweils ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt Klagebefugnis und Aktivlegitimation des Klägers in Abrede und verteidigt die angegriffene Entscheidung. Das Kindeswohl des Sohnes sei in den Bescheiden insbesondere im Rahmen der außergewöhnlichen Härte, hinreichend berücksichtigt worden. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 8. November 2018 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Dem Prozesskostenhilfebegehren des Klägers wurde nach anfänglicher Ablehnung mit Beschluss vom 15. Januar 2019 teilweise entsprochen. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung angehört; zum Ergebnis der Befragung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten des vorliegenden Verfahrens (1 Band) und des Verfahrens VG 9 L 504.17 V (1 Band) sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefter) und der Beigeladenen (2 Hefter) verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.